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Definition

Gefährliche Abfälle sind in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis ( Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV ) definiert und sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet. siehe auch AVV Kapitelindex Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle aufgeführten Eigenschaften und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: Flammpunkt ≤ 55 °C, Gesamtkonzentration von ≥ 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 1 % an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 5 % an einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 10 % an einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 20 % an einem oder mehreren nach R36, R37, R38 als reizend eingestuften Stoffen, Konzentration von ≥ 0,1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3, Konzentration von ≥ 0,5 % an einem nach R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 5 % an einem nach R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3, 4 Konzentration von ≥ 0,1 % an einem nach R46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 1 % an einem nach R40 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3. Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. In den meisten Gewerbe- und Industriebetrieben wird mit Ölen zu Heiz- oder Schmierzwecken umgegangen. Inklusive den Anwendungen im Kfz-Bereich resultiert daraus ein breites Spektrum von Altölen und ölhaltigen Abfällen wie Wasser-Öl-Gemische sowie sonstige Mischungen von Öl und anderen Substanzen. Wegen der Mengen- und Umweltrelevanz wurde die Altölverordnung (AltölV) entsprechend der EU-Richtlinie zur Altölbeseitigung geändert, damit wurden die EU-Vorgaben zur Kreislaufwirtschaft in nationales Recht umgesetzt. Die neue Altölverordnung ist seit Mai 2002 in Kraft. Sie schreibt den Vorrang der Aufarbeitung von Altölen zu Basisölen vor einer sonstigen Entsorgung fest und regelt die Sammlung, den Transport und die Nachweisführung. Hierzu werden die Abfallschlüssel für Altöle verschiedener Qualitäten und Herkunftsbereiche in vier Sammelkategorien eingeteilt. Altöle im Sinne § 1a Abs.1 Altölverordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen. Ölhaltige Abfälle wie Wasser-Öl-Gemische sowie sonstige Mischungen von Öl und anderen Substanzen, fallen unter das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und die nicht unter die Altölverordnung und sind gefährliche Abfälle. Die Altölverordnung gilt auch nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach §1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist. Die Verordnung über die Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz ( Altholzverordnung – AltholzV ) ist am 01.03.2003 in Kraft getreten. Die Verordnung unterscheidet in Abhängigkeit von der Schadstoffbelastung vier verschiedene Altholzkategorien (A I bis A IV) sowie PCB-Altholz. Für eine schadlose stoffliche Verwertung dürfen je nach Verwertungsverfahren nur bestimmte Althölzer mit bestimmten Schadstoffbelastungen eingesetzt werden. Die energetische Verwertung hat nach Maßgabe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der darauf basierenden Rechtsverordnungen zu erfolgen. Altholz, das diese Anforderungen nicht erfüllt, ist durch Verbrennung zu beseitigen. Gefährliches Altholz ist in der Altholzkategorie A IV im § 2 Nr.4 d der Altholzverordnung geregelt. Unter diese Altholzkategorie fallen Althölzer die mit Holzschutzmitteln behandelt sind, wie: Kabeltrommeln nach ASN 150110*, Bahnschwellen nach ASN 170204* Altholz aus der Aufbereitung nach ASN 191206*. Enthält ein (§ 6 Abs.5 Satz 3 Altholzverordnung) Altholzgemisch Altholz, welches als gefährlicher Abfall einzustufen ist, so ist das gesamte Gemisch als gefährlicher Abfall einzustufen. Die Altholzverordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altholz (insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten), das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.

Vollzugshilfe Sachsen-Anhalt (Entwurf)

Datensammlung Sachsen-Anhalt Einstufung von Abfällen anhand ihrer Gefährlichkeit Inhaltsverzeichnis 1. 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.2.1 2.3.2.2 2.3.2.3 2.3.3 2.3.4 3. 3.1 3.2 3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3 3.3.3.1 3.3.3.2 3.3.3.3 3.3.3.4 3.3.4 Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5 Anhang 6 Anhang 7 Anhang 8 Anhang 9 Veranlassung ......................................................................................... 2 Rechtsgrundlagen zur Abfalleinstufung .............................................. 3 Europäisches Abfallrecht...................................................................... 7 Richtlinie über Abfälle ........................................................................... 7 Entscheidungen zum Abfallverzeichnis .............................................10 Sonstige Europäische Rechtsgrundlagen ..........................................12 Chemikalienrecht ..................................................................................12 Abfallverbringungsrecht ......................................................................21 Gefahrgutrecht ......................................................................................22 Deutsches Abfallrecht ..........................................................................25 Kreislaufwirtschaftsgesetz ..................................................................25 Abfallverzeichnis-Verordnung .............................................................26 Allgemeines ...........................................................................................26 Regeln zur Nutzung des Abfallverzeichnisses ...................................32 Definitionen des Abfallverzeichnisses................................................37 Ergänzende Rechtsvorschriften und Handlungshilfen .....................41 Zuständigkeitsregelungen ...................................................................43 Einstufung von Abfällen als gefährlich...............................................44 Grundsätzliche Anmerkungen .............................................................44 Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle ...................................44 Hierarchie zur Einstufung von Abfällen als gefährlich ......................55 Kriterien des Stoffrechts ......................................................................56 Einstufung anhand grundsätzlicher Erfahrungen..............................57 Chemische Analytik ..............................................................................58 Metallparameter ....................................................................................59 Organische Parameter..........................................................................66 Weitere Parameter ................................................................................77 Zusammenfassung und Summenbetrachtung ...................................79 Prüfmethoden .......................................................................................80 Liste der Spiegeleinträge .....................................................................83 Ablaufschema zur Abfalleinstufung ..................................................120 Gesamtstruktur des Abfallverzeichnisses ........................................123 als absolut gefährlich eingestufte Abfallarten .................................127 Gegenüberstellung gefahrenrelevanter Eigenschaften nach der Rahmenrichtlinie und dem Basler Übereinkommen mit den Eigenschaften gefährlicher Stoffe nach dem Chemikalienrecht ....133 Abfallarten nach Anhang III und IV der VVA .....................................137 R-Sätze und deren Kombinationen nach Anhang III der Stoffrichtlinie ..............................................................................................................143 Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische nach CLP ...............146 Übersicht über die in der CLP-Verordnung und in der EG-Verordnung 440/2008 geregelten Prüfmethoden...................................................154 Datensammlung zur Einstufung von Abfällen anhand ihrer Gefährlichkeit 1. Stand: 31.07.2013 Veranlassung Die Beschreibung von Abfällen mit einheitlichen Abfallschlüsseln und -bezeichnungen sowie die Einstufung von Abfällen anhand ihrer Gefährlichkeit sind bundesrechtlich auf der Grundlage EG-rechtlicher Vorgaben geregelt. Derzeit sind 839 Abfallarten definiert, von denen 405 Abfallarten als gefährlich eingestuft sind. Jedoch sind nur 211 dieser 405 Abfallarten in jedem Fall als gefährlich eingestuft. Diese weisen immer mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft auf und werden im Zusammenhang mit der vorliegenden Datensammlung als absolut gefährliche Abfälle bezeichnet. Neben diesen absolut als gefährlich eingestuften Abfallarten bestehen 194 sogenannte Spiegeleinträge, bei denen die Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich vom Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft im Einzelfall abhängt. Diese Einzelfallentscheidung ist anhand der in dieser Datensammlung beschriebenen Kriterien vorzunehmen. Bei der Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle ist grundsätzlich das Chemikalienrecht - und hier insbesondere die als gefährlich eingestuften Stoffe und Zubereitungen sowie die jeweiligen Grenzwerte - zu berücksichtigen. Jedoch sind nicht in jedem Fall die in Abfällen enthaltenen Stoffe und Zubereitungen und damit die jeweilige chemikalienrechtliche Einstufung bekannt. Auch sind nicht für alle definierten gefahrenrelevanten Abfalleigenschaften konkrete Bezüge zur chemikalienrechtlichen Einstufung von Stoffen und Zubereitungen festgelegt. Daher müssen die bestehenden Lücken interpretiert und alternative Grenzwertsysteme auf der Grundlage chemischer Analysen für die Abfalleinstufung herangezogen werden. Ziel dieser Datensammlung ist es, die rechtlichen Grundlagen sowohl zur Abfalldeklaration und richtigen Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten als auch zur Einstufung von Abfällen als gefährlich für den praktischen Vollzug mit geeigneten Kriterien zu untersetzen. Die praktische Relevanz der richtigen Einstufung ergibt sich aus den Rechtsfolgen, die an verschiedene Arten von Abfällen geknüpft sind, z.B.  Überlassungspflichten, von der Überlassung ausgeschlossene Abfälle,  bei Ländergrenzen überschreitenden Entsorgungsmaßnahmen die in anderen Bundesländern geltenden Andienungspflichten,  obligatorische Nachweispflichten für Erzeuger, Beförderer, Entsorger gefährlicher Abfälle,  obligatorische Registerpflichten für Entsorger (alle Arten von Abfällen) sowie für Erzeuger, Beförderer gefährlicher Abfälle,  Einstufung genehmigungsbedürftiger Abfallentsorgungsanlagen u.a. anhand der Gefährlichkeit der zu entsorgenden Abfälle. 2 von 171 Datensammlung zur Einstufung von Abfällen anhand ihrer Gefährlichkeit 2. Stand: 31.07.2013 Rechtsgrundlagen zur Abfalleinstufung Die in dieser Datensammlung benannten Rechtsgrundlagen sind:  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Verordnung - AVV) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212),  Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.04.2006, S. 9) - Abfallrahmenrichtlinie (alt),  Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12.12.1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S.20), geändert durch Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27.06,1994 (ABl. L 168 vom 02.07.1994, S. 28),  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3) - Abfallrahmenrichtlinie (neu),  Entscheidung 94/3/EG der Kommission vom 20.12.1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (ABl. L 5 vom 07.01.1994, S. 15),  Entscheidung 94/904/EG des Rates vom 22.12.1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 356 vom 31.12.1994, S. 14),  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 03.05.2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 06.09.2000, S. 3) - Gesamt-Abfallverzeichnis,  Entscheidung 2001/118/EG der Kommission vom 16.01.2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis (ABl. L 47 vom 16.02.2001, S. 1), berichtigt ABl. L 262 vom 02.10.2001, S. 38 sowie ABl. L 112 vom 27.04.2002, S. 47,  Entscheidung 2001/119/EG der Kommission vom 22.01.2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 03.05.2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 47 vom 16.02.2001, S. 32),  Entscheidung 2001/573/EG des Rates vom 23.07.2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis (ABl. L 203 vom 28.07.2001, S. 18),  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27.06.1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.08.1967, S. 1) - Stoffrichtlinie,  Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 07.06.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 187 vom 16.07.1988, S. 14) - Zubereitungsrichtlinie (alt),  Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der 3 von 171

Gesetze, Regelwerke und mehr

Der Bereich Anlagen/Umwelttechnik wird in Nordrhein-Westfalen durch eine große Zahl an Gesetzen, Verordnungen und technischen Regelwerken bestimmt. Anlagensicherheit Richtlinien der Europäischen Union Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates Seveso-III-Richtlinie RICHTLINIE 2014/34/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) , Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle RICHTLINIE 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien Bundesgesetze Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Chemikaliengesetz (ChemG) Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe Sprengstoffgesetz (SprengG) Verordnung der Europäischen Union VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 CLP-Verordnung Verordnungen Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (4. BImSchV) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Störfall-Verordnung (12. BImSchV) Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Umwelttechnik/Emissionen Richtlinien der Europäischen Union RICHTLINIE 2010/75/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 über Industrieemissionen - integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Neufassung) Richtlinie 2008/50/EG des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie Bundesgesetze Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge vom 15. März 1974 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gesetz vom 8. Juli 1994 zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt Umweltinformationsgesetz (UIG) Verordnungen Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17.BImSchV) Verwaltungsvorschriften Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) Abstandserlass Erlass zur Umsetzung der TA Luft bei Kompostierungsanlagen in Nordrhein-Westfalen

Die CLP-Verordnung Anpassung der CLP-Verordnung an den Stand der Technik

CLP – das steht für Classification, Labelling und Packaging. Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt also die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in Europa. Die Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie), die ehemals die rechtliche Basis für das Einstufungs- und Kennzeichnungssystem bildeten, traten zum 1. Juni 2015 außer Kraft. Das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals – kurz GHS genannt – wurde auf UN-Ebene erarbeitet. In diesem System sind mit dem Transport (Gefahrgüter) abgestimmte Regeln für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen im Hinblick auf die Handhabung (Gefahrstoffe) festgelegt. Das Informationssystem umfasst somit den Arbeits-, Verbraucher- und Umweltschutz und zielt auf die Beseitigung von Problemen beim grenzüberschreitenden Handel und Verkehr durch unterschiedliche und bisweilen widersprüchliche Informationen über gefährliche Stoffe und Gemische. Die Umsetzung der Regelungen des UN-GHS in der Europäischen Union erfolgte über die CLP-Verordnung, die unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten Gültigkeit hat und keiner nationalen Umsetzung bedarf. Die CLP-Verordnung ist die zweite große Verordnung des EU-Binnenmarktrechts zu Chemikalien neben der REACH-Verordnung. Für physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren definiert die CLP-Verordnung Gefahrenklassen. Eine Gefahrenklasse ist unterteilt in Gefahrenkategorien, im Regelfall differenziert nach der Schwere der betreffenden Gefahr. Jeder Gefahrenkategorie ist ein Piktogramm, ein Signalwort ("Gefahr" oder "Achtung"), ein Gefahrensatz (Gefahrenhinweise oder H-Sätze genannt), sowie ein oder mehrere Sicherheitssätze (Sicherheitshinweise oder P-Sätze genannt) zugeordnet. Die alten Gefahrensymbole wurden durch neue Piktogramme ersetzt, wie die beiden nachfolgenden Beispiele zeigen: Die harmonisierte und damit rechtlich verbindlich festgelegte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen gibt es auch in der CLP-Verordnung. Die Einstufungen der Stoffe aus Anhang I der Stoffrichtlinie 67/548/EWG wurden unter Verwendung der neuen Kriterien in neue harmonisierte Einstufungen nach der CLP-Verordnung umgewandelt und in ihren Anhang VI aufgenommen. Diese Liste wird mit der Zeit durch bestimmte, besonders gefährliche Stoffe ergänzt. Die CLP-Verordnung hat bereits mehrere Anpassungen an den Stand der Technik erfahren. Die jeweiligen Rechtsakte – genannt ATP für Adaptation to Technical Progress – sowie die konsolidierten Fassungen der CLP-Verordnung sind im EUR-Lex -Angebot der Europäischen Union zu finden. Eine übersichtliche Auflistung aller ATPs und der letzten konsolidierten Version der CLP-Verordnung finden Sie auf den Seiten des REACH-CLP-Biozid Helpdesks der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Hier finden Sie weitere Informationen zum GHS und zur CLP-Verordnung: GHS auf UNO-Ebene bei der UNECE Informationen zum GHS EU-Kommission Generaldirektion Industrie Generaldirektion Umwelt ECHA - Europäische Chemikalienagentur Allgemeine Informationen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis mit öffentlich zugänglichen Daten BAuA - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Europäisches und deutsches Chemikalienrecht UBA - Umweltbundesamt Informationen zur CLP-Verordnung

gesamt.pdf

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV) AltfahrzeugV Ausfertigungsdatum: 04.07.1997 Vollzitat: "Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 95 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2002 I 2214; Zuletzt geändert durch Art. 95 V v. 31.8.2015 I 1474 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1.4.1998 +++) Die V wurde von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages, mit Zustimmung des Bundesrates und vom Bundesministerium für Verkehr erlassen. Sie tritt gem. Art. 5 V v. 4.7.1997 I 1666 am 1.4.1998 in Kraft. Überschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 21.6.2002 I 2199 mWv 1.7.2002 § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Unbeschadet von § 3 Abs. 4 gilt dies unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, wenn deren Einbau als Ersatz-, Austausch- oder Nachrüstteile den einschlägigen Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen entspricht. (2) Die §§ 9 und 10 gelten nicht für einen Hersteller, der ausschließlich Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 6) herstellt oder importiert, und nicht für die von ihm hergestellten oder importierten Fahrzeuge (Kleinserienregelung). Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 zutreffen, entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag. (3) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) sind von den Anforderungen nach § 5 Abs. 1 ausgenommen. Ausgenommen von den Anforderungen nach § 8 Abs. 2 sind Ausrüstungsgegenstände, die nicht speziell für den Einsatz der in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge hergestellt wurden. (4) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gelten nur die §§ 1 bis 5. (5) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen die Wirtschaftsbeteiligten sowie die Besitzer, Eigentümer und Letzthalter von Altfahrzeugen. - Seite 1 von 14 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1."Fahrzeug" Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) oder N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen) gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 34) sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 92/61/EWG (ABl. EG Nr. L 225 S. 72), jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern; 2."Altfahrzeug" Fahrzeuge, die Abfall nach § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind; 3."Hersteller" den Hersteller von Fahrzeugen laut Fahrzeugbrief oder den gewerblichen Importeur eines Fahrzeugs und den Hersteller oder gewerblichen Importeur von Fahrzeugteilen und -werkstoffen sowie deren Rechtsnachfolger; 4."Vermeidung" Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Altfahrzeugen, ihren Werkstoffen und Substanzen; 5."Behandlung" Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeugs an einen Demontagebetrieb oder der Restkarosse an eine Schredderanlage oder eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung mit dem Ziel der Entfrachtung von Schadstoffen, der Demontage, des Schredderns, der Verwertung oder der Vorbereitung der Beseitigung der Schredderabfälle durchgeführt werden, sowie alle sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen; 6."Vorbehandlung" die Entfernung oder das Unschädlichmachen der gefährlichen Bauteile sowie die Trockenlegung; 7."Trockenlegung" die Entfernung der Betriebsflüssigkeiten; 8."Verdichtung" jede Maßnahme zur Volumenreduzierung, durch die die Restkarosse in ihrer Beschaffenheit verändert wird, z. B. durch Eindrücken des Daches, Pressen oder Zerschneiden; 9."Wiederverwendung" Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden; 10."stoffliche Verwertung" die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke (Nutzung der stofflichen Eigenschaften, rohstoffliche Verwertung), jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung; 11."Verwertung" jedes der anwendbaren in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verfahren; 12."Beseitigung" jedes der anwendbaren in Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verfahren; 13.„gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllt: a)Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F, b)Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 mit Ausnahme von Wirkungen auf oder über die Laktation, 3.8 mit Ausnahme von narkotisierenden Wirkungen, 3.9 und 3.10, c)Gefahrenklasse 4.1, d)Gefahrenklasse 5.1; 14."Annahmestelle" Betriebe oder Betriebsteile, die Altfahrzeuge zur Bereitstellung und Weiterleitung an Demontagebetriebe annehmen, ohne selbst Demontagebetrieb zu sein; 15."Rücknahmestelle" Annahmestellen, bei denen Altfahrzeuge durch den Hersteller oder durch ihn beauftragte Dritte zurückgenommen werden, ohne dass dort die Altfahrzeuge behandelt werden; 16."Demontagebetrieb" Betriebe oder Betriebsteile, in denen Altfahrzeuge zum Zweck der nachfolgenden Verwertung behandelt werden; dies kann auch die Rücknahme einschließen; - Seite 2 von 14 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de 17."Restkarosse" das in einem Demontagebetrieb zum Zweck der weiteren Verwertung nach den Bestimmungen des Anhangs Nummer 3 behandelte Altfahrzeug; 18."Schredderanlage" Anlagen, die dazu dienen, Restkarossen oder sonstige metallische oder metallhaltige Abfälle zu zertrümmern oder zu zerkleinern zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wieder einsetzbarem Metallschrott sowie gegebenenfalls weiteren verwertbaren Stofffraktionen; 19."sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung" Anlagen, die keine Schredderanlagen sind und dazu dienen, Metalle aus Restkarossen sowie gegebenenfalls weitere verwertbare Stofffraktionen zurückzugewinnen; 20."Demontageinformationen" alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeugs notwendig sind; sie werden den anerkannten Demontagebetrieben von den Herstellern von Fahrzeugen und Zulieferern in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien (z. B. CD-ROM, Online- Dienste) zur Verfügung gestellt; 21."Letzthalter" letzter im Fahrzeugbrief eingetragener Halter eines Fahrzeugs, auf den das Fahrzeug gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist oder zugelassen war; 22."Wirtschaftsbeteiligte" Hersteller und Vertreiber sowie Betreiber von Rücknahmestellen, Annahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen, sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung, Verwertungsbetrieben und sonstigen Betrieben zur Behandlung von Altfahrzeugen einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe sowie Kfz-Versicherungsgesellschaften; 23."Fahrzeugleergewicht" maßgebliches Leergewicht eines Kraftfahrzeugs zur Ermittlung der Verwertungsziele, das wie folgt bestimmt wird: -für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die bis zum 31. Dezember 1996 zugelassen worden sind: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung, -für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die ab dem 1. Januar 1997 zugelassen worden sind: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung und abzüglich Gewicht des Fahrers (75 kg), -für Kraftfahrzeuge der Klasse N1: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung und abzüglich Gewicht des Fahrers (75 kg). (2) Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetriebe, Schredderanlagen und sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung sind im Sinne dieser Verordnung anerkannt, wenn 1.der jeweilige Betrieb über die erforderliche Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 verfügt oder 2.der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung geprüft und dies im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist. § 3 Rücknahmepflichten (1) Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzunehmen. Die Hersteller von Fahrzeugen müssen die in Satz 1 bezeichneten Altfahrzeuge ab Überlassung an eine anerkannte Rücknahmestelle oder einen von einem Hersteller hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb unentgeltlich zurücknehmen. (2) Dem Letzthalter gleichgestellt sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den Fällen, in denen der Halter oder Eigentümer der in § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Kraftfahrzeuge nicht festgestellt werden konnte. Absatz 4 Nr. 1, 2 und 5 gilt in diesen Fällen nicht. (3) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, einzeln oder gemeinsam, selbst oder durch Beauftragung Dritter flächendeckend Rückgabemöglichkeiten durch anerkannte Rücknahmestellen oder von ihnen hierzu bestimmte anerkannte Demontagebetriebe zu schaffen. Die Rücknahmestellen müssen für den Letzthalter in zumutbarer Entfernung erreichbar sein. Die Flächendeckung ist dann ausreichend, wenn die Entfernung zwischen Wohnsitz des Letzthalters und Rücknahmestelle oder von einem Hersteller hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. (4) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn 1. das Altfahrzeug nicht innerhalb der Europäischen Union zugelassen ist oder zuletzt zugelassen war, - Seite 3 von 14 -

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Die novellierte Abfallverzeichnis-Verordnung Inhalte und Umsetzung LUBW - Kolloquium 2017 Kreislaufwirtschaft, Karlsruhe 16. Februar 2017 Dr. Marianne Hegemann Überblick • • • • • • © LUBW Rechtsgrundlage Allgemeines Vorgehen bei der Abfalleinstufung Änderungen im Überblick Fazit Offene Fragen aus der Praxis Vollzugshilfen LUBW - Kolloquium 2017 - Kreislaufwirtschaft | 1 Rechtsgrundlagen individueller Abfall Bezeichnung der Abfälle Einstufung der Abfälle als gefährlich / nicht gefährlich Anhang IV POP-V 850/240 Persistente Organische Schadstoffe Abfallverzeichnis-Verordnung CLP-Verordnung 1272/2008 Beschluss KOM 2014/955/EU Änderung Abfallverzeichnis Artikel 7 AbfRRLAnhang III AbfRRL AbfallverzeichnisGefahrenrelevante Eigenschaften Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung von Stoffen und Gemischen gleitender Verweis Allgemeines Vorgehen zur Abfalleinstufung Abfall absolut Zuordnung einer Abfallart nach AVV absolut Spiegeleintrag nicht gefährlich nein 2 | nein Trifft mindestens eine gefährliche Eigenschaft HP1 - HP15 zu? neinja Sind „POP-Stoffe“ oberhalb der Grenzwerte im Abfall vorhanden oder besteht der Verdacht?ja LUBW - Kolloquium 2017 - Kreislaufwirtschaft gefährlich Ausreichend Kenntnisse über Abfallzusammensetzung vorhanden, um gefährliche Eigenschaften zu bestimmen durch: • Berechnungsmethode oder • Prüfmethode? ja © LUBW Änderungen im Überblick Ziel bei der Novellierung der AVV zur Anpassung an die CLP-Verordnung: insgesamt sollten keine großen Änderungen resultieren 1. Abfallverzeichnis •neue Abfallschlüssel: 01 03 10∗ - Rotschlamm aus der Aluminiumherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten, ∗ 16 03 07 - metallisches Quecksilber, 19 03 08∗ - teilweise stabilisiertes Quecksilber •redaktionelle Änderung einiger Bezeichnungen (Kapitel, Gruppen, Abfallarten) •unverändert: o Aufbau und Struktur Definition der Abfallarten, siehe Nr. 3 der Anlage zur AVV o Vorgehen zur Ermittlung der Abfallart (siehe Nr. 3.1-3.4 der Anlage zur AVV) o Änderungen im Überblick 2. Einstufung der Abfallgefährlichkeit (nur für Spiegeleinträge erforderlich) • Gefahrenrelevante Eigenschaften (HP1 – HP15) Bezug zur Einstufung nach Gefahrstoffrecht unverändert, aber Grundlage ist jetzt nicht mehr die Stoffrichtlinie, sondern die CLP-Verordnung • CLP-Einstufung: 28 Gefahrenklassen und 89 Gefahrenkategorien (ehem. 15 Gefahrenmerkmale) z. B. aus sehr giftig wird akute Toxizität, Kategorie 1 / 2 Gefahrenhinweise: 66 H-Sätze + 11 EUH-Sätze (68 R-Sätze) z. B. R31 wird zu EUH031 – Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase R27 – sehr giftig bei Berührung mit der Haut H310 – Lebensgefahr bei Hautkontakt aber: • wird zu CLP-Prüfmethoden teilweise veränderte Methodik nach CLP-Verordnung, z. B. Kriterien für „akute Toxizität“ oder „entzündbar“ © LUBW LUBW - Kolloquium 2017 - Kreislaufwirtschaft | 3

Stellungnahme zum Entwurf einer Direktive zur Implementierung eines EU-weiten Emissionshandels, COM(2001) 581

Das Projekt "Stellungnahme zum Entwurf einer Direktive zur Implementierung eines EU-weiten Emissionshandels, COM(2001) 581" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Leibniz Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH, Forschungsbereich Umwelt- und Ressourcenökonomik, Umweltmanagement durchgeführt. Im Auftrag des baden-württembergischen Ministeriums für Umwelt und Verkehr wurde der Direktivenentwurf der Europäischen Kommission zur Implementierung eines EU-weiten Emissionshandels (COM(2001) 581) analysiert. Dabei wurde auf folgende Punkte eingegangen: Allokation/Erstvergabe, Freiwilligkeit versus obligatorische Teilnahme und Öffnungsklauseln, projektbasierte Instrumente, Berücksichtigung weiterer Treibhausgase, Regulierungsüberlagerungen sowie Einbeziehung des Stromersektors. Der Entwurf ist zeitlich adäquat in den durch das Kioto-Protokoll vorgegebenen internationalen Rahmen eingepasst. Wie das Protokoll sieht der Vorschlag ab dem Jahr 2008 fünfjährige Budgetperioden vor. Der Richtlinienvorschlag strebt einen Kompromiss zwischen den vier - zum Teil konkurrierenden - Kriterien Einfachheit, Effektivität, Subsidiarität und Transparenz an. Aufgrund des sich erst langsam abzeichnenden internationalen Rahmens und der Vielfalt unterschiedlichster involvierter Interessen ist dies eine erhebliche Aufgabe, deren Bewältigung in weiten Teilen als geglückt angesehen werden kann. Als wichtige Ergänzungsvorschläge zum vorliegenden Entwurf sind herausgefiltert worden: 1) Konkretisierung von Annex III: Die Kriterien für die nationalen Allokationspläne sind sehr allgemein gehalten. Insgesamt erscheint das Verhältnis zwischen Subsidiarität und Transparenz an diesem Punkt zulasten der Transparenz nicht ganz ausgewogen. Hinsichtlich der Anrechnung frühzeitiger Vermeidungsleistungen könnte der Kriterienkatalog z. B. dahingehend konkretisiert werden, dass von der Kommission der Zeitraum eingegrenzt wird, auf den sich die Zuteilung bezieht, und bestimmte Anforderungen an die verfügbaren Daten bzw. Verfahren für die Festlegung der Werte im Falle fehlender Daten gestellt werden. Die Einbeziehung von Neuemittenten wurde ebenfalls weitestgehend offen gelassen. Die Anwendung von EU-weiten Benchmarks (einheitliche Emissionsfaktoren) würde die Spielräume für potenzielle Wettbewerbsverzerrungen einschränken und eine bessere Planungssicherheit für die betroffenen Unternehmen gewährleisten. 2) Berücksichtigung von Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Der gegenwärtige Richtlinienentwurf kann zu einer Verschlechterung der Wettbewerbsposition von KWK-Anlagen auf dem Wärmemarkt führen, da sie dort möglicherweise mit Angeboten konkurrieren, die nicht vom Emissionshandelssystem erfasst sind (z. B. gasbefeuerte Brennwertkessel). Deshalb sollte der Richtlinienentwurf hinsichtlich der Erfassung von KWK-Anlagen angepasst werden. Denkbar wäre etwa, dass der Anteil des Brennstoffs in KWK-Anlagen, der zur Erzeugung von Fernwärme eingesetzt wird, von der Nachweisverpflichtung für Emissionszertifikate befreit wird.

SO2 IN AIR

Das Projekt "SO2 IN AIR" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Messer-Griesheim GmbH durchgeführt. Community Directive 80/779/EEC specifies maximum permissible levels of sulphur dioxide in the ambient air. Intercomparisons organized by DG XI in support of the implementation of this Directive have shown differences in excess of 10 percent between central laboratories and in excess of 30 percent between network monitors. The aim of the project was to improve the analytical technique and agreement between results. STATUS: In the first intercomparison the values obtained ranged from 78 to 94 nmol/mol. In the final stage the sampling procedure had been improved (dead volume minimised, length of sampling line minimised, sufficient equilibration time). All laboratories agreed to within a range of 4 nmol/mol. Prime Contractor: L'Air Liquide Belge, Schelle, BE.

Revision der Einstufung und Kennzeichnung von 250 Stoffen des Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG

Das Projekt "Revision der Einstufung und Kennzeichnung von 250 Stoffen des Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Baum, E. durchgeführt. Erstellung einer Stoffliste durch Abgleich der Vorschlagsliste der Bundesanstalt fuer Arbeitsschutz ,Sehr giftige Stoffe' mit den Listen in Norwegen gekennzeichneten Stoffe und den in der EG zur Umstufung von ,Reizend' nach ,Aetzend' vorgeschlagenen Aminen.

Guidelines on Noise Mapping and Action Planning according to Directive 2002/49EC in Hungary

Das Projekt "Guidelines on Noise Mapping and Action Planning according to Directive 2002/49EC in Hungary" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Lärmkontor GmbH durchgeführt. Die LÄRMKONTOR GmbH wurde 2003 vom KTI - Institut für Verkehrswissenschaften beauftragt, Leitlinien zur Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie für Ungarn zu entwickeln, welches sich zu diesem Zeitpunkt noch im Stadium eines Beitrittskandidaten zur europäischen Gemeinschaft befand. Ziel der Leitlinien war es, die Inhalte der Umgebungslärmrichtlinie und die Verfahren zur Umsetzung von Lärmkartierungen zu verdeutlichen. Dabei waren die speziellen Rahmen- und Ausgangsbedingungen Ungarns, wie etwa die Anzahl der Städte, in denen eine Lärmkartierung durchgeführt werden muss, und der Zeithorizont der einzelnen Maßnahmen, zu berücksichtigen.

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