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Import genehmigungspflichtiger Abfälle im Jahr 2007 gestiegen

Umweltbundesamt veröffentlicht Statistik für das Jahr 2007 Deutschland importierte im Jahr 2007 rund 6,2 Millionen Tonnen (Mio. t) genehmigungspflichtige Abfälle. Nach einem zweijährigen Rückgang nahmen die Importe somit wieder zu - trotz des im Jahr 2005 in Kraft getretenen Ablagerungsverbotes für organische Abfälle. Die Menge liegt jedoch immer noch unter dem Rekordwert aus dem Jahr 2004 (damals: 6,5 Mio. t). Der Export ist hingegen mit 1,8 Mio. t leicht zurückgegangen. Für 2008 erwarten die Fachleute keine großen Veränderungen gegenüber dem Jahr 2007. Genehmigungspflichtig sind Abfälle mit gefährlichen Inhaltsstoffen wie Altöl oder bleihaltige Abfälle sowie andere, mit Umweltrisiken behaftete Materialien wie Klärschlamm oder mit Anstrichstoffen behandeltes Holz. Die meisten importierten Abfälle kommen weiterhin aus den Niederlanden (2,3 Mio. t), Italien (1,3 Mio. t), gefolgt von Frankreich, Belgien und Irland mit jeweils rund 380.000 t. Es handelt sich vor allem um Schlacken, Aschen und Filterstäube (1,5 Mio. t), Abfälle aus behandeltem Holz (1,1 Mio. t), Restfraktionen aus Abfallsortieranlagen (600.000 t), Gülle und Klärschlamm (500.000 t), kontaminiertem Boden (370.000 t), Altöl und gebrauchte Lösemittel (240.000 t). Deutschland exportierte vor allem Restfraktionen aus Abfallsortieranlagen, (500.000 t), Abfälle aus behandeltem Holz (230.000 t), Pferdemist (220.000 t), Schlacken, Aschen und Filterstäube (190.000 t) sowie gemischten Hausmüll (160.000 t). Hauptabnehmer waren die Niederlande, Belgien, Frankreich und die Schweiz (je rund 300.000 t) sowie Polen mit 200.000 t. Die meisten nach Deutschland importierten Abfälle werden stofflich verwertet (2,5 Mio. t), verbrannt (1,9 Mio. t) oder auf Deponien abgelagert (780.000 t). 1,2 Mio. t der aus Deutschland exportierten Abfälle wurden stofflich verwertet oder darin enthaltene wertvolle Bestandteile zurück gewonnen, rund 640.000 t wurden verbrannt. Bei den nicht genehmigungspflichtigen Abfällen – vor allem Metallschrott, Altglas, Altpapier, Kunststoff- und Textilabfälle – stieg das Handelsvolumen im Vergleich zum Vorjahr ebenfalls. Der Export liegt nach den vorläufigen Zahlen des Statistischen Bundesamtes bei 19,4 Mio. t, der Import bei 14,1 Mio. t. Haupthandelspartner für Ein- und Ausfuhr sind auch hier die Niederlande mit insgesamt 11 Mio. t.' Wichtigstes nichteuropäisches Ausfuhrland für nicht genehmigungspflichtige Abfälle ist die Volksrepublik China mit 1,4 Mio. t, die dort verwertet werden. Abfall ist ein Wirtschaftgut und Im- und Exporte sind schon lange Realität. Der europäische Binnenmarkt und der Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit erlauben den grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen ausdrücklich. Ziel dieser Regelung ist, den Abfall dorthin bringen zu können, wo moderne Technik kostengünstig zur Behandlung bereit steht. So ist zum Beispiel das Verwerten des Abfalls im Ausland besser als die bloße Beseitigung im Inland. Allerdings sind zum Schutz der Umwelt wichtige Einschränkungen zu beachten: Für die Ein- und Ausfuhr umweltrelevanter Abfälle sind behördliche Genehmigungen erforderlich. Diese sollen unsachgemäße Abfallentsorgung zu Dumpingpreisen verhindern. Die Ausfuhr gefährlicher Abfälle in Staaten, die nicht als Industrieländer der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (⁠ OECD ⁠) angehören, ist verboten. Die Ursachen für den Anstieg der Importmengen über mehr als zehn Jahre sind vielfältig: Zum einen hat Deutschland moderne Entsorgungsanlagen und freie Kapazitäten, die in anderen Staaten fehlen. Auch die Abfallart ist zu betrachten: Zum Beispiel wird Hühnertrockenkot aus den Niederlanden auf den landwirtschaftlichen Flächen Deutschlands als Dünger verwertet, der in den Niederlanden nicht ausgebracht werden kann, weil dort mehr Abfall anfällt, als auf landwirtschaftlichen Flächen sinnvoll zu nutzen wäre. Im grenznahen Bereich sind die kurzen Transportwege zwischen Abfallentstehungs- und Entsorgungsstelle sowohl bei Ein- als auch Ausfuhr eine wichtige Ursache für grenzüberschreitende Transporte. Die derzeit relativ hohe Exportmenge ist weitgehend auf das im Jahr 2005 in Kraft getretene Ablagerungsverbot für organische Abfälle auf Deponien zurückzuführen. Dessau-Roßlau, den 24.07.2008

Gefährliche Stoffe in Bauprodukten - zukünftig leichter zu erkennen

Umweltbundesamt begrüßt EU-Ratsbeschluss zur besseren Kennzeichnung von Bauprodukten Erstmalig haben der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament die Möglichkeit geschaffen, europäische Mindestschutzniveaus für Bauprodukte festzulegen. Die gesetzliche Grundlage dafür bietet die neue EU-Verordnung für die Vermarktung von Bauprodukten, die 2013 in Kraft treten wird. Ab Juli 2013 müssen Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung  über eine Stoffdeklaration verfügen, die besonders besorgniserregende Stoffe ausweist.  Die neuen Regeln gelten dann für alle im Binnenmarkt gehandelten Bauprodukte; zum Beispiel Teppichböden, Tapeten oder Betonfertigteile. Mit der Verordnung hat die Europäische Kommission neue Befugnisse bekommen: Sie kann zum Beispiel Schwellenwerte für gefährliche Stoffe festlegen, die aus Bauprodukten in die Innenraumluft, Boden oder Gewässer entweichen können oder Emissionsklassen für verschiedene Gebäudetypen auf einem hohen Schutzniveau festlegen. Mit diesen Angaben können Architekten zum Beispiel einschätzen, ob und wie flüchtige organische Verbindungen (⁠ VOC ⁠) aus Bauprodukten in Innenräume emittieren. „Künftig müssen die Angaben über besonders besorgniserregende Stoffe bei jedem Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung von vornherein vorliegen. Baufachleute und Verbraucher können sich dann besser als bisher über  die Inhaltsstoffe in Bauprodukten informieren und mögliche gesundheitliche Risiken abwenden. Die jetzt eingeführte Informationspflicht  ist gerade für Bauprodukte sehr wichtig, da diese im Vergleich zu vielen anderen Produkten sehr lange genutzt werden“, sagt Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes. Ein europäischer Mindeststandard für die Verfügbarkeit von Informationen über gefährliche Stoffe ist zwar bereits jetzt im EU-Chemikalienrecht enthalten. Die  neue Verordnung wandelt das etwas umständliche Auskunftsrecht für Verbraucher binnen 45 Tagen in eine sofort verfügbare Pflichtangabe um. Indem die EU die gesetzlichen Mindeststandards verbessert, erhöht sie auch die Glaubwürdigkeit der CE-Kennzeichnung. Für das Ziel einer angemessenen Deklaration von Umwelt- und Gesundheitsaspekten bei den im Binnenmarkt gehandelten Bauprodukten  ist es sehr wichtig, dass die Kommission die ihr neu delegierten Befugnisse nun tatsächlich wahrnimmt. Durch die Revision konnten die Anforderungen an Bauprodukte mit dem aktuellen Schutzniveau im EG-Umweltrecht verknüpft werden. Auf Vorschlag des Europäischen Netzwerkes der Umweltagenturen (EPA) führt die Verordnung nun Vorschriften für eine „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen” an Bauwerken ein. Demnach dürfen nationale Bauvorschriften von Bauprodukten im Binnenmarkt verlangen, dass sie deklarieren, ob ein späteres Recycling möglich ist oder ob das Bauprodukt aus Recyclingmaterialien besteht. Dessau-Roßlau, 04.03.2011

Notwendigkeit und Ausgestaltungsmöglichkeiten eines Kapazitätsmechanismus für Deutschland

Diese Kurzstudie für das Umweltbundesamt gibt eine Übersicht der aktuell diskutierten Ausgestaltungsvorschläge von Kapazitätsmechanismen und eine Bewertung der politisch relevanten Vorschläge hinsichtlich ihrer Zielerreichung und Marktwirkung. Aktuelle Herausforderungen des Strommarktes umfassen sowohl den Kernenergieausstieg als auch die Integration erneuerbarer Energien und die Vollendung des EU-Binnenmarktes für Strom. Aufgrund des aktuellen Strompreisniveaus bestehen bei einigen Akteuren Bedenken, dass die Versorgungssicherheit in absehbarer Zukunft, aufgrund unzureichender Anreize für den Erhalt von Bestandskraftwerken oder Investitionen in Neubaukraftwerke, gefährdet sein könnte. Veröffentlicht in Climate Change | 12/2012.

Kapazitätskredit erneuerbarer Energien – welchen Beitrag zur Versorgungssicherheit können Wind- und Solarenergie leisten

Die Studie geht der Frage nach, wie viel konventionelle Kraftwerkskapazität durch dargebotsabhängige erneuerbare Energien bei gleichbleibender Lastdeckungswahrscheinlichkeit eingespart werden können. Der Kapazitätskredit ist ein ⁠ Indikator ⁠ für diese Substitutionsbeziehung. Die Analysen konzentrieren sich auf den Kapazitätskredit von Windenergie und Photovoltaik und damit auf die beiden bedeutendsten dargebotsabhängigen EE-Technologien. Die räumlichen Durchmischungseffekte im europäischen Binnenmarkt unter Berücksichtigung begrenzter Netzkapazitäten werden berücksichtigt. Die Kapazitätskredite für insgesamt 15 Szenarien werden berechnet, dabei variieren u. a. die EE-Technologien, ihre räumliche Verteilung und die europäischen Interkonnektorkapazitäten. Veröffentlicht in Climate Change | 10/2021.

Strommarkt und Klimaschutz: Transformation der Stromerzeugung bis 2050

Um die Klimaziele des Übereinkommens von Paris einzuhalten, ist eine Transformation zur Dekarbonisierung der Energieversorgung notwendig. Für Europa bedeutet dies u. a. aufgrund landwirtschaftlicher Sockelemissionen eine weitestgehend CO2-freie Stromerzeugung bis spätestens 2050. Damit dieses Ziel im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung erreicht werden kann, ist eine weitestgehend auf erneuerbaren Energieträgern (EE) basierende Stromver-sorgung erforderlich. Die entsprechende Transformation birgt Herausforderungen für das Stromsystem, die durch eine Vielzahl technologischer Optionen gelöst werden können. Daher stellt sich die Frage, welche dieser sehr vielfältigen Optionen wann und in welchem Umfang genutzt werden sollten. Dabei sind die Substitutionsmöglichkeiten zwischen den Optionen und die komplexen Wechselwirkungen zwischen allen Systemelementen zu beachten. Das Umweltbundesamt (UBA) hat die Connect Energy Economics GmbH (Connect) daher damit beauftragt, effiziente Transformationspfade der Stromerzeugung bis 2050 modellgestützt zu identifizieren. Die analysierten Szenarien bilden dabei die Entwicklung des deutschen und europäischen Versorgungssystems bei ambitionierten CO2-Zielen unter verschiedenen Rahmenbedingungen ab. Die Ergebnisse der Szenarien zeigen, dass sich die analysierten Transformations-pfade des Stromsystems durch große technologische Vielfalt, hohe Flexibilität und eine umfassende Nutzung der Vorteile des europäischen Binnenmarktes für Strom auszeichnen. Auch für sehr ambitionierte Klimaziele bestehen Lösungen für eine weitestgehend CO2-freie und zugleich kostengünstige und sichere Versorgung. Quelle: Forschungsbericht

Transformation des Strommarktes bis 2050 - Optionen für ein Marktdesign mit hohen Anteilen erneuerbarer Energien

Eine CO2-arme Stromversorgung auf Basis erneuerbarer Energien ist ein integraler Bestandteil eines ambitionierten, langfristigen Klimaschutzvorhabens. Die Dekarbonisierung der Stromversorgung im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung erfordert eine vollständige Umstellung auf erneuerbare Energien (EE) und infolge dessen eine strukturelle Anpassung des residualen Kraftwerksparks, eine Flexibilisierung der Nachfrage, Netzausbau sowie eine verstärkte Nutzung der Schnittstellen des Stromsektors zum Wärme- und zum Verkehrssektor (Sektorkopplung). Um den Transformationsprozess sicher und kostengünstig zu gestalten, müssen Rahmenbedingungen im Markt- und Regulierungsdesign geschaffen werden, die den EE-Ausbau unterstützen und das Zusammenspiel der Systemelemente effizient organisieren. Um den Anforderungen der erneuerbaren Energien und der Transformation gerecht zu werden, entwickelte dieses Projekt einen konsistenten Synthesevorschlag für das Markt- und Regulierungsdesign für die Zeit bis 2050. Dieser sieht für den Strommarkt ein Energy-Only-Marktdesign vor, das die bestmöglichen Voraussetzungen für eine wettbewerblich organisierte Flexibilisierung des Stromsystems schafft. Flexibilitätsoptionen und die Integration des europäischen Binnenmarktes können einen wesentlichen Beitrag zur EE-Integration und zur Stabilisierung ihrer Marktwerte leisten. Letzteres unterstützt die Wirtschaftlichkeit der erneuerbaren Energien. Im EE-Fördersystem sollten die Marktwerte als zentrale Größe bei der Bestimmung der Förderhöhe und im Anreizsystem berücksichtigt werden, sodass effiziente Anreize für den Zubau und die Marktintegration gesetzt werden. Weiterentwickelte Ausschreibungssysteme auf Basis variabler bzw. gleitender Marktprämien können diese Anforderungen erfüllen. Langfristig können auch Power Purchase Agreements eine wichtige (ergänzende) Rolle für die Finanzierung der EE spielen. Ein Energy-Only-Marktdesign kann die Versorgungssicherheit effizient gewährleisten. Zur Absicherung gegen ungewisse Extremereignisse kann eine Kapazitätsreserve dienen, da sie das Anreizsystem nicht verzerrt. Quelle: Forschungsbericht

Ein Strommarktdesign zur kostengünstigen Erreichung der langfristigen Klimaschutzziele

Das heutige Marktdesign auf Basis eines 'Energy Only'-Marktes ist ohne Kapazitätsmechanismus grundsätzlich funktionsfähig und gewährleistet eine sichere Versorgung der Verbraucher gemäß deren Präferenzen. Zentrale Elemente eines funktionierenden EOM sind das Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesystem, die ausreichende Vorhaltung von Regelleistung sowie das sog. 'peak load pricing'. Sie schaffen Anreize für individuelle Leistungsvorsorge und ermöglichen die Refinanzierung von Erzeugungskapazitäten und die Erschließung von Flexibilitätsoptionen, wie z. B. Lastmanagement, in einem für eine sichere und effiziente Stromversorgung erforderlichen Umfang. Eine Einführung von Kapazitätsmärkten ist daher nicht erforderlich.<BR>Eine umfängliche Anpassung durch ein neues Marktdesign mit Kapazitätsmärkten ist mit erheblichen Risiken, Transaktionskosten für Marktakteure und Herausforderungen der Etablierung eines adäquaten regulatorischen und rechtlichen Rahmens in Deutschland und Europa verbunden. Die Einführung von Kapazitätsmärkten hat somit - je nach Art des Kapazitätsmarktes - einen mehr oder weniger ausgeprägten experimentellen Charakter, so dass die Auswirkungen und sich in der Praxis ergebende Herausforderungen nur eingeschränkt absehbar sind. Die Analysen der alternativen Marktdesignoptionen mit Kapazitätsmechanismen zeigen, dass alle Kapazitätsmechanismen ihre spezifischen Ziele im Bereich Versorgungssicherheit grundsätzlicherreichen können. Mit zunehmender Intensität des staatlichen Eingriffs und der Regulierungstiefe sind allerdings auch erhebliche Ineffizienzen und Regulierungsrisiken gegeben.<BR>Wir empfehlen den 'Energy Only'-Markt beizubehalten und zeitnah Maßnahmen zu dessen Optimierung umzusetzen (EOM 2.0). Insbesondere empfehlen wir eine Prüfung und Weiterentwicklung der Marktregeln des Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesystems und des Regelleistungsmarktes sowie einen Abbau von potenziellen Hemmnissen für die Erschließung von Nachfrageflexibilität und von weiteren Flexibilitätsoptionen.<BR>Für den politischen Wunsch nach einer zusätzlichen Absicherung der Stromversorgung empfehlen wir die Einführung einer Kapazitätsreserve als Ergänzung des EOM 2.0. So können auch Herausforderungen beim Ausstieg aus der Kernenergie, Verzögerungen beim erforderlichen Ausbau der Netzinfrastruktur und der Vollendung des europäischen Binnenmarktes für Strom sowie der sukzessiven Umstellung des Erzeugungssystems auf erneuerbare Energien (als zentrale Klimaschutzmaßnahme) in einer Übergangsphase adressiert werden. Die Kapazitätsreserve ist aus ordnungspolitischer Sicht von geringer Eingriffsintensität. Bei der Ausgestaltung der Kapazitätsreserve sollten insbesondere die Regeln bei der Beschaffung und beim Einsatz so ausgestaltet werden, dass Beeinträchtigungen des wettbewerblichen Strommarktes ausgeschlossen werden. Von zentraler Bedeutung ist hierfür ein striktes Vermarktungs- und Rückkehrverbot an wettbewerbliche(n) Strommärkte(n) für die Anlagen der Kapazitätsreserve (sog. 'no way back'-Regelung).<BR>Quelle: Forschungsbericht

Kapazitätskredit erneuerbarer Energien - welchen Beitrag zur Versorgungssicherheit können Wind- und Solarenergie leisten?

Wir beschäftigen uns mit der Frage, wie viel konventionelle Kraftwerkskapazität durch dargebotsabhängige erneuerbare Energien bei gleichbleibender Lastdeckungswahrscheinlichkeit eingespart werden können. Der Kapazitätskredit ist ein Indikator für diese Substitutionsbeziehung. Unsere Analysen konzentrieren sich auf den Kapazitätskredit von Windenergie und Photovoltaik und damit auf die beiden bedeutendsten dargebotsabhängigen EE-Technologien. Wir entwickeln dafür bestehende Methoden weiter, um insbesondere räumliche Durchmischungseffekte im europäischen Binnenmarkt unter Berücksichtigung begrenzter Netzkapazitäten sowie dynamische Anpassungsprozesse konventioneller Kapazitäten erfassen zu können. Die durchgeführten Analysen zeigen, wie anhand der weiterentwickelten Methode und auf Basis einer umfangreichen Datengrundlage aus zehn historischen Wetterjahren der Kapazitätskredit der erneuerbaren Energien unter Berücksichtigung der wetterabhängigen, stochastischen Eigenschaften der Last und der Einspeisung erneuerbarer Energien und unter Unsicherheit über Kraftwerksausfälle berechnet werden kann, sowohl bei engpassfreien als auch bei begrenztem internationalen Austausch und bei einer dynamischen Anpassung der konventionellen Kraft-werksleistung an die EE-Durchdringung. Wir berechnen den Kapazitätskredit für insgesamt 15 Szenarien, in denen wir u. a. die EE-Technologien, ihre räumliche Verteilung und die europäischen Interkonnektorkapazitäten variieren. Quelle: Forschungsbericht

Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte

Am 1. Juli 2013 trat die EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 / EU-BauPVO) in allen Teilen in Kraft und löste die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG ab. Die EU-BauPVO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und regelt die Bedingungen für die Vermarktung von harmonisierten Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt. Die Marktüberwachung erstreckt sich auf alle harmonisierten Bauprodukte. Sie erstreckt sich auch auf Bauprodukte, an denen die CE-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht ist. Die EU-Mitgliedstaaten sind durch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Marktüberwachung verpflichtet.

Normung und Umweltschutz

Normung und Umweltschutz Normung ist wichtig für den Umweltschutz. Viele nationale und europäische Rechtsregelungen verweisen auf Normen. Normung entlastet hier idealerweise die Umweltgesetzgebung. Normung ist wichtig für den Umweltschutz Die Festlegung von Normen hat sich deutlich auf die europäische Ebene verlagert und ersetzt die nationale Normung weitgehend. Das liegt an der europäischen Gesetzgebung, die ähnlich der deutschen Verfahrensweise zunehmend auf Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) zurückgreift. Die Normen dienen als Instrument, um Rechtsvorschriften zu konkretisieren, wie beispielsweise beim Umweltrecht und bei Qualitätsanforderungen. Die CEN-Mitglieder müssen europäische Normen in ihre nationalen Regelwerke übernehmen und entgegenstehende Normen zurückziehen. Das ⁠ UBA ⁠ wirkt bei der europäischen Normung mit, um europaweit einen einheitlichen Vollzug der Rechtsvorschriften auf hohem Technikniveau zu erreichen. Ziel ist es auch, die Produktanforderungen so zu beeinflussen, dass Umwelt- und Gesundheitsaspekte berücksichtigt werden – beispielsweise bei den im Rahmen der Bauproduktenverordnung erarbeiteten Normen. Die enge Zusammenarbeit zwischen der europäischen Gesetzgebung und der Normung hat besonders bei den technischen produktbezogenen Richtlinien nach dem Neuen Ansatz weitreichende Konsequenzen. Die Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) müssen nicht in das nationale Regelwerk übernommen werden. Es besteht jedoch eine enge technische Zusammenarbeit zwischen CEN und ISO, geregelt in der Wiener Vereinbarung . So nimmt die Bedeutung der internationalen Normungsarbeit seit etlichen Jahren zu. DIN – Nationale Normung Die Basis für die Mitwirkung des ⁠ UBA ⁠ in nationalen, europäischen und internationalen Normungsgremien ist der Kooperationsvertrag (Normenvertrag) von 1975 zwischen dem DIN Deutsches Institut für Normung e.V. und der Bundesrepublik Deutschland. Zum 30-jährigen Bestehen des Bündnisses veranstaltete das DIN ein Kolloquium. Die Würdigung des Vertrages aus politischer Sicht, Hintergründe zu seinem Entstehen sowie Bewertungen aus Sicht des Umwelt- und Verbraucherschutzes können der Festschrift aus dem Jahr 2005 entnommen werden. Auch wenn die Normung sich in den letzten Jahren weiterentwickelt hat sind die Beiträge in ihren Kernaussagen noch aktuell. Kooperationsvertrag Der Normenvertrag schafft die Voraussetzungen dafür, dass das Umweltrecht auf die Normen als Instrument zurückgreifen kann. Auf Seiten der Wirtschaft bestanden zunächst starke Vorbehalte gegen eine vertragliche Bindung mit der Bundesregierung, weil der Verlust der Selbstverwaltung an der Normung interessierten Kreise befürchtet wurde. Um diese Befürchtungen auszuräumen und die Bedeutung der Normung als Aufgabe der Selbstverwaltung der der an der Normung interessierten Kreise und das partnerschaftliche Verhältnis von Staat und Normung deutlich zu machen, wurde die Form des Kooperationsvertrages gewählt. Der Kooperationsvertrag regelt im Bereich der Normung die Zuständigkeits- und Kompetenzverteilung zwischen der Legislative und Exekutive einerseits und dem DIN andererseits. Mit dem Normenvertrag erkennt die Bundesrepublik das DIN als alleinige nationale Normungsorganisation für das Bundesgebiet an. Weil allein die nationalen Normungsorganisationen Mitglieder des Europäischen Komitees für Normung (CEN) sowie der Internationalen Organisation für Normung (ISO) sind, erhält die Bundesregierung durch die Anerkennung des DIN Zugang zur nationalen, europäischen und internationalen Normung. Die wesentlichen Passagen des Normenvertrages auch aus der Sicht des Umwelt- und Gesundheitsschutzes sind: Die Bundesregierung erkennt das DIN als zuständige nationale Normenorganisation sowie als die nationale Normenorganisation in nichtstaatlichen internationalen Normenorganisationen an. Das DIN verpflichtet sich bei seinen Normungsarbeiten das öffentliche Interesse zu berücksichtigen. Das DIN sorgt dafür, dass die Normen bei der Gesetzgebung als Umschreibungen technischer Anforderungen herangezogen werden können. Das DIN verpflichtet sich, Anträge der Bundesregierung auf Durchführung von Normungsarbeiten, für die von der Bundesregierung ein öffentliches Interesse geltend gemacht wird, bevorzugt zu bearbeiten. Das DIN verpflichtet sich, Normen, die einer Regelung der Bundesregierung widersprechen, anzupassen, zurückzuziehen oder nicht herauszugeben. Die Bundesregierung hat die Absicht, das Normenwesen auch künftig im Rahmen der verfügbaren Mittel des Bundeshaushaltes zu fördern. Zum 30-jährigen Bestehen des Normenvertrages veranstaltete das DIN im Jahr 2005 ein Kolloquium. Die Würdigung des Vertrages aus politischer Sicht, Hintergründe zu seinem Entstehen sowie Bewertungen aus Sicht des Umwelt- und Verbraucherschutzes können der Festschrift entnommen werden. CEN - Europäische Normung Die Normung verlagert sich seit Jahren immer mehr von der nationalen auf die europäische Ebene. Umweltpolitisches Ziel des ⁠ UBA ⁠ ist es, in den europäischen Richtlinien eine noch konkretere Festlegung umwelt- und gesundheitsrelevanter Vorgaben zu erreichen. Europaweit geltende Normen erstellen das Europäische Komitee für Normung ( CEN ) und Europäische Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC). CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie Island, Norwegen, Mazedonien, Türkei und die Schweiz. Außerdem gibt es eine größere Anzahl von sogenannten affilierten Mitgliedern und Partner-Normungsorganisationen. Die CEN-Arbeitsverfahren sind unter CEN-BOSS zusammengefasst. Die Grundsätze ihrer Zusammenarbeit sind als Allgemeine Leitlinien veröffentlicht. Die Kommission Arbeitsschutz und Normung ( KAN ) hat vor einigen Jahren zwei Berichte (KAN-Berichte  34 und 35) mit anschaulichen deutschsprachigen Übersichten über die Verfahrensabläufe bei der ISO und beim CEN herausgebracht. Die Politik des Neuen Ansatzes ( New Approach ) zur technischen Harmonisierung und Normung wurde 1985 eingeführt mit dem Ziel, den europäischen Binnenmarkt zu vereinheitlichen und zu beleben. Richtlinien nach diesem Konzept legen nur die grundlegenden Schutzanforderungen fest, denen die betroffenen Produkte genügen müssen, damit sie in allen Mitgliedsstaaten gehandelt werden dürfen. Die öffentlichen Belange – wie Umwelt- und Gesundheitsschutz – und wie diese technisch zu realisieren sind, legt CEN im Auftrag der EU-Kommission in europäischen Normen fest. Vor allem bei den europäischen Richtlinien nach dem Neuen Ansatz haben die darin festgelegten Anforderungen einen erheblichen Einfluss auf den inhaltlichen Spielraum der Normengestaltung. Umweltpolitisches Ziel des UBA ist es, in den europäischen Richtlinien nach dem Neuen Ansatz und in den Mandaten an CEN eine noch konkretere Festlegung von Umwelt- und gesundheitsrelevanten Vorgaben zu erreichen. Das UBA wird deshalb auch zukünftig auf allen Gestaltungsebenen mitarbeiten, damit Umwelt- und Gesundheitsaspekte in Richtlinien, Normungsaufträge der EU-Kommission an das CEN und in die Normen einfließen. Die EU-Verordnung zur Normung setzt unter anderem auf eine stärkere Beteiligung schon bei der Mandatserstellung und auf beschleunigte Prozesse in der Normung. Auch wenn es grundsätzlich zu begrüßen ist, wenn Normen zügig erarbeitet werden, muss man das aus Sicht des Umweltschutzes auch kritisch betrachten. Wo es oftmals sowieso schon schwer ist, Umweltgesichtspunkte adäquat in Normen einzubringen, könnte eine Beschleunigung der Arbeit dieses noch erschweren. Die Rolle der Europäischen Kommission für die Normung wird in dem „ Vademecum on European Standardisation “ erläutert. ISO - Internationale Normung Internationale Normen (ISO) werden durch die zunehmende Globalisierung auch für das ⁠ UBA ⁠ wichtiger. Die weltweit geltenden Maßstäbe werden bei der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC) erarbeitet. Die Zahl der Mitglieder, Komitees und veröffentlichten Normen sowie die Finanzierung der ISO können für das jeweils aktuelle Berichtsjahr der Seite „ ISO in figures “ entnommen werden. Die Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) hat vor einigen Jahren zwei Berichte (KAN-Berichte 34 und 35) mit anschaulichen deutschsprachigen Übersichten über die Verfahrensabläufe bei der ISO und beim CEN herausgebracht. Neuer Ansatz - New Approach Die Politik des Neuen Ansatzes (New Approach) zur technischen Harmonisierung und Normung wurde 1985 in der EU mit dem Ziel eingeführt, den europäischen Binnenmarkt zu vereinheitlichen und zu beleben. Richtlinien nach diesem Konzept legen nur die grundlegenden Schutzanforderungen fest, denen die betroffenen Produkte genügen müssen, damit sie in allen Mitgliedsstaaten gehandelt werden dürfen. Die öffentlichen Belange – wie Umwelt- und Gesundheitsschutz – und wie diese technisch zu realisieren sind, legt CEN im Auftrag der EU-Kommission in europäischen Normen fest. Vor allem bei den europäischen Richtlinien nach dem Neuen Ansatz haben die darin festgelegten Anforderungen einen erheblichen Einfluss auf den inhaltlichen Spielraum der Normengestaltung. Umweltpolitisches Ziel des ⁠ UBA ⁠ ist es, in den europäischen Richtlinien nach dem Neuen Ansatz und in den Mandaten an CEN eine noch konkretere Festlegung umwelt- und gesundheitsrelevanter Vorgaben zu erreichen. Das UBA wird deshalb auch zukünftig auf allen Gestaltungsebenen mitarbeiten, damit Umwelt- und Gesundheitsaspekte in Richtlinien, Normungsaufträge der EU-Kommission an das CEN und in die Normen einfließen. Gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft übermitteln die Mitgliedsstaaten der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt. In dem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt.

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