Die Einwegkunststoffrichtlinie (EWK-RL) zielt auf die Minderung der Freisetzung von Einwegkunststoffprodukten in die Umwelt, die Abfallvermeidung und Stärkung der Kreislaufwirtschaft dieser Produkte. Das Vorhaben ist auf die Evaluierung der Umsetzung der Richtlinie in Deutschland gerichtet, insbesondere das EWKFondsG, die EWKVerbotsV, die EWKKennzeichnungsV sowie die Maßnahmen zur Minderung (Art. 4 EWK-RL), Produktanforderungen (Art. 6 EWK-RL) und zur getrennten Sammlung (Art. 9 EWK-RL), welche im VerpackG umgesetzt wurden. Auf dieser Grundlage sollen Empfehlungen zur Weiterentwicklung der nationalen Implementieurng und zur EWK-RL selbst abgeleitet werden.
<p> <p>Seit 10 Jahren steht der Runde Tisch Meeresmüll (RTM) für koordiniertes Handeln, fachlichen Austausch und gemeinsame Verantwortung der rund 130 Mitglieder für den Schutz unserer Meere. Vertreten sind u.a. Industrie, Wissenschaft, Behörden, Politik, Umwelt- und Bildungsverbände und Kommunen. Der RTM zeigt eindrucksvoll, welchen Mehrwert eine breit getragene Zusammenarbeit entfalten kann.</p> </p><p>Seit 10 Jahren steht der Runde Tisch Meeresmüll (RTM) für koordiniertes Handeln, fachlichen Austausch und gemeinsame Verantwortung der rund 130 Mitglieder für den Schutz unserer Meere. Vertreten sind u.a. Industrie, Wissenschaft, Behörden, Politik, Umwelt- und Bildungsverbände und Kommunen. Der RTM zeigt eindrucksvoll, welchen Mehrwert eine breit getragene Zusammenarbeit entfalten kann.</p><p> <p>Gemeinsam wurden in den vergangenen zehn Jahren zahlreiche Erfolge erzielt:</p> <ul> <li>Wissen & Lösungen: RTM bündelt Wissen, entwickelt gemeinsam mit relevanten Akteuren praxisnahe Empfehlungen und Leitfäden und trägt so zu nachhaltigen Lösungen bei.</li> <li>Vernetzung: Starke persönliche Netzwerke und transparente, vertrauensvolle Zusammenarbeit </li> <li>Politische Impulse: RTM bringt Expertise in Gesetzgebungsprozesse ein, z.B. bei der EU-Einwegkunststoffrichtlinie und Hafenauffangeinrichtungen.</li> <li>Publikationen: zwölf Empfehlungen/Leitfäden und acht Studien/Bildungsmaterialien zu zentralen Themen des Meeresschutzes</li> </ul> <p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>-Vizepräsidentin Prof. Dr. Lilian Busse: „Die Plastikverschmutzung der Meere ist eines der größten Umweltprobleme unserer Zeit – und es kennt keine Länder- und Zuständigkeitsgrenzen. Beim Runden Tisch Meeresmüll haben unterschiedliche Akteure aus Wirtschaft, Politik, Wissenschaft und Gesellschaft gemeinsam Verantwortung übernommen. Erste Erfolge aus den vergangen zehn Jahren zeigen: Gemeinsam können wir es schaffen, dass unsere Nord- und Ostsee wieder sauberer werden."</p> <p>Alle Meilensteine und Ergebnisse der erfolgreichen Zusammenarbeit sind in der Jubiläums Broschüre „10 Jahre Runder Tisch Meeresmüll – Meilensteine einer erfolgreichen Zusammenarbeit zur Reduktion von Abfällen im Meer“ zusammengefasst und für Interessierte hier zu finden: <a href="https://www.muell-im-meer.de/de/ergebnisse/10-jahre-runder-tisch-meeresmuell">https://www.muell-im-meer.de/de/ergebnisse/10-jahre-runder-tisch-meeresmuell</a></p> <p>Seit Beginn dabei: unsere Kollegin Stefanie Werner. Gemeinsam mit dem damaligen niedersächsischen Umweltminister Stefan Wenzel hatten Beide 2015 am Rande einer Podiumsdiskussion die Idee eines Runden Tisches zum Thema Meeresmüll, um die vielen und komplexen Quellen und Eintragspfade für Abfälle im Meer zu adressieren und alle relevanten <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/stakeholder">Stakeholder</a> von Anfang an bei der Suche und Findung von Lösungen mit einzubeziehen. </p> <p>Seit seiner Gründung 2016 durch das Bundesumweltministerium (Schirmherr: Carsten Schneider, Bundesumweltminister), das Niedersächsische Umweltministerium (Schirmherr: Christian Meyer, Niedersächsischer Umweltminister), und das Umweltbundesamt (Schirmherr: Dirk Messner, Präsident des Umweltbundesamtes) hat sich der RTM als zentrale Plattform für den Austausch und die Koordination von Maßnahmen gegen Meeresmüll etabliert und wird bis heute durch Niedersachsen (Ministerium für Umwelt, Energie und Umweltschutz und den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) und das Umweltbundesamt geleitet und koordiniert. </p> <p>Am 23. September 2026 blickten die Mitglieder auf einer Feier auf die ersten zehn Jahre zurück. Am 24. September geht der Blick auf der 15. Arbeitssitzung des RTM aber direkt wieder nach vorn: Schwerpunktthema ist dieses Mal der Stand von Technologien zur Entfernung von Kunststoffabfällen aus der Meeresumwelt und ihre ökologische Vertretbarkeit vor dem Hintergrund der derzeit stattfindenden weltweiten Reinigungsaktionen von Müll aus der Umwelt im Rahmen des <em>International Coastal Cleanup Day</em>, an denen sich auch viele der Organisationen des RTM beteiligen.</p> <p>Sollten Sie Interesse an einer Mitarbeit am RTM haben, wenden Sie sich bitte an: <a href="https://www.muell-im-meer.de/de/ueberuns-mitglieder">https://www.muell-im-meer.de/de/ueberuns-mitglieder</a></p> </p><p>Informationen für...</p>
Die folgende Zusammenstellung ist eine Auswahl an Rechtsvorschriften und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Europarecht Bundesrecht Landesrecht Merkblätter zur Entsorgung im Land Berlin Vollzugshilfen Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG ( EG-Batterierichtlinie ) Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle ( EU-Abfallrahmenrichtlinie ) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (EU-Altfahrzeugrichtlinie) Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (EU-Einwegkunststoffrichtlinie) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (IE-Richtlinie) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-Verpackungsrichtlinie) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) Hinweis: Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) verfügt über die fachliche Zuständigkeit der hier aufgeführten Verordnungen. Der Vollzug wurde zum Teil anderen Stellen (wie der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH als Zentrale Stelle für die Entsorgung gefährlicher Abfälle in Brandenburg und Berlin, oder den Berliner Bezirksämtern) übertragen. Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (EU-Abfallverbringungsverordnung) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (EU-Batterieverordnung) Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (Critical Raw Materials Act – CRMA) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (EU-Marktüberwachungsverordnung) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (EU-Ökodesignverordnung) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (EU-POP-Verordnung) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (EU-Produktsicherheitsverordnung) Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (EU-Verpackungsverordnung) Hinweis: Die Regelungen der EU-Verpackungsverordnung sind ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich und anwendbar. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) Batteriegesetz (BattG) Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Marktüberwachungsgesetz (MüG) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Abfallverbringungsbußgeldverordnung (AbfVerbrBußV) Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) Altholz-Verordnung (AltholzV) Altölverordnung (AltölV) Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) Bioabfallverordnung (BioAbfV) Deponieverordnung (DepV) Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Nachweisverordnung (NachwV) Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (KrW-/AbfG Bln) Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin (AbfAusschlV BE 2007) Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen (GehwegWinDV BE) Verordnung über die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen (GrünErhWaldReinV BE) Problemabfallverordnung (ProbAbfV) Sonderabfallentsorgungsverordnung (SoAbfEV) Sonderabfallgebührenordnung (SoAbfGebO) Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Annahme bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) (StrBAbfAusschV BE) Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen (StrReinVerzV BE) Ausführungsvorschrift (AV) Mehrweg Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Siedlungsabfälle und Klärschlamm Fortschreibung 2023 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan gefährliche Abfälle Fortschreibung 2019 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Bauabfall Fortschreibung 2008 Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung Hinweis: Die mit Stand: 18.11.2022 veröffentlichten Vollzugshinweise wurden mit Datum vom 06.10.2023 zuletzt geändert. Es erfolgte eine Anpassung des Schwellenwerts für den Parameter Quecksilber bzw. Thallium im Eluat in Anlage IV Tabelle 4. Von der zuständigen Abfallbehörde werden nachfolgende Merkblätter zur Entsorgung von Bauabfällen sowie der im Land Berlin geltende Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau bereitgestellt: Merkblatt 1: Bauherrenpflichten im Land Berlin Anforderungen der Abfallwirtschaftsbehörde Merkblatt 2: Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen Merkblatt 3: Hinweise zum Umgang mit asbesthaltigen Bauabfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen Anhang 1 zu Merkblatt 3: Musterdokumentation zum Nachweis der Asbestfreiheit Anhang 2 zu Merkblatt 3: Musterdokumentation für Monochargen zum Nachweis der Asbestfreiheit Merkblatt 4: Hinweise zur Entsorgung von mineralischen Bauabfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen Anhang 1 zu Merkblatt 4: Anzeige zum Baubeginn Anhang 2 zu Merkblatt 4: Tabelle zur Dokumentation der Entsorgung Merkblatt 7: Anforderungen an die simulierte Haufwerksuntersuchung (Rasterfelduntersuchung) zur Deklaration von mineralischen Abfällen im Zuge Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau Die Vollzugshilfen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) finden Sie bei den LAGA-Mitteilungen und bei den LAGA-Informationen . Themenspezifisch mit aufgelistet sind die Vollzugshilfen außerdem unter Vollzug und Überwachung durch die Abfallbehörde .
Die vorliegende Studie bestimmt die in Art. 13 Abs. 1 bis 3 der Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL) unter Berücksichtigung von Art. 4 EWKRL geforderten Daten für Deutschland. Die Vorgaben beziehen haben die Verbrauchsminderung von Einwegkunststoffgetränkebechern und -lebensmittelverpackungen zum Ziel. Der erste verpflichtende Berichtszeitraum ist 2022.2022 wurden in Deutschland 396 kt bzw. 36,1 Mrd. Haupteinheiten Einwegartikel im Sinne des Art. 4 EWKRL verbraucht. 83 % des massebezogenen Verbrauchs (inkl. Verschlüsse und Deckel) sind Lebensmittelverpackungen und 17 % Getränkebecher. 78 % des stückzahlbezogenen Verbrauchs sind Lebensmittelverpackungen und 22 % Getränkebecher.
Die vorliegende Studie bestimmt die in Art. 13 Abs. 1 bis 3 der Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL) unter Berücksichtigung von Art. 4 EWKRL geforderten Daten für Deutschland. Die Vorgaben beziehen haben die Verbrauchsminderung von Einwegkunststoffgetränkebechern und -lebensmittelverpackungen zum Ziel. Der erste verpflichtende Berichtszeitraum ist 2022. 2022 wurden in Deutschland 396 kt bzw. 36,1 Mrd. Haupteinheiten Einwegartikel im Sinne des Art. 4 EWKRL verbraucht. 83 % des massebezogenen Verbrauchs (inkl. Verschlüsse und Deckel) sind Lebensmittelverpackungen und 17 % Getränkebecher. 78 % des stückzahlbezogenen Verbrauchs sind Lebensmittelverpackungen und 22 % Getränkebecher. Veröffentlicht in Texte | 23/2026.
Hintergrund des Vorhabens ist die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt. Zielsetzung des Projekts ist es, die in Artikel 13 Abs. 1 bis 3 der Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL) unter Berücksichtigung von Artikel 4 EWKRL geforderten Daten für Deutschland zu ermitteln. Artikel 4 EWKRL bezieht sich auf die Verbrauchsminderung von Einwegkunststoffgetränkebechern und bestimmter Einwegkunststofflebensmittelverpackungen. Der erste verpflichtende Berichtszeitraum ist 2022. 2022 wurden in Deutschland 396 kt bzw. 36,1 Mrd. Haupteinheiten Einwegartikel im Sinne des Artikel 4 EWKRL verbraucht. In diesen Einwegartikeln war insgesamt 294,2 kt Kunststoff enthalten. 83 % des massebezogenen Verbrauchs (inkl. Verschlüsse und Deckel) sind Lebensmittelverpackungen und 17 % sind Getränkebecher. 78 % des stückzahlbezogenen Verbrauchs sind Lebensmittelverpackungen und 22 % sind Getränkebecher. 28,0 Mrd. Einwegartikel bestehen vollständig aus Kunststoff und haben eine Gesamtmasse von 287,5 kt. Die restlichen 8,1 Mrd. Haupteinheiten bestehen teilweise aus Kunststoff und haben eine Gesamtmasse von 108,2 kt. Davon sind 6,7 kt Kunststoff.
Das Bundeskabinett hat am 10. Februar 2021 die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) beschlossen. Mit der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung wird nach der Einwegkunststoffverbotsverordnung und dem Gesetzentwurf zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen eine weitere Maßnahme der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, Seite 1) umgesetzt. Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung setzt Artikel 6 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 ins deutsche Recht um. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ab dem 3. Juli 2024 Einweggetränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 haben die EU-Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine Kennzeichnung tragen. Von der Kennzeichnungspflicht auf den Verpackungen umfasst sind Hygieneeinlagen (Binden), Tampons, Tamponapplikatoren sowie Feuchttücher, die beispielsweise für die Körper- und Haushaltspflege genutzt werden. Weiterhin sind die Verpackungen von Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern und von kunststoffhaltigen Filtern zur Verwendung in Tabakprodukten zu kennzeichnen. Auch Einweggetränkebecher aus Kunststoff müssen künftig auf dem Becher selbst gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung soll die Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hinweisen, dass die genannten Produkte Kunststoff enthalten, welcher Entsorgungsweg zu vermeiden ist und welche Umweltfolgen eine unsachgemäße Entsorgung hat. Die genauen Vorgaben zur Kennzeichnung ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Europäischen Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel. Die Europäische Kommission hat Vektorgraphiken für die Kennzeichnung der Produkte veröffentlicht. Die Druckvorlagen zu den Vektorgraphiken sind am Ende der Seite unter „Weitere Informationen“ aufgeführt. Die EWKKennzV trägt zu den Zielen der Richtlinie (EU) 2019/904 bei, den Verbrauch von Produkten aus Einwegkunststoff zu reduzieren, die Ressource "Kunststoff" besser zu bewirtschaften und das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt zu begrenzen. Diese Zielsetzung entspricht in vollem Umfang dem 5-Punkte-Plan des Bundesumweltministeriums für weniger Plastik und mehr Recycling und der Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle (Bundesrat-Drucksache (BR-Drs.) 343/19 (Beschluss)). Die Verordnung wurde dem Deutschen Bundestag zur Befassung zugeleitet. Anschließend hat der Bundesrat der Verordnung mit einer redaktionellen Maßgabe zugestimmt. Die geänderte Verordnung wurde am 12. Mai vom Kabinett beschlossen und dem Bundestag zur abschließenden Beteiligung zugeleitet. Die Regelungen der Kennzeichnung sind in allen EU-Staaten einheitlich am 3. Juli 2021 in Kraft getreten.
Die Richtlinie (EU) 2019/904 vom 5.6.2019 (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie, EWKRL) enthält unterschiedliche Maßnahmen zur Verringerung des Kunststoffeintrags in die Umwelt durch Einwegkunststoffprodukte und Fischfanggeräte. Hierzu zählt in Bezug auf Fischfanggeräte nach Artikel 8 Absatz 8 EWKRL die Einrichtung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung und die Festlegung einer nationalen jährlichen Mindestsammelquote für Fanggeräte-Abfall. Das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung hat nach Artikel 8 Absatz 9 EWKRL insbesondere sicherzustellen, dass die Hersteller von kunststoffhaltigen Fanggeräten folgende Kosten tragen: die Kosten der getrennten Sammlung von Fanggeräte-Abfall in Hafenauffangeinrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883, die Kosten der anschließenden Beförderung und Entsorgung des Fanggeräte-Abfalls sowie die Kosten der Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 EWKRL für kunststoffhaltige Fanggeräte.Die Richtlinie beinhaltet regelmäßige Berichtspflichten. Die Berichtspflichten umfassen entsprechend Art. 8 Abs. 8 i.V.m. Art. 13 u.a. die Menge der in Verkehr gebrachten Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, sowie den gesammelten Fanggeräte-Abfall, der Kunststoff enthält. Für Berichterstattung und Festlegung des Sammelziels sind im Rahmen des Vorhabens praxisnahe Konzepte zu entwickeln und exemplarisch erste Daten zu erheben. Dazu wird der Fischereisektor einbezogen und z.B. durch Befragung beteiligt.
Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte müssen zukünftig für die Kosten aufkommen, die die im öffentlichen Raum also beispielsweise in Parks oder Straßen entsorgten Abfälle ihrer Produkte verursachen. Zu übernehmen sind insbesondere die Kosten für die Sammlung in öffentlichen Sammelsystemen sowie für Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen. Die Studie hat Kosten und Abfallzusammensetzungen analysiert und ein Modell zur Einnahme und Verteilung produktbezogener Kostenbeiträge entwickelt. Die Studie hat ergeben, dass sich die von den betroffenen Herstellern zu tragenden Kosten jährlich auf insgesamt 434 Millionen Euro belaufen. Davon ausgehend wurden individuelle Abgabesätze für die betroffenen Produktgruppen ermittelt, die minimal 0,001 €/kg für Getränkebehälter (bepfandet) und maximal 8,945 €/kg für Tabakprodukte mit kunststoffhaltigem Filter und Filter für Tabakprodukte betragen. Die Abgabensätze als auch das entwickelte Punktesystem zur Mittelauskehr an die öffentlich-rechtlichen Anspruchsberechtigte bilden zukünftig die Berechnungsgrundlage für die Ein- und Auszahlungen in den vom Umweltbundesamt zu betreibenden Einwegkunststofffonds. Veröffentlicht in Texte | 132/2022.
Die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) wurde am 17. Oktober 2023 verkündet und ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Die Verordnung legt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben aus dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) die Abgabesätze für die betroffenen Kunststoffprodukte und das Punktesystem für die Auszahlungen an Anspruchsberechtigte fest. Der Festlegung der Abgabesätze und des Punktesystems liegt das Forschungsvorhaben des UBA mit dem Titel "Erarbeitung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie" zu Grunde. Die Abgabepflicht beginnt am 1. Januar 2024 und ist erstmals im Jahr 2025 für die im Jahr 2024 in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte zu entrichten. Auch die Anspruchsberechtigten sollen 2025 erstmals Mittel aus dem Einwegkunststofffonds für im Vorjahr erbrachte Leistungen erhalten. Der Fonds wird beim Umweltbundesamt eingerichtet und verwaltet. Zur Abwicklung des Einwegkunststofffonds entwickelt das Umweltbundesamt derzeit elektronische Register und Onlineportale. Bereits am Markt tätige Hersteller müssen sich bis zum 1. Januar 2024 über diese Register beim Umweltbundesamt registrieren. Die Abgabesätze und das Punktesystem sind regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, zu überprüfen. Hierbei wird das BMUV durch die Einwegkunststoffkommission beraten. Die Kommission ist mit Vertretern aus der betroffenen Wirtschaft, der Anspruchsberechtigten und der Entsorgungs-, Umwelt- und Verbraucherverbände besetzt. Die erste Überprüfung der Abgabesätze erfolgt zum 1. Januar 2026.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 21 |
| Land | 1 |
| Weitere | 1 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 4 |
| Gesetzestext | 5 |
| Text | 14 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 15 |
| Offen | 8 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 23 |
| Englisch | 4 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 6 |
| Dokument | 8 |
| Keine | 7 |
| Webseite | 14 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 15 |
| Lebewesen und Lebensräume | 20 |
| Luft | 15 |
| Mensch und Umwelt | 23 |
| Wasser | 15 |
| Weitere | 23 |