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Europäischer Rechnunghof erklärt EU-Waldschutz für gescheitert

Nach wie vor kann illegal geschlagenes Holz in die Europäische Union eingeführt werden und Millionenzahlungen an die Herkunftsländer, um die verbotenen Praktiken vor Ort einzudämmen, bleiben wirkungslos. Zu diesem Ergebnis kommt der Europäische Rechnungshof in einem am 22. Oktober 2015 veröffentlichten Report. Um illegalen Holzeinfuhren in EU zu stoppen, hat die Europäische Kommission 2003 den FLEGT-Aktionsplan vorgestellt. FLEGT steht für „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“. Kernstücke des Plans sind die „Voluntary Partnership Agreements“ VPA, also freiwillige, aber verbindliche Partnerschaftsvereinbarungen, und die EU-Holzhandelsverordnung. In seinem Bericht hat der EU-Rechnungshof die Wirksamkeit des Aktionsplans geprüft. Das Fazit: Die Umsetzung ist mangelhaft. Vier europäische Länder haben die EU-Holzhandelsverordnung bislang nicht vollständig in eigenes Recht umgesetzt. Dadurch, so der Rechnungshof, kann weiterhin illegales Holz nach Europa eingeführt werden. Im Rahmen des FLEGT-Aktionsplans erhielten 35 Länder im Zeitraum 2003-2013 300 Millionen Euro. Zwei dieser Länder, Indonesien und Ghana, kamen auf dem Weg zu einem vollständigen Genehmigungssystem für ihr Holz gut voran. Im Allgemeinen aber waren nur geringe Fortschritte zu verzeichnen, und viele Länder hatten Schwierigkeiten bei der Überwindung der Hürden, die einer verantwortungsvollen Politikgestaltung im Wege standen. In den 12 Jahren, seitdem die Kommission den Aktionsplan eingeführt hat, hat kein Partnerland ein vollständig anerkanntes (FLEGT-)Genehmigungssystem erreicht.

Illegales Holz aus dem Kongo

Zum ersten Mal seit die neue EU-Holzverordnung (März 2013) gültig ist, entdeckte Greenpeace eine anscheinend illegale Holzlieferung in Deutschland. Aktivisten haben das tropische Wenge-Holz aus der Demokratischen Republik Kongo am 1. August 2013 in einem Sägewerk in Gütersloh ausfindig gemacht. Greenpeace informierte die zuständige Behörde für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), legte Beschwerde ein und erstattet Anzeige gegen Unbekannt mit der Aufforderung entsprechend des HolzSiG Maßnahmen einzuleiten. Die Hölzer sind Greenpeace zufolge Teil einer Lieferung von etwa 200 Kubikmetern Wenge, die am 24. April 2013 im Hafen von Antwerpen entladen wurde. Greenpeace hatte auch dort sofort die zuständige Behörde informiert. Die Wenge-Stämme tragen die Markierung der kongolesischen Firma Bakri Bois Corporation (BBC). Sie stammen von einer Konzession in der Provinz Equateur/DR Kongo.

Bundesrat verabschiedet Gesetz zum Holzhandel

Der Bundesrat beschloss in seiner Sitzung am 22. März 2013, dem vom Deutschen Bundestag am 28. Februar 2013 verabschiedeten Ersten Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes, zuzustimmen. Am 20. Oktober 2010 wurde die EU-Holzhandelsverordnung (Verordnung EU Nr. 995/2010) erlassen. Sie trat am 3. März 2013 in Kraft und verbietet in der EU den Handel mit illegal geschlagenem Holz oder Produkten daraus. In Deutschland wurde die Verordnung durch eine Reform des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (HolzSiG) umgesetzt.

WWF erstattet Anzeige gegen Papierhändler

Am 8. April 2015 teilte der WWF Deutschland mit, dass die Umweltorganisation gegen fünf Unternehmen Anzeige bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Bonn erstattet. Die Umweltschützer werfen Depesche, KiK, Iden, Bentino und Carstensen vor, Papierprodukte aus Tropenwäldern zu vertreiben, ohne deren Ursprung korrekt benennen zu können. Dies sei ein Verstoß gegen die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR), die seit 2013 gilt. Es verpflichtet Unternehmen, beim erstmaligen Import bestimmter Holz- und Papierprodukte deren legale Herkunft sicherzustellen. Die Anzeigen basieren auf Laboranalysen des WWF. Insgesamt 144 unterschiedliche Papierprodukte hatten die Umweltschützer auf ihre Zusammensetzung untersuchen lassen. In fast 20 Prozent der Fälle wurde Tropenholz nachgewiesen. Die Anzeigen müssen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) geprüft werden, die die Einhaltung der EUTR in Deutschland überwacht.

Beschluss (EU) 2024/2829 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2829 6.11.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2829 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten über die Geodateninfrastruktur (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsakte der Union. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen. (2)Mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) für die Zwecke der Umweltpolitik der Union sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erlassen. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten einen Bericht, der unter anderem eine zusammenfassende Beschreibung der Kosten und des Nutzens der Umsetzung der genannten Richtlinie enthält, erforderlichenfalls aktualisieren und spätestens am 31. März jedes Jahres veröffentlichen. (3)Nach Auswertung der Ergebnisse des Berichts der Kommission vom 9. Juni 2017 über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung und der damit verbundenen Eignungsprüfung für die Umweltberichterstattung und die Überwachung der Einhaltung von Umweltrechtsvorschriften der EU wurde die Richtlinie 2007/2/EG mit der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) dahin gehend geändert, dass der Gegenstand der Berichterstattung auf den Steuerungsrahmen für die Umsetzung sowie die Wiederverwendung öffentlicher Geodaten beschränkt wurde. In ihrer im Jahr 2022 abgeschlossenen Bewertung der Richtlinie 2007/2/EG kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Rechtsrahmen durch eine weitere Reduzierung des Verwaltungsaufwands effizienter gestaltet werden könnte. (4)Um den Verwaltungsaufwand für die Berichtspflichen gemäß der Richtlinie 2007/2/EG zu reduzieren, ist es erforderlich, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Berichterstattung über die Schaffung und Nutzung der Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten an aktuellere bereichsübergreifende Rechtsakte über digitale Daten anzupassen. Es sollte daher die Häufigkeit der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2007/2/EG auf einmal alle zwei Jahre reduziert werden. (5)Da die vorgeschlagene Änderung der Richtlinie 2007/2/EG die Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission betrifft, besteht für die Mitgliedstaaten keine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie. In dieser besonderen Situation ist es daher angemessen, diese Änderung per Beschluss vorzunehmen. (6)Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Berichtspflichten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG zu straffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (1) (2)ABl. C, C/2024/1586, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1586/oj. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2024. Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1). Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115). (3) (4) ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2829/oj 1/2 DE ABl. L vom 6.11.2024 (7) Die Richtlinie 2007/2/EG sollte daher entsprechend geändert werden. — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2007/2/EG In Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten aktualisieren erforderlichenfalls spätestens am 31. März jedes zweiten Jahres ab dem 31. März 2025 einen zusammenfassenden Bericht. Diese Berichte, die von den Kommissionsdienststellen veröffentlicht werden, enthalten eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte:“. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2024. 2/2 Im Namen des Europäischen ParlamentsIm Namen des Rates Die PräsidentinDer Präsident R. METSOLAZSIGMOND B. P. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2829/oj

]>Verordnung (EU) 2019/ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung d

25.6.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/115 VERORDNUNG (EU) 2019/1010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, 192 Absatz 1 und 207, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Um dem Bedarf an Informationen über Durchführung und Einhaltung gerecht zu werden, sollten unter Berück­ sichtigung der Ergebnisse des Berichts der Kommission vom 9. Juni 2017 über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung und der begleitenden Eignungsprüfung im Hinblick auf die Berichterstattung über die EU- Umweltpolitik und deren Überwachung vom 9. Juni 2017 (gemeinsam im Folgenden „Fitness-Check zur Bericht­ erstattungs-Eignungsprüfung“) Änderungen mehrerer Rechtsakte der Union mit Bezug zur Umwelt vorgenommen werden. (2)Diese Verordnung zielt darauf ab, das Informationsmanagement zu modernisieren und in ihrem Anwendungs­ bereich eine kohärentere Vorgehensweise bei den Gesetzgebungsakten sicherzustellen, indem die Berichterstattung mit Blick auf den Abbau des Verwaltungsaufwands vereinfacht, die Datenbank im Hinblick auf künftige Bewer­ tungen verbessert und die Transparenz zum Wohl der Öffentlichkeit erhöht wird, wobei stets den Umständen Rechnung zu tragen ist. (3)Die Datenzugänglichkeit sollte gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand für alle Akteure und insbesondere nichtstaatliche Akteure, wie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so gering wie möglich bleibt. Dies erfordert eine aktive Verbreitung auf nationaler Ebene im Einklang mit den Richtlinien 2003/4/EG (3) und 2007/2/EG (4) des Europäischen Parlaments und des Rates und deren Durchführungsbestimmungen, damit die geeignete Infrastruktur für den Zugang der Öffentlichkeit, die Berichterstattung und die gemeinsame Nutzung von Daten durch die Behörden sichergestellt ist. (1) ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 99. (2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Mai 2019. (3) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26). (4) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1). L 170/116 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.6.2019 (4)Die Daten und das Verfahren für deren vollständige und fristgerechte Meldung durch die Mitgliedstaaten sind für die Kommission von entscheidender Bedeutung für die Überwachung, Überprüfung und Beurteilung der Leistungs­ fähigkeit der Rechtsetzung im Hinblick auf die von der Kommission verfolgten Ziele, um eine Grundlage für eine künftige Bewertung der Rechtsvorschriften gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) zu schaffen. Mehrere Gesetzgebungsakte im Umweltbereich sollten im Hinblick auf ihre künftige Bewertung auf der Grundlage der während der Umsetzung gesammelten Daten, möglicherweise ergänzt durch zusätzliche wissenschaftliche und analytische Daten, um einige Bestimmungen erweitert werden. In diesem Zusammenhang besteht ein Bedarf an einschlägigen Daten, die eine bessere Bewertung der Rechtsvorschriften der Union im Hinblick auf Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert er­ möglichen; daher muss sichergestellt werden, dass geeignete Berichterstattungsmechanismen vorhanden sind, die auch den Entscheidungsträgern sowie der allgemeinen Öffentlichkeit als Indikatoren für diesen Zweck dienen können. (5)Es ist notwendig, die in den Artikeln 10 und 17 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (6) festgelegten Bericht­ spflichten zu ändern. Die Berichtspflicht gegenüber der Kommission sollte vereinfacht werden, und zugleich sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ein höheres Maß an Transparenz zu gewährleisten, wobei die erforderlichen Informationen gemäß den Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG — insbesondere in Bezug auf Zugang der Öffentlichkeit, gemeinsame Nutzung von Daten und Dienstleistungen — in leicht zugänglicher Form elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Da es äußerst wichtig ist, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen raschen Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen, damit die Informationen innerhalb von drei Monaten nach Jahresende zur Verfügung stehen. (6)Im Einklang mit der Bewertung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vom 13. Dezember 2016 müssen die Berichterstattungsfristen für Lärmkarten und Aktionspläne optimiert werden, damit genügend Zeit für die Konsultation der Öffentlichkeit zu Aktionsplänen bleibt. Zu diesem Zweck sollte die Frist für die Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne nur einmal um ein Jahr verlängert werden, sodass der Termin für die vierte Runde der Aktionspläne nicht der 18. Juli 2023, sondern der 18. Juli 2024 ist. Ab der vierten Runde haben die Mitgliedstaaten also etwa zwei Jahre Zeit zwischen der Erstellung der Lärmkarten und dem Abschluss der Überprüfung oder Überarbeitung der Aktionspläne und nicht wie bisher ein Jahr. Für die darauffolgenden Runden der Aktionspläne gilt dann wieder der Fünfjahreszyklus für die Überprüfung oder Über­ arbeitung. Darüber hinaus sollte die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege erfolgen, um die Ziele der Richtlinie 2002/49/EG besser erreichen zu können und eine Grundlage für die Ausarbeitung von Maßnahmen auf Unionsebene zu schaffen. Außerdem muss die Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Anforde­ rung, dass verständliche, exakte und vergleichbare Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, gestärkt werden; dabei ist diese Verpflichtung an andere Gesetzgebungsakte der Union wie z. B. an die Richtlinie 2007/2/EG anzugleichen, ohne dass praktische Anforderungen dupliziert werden. (7)Die Union ist entschlossen, die Faktengrundlage der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) in transparenter Weise zu stärken, wie von der zu jener Richtlinie tätigen Expertengruppe der Kommission bereits vorbereitet. Damit vergleichbare Fakten leichter bereitgestellt werden können, sollte die Kommission Leit­ linien erstellen, die eine einheitliche Auslegung des in Artikel 2 der Richtlinie 2004/35/EG definierten Begriffs „Umweltschaden“ ermöglichen. (8)Gestützt auf den Bericht der Kommission vom 20. Juli 2016 über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG und auf die begleitende Bewertung vom 10. August 2016 sollten die Mitgliedstaaten zwecks Vereinfachung der Um­ setzung der Richtlinie und Verringerung des mit der Überwachung durch die Mitgliedstaaten zusammenhängenden Verwaltungsaufwands nicht mehr verpflichtet sein, der Kommission alle drei Jahre einen Bericht zu übermitteln, und die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat keinen zusammenfassenden Bericht mehr vorlegen müssen, da die Berichterstattungs-Eignungsprüfung den begrenzten Nutzen solcher Berichte bestätigt hat. Dennoch sollte die Kommission weiterhin alle fünf Jahre eine Bewertung der Richtlinie 2007/2/EG vornehmen und diese Bewertung öffentlich zugänglich machen. (5) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. (6) Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6). (7) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12). (8) Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56). 25.6.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/117 (9)Die Eignungsprüfung der Naturschutzvorschriften der EU (Vogelschutz- und FFH-Richtlinie), d. h. der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (10), durch die Kommission vom 16. Dezember 2016 ergab, dass gemäß der Richtlinie 2009/147/EG ein dreijähriger Berichts­ zeitraum vorgeschrieben ist. In der Praxis wurde ein sechsjähriger Berichterstattungszyklus wie bei der Richtlinie 92/43/EWG jedoch bereits für die Richtlinie 2009/147/EG angewandt, wobei ein ähnlicher Schwerpunkt auf aktuellen Informationen über den Zustand und die Tendenzen der Arten lag. Die Notwendigkeit einer Angleichung der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG rechtfertigt es, die Rechtsvorschriften an die gemeinsame Praxis anzupassen und für eine Zustandsbewertung alle sechs Jahre zu sorgen, wobei anerkannt wird, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen für einige potenziell bedrohte Arten durchführen müssen. Diese gemeinsame Praxis sollte auch die sechsjährliche Erstellung der Berichte über die Anwendung der Richtlinien erleichtern, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorlegen müssen. Um eine Bewertung der politischen Fortschritte zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, insbesondere Informationen über den Zustand und die Tendenzen der wild lebenden Vogelarten, die Bedrohungen und Belas­ tungen, denen sie ausgesetzt sind, die getroffenen Erhaltungsmaßnahmen und den Beitrag des Netzes besonderer Schutzgebiete zu den Zielen der Richtlinie 2009/147/EG vorzulegen. (10)Um die Transparenz zu verbessern und den Verwaltungsaufwand zu verringern ist es notwendig, die in den Artikeln 43, 54 und 57 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegten Berichtspflichten zu ändern. Es ist notwendig, eine zentrale, frei zugängliche durchsuchbare Datenbank für nicht­ technische Projektzusammenfassungen und die damit verbundenen rückblickenden Bewertungen zu errichten sowie der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen. Diese Durchführungsbefugnisse umfassen die Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der nichttechnischen Projektzusammenfassungen und der damit ver­ bundenen rückblickenden Bewertungen sowie eines gemeinsamen Formats für die Einreichung von Informationen über die Umsetzung und statistische Daten und deren Inhalt. Es ist ebenfalls notwendig, die dreijährliche statis­ tische Berichterstattung der Kommission durch die Verpflichtung der Kommission zur Einrichtung und Unterhal­ tung einer dynamischen zentralen Datenbank und zur jährlichen Freigabe von statistischen Informationen zu ersetzen. (11)Entsprechend den Ergebnissen der REFIT-Bewertung der Kommission der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) vom 13. Dezember 2017 ist es notwendig, die in der genannten Verordnung festgelegten Berichtspflichten zu ändern oder aufzuheben. Um die Kohärenz mit der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu verbessern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Art, Format und Häufigkeit der gemäß der Ver­ ordnung (EG) Nr. 166/2006 bereitzustellenden Informationen festzulegen und das derzeit in der genannten Ver­ ordnung festgelegte Berichtsformat abzuschaffen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) ausgeübt werden. Da es äußerst wichtig ist, den Bürgerinnen und Bürgern der Union einen raschen Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Daten so schnell wie technisch möglich öffentlich zugänglich machen, damit die Informationen innerhalb von drei Monaten nach Jahresende zur Verfügung stehen, wobei die Verwirklichung dieses Ziels u. a. durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 voranzubringen ist. Außerdem muss Artikel 11 (Vertraulichkeit) der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 geändert werden, um eine größere Transparenz bei der Berichterstattung an die Kommission zu gewährleisten. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission möglichst gering zu halten, ist es darüber hinaus notwendig, die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 16 und 17 jener Verordnung abzuschaffen, da diese Pflichten Informationen betreffen, die nur von begrenztem Wert sind oder den politischen Erfordernissen nicht entsprechen. (12)Um den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zu verbessern und zu erleichtern, sollten die von den Mitglied­ staaten vorgelegten Daten über die Durchführung der genannten Verordnung von der Kommission durch einen (9) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). (10) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). (11) Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33). (12) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1). (13) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). (14) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). (15) Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).

Politikvorschläge für eine umweltgerechte Rohstoffversorgung

Politikvorschläge für eine umweltgerechte Rohstoffversorgung Negative Umweltauswirkungen, die steigende Nachfrage nach Rohstoffen, global verteilte Lagerstätten und verzweigte Handelswege erfordern international vollziehbare Umweltstandards bei der Rohstoffgewinnung und -versorgung. Ein Bericht im Auftrag des UBA zeigt unter anderem, dass Deutschland und die EU einen internationalen Standard für verantwortungsvollen Bergbau anregen sollten. Der englischsprachige Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben „International Governance for an Environmentally Sound Supply of Raw Materials (InGoRo)“ beinhaltet die Bewertung ausgewählter Governance-Instrumente, Schlussfolgerungen und konkrete Handlungsvorschläge für die Umwelt- und Rohstoffpolitik Deutschlands. Ausgewählte Empfehlungen Als zentrales Ergebnis ist festzuhalten, dass es derzeit keine erfolgsversprechenden politischen Aussichten für einen eigenständigen völkerrechtlichen Vertrag über verantwortungsvollen Bergbau und die Beschaffung von Mineralien gibt. Dennoch könnte die Bundesregierung mit der Unterstützung anderer Staaten eine Initiative für eine verantwortungsvolle Rohstoffversorgung im Rahmen der Umweltversammlung der Vereinten Nationen (UNEA-5) im Jahr 2021 einbringen, die zum Beispiel zu weiterreichenden Selbstverpflichtungen einzelner Vertragsstaaten führt. Dies scheint aussichtsreich, da der aktuelle Bericht des „International Resource Panel“ (⁠ UN ⁠ IRP) mit dem Titel „Mineral Resources Governance in the 21st Century“ im Frühjahr 2019 von UNEA-4 der offiziell anerkannt wurde. Darüber hinaus könnte die Bundesregierung die laufenden Verhandlungen über einen Globalen Umweltpakt in der noch frühen Phase nutzen, um die Rohstoffgewinnung als neuen Vertragsbestandteil in den Verhandlungsprozess einzubeziehen. Als erfolgversprechender stufen die Autorinnen und Autoren einen Vorstoß von Deutschland und der Europäischen Union zur Entwicklung einer internationalen, unverbindlichen Norm für verantwortungsvollen Bergbau unter Einbeziehung Chinas und anderer rohstoffexportierender Schwellen- oder Entwicklungsländer ein. Sie sehen bereits eine Vielzahl von Ansätzen, um solche Standards auf der ganzen Welt zu schaffen und zu etablieren. Einige davon werden von Staaten, Bergbauindustrien oder anderen relevanten Interessengruppen betrieben und setzen unterschiedliche Schwerpunkte. Die mittlerweile unübersichtliche Zahl von Initiativen führt dazu, dass der Wunsch nach einem international einheitlichen Standard für den Bergbau wächst. Das Umweltbundesamt wird sich zusammen mit dem Bundesumweltministerium dafür einsetzen, dass die Bundesregierung geeignete Schritte berät und sich beispielsweise bei der Fortschreibung ihres Ressourceneffizienzprogramms sowie der Rohstoffstrategie bereits zu ersten konkreten Maßnahmen bekennt. Vorgehen im Projekt Auf der Grundlage eines jeweils angepassten Kriterienkatalogs wurden ausgewählte völkerrechtliche Prinzipien (z. B. Vorsorgeprinzip), völkerrechtliche Verträge (z. B. UNCCD, Espoo, Minamata, ILO), sogenannte „Soft Law“ (z. B. ASI, TSM, ⁠ OECD ⁠ DD Guidance, etc.) sowie nationale und europäische Regelungen mit extraterritorialer Wirkung (EU-Konfliktmineralienverordnung, EU-Holzverordnung, franz. Gesetz zur Einhaltung unternehmerischer Sorgfaltspflichten) untersucht und daraufhin bewertet, ob und inwieweit sie geeignete Ansätze und Mechanismen zur Förderung eines verantwortungsvollen internationalen Bergbaus enthalten. Die Bestandsanalyse ermöglicht Rückschlüsse, ob ein eigenständiger bergbauspezifischer Ansatz, wie beispielsweise ein völkerrechtliches Übereinkommen für einen verantwortungsvollen Bergbau, verfolgt werden sollte, inwieweit bestehende Verträge und Verordnungen ergänzt werden können oder ob andere, z. B. freiwillige oder finanzielle Ansätze, erfolgversprechender erscheinen. Ergänzt wurde die Untersuchung durch drei ausgewählte Fallstudien und Interviews mit Personen aus der Praxis.

Faltblatt "Handel mit Holz, Hinweise zum Artenschutz für den Handel mit Produkten aus Holz"

Der Nachweis der rechtmäßigen Herkunft umfasst dem- gemäß Belege über die legale Einfuhr oder den Vorerwerb und den Weg, den das Exemplar vom Importeur bzw. Erstbesitzer bis zum gegenwärtigen Besitzer (Verarbei- tungsbetrieb / Händler) genommen hat. Die Legalität der Einfuhr kann durch Weiterreichen einer Kopie der Einfuhrgenehmigung nachgewiesen wer- den. Die Adresse des Importeurs darf auf den Kopien geschwärzt werden. Vorerwerb wird durch das Weiterrei- chen des Originalbeleges (Zeugenerklärung, Rechnung, Gutachten, Expertise, sonstige aussagekräftige Unter- lagen) dokumentiert. Die Zuordnung der Exemplare zu diesen Ursprungspapieren erfolgt auf jeder Handelsstufe durch Hinzufügen einer Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung des jeweiligen Verkäufers. Die zugehörige Nummer oder das Datum der Belege muss dabei immer in diese Handelsdokumente eingetragen sein. Die Adressen dürfen geschwärzt werden. Durch dieses Verfahren blei- ben die Bezugsadressen der jeweiligen Verkäufer für den Käufer unbekannt, die kontrollierende Behörde kann aber aufgrund der Lieferschein- oder Rechnungsnummer bzw. des Datums im Einzelfall die Herkunft eines Produktes bis zu seiner Quelle zurückverfolgen. Die korrekte Buchfüh- rung nach § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ist Bestandteil der Nachweisführung. kehrbringen in der Europäischen Union gelten. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) [4]. Bezugsquellen für die zitierten Gesetze: 1. Internet: EG-Verordnungen, EG-Richtlinien: http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm 2. Buchhandel: Alle o. g. Gesetze: Naturschutzrecht. dtv, jeweils die aktuelle Ausgabe Zuständige Behörden für niedersächsische Betriebe: 1. Innergemeinschaftlicher Handel / Erteilung von Vermark- tungsgenehmigungen und Vorlagebe­scheinigungen: Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasser­wirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Anschrift s. Impressum 2. Einfuhr in die EU / Ausfuhr aus der EU: Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstr. 110, 53179 Bonn Sonstige HinweiseInternetadressen: [1] www.bfn.de > CITES > Einfuhr von Holz geschützter Arten > Liste der geschützten Holzarten [2] www.wisia.de > Recherche [3] www.nlwkn.niedersachsen.de > Naturschutz > Inter- nationaler Artenschutz / CITES [4] www.ble.de > Unsere Themen > Wald und Holz > Han- del mit Holz > EU-Holzhandelsverordnung Wer gewerbsmäßig Exemplare von Pflanzen der besonders geschützten Arten aus Wildherkünften erwirbt oder in den Verkehr bringt, hat ein tagesaktuelles Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach untenstehendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Im Einzelhandel müssen Name und Anschrift des Empfängers nur angegeben werden, wenn der Stückpreis über 250 € liegt. Alle Bucheinträge müssen in dauerhafter Form vorgenommen werden, die Bestim- mungen der §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuches gelten sinngemäß. Bitte beachten Sie, dass am 01.03.2013 die Holzhandels- verordnung der EU in Kraft getreten ist, nach der für alle Holzarten, unabhängig davon, ob sie geschützt sind oder nicht, besondere Sorgfaltspflichten beim ersten Inver-Impressum Herausgeber und Bezug: Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover naturschutzinformation@nlwkn-h.niedersachsen.de www.nlwkn.niedersachsen.de > Naturschutz > Veröffentlichungen http://webshop.nlwkn.niedersachsen.de 4. Aufl. (3.001 – 3.500), Stand: Oktober 2018 Muster Aufnahme- und Auslieferungsbuch: Lfd. Nr. 1. 2. 3. Eingangstag Pflanzenart, Menge, ­besitzberechtigendes Dokument Adresse Einlieferer oder sonstige Bezugsquelle Abgangstag Adresse Empfänger oder Art des sonstigen Abgangs Handel mit Holz Hinweise zum Arten- schutz für den Handel mit Produkten aus Holz Besonders geschützte Holzpflanzen Eine Reihe von Arten wild wachsender Holzpflanzen ist in ihrer Existenz in freier Natur gefährdet. Ihre unkontrollierte Entnahme aus der Natur zu Handelszwecken stellt eine der zentralen Gefährdungsursachen dar. Um die betroffenen Arten vor ihrer drohenden Ausrottung zu bewahren, beste- hen für den Handel mit Holzpflanzen dieser Arten internatio- nal bestimmte Einschränkungen und Pflichten (CITES). Diese gelten nicht nur für Baumstämme, sondern beziehen in der Regel alle Teile, Erzeugnisse und Extrakte der Pflanze mit ein. Im Folgenden wird daher zusammenfassend von „Exemplar“ gesprochen. Die Bestimmungen von CITES sind in der EU einheitlich und verbindlich in der EG-Verordnung Nr. 338/97 geregelt. In den Anhängen A und B dieser Verordnung sind die davon betroffenen Arten aufgeführt. Sie genießen auch den besonderen bzw. strengen Schutz des Bundesnaturschutz- gesetzes [§ 7 (2) Nr. 13 u. 14 BNatSchG]. Eine vollständige Liste der unter die EG-Verordnung Nr. 338/97 fallenden Arten der Holzpflanzen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Naturschutz [1]. Zudem steht im Internet eine Datenbank mit den Namen aller besonders bzw. streng geschützten Arten mit komfortabler Suchfunktion zur Verfü- gung [2]. Einfuhr in die EU Die Einfuhr von Exemplaren der Arten der Anhänge A und B der EG-Verordnung Nr. 338/97 in die EU ist nur mit vorheri- ger Genehmigung durch die zuständige Behörde des Bestim- mungslandes erlaubt. In Deutschland ist das Bundesamt für Naturschutz die zuständige Behörde für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen. Hier einige Beispiele: Wissenschaftliche ArtbezeichnungHandelsnamenDalbergia nigraRio-Palisander, Brasilianisches Rosenholz, JacarandaAsBrasilienMöbel, Musikinstrumente Dalbergia spp.PalisanderB#15bAfrika, AsienMöbel, Musikinstrumente Diospyros spp. (nur die Populationen Madagaskars)EbenholzB#5bMadagaskarMusikinstrumente, Furnier, Drechslerware, Intarsien Gonystylus spp.Ramin, MelawisB#4bIndonesien, MalaysiaStiele, Leisten Guaiacum spp.Guajakholz, Pockholz, Lignum vitaeB#2bKaribik, Venezuela, Mittelamerika, FloridaKugeln, Likörzusatz Pericopsis elata (syn: Afromosia elata)Afromosia, Assamela, African Teak, OleB#5bWest- und ZentralafrikaParkett Swietenia humilisMexikan. Mahagoni, Honduras-Mahagoni, Gateado-MahagoniB#4bMittelamerikaInnenausbau, Furnier, Leisten Swietenia macrophylla (Populationen der Neotropen)Amerikanischer Mahagoni, Amazonas-MahagoniB#6bMittel- und Südame- rika, KaribikInnenausbau, Furnier, Leisten Swietenia mahagoniEchter Mahagoni, Kuba-MahagoniB#5bKaribische Region, FloridaInnenausbau, Furnier, Leisten #2 alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen Samen und fertige Anhang Schutz Verbreitung EG-VO BNatSchG Verwendung b – besonders geschützt Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit s – streng geschützt #4 alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen Samen, In-vitro-Sämlings- oder Zellkulturen #5 nur Stämme, Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter #6 nur Stämme, Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter und Sperrholz #15 alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen a) Blätter, Blüten, Pollen, Früchte und Samen; b) Handel zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu einem Höchstgewicht von insgesamt 10 kg je Sendung; c) unter Anmerkung #4 fallende Teile und Erzeugnisse von Dal- bergia ochhinchinensis; d) unter Anmerkung #6 fallende Teile und Erzeugnisse von Dalbergia spp. mit Ursprung in Mexiko, die aus Mexiko ausgeführt werden Ausfuhr aus der EU Die Ausfuhr von Exemplaren der Arten der Anhänge A und B (und zusätzlich des Anhanges C) der EG-Verord- nung Nr. 338/97 ist ebenfalls genehmigungspflichtig. Zuständig für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung ist in Deutschland wiederum das Bundesamt für Naturschutz. Zur Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung ist eine sog. Vorlagebescheinigung erforderlich. Diese erteilen die nach Landesrecht örtlich zuständigen Behörden. In Niedersach- sen nimmt der NLWKN diese Aufgabe wahr. An Stelle der Vorlagebescheinigung kann auch die ursprüngliche Ein- fuhrgenehmigung treten, wenn an der importierten Ware keine Veränderung vorgenommen worden ist. Innergemeinschaftlicher Handel Der Kauf wie auch der Verkauf von naturentnommenen Exemplaren der in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten ist nur bei Vorliegen der zuge- hörigen Vermarktungsgenehmigungen erlaubt. Ändert sich bei einer Weiterverarbeitung die Beschaffenheit des Exemplares oder wird es in mehreren Partien getrennt weiterverkauft, so müssen neue Vermarktungsgenehmi- gungen bei der zuständigen Behörde (in Niedersachsen der NLWKN [3]) beantragt werden. Die Vermarktung von Exemplaren der in Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten ist erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft nachgewiesen wer- den kann. Dieser Nachweis kann mit jedem geeigneten Beweismittel geführt werden (s. u.). Rechtmäßige Herkunft / Nachweise Legale Bezugsquellen sind in erster Linie die rechtmäßige Einfuhr in die EU und in geringerem Maße der Vorerwerb. Dieser liegt vor, wenn sich das Exemplar bereits vor Unter- schutzstellung der betreffenden Baumart nachweislich in der Europäischen Union befand. Das Datum der Unter- schutzstellung ist für die einzelnen Arten durchaus unter- schiedlich. Man kann jedoch bei einem Erwerbs­zeitpunkt vor dem 01.07.1975 immer von Vorerwerb ausgehen.

Identifizierung von Mixed Tropical Hardwood (MTH) in Papier - ein Beitrag zum Artenschutz

Das Projekt "Identifizierung von Mixed Tropical Hardwood (MTH) in Papier - ein Beitrag zum Artenschutz" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Darmstadt, Fachgebiet Papierfabrikation und Mechanische Verfahrenstechnik durchgeführt. Die wichtige ökologische Funktion des tropischen Regenwaldes für die gesamte Erde ist allgemein anerkannt. Der Schutz dieses Ökosystems soll unter anderem durch eine nur eingeschränkte, reglementierte Forstnutzung gewährleistet werden, wozu auch die EU-Holzhandelsverordnung dient, die seit März 2013 vollständig in Kraft getreten ist. Zur Überprüfung der Regelungen ist es notwendig, dass in Holzprodukten, zu denen auch Zellstoff, Papier und Karton gehören, Tropenholz nachgewiesen werden kann. Ziel dieses Projektes ist die Erarbeitung fasermorphologischer Merkmale typischer Tropenhölzer unter dem Lichtmikroskop, damit diese in Papier- und Kartonprodukten nachgewiesen werden können. Eine Verifizierung und Ergänzung erfolgt mit Hilfe eines Rasterelektronenmikroskops. Des Weiteren soll geprüft werden, ob trotz erheblicher mechanischer und chemischer Beanspruchung der Fasern die Chemotaxonomie an Zellstoffen noch zu nutzbaren Ergebnissen führt. Die heutigen Faseratlanten können um die im Projekt bearbeiteten Hölzer erweitert werden. Ein Abgleich unbekannter Proben mit den Referenzen dieser Gattungen und Untergattungen ist somit zur Identifikation dieser Hölzer in Papier möglich. Zudem können durch den Einsatz der Rasterelektronenmikroskopie weitere Details erfasst werden. Die bildanalytische Auswertung erlaubt eine Identifikation der untersuchten Hölzer mit einer gewissen statistischen Wahrscheinlichkeit, das gewünschte Werkzeug ist somit geschaffen. Der erstmalige Einsatz der Chemotaxonomie zur Identifizierung von Gattungen und Untergattungen in Papier hat sich als erfolgversprechende Methode erwiesen, für deren Etablierung nun weiterführende Untersuchungen nötig sind.

Großflächiger Aufbau von genetischen Referenzdaten zur Holzherkunftsbestimmung

Das Projekt "Großflächiger Aufbau von genetischen Referenzdaten zur Holzherkunftsbestimmung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, Institut für Forstgenetik durchgeführt. Der illegale Holzeinschlag ist weltweit eine der Hauptursachen für die rasch fortschreitende Entwaldung. Der Handel mit illegalem Holz bildet einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft. Es gibt mehrere rechtliche Regelungen, die den Handel mit illegalem Holz unterbinden sollen (EU-Holzhandelsverordnung, HoSiG). Diese Regelungen verlangen von den Marktteilnehmern richtige Angaben zur botanischen Holzart und zum Ursprungsland des Holzes. Zur Überprüfung solcher Deklarationen haben sich DNA-Tests als praxistauglich erwiesen. In dem geplanten Vorhaben sollen genetische Referenzdaten zur Herkunftskontrolle von 14 afrikanischen und südamerikanischen Baumarten aufgebaut werden. DNA-Tests zur Herkunftskontrolle von Holz dieser Arten sollen zur Praxisreife gebracht werden. In Afrika und Südamerika soll jeweils ein genetisches Labor mit Ausrüstung und 'Know-How' unterstützt werden. Stichprobennahme Während einer ersten Stichprobennahme sollen von wenigen Bäumen frisches Pflanzenmaterial für die DNA-Sequenzierung zur Genmarkerentwicklung gesammelt werden. Dann werden als Referenzproben für jede Baumart Kambiumproben von insgesamt ca. 1000 Bäumen über das gesamte Verbreitungsgebiet gesammelt. Schließlich sollen Holzproben für einen Blindtest gesammelt werden. Genetisches Screening Zunächst nutzen wir Methoden des 'Next Generation Sequencings', um eine große Zahl potentieller SNPs (größer als 1000) zu identifizieren. Dann werden in einem Prae-Screening mehrere hundert potentielle SNPs getestet. Schließlich werden alle Referenzproben an 120-240 ausgewählten SNPs genotypisiert. Technologietransfer / Ausbildung Wir planen für 10 Personen des technischen und wissenschaftlichen Bereichs jeweils dreimonatige Ausbildungsaufenthalte in verschieden genetischen Laboren. Dem gleichen Zweck dienen Ausbildungsworkshops. In Afrika und Südamerika würden zwei genetische Referenzlabore mit Ausrüstung und Wissenstransfer unterstützen.

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