Die IED-Anlagen in Schleswig-Holstein werden als Anlagen zum Überwachungsprogramm veröffentlicht. Die zuständige Überwachungsbehörde erstellt das Überwachungsprogramm für die im Geltungsbereich des Überwachungsplanes liegenden Anlagen und veröffentlicht es. Das Überwachungsprogramm enthält neben den Anlagendaten jeweils die Angabe der Zeiträume, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. Dieses Überwachungsprogramm wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. In Schleswig-Holstein ist die Überwachungsbehörde für nach dem Bundes-Immissonsschutzgesetzt genehmgten Anlagen das Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein (LfU).
Von der Europäischen Gemeinschaft wurde die Richtlinie 1999/13/EG vom 11.03.1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung von organischen Lösemitteln entstehen (EU-VOC-RL), erlassen. Die EU-VOC-Richtlinie wurde als 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in deutsches Recht umgesetzt.
Die Lösemittelrichtlinie 1999/13/EG wurde zwischenzeitlich inhaltlich in die Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2011 über Industrieemissionen) aufgenommen und das deutsche Recht entsprechend angepasst.
Zuständig für die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen sind die Betriebsreferate im Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft der BUKEA und für die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen die Bezirksämter Hamburgs.
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. EG Nummer L 85 Seite 1). 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen) vom 21. August 2001 (BGBl. I Seite 2180), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I Seite 656) geändert worden ist. Die Verordnung wurde im Jahr 2001 aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, erlassen. Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Jahr 2010 wurde die Richtlinie 199/13/EG in die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2010 über Industrieemissionen überführt. In der Folge dessen wurde die Verordnung im Jahre 2013 an die Vorgaben der Richtlinie über Industrieemissionen angepasst. Mit der Verordnung werden weiterhin europäische Vorgaben zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) aus bestimmten Anlagen in deutsches Recht umgesetzt. Betroffen sind Anlagen, in denen organische Lösemittel eingesetzt werden, sofern der jährliche Lösemittelverbrauch bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Dazu gehören unter anderem Beschichtungsanlagen für diverse Materialien und Produkte, Druckereien, Oberflächenreinigungsanlagen, Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk sowie Anlagen zur Herstellung von Beschichtungsstoffen, Klebstoffen, Druckfarben und Arzneimitteln. Die Verordnung schreibt die Einhaltung von Grenzwerten für die VOC-Konzentration in den Abgasen der Anlagen und/oder Grenzwerte für spezifische VOC-Gesamtemissionen vor. Alternativ zur Einhaltung der Grenzwerte kann der Betreiber einen sogenannten "Reduzierungsplan" einsetzen, mit dem durch Reduzierung des VOC-Gehaltes in den Einsatzstoffen gegenüber der Einhaltung der Grenzwerte eine mindestens gleichwertige Emissionsminderung erzielt wird. Mit dieser Möglichkeit erhält der Betreiber Spielraum für kostengünstige, auf seinen Betrieb zugeschnittene Lösungen. Die Anforderungen der Verordnung gehen teilweise über die der Richtlinie hinaus, wenn der Stand der Technik in Deutschland dies rechtfertigt. Die Verordnung gilt für Neu- und Altanlagen. Die Verordnung wird im Anlagenbestand insbesondere bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zu Nachrüstungen führen. Denn es werden in größerem Umfang auch kleinere und mittlere Anlagen erfasst, für die zurzeit keine besonderen Anforderungen zur Begrenzung von VOC-Emissionen gelten. Hinweis: Das Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das 31. BImSchV.
Das Projekt "Aktualisierung und Ergänzung des Leitfadens zur Umsetzung der VOC-Verordnung in Druckereien" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ökopol Institut für Ökologie und Politik GmbH durchgeführt. Im Auftrag des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg erstellt ÖKOPOL eine praktische Arbeitshilfe für die Druckindustrie. Damit können Druckereien die Vorgaben der Lösemittelverordnung rechtzeitig planen und umsetzen. Die Europäischen Union hat 1999 eine Lösemittelrichtlinie beschlossen, die in Deutschland im August 2001 als '31. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz in deutsches Recht in Kraft trat. Ziel der neuen Anforderungen ist es, das Entweichen flüchtiger organischer Kohlenwasserstoffe (die auch einfach 'Lösemittel oder 'VOC genannt werden) in Industrie und Gewerbe zu vermindern. Dazu sind neue Grenzwerte festgelegt worden, für Emissionen aus Schornsteinen und erstmals auch für Emissionen aus 'diffusen Quellen, also Fenstern, Türen, Lüftungen. Nur bestimmte Druckverfahren sind von der Verordnung betroffen, und auch diese nur, wenn sie einen bestimmten Jahresverbrauch aller Lösemittel überschreiten: der Heatset-Rollenoffset, der Flexo- und Verpackungs-Tiefdruck sowie der Rollensiebdruck wenn mehr als 15 t VOC/Jahr verbraucht werden, der Illustrationstiefdruck ab 25 t VOC Jahresverbrauch. Neue Grenzwerte müssen ab einem Jahresverbrauch von 5 t VOC/Jahr auch beim 'Kaschieren, also dem Auftragen von Klebstoff, und beim 'Laminieren, d.h. dem Verkleben von z.B. Aluminium-, Papier- oder Kunststofffolien, eingehalten werden. ( )Die Lösemittelverordnung stellt gegenüber der EU-Lösemittelrichtlinie zum Teil schärfere Anforderungen an die Anwender von VOC, weil Deutschland 1990 der größte europäische VOC-Verursacher nach Russland war, weil Deutschland aufgrund seiner geografischen Lage eine besonders hohe Verantwortung in der Europäischen Union hat (die Ozon bildenden Lösemittel werden bei jeder Windrichtung in bewohnte Gebiete transportiert), weil die Anforderungen der Lösemittelverordnung mit den neuen Grenzwerten der TA-Luft vom Mai 2002 übereinstimmen sollen. Der von ÖKOPOL erstellte Leitfaden für die Umsetzung der Lösemittelverordnung in Druckereien wird die wichtigsten für Druckereien geltenden Neuregelungen benennen, z.B. auch die Änderung der Genehmigungsverordnung (4. BImSchV) von 8/01 und die Neuregelung der TA-Luft von 5/02. Das baden-württembergische Umweltministerium hatte durch ÖKOPOL bereits im Jahr 2000 erste, exemplarische Lösemittelbilanzen in Heatset- und Flexodruckanlagen erstellen lassen. Dabei sind praxisgerechte Lösungen für die Anwendung der Verordnung im Betrieb erstellt worden, die Sie in unserem Projektbericht nachlesen können. Erfahrungen aus dem Projekt fließen in den neuen Leitfaden ein. Außerdem werden Praxisbeispiele für Lösemittelbilanzen aus Heatset- und Verpackungsdruckereien als Umsetzungsbeispiele aufgezeigt.
Das Projekt "Entwicklung eines Stoffstrommanagements für KMU's für Autoreparaturlackierung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Karlsruhe (TH), Institut für Industriebetriebslehre und Industrielle Produktion durchgeführt. Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: In der neueren Umweltgesetzgebung ist neben der Bestimmung der Verbrauchswerte eine zunehmende Erfordernis zur Bilanzierung der betrieblichen Eingangs- und Ausgangsstoffe festzustellen (z.B. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und EU-Lösemittelrichtlinie). KMU werden von der Bilanzierungspflicht aufgrund der geringen personellen und finanziellen Ausstattung besonders stark belastet. Aufgrund der Komplexität der Lackierprozesse können viele Emissions- und Kostenminderungspotentiale erst durch eine ganzheitliche Betrachtungsweise ermittelt werden. Ziel des Forschungsprojektes ist daher die Entwicklung praxisorientierter Instrumente zur effizienteren Gestaltung der betrieblichen Stoff- und Energieströme bei Unternehmen der Autoreparaturlackierung. Mit dem betrieblichen Stoffstrommanagement sollen Kosten- und Emissionsminderungspotentiale besser erkannt und die Betriebe bei der Erfüllung der Anforderungen aus der neueren Umweltgesetzgebung unterstützt werden. Darstellung der Arbeitsschritte und der angewandten Methoden: Zur besseren Erkennung und Nutzung der vorhandenen Potentiale zur Kosten- und Emissionsminderung sind die einzelnen Arbeitsprozesse und deren Abhängigkeiten untereinander genauer betrachtet und die betrieblichen Stoff- und Energieströme analysiert worden. Für die betriebsspezifische Ermittlung der Stoff- und Energieverbräuche und der Kosten- und Emissionsminderung durch Stoffsubstitution (z.B. Einsatz lösemittelarmer Lacke) und Verfahrensumstellungen (z.B. oversprayarmer Applikationsverfahren) ist das computergestützte Stoff- und Energieflussmodell IMPROVE entwickelt worden. Mit diesem Instrument werden die Arbeitsweise und die technologische Ausstattung sowie alle relevanten betrieblichen Stoff- und Energieströme im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtungsweise berücksichtigt. Das computergestützte Stoff- und Energieflussmodell IMPROVE basiert auf der kommerzielle Ökobilanzsoftware Umbertoa. Die dem Modell zugrunde liegenden Daten (z.B. flächen-, bauteil- und fahrzeugbezogene Verbrauchswerte, Auftragsstruktur, Arbeitszeiten) sind in zwei ausgewählten Referenzbetrieben in Baden-Württemberg erhoben und mit zahlreichen Branchenexperten bei Herstellern und Berufsverbänden abgestimmt worden. Im Modell wird zwischen 15 unterschiedlichen Lackierprozessen mit jeweils maximal 55 Arbeitsschritten von der Fahrzeugannahme bis zur Fahrzeugabgabe und einer großen Anzahl unterschiedlicher Einsatzstoffe und Technologien pro Arbeitsschritt unterschieden. Fazit: Die mit IMPROVE ermittelten Auswirkungen beim Einsatz von Emissionsminderungsmaßnahmen zeigen sowohl für den Modellbetrieb als auch für die beiden Referenzbetriebe, dass Emissions- und Kostenminderung vielfach nicht im Gegensatz zueinander stehen. ...