§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für die Wasserstraßen und die Schifffahrt werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: Bundeswasserstraßengesetz ( WaStrG ), Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung ( WaStrBAV ), Schleusenbetriebsverordnung, Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum ( StrandschutzwerkSicherungsV ), Dünenschutzverordnung Wangerooge ( DünenSchV ), Nord-Ostsee-Kanal Gefahrenabwehrverordnung ( NOK-GefAbwV ), Binnenschiffspersonalverordnung ( BinSchPersV ), Binnenschifffahrtsaufgabengesetz ( BinSchAufgG ), Rheinschiffspersonalverordnung ( RheinSchPersV ), Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen ( RheinLotsO ), Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung ( BinSchSprFunkV ), Binnenschiffsuntersuchungsordnung ( BinSchUO ), Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ( BinSchStrO ), Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ( RheinSchPV ), Moselschifffahrtspolizeiverordnung ( MoselSchPV ), Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz ( BinSchAbfÜbkAG ), Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung ( BinSchAbgasV ), Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ( KlFzKV-BinSch ), Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ( BinSchSportbootVermV ), Wasserskiverordnung ( WasSkiV ), Donauschifffahrtspolizeiverordnung ( DonauSchPV-Donauschifffahrtspolizeiverordnung ), Talsperrenverordnung ( TspV ), Binnenschiffseichordnung ( BinSchEO ), Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken ( SchRG ), Schiffsregisterordnung ( SchRegO ), Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung ( BinSchZV ), Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ( SeeSchStrO ), Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung ( EmsSchEV ), Schifffahrtsordnung Emsmündung ( EmsSchO ), Sperr- und Warngebietverordnung ( SperrWarnGebV ), Seeaufgabengesetz ( SeeAufgG ), Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ( SeeStrOV ), See-Sportbootverordnung ( See-SpbootV ), Seelotsgesetz ( SeeLG ), Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung ( SeeLAuFV ), Seelotseignungsverordnung ( SeeLotsEigV ), Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere ( SeelotRevierV ), Ems-Lotsverordnung ( Ems-LV ), Weser/Jade-Lotsverordnung ( Weser/Jade-LV ), Elbe-Lotsverordnung ( Elbe-LV ), NOK -Lotsverordnung ( NOK-LV , Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung ( WIROST-LV ), Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebiets "Helgoländer Felssockel" ( HgFSNatSchV ), Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung ( OstseeSHNSGBefV ), Nordsee-Befahrensverordnung ( NPNordSBefV ), Befahrensregelung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern ( NPBefVMVK ), See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV ), See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung ( See-DatenÜbermittDV ), Sportbootführerscheinverordnung ( SpFV ), Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz ( SUG ), Flaggenrechtsgesetz ( FlaggRG ), Flaggenrechtsverordnung ( FlRV ), Seeleute-Befähigungsverordnung ( See-BV ), See-Eigensicherungsverordnung ( SeeEigensichV ), Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV ), Schiffsausrüstungsverordnung ( SchAusrV ), Bundesberggesetz ( BBergG ), Seeanlagengesetz ( SeeAnlG ), Seeanlagenverordnung ( SeeAnlV ), Raumordnungsgesetz ( ROG ), Windenergie-auf-See-Gesetz in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung, soweit Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ( WindSeeG ) betroffen sind, Ölschadengesetz ( ÖlSG ), Seeversicherungsnachweisgesetz ( SeeVersNachwG ), Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung ( ÖlPflichtVersBeschV ), Seeversicherungsnachweisverordnung ( SeeVersNachwV ), Schiffssicherheitsgesetz ( SchSG ), Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV ), MARPOL -Gesetz ( IntMeerSchÜbk1973G ), Ballastwasser-Gesetz ( BallastWG ), Verordnung ( EU ) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung ( EG ) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG ( ABl. L 330 vom 10.12.2013, Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung, Seearbeitsgesetz ( SeeArbG ), Maritime-Medizin-Verordnung ( MariMedV ), See-Unterkunftsverordnung ( SeeUnterkunftsV ), EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz ( EU-FahrgRSchG ), Sportseeschifferscheinverordnung ( SportSeeSchiffV ). Stand: 02. April 2025
Gebiete und Einzelobjekte als Schutzgebiete (FFH, FND, GLB, LSG, NSG) bzw. Schutzobjekte (ND) im Sinne des Naturschutzrechts (entsprechend SächsNatSchG, BNatSchG sowie Europarecht)
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Nach hamburgischem Landesrecht werden Veröffentlichungen durch Abdruck im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vorgenommen. Rechtsverbindlich ist deshalb ausschließlich die gedruckte Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes. Eine Inhaltssuche kann nur über die Internetseite der <a href="http://www.luewu.de/gvbl/">Firma Lütcke & Wulff</a> erfolgen.
Nach hamburgischem Landesrecht werden Veröffentlichungen durch Abdruck im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vorgenommen. Rechtsverbindlich ist deshalb ausschließlich die gedruckte Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes Teile I und II (Amtlicher Anzeiger). Eine Inhaltssuche kann nur über die Internetseite der <a href="http://www.luewu.de/anzeiger/">Firma Lütcke & Wulff</a> erfolgen.
Die Halbwüste El Jable in Lanzarote (Kanarische Inseln) besteht überwiegend aus marinen Karbonatsänden, die der Nordostpassat seit vielen Jahrtausenden bis in die Gegenwart zu meterdicken Schichten dort aufgeweht hat, weshalb sie von großem Wert für die Biologie, Geologie und Paläontologie ist. Viele der hier lebenden Pflanzen- und Tierarten sind endemisch auf Lanzarote und Fuerteventura oder kommen nur auf Lanzarote vor. Sie sind an Trockenheit und stetige Umlagerung des Sandes durch den Wind angepasst. Die Artenzahl ist niedrig, die der Individuen jedoch meist hoch. Charakteristische Vögel sind der Wüstenrennvogel (Cursorius cursor) und endemische Unterarten von Triel (Burhinus oedicnemus insularum), Kanarischem Wüstengimpel (Bucanetes githagineus amantum) und Kanarischer Kragentrappe (Chlamydotis undulata fuertaventurae). Das einzigartige Ökosystem El Jable ist trotz seines Schutzstatus als Natura-2000-Gebiet stark gefährdet, insbesondere durch andauernden Sandabbau. Einer der Kernlebensräume der Kanarischen Kragentrappe wird hierdurch auf Lanzarote zerstört, wodurch die Gefahr des Aussterbens der Unterart besteht. Nach EU-Recht müssen die Habitate für alle diese seltenen Arten erhalten und verbessert werden. Mit dem Sandabbau wird dagegen verstoßen; dieser muss daher sofort gestoppt werden.
Gebiete und Einzelobjekte als Schutzgebiete (FND ,GLB ,LSG ,NSG) bzw. Schutzobjekte (ND) im Sinne des Naturschutzrechts (entsprechend §§ 14 - 19 SächsNatSchG sowie Europarecht). Umgrenzung bzw. Lagekennzeichnung von Schutzgebieten (Flächen) bzw. Schutzobjekten (Punkte) im Sinne des Naturschutzrechts.
Deutschland ist nach EU-Recht verpflichtet, spätestens für das Berichtsjahr 2024 Lebensmittelabfälle gründlich zu messen. Ziel des Globalvorhabens ist, diese gründliche Messung durchzuführen. Das Globalvorhaben setzt an dem ReFo-Vorhaben 'Ermittlung der Lebensmittelabfälle in Deutschland im Jahr 2020, Erfüllung der Berichtspflicht gegenüber der EU-Kommission im Jahr 2022 und Ableitung von Handlungsempfehlungen' (FKZ 3721 34 309 0) (Laufzeit bis voraussichtlich Ende April 2023) an. In jenem Vorhaben werden die Lebensmittelabfälle auf Grundlage vorhandener, auch älterer Daten ermittelt. Für die nächste, spätestens im Jahr 2024 durchzuführende Erhebung ist gründlich zu messen. Kernelement dieser gründlichen Messung wird die Ermittlung belastbarer Abfallkoeffizienten sein, für die (weitere) Abfallsortieranalysen durchzuführen sind.
Das Projekt untersucht Moeglichkeiten und Grenzen des Europa- und Voelkerrechts bei der Bekaempfung grenzueberschreitender Luft- und Wasserverschmutzung sowie anderer Umweltprobleme mit internationalen Bezuegen.
Grundlage des internationalen Artenschutzes ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen von 1973, welches durch entsprechende Verordnungen in EU-Recht und damit auch in das bundesdeutsche Recht überführt wurde. Für die dort aufgeführten Arten gelten je nach Gefährdungsgrad besondere Vorschriften hinsichtlich Haltung, Vermarktung usw. Hierzu werden die geschützten Arten in Schutzkategorien (Anhänge A, B, C und D) eingeteilt. Welcher Schutzkategorie eine bestimmte Art zuzuordnen ist, können Sie auf einer Informationsseite des Bundesamtes für Naturschutz zum internationalen Artenschutz erfahren. In Deutschland wird das Washingtoner Artenschutzübereinkommen durch die Bundesartenschutzverordnung und das Bundesnaturschutzgesetz ergänzt. Dort werden weitere Arten als streng geschützt bzw. besonders geschützt eingeordnet. Für alle geschützten Arten gelten besondere Vorschriften bezüglich Erwerb, Haltung, Vermarktung usw. Für alle Fragen zum Artenschutz, beispielsweise Meldung geschützter Arten, Vermarktungsgenehmigungen, sonstige artenschutzrechtliche Genehmigungen, Beratungen zum Artenschutz usw. steht Ihnen im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) ein „Team Artenschutz“ zur Verfügung.
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