The final goal of the EUROWET project is to integrate the substantial multidisciplinary European research in wetlands to help attain the sustainable management of the water cycle. This will be achieved by the translation of state-of-the art science developed at both national and European levels, into practical guidance for end-users. This will be achieved by a comprehensive review, expert assessment and a focussed dissemination strategy. There is considerable scientific knowledge and technical experience gained in diverse aspects of wetland science and management including hydrology, biogeochemistry, ecology restoration, socio-economic and policy analysis. However the results of research and management experience are still too fragmentary and not sufficiently orientated to problem-solving or simply inadequately framed to be effectively transferred to, or used by, stakeholders and policy-makers. Simultaneously the general outcome of the scientific research has been increased awareness of the significance of wetlands in delivering goods and services important for human welfare including quality of life, biodiversity conservation and maintenance or enhancement of environment quality. Despite this wetlands continue to be degraded and lost throughout Europe without adequate consideration of the wider benefits to be achieved from this management. The new Water Framework Directive (WFD) promotes a unique opportunity to redress this problem by means of the holistic, integrated approach to water management. There is currently in preparation horizontal guidance on Wetlands as part of the Common Implementation Strategy (CIS) process. There is however work still to be done on providing more specific scientific and technical guidance on the effective implementation of the Directive with respect to wetlands. This is particularly the case in relation to Integrated River Management, the CIS cluster within which wetlands are being considered in the WFD.
Im Jahr 1944 ließ der Unternehmer Georg Müller am südöstlichen Rand Berlins in Schmöckwitz ein Reifenwerk errichten, welches nach Kriegsende für die Runderneuerung und Reparatur von Lkw- und Pkw-Reifen diente. Nach der Enteignung im Jahr 1953 und Gründung des VEB Berliner Reifenwerk entwickelte sich der Standort bis 1985 zu einem bedeutenden Betrieb der DDR-Reifenindustrie. Ab 1990 wurde der zuvor auswärtig produzierte Rohgummi am Standort selbst produziert. Nach der Wende erfolgte die Rückübertragung an die Erben. Im Jahr 2008 wurde der Betrieb am Standort endgültig eingestellt. Nachdem im Jahr 2015 das Gelände des ehemaligen Reifenwerks nach einer Zwangsversteigerung zurück an das Land Berlin ging, erfolgte ebenfalls ab dem Jahr 2015 nach jahrelangem Leerstand der Rückbau der ehemaligen Produktionsgebäude. Zwischen 2005 und 2009 kam es zu mehreren Brandereignissen, wobei der Großbrand im Mai 2005 als Haupteintragsereignis von per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) angesehen wird. Beim Großbrand am 30.04./01.05.2005 waren ~ 20.000 m³ Altreifen in Brand geraten. Die Brandbekämpfung erfolgte auf einer zum großen Teil unversiegelten Fläche von ~ 5.000 m² unter Einsatz von insgesamt 80 m³ bzw. 80 t Löschmittel. Es ist davon auszugehen, dass ca. 50% des Löschmittels versickert sind, was einer Menge von 40 t entspricht. Recherchen ergaben den Einsatz von 6 verschiedenen Löschmitteln, die teilweise PFAS enthalten haben. Zu weiteren Bränden kam es am 21.05.2008 (Halle) und am 14.07.2009 (Verwaltungsgebäude). Beide Brände hatten deutlich geringere Ausmaße als der Großbrand im Jahr 2005. Nach dem Großbrand im Jahr 2005 wurde auf Veranlassung des Umweltamtes Treptow-Köpenick die Brandfläche vom Bauschutt beräumt und nach den umgehend erfolgten Bodenuntersuchungen die oberste, kontaminierte Bodenschicht (0,3 m) abgezogen und entsorgt. Insgesamt wurden in den Jahren 2005 – 2007 dann im Auftrag der Senatsumweltverwaltung Maßnahmen zur Erkundung des eingetretenen Grundwasserschadens durchgeführt, ein Grundwassermessstellennetz aufgebaut und vom Oktober 2007 bis Juli 2008 eine hydraulische Sanierung mittels Sanierungsbrunnen und Grundwasserreinigungsanlage für die nachgewiesenen Schadstoffe der Monoaromaten (BTEX) und anionische Tenside durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen. Zum damaligen Zeitpunkt standen PFAS noch nicht im Fokus der durchgeführten Gefahrenabwehrmaßnahmen. Nach Beendigung der hydraulischen Sanierung sowie des nachsorgenden Grundwassermonitorings wurde das gesamte Messstellennetz einschließlich Sanierungsbrunnen zurückgebaut. Die Abkürzung PFAS steht für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen. Die Stoffgruppe der PFAS umfasst eine Vielzahl verschiedener Einzelsubstanzen. Sie sind vom Menschen gemacht und kommen nicht natürlich in der Umwelt vor. Aufgrund ihrer wasser- und fettabweisenden Eigenschaften werden PFAS vielseitig u.a. in der Textil- und Papierindustrie, bei der Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen und auch in Feuerlöschschäumen eingesetzt. In der Umwelt sind PFAS sehr persistent und ubiquitär verbreitet. In Anbetracht ihrer Persistenz und Akkumulationsfähigkeit stellen PFAS eine human- und ökotoxikologische Gefährdung dar. Menschen können PFAS über die Nahrung, über das Wasser und über die Luft aufnehmen. Beim Einsatz von PFAS-haltigen Löschschäumen können PFAS in den Untergrund gelangen und somit ins Grundwasser eingetragen werden, wo sie aufgrund ihrer Langlebigkeit sehr lange verweilen. Mit PFAS kontaminierte Medien wie Boden und Grundwasser zu sanieren, ist aufgrund der Stabilität der PFAS sehr kosten- und ressourcenaufwendig. Am 24. Juni 2023 ist die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) in Kraft getreten, die erstmalig Grenzwerte für PFAS im Trinkwasser enthält. Damit wurde die EU-Trinkwasserrichtlinie vom 16.12.2020 in nationales Recht umgesetzt. In Deutschland wird es neben einem Grenzwert für die Summe PFAS 20 von 100 ng/l, der ab Januar 2026 gilt, aus Vorsorgegründen einen zusätzlichen Grenzwert für die Summe PFAS 4 von 20 ng/l mit einer Übergangsfrist bis Januar 2028 geben. Aufgrund des Einsatzes von PFAS-haltigem Löschschaum ist es zu einer Verunreinigung der Umweltkompartimente Boden und Grundwasser gekommen. Die Belastung im Grundwasser hat sich bis zum den Brunnengalerien des 250 m weit entfernten Wasserwerk Eichwalde ausgebreitet. Im Dezember 2022 teilte der Wasserversorger MAWV der Senatsumweltverwaltung seine perspektivischen Probleme mit der Einhaltung der neuen, stark verschärften Trinkwassergrenzwerte für PFAS ab den Jahren 2026 und 2028 mit und bat um Unterstützung zur Sicherung der Trinkwasserversorgung. Zügig wurden in Abstimmung mit allen behördlich und fachlich Beteiligten Maßnahmen zur Eingrenzung des PFAS-Schadens im Grundwasser eingeleitet. Erkundung Im Auftrag des Bodenschutz- und Altlastenreferates der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt wurden hinsichtlich PFAS zwei Erkundungsetappen, beginnend ab 2023 geplant und im 1. Quartal 2024 sowie im 1. Quartal 2025 durchgeführt. Im Rahmen der 1. Erkundungsetappe 2024 wurden tiefenorientierte Grundwasserprobenahmen zur Erkundung des wasserwerksnahen Bereichs zwischen dem ehemaligen Reifenwerksgeländes und der Berliner Brunnengalerie (Waldseite) des Wasserwerks Eichwalde platziert. Insgesamt wurden 20 Direct-Push Sondierungen bis maximal 29 m unter Geländeoberkante (u. GOK) abgeteuft. Mit den Untersuchungsergebnissen konnte die PFAS-Schadstofffahne in ihrer horizontalen und vertikalen Ausdehnung sowie hinsichtlich der Schadstoffzusammensetzung bis zur Berliner Brunnengalerie beschrieben werden. Die Hauptbelastung im Grundwasserkörper beschränkt sich auf den oberflächennahen Bereich bis ca. 10 m u. GOK. Im Rahmen der 2. Erkundungsetappe 2025 wurden tiefenorientierte Grundwasserprobenahmen im Bereich beider Brunnengalerien (Berliner Brunnengalerie Waldseite und Brandenburger Brunnengalerie Turmseite) durchgeführt. Insgesamt wurden 19 Direct-Push Sondierungen bis ebenfalls maximal 29 m u. GOK abgeteuft. Eine Auswertung der horizontalen und vertikalen Ausbreitung der PFAS der 2. Erkundungsetappe im Bereich des Wasserwerksgeländes erfolgt im 2. Quartal 2025. Zur unmittelbaren Schadenssicherung ist direkt am Wasserwerk Eichwalde der Aufbau und der Betrieb einer hydraulischen Sicherung mittels Sicherungsbrunnen und einer Grundwasserreinigungsanlage bis Ende 2026 geplant. Dabei sind in 2025 zusätzliche planungsvorbereitende Maßnahmen umzusetzen, u.a. Modellierungsarbeiten zur Festlegung der Entnahmemengen der Sicherungsgalerie, Errichtung der Sicherungsbrunnen, Sanierungsvorversuche und Pumpversuche. Auf Grundlage der in 2024 – 2025 durchgeführten Erkundungen wird weiterführend ein stationäres Grundwassermessstellennetz geplant, abgestimmt und beginnend ab dem 3. Quartal 2025 errichtet. Dieses Messnetz dient der regelmäßigen Überwachung der PFAS-Schadstofffahne und der Bewertung der Wirksamkeit und Effektivität sowie der Planung und Kontrolle aller einzuleitenden Gefahrenabwehrmaßnahmen. Zurzeit wird das Betriebsregime des Wasserwerks so angepasst, dass die PFAS-Schadstofffahne auf bestimmte Brunnen ausgerichtet wird, wodurch die umgebenen Brunnen geschützt werden. Bis die hydraulische Sicherung mittels Sicherungsbrunnen und Grundwasserreinigungsanlage vollständig installiert ist, wird durch den Wasserversorger MAWV ab Sommer 2025 das Wasser der Brunnen, die die PFAS-Schadstofffahne aktuell fokussieren, zur Sicherung der Trinkwassergewinnung im Rahmen einer temporären Zwischenlösung im Sinne § 6, Nr. 4 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) zurück zum Reifenwerk geleitet und dort in die dem Wasserwerk anströmende Schadstofffahne wieder in den Grundwasserleiter injiziert. So wird das PFAS-haltige Wasser in einem Kreislauf gefahren. Diese Zwischenlösung sichert die Trinkwassergewinnung und wird nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) und seiner Verordnung unter Beachtung, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen, durchgeführt. Nach erfolgter unmittelbarer Schadenssicherung des Wasserwerks in 2026/27 ist perspektivisch die vollständige Schadenserkundung, die Bewertung des Schadstoffrestpotentials und bei Bedarf die aktive Schadensbeseitigung mittels Boden- und Grundwassersanierung bzw. -sicherung auf den Eintragsflächen des ehemaligen Reifenwerks und im Transfergebiet bis zum Wasserwerk Eichwalde geplant. Die Kosten für die Umsetzung der Gefahrenabwehrmaßnahmen seitens des Landes Berlin werden für die schon erfolgten Erkundungsmaßnahmen und die noch kommenden planungsvorbereitenden Maßnahmen sowie den Aufbau und Betrieb einer Grundwasserreinigungsanlage für den Zeitraum 2024 – 2027 auf etwa 2 Mio. Euro geschätzt. Weitere Kosten für eine etwaige grundstücksbezogene Boden- und Grundwassersanierung auf dem ehemaligen Reifenwerksgelände sind von den Ergebnissen der perspektivischen Erkundungsmaßnahmen und den technologischen Fortschritten bei den Aufbereitungstechnologien (Bodenreinigungsanlagen, In-Situ-Technologien) abhängig.
<p>Trinkwasser aus der Leitung: nachhaltig, gesund, günstig</p><p>Was Sie für klimafreundliche Trinkwassernutzung tun können</p><p><ul><li>Löschen Sie Ihren Durst mit Wasser aus der Leitung: Das ist das kostengünstigste und umweltfreundlichste Getränk.</li><li>Lassen Sie Arbeiten an der Trinkwasserinstallation nur von Fachbetrieben ausführen.</li><li>Gehen Sie sorgsam mit warmem Wasser um: So sparen Sie Geld und Energie.</li><li>Schützen Sie unsere Trinkwasserressource: Schützen Sie das Grundwasser und die Oberflächengewässer indem Sie keine Abfälle oder Giftstoffe in Ausguss oder Toilette werfen.</li><li>Erkundigen Sie sich, ob noch alte Bleileitungen in der Trinkwasserinstallation Ihres Wohnhauses verbaut sind. Bis zum 12.01.2026 müssen diese ausgetauscht oder stillgelegt werden.</li></ul></p><p>Gewusst wie</p><p>Trinkwasser ist in Deutschland von konstant hoher Qualität und eines der am besten kontrollierten Lebensmittel. Das Trinken von Leitungswasser erzeugt weniger als ein Prozent der Umweltbelastungen von Mineralwasser.</p><p><strong>Trinkwasser trinken:</strong>Ob gesprudelt oder nicht: Frisches Trinkwasser aus der Leitung kann in Deutschland nahezu ausnahmslos ohne Bedenken getrunken werden. Denn das Trinkwasser in Deutschland besitzt sehr gute Qualität. Dies gilt für die großen zentralen ebenso wie auch – mit ganz wenigen Ausnahmen – für die kleineren Wasserversorgungsanlagen. Beachten Sie dabei: Trinkwasser, das länger als vier Stunden in der Trinkwasserinstallation "stagniert" (gestanden) hat, sollte nicht zur Zubereitung von Speisen und Getränken genutzt werden. Lassen Sie Stagnationswasser ablaufen und machen Sie die "Fingerprobe": Frisches Wasser ist merklich kühler als Stagnationswasser.</p><p><strong>Qualität prüfen:</strong>Ihr Wasserversorger ist verpflichtet, Sie durch geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des Trinkwassers zu informieren (z.B. über die Analysedaten und weitere Informationen im Internet). Die letzten Meter der Wasserleitung liegen allerdings nicht mehr in der Verantwortung der Wasserversorger, sondern in der Verantwortung der Hauseigentümer. Insbesondere im Falle von Verunreinigungen durch Blei, aber auch durch Mikroben (z.B. Legionellen) sind diese letzten Meter entscheidend. Beachten Sie hierzu unsere Tipps zu<a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/essen-trinken/blei-im-trinkwasser">Blei im Trinkwasser</a>und<a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/heizen-bauen/warmwasser">Warmwasser</a>.</p><p><strong>Fachkundige Installation:</strong>Schützen Sie das Trinkwasser innerhalb Ihres Hauses vor Problemen und Verunreinigungen, indem Sie Arbeiten an der Trinkwasserinstallation nur von Fachbetrieben ausführen lassen. Der Installationsbetrieb sollte für Leitungen und Armaturen nur Produkte mit dem Prüfzeichen eines akkreditierten Zertifizierers verwenden. Ihr Wasserversorger führt dafür ein "Verzeichnis eingetragener Installationsbetriebe".</p><p><strong>Geringe Kosten:</strong>Trinkwasser ist im Vergleich zu anderen Getränken extrem günstig. Für einen Cent bekommt man in etwa 2 Liter Trinkwasser aus der Leitung (inkl. Abwassergebühr). Ein Zwei-Personen-Haushalt braucht durchschnittlich jährlich 80 m3Trinkwasser. Die Kosten dafür betragen im Schnitt 170 € für das Wasser und zusätzlich rund 250 € Abwassergebühr. Das macht 210 Euro pro Person und Jahr. Mit anderen Worten: Pro Tag macht das rund 60 Cent für über 100 Liter Trinkwasser als Lebensmittel und für alle sonstigen häuslichen Verwendungszwecke.1</p><p><strong>Energie sparen:</strong>Warmwasser muss extra erhitzt werden. Im Schnitt fließen 10 % der Energiekosten eines Haushalts in die Bereitung von Warmwasser. Ein sparsamer Umgang mit warmem Wasser spart Geld und vermeidet CO2-Emissionen.</p><p><strong>Wasser nicht unnötig verschmutzen:</strong>Unverbrauchte oder abgelaufene Arzneimittel gehören genau so wenig in den Abfluss wie Farbreste oder andere wassergefährdende Chemikalien. Wie Sie diese in Ihrem Wohngebiet am besten entsorgen, erfahren Sie aus der interaktiven<a href="http://www.arzneimittelentsorgung.de/">Entsorgungslandkarte</a>. Geruchsbildende Abfälle wie Windeln oder Damenbinden gehören ebenso wie auch "normale" Abfälle in den Restmüll. Damit verhindern Sie das Verstopfen Ihrer Abwasserleitungen und entlasten die Kläranlagen.</p><p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p><p>Hintergrund</p><p><strong>Umweltsituation:</strong>In Deutschland garantiert die gute Einhaltung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), dass Trinkwasser gesundheitlich unbedenklich und frei von vermeidbaren Verunreinigungen ist und am "Wasserhahn" in einwandfreiem Zustand entnommen werden kann. Mehr als 99 % der Messwerte des deutschen Trinkwassers genügen den Güteanforderungen der TrinkwV oder übertreffen sie deutlich.</p><p><strong>Gesetzeslage:</strong>Die zweite novellierte Fassung der<a href="https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl_1/2023/159">TrinkwV vom 23.06.2023</a>setzt neue Vorgaben der<a href="http://data.europa.eu/eli/dir/2020/2184/oj">EU-Trinkwasserrichtlinie</a>um und sorgt dafür, dass unser Trinkwasser auch weiterhin bedenkenlos und ohne Gefahren für die Gesundheit genutzt werden kann. Die EG-Trinkwasserrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), jährlich einen Bericht an die Verbraucher*innen über die Qualität ihres Trinkwassers vorzulegen. In Deutschland verfassen diese Berichte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Umweltbundesamt (UBA).</p><p>1Die Werte des Absatzes wurden nach Daten des Statistischen Bundesamtes, abgerufen am 08.08.2024, berechnet.</p>
In der europäischen Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184) ist im Artikel 4 Absatz 3 vorgesehen, dass Deutschland bis zum 12. Januar 2026 eine Bewertung der Wasserverluste bei der Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch der Europäischen Kommission zur Verfügung stellen muss. Die Abfrage der hierfür benötigten Daten bei den einzelnen Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung wird 2023 im Rahmen der routinemäßigen Datenerhebung auf Grundlage des Umweltstatistikgesetzes erfolgen. Bei dieser Bewertung müssen relevante Aspekte im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit sowie ökologische, technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte zur Begründung von höheren Verlusten berücksichtigt werden. Auf Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten wird die EU-Kommission bis zum 12. Januar 2028 einen Schwellenwert für den Wasserverlust festlegen. In der Abfrage des statistischen Bundesamtes können die obengenannten relevanten Aspekte in einem Kommentarfeld eingetragen werden. Dies ist jedoch nicht verpflichtend, jedoch für die Bewertung notwendig. Daher wird bei Wasserversorgungsunternehmen mit einem hohen Wasserverlust eine zusätzliche Abfrage durch das Statistische Bundesamt zu den relevanten Aspekten nötig werden.
Zielsetzung: Uferfiltration ist eine gängige Methode zur Trinkwassergewinnung bei begrenztem natürlichen Grundwasserangebot und wird in vielen Regionen Deutschlands mit großen Oberflächengewässern, wie z.B. in Berlin, Düsseldorf und Hamburg eingesetzt. Rohwasser, das durch Uferfiltration gewonnen wird, ist gefährdet durch den Eintrag von Schadstoffen aus Oberflächengewässern. Schadstoffe können neben organischen Verbindungen und Schwermetallen auch Krankheitserreger, wie Viren und Bakterien, sein. Die deutsche Trinkwasserverordnung (TrinkwV) beinhaltet aktuell nur Grenzwerte für bestimmte Indikatorbakterien, wie Escherichia coli und Enterokokken. Im aktuell gesetzlich festgelegten Messprogramm für die Trinkwasserqualität sind humanpathogene Viren kein Bestandteil. Die im Jahr 2021 in Kraft getretene neue EU-Trinkwasserrichtlinie (EU-TWR) sieht vor, somatische Coliphagen als Indikatorviren für Grundwasserverunreinigungen durch humanpathogene Viren zu nutzen, da die Detektion der somatischen Coliphagen deutlich einfacher ist als die der humanpathogenen Viren, wie z.B. Adenoviren. Dabei ist zu beachten, dass somatische Coliphagen keine Krankheitserreger für Menschen sind. Auf Grund des unterschiedlichen Transportverhaltens verschiedener Viren ist jedoch davon auszugehen, dass Indikatorviren und -bakterien nur beschränkt aussagekräftig für humanpathogene Viren sind. U.a. haben unsere Untersuchungen am Rhein und im Uferfiltrat des Wasserwerks Flehe gezeigt, dass die Existenz und das Abbaupotential somatischer Coliphagen nicht in direkter Korrelation zu humanpathogenen Viren, z.B. Adenoviren, stehen muss (Knabe et al., 2023). Verschiedene Faktoren können dazu führen, dass eine erhöhte Virenbelastung im Oberflächengewässer auftreten und eine Migration in das Rohwasser zur Folge haben kann. Zum einen können hydrologische Veränderungen als Folge des Klimawandels, z.B. häufigere Extremereignisse wie Trockenperioden und besonders Hochwasser (Blöschl et al., 2019), die natürliche Reinigungswirkung der Uferfiltration verringern. Zum anderen können Bevölkerungswachstum, Urbanisierung sowie Landnutzungsänderungen dazu führen, dass die Abwasserbelastung in Flüssen zunimmt (Wen et al., 2017). Die neue EU-Trinkwasserrichtline (EU-TWR) erfordert zusätzlich zur Einhaltung von Grenzwerten risikobasierte Ansätze für die ereignis-basierte Überwachung der Wasserqualität, wie bspw. das Water-Safety-Plan-Konzept (WSP) der WHO (World Health Organization). Der WSP sieht für einen Wasserversorger die Beschreibung des gesamten Trinkwasserversorgungsystems vor, einschließlich einer Erfassung aller möglichen Eintragsquellen von Gefährdungen für die Trinkwasserqualität. Eine Risikobewertung für jede einzelne Kombination von Gefährdung und Gefährdungsereignis in Form einer Risiko-Matrix nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß, liefert klare Monitoring- und Handlungsprioritäten zur Risikominimierung. Basierend auf der neuen EU-TWR werden Wasserversorger zeitnah vor dem Problem stehen, zum Teil komplexe Risikobewertungen durchführen zu müssen. Das bedeutet, dass eine Vielzahl an Gefährdungsereignissen im Hinblick auf die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahrenquelle einzustufen ist. Ziel des Projektes ist es, Wasserwerksbetreibern eine wissenschaftlich fundierte Bewertung des Risikos und Transports humanpathogener Viren bei der Uferfiltration unter Berücksichtigung aktueller gesetzlicher Vorgaben (EU-TWR) und Empfehlungen der WHO zu ermöglichen. Dabei soll insbesondere der Einfluss von Extremwetterereignissen (Starkniederschläge, Hochwasserperioden, Niedrigwasser) und messtechnischen Unsicherheiten in der Risikobewertung berücksichtigt werden. (Text gekürzt)
Die Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung - TrinkwEGV) ist am 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 346, S.1) auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 50 Abs. 4a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verkündet worden und am Folgetag in Kraft getreten. Sie dient der nationalen Umsetzung insbesondere der Artikel 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TW-RL) und regelt vornehmlich Anforderungen an die Bewertung und das Risikomanagement der Trinkwassereinzugsgebiete. Sie verfolgt das Ziel, das Grundwasser und das Oberflächenwasser in den Trinkwassereinzugsgebieten sowie das Rohwasser zu schützen und damit auch den Umfang der erforderlichen Aufbereitung von Trinkwasser gering zu halten. Das BMUV hat den Vorsitz über eine LAWA-Ad-hoc-AG zur Erstellung einer Vollzugshilfe zur TrinwEGV übernommen. Darüber hinaus hat das MWU zur Umsetzung der TrinkwEGV in Sachsen-Anhalt einen Arbeitskreis eingerichtet. Mitglieder des Arbeitskreises sind: Name Institution Telefon E-Mail Stefanie Hermann MWU 0391 567 1587 stefanie.herrmann@mwu.sachsen-anhalt.de Marianne Antz MWU 0391 567 1537 marianne.antz@mwu.sachsen-anhalt.de Wiebke Veelken MWU 0391 567 1573 wiebke.veelken@mwu.sachsen-anhalt.de Rene Wenzel MWU 0391 567 1558 rene.wenzel@mwu.sachsen-anhalt.de Jörg Gehrling MWU 0391 567 1531 joerg.gehrling@mwu.sachsen-anhalt.de Silke Büchner LAU 0345 5704 373 silke.buechner@lau.mwu.sachsen-anhalt.de Sabine Weise LAU 0345 5704 344 sabine.weise@lau.mwu.sachsen-anhalt.de Sebastian Kiessling LVwA 0345/514 2342 sebastian.kiessling@lvwa.sachsen.anhalt.de Christiane Ertl LK Börde 03904 7240 4340 christiane.ertl@landkreis-boerde.de Franziska Wehr LK Jerichower Land 03921 949 7495 wasserbehoerde@lkjl.de Kerstin Neumann LK Wittenberg 03491 806 2966 kerstin.neumann@landkreis-wittenberg.de Tanja Bierstedt Altmarkkreis Salzwedel 03901 840 7302 tanja.bierstedt@Altmarkkreis-Salzwedel.de Wasserbehörden und Betreiber von Wassergewinnungsanlagen erhalten auf dieser Seite Informationen und relevante Dokumente zum Vollzug der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung aus der LAWA-Ad-hoc-AG als auch aus dem Arbeitskreis in Sachsen-Anhalt. Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung – TrinkwEGV) BGBl.2023, Teil I, Nr. 346 vom 11.Dezember 2023 Kleinarbeitsgruppe Daten Kleingruppe Mindestanforderungen Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebietes (§ 6 TrinkwEGV) Hauptdokument: Abgrenzung von Trinkwassereinzugsgebieten (PDF-Datei, 500 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Anlage A Grundfließschema (PDF-Datei, 300 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Anlage B1 Fließschema Porenkluftkarst (PDF-Datei, 300 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Anlage B2 Fließschema Quellen (PDF-Datei, 300 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Anlage C Berechnungstool (hier zur Download-Seite der LAWA oder hier die Excel-Datei direkt öffnen) Anforderungen, Beschreibung Einzugsgebiet (hier zur Download-Seite der LAWA oder hier die Excel-Datei direkt öffnen) Bei Interesse an den Hinweisen des AK TrinkwEGV Sachsen-Anhalt zu den Anforderungen an die Beschreibung der Einzugsgebiete kann diese hier per E-Mail (TrinkwEGV[at]lau.mwu.sachsen-anhalt.de angefordert werden. LAWA-Vollzugshilfe zur TrinkwEGV – Einführungsschreiben ( hier zur Downloadseite der LAWA oder hier die PDF-Datei direkt öffnen ) Kleinarbeitsgruppe Dokumentation (§ 12 TrinkwEGV) TrinkwEGV Erläuterungstext Gefährdungsanalyse Risikoabschätzung ( hier zur Downloadseite der LAWA oder hier PDF-Datei öffenen auf der Website der LAWA) Mindestanforderungen Risikoabschätzung (( hier zur Downloadseite der LAWA oder hier Excel-Datei direkt öffnen ) Hilfestellung Gefährdungsanalyse (( hier zur Downloadseite der LAWA oder hier Excel-Datei öffnen ) Mindestanforderungen Untersuchungsprogramm und Untersuchungsergebnisse ( hier zur Downloadseite der LAWA oder hier Excel-Datei öffnen auf der Website der LAWA) Tabellarische Übersicht TrinkwEGV (Datenbereitstellung) Kreis- und Länderübergreifende WSG -Sachstandbericht 2024 des LVWA Erlass zum Vollzug der TrinkwEGV Erlass zum Vollzug der TrinkwEGV vom 14.01.2025 (PDF-Datei, MB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Häufige Fragen (FAQ) Handlungshilfe zur Umsetzung der TrinkwEGV in Sachsen-Anhalt (Wasserverbandstag e.V. und BDEW Landesgruppe Mitteldeutschland), Hinweis: BDEW und Wasserverbandstag haben eine Handlungshilfe für die Wasserversorger erarbeitet und sie diesen zur Verfügung gestellt. Die LAWA-Ad-hoc-AG erarbeitet zurzeit ebenfalls eine Vollzugshilfe zur TrinkwEGV. Handlungshilfe des Wasserverbandstages e.V. und des BDEW Landesgruppe Mitteldeutschland zur Umsetzung der TrinkwEGV (Handreichung Sachsen-Anhalt. PDF-Datei, nicht barrierefrei, externer Urheber) mit Anlage 1-Risikoanalyse TrinwEGV , Anlage 2-Gliederung Bericht , Entwurfsmatrix Risikoanalyse TrinkwEGV Vorgehen zur quantitativen Risikobewertung mikrobiologischer Befunde im Rohwasser sowie Konsequenzen für den Schutz des Einzugsgebietes und für die Wasseraufbereitung (Empfehlung des Umweltbundesamtes) Leitlinien zum Vollzug der §§ 9 und 10 der Trinkwasserverordnung des BMG/UBA (Handlungsempfehlungen für die Nichteinhaltung von Grenzwerten und Nichterfüllung von Anforderungen für diverse Parameter sowie Hinweise zu Untersuchungen von einzelnen Krankheitserregern) Beobachtungsliste (EU) nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 Akkreditierte Untersuchungsstellen (§ 11 TrinkwEGV), Landesliste nach § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV zugelassene Untersuchungsstellen DVGW-Merkblatt W 1004 TrinkwEGV Verbändeschreiben, Antwort BMUV vom 22.11.2024 (PDF-Datei, 200 KB, nicht barrierefrei (externer Urheber)) Welche Fristen sind bei der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung zu beachten? 12.11.2025 (§ 12 Abs. 1 TrinkwEGV): Der Betreiber hat zum Ablauf des 12. November 2025 eine Dokumentation über die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets zu erstellen und der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. 12.05.2027 (§ 15 Abs. 1 TrinkwEGV): Die zuständige Behörde legt auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Bewertung bis zum Ablauf des 12. Mai 2027 Risikomanagementmaßnahmen fest, und setzt eine angemessene Frist für deren Umsetzung fest. 12.05.2027 (§ 16 Abs. 1 TrinkwEGV): Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Jahren, erstmals zum 12. Mai 2027, auf Grundlage der Dokumentation das Untersuchungsprogramm und passt dieses im erforderlichen Umfang nach Anhörung des Betreibers an. 12.07.2030 (§ 12 Abs. 2 TrinkwEGV: Der Betreiber hat die Dokumentation zum ersten Mal zum Ablauf des 12. Juli 2030 und danach alle sechs Jahre zu aktualisieren und die Aktualisierung der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. 12.01.2033 (§ 15 Abs. 4 TrinkwEGV): Die zuständige Behörde überprüft zum ersten Mal bis zum Ablauf des 12. Januar 2033 und danach alle sechs Jahre die Wirksamkeit der Risikomanagementmaßnahmen und passt sie bei Bedarf an. Wie ist bei länderübergreifenden Trinkwassereinzugsgebieten zu verfahren? Soweit nicht anders geregelt, sollte bei länderübergreifenden Trinkwassereinzugsgebieten das Land federführend sein, in dessen Bereich die Wassergewinnungsanlage oder der überwiegende Anteil der Entnahmestellen der Wassergewinnungsanlage lokalisiert ist. Die federführende zuständige Behörde eines Einzugsgebietes sollte sich nach Vorliegen der Dokumentation für ein länderübergreifendes Trinkwassereinzugsgebiet an die zuständige Behörde des angrenzenden Bundeslandes wenden, um nach § 4 Abs. 1 TrinkwEGV weitere Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 (Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete) und Abschnitt 3 (Risikomanagement) untereinander zu koordinieren (siehe auch das LAWA-Dokument „Hilfestellung - Abgrenzung von Trinkwassereinzugsgebieten für die Bewertung nach TrinkwEGV für den 1. Zyklus“). Wie ist bei landkreisübergreifenden Trinkwassereinzugsgebieten zu verfahren? Die Zuständigkeit bei landkreisübergreifenden Trinkwassereinzugsgebieten kann über eine Verwaltungsvereinbarung der betroffenen Landkreise untereinander geregelt werden. Zuständig sollte der Landkreis sein, der auf Grund der Lage der Wassergewinnungsanlage und der territorialen Flächenverteilung des Trinkwassereinzugsgebietes überwiegend betroffen ist (siehe auch „Rundverfügung Nr. 03/2007 des Landesverwaltungsamtes vom 19.02.2007 zu Trinkwasserschutzgebieten“). Ein nach altem Recht festgesetztes Wasserschutzgebiet besteht aus zwei Wasserfassungen unterschiedlicher Betreiber, deren Schutzzonen sich überlagern. Kann die zuständige Behörde von den beiden Betreibern die Erstellung eines Gutachtes und einer Risikoanalyse für das Einzugsgebiet beider Wasserfassungen zu verlangen? Die Frage zielt auf die Pflichten des Betreibers ab, das Trinkwassereinzugsgebiet zu bestimmen (§ 6 TrinkwEGV) und eine Risikoanalyse durchzuführen (§ 7 TrinkwEGV). Der § 6 TrinkwEGV sieht den Betreiber und nicht die Behörde in der Pflicht, die Einzugsgebiete nach den dort festgelegten Vorgaben zu bestimmen. Die Behörde kann erst im Rahmen der Risikomanagementmaßnahmen gemäß § 15 TrinkwEGV den Betreibern die Risikomanagementmaßnahmen auferlegen. Im Vorfeld zu diesen Risikomanagementmaßnahmen gibt es keine Rechtsgrundlage für die Behörden, um eine Erarbeitung der Unterlagen für ein gemeinsames Einzugsgebiet vorzuschreiben. Gegen eine gemeinsame Beratung mit den beiden Betreibern, bei der diesen die Möglichkeit einer gemeinsamen Bestimmung und Beschreibung des Einzugsgebietes vorgeschlagen wird, spricht indessen nichts. Wie lange rückwirkend sollen Klärschlammausbringungen erfasst werden? Diese Frage muss durch den Betreiber entschieden werden. Dieser ist für die Bestimmung des Einzugsgebietes und für die Bewertung der Informationen zuständig. Die Angaben sollten aber mindestens den Zeitraum seit Inkrafttreten der Verordnung, also seit dem 12. Dezember 2023, erfassen. Sollen bei der Erfassung von Bewirtschaftung von Abfällen alle Abfallerzeuger erfasst werden? Es gibt auch "Abfallerzeuger", die nur eine Transportgenehmigung haben, selber aber keinen Abfall erzeugen. Diese sind aber durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ebenfalls als Abfallerzeuger definiert. Diese Frage muss durch den Betreiber entschieden werden. Dieser ist für die Bestimmung des Einzugsgebietes und für die Bewertung der Informationen zuständig. Möglicherweise kann auf die Erfassung von Abfallerzeugern, die nur eine Transportgenehmigung haben, verzichtet werden. Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
Bleileitungen in der Trinkwasserversorgung sind ein Eintragspfad für das wahrscheinlich kanzerogene, reproduktions- und neurotoxische Schwermetall Blei in das Trinkwasser. Die vorliegende Studie hat den Restbestand an Bleileitungen in Deutschland abgeschätzt und liefert hiermit eine Entscheidungsgrundlage für die Umsetzung der EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184), nach der der Grenzwert für Blei von 10 mikrog/l auf 5 mikrog/l mit einer Übergangsfrist gesenkt werden soll und nach einer nationalen Risikobewertung u.a, Maßnahmen zur Entfernung noch vorhandener Bleileitungen geprüft werden müssen. Dazu wurden deutschlandweit drei Umfragen bei den Bundesländern, Wasserversorgungs unternehmen und Installationsfirmen durchgeführt. Demnach gibt es bundesweit noch ca. 15.000 Hausanschlussleitungen aus Blei (0,08 %). Diese Schätzung wird aus den Angaben der Wasserversorgungsunternehmen als sicher angesehen. Deutlich unsicherer ist die Schätzung, dass noch 38.000 Gebäude mit Bleileitungen in ihrer Trinkwasser-Installation vorhanden sind (0,20 %). Anteilig am stärksten betroffen sind Thüringen, Hamburg und Berlin. Der Restbestand an Bleileitungen der anderen Bundesländer liegt, abhängig von der Aktivität ihrer Gesundheitsämter, deutlich niedriger und ist teils schon vergleichbar mit dem Bestand in Baden Württemberg und Bayern, die historisch begründet als "bleifrei" angesehen werden. Der Austausch oder die Stilllegung aller Bleileitungen in Deutschland würden voraussichtlich maximal 100 Mio. Euro kosten. Je nach Lage der Leitung und den Austauschangeboten der Wasserversorgungsunternehmen wären ca. 3/4 der Kosten von den Gebäudeeigentümern zu tragen. Fast alle Bleileitungen im Gebäude sollten die normale Nutzungsdauer der Trinkwasser Installation von ca. 50 Jahren erreicht haben. Aufgrund der mechanischen Stabilität von Bleileitungen müsste aber ein Austausch verpflichtend werden, um in absehbarer Zeit Bleileitungen gesichert deutschlandweit aus dem Betrieb zu nehmen. Ein explizites Bleileitungsverbot in der Trinkwasserverordnung würde die Zeitspanne bis zu einem technisch notwendigen Austausch der Bleileitungen reduzieren, Verwaltungsaufwand sparen und bei allen Beteiligten für mehr Klarheit und eine zügige Umsetzung sorgen. Die Überwachung des gesenkten Bleigrenzwertes bleibt aber in jedem Fall ein wichtiges Instrument, um auch vereinzelte Bleileitungen in Trinkwasser-Installationen aufspüren zu können, andere Bleiquellen zu identifizieren und die Sanierung alter Trinkwasser-Installationen voranzutreiben. Quelle: Forschungsbericht
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, W I 3, Postfach 12 06 29, 53048 Bonn Referat WI3 – Gewässerschutz, Schutz der Oberflä- Per E-Mail an: chengewässer und des Grundwassers; Gewäs- serökologie und Wasserressourcen Martin Weyand - BDEW martin.weyand@bdew.de WI3@bmuv.bund.de www.bmuv.de Franz-Xaver Kunert - DBVW praesident@dbvw.de Thomas Abel - VKU abel@vku.de Trinkwassereinzugsgebieteverordnung Handlungshilfe der BDEW Landesgruppe Nord WI3 – 2128/001 – 2024.0004 Bonn, 22.11.2024 Sehr geehrter Herr Weyand, sehr geehrter Herr Kunert, sehr geehrter Herr Abel, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 05.06.2024 zur Umsetzung der Trink- wassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV). Ich bitte, die verspätete Antwort zu entschuldigen. Die TrinkwEGV ist am 12. Dezember 2023 in Kraft getreten und dient der Umsetzung der Artikel 7 und 8 der EU-Trinkwasserrichtlinie. Sie schreibt vor, dass Betreiber von Wassergewinnungsanlagen bis spätestens 12. No- vember 2025 erstmalig eine Dokumentation zur Risikobewertung der Trink- wassereinzugsgebiete an die zuständige Behörde übermitteln müssen. Wir erkennen an, dass diese Frist einige Betreiber von Wassergewinnungsanla- gen vor große Herausforderungen stellt. Zustell- und Lieferadresse: Robert-Schuman-Platz 3, Zufahrt über Heinrich-von-Stephan-Straße, 53175 Bonn Verkehrsanbindung: Haltestelle Robert-Schuman-Platz, U-Bahn 66 und 68 ... Seite 2 Aus diesem Grund begrüßen wir es sehr, dass die niedersächsischen Was- serversorger unter dem Dach des Wasserverbandtag e.V. Bremen, Nieder- sachsen, Sachsen-Anhalt und der BDEW Landesgruppe Nord so frühzeitig eine Handlungshilfe erarbeitet haben. Sie ist für viele Wasserversorger be- stimmt eine wertvolle Hilfestellung bei der Erstellung der Dokumentation. Besonders die Wasserversorger, die bereits frühzeitig – also noch vor der Veröffentlichung von Informationen auf den landeseigenen Webseiten und der Veröffentlichung des DVGW Merkblattes W 1004 - mit der Erstellung der Dokumentation begonnen haben, konnten und können von der Hand- lungshilfe profitieren. Um den komplexen Prozess bestmöglich zu begleiten, wurde von der LAWA auch eine ad-hoc AG unter Obmannschaft des Bundes eingerichtet, welche derzeit eine Vollzugshilfe für die Behörden erarbeitet. Von der ad- hoc AG wurden bereits prioritär Dokumente zur Festlegung und Beschrei- bung von Einzugsgebieten erarbeitet, welche voraussichtlich zeitnah veröf- fentlicht werden und weitere Hilfestellungen leisten können. Bei der Erstel- lung der Dokumente wurden der BDEW und VKU beteiligt und auf Basis der Rückmeldungen konnten die Entwürfe präzisiert und praxistauglicher gestaltet werden. Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit und freuen uns, diese im weiteren Prozess fortzusetzen. Mit freundlichen Grüßen, Im Auftrag gez. Scholz
Hinweise für die Aufgabenträger zur Erfüllung der Anforderungen des § 50 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Inhaltsverzeichnis: 1. Einführung 2. Träger der Aufgabe 3. Inhalt und Umfang der Neuregelung a) Bedarfsermittlung b) Bauart der Innen- und Außenanlagen c) Technische Anforderungen und Betrieb d) Besucherlenkung e) Hygienische Aspekte f) Förderung von Innen- und Außenanlagen 4. Finanzierung der Kosten der Neuregelung 1. Einführun Nach § 50 Absatz 1 Satz 1 WHG gehört die öffentliche Wasserversorgung seit jeher zur Daseinsvorsorge und obliegt somit den Kommunen. Durch die Ergänzung des neuen am 12. Januar 2023 in Kraft getretenen § 50 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG - BGBI. 2023 Nr. 5 S. 1) wurde Artikel 16 Absatz 2 der EU-Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch) umgesetzt. Der Grundsatz der Daseinsvorsorge wurde dahingehend ergänzt, dass „Leitungswasser zur Nutzung als Trinkwasser an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanla en bereit zu stellen ist, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist". Ferner können die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Leitungswasser für den menschlichen Gebrauch ergreifen: Hinweise auf die nächstgelegeneAußen- oder Innenanlage geben Kampagnen zur Unterrichtung der Bevölkerung über die Qualität solchen Wassers durchführen die Bereitstellung solchen Wassers in öffentlichenVerwaltungen und öffentlichen Gebäuden anregen die Bereitstellung solchen Wassers - kostenlos oder gegen eine geringe Dienstleistungsgebühr - für Kunden von Restaurants, Kantinen und Verpflegungsdiensten anregen. Zweck dieser Regelungen ist, im öffentlichen Raum allen Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu qualitativ hochwertigem Trinkwasser zu ermöglichen, auch um merklich den Konsum von Leitungswasser zu fördern und damit aus Nachhaltigkeitsgründen den Konsum von Flaschenwasser zu senken (Erwägungsgrund Nummer 33 der EU-Trinkwasserrichtlinie). Darüber hinaus dienen diese Anlagen auch der Klimaanpassung. Nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe a) der Trinkwasserrichtlinie haben die Mitgtiedstaaten bis zum 12. Januar 2029 über entsprechende Maßnahmen zu berichten. 2. Trä er der Auf abe Die öffentlicheWasserversorgung ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge, die den Gemeinden zur Erledigung im eigenen Wirkungskreis zugewiesen ist1. In § 50 Absatz 1 WHG wurde zum 12. Januar 2023 ein neuer Satz 2 angefügt. Danach gehört zur öffentlichen Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge auch, dass Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanla en bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist. Es stellt sich die Frage, ob im Falle einer Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung durch die Gemeinde auf einen anderen Träger, die zeitlich vor Inkrafttreten des § 50 Absatz 1 Satz 2 WHG erfolgte, diese Aufgabe bei der Gemeinde verblieben ist oder ob der erweiterte Aufgabenbestandteil der Wasserversorgung auf den anderen Rechtsträger übergegangen ist. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den Fällen, bei denen es auf öffentlich-rechtlicher Ebene in den Rechtsformen der kommunalen Zusammenarbeit zu einer Aufgabenverlagerung gekommen ist, sei es in Form eines Zweckverbandes, einer Anstalt öffentlichen Rechts oder einer delegierenden Zweckvereinbarung (a) und den Fällen einer privatrechtlichen Beauftragung eines Dritten (z. B. durch Betriebsführungs-, Betreiber- oder Konzessionsvertrag) als Erfüllungsgehilfe (b). a) In der ersten Fallkonstellation lassen sich in Ermangelung konkreter Aussagen in der Rechtsprechung die Rechtsgrundsätze des OVG Magdeburg2 heranziehen. Sinngemäß kommt es danach nicht darauf an, ob sich die Gemeinde und der übernehmende Rechtsträger bei Abschluss der Ubertragungsvereinbarung (Zweckverbandssatzung, Anstaltsvereinbarung, Zweckvereinbarung) darüber vollständig im Klaren waren, welchen Umfang die zu übertragene Aufgabe beinhaltet. Die Vereinbarung bewirkt den vollständigen Übergang der Aufgabe. Wenn Z. B. in einer Zweckverbandssatzung geregelt ist, dass einem Zweckverband die Aufgabe obliegt „die Einwohner und sonstigen Verbraucher im Verbandsgebiet mit Wasser zu versorgen", dann umfasst dies auch die Verpflichtung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 WHG. Eine Überprüfung der jeweils auf kommunaler Ebene getroffenen Regelung wird angeraten. Dies führt zu dem auf den ersten Blick unbefriedigenden Ergebnis, dass ein Zweckverband zwar einerseits Aufgabenträgerfür die Verpflichtung nach § 50 Absatz 2 Satz 1 WHG geworden ist, andererseits aber keine Verfügungsgewalt 1 Z. B. OVG Magdeburg, Urteil vom 29.08. 2023 - 4 L 13/23 -, juris Rn. 31/32 2 Beschluss vom 14. 04. 2009 - 3 L 127/07-, juris Rn. 8
Liebe Leserin, lieber Leser, auf der Internetseite Trinkwasser verteilen, Bewertungsgrundlagen und Leitlinien wurde die UBA-Information „Hygienische Anforderungen an Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser - Neue europäische Regelung nach Richtlinie (EU) 2020/2184“ veröffentlicht. Direkter Link: Hygienische Anforderungen an Materialien und Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser Neue europäische Regelung nach Richtlinie (EU) 2020/2184 Die UBA-Information wird in Kürze auch in englischer Sprache zur Verfügung stehen. Ihre Abteilung "Trinkwasser- und Badebeckenwasserhygiene" des Umweltbundesamtes
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