<p>In Deutschland fielen im Jahr 2022 19,0 Mio. Tonnen an Verpackungsabfällen und damit 3,4 % weniger als im Vorjahr an. 68,5 % der Verpackungsabfälle wurden recycelt. Das entspricht einem Anstieg der Recyclingquote um 0,6 Prozentpunkte gegenüber dem Jahr 2021. Insgesamt wurden 97,1 % der Verpackungsabfälle verwertet.</p><p>Verpackungen überall</p><p>Verpackungen gehören unvermeidlich zum Alltag. Ware wird mit Transportverpackungen zu den Händlern geliefert und mit Verkaufsverpackungen angeboten. Auf Um- und Verkaufsverpackungen werden Informationen über die Ware gegeben. Unternehmen nutzten im Jahr 2022 am häufigsten Verpackungen aus Papier, Pappe oder Karton. Danach folgten Verpackungen aus Holz, Kunststoff und Glas (siehe Tab. „Entwicklung des Verpackungsaufkommens in Tausend Tonnen“). Die Zahlen der Tabelle beziehen sich auf die Definitionen des Verpackungsgesetztes und unterscheiden sich aufgrund der unterschiedlichen Zuordnung der Verbundbestandteile geringfügig von den Zahlen entsprechend der Europäischen Verpackungsrichtlinie.</p><p>Steigender Anfall an Verpackungsabfällen</p><p>Die Entwicklung seit dem Jahr 1991 zeigt einen leicht schwankenden Verlauf des Verpackungsverbrauchs (siehe Abb. „Entwicklung des Verpackungsverbrauchs zur Entsorgung“). Die Menge des Verpackungsabfalls, die jährlich anfiel, bewegte sich zwischen 13,6 und 19,7 Millionen Tonnen (Mio. t) pro Jahr. Im Jahr 1991 waren es 15,6 Mio. t, 1996 nur noch 13,6 Mio. t. Seitdem gibt es eine steigende Tendenz mit einem Einbruch im Rezessionsjahr 2009 auf 15,1 Mio. t. Im Jahr 2022 fiel die Verpackungsabfallmenge erstmalig wieder auf 19,0 Mio. t.</p><p>Gründe für den Anstieg der Verpackungsabfälle</p><p>Die Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland und somit die Bedürfnisse als Konsumenten und Konsumentinnen verändern sich. Der Anteil der Ein- und Zweipersonenhaushalte sowie von Seniorinnen und Senioren nimmt zu. Beides hat zur Folge, dass kleinere Füllgrößen und/oder vorportionierte Einheiten gekauft werden, was sich wiederum erhöhend auf den Verpackungsverbrauch auswirkt. Verpackungen übernehmen heute neben dem Schutz des Inhalts auch zunehmend Funktionen wie:</p><p>Neben der Füllgröße wirkt sich auch dies steigernd auf den Verpackungsverbrauch aus (siehe Tab. „Einfluss von Füllgröße und Struktur auf den Verpackungsverbrauch“).</p><p>Daneben haben sich die Verzehr- und Konsumgewohnheiten verändert. Nahrungsmittel, Getränke und Heimtierfutter führten im Jahr 2017 zusammen zu etwa 62,3 % des Verpackungsverbrauchs privater Endverbraucher. Veränderungen bei Verbrauch von Nahrungsmitteln (siehe Abb. „Verbrauch von Nahrungsmitteln“) und Getränken haben damit großen Einfluss auf die Verpackungsmenge. Auch die Zunahme von Vertriebswegen des Außer-Haus-Verbrauchs von Lebensmitteln, beispielsweise Fast Food und sonstige To-Go-Gastronomie (siehe Abb. „Verbrauch von Serviceverpackungen der Gastronomie“) sowie der steigende Zubereitungsgrad gekaufter Lebensmittel und Fertiggerichte erhöhen den Verpackungseinsatz.</p><p>Der Versandhandel hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Dies wirkt sich erhöhend auf den Verpackungsverbrauch aus, wenn</p><p>Der Verbrauch von Papierverpackungen im Distanzhandel hat von 1996 bis 2017 um 607 % zugenommen (siehe Abb. „Verbrauch von Papier/Pappe/Kartonagen-Verpackungen im Distanzhandel“).</p><p>Einweg und Mehrweg</p><p>In Deutschland steht Leitungswasser in der Regel in sehr guter Qualität zur Verfügung, aus Abfallvermeidungs- und Umweltgesichtspunkten ist daher das Leitungswasser einem abgefüllten Wasser vorzuziehen. Dort wo dennoch Getränke gekauft werden, können Mehrwegverpackungen den Anfall von Verpackungsabfällen stark reduzieren. Bei Getränken schneiden Mehrwegflaschen in regionalen Kreisläufen besonders gut ab, da auch die transportbedingten Umweltbelastungen verringert werden. Während das Einwegpfand im Segment Bier den Mehrweganteil auf hohem Niveau stabilisiert hat, ist der Mehrweganteil in den anderen Getränkesegmenten wesentlich niedriger. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 34,3% der Getränke in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllt (siehe Abb. „Anteile ausgewählter Packmittel am Verbrauch aller Getränkesegmente 2019 bis 2023“). Bis 2018 erfolgte die Auswertung bei den Getränkeverpackungen nach VerpackV, ab 2019 nach VerpackG.</p><p>Plastiktüten werden häufig nur einmalig verwendet. Danach werden sie zu Abfall. Dabei lassen sich viele Plastiktüten vermeiden, wenn schon vor dem Einkauf an die Mitnahme von Tüten, Taschen oder Körben gedacht wird. Keinesfalls sollten Plastiktüten oder andere Abfälle in der Umwelt entsorgt werden. Durch eine Änderung der Verpackungsrichtlinie sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, den Verbrauch von Plastiktüten bis 2020 auf maximal 90 Stück pro Kopf und Jahr und bis Ende 2025 auf 40 Stück pro Kopf und Jahr zu reduzieren. In Deutschland sollte dieses Ziel durch eine Vereinbarung zur Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen zwischen dem Handelsverband und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erreicht werden. Handelsunternehmen, die sich an der Vereinbarung beteiligten, erhoben seit dem 01.07.2016 ein Entgelt bei der Abgabe von Kunststofftragetaschen. Der Verbrauch konnte dadurch bereits gesenkt werden. Lag der Pro-Kopf-Verbrauch im Jahr 2015 vor Beginn der Maßnahme noch bei 45 Kunststofftragetaschen pro Jahr und das Gesamtaufkommen bei 5,6 Milliarden, fielen im Jahr 2017 nur noch etwa 29 Taschen und im Jahr 2018 nur noch durchschnittlich 24 Taschen aus Kunststoff pro Kopf an. Das entsprach 2018 insgesamt einer Menge von ca. 2,0 Milliarden Taschen (siehe Abb. „Entwicklung des Plastiktütenverbrauchs“). Allerdings waren sehr leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikrometern, die in Selbstbedienungszonen (SB) zum Beispiel für Obst und Gemüse abgegeben werden, von der Vereinbarung ausgeschlossen. Für Deutschland wurden früher ausschließlich die Kunststofftragetaschen im Kassenbereich für die Berechnung des Pro-Kopf-Verbrauchs herangezogen. Die Kunststofftragetaschen im SB-Bereich fallen daher zusätzlich an. Der Verbrauch von Kunststofftragetaschen unter 50 Mikrometern (ohne SB-Bereich) sank im Jahr 2020 auf 15 Stück pro Einwohner, im Jahr 2021 auf 11 Stück pro Einwohner und im Jahr 2022 auf 10 Stück pro Einwohner. Wenn alle Kunststofftragetaschen unter 50 Mikrometern für die Berechnung des Pro-Kopf-Verbrauchs herangezogen werden, lag der pro Kopf-Verbrauch in 2020 bei 45 Kunststofftragetaschen, in 2021 bei 39 Kunststofftragetaschen und in 2022 bei 35 Kunststofftragetaschen. Deutschland hält damit die europäischen Vorgaben sicher ein und lag 2021 bereits unter den Vorgaben die ab dem Jahr 2026 gültig sind. Seit dem 1. Januar 2022 verbietet das deutsche Verpackungsgesetz das Inverkehrbringen von leichten Kunststofftragetaschen mit Ausnahme der sehr leichten Kunststofftragetaschen, sofern diese die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 3 Nummer 1d der europäischen Verpackungsrichtlinie (94/62/EG zuletzt geändert durch (EU) 2018/852) erfüllen. In der Regel werden dadurch aufwendigere Verkaufsverpackungen ersetzt. Die Erhebungen zeigen, dass trotz des Verbotes noch leichte Kunststofftragetaschen abgegeben wurden. Als Gründe nennt die Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH (GVM) in ihrer Erhebung:</p><p>Wichtig ist, dass das Verpackungsgesetz den Vollzugsbehörden durchaus Mittel in die Hand gibt, die Regelung durchzusetzen. Die Länder können jeden Einzelfall als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 100.000 € sanktionieren.</p><p>EU-Vorgaben zur Verwertung werden erhöht</p><p>Im Jahr 1994 hat die Europäische Union (EU) die<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1533736975927&uri=CELEX:01994L0062-20180704">Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle</a>(Verpackungsrichtlinie) erlassen. Die EU orientierte sich hierbei an der deutschen Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) und gab Verwertungsquoten für Verpackungen in allen Mitgliedstaaten vor. Die Anforderungen wurden mit der Zeit erhöht, so auch durch die Novelle vom 30. Mai 2018 (Richtlinie EU 2018/852). Sie lauten aktuell:</p><p>Die am 12.2.2025 in Kraft getretene Europäische<a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=oj:L_202500040">Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle</a>(PPWR – EU 2025/40) hat diese Recyclingvorgaben übernommen. Deutschland konnte die Anforderungen der Verpackungsrichtlinie bisher immer leicht erfüllen. Seit dem Berichtsjahr 2020 müssen die Mitgliedsstaaten allerdings eine neue Berechnungsmethode anwenden (siehe Tab. „Recycling von Verpackungen am Input in das letzte Recyclingverfahren (seit 2020 vorgeschriebene Berechnungsmethode)“). Damit müssen die Verluste abgezogen werden, die bei den vorgelagerten Recyclingverfahren bis zur Zuführung in das letzte Recyclingverfahren anfallen.</p><p>Der aktuelle Bericht zu<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/aufkommen-verwertung-von-verpackungsabfaellen-in-18">Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen im Jahr 2022</a>ermittelt die Daten nach den neuen Vorgaben (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665). Dazu werden von der Verwertung nach bisheriger Vorgehensweise über Standardverlustquoten Abzüge für die Verluste bis zur Zuführung zum letzten Recyclingverfahren vorgenommen. Nähere Details können dem aktuellen Bericht entnommen werden. Im Bericht sind unter anderem Ergebnisse für unterschiedliche Anfallstellen der Verpackungsabfälle, Materialfraktionen und das Verpackungsaufkommen im Bezugsjahr 2022 dargestellt.</p><p>Zur Erreichung der Ziele der Verpackungsrichtlinie müssen bis 2030 die Recyclingquoten bei Kunststoffen um 3,9 Prozentpunkte und die Recyclingquote bei Holz um 0,2 Prozentpunkte gesteigert werden. Die Daten zu Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland werden jährlich im Auftrag des Umweltbundesamtes erhoben und<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/aufkommen-verwertung-von-verpackungsabfaellen-in-18">veröffentlicht</a>.</p><p>Von den im Jahr 2022 in Deutschland angefallenen Verpackungsabfällen sind nach alter Berechnungsmethode 97,1 % stofflich oder energetisch verwertet worden. Die Verwertungsquote aller Verpackungsabfälle ist damit im Vergleich zum Vorjahr um 0,1 Prozentpunkte gefallen (siehe Tab. „Verwertung von Verpackungen (stofflich oder energetisch an der bis 2020 gültigen Quotenschnittstelle)“). Die stoffliche Verwertungsquote der Verpackungsabfälle stieg nach der alten Berechnungsmethode im Jahr 2022 um 0,6 % Prozentpunkte auf 74,6 % (siehe Tab. „Stoffliche Verwertung von Verpackungen am Input in das erste Recyclingverfahren (bis 2020 gültige Quotenschnittstelle)“). Das ist im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedsstaaten eine sehr gute Quote.</p><p>Nach der neuen Berechnungsmethode entsprechen die Quoten des Recyclings im Jahr 2022 folgenden Werten (siehe Tab. „Recycling von Verpackungen am Input in das letzte Recyclingverfahren (seit 2020 vorgeschriebene Berechnungsmethode)“):</p><p>Aufgrund der technischen Entwicklung und der fortschrittlichen Abfallwirtschaft in Deutschland sind die Möglichkeiten allerdings bei weitem noch nicht ausgeschöpft.</p><p>Anspruchsvollere Verwertungsvorgaben durch das Verpackungsgesetz</p><p>Knapp die Hälfte (45,8 %) aller Verpackungsabfälle fiel im privaten Endverbrauch an. Insgesamt wurden im Jahr 2023 die beim privaten Endverbrauch angefallenen quotierten Verpackungen zu 94,8 % stofflich oder energetisch verwertet (siehe Tab. „Verwertung von Verkaufsverpackungen – Private Endverbraucher“). Für einen Großteil der Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, sind in Deutschland die dualen Systeme zuständig. Für die dualen Systeme galten bis 31. Dezember 2018 die Quoten der deutschen Verpackungsverordnung. Der Verordnungsgeber hatte hiermit Vorgaben für die stoffliche Verwertung dieser Verpackungen aus Papier, Glas, Weißblech, Aluminium, Kunststoff und Verbundstoffen vorgegeben.</p><p>Am 1. Januar 2019 trat das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz) in Kraft und entwickelte die bis dahin bestehende Verpackungsverordnung im ökologischen Sinn weiter.<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/produktverantwortung-in-der-abfallwirtschaft/verpackungen">Neuerungen des Verpackungsgesetzes</a>umfassen unter anderem eine deutliche Anhebung der Recyclingquoten:</p><p>Die Verwertungsvorgaben des Verpackungsgesetzes beziehen sich nur auf Verpackungsabfälle, die in Zuständigkeit der dualen Systeme gesammelt und verwertet werden. Sie zeigen also einen Ausschnitt des Aufkommens und der Verwertung aller Verpackungen, da z.B. Verpackungsabfälle aus Großgewerbe und Industrie, aber auch bepfandete Einweggetränkeverpackungen nicht enthalten sind. Die zugehörigen Daten liegen aufgrund unterschiedlicher Ermittlungswege aktueller vor als jene für alle Verpackungen insgesamt.</p><p>Die Quotenvorgaben wurden im Durchschnitt von den Systemen bis in das Jahr 2021 in der Regel eingehalten. Die Verwertungsquoten der dualen Systeme lagen im Jahr 2021 meist deutlich über den rechtlichen Vorgaben. Seit 2022 sind höhere Quotenvorgaben zu erfüllen, diese stellen für Glas, Getränkekartonverpackungen und sonstige Verbundverpackungen eine Herausforderung für die Systeme dar. So sind in diesen Bereichen noch deutliche Steigerungen nötig. Die gesetzlich vorgegebene Recyclingquote (50,0 %) bezogen auf den Tonnen- bzw. Sackinhalt der LVP-Sammlung wurde im Jahr 2023 mit 51,2 % erreicht. Bei verschiedenen Materialarten gab es Abzüge von den gemeldeten Mengen durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister aufgrund nicht nachgewiesener tatsächlicher Verwertung; diese sind bei den veröffentlichten Daten bereits berücksichtigt (siehe Tab. „Verwertungsquoten der dualen Systeme 2023“).</p>
Die Studie ermittelt die Daten Deutschlands für die Berichterstattung nach Verpackungsrichtlinie (94/62/EG). Für die Meldung an die Europäische Kommission ist die Berechnungsmethode des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/665 maßgebend. Der Bericht dokumentiert das Aufkommen von Verpackungsabfällen sowie deren Recyclingmengen an den Messpunkten und an den Berechnungspunkten. Die Verpackungsabfälle wurden über die in Deutschland in Verkehr gebrachte Menge an Verpackungen (Verpackungsverbrauch) bestimmt. Die Zahlen sind aufgeschlüsselt hinsichtlich der Materialgruppen Glas, Kunststoff, Papier / Karton, Aluminium, Eisenmetalle, Holz und Sonstige dargestellt. Zur Verbrauchsberechnung wurden neben der in Deutschland eingesetzten Menge von Verpackungen auch die gefüllten Exporte und die gefüllten Importe ermittelt. Im Jahr 2022 nahm der Verpackungsverbrauch im Vergleich zum Vorjahr um 3,4 % bzw. um 675 kt ab und lag bei 19,02 Mio. Tonnen. Insgesamt 18,45 Mio. Tonnen Verpackungsabfälle wurden 2022 verwertet, 14,18 Mio. Tonnen stofflich und 4,27 Mio. Tonnen energetisch. Veröffentlicht in Texte | 156/2024.
Die Rechtsgrundlage für die Produktverantwortung in der Abfallwirtschaft liegt im Kreislaufwirtschaftsgesetz. Dazu zählen insbesondere Vorgaben für die Entwicklung langlebiger Produkte, den Einsatz von Sekundärrohstoffen bei der Herstellung sowie die Rücknahme und umweltgerechte Entsorgung nach Gebrauch. Das Verbot von Stoffen, Kennzeichnungspflichten sowie Rücknahmepflichten für Hersteller sowie den Handel unterstützen diese Ziele. Der Umfang der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung wird in einigen Gesetzen beziehungsweise Verordnungen für Verpackungen, Fahrzeuge, Batterien, Elektro- und Elektronikgeräte konkretisiert: Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen, tragen diejenigen, die Erzeugnisse entwickeln, herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben eine Produktverantwortung. Die Produktverantwortung ist im dritten Teil des KrWG in den §§ 23 – 27 beschrieben. Des Weiteren ermächtigt der § 23 Abs. 4 die Bundesregierung Rechtsverordnungen zur Präzisierung der Pflichten, die sich aus der Produktverantwortung ergeben, zu erlassen. Dazu wurde das untergesetzliche Regelwerk in Form des Batteriegesetzes (BattG), des Elektro- und Elektronikaltgerätegesetzes (ElektroG), der Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) und der Verpackungsgesetzes (VerpackG) erlassen. Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) regelt die Rücknahme von gebrauchten Batterien. Es bestimmt u. a. die Pflichten von Herstellern (§§ 4 und 5), der Vertreiber (§ 9) und der Endnutzer (§ 11). Die Entsorgung von gebrauchten Batterien wird über die Stiftung „Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien“ www.grs-batterien.de organisiert. Elektro- und Elektronikgeräte sind ein selbstverständlicher Teil unseres Alltags, für große Teile unseres heutigen Lebensstils sind sie unverzichtbar. Die Verkaufsmengen nehmen seit Jahren kontinuierlich zu: Wurden 2006 etwas mehr als 1,8 Mio. Tonnen Elektrogeräte in Deutschland in Verkehr gebracht, waren es 2019 bereits fast 2,6 Mio. Tonnen. Die Sammelmenge, also die Menge der korrekt entsorgten Altgeräte, stieg im selben Zeitraum jedoch nur von etwa 0,8 auf 0,9 Mio. Tonnen. Für die Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten wird eine große Menge an Energie und Rohstoffen verwendet, darunter auch solche, die nur an wenigen Orten der Welt verfügbar sind und deren Abbau mitunter ohne Beachtung von Umweltschutz und Menschenrechten stattfindet. Darüber hinaus enthalten Elektro- und Elektronikgeräte häufig gefährliche Substanzen. Daher ist es besonders wichtig, durch eine hochwertige und fachgerechte Entsorgung zumindest einen Teil der Rohstoffe zurückgewinnen, den illegalen Export und die Verbreitung von Schadstoffen in der Umwelt zu verhindern. Die seit 2019 geltende gesetzliche Sammelquote wurde in Deutschland bisher verfehlt. Auf europäischer Ebene regelt die WEEE-Richtlinie die Entsorgung von Altgeräten und die RoHS-Richtlinie macht Vorgaben zur Beschränkung gefährlicher Stoffe. Diese sind mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) in nationales Recht umgesetzt und seit dem ersten Inkrafttreten bereits mehrfach geändert worden. Die Anforderungen an die Behandlung der Altgeräte wurden durch Inkrafttreten der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) am 1. Januar 2022 neu geregelt. Die Rücknahme von Altgeräten ist in Deutschland grundsätzlich nach dem Prinzip der geteilten Produktverantwortung organisiert. Das heißt, die Hersteller müssen ihre Geräte zunächst registrieren. Die Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushalten erfolgt über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Hersteller müssen reihum nach einem bestimmten Schlüssel die Abholung sowie die weitere Behandlung der gesammelten Geräte organisieren und finanzieren. Die Registrierung und Durchführung dieser so genannten Abholkoordination übernimmt die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung ear) als gemeinsame Stelle der Hersteller. Die Abgabe von Altgeräten an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfolgt in der Regel an Wertstoffhöfen. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten, Altgeräte fachgerecht zu entsorgen. Als Erkennungszeichen dient dieses von der Stiftung ear entwickelte Logo. Bei großen Geräten gilt hier das Prinzip der 1:1-Rücknahme: Das heißt, wird zum Beispiel ein neuer Kühlschrank gekauft, muss der Händler/Vertreiber das Altgerät kostenlos zurücknehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verkauf vor Ort oder über das Internet erfolgt. Kleine Geräte müssen in haushaltsüblichen Mengen auch ohne Kauf eines neuen Gerätes kostenlos angenommen werden (0:1-Rücknahme). Ab 01.07.2022 sind auch große Lebensmittelhändler verpflichtet, Elektro- oder Elektronikgeräte kostenlos zurückzunehmen. Auch hier gilt: 1:1-Rücknahme eines ähnlichen Altgerätes bei Neuverkauf; 0:1-Rücknahme beliebiger Kleingeräte bis max. 25 cm ( max. 3 Altgeräte pro Geräteart), auch ohne Neukauf eines Gerätes . Wichtig zu wissen ist, dass Altgeräte unter keinen Umständen in die häusliche Abfalltonne gehören! Jedes Elektro- und Elektronikgerät trägt aus diesem Grund die Kennzeichnung mit der durchgestrichenen Abfalltonne. Auch die Mitnahme von Elektro- oder Elektronikaltgeräten im Rahmen von Schrottsammlungen ist illegal! Hinweise zur korrekten Entsorgung gibt das vom LAU herausgegebene Faltblatt sowie die Informationsplattform e-schrott-entsorgen.org . Diese Verordnung regelt die Rücknahmepflicht der Hersteller von Fahrzeugen (§ 3), die Überlassungspflicht des Letzthalters (§ 4) und die Entsorgungspflicht der Wirtschaftsbeteiligten (§ 5). Sie dient der Abfallvermeidung (§ 8). Verpackungen sind seit vielen Jahren ein fester Bestandteil unseres Alltags und kaum noch wegzudenken. Sie bestehen aus unterschiedlichen Materialien wie zum Beispiel Glas, Papier, Kunststoff, Weißblech, Aluminium und Holz. Abhängig von den Anforderungen, die die Verpackung erfüllen soll, werden dabei auch Materialien kombiniert. Bei einem jährlichen Aufkommen von über 18 Millionen Tonnen (Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH (GVM), Mainz, Stand 06/2020) im gesamten Bundesgebiet sind Bürger, Wirtschaft und Politik gleichermaßen gefragt, die Verpackungen nach ihrer mitunter kurzen Lebenszeit richtig zu trennen, zu verwerten und im Idealfall schon vorher zu vermeiden. Tipps zur Vermeidung von Verpackungsabfällen finden Sie hier auf der Seite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Vor allem Kunststoffabfälle und ihre Auswirkungen auf die Umwelt finden sich nach wie vor in den Schlagzeilen der aktuellen Diskussionen zu Verpackungsabfällen. Im Ergebnis dieser schon lang anhaltenden Diskussion wurden Hersteller von Produkten und Verpackungen frühzeitig zur Verantwortung gezogen, sodass vor allem Ziele wie Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen zur Sicherstellung des Umweltschutzes erfolgreich umgesetzt werden können. Europaweit gilt, dass der Hersteller eines Produkts auch für die Verpackung die Produktverantwortung im Sinne von Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung übernimmt. In Deutschland wurde die europäische Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle inklusive der Anforderungen an die Hersteller durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) in deutsches Recht umgesetzt. Das VerpackG legt Anforderungen an die Produktverantwortung für Hersteller und Vertreiber von Verpackungen fest und bildet damit ein Standbein für eine fortlaufende Wertschöpfung. Weiterhin werden mit dem VerpackG die Rahmenbedingungen zur Sammlung und Verwertung der Verpackungsabfälle geschaffen, um die von der EU vorgegebenen Verwertungsquoten für die unterschiedlichen Verpackungsmaterialien zu erfüllen. In der Praxis werden in Deutschland die Sammlung, Sortierung und Verwertung nach den zuvor genannten Rahmenbedingungen von den dualen Systemen organisiert. Sie stimmen sich mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgern der einzelnen Landkreise über die Sammlung ab, teilen die Verpackungsabfälle untereinander auf und sorgen dafür, dass die verschiedenen Verpackungsmaterialien durch moderne Sortier- und Verwertungstechniken im Kreislauf geführt werden können. Derzeit gibt es in Deutschland 11 genehmigte Systeme, die sich den Markt der Verpackungen teilen. Genehmigt werden die dualen Systeme nicht bundesweit, sondern von den einzelnen Bundesländern. In Sachsen-Anhalt ist das LAU die zuständige Genehmigungsbehörde für die dualen Systeme. Im Dezernat 22 werden dazu die Genehmigungsanforderungen nach VerpackG geprüft. Sobald ein System die Anforderungen zur Sammlung und Verwertung erfüllt, wird es genehmigt. Eine Übersicht der in Sachsen-Anhalt genehmigten dualen Systeme finden Sie hier. Beabsichtigen Sie selbst ein duales System zu betreiben, finden Sie hier weitere Infos zum Genehmigungsverfahren . Der laufende Betrieb der Systeme wird von der Zentralen Stelle überwacht. Dort werden unter anderem die Mengenströme der Systeme ausgewertet, in denen die Verwertung der Verpackungsabfälle dargelegt wird. Bei der Zentralen Stelle müssen sich außerdem alle Hersteller registrieren, die Verpackungen in den Verkehr bringen. Jährlich müssen diese auch die Art und Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen bei der Zentralen Stelle einreichen. Das Herstellerregister ist öffentlich und kann hier gefunden werden. Auf der Seite der Zentralen Stelle finden Sie darüber hinaus eine Vielzahl an Informationen, falls Sie selbst Hersteller sind und Verpackungen in Verkehr bringen. Das VerpackG regelt ebenfalls den Umgang mit Einweg- und Mehrwegverpackungen. Zum Thema Einweg- und Mehrweg getränke verpackungen finden Sie weitere Informationen im Faltblatt "Dosenpfand" , welches das LAU herausgegeben hat. Falls Sie weitere Informationen zur Thematik Mehrwegangebotspflicht benötigen, steht Ihnen das FAQ vom MWU zur Verfügung. Letzte Aktualisierung: 02.02.2023
Nach der EU-Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle vom 20.12.1994 in Verbindung mit der Richtlinie 2018/852 vom 30. Mai 2018 sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, jährlich über Verbrauch und Verwertung von Verpackungen zu berichten. Der Bericht hat auf der Grundlage der Entscheidung der Kommission vom 22.03.2005 zur Festlegung der Tabellenformate (2005/270/EG), zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 vom 17. April 2019, zu erfolgen 1. Die Studie bestimmt die in Deutschland in Verkehr gebrachte Menge an Verpackungen (Verpackungsverbrauch) für die Materialgruppen Glas, Kunststoff, Papier / Karton, Aluminium, Eisenmetalle, Holz und Sonstige. Zur Verbrauchsberechnung wurden neben der in Deutschland eingesetzten Menge von Verpackungen auch die gefüllten Exporte und die gefüllten Importe ermittelt. Zur Bestimmung der Verwertungsmengen und Verwertungswege wurden die vorliegenden Daten von Verbänden, der Entsorgungswirtschaft und der Umweltstatistik systematisch zusammengetragen und dokumentiert. Der Verpackungsverbrauch zur Entsorgung nahm 2021 im Vergleich zum Vorjahr um 4,9 % bzw. um 915 kt auf 19,69 Mio. Tonnen zu. Insgesamt 19,13 Mio. Tonnen Verpackungsabfälle wurden 2021 verwertet, 14,58 Mio. Tonnen stofflich und 4,55 Mio. Tonnen energetisch. Darüber hinaus dokumentiert der Bericht auch die Verbrauchs- und Recyclingmengen nach der Berechnungsmethode des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/665, die für die Meldung an die Europäische Kommission maßgebend sind. Der Verpackungsverbrauch ändert sich im Gesamtergebnis nicht. Die Recyclingmenge reduziert sich im Vergleich zur alten Berechnungsmethode um 1,2 Mio. Tonnen auf 13,4 Mio. Tonnen. Die Menge der energetisch verwerteten Verpackungen erhöht sich um 1,1 Mio. Tonnen auf 5,6 Mio. Tonnen.
Das Erste Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes vom 27. Januar 2021 wurde am 8. Februar 2021 verkündet und ist am 9. Februar 2021 in Kraft getreten (BGBl. I S. 140). Es verbietet Letztvertreibern ab dem 1. Januar 2022 das Inverkehrbringen von leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern, die entweder zur Gewährleistung der erforderlichen Hygiene notwendig oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt. Verstöße gegen dieses Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, welche die zuständigen Behörden mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro ahnden können. Um eine Abgabe oder einen Abverkauf noch vorhandener leichter Kunststofftragetaschen im Handel zu ermöglichen, gilt das Verbot erst ab dem 1. Januar 2022. Ziel des Gesetzes ist es, eine weitere erhebliche Reduzierung von leichten Kunststofftragetaschen in Deutschland zu erreichen. Insbesondere soll erreicht werden, dass sich auch diejenigen Letztvertreiber, die sich bisher nicht an der Vereinbarung des Bundesumweltministeriums mit dem Handel zur Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen aus dem Jahr 2016 beteiligt haben, keine leichten Kunststofftragetaschen mehr in Verkehr bringen. Das Verbot soll zudem die Ressourceneffizienz in Deutschland weiter verbessern sowie Umweltbelastungen durch das Wegwerfen von leichten Kunststofftragetaschen in die Umwelt ("Littering") verringern. Die Regelung dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Danach müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen.
Die Studie ermittelt die Daten Deutschlands für die Berichterstattung nach Verpackungsrichtlinie (94/62/EG). Für die Meldung an die Europäische Kommission ist die Berechnungsmethode des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/665 maßgebend.Der Bericht dokumentiert das Aufkommen von Verpackungsabfällen sowie deren Recyclingmengen an den Messpunkten und an den Berechnungspunkten.Die Verpackungsabfälle wurden über die in Deutschland in Verkehr gebrachte Menge an Verpackungen (Verpackungsverbrauch) bestimmt. Die Zahlen sind aufgeschlüsselt hinsichtlich der Materialgruppen Glas, Kunststoff, Papier / Karton, Aluminium, Eisenmetalle, Holz und Sonstige dargestellt. Zur Verbrauchsberechnung wurden neben der in Deutschland eingesetzten Menge von Verpackungen auch die gefüllten Exporte und die gefüllten Importe ermittelt.Im Jahr 2022 nahm der Verpackungsverbrauch im Vergleich zum Vorjahr um 3,4 % bzw. um 675 kt ab und lag bei 19,02 Mio. Tonnen. Insgesamt 18,45 Mio. Tonnen Verpackungsabfälle wurden 2022 verwertet, 14,18 Mio. Tonnen stofflich und 4,27 Mio. Tonnen energetisch.
<p>Der Entwurf für eine EU-Verpackungsverordnung soll neue Regelungen zu Verpackungsgestaltung und zur Verpackungsentsorgung enthalten. Die nach umfangreichen Verhandlungen erfolgte Einigung ist aus Sicht des Umweltbundesamtes ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zu umweltfreundlicheren Verpackungen.</p><p>Ende 2022 hatte die Europäische Kommission den Entwurf für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-VerpackVO) veröffentlicht. Die neue Verordnung soll die bisherige Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle ersetzen und damit in vielen Bereichen eine EU-weite Harmonisierung der Vorschriften für Verpackungen und Verpackungsabfälle herbeiführen.</p><p>Mit der nun im Trilog gefundenen Einigung zwischen Rat und Parlament zur EU-Verpackungsverordnung wurde ein vorläufiger Regelungsvorschlag vorgelegt, welcher die Ansatzpunkte zur Minderung der von Verpackungen und Verpackungsabfällen ausgehenden Umweltwirkungen entlang des gesamten Lebenszyklus abdecken soll.</p><p>Wesentliche, positiv hervorzuhebende Inhalte sind:</p><p>Auch wenn die neuen Regelungen erst einen vorläufigen Stand widerspiegeln, verschiedene Punkte erst später nach dem Erlass der sogenannten delegated acts beurteilt werden können und einige der vorgesehenen Regelungen hinter dem deutschen Regelungsniveau zurückbleiben, stellt das Ergebnis des Trilogs einen wesentlichen Fortschritt für die umweltfreundliche Verpackungsgestaltung und Kreislaufwirtschaft von Verpackungen in der gesamten EU dar. Der gefundene Kompromiss stellt insgesamt ein wirksames Instrument im Kampf gegen die Verpackungsflut dar und gibt auch Herstellern von Verpackungen Vorgaben an die Hand zu umweltfreundlicher Verpackungsgestaltung und - einsatz.</p><p>Das Plenum des Europäischen Parlaments und der Rat müssen dem ausverhandelten Text noch offiziell zustimmen. Und auch die Unterstützung der EU-Kommission steht noch aus. In jedem Fall ist es wichtig, das weitere Verfahren erfolgreich abschließen zu können und die gefundenen Kompromisse nicht im Nachhinein in Frage zu stellen. Klarheit über den rechtlichen Rahmen zu Verpackungen und Verpackungsentsorgung für die nächsten zehn Jahre ist wichtig, damit Unternehmen ihre Aktivitäten darauf ausrichten können. Dementsprechend warten viele <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/s?tag=Stakeholder#alphabar">Stakeholder</a> auf die finale Entscheidung, die möglichst zeitnah fallen sollte.</p>
Die Studie ermittelt die Daten Deutschlands für die Berichterstattung nach Verpackungsrichtlinie (94/62/EG). Für die Meldung an die Europäische Kommission ist die Berechnungsmethode des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/665 maßgebend. Der Bericht dokumentiert das Aufkommen von Verpackungsabfällen sowie deren Recyclingmengen an den Messpunkten und an den Berechnungspunkten. Die Verpackungsabfälle wurden über die in Deutschland in Verkehr gebrachte Menge an Verpackungen (Verpackungsverbrauch) bestimmt. Die Zahlen sind aufgeschlüsselt hinsichtlich der Materialgruppen Glas, Kunststoff, Papier / Karton, Aluminium, Eisenmetalle, Holz und Sonstige dargestellt. Zur Verbrauchsberechnung wurden neben der in Deutschland eingesetzten Menge von Verpackungen auch die gefüllten Exporte und die gefüllten Importe ermittelt. Im Jahr 2021 stieg der Verpackungsverbrauch im Vergleich zum Vorjahr um 4,9 % bzw. um 915,2 kt auf 19,69 Mio. Tonnen. Insgesamt 18,97 Mio. Tonnen Verpackungsabfälle wurden 2021 verwertet, 13,36 Mio. Tonnen stofflich und 5,59 Mio. Tonnen energetisch. Veröffentlicht in Texte | 162/2023.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) vom 1. Januar 2019 setzt die europäische Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle 94/62/EG um und legt gleichzeitig Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 KrWG für Hersteller und Vertreiber von Verpackungen fest. Das VerpackG delegiert – wie auch die Vorgängerverordnung– die Verpflichtungen und die Verantwortung für die Entsorgung der Verpackungen an die Akteure der Wirtschaft. Seit 1998 existieren hierfür entsprechende Regelungen, jedoch bestehen nach wie vor viele Fragen im Zusammenhang mit der Entsorgung von Verpackungsabfällen. Das Landesamt für Umweltschutz widmete diesen Fragen einen ganzen Thementag. Das Vormittagsprogramm bot Weiterbildung und fachlichen Austausch und richtete sich in erster Linie an Vollzugsbehörden und örE. Am Nachmittag waren vor allem interessierte Bürgerinnen und Bürger eingeladen, als es um Informationen zum dualen System, zur Trennung und Verwertung von Verpackungsabfällen und Möglichkeiten zur Abfallvermeidung ging. Dr. Lars Winter | Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister Vortrag kann auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Prof. Gilian Gerke | Hochschule Magdeburg-Stendal
<p>Statt Plastiktüten: Eigene Beutel mitnehmen und mehrfach verwenden</p><p>So vermeiden Sie den Einsatz unnötiger Plastiktüten im Alltag</p><p><ul><li>Nutzen Sie mehrfach verwendbare Taschen, Körbe oder Rucksäcke.</li><li>Stecken Sie einen Reservebeutel in Ihre Einkaufs- oder Arbeitstasche und in den Kofferraum Ihres Autos.</li><li>Verwenden Sie alle Tüten – ob (Baumwoll-)Beutel, Plastik- oder Papiertüten – so oft wie möglich.</li><li>Achten Sie darauf, dass Plastiktüten nicht in die Landschaft oder in Gewässer gelangen.</li></ul></p><p>Gewusst wie</p><p>Plastiktüten werden meist nur kurz genutzt und sind dann Abfall, der häufig auch in der Umwelt zu finden ist. Aus diesem Grund gibt es in Deutschland seit dem 1. Januar 2022 ein Verbot, "normale" Plastiktüten in Verkehr zu bringen. Bestimmte "Hemdchenbeutel" und Plastiktüten mit größerer Wandstärke (> 50 µm) sind weiterhin erlaubt. Das Problem mit Plastiktüten ist vor allem deren Eintrag in die Natur. Sie gehören zu den am häufigsten an europäischen Stränden gefundenen Abfällen. Viele Kunststoffe zersetzen sich erst nach Jahrhunderten. Der Plastikabfall verschmutzt unter anderem die Meere und gefährdet die dort lebenden Tiere.</p><p><strong>Taschen statt Tüten:</strong>Als Ersatz für Plastiktüten sollten Sie nicht zu Einwegtüten aus anderen Materialien greifen. Auch diese belasten die Umwelt mehr als notwendig. Viel besser ist die Verwendung von Mehrwegtaschen, -körben, -netzen oder sonstigen Tragehilfen wie Rucksäcke, Satteltaschen oder Einkaufskisten, die viele Male genutzt werden und damit unnötige Abfälle vermeiden. Gewöhnen Sie sich deshalb an, nicht nur den Einkaufszettel, sondern auch eine Einkaufstasche oder ähnliches mitzunehmen.</p><p><strong>Mehrwegnetze statt Hemdchenbeutel:</strong>Dünne Hemdchenbeutel können den Einsatz von wesentlich aufwändigeren Verpackungen beispielsweise bei Obst und Gemüse vermeiden und sind deshalb nicht verboten. Auch sie können aber meist leicht eingespart werden. Legen Sie Obst oder Gemüse nach Möglichkeit lose in den Einkaufswagen. Wenn Sie einen Beutel benötigen, können Sie auch auf Mehrwegnetze und -beutel zurückgreifen. Diese werden inzwischen von vielen Händlern angeboten.</p><p><strong>Reservebeutel griffbereit:</strong>Achten Sie darauf, immer eine kleine zusammenfaltbare Tasche dabei zu haben. So können Sie auch spontane Einkäufe ohne Einwegtüte bequem mit nach Hause nehmen. Der Reservebeutel lässt sich in der Arbeitstasche, im Handschuhfach oder auch in der Einkaufstasche gut verstauen. Das kann ein Stoffbeutel oder aber auch eine mehrfach verwendbare Kunststofftasche sein.</p><p><strong>Mehrmals nutzen:</strong>Unabhängig von der Art der Tüte oder des Beutels gilt: So häufig wie möglich wiederverwenden! Einwegtüten – egal aus welchem Material – führen zu unnötigen Abfällen und müssen jeweils neu produziert werden, was immer auch Umweltbelastungen verursacht. Jede nochmalige Verwendung führt hingegen zu einer Verringerung der Umweltbelastungen.</p><p><strong>Plastiktüten nicht in die Natur:</strong>Ausgediente Plastiktüten haben in der freien Natur nichts verloren. Da der Wind die leichten Tüten schnell verteilt, ist es eine gute Tat, wenn Sie "herrenlose" Plastiktüten aufheben und entsorgen, auch wenn sie nicht von Ihnen stammen. Über den Gelben Sack oder die Gelbe Tonne können ausgediente Plastiktüten dem Recycling zugeführt werden. Tüten aus biologisch abbaubaren Kunststoffen gehören ebenfalls nicht in die Natur, sondern in den Abfall. Ihr Zersetzungsprozess in der freien Natur dauert viel zu lange. Sie werden auch nicht recycelt und können sogar das Recycling der herkömmlichen Kunststoffe stören.</p><p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p><p>Hintergrund</p><p><strong>Umweltsituation:</strong>Landen Plastiktüten in der Umwelt, verfangen sie sich in Bäumen und Sträuchern oder gelangen in die Gewässer. Die Abbauzeit von Plastik ist sehr lang. Plastiktüten zersetzen sich häufig in immer kleinere Teile, sogenanntes Mikroplastik. Tiere verwechseln Plastiktüten und Mikroplastik häufig mit Nahrung. Die Plastikfragmente können Tieren schaden oder sie sogar töten. Da Mikroplastik Schadstoffe in hoher Konzentration adsorbiert, gelangen Schadstoffe dadurch in die Nahrungskette.</p><p>Biologisch abbaubare Kunststoffe bieten bisher keine ökologischen Vorteile gegenüber konventionellen Kunststoffen und sind von dem Verbot ebenfalls umfasst. Sie können zudem das Recycling der konventionellen Kunststoffe stören. In Kompostierungsanlagen werden in der Regel alle Kunststoffe generell als Störstoff aussortiert. Denn – entgegen ihrer Bezeichnung – reicht die Rottezeit in vielen industriellen Kompostierungsanlagen oftmals nicht für eine Zersetzung biologisch abbaubarer Kunststoffe aus. Eine zeitnahe Zersetzung im Heimkomposter oder gar in der Umwelt, z.B. im Wald oder im Meer, ist ebenfalls nicht nachgewiesen.</p><p><strong>Gesetzeslage:</strong>In Deutschland hat das Bundesumweltministerium ein Verbot für spezifische Plastiktüten in das<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/">Verpackungsgesetz (VerpackG)</a>aufgenommen. Das Inverkehrbringen von Plastiktüten, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Ware gefüllt zu werden, und eine Wandstärke von weniger als 50 µm aufweisen, ist in Deutschland seit dem 1. Januar 2022 verboten. Ausgenommen sind Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 µm ("Hemdchenbeutel"), die aus Hygienegründen erforderlich oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt. Für die nicht verbotenen Plastiktüten müssen die Hersteller und Vertreiber Beteiligungsentgelte an die dualen Systeme zahlen. So finanzieren sie die Sammlung, Sortierung und Verwertung der Tüten.</p><p>Vorangegangen waren Bemühungen des EU-Parlament, den übermäßigen Verbrauch an Plastiktüten zu verringern. In einer Ergänzung der Europäischen Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) wurden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, entweder den Verbrauch von Einweg-Plastiktüten mit einer Wandstärke von weniger als 50 µm bis Ende 2019 auf höchstens 90 Stück und bis Ende 2025 auf höchstens 40 Stück pro Einwohner und Jahr zu begrenzen oder Instrumente zu erlassen, die sicherstellen, dass leichte Kunststofftragetaschen nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Gemeint sind Tüten aus Kunststoff mit einer geringeren Wandstärke als 0,05 Millimeter. In einem ersten Schritt hatte das Bundesumweltministerium in Deutschland 2016 eine<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/vereinbarung-handel-macht-plastiktueten">Vereinbarung mit dem Handel</a>abgeschlossen, um das Erreichen dieser Ziele sicherzustellen. Die Vereinbarung sah vor, dass mindestens 80 Prozent der in Verkehr gebrachten Kunststofftüten nur noch gegen ein angemessenes Entgelt abgegeben werden. Diese Vereinbarung wurde nun durch das Verbot "normaler" Plastiktüten ersetzt.</p><p><strong>Marktbeobachtung:</strong>Immer weniger Kund*innen setzen auf Tragetaschen aus Kunststoff. Der Verbrauch der inzwischen verbotenen Plastiktüten hat vom Jahr 2015 bis 2020 um 75 Prozent abgenommen. Er lag in Deutschland im Jahr 2020 bei 1,3 Milliarden Stück beziehungsweise 15 Plastiktüten pro Einwohner*in. Mit den rund 2,4 Milliarden Hemdchenbeuteln aus dem Selbstbedienungsbereich sind das insgesamt 3,7 Milliarden Stück oder 45 Plastiktüten mit einer Wandstärke kleiner 50 µm pro Einwohner in 2020 gewesen. Dazu kommen noch viele 1,6 Mrd. Papiertragetaschen und 120 Mio. Plastiktüten mit einer höheren Wandstärke.</p><p><strong>Weitere Informationen finden Sie unter:</strong></p><p><strong>Quellen</strong></p><p>NABU (2020):<a href="https://www.nabu.de/imperia/md/content/nabude/konsumressourcenmuell/201027-nabu-studie-vorverpackungen.pdf">Vorverpackungen bei Obst und Gemüse: Zahlen und Fakten 2019</a></p><p>UBA (2021):<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/aufkommen-verwertung-von-verpackungsabfaellen-in-15">Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland</a>im Jahr 2019</p><p>UBA (2021):<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/biobasierte-biologisch-abbaubare-einwegverpackungen">Biobasierte und biologisch abbaubare Einwegverpackungen?</a>Keine Lösung für Verpackungsmüll!</p><p>Detzel, Andreas (IFEU Heidelberg) (2014):<a href="https://www.umweltbundesamt.de/dokument/andreas-detzel-ifeu-heidelberg-ueberlegungen-zur">Überlegungen zur Ökobilanzierung von Tragetaschen</a>(UBA-Bericht)</p><p>UBA (2012): Untersuchung der<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/untersuchung-umweltwirkungen-von-verpackungen-aus">Umweltwirkungen von Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffen</a></p><p>Deutsche Umwelthilfe (2015):<a href="https://www.duh.de/uploads/media/Einwegplastiktueten_Hintergrundpapier_2015_01.pdf">Hintergrundpapier zu Plastiktüten</a></p>
Origin | Count |
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Bund | 74 |
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Förderprogramm | 24 |
Gesetzestext | 2 |
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