Der Bereich Anlagen/Umwelttechnik wird in Nordrhein-Westfalen durch eine große Zahl an Gesetzen, Verordnungen und technischen Regelwerken bestimmt. Anlagensicherheit Richtlinien der Europäischen Union Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates Seveso-III-Richtlinie RICHTLINIE 2014/34/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) , Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle RICHTLINIE 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien Bundesgesetze Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Chemikaliengesetz (ChemG) Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe Sprengstoffgesetz (SprengG) Verordnung der Europäischen Union VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 CLP-Verordnung Verordnungen Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (4. BImSchV) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Störfall-Verordnung (12. BImSchV) Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Umwelttechnik/Emissionen Richtlinien der Europäischen Union RICHTLINIE 2010/75/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 über Industrieemissionen - integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Neufassung) Richtlinie 2008/50/EG des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie Bundesgesetze Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge vom 15. März 1974 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gesetz vom 8. Juli 1994 zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt Umweltinformationsgesetz (UIG) Verordnungen Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17.BImSchV) Verwaltungsvorschriften Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) Abstandserlass Erlass zur Umsetzung der TA Luft bei Kompostierungsanlagen in Nordrhein-Westfalen
CLP – das steht für Classification, Labelling und Packaging. Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt also die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in Europa. Die Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie), die ehemals die rechtliche Basis für das Einstufungs- und Kennzeichnungssystem bildeten, traten zum 1. Juni 2015 außer Kraft. Das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals – kurz GHS genannt – wurde auf UN-Ebene erarbeitet. In diesem System sind mit dem Transport (Gefahrgüter) abgestimmte Regeln für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen im Hinblick auf die Handhabung (Gefahrstoffe) festgelegt. Das Informationssystem umfasst somit den Arbeits-, Verbraucher- und Umweltschutz und zielt auf die Beseitigung von Problemen beim grenzüberschreitenden Handel und Verkehr durch unterschiedliche und bisweilen widersprüchliche Informationen über gefährliche Stoffe und Gemische. Die Umsetzung der Regelungen des UN-GHS in der Europäischen Union erfolgte über die CLP-Verordnung, die unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten Gültigkeit hat und keiner nationalen Umsetzung bedarf. Die CLP-Verordnung ist die zweite große Verordnung des EU-Binnenmarktrechts zu Chemikalien neben der REACH-Verordnung. Für physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren definiert die CLP-Verordnung Gefahrenklassen. Eine Gefahrenklasse ist unterteilt in Gefahrenkategorien, im Regelfall differenziert nach der Schwere der betreffenden Gefahr. Jeder Gefahrenkategorie ist ein Piktogramm, ein Signalwort ("Gefahr" oder "Achtung"), ein Gefahrensatz (Gefahrenhinweise oder H-Sätze genannt), sowie ein oder mehrere Sicherheitssätze (Sicherheitshinweise oder P-Sätze genannt) zugeordnet. Die alten Gefahrensymbole wurden durch neue Piktogramme ersetzt, wie die beiden nachfolgenden Beispiele zeigen: Die harmonisierte und damit rechtlich verbindlich festgelegte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen gibt es auch in der CLP-Verordnung. Die Einstufungen der Stoffe aus Anhang I der Stoffrichtlinie 67/548/EWG wurden unter Verwendung der neuen Kriterien in neue harmonisierte Einstufungen nach der CLP-Verordnung umgewandelt und in ihren Anhang VI aufgenommen. Diese Liste wird mit der Zeit durch bestimmte, besonders gefährliche Stoffe ergänzt. Die CLP-Verordnung hat bereits mehrere Anpassungen an den Stand der Technik erfahren. Die jeweiligen Rechtsakte – genannt ATP für Adaptation to Technical Progress – sowie die konsolidierten Fassungen der CLP-Verordnung sind im EUR-Lex -Angebot der Europäischen Union zu finden. Eine übersichtliche Auflistung aller ATPs und der letzten konsolidierten Version der CLP-Verordnung finden Sie auf den Seiten des REACH-CLP-Biozid Helpdesks der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Hier finden Sie weitere Informationen zum GHS und zur CLP-Verordnung: GHS auf UNO-Ebene bei der UNECE Informationen zum GHS EU-Kommission Generaldirektion Industrie Generaldirektion Umwelt ECHA - Europäische Chemikalienagentur Allgemeine Informationen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis mit öffentlich zugänglichen Daten BAuA - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Europäisches und deutsches Chemikalienrecht UBA - Umweltbundesamt Informationen zur CLP-Verordnung
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV) AltfahrzeugV Ausfertigungsdatum: 04.07.1997 Vollzitat: "Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 95 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2002 I 2214; Zuletzt geändert durch Art. 95 V v. 31.8.2015 I 1474 Fußnote (+++ Textnachweis ab: 1.4.1998 +++) Die V wurde von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages, mit Zustimmung des Bundesrates und vom Bundesministerium für Verkehr erlassen. Sie tritt gem. Art. 5 V v. 4.7.1997 I 1666 am 1.4.1998 in Kraft. Überschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 21.6.2002 I 2199 mWv 1.7.2002 § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Unbeschadet von § 3 Abs. 4 gilt dies unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, wenn deren Einbau als Ersatz-, Austausch- oder Nachrüstteile den einschlägigen Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen entspricht. (2) Die §§ 9 und 10 gelten nicht für einen Hersteller, der ausschließlich Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 6) herstellt oder importiert, und nicht für die von ihm hergestellten oder importierten Fahrzeuge (Kleinserienregelung). Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 zutreffen, entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag. (3) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 4) sind von den Anforderungen nach § 5 Abs. 1 ausgenommen. Ausgenommen von den Anforderungen nach § 8 Abs. 2 sind Ausrüstungsgegenstände, die nicht speziell für den Einsatz der in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge hergestellt wurden. (4) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gelten nur die §§ 1 bis 5. (5) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen die Wirtschaftsbeteiligten sowie die Besitzer, Eigentümer und Letzthalter von Altfahrzeugen. - Seite 1 von 14 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1."Fahrzeug" Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) oder N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen) gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1, Nr. L 225 S. 34) sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 92/61/EWG (ABl. EG Nr. L 225 S. 72), jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern; 2."Altfahrzeug" Fahrzeuge, die Abfall nach § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind; 3."Hersteller" den Hersteller von Fahrzeugen laut Fahrzeugbrief oder den gewerblichen Importeur eines Fahrzeugs und den Hersteller oder gewerblichen Importeur von Fahrzeugteilen und -werkstoffen sowie deren Rechtsnachfolger; 4."Vermeidung" Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Altfahrzeugen, ihren Werkstoffen und Substanzen; 5."Behandlung" Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeugs an einen Demontagebetrieb oder der Restkarosse an eine Schredderanlage oder eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung mit dem Ziel der Entfrachtung von Schadstoffen, der Demontage, des Schredderns, der Verwertung oder der Vorbereitung der Beseitigung der Schredderabfälle durchgeführt werden, sowie alle sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen; 6."Vorbehandlung" die Entfernung oder das Unschädlichmachen der gefährlichen Bauteile sowie die Trockenlegung; 7."Trockenlegung" die Entfernung der Betriebsflüssigkeiten; 8."Verdichtung" jede Maßnahme zur Volumenreduzierung, durch die die Restkarosse in ihrer Beschaffenheit verändert wird, z. B. durch Eindrücken des Daches, Pressen oder Zerschneiden; 9."Wiederverwendung" Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden; 10."stoffliche Verwertung" die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke (Nutzung der stofflichen Eigenschaften, rohstoffliche Verwertung), jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung; 11."Verwertung" jedes der anwendbaren in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verfahren; 12."Beseitigung" jedes der anwendbaren in Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verfahren; 13.„gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllt: a)Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F, b)Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 mit Ausnahme von Wirkungen auf oder über die Laktation, 3.8 mit Ausnahme von narkotisierenden Wirkungen, 3.9 und 3.10, c)Gefahrenklasse 4.1, d)Gefahrenklasse 5.1; 14."Annahmestelle" Betriebe oder Betriebsteile, die Altfahrzeuge zur Bereitstellung und Weiterleitung an Demontagebetriebe annehmen, ohne selbst Demontagebetrieb zu sein; 15."Rücknahmestelle" Annahmestellen, bei denen Altfahrzeuge durch den Hersteller oder durch ihn beauftragte Dritte zurückgenommen werden, ohne dass dort die Altfahrzeuge behandelt werden; 16."Demontagebetrieb" Betriebe oder Betriebsteile, in denen Altfahrzeuge zum Zweck der nachfolgenden Verwertung behandelt werden; dies kann auch die Rücknahme einschließen; - Seite 2 von 14 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de 17."Restkarosse" das in einem Demontagebetrieb zum Zweck der weiteren Verwertung nach den Bestimmungen des Anhangs Nummer 3 behandelte Altfahrzeug; 18."Schredderanlage" Anlagen, die dazu dienen, Restkarossen oder sonstige metallische oder metallhaltige Abfälle zu zertrümmern oder zu zerkleinern zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wieder einsetzbarem Metallschrott sowie gegebenenfalls weiteren verwertbaren Stofffraktionen; 19."sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung" Anlagen, die keine Schredderanlagen sind und dazu dienen, Metalle aus Restkarossen sowie gegebenenfalls weitere verwertbare Stofffraktionen zurückzugewinnen; 20."Demontageinformationen" alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeugs notwendig sind; sie werden den anerkannten Demontagebetrieben von den Herstellern von Fahrzeugen und Zulieferern in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien (z. B. CD-ROM, Online- Dienste) zur Verfügung gestellt; 21."Letzthalter" letzter im Fahrzeugbrief eingetragener Halter eines Fahrzeugs, auf den das Fahrzeug gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist oder zugelassen war; 22."Wirtschaftsbeteiligte" Hersteller und Vertreiber sowie Betreiber von Rücknahmestellen, Annahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen, sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung, Verwertungsbetrieben und sonstigen Betrieben zur Behandlung von Altfahrzeugen einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe sowie Kfz-Versicherungsgesellschaften; 23."Fahrzeugleergewicht" maßgebliches Leergewicht eines Kraftfahrzeugs zur Ermittlung der Verwertungsziele, das wie folgt bestimmt wird: -für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die bis zum 31. Dezember 1996 zugelassen worden sind: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung, -für Kraftfahrzeuge der Klasse M1, die ab dem 1. Januar 1997 zugelassen worden sind: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung und abzüglich Gewicht des Fahrers (75 kg), -für Kraftfahrzeuge der Klasse N1: Leergewicht gemäß Fahrzeugbrief abzüglich Gewicht des Tankinhalts bei einer 90-prozentigen Füllung und abzüglich Gewicht des Fahrers (75 kg). (2) Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetriebe, Schredderanlagen und sonstige Anlagen zur weiteren Behandlung sind im Sinne dieser Verordnung anerkannt, wenn 1.der jeweilige Betrieb über die erforderliche Bescheinigung nach § 5 Abs. 3 verfügt oder 2.der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung geprüft und dies im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist. § 3 Rücknahmepflichten (1) Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzunehmen. Die Hersteller von Fahrzeugen müssen die in Satz 1 bezeichneten Altfahrzeuge ab Überlassung an eine anerkannte Rücknahmestelle oder einen von einem Hersteller hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb unentgeltlich zurücknehmen. (2) Dem Letzthalter gleichgestellt sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den Fällen, in denen der Halter oder Eigentümer der in § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Kraftfahrzeuge nicht festgestellt werden konnte. Absatz 4 Nr. 1, 2 und 5 gilt in diesen Fällen nicht. (3) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, einzeln oder gemeinsam, selbst oder durch Beauftragung Dritter flächendeckend Rückgabemöglichkeiten durch anerkannte Rücknahmestellen oder von ihnen hierzu bestimmte anerkannte Demontagebetriebe zu schaffen. Die Rücknahmestellen müssen für den Letzthalter in zumutbarer Entfernung erreichbar sein. Die Flächendeckung ist dann ausreichend, wenn die Entfernung zwischen Wohnsitz des Letzthalters und Rücknahmestelle oder von einem Hersteller hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. (4) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn 1. das Altfahrzeug nicht innerhalb der Europäischen Union zugelassen ist oder zuletzt zugelassen war, - Seite 3 von 14 -
Das Projekt "Stellungnahme zum Entwurf einer Direktive zur Implementierung eines EU-weiten Emissionshandels, COM(2001) 581" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Leibniz Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH, Forschungsbereich Umwelt- und Ressourcenökonomik, Umweltmanagement durchgeführt. Im Auftrag des baden-württembergischen Ministeriums für Umwelt und Verkehr wurde der Direktivenentwurf der Europäischen Kommission zur Implementierung eines EU-weiten Emissionshandels (COM(2001) 581) analysiert. Dabei wurde auf folgende Punkte eingegangen: Allokation/Erstvergabe, Freiwilligkeit versus obligatorische Teilnahme und Öffnungsklauseln, projektbasierte Instrumente, Berücksichtigung weiterer Treibhausgase, Regulierungsüberlagerungen sowie Einbeziehung des Stromersektors. Der Entwurf ist zeitlich adäquat in den durch das Kioto-Protokoll vorgegebenen internationalen Rahmen eingepasst. Wie das Protokoll sieht der Vorschlag ab dem Jahr 2008 fünfjährige Budgetperioden vor. Der Richtlinienvorschlag strebt einen Kompromiss zwischen den vier - zum Teil konkurrierenden - Kriterien Einfachheit, Effektivität, Subsidiarität und Transparenz an. Aufgrund des sich erst langsam abzeichnenden internationalen Rahmens und der Vielfalt unterschiedlichster involvierter Interessen ist dies eine erhebliche Aufgabe, deren Bewältigung in weiten Teilen als geglückt angesehen werden kann. Als wichtige Ergänzungsvorschläge zum vorliegenden Entwurf sind herausgefiltert worden: 1) Konkretisierung von Annex III: Die Kriterien für die nationalen Allokationspläne sind sehr allgemein gehalten. Insgesamt erscheint das Verhältnis zwischen Subsidiarität und Transparenz an diesem Punkt zulasten der Transparenz nicht ganz ausgewogen. Hinsichtlich der Anrechnung frühzeitiger Vermeidungsleistungen könnte der Kriterienkatalog z. B. dahingehend konkretisiert werden, dass von der Kommission der Zeitraum eingegrenzt wird, auf den sich die Zuteilung bezieht, und bestimmte Anforderungen an die verfügbaren Daten bzw. Verfahren für die Festlegung der Werte im Falle fehlender Daten gestellt werden. Die Einbeziehung von Neuemittenten wurde ebenfalls weitestgehend offen gelassen. Die Anwendung von EU-weiten Benchmarks (einheitliche Emissionsfaktoren) würde die Spielräume für potenzielle Wettbewerbsverzerrungen einschränken und eine bessere Planungssicherheit für die betroffenen Unternehmen gewährleisten. 2) Berücksichtigung von Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Der gegenwärtige Richtlinienentwurf kann zu einer Verschlechterung der Wettbewerbsposition von KWK-Anlagen auf dem Wärmemarkt führen, da sie dort möglicherweise mit Angeboten konkurrieren, die nicht vom Emissionshandelssystem erfasst sind (z. B. gasbefeuerte Brennwertkessel). Deshalb sollte der Richtlinienentwurf hinsichtlich der Erfassung von KWK-Anlagen angepasst werden. Denkbar wäre etwa, dass der Anteil des Brennstoffs in KWK-Anlagen, der zur Erzeugung von Fernwärme eingesetzt wird, von der Nachweisverpflichtung für Emissionszertifikate befreit wird.
Das Projekt "SO2 IN AIR" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Messer-Griesheim GmbH durchgeführt. Community Directive 80/779/EEC specifies maximum permissible levels of sulphur dioxide in the ambient air. Intercomparisons organized by DG XI in support of the implementation of this Directive have shown differences in excess of 10 percent between central laboratories and in excess of 30 percent between network monitors. The aim of the project was to improve the analytical technique and agreement between results. STATUS: In the first intercomparison the values obtained ranged from 78 to 94 nmol/mol. In the final stage the sampling procedure had been improved (dead volume minimised, length of sampling line minimised, sufficient equilibration time). All laboratories agreed to within a range of 4 nmol/mol. Prime Contractor: L'Air Liquide Belge, Schelle, BE.
Das Projekt "Guidelines on Noise Mapping and Action Planning according to Directive 2002/49EC in Hungary" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Lärmkontor GmbH durchgeführt. Die LÄRMKONTOR GmbH wurde 2003 vom KTI - Institut für Verkehrswissenschaften beauftragt, Leitlinien zur Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie für Ungarn zu entwickeln, welches sich zu diesem Zeitpunkt noch im Stadium eines Beitrittskandidaten zur europäischen Gemeinschaft befand. Ziel der Leitlinien war es, die Inhalte der Umgebungslärmrichtlinie und die Verfahren zur Umsetzung von Lärmkartierungen zu verdeutlichen. Dabei waren die speziellen Rahmen- und Ausgangsbedingungen Ungarns, wie etwa die Anzahl der Städte, in denen eine Lärmkartierung durchgeführt werden muss, und der Zeithorizont der einzelnen Maßnahmen, zu berücksichtigen.
Das Projekt "Vergleichende Bewertung von Epoxidharzen - Teil A: Entwicklung eines Rankingsystems für Epoxidharze" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Forschungs- und Beratungsinstitut Gefahrstoffe GmbH (FoBiG) durchgeführt. Berufliche Tätigkeiten mit Epoxidharzsystemen, z. B. in der Bauwirtschaft, können zu erheblichen gesundheitlichen Schäden führen. Insbesondere ist das sensibilisierende Potential zu beachten. Je nach spezifischer Zusammensetzung ist das Risiko für Erkrankungen unterschiedlich. Diese Differenzierung in der gesundheitlichen Bedenklichkeit kommt jedoch in der Kennzeichnung der gefährlichen Eigenschaften von Epoxidharzsystemen nicht zum Ausdruck. Aus diesem Grunde wurde ein Rankingsystem entwickelt, das eine Auswahl unter gesundheitlichen Gesichtspunkten ermöglichen soll, wobei ein niedriges sensibilisierendes Potential ein Hauptkriterium darstellt. Hierfür soll eine Liste erstellt werden, in der die relative sensibilisierende Wirkstärke zahlreicher Substanzen vermerkt ist, die in Harzen, Beschleunigern oder Härtern eingesetzt werden ('Ranking Parameter Liste für Epoxidharz-Inhaltsstoffe'). Die Wirkstärke wird z. B. im Maus-Lymphknotentest (LLNA) experimentell erfasst, kann aber auch durch substanzspezifische Auswertung weiterer Testbefunde abgeschätzt werden. Zusammen mit dieser Liste, dem Sicherheitsdatenblatt und den darin ausgewiesenen Mengenangaben (Stoffmenge in der Zubereitung) wird eine Risikokennziffer abgeleitet, die für das Ranking alternativer Epoxidharzsysteme heranzuziehen ist. Der vorliegende Bericht dokumentiert die Methodik für ein solches Ranking und erläutert das Vorgehen mit zahlreichen Beispielen. Es handelt sich dabei um ein pragmatisches Vorgehen, das eine gesundheitsbasierte Prioritätssetzung und Produktauswahl ermöglicht, jedoch aufgrund der beschränkten Kenntnisse über die toxikologische Wirkungsweise komplexer Gemische und aufgrund der nicht genau erfassbaren Expositionsbedingungen nur orientierenden Charakter besitzt. Andere vorliegende Rankingsysteme für Epoxidharzsysteme werden vergleichend eingeordnet.
Das Projekt "Background Criteria for the Identification of Groundwater Thresholds (BRIDGE)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Forschungszentrum Jülich, Institut für Energieforschung, Systemforschung und Technologische Entwicklung (IEF-STE) GmbH durchgeführt. The Commission proposal of Groundwater Directive COM(2003)550 developed under Article 17 of the Water Framework Directive (2000/60/EC) sets out criteria for the assessment of the chemical status of groundwater, which is based on existing Community quality standards (nitrates, pesticides and biocides) and on the requirement for Member States to identify pollutants and threshold values that are representative of groundwater bodies found as being at risk, in accordance with the analysis of pressures and impacts carried out under the WFD. In the light of the above, the objectives of BRIDGE are: i) to study and gather scientific outputs which could be used to set out criteria for the assessment of the chemical status of groundwater, ii) to derive a plausible general approach, how to structure relevant criteria appropriately with the aim to set representative groundwater threshold values scientifically sound and defined at national river basin district or groundwater body level, iii) to check the applicability and validity by means of case studies at European scale, iv) to undertake additional research studies to complete the available data, v) and to carry out an environmental impact assessment taking into account the economic and social impacts. The project shall be carried out at European level, involving a range of stakeholders and efficiently linking the scientific and policy-making communities. Considering the requirement of the diary of the Groundwater Daughter Directive proposal, which implies that groundwater pollutants and related threshold values should be identified before December 2005 and listed by June 2006, the duration of the project should be 24 months. In that way the proposed research will contribute to provide research elements that will be indispensable for preparing discussions on further steps of the future Groundwater Directive. Prime Contractor: Bureau de Recherches Geologiques et Minieres, Service Analyse et Caracterisation Minerale, Paris FR
Das Projekt "Entwicklung von Vorgaben / Kriterien für Industrie und Behörden zur Risikobewertung von Gemischen; Angleichung der Risikobewertung von Gemischen an die Risikobewertung von Einzelstoffen unter REACH" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ökopol Institut für Ökologie und Politik GmbH durchgeführt. Der überwiegende Anteil der in die Umwelt emittierten Chemikalien wird nicht als Einzelstoff sondern als Gemisch vermarktet. Im Rahmen der EU-Chemikalien-Verordnung REACH ist eine Risikobewertung für Einzelstoffe durchzuführen. Seitens der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) existieren bisher jedoch keine Vorgaben/Kriterien für die Risikobewertung von Gemischen. Deshalb leitet die Industrie derzeit einen Bewertungsansatz ab, bei dem sich die Risikobewertung des Gemisches auf die 'gefährlichste' Komponente beschränkt (DPD+ Methode). Grundlage der Identifizierung der 'gefährlichsten' Komponente ist die Einstufung der Einzelstoffe. Die Einstufungen für den Umweltbereich gründen jedoch lediglich auf Informationen zu Wirkungen im aquatischen Kompartiment. Andere Umweltkompartimente (Boden, Luft, Sediment, Grundwasser) und Eigenschaften wie Bakterientoxizität, Hinweise auf endokrine Wirkungen, etc., die entsprechend der REACH-Verordnung gleichrangig zu prüfen sind und die in die Risikobewertung der Einzelstoffe einfließen, bleiben im Bewertungsansatz der Industrie für Gemische unberücksichtigt. Mit diesem Forschungsprojekt wird der Bewertungsansatz der Industrie (DPD+ Methode) überprüft und Hinweise auf Unzulänglichkeiten in der Methode geliefert. Im Ergebnis sollen Empfehlungen für Veränderungen und Weiterentwicklungsbedarf der DPD+ Methode gegeben werden. Das Ziel ist, bei der Risikobewertung von Gemischen durch die Unternehmen alle Eintragspfade in die Umwelt zu berücksichtigen und einen Verlust an Informationen für die Verwender von Gemischen zu verhindern.
Das Projekt "Entwicklung und Validierung von Instrumenten zur Umsetzung der europäischen Luftqualitätspolitik (VALIUM) - Teilprojekt 3: Erstellung eines auf Naturmessungen basierenden Validierungsdatensatzes zur Ausbreitung von Schadstoffen in Straßenschluchten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG durchgeführt. Objectives: The EU Air Quality Directives include air pollutant dispersion models as instruments of environmental politics. The quality of the models needs to be guaranteed. One part of the control process is the validation, a comparison of the modelled results with especially designed and acquired, trustworthy reference data sets from field and wind tunnel experiments. Activities: Air pollutants and meteorological parameters are measured continuously by in situ stations at different sites within Goettinger street in Hanover and its vicinity. Apart from these long-term measurements three intensive measurement campaigns are planned with additional tracer experiments. In August 2001 and August 2002 tracer experiments have been executed. A line source consisting of 8 pipe sections with a total length of about 96 m has been installed on the median of Goettinger Strasse. A mixture of the tracer gas SF6 and air, monitored by flow controllers, has been released from openings regularely spaced along the pipes. The source has been operated with a sufficient overpressure to avoid a feedback of external pressure fluctuations on the source strength and distribution. At 12 positions within the street canyon and on the roof of a nearby building, air samples have been collected simultaneously for at least 5 hours. Every 30 minutes a sampling bag has been started to be filled by the sampling equipment at each position. Afterwards, the 30 minutes averaged samples have been analysed on SF6 in the laboratory. Results: The experimental layout had been tested in August 2001. With minor reservations it also passed the second measurement campaign in August 2002 successful. The results of both campaigns exist now. As far as they have been scrutinized they show plausible distributions of the concentrations in the street area such as the typical windward-leeward-effect for street canyons. The influence of traffic induced turbulence and advection of the concentration field along the street by the traffic seems to be significant because the concentration field is shifted according to the direction of the motion of the traffic. Further measurements will be carried out in October 2002 and March 2003 to test and to corroborate that hypothesis and to complete the validation data set.
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