Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (siehe Seite Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; siehe Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (siehe Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (siehe Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (siehe Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (siehe Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (siehe Seite Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (siehe Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (siehe Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (siehe Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (siehe Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (siehe Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (siehe Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [siehe Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA , Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Datei Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind auf der Seite „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (siehe Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 je nach dem Grad der Gefährdung einen besonderen und einen strengen Schutz von Tieren und Pflanzen fest. Diese besonders geschützten und die zusätzlich streng geschützten Arten unterliegen einschlägigen Verboten wie den Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 BNatSchG sowie des Artikels 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97 (siehe Seite Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen ). Artenschutzrechtliche Verbote Rechtliche Grundlagen Naturentnahmeverbot § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG Verbot des Fallenfangs § 4 Absatz 1 BArtSchV Störverbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG Besitzverbot § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG Vermarktungsverbot Artikel 8 Absätze 1 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 44 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung Artikel 4 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 45 Absatz 1 BNatSchG Aussetzungs- bzw. Ansiedlungsverbote § 40 Absatz 4 BNatschG Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) den strengen Besitz- und Vermarktungs-verboten (siehe Seite Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Besonders und streng geschützte Tiere dürfen nur in Besitz genommen und gehandelt werden, wenn der Besitzer eine Ausnahme dafür nachweisen kann. Gemäß § 45 Bundesnaturschutzgesetz bestehen Ausnahmen davon insbesondere für legal gezüchtete oder mit Genehmigung eingeführte Tiere (siehe Seite Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ). Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere über die Nachweispflicht hinaus weitere strenge Anforderungen zu erfüllen (siehe Seite Anforderungen an Tierhalter ). Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen an Halter geschützter Tiere kann durch Bußgeld geahndet werden . In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme . Der Schutzstatus geschützter Arten kann vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Namen auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA ermittelt werden. (WISIA „Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz“ des Bundesamtes für Naturschutz) Einen Überblick über die Schutzkategorien und Beispiele für besonders geschützte und die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zurück zur Seite "Grundlagen" Letzte Aktualisierung: 11.07.2019
Zum Gebärdenvideo Für diese Ausstellung schuf der Bildhauer Stephan Hüsch 2019 ein Kunstobjekt der Waldohreule, das in wesentlichen Zügen ihrem natürlichen Vorbild entspricht. Die Plastik wurde in Ton modelliert, in Kunststein abgegossen und mit Acrylfarbe patiniert. Die Augen sind aus Acrylglas. Die Idee, schützenswerte Natur mit dem Symbol der Waldohreule sichtbar zu machen, geht auf eine Familie Kretschmann zurück, die bereits in den 1950er Jahren mehrere 1000 Schilder im Gelände aufstellte. In der DDR wurde die Eule 1971 offizielles Naturschutzsymbol. In der Bundesrepublik hatte man sich für den deutschen Wappenvogel, den Adler, entschieden. Seit 1994 ist die Eule in den meisten Bundesländern – in unterschiedlichen Formen – das gesamtdeutsche Symbol für Naturschutz. Die Berliner Schutzgebiete kennzeichnet die Waldohreule in einem grün-weißem Verkehrsdreieck. Die Waldohreule mit einer Größe von etwa 35 Zentimetern ist eine weit verbreitete Eulenart in Mitteleuropa. Im Natur-Park Südgelände kommt sie allerdings nicht vor. Besonders markant sind ihre langen, häufig aufgestellten Federohren. Das Gefieder ist auf hellbraunem bis ockergelbem Grund schwarzbraun gestrichelt und gefleckt. Dadurch sind die Eulen im Geäst kaum zu entdecken. Die Waldohreule hat leuchtend orangefarbene Augen und einen hellen Gesichtsschleier, der dunkel umrandet ist. Die Vögel können ihren Kopf ca. 270 Grad drehen. Sowohl auf dem Land als auch in Städten wie Berlin jagt und brütet die Waldohreule vor allem in der Nähe großer Freiflächen, zum Beispiel des Tempelhofer Feldes, wo sie ein reichhaltiges Angebot an Mäusen vorfindet. Sie ist dämmerungs- bzw. nachtaktiv und kann lautlos fliegen. Die Waldohreule baut selbst keine Nester sondern nutzt bereits vorhandene, zum Beispiel von Nebelkrähen. Auffällig sind die lauten, hohen Rufe der Jungtiere, die von Mai bis August während der Nacht beim Erkunden ihrer Umgebung zu hören sind. Sie werden Ästlinge genannt und sind etwa acht Wochen auf die Fütterung durch die Eltern angewiesen. Ein eher dumpfes und monotones „huh“ in kurzem Abstand ruft das Männchen während der Brutzeit.
Keine Eulen, sondern Schmetterlinge – schlicht, robust, groß oder klein. In der aktuellen Roten Liste der Noctuoidea wurden die Familien Eulenfalter (Noctuidae), Trägspinner (Lymantriidae), Pantheidae und Graueulchen (Nolidae) bewertet. Insgesamt 553 etablierte Arten und -unterarten sind in Deutschland vertreten. Zwei verwandte Familien, die Zahnspinner (Notodontidae) und Bärenspinner (Arctiidae), sind in der Liste der spinnerartigen Falter behandelt. Wie ihre Namensvettern – die Eulen – sind die Eulenfalter, Trägspinner und Graueulchen dämmerungs- und nachtaktiv. Einige Arten wie die Braune Tageule ( Euclidia glyphica ) sind auch am Tag zu bestaunen. Die meisten Arten können von Frühjahr bis Herbst beobachtet werden. Manche, wie die Satellit-Wintereule ( Eupsilia transversa ) oder die Schwarzgefleckte Wintereule ( Conistra rubiginosa ), unterbrechen bei milder Witterung sogar ihre Winterruhe und können dann auch zwischen November und Februar erscheinen. Unter den Faltern gibt es auch einige Arten, wie die Kieferneule, Gemüseeule oder Kohleule, die in Monokulturen Ertragseinbußen verursachen können. Daher sind sie in der Forst- und Landwirtschaft nicht beliebt. Wer die Raupe des Beifuß-Mönchs ( Cucullia artemisiae ) entdecken möchte, muss bei ihrer Futterpflanze, dem Beifuß, schon ganz genau hinschauen. Durch ihre Rinden- bzw. Moos- und Flechtenimitation verschmelzen z. B. die Imagines der Goldhaar-Rindeneule ( Acronicta auricoma ) oder der Hellgrünen Flechteneule ( Cryphia muralis ) ganz mit ihrem Hintergrund. Teilweise wird diese Tarnfärbung mit einer deutlichen Warnfarbe ergänzt. So signalisieren beispielsweise das Weidenkarmin ( Catocala electa ) oder die Hausmutter ( Noctua pronuba ) ihren Fressfeinden mit ihren rot bzw. orange gefärbten Hinterflügeln, dass sie nicht gut schmecken. Zu den natürlichen Fressfeinden der Falter gehören die Fledermäuse. Die Falter besitzen an ihrem Thorax ein „Ohr“, das Tympanalorgan, mit dem sie die Ultraschallrufe von Fledermäusen wahrnehmen können. Die Falter reagieren mit einem Zickzackflug oder lassen sich schlagartig fallen, um ihren Jägern auszuweichen. In der aktuell gültigen Roten Liste gelten von den 530 bewerteten Arten und -unterarten 28 % als bestandsgefährdet und 4 % als ausgestorben bzw. verschollen. Mit 54 % werden mehr als die Hälfte der Arten und -unterarten als ungefährdet eingestuft. Insgesamt 186 zeigen langfristig rückläufige Bestände. Dagegen konnten für 250 Arten und -unterarten mehr oder weniger stabile langfristige Bestände ermittelt werden. Gefährdungsursachen sind der massive Verlust von Lebensräumen wie trockenem Offenland und Feuchtlebensräumen, aber auch der Einsatz von Insektiziden. (Stand Dezember 2007; geringfügig ergänzt Dezember 2010) Wachlin, V. & Bolz, R. (2011): Rote Liste und Gesamtartenliste der Eulenfalter, Trägspinner und Graueulchen (Lepidoptera: Noctuoidea) Deutschlands. – In: Binot-Hafke, M.; Balzer, S.; Becker, N.; Gruttke, H.; Haupt, H.; Hofbauer, N.; Ludwig, G.; Matzke-Hajek, G. & Strauch, M. (Red.): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands, Band 3: Wirbellose Tiere (Teil 1). – Münster (Landwirtschaftsverlag). – Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (3): 197–239. Die aktuellen Rote-Liste-Daten sind auch als Download verfügbar.
Entdeckeheft Schmetterlinge - Handreichung für Lehrkräfte [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] 1 Handreichung zum Entdeckeheft Alter Falter Dieses umfangreiche Begleitmaterial zum Entdeckeheft „Alter Falter“ richtet sich an Lehrkräfte, Pädagog:innen und alle Menschen, die noch mehr über die Welt der Schmetterlinge erfahren möchten. Sie finden hier Hintergrundwissen, Tipps und Ideen für die Umsetzung der einzelnen Themen aus dem Heft. Die Nummerierung in dieser Hand- reichung entspricht jener im Entdeckeheft. Die Lehrplanbezüge beziehen sich auf den Rahmen- lehrplan von Rheinland-Pfalz. Themen allgemein: Handreichung Alter Falter-Entdeckeheft Grundschule Sachunterricht: Orientierungsrahmen „Natürliche Phänomene und Gegebenheiten“ und „Umgebungen erkunden und gestalten“ Tipp Verweis Experiment Spiel Entdecktipp Inhaltsverzeichnis Einleitungsseite.............................................................................................. Seite 2 Körperbau .................................................................................................... Seite 6 Metamorphose ............................................................................................ Seite 10 Eier und Raupen ........................................................................................... Seite 14 Raupen und Pflanzen ................................................................................... Seite 17 Puppe ........................................................................................................... Seite 19 Spezialisten: Ameisenbläulinge ................................................................... Seite 21 Tanzende Schmetterlinge ............................................................................ Seite 23 Lebensraum und Gefahren .......................................................................... Seite 25 Überwinterung ............................................................................................ Seite 29 Was kann ich tun ......................................................................................... Seite 31 Auf dieser Seite geht es um freie Assoziationen und einige grund- legende Informationen: ein bunter Einstieg. Bevor die Kinder Ihnen Löcher in den Bauch fragen, hier gesammeltes Fachwissen: Wenn ich ein Falter wär … Hast Du schon mal einen Schmetterling angeschaut und gedacht: Ach krass, wie unpraktisch? Wohl nicht, aber überleg doch mal: Wenn du ein Schmetterling wärst, hättest du Flügel groß wie Zimmertüren! Du wärst leicht wie eine Feder und jeder Windstoß könnte dich weit abtreiben. Aber das ist nicht nur unpraktisch, sondern bietet auch viele Vorteile.2. Ihre Namen sind oft ganz verrückt! Kennst du den Wegerich-Schecken- falter? Oder das Dreieck-Grasmückeneulchen? Die Namen beziehen sich meist auf ihre Nahrungspflanzen, ihr Aussehen oder ihren Lebensraum. Wie würdest du heißen, wenn du ein Falter wärst? Und um Ameisen soll es auch noch gehen! Apfel-Trompeten-Falter Genau! Falter–Notizen Wer ist gemeint? 1. Schreibe und male alles auf, was dir zu Faltern einfällt. 3. In der Fachsprache meinen die Worte Falter und Schmetterling genau dasselbe, nämlich: alle Insekten, die Flügel mit Schuppen haben. Rüssel Falter? Hmm, lecker! er s in h Kle Fuc bunt Muster M o Trage Buchstaben A: Hintergrundwissen zu Schmetterlingen 13 k . Unter www.lepiforum.org findet man Fotos aller Falter Mitteleuropas in allen Stadien und dazu viel Hintergrundwissen. Ein paar Schmetterlings-Fakten zum Staunen: Handreichung Alter Falter-Entdeckeheft • Etwa 1% aller Schmetterlingsarten können nicht fliegen, manche bewegen sich springend fort. Dazu gehören einige Palpenfalter (Gelechiidae). • Erst im 17. Jahrhundert wurde (u.a. von Maria Sybilla Merian) der Zusammenhang zwischen dem „Gewürm“ und den „Sommervögelein“ erforscht und verstanden. • „Schmetterling“ kommt vom Wort Schmetten, ein ostmitteldeutsches Wort für Schmand oder Rahm. Einige Arten werden davon angezogen, worauf auch der englische Name butterfly hindeutet. • Schmetterlinge und viele andere Insekten schmecken mit den Füßen. Das geschieht über kleine Härchen und hilft ihnen, einen geeigneten Ort für die Eiablage zu finden. • Die Fühler der Schmetterlinge übernehmen vielfältige Aufgaben: riechen, tasten, schmecken oder auch die Temperatur wahrnehmen. • Ein Schmetterling durchläuft während seines Lebens vier Phasen: Ei, Raupe, Puppe und Imago (erwachsener Schmetterling). • Die Kokons des Seidenspinners werden zur Herstellung von Seide genutzt. Eine synthetische (künstliche) Herstellung der identischen Zusammensetzung ist bisher nicht gelungen. Es gibt jedoch schon seit den 1880er Jahren Kunstseide, die heutzutage der echten Seide sehr nahe kommt. • Das Blut von Schmetterlingen (die sogenannte Hämolymphe) hat eine gelbliche Farbe. • Ein Schmetterling ist mit dem Zeitpunkt des Schlüpfens sofort geschlechtsreif. • Schmetterlinge kommunizieren mithilfe von chemischen Duftstoffen (Pheromone). Ein paarungsbereites Weibchen kann von einem paarungsbereiten Männchen über mehrere Kilometer hinweg gerochen werden. Und ich dachte, Falter sind nur die Nachtfalter. Ja, Eulenfalter haben ein ähnliches Flügelmuster. Im Englischen meint„ M oth“aber alle Nachtfalter! Wenn du bei diesem Falter unten an der Schnur ziehst, flattert er geschmeidig durch dein Zimmer. Eine ausführliche Anleitung findest du hier: www.entdeckehefte.de/falter Der wissenschaftliche Name der Ordnung Lepidoptera setzt sich zusammen aus: lepis = Schuppe und pteron= Flügel. Lepidopterologie ist demnach die Schmetterlings- oder Falterkunde und beschäftigt sich mit Insekten mit beschuppten Flügeln. • Schmetterlinge haben im Laufe der Evolution unterschiedliche Taktiken zur Abwehr von Fressfeinden entwickelt: Mimikry (Nachahmung anderer Tiere, z.B. Wespen), Mimese (Tarnung, z.B. durch Nachahmung der Gestalt von Blättern) oder Augen- flecken (Augen auf den Flügeln, die denen räuberischer Säugetiere ähneln). 21 SCHWING–SCHMETTERLING Schmetterlinge sind so vielfältig wie die Blumen auf einer wilden Wiese. Weltweit gibt es knapp 160.000 beschriebene Arten, wobei nur die Antarktis nicht von ihnen besiedelt ist. Jährlich werden etwa 700 Arten neu entdeckt. In Deutschland leben 3.600 Arten. • Manche Schmetterlinge leben nur ein paar Tage. Die Pfauenspinner (Saturniidae) etwa nehmen im Imago-Stadium keine Nahrung mehr zu sich und verhungern, nach- dem sie sich (im besten Fall) fortgepflanzt haben. 4 Ach so, Schmetter- linge sind nicht nur Tagfalter? dagegen sind nur eine einzelne Untergruppe der Nachtfalter. Andere Untergruppen heißen zum Beispiel Spinner, Spanner, Schwärmer und Eulen. Eulen? Wie die Vögel? Hat die Blume für das Lösungswort auf der Rückseite ein. einen Knick, rling war der Schmette zu 2 Rosaroter Sportplatz-Spinner Lockige Kuchen-Eule Welche? Das erfährst du hier im Heft. Außerdem gibt es Experimente, Spiele, Bastelanleitungen und ein Brennnessel-Rezept für Mutige. Nimmersatt Einleitungsseite Krass, wie unpraktisch! B: Tipps, Hinweise und Erweiterungen zu den Aufgaben Aufgabe 1: Falter-Notizen Falter? Hmm, lecker! Hier sammeln die Kinder alles, was sie schon zu Schmetterlingen wissen und was sie zu diesem Thema assoziieren. Dies kann alleine oder in der Gruppe geschehen. Vorteil der Gruppenarbeit: Beim gemeinsamen Brainstormen kommen mehr Ideen auf und die Liste wird deutlich länger. Dauer:ca. 10 Minuten Sozialform:Einzel- oder Gruppenarbeit Lehrplanbezug: Deutsch: Sprache und Sprachgebrauch untersuchen. An Wörtern, Sätzen, Texten arbeiten. Kunst: Fläche; gestalten. Idee für eine Erweiterung: Die Kinder überlegen sich Fragen, die sie zum Thema haben. Die Fragen werden gesammelt und aufgehängt. Im Laufe des Projektes kann darauf im- mer wieder Bezug genommen und abschließend geprüft werden, ob alle offenen Fragen beantwortet wurden. Handreichung Alter Falter-Entdeckeheft Tipp: Die Kinder schneiden Schmetterlinge (ganz einfache Falterform) aus buntem Papier aus und schreiben ihre Fragen darauf. Aufgabe 2: Wenn ich ein Falter wär Lockige Kuchen-Eule Bei dieser Aufgabe setzen sich die Kinder mit den oft vielsagenden Namen der Schmet- terlinge auseinander. Schauen Sie zuerst gemeinsam in Bestimmungsbücher, auf Schmetterlingsposter o.ä. und analysieren Sie die Namen. Je nach Alter und Wissens- stand können Sie die Kinder selbst sammeln lassen, nach welchen Mustern die Na- mensgebung erfolgte oder diese in Form von Beispielen vorgeben. Hier haben wir Ihnen die Gruppen, Erläuterungen und Beispiele schon vorbereitet: Namen nach Nahrung: Viele Schmetterlinge werden nach den Futterpflanzen der Raupen benannt. Das macht ihre spezialisierte Ernährung deutlich. Die Raupen des Distelfalters (Vanessa cardui) ernähren sich hauptsächlich von Disteln. Der Kleine Kohl- weißling (Pieris rapae) frisst vornehmlich an Kohlgewächsen wie Kohl, Rüben und Senf. Nach Aussehen: Der Schwalbenschwanz (Papilio machaon) hat charakteristische Fortsätze an den Hinterflügeln, die an die Schwanzfedern einer Schwalbe erinnern. Das Tagpfauenauge (Aglais io) hat auffällige Augenflecken auf den Flügeln, die an die Augen- flecken auf den Federn eines Pfaus erinnern. Die Farbe der Zitronenfalter (Gonepterix rhamni) entspricht denen von Zitronen: reif und gelb die Männchen, unreif und grün die Weibchen. Die Familien der Bläulinge (Lycaenidae) und Weißlinge (Pieridae) werden nach der vorherrschenden weißen bzw. blauen Farbe von vielen Arten benannt. Nach Aussehen und Lebensraum: Der Dottergelbe Alpenwiesenspanner (Crocota tinc- taria) erzählt (fast) alles in seinem Namen. Das Waldbrettspiel (Pararge aegeria) ist oft in lichten Wäldern sowie in baumreichen Gärten und Parks anzutreffen. Sein Muster erinnert an ein Spielbrett. Die Heidekraut-Bunteule (Anarta myrtilli) kommt dort vor, wo Heidekraut wächst und sie ist auffällig bunt. Nach Verhalten oder Bewegung: Die Familie der Spanner (Geometridae) ist nach der Form ihrer Raupen benannt: Sie haben ihre Füße ganz vorne und ganz hinten, der Körper „spannt“ sich dazwischen auf. In Aufgabe 8 wird die Spannerraupe als „Brück- enraupe“ bezeichnet. Die meisten Schwärmer (Sphingidae) sind dämmerungs- und nachtaktiv. Einige wenige, wie das Taubenschwänzchen (Macroglossum stellatarum), 3 4 sind tagaktiv. Schwärmer sind exzellente Flieger mit muskulösem Körper für schnelle Flügelschläge, sie haben einen „schwärmenden“ Flug mit deutlich hörbarem Brummen. Als regelmäßige Blütenbesucher sind sie für die Bestäubung wichtig. Nach dieser Vorbereitung geben sich die Kinder selbst einen Falternamen. Dauer:10–20 Minuten Sozialform:Einzel- oder Gruppenarbeit Lehrplanbezug: Deutsch: Sprechen und Zuhören, über Lernerfahrungen sprechen. Sprache und Sprachgebrauch untersuchen. An Wörtern, Sätzen, Texten arbeiten. Idee für eine Erweiterung: Die Kinder erfinden noch den wissenschaftlichen Namen zu ihrem Falter. Dazu nehmen sie ihren tatsächlichen Vor- und Nachnamen und ergänzen jeweils eine der folgenden Endungen: -idae -ia -ata -us -ini -is -des -illi -thea Im nächsten Schritt können sie ihren Falter auch noch malen. Handreichung Alter Falter-Entdeckeheft Idee für eine Erweiterung: Anhand von Abbildungen, etwa aus einem Schmetterlings- buch, können die Kinder überlegen, woher sich die Namen der Arten ableiten. Tipp: Die Poster der SNU „Tagfalter“ und „Nachtfalter“ in Rheinland-Pfalz können kostenfrei bei der Stiftung bestellt werden. Aufgabe 3: Wer ist gemeint? Bei dieser Aufgabe räumen wir mit weitverbreiteten Missverständnissen auf. Im Eng lischen meint„ M oth“ab er alle Nacht falter! Hintergrundwissen Im allgemeinen Sprachgebrauch meint „Schmetterling“ meist nur die Tagfalter und „Motten“ häufig alle Nachtfalter. Das ist wissenschaftlich nicht korrekt. Die Begriffe richtig zu nutzen ist gar nicht kompliziert, darum hier die Erklärung: Schmetterlinge / Falter (synonym verwendet): alle Insekten, die Flügel mit Schuppen haben (als ausgewachsenes Tier). In der Taxonomie der Name einer Ordnung innerhalb der Insekten. Tagfalter: Jene Untergruppe der Schmetterlinge, die hauptsächlich tagsüber fliegt. Die Form iher Fühler-Enden ist ein Hinweis auf die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe: Sie sind kolbenförmig verdickt. In Deutschland zählen etwa 190 Arten zu den Tagfaltern. Nachtfalter: Alle Schmetterlinge, die nicht zu den Tagfaltern gehören. In Deutschland sind das etwa 3.500 Arten. Es gibt auch Nachtfalter, die tagaktiv sind, z.B. die meisten Widderchen. Die Form der Fühlerenden kann ganz unterschiedlich aussehen, es gibt viele verschiedenen Formen, z.B. gefiedert. Motten: Eine Familie (Untergruppe) der Nachtfalter, zu ihr gehören etwa 90 Arten. Dies kann gemeinsam besprochen werden und die Kinder füllen das Lösungswort aus. Dauer:10 Minuten Sozialform:Gruppenarbeit Lehrplanbezug: Deutsch: Sprechen und Zuhören, über Lernerfahrungen sprechen. Sprache und Sprachgebrauch untersuchen. An Wörtern, Sätzen, Texten arbeiten 5 Interessant: Die Einteilung in Tag- und Nachtfalter ist nicht ganz eindeutig. Sie stam- mt aus einer Zeit, als Tiere und Pflanzen durch sichtbare Merkmale und Verhaltens- weisen in Ordnungen und Familien eingeteilt wurden. Heutzutage erfolgt die taxonomische Einteilung anhand genetischer Untersuchungen; die Verwandschaftsverhältnisse sind damit viel genauer bestimmbar. So wurde etwa festgestellt, dass einige Nachtfalter-Familien näher mit Tagfaltern verwandt sind als mit anderen Nachtfaltern. Die Einteilung in Tag- und Nachtfalter wurde bisher jedoch beibehalten. Idee für eine Erweiterung: Die Begriffe noch mal auf einem großen Blatt /an der Tafel sammeln und zuordnen. Eine Vertiefung erfolgt in Aufgabe 4. Aktivität: Schwing-Schmetterling Handreichung Alter Falter-Entdeckeheft Schmetterlinge schwingen geschmeidig durch die Lüfte: Das kann auch unser Schwing-Schmetterling! Dies ist ein größeres Projekt und nimmt 2–3 Stunden in Anspruch. Die Kindern können einen bestimmten Schmetterling abmalen oder einen eigenen erfinden oder z. B. jenen von Aufgabe 2 darstellen. Hier ist gegenseitige Hilfe nötig. Material:Ausgedruckte Vorlage, etwa 1 Meter Schnur, langer Ast / Stab, Pappe, Schere, Lineal, Klebeband, Klebestift, Stifte / Farbe, Pinsel, Münzen Dauer:3–6 Stunden (je nach Alter und Zeitaufwand für die Bemalung) Sozialform:Einzel- oder Tandemarbeit Lehrplanbezug: Kunst: Raum und Körper; gestalten Unter www.pindactica.de/schwing-schmetterling finden Sie eine ausführliche, bebilderte Anleitung zum Projekt.
Eine 1968/69 mit in Gefangenschaft gezuechteten Sperlingskaeuzen aufgebaute Population im Schwarzwald (Koenig, C. & Kaiser, H., Journal f. Ornith. 126(4), 1985) wird im Hinblick auf Bestandsentwicklung und oekologische Ansprueche dieser Art untersucht. Ausserdem werden alle festgestellten Vorkommen kartiert und die jeweiligen Biotope bezueglich Meereshoehe und Waldzusammensetzung klassifiziert. Diese Untersuchungen sind vor allem als Grundlagenforschung fuer ein Artenschutzprogramm anzusehen, sie dienen aber auch der Erforschung von Oekologie und Verhalten, dieser vom Aussterben bedrohten Eulenart.
Die regelmaessige Bestandsaufnahme erfolgt durch Gelaendeaufnahmen, um den jaehrlichen Bestand und Fluktuationen zu erfassen. Hierdurch sollen Ausmass und Ursache der Bestandsabnahme dieser gefaehrdeten Arten ermittelt werden.
Bestandserfassung und Untersuchung bestandsveraendernder Faktoren, sowie etho-oekologische Forschungen.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 54 |
| Land | 44 |
| Weitere | 20 |
| Wirtschaft | 1 |
| Wissenschaft | 7 |
| Zivilgesellschaft | 13 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 9 |
| Ereignis | 4 |
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| Infrastruktur | 1 |
| Taxon | 8 |
| Text | 52 |
| unbekannt | 16 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 56 |
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| Language | Count |
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| Deutsch | 115 |
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| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 46 |
| Lebewesen und Lebensräume | 117 |
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