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GTS Bulletin: FCDL35 EDZO - Forecast (details are described in the abstract)

The FCDL35 TTAAii Data Designators decode as: T1 (F): Forecast T1T2 (FC): Aerodrome (VT < 12 hours) A1A2 (DL): Germany (The bulletin collects reports from stations: EDHA;EDHI;HAMBURG-FINKENWERDER ;EDHK;KIEL-HOLTENAU ;EDJA;MEMMINGEN ALLGAU ;EDMO;OBERPFAFFENHOFEN ;EDTD;DONAUESCHINGEN-VILLINGEN ;EDTL;LAHR ;EDTY;SCHWAEBISCH HALL ;EDVE;BRAUNSCHWEIG WOLFSBURG ;EDXW;WESTERLAND SYLT ;EDZO;)

GTS Bulletin: SADL35 EDZO - Surface data (details are described in the abstract)

The SADL35 TTAAii Data Designators decode as: T1 (S): Surface data T1T2 (SA): Aviation routine reports A1A2 (DL): Germany (The bulletin collects reports from stations: EDHA;EDHI;HAMBURG-FINKENWERDER ;EDHK;KIEL-HOLTENAU ;EDJA;MEMMINGEN ALLGAU ;EDMO;OBERPFAFFENHOFEN ;EDOP;SCHWERIN PARCHIM ;EDTD;DONAUESCHINGEN-VILLINGEN ;EDTL;LAHR ;EDTY;SCHWAEBISCH HALL ;EDVE;BRAUNSCHWEIG WOLFSBURG ;EDXW;WESTERLAND SYLT ;EDZO;)

GTS Bulletin: FCDL40 EDZW - Forecast (details are described in the abstract)

The FCDL40 TTAAii Data Designators decode as: T1 (F): Forecast T1T2 (FC): Aerodrome (VT < 12 hours) A1A2 (DL): Germany (The bulletin collects reports from stations: EDVK;KASSEL-CALDEN ;EDMO;OBERPFAFFENHOFEN ;EDLN;MOENCHENGLADBACH ;EDXW;WESTERLAND SYLT ;EDTL;LAHR ;EDTD;DONAUESCHINGEN-VILLINGEN ;EDHI;HAMBURG-FINKENWERDER ;EDHL;LUEBECK BLANKENSEE ;EDFM;MANNHEIM-CITY ;EDHK;KIEL-HOLTENAU ;EDBC;COCHSTEDT ;EDMA;AUGSBURG ;EDVE;BRAUNSCHWEIG WOLFSBURG ;EDQM;HOF-PLAUEN ;EDAC;ALTENBURG-NOBITZ ;EDJA;MEMMINGEN ALLGAU ;EDTY;SCHWAEBISCH HALL ;EDAH;HERINGSDORF ;EDGS;SIEGERLAND ;)

GTS Bulletin: SADL40 EDZW - Surface data (details are described in the abstract)

The SADL40 TTAAii Data Designators decode as: T1 (S): Surface data T1T2 (SA): Aviation routine reports A1A2 (DL): Germany (The bulletin collects reports from stations: EDOP;SCHWERIN PARCHIM ;EDVK;KASSEL-CALDEN ;EDMO;OBERPFAFFENHOFEN ;EDXW;WESTERLAND SYLT ;EDTL;LAHR ;EDDV;HANNOVER ;EDDW;BREMEN ;EDFH;FRANKFURT-HAHN ;EDDR;SAARBRUECKEN ;EDDS;STUTTGART ;EDDT;BERLIN-TEGEL INT ;EDDM;MUNICH INT ;EDTD;DONAUESCHINGEN-VILLINGEN ;EDDN;NUERNBERG;EDHI;HAMBURG-FINKENWERDER ;EDHL;LUEBECK BLANKENSEE ;EDDP;LEIPZIG HALLE ;EDFM;MANNHEIM-CITY ;EDHK;KIEL-HOLTENAU ;EDBC;COCHSTEDT ;EDVE;BRAUNSCHWEIG WOLFSBURG ;EDDK;COLOGNE BONN ;EDJA;MEMMINGEN ALLGAU ;EDDL;DUESSELDORF INT ;EDDE;ERFURT ;EDDF;FRANKFURT AM MAIN INT ;EDDG;MUENSTER OSNABRUECK ;EDDH;HAMBURG ;EDLW;DORTMUND ;EDDC;DRESDEN ;EDDB;BERLIN-Brandenburg INT ;EDLV;NIEDERRHEIN ;EDLP;PADERBORN LIPPSTADT ;EDLN;MOENCHENGLADBACH ;EDNY;FRIEDRICHSHAFEN ;EDSB;KARLSRUHE BADEN-BADEN ;EDMA;AUGSBURG ;EDQM;HOF-PLAUEN ;EDRZ;ZWEIBRUECKEN ;EDAC;ALTENBURG-NOBITZ ;EDTY;SCHWAEBISCH HALL ;EDAH;HERINGSDORF ;EDGS;SIEGERLAND ;) (Remarks from Volume-C: COMPILATION FOR REGIONAL EXCHANGE)

GTS Bulletin: LCDL35 EDZO - Aviation Information in XML (details are described in the abstract)

The LCDL35 TTAAii Data Designators decode as: T1 (L): Aviation Information in XML A1A2 (DL): Germany T1T2 (LC): Aerodrome Forecast ("TAF") (VT<12 hours)"(The bulletin collects reports from stations: EDHA;EDHI;HAMBURG-FINKENWERDER;EDHK;KIEL-HOLTENAU;EDJA;MEMMINGEN ALLGAU;EDMO;OBERPFAFFENHOFEN;EDTD;DONAUESCHINGEN-VILLINGEN;EDTL;LAHR;EDTY;EDVE;BRAUNSCHWEIG WOLFSBURG;EDXW;WESTERLAND SYLT;EDZO;)

GTS Bulletin: LADL35 EDZO - Aviation Information in XML (details are described in the abstract)

The LADL35 TTAAii Data Designators decode as: T1 (L): Aviation Information in XML A1A2 (DL): Germany T1T2 (LA): Aviation routine reports ("METAR")(The bulletin collects reports from stations: EDHA;EDHI;HAMBURG-FINKENWERDER;EDHK;KIEL-HOLTENAU;EDJA;MEMMINGEN ALLGAU;EDMO;OBERPFAFFENHOFEN;EDOP;SCHWERIN PARCHIM;EDTD;DONAUESCHINGEN-VILLINGEN;EDTL;LAHR;EDTY;EDVE;BRAUNSCHWEIG WOLFSBURG;EDXW;WESTERLAND SYLT;EDZO;)

Beschluss (EU) 2024/2829 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2829 6.11.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2829 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten über die Geodateninfrastruktur (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsakte der Union. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen. (2)Mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) für die Zwecke der Umweltpolitik der Union sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erlassen. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten einen Bericht, der unter anderem eine zusammenfassende Beschreibung der Kosten und des Nutzens der Umsetzung der genannten Richtlinie enthält, erforderlichenfalls aktualisieren und spätestens am 31. März jedes Jahres veröffentlichen. (3)Nach Auswertung der Ergebnisse des Berichts der Kommission vom 9. Juni 2017 über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung und der damit verbundenen Eignungsprüfung für die Umweltberichterstattung und die Überwachung der Einhaltung von Umweltrechtsvorschriften der EU wurde die Richtlinie 2007/2/EG mit der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) dahin gehend geändert, dass der Gegenstand der Berichterstattung auf den Steuerungsrahmen für die Umsetzung sowie die Wiederverwendung öffentlicher Geodaten beschränkt wurde. In ihrer im Jahr 2022 abgeschlossenen Bewertung der Richtlinie 2007/2/EG kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Rechtsrahmen durch eine weitere Reduzierung des Verwaltungsaufwands effizienter gestaltet werden könnte. (4)Um den Verwaltungsaufwand für die Berichtspflichen gemäß der Richtlinie 2007/2/EG zu reduzieren, ist es erforderlich, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Berichterstattung über die Schaffung und Nutzung der Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten an aktuellere bereichsübergreifende Rechtsakte über digitale Daten anzupassen. Es sollte daher die Häufigkeit der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2007/2/EG auf einmal alle zwei Jahre reduziert werden. (5)Da die vorgeschlagene Änderung der Richtlinie 2007/2/EG die Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission betrifft, besteht für die Mitgliedstaaten keine Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie. In dieser besonderen Situation ist es daher angemessen, diese Änderung per Beschluss vorzunehmen. (6)Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Berichtspflichten gemäß der Richtlinie 2007/2/EG zu straffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (1) (2)ABl. C, C/2024/1586, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1586/oj. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2024. Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1). Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115). (3) (4) ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2829/oj 1/2 DE ABl. L vom 6.11.2024 (7) Die Richtlinie 2007/2/EG sollte daher entsprechend geändert werden. — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2007/2/EG In Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten aktualisieren erforderlichenfalls spätestens am 31. März jedes zweiten Jahres ab dem 31. März 2025 einen zusammenfassenden Bericht. Diese Berichte, die von den Kommissionsdienststellen veröffentlicht werden, enthalten eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte:“. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Straßburg am 23. Oktober 2024. 2/2 Im Namen des Europäischen ParlamentsIm Namen des Rates Die PräsidentinDer Präsident R. METSOLAZSIGMOND B. P. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2829/oj

Entwicklung von automatisierten (digitalen) Bilderkennungssystemen zur Holzartenbestimmung mittels künstlicher Intelligenz

Das Projekt "Entwicklung von automatisierten (digitalen) Bilderkennungssystemen zur Holzartenbestimmung mittels künstlicher Intelligenz" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, Thünen-Institut für Holzforschung.

Handelsaktivitäten und -strategien im europäischen Kohlenstoffmarkt

Das Projekt "Handelsaktivitäten und -strategien im europäischen Kohlenstoffmarkt" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: FutureCamp Climate GmbH.Ziel des Forschungsvorhabens ist die Analyse und Bewertung der Entwicklungen im Primär- und Sekundärmarkt des EU-ETS in der 3. Handelsperiode. Neben den unterschiedlichen Handelsplattformen und dem OTC-Markt sind die Teilnehmer am europäischen Kohlenstoffmarkt in Hinblick auf ihre Aktivitäten und Strategien genauer zu analysieren. Hierauf aufbauend sind vor dem Hintergrund der ab 2018 auch im Kohlenstoffmarkt anzuwendenden Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) und ergänzender Rechtsakte (u.a. EMIR) die praktischen Auswirkungen auf den Kohlenstoffmarkt und seine Teilnehmer zu untersuchen und zu evaluieren. Dies soll, soweit möglich, unter Einbezug der sowohl von den Handelsplätzen als auch von den nationalen und europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlichten Daten aufbereitet werden (z.B. Datenreports der Handelsplätze, ESMA, Transaktionsregister). Ziel ist es, die Entwicklungen des Marktes und seine Einflussfaktoren insgesamt besser einschätzen zu können. Hierdurch soll die Aufgabenwahrnehmung der DEHSt im Bereich Auktionierung unterstützt werden. Darüber hinaus soll, auf Grundlage der Marktanalyse, die Rolle des Auktionierungssystems im EU-ETS näher untersucht und ggf. Verbesserungs-/Optimierungsvorschläge entwickelt werden.

Politikvorschläge für eine umweltgerechte Rohstoffversorgung

Negative Umweltauswirkungen, die steigende Nachfrage nach Rohstoffen, global verteilte Lagerstätten und verzweigte Handelswege erfordern international vollziehbare Umweltstandards bei der Rohstoffgewinnung und -versorgung. Ein Bericht im Auftrag des UBA zeigt unter anderem, dass Deutschland und die EU einen internationalen Standard für verantwortungsvollen Bergbau anregen sollten. Der englischsprachige Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben „International Governance for an Environmentally Sound Supply of Raw Materials (InGoRo)“ beinhaltet die Bewertung ausgewählter Governance-Instrumente, Schlussfolgerungen und konkrete Handlungsvorschläge für die Umwelt- und Rohstoffpolitik Deutschlands. Ausgewählte Empfehlungen Als zentrales Ergebnis ist festzuhalten, dass es derzeit keine erfolgsversprechenden politischen Aussichten für einen eigenständigen völkerrechtlichen Vertrag über verantwortungsvollen Bergbau und die Beschaffung von Mineralien gibt. Dennoch könnte die Bundesregierung mit der Unterstützung anderer Staaten eine Initiative für eine verantwortungsvolle Rohstoffversorgung im Rahmen der Umweltversammlung der Vereinten Nationen (UNEA-5) im Jahr 2021 einbringen, die zum Beispiel zu weiterreichenden Selbstverpflichtungen einzelner Vertragsstaaten führt. Dies scheint aussichtsreich, da der aktuelle Bericht des „International Resource Panel“ (⁠ UN ⁠ IRP) mit dem Titel „Mineral Resources Governance in the 21st Century“ im Frühjahr 2019 von UNEA-4 der offiziell anerkannt wurde. Darüber hinaus könnte die Bundesregierung die laufenden Verhandlungen über einen Globalen Umweltpakt in der noch frühen Phase nutzen, um die Rohstoffgewinnung als neuen Vertragsbestandteil in den Verhandlungsprozess einzubeziehen. Als erfolgversprechender stufen die Autorinnen und Autoren einen Vorstoß von Deutschland und der Europäischen Union zur Entwicklung einer internationalen, unverbindlichen Norm für verantwortungsvollen Bergbau unter Einbeziehung Chinas und anderer rohstoffexportierender Schwellen- oder Entwicklungsländer ein. Sie sehen bereits eine Vielzahl von Ansätzen, um solche Standards auf der ganzen Welt zu schaffen und zu etablieren. Einige davon werden von Staaten, Bergbauindustrien oder anderen relevanten Interessengruppen betrieben und setzen unterschiedliche Schwerpunkte. Die mittlerweile unübersichtliche Zahl von Initiativen führt dazu, dass der Wunsch nach einem international einheitlichen Standard für den Bergbau wächst. Das Umweltbundesamt wird sich zusammen mit dem Bundesumweltministerium dafür einsetzen, dass die Bundesregierung geeignete Schritte berät und sich beispielsweise bei der Fortschreibung ihres Ressourceneffizienzprogramms sowie der Rohstoffstrategie bereits zu ersten konkreten Maßnahmen bekennt. Vorgehen im Projekt Auf der Grundlage eines jeweils angepassten Kriterienkatalogs wurden ausgewählte völkerrechtliche Prinzipien (z. B. Vorsorgeprinzip), völkerrechtliche Verträge (z. B. UNCCD, Espoo, Minamata, ILO), sogenannte „Soft Law“ (z. B. ASI, TSM, ⁠ OECD ⁠ DD Guidance, etc.) sowie nationale und europäische Regelungen mit extraterritorialer Wirkung (EU-Konfliktmineralienverordnung, EU-Holzverordnung, franz. Gesetz zur Einhaltung unternehmerischer Sorgfaltspflichten) untersucht und daraufhin bewertet, ob und inwieweit sie geeignete Ansätze und Mechanismen zur Förderung eines verantwortungsvollen internationalen Bergbaus enthalten. Die Bestandsanalyse ermöglicht Rückschlüsse, ob ein eigenständiger bergbauspezifischer Ansatz, wie beispielsweise ein völkerrechtliches Übereinkommen für einen verantwortungsvollen Bergbau, verfolgt werden sollte, inwieweit bestehende Verträge und Verordnungen ergänzt werden können oder ob andere, z. B. freiwillige oder finanzielle Ansätze, erfolgversprechender erscheinen. Ergänzt wurde die Untersuchung durch drei ausgewählte Fallstudien und Interviews mit Personen aus der Praxis.

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