Die Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 30 / Neugraben-Fischbek 54 vom 27. April 19S2 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 99) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefugte "Anlage zur Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 30 / Neugraben-Fischbek 54': wird der Verordnung hinzugefügt. 2.§ 2 wird wie folgt geändert: 2.1 Nummer 5 erhält folgende Fassung: "Für die Erschließung des Flurstücks der Gemarkung Neugraben sowie der im Blatt 2 der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans ausgewiesenen Wohnbauflächen sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 26. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt." 2.2 Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt: 6.1 Auf den mit "A" bezeichneten Flächen wird die Festsetzung "Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen" aufgehoben. 6.2 Auf den mit "B" bezeichneten Flächen wird die Festsetzung "Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen" und die Festsetzung "Reihenhäuser" aufgehoben. 6.3 Auf der mit "C" bezeichneten Fläche wird die Festsetzung "Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Woh- nungen" aufgehoben und die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf zwei erhöht."
Bodenrichtwertzonen grenzen den räumlichen Geltungsbereich eines Bodenrichtwertes ab. Bodenrichtwertzonen verschiedener Nutzungen (Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Bürohäuser etc.) können sich deckungsgleich überlagern. Ab dem 31.12.2010 werden ausschließlich zonale Bodenrichtwerte ermittelt. Zuvor waren die Bodenrichtwertzonen nicht abgegrenzt, sondern lediglich durch die Lage der lagetypische Bodenrichtwertgrundstücke charakterisiert.
Lindhorst 7 "Flüggn Stieg / Voßdamm Der Bebauungsplan orientiert sich mit seinen Festsetzungen an dem Bestand im Gebiet sowie in dessen Umfeld und setzt diese fort. Daher werden im Norden des Plangebietes Dorfgebiete festgesetzt, hier soll auch künftig eine eher gemischte Nutzungsstruktur ermöglichet werden. Im Süden des Gebietes ist ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Auch dies entspricht der im Umfeld bestehenden Bebauung aus vorwiegend Einfamilienhäusern.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Trockenwiesenweg“ wird erforderlich, um dem konkreten Bauwunsch für ein weiteres Einfamilienhaus nachzukommen. Damit das geplante Vorhaben realisiert werden kann wird die festgesetzte Baulinie aufgelöst und durch eine Baugrenze ersetzt, die zudem näher an die angrenzende Straße heranrückt. Des Weiteren wird der Ausnutzungsgrad des Grundstücks erhöht. Die Geschossflächenzahl entfällt. Alle anderen Festsetzungen bleiben bestehen.
Die Verordnung über den Bebauungsplan Rissen 26 vom 27. Oktober 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 281) wird wie folgt geändert: 1. In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf " (Gemeindezentrum) in die Festsetzung ¿reines Wohngebiet" geändert. Für dieses Wohngebiet werden zwei Vollgeschosse (als Höchstgrenze) und die Bauweise ¿Reihenhäuser" bei einer Grundflächenzahl von maximal 0,4 und einer Geschoßflächenzahl von maximal 0,6 festgesetzt. 2. Der bisherige Einzige Paragraph wird § 1. 3. Als neuer § 2 wird eingefügt: § 2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt nachstehende Vorschrift: Für die Erschließung des Flurstücks 1552 der Gemarkung Rissen können noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.
Bebauungsplan Ohlendorf 14 "Imbuschfeld-Ost" Der Bebauungsplan orientiert sich mit seinen Festsetzungen an dem Bestand im Umfeld, welches durch Einfamilienhäuser geprägt ist und setzt diese fort. Daher wird das Gebietes als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Ebenso führen die Ausnutzungsziffern und die Mindestgrundstücksgrößen die Strukturen der Umgebung fort.
Die Gemeinde Bispingen ist eine von 8 Gemeinden und 3 Samtgemeinden im Landkreis Heidekreis, die Bebauungspläne führt. Bispingen liegt im Herzen der Lüneburger Heide. Die Art der baulichen Nutzung stellt den zentralen Inhalt des Bebauungsplanes dar. Durch die Festsetzungen wird der Gebietstyp und damit die in den unterschiedlichen Baugebieten jeweils zulässigen Nutzungsarten, Betriebe und Anlagen festgelegt. Auf diese Weise trifft die Art der baulichen Nutzung eine grundsätzliche Aussage über die Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken. Am häufigsten kommen dabei die reine Wohngebiete (WR), die allgemeine Wohngebiete (WA), die Mischgebiete (MI) und die Gewerbegebiete (GE) vor. Die Grundflächenzahl, kurz GRZ, legt die maximal überbaubare Fläche eines Grundstücks fest und wird im Bebauungsplan als Zahl mit Dezimalstellen angegeben. Die Zahl stellt das prozentuale Verhältnis zwischen Grundstücksgröße und der maximalen Bebauung dar. Eine Grundflächenzahl von 0,3 bedeutet zum Beispiel, dass maximal 30 Prozent der Grundstücksfläche überbaut werden darf. Die Anzahl der Vollgeschosse gibt maximal zulässigen Vollgeschosse, die ein Gebäude besitzen darf an. Dadurch wird die Höhe der Bebauung und dem jeweiligen Baugebiet festgelegt. Zum einen wird bei der Bauweise zwischen der offenen Bauweise (o) und der geschlossenen Bauweise (g) unterschieden. Bei offener Bauweise dürfen Einfamilienhäuser, Doppelhäuser oder Reihenhäuser eine Gesamtlänge von 50 m nicht überschreiten. Bei geschlossener Bauweise müssen sich die seitlichen Außenwände auf der Grundstücksgrenze berühren. Weiterhin kann vorgeschrieben werden, ob nur Einzelhäuser (E), nur Häusergruppen (H) oder nur Einzel- und Doppelhäuser (ED) zulässig sind. Bis zur Grenze des Bebauungsplans (Linien beziehungsweise innerhalb dieser Linie) gelten die Vorschriften des jeweiligen Bauplans. Die Baugrenze markiert den Bereich, innerhalb dessen ein Grundstück bebaut werden darf. Die Bebauung muss dabei nicht zwingend an diese Baugrenze heranreichen, sondern kann innerhalb eines Baufensters unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen frei auf dem Grundstück positioniert werden. Über die Baugrenzen hinaus darf jedoch nicht gebaut werden. Neben der Baugrenze gibt es auch eine Baulinie. Ist eine solche festgesetzt, so muss entlang dieser gebaut werden. Ziel einer Baulinie ist es meist, eine durchgehende Häuserflucht in der Straße zu erzielen. Sie wird als Strich-Punkt-Punkt Linie dargestellt. Jedes Flurstück ist durch eine eindeutige Flurstücknummer gekennzeichnet. Das kann entweder durch die Kombination einer Zahl und eines Buchstaben erfolgen, oder aber durch die Kombination zweier Zahlen. Über diese Flurstücksnummer sind die Flurstücke im Grundbuch bzw. Liegenschaftskataster erfasst. Die Grundstücksgrenze entspricht immer auch der Flurstücksgrenze und kennzeichnet die Eigentumsgrenze. Dabei kann ein Grundstück auch aus mehreren Flurstücken bestehen. Außerdem wird gegebenenfalls die Lage der Grenzsteine gekennzeichnet. Darüber hinaus gibt es noch die textlichen Festsetzungen. Diese enthalten weitere, aus der Planzeichnung nicht ersichtliche, baurechtliche Vorschriften. Hier können unter anderem die Bepflanzungsvorschriften, die Gestaltung von Gebäude und Dach (auch farblich), Traufhöhe, Hauptfirstrichtung und Einfriedung festgesetzt werden.
Die Grundwasser-Messstelle mit Messstellen-ID 40510864 wird vom Landesamt für Umwelt Brandenburg betrieben, in Zuständigkeit des Standorts LfU Cottbus. Sie befindet sich in Lieberose (Grünstreifen am Feldesrand, gegenüber Einfamilienhäuser). Die Messstellenart ist Beobachtungsrohr. Nummer des Bohrloches: RHyLfU07/21. Der Grundwasserleiter wird beschrieben als: GWLK 1 (weitgehend unbedeckt). Der Zustand des Grundwassers wird beschrieben als: frei. Der zugehörige Grundwasserkörper ist: DEGB_DEBB_HAV_US_3-2. Der Messzyklus ist 4 x monatlich. Die Anlage wurde im Jahr 2021 erbaut. Ein Schichtverzeichnis liegt vor. Das Höhenprofil in diesem System ist: Messpunkthöhe: 52.49 m Geländehöhe: 51.46 m Filteroberkante: 34.46 m Filterunterkante: 32.46 m Sohle (letzte Einmessung): 32.39 m Sohle bei Ausbau: 32.46 m Die Messstelle wurde im Höhensystem NHN16 eingemessen.
Das Projekt "Der Nachhaltigkeitsbeitrag von Privatgärten für Städte - Status Quo und Perspektiven für den Gartenbau mittels Citizen Science und Digitaler Anwendungen, Teilprojekt B" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: snoopmedia GmbH.Privatgärten nehmen einen erheblichen Anteil städtischer Freiflächen ein, und Gartenbesitzer*innen machen ca. 40% der Menschen in Städten aus. In derzeitigen gesellschafts- und umweltpolitischen Diskursen sind Privatgärten sehr präsent, häufig allerdings mit negativer Konnotation (Schottergärten, Verbot von Einfamilienhäusern). Für eine nachhaltige Stadtgestaltung haben allerdings sowohl diese Freiräume als auch die sie nutzenden Menschen eine nicht unerhebliche Bedeutung. Sie stärken Gesundheit und Lebenszufriedenheit und sind Treffpunkt für Menschen und Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Zugleich sind Privatgärten kaum erforscht. Das Projekt CitiDigiSpace will sich mit der Funktion der Privatgärten in Städten und der Rolle von Gartenbesitzer*innen beschäftigen und mithilfe digitaler Technologien deren Nachhaltigkeitsbeitrag (ökologisch, sozial und ökonomisch) verbessern. Gartenbesitzer*innen stehen im Fokus des Projekts, denn ihre Motivation und Aktivierung sind der entscheidende Hebel, um ein Mehr an Nachhaltigkeit im privaten städtischen Raum durchzusetzen.
Das Projekt "Der Nachhaltigkeitsbeitrag von Privatgärten für Städte - Status Quo und Perspektiven für den Gartenbau mittels Citizen Science und Digitaler Anwendungen, Teilprojekt A" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Hochschule Geisenheim University, Management & Marketing, Abteilung Gartenbauökonomie.Privatgärten nehmen einen erheblichen Anteil städtischer Freiflächen ein, und Gartenbesitzer*innen machen ca. 40% der Menschen in Städten aus. In derzeitigen gesellschafts- und umweltpolitischen Diskursen sind Privatgärten sehr präsent, häufig allerdings mit negativer Konnotation (Schottergärten, Verbot von Einfamilienhäusern). Für eine nachhaltige Stadtgestaltung haben allerdings sowohl diese Freiräume als auch die sie nutzenden Menschen eine nicht unerhebliche Bedeutung. Sie stärken Gesundheit und Lebenszufriedenheit und sind Treffpunkt für Menschen und Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Zugleich sind Privatgärten kaum erforscht. Das Projekt CitiDigiSpace will sich mit der Funktion der Privatgärten in Städten und der Rolle von Gartenbesitzer*innen beschäftigen und mithilfe digitaler Technologien deren Nachhaltigkeitsbeitrag (ökologisch, sozial und ökonomisch) verbessern. Gartenbesitzer*innen stehen im Fokus des Projekts, denn ihre Motivation und Aktivierung sind der entscheidende Hebel, um ein Mehr an Nachhaltigkeit im privaten städtischen Raum durchzusetzen.
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