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Geologische Übersichtskarte von Niedersachsen 1 : 500 000 - Frühgeschichtliche Hochwasserereignisse

Die "Geologische Übersichtkarte von Niedersachsen 1: 500.000 - Frühgeschichtliche Hochwasserereignisse" ist eine aus dem digitalen Datensatz der Geologischen Übersichtskarte von Niedersachsen 1: 500.000 abgeleitete Auswertungskarte. Unter Berücksichtigung von Alter, Beschaffenheit und Entstehungsart geologischer Schichten werden in dieser Karte Flächen ausgewiesen, die in jüngerer geologischer Vergangenheit, d.h. in den hier als frühgeschichtlich zusammengefassten letzten 11.500 Jahren vor heute, von Überflutungen betroffen waren. Diese Gebiete sind aus geologischer Sicht auch in Zukunft potenziell überflutungsgefährdet, da sich der natürlichen Wasserhaushalt (z. B. Niederschlag, oberirdischer Abfluss) nicht wesentlich geändert hat. Da die frühgeschichtlichen Hochwasserereignisse ganz überwiegend in Zeiten vor menschlichen Eingriffen in die Landschaft (z. B. wasserbauliche Schutzmaßnahmen wie Deiche und Dämme, Prozesse der Landgewinnung) stattfanden, werden derartige heute existierende Schutzmaßnahmen im Kartenwerk nicht berücksichtigt. Die frühgeschichtlichen Hochwasserablagerungen vermitteln daher einen Eindruck, wie tief auch heute Überflutungsereignisse beim Versagen von Schutzmaßnahmen (z.B. Deichbruch) in das Hinterland eindringen können. In der Karte wird zwischen "flächendeckend verbreitete Ablagerungen frühgeschichtlicher Hochwasserereignisse“ (Gefährdungsstufe 1)" und "in Teilbereichen, z. B. in tieferliegenden Bereichen verbreitete Ablagerungen frühgeschichtlicher Hochwasserereignisse“ (Gefährdungsstufe 2)" unterschieden. In Gebieten mit Gefährdungsstufe 1 sind flächendeckende Ablagerungen verbreitet, die bei frühgeschichtlichen Hochwasserereignissen abgesetzt wurden (z. B. Aueablagerungen in Flusstälern oder Meeres- und Brackwasserablagerungen im Küstenraum). Versagen eventuell vorhandene Schutzmaßnahmen in diesen Gebieten, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Überflutungen zu rechnen. Die Gebiete der Gefährdungsstufe 2 liegen in der Regel höher als jene der Gefährdungsstufe 1. In Teilbereichen finden sich aber auch hier, zum Teil kleinflächig, frühgeschichtliche Hochwasserablagerungen. Eine Überflutungsgefährdung kann daher auch für die Zukunft nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Im Einzelfall ist die lokale geologische Situation zu bewerten.

WEA 5 - 6 Langenhessen

Die Firma 3Energy Projekt GmbH & Co. KG, Am Steinberg 7 in 09603 Großschirma, beantragte mit Datum vom 3. September 2024 gemäß § 4 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58), in Verbindung mit § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert am 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355), und Nr. 1.6.2 Anhang 1 zur 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 164 Metern und einem Rotordurchmesser von 163 Metern am Standort 08412 Werdau, Gemarkung Langenhessen, Flurstücke 263/29 und 877. Mit diesem Vorhaben wird die aus zwei bereits genehmigten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern bestehende Windfarm erweitert und bedarf somit einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 10 Abs. 3 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 UVPG und Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Zwickau mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Dabei war zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Der Standort des Vorhabens befindet sich in keinem Europäischen Schutzgebiet, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet, Nationalpark oder Biosphärenreservat. Das nächste Schutzgebiet nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) ist mit fünf Teilabschnitten das FFH-Gebiet „Bachtäler im Oberen Pleißeland“. Der nächstgelegene Teilabschnitt „Koberbach“ befindet sich ca. 4,4 km nordwestlich des geplanten Standortes. Die anderen vier Teilabschnitte „Paradiesbach Oberlauf“ ca. 4,9 km nördlich, „Paradiesbach Unterlauf“ ca. 6,4 km nördlich, „Sahngebiet“ ca. 7,1 km nördlich und „Schönfelser-/Neumarker Bach“ ca. 5,2 km südlich vom geplanten Standort. Weiterhin befindet sich das FFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldetal“ mit dem Teilgebiet „Mulde südlich Glauchau“ ca. 5,6 km östlich des Vorhabenstandortes. Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Paradiesgrund“ ist ca. 1,3 km nordöstlich, das LSG „Weißenborner Wald“ ca. 2,4 km südöstlich, das LSG „Koberbachgrund ca. 3,1 km nordwestlich und das LSG „Werdauer Wald“ ca. 3,2 km südwestlich des Vorhabenstandortes zu finden. Beeinträchtigungen der umliegenden FFH-Gebiete und Landschaftsschutzgebiete, die die besondere Empfindlichkeit oder Schutzziele dieser Gebiete betreffen, sind aufgrund ihrer Entfernung von dem Vorhaben nicht gegeben. Auswirkungen auf umliegende gesetzlich geschützte Biotope können ausgeschlossen werden. Zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft sowie in das Landschaftsbild sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan zu leisten. Ebenso sind am Vorhabenstandort keine Wasserschutzgebiete nach § 51 WHG, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG, Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 WHG sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 WHG ausgewiesen. Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte und Denkmäler befinden sich ebenfalls nicht in der Umgebung des Standortes. Die erste Stufe der standortbezogenen Vorprüfung des Landratsamtes Zwickau hat ergeben, dass am Vorhabenstandort keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen und damit keine weitere Prüfung erforderlich ist. Für das beantragte Vorhaben besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Zwickau nicht selbstständig anfechtbar ist. Werdau, den 3. April 2025

Projektbeginn: „Strukturreiches Offenland am Gangelsberg“

Naturschutzprojekt aus Ersatzzahlungen bei Duchroth gestartet Die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz (SNU) startet das Eigenprojekt „Strukturreiches Offenland am Gangelsberg“. Das rund 2,03 Millionen Euro umfassende Naturschutzvorhaben wird vollständig aus Ersatzzahlungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung finanziert und gemeinsam mit der Kreisverwaltung Bad Kreuznach sowie der Biotopbetreuung entwickelt und umgesetzt. Die Projektlaufzeit beträgt 15 Jahre (2025 – 2040). Bei einer Auftaktveranstaltung am Dienstag, den 18.11.2025, auf dem Gangelsberg wurde das Projekt offiziell durch Ortsbürgermeister Jörg Schneiß, den Ersten Kreisbeigeordneten Oliver Kohl sowie den Geschäftsführer der SNU, Jochen Krebühl, eröffnet. Im Mittelpunkt des Projekts steht die Wiederherstellung, Entwicklung und langfristige Sicherung artenreicher, trocken-warmer Offenlandlebensräume auf ehemaligen Weinbergsstandorten und deren Umgebung am Gangelsberg bei Duchroth. Vor Ort wurde die zentrale Bedeutung der Ersatzzahlungen als wichtiges Instrument des Naturschutzrechts herausgestellt, das die Umsetzung langfristiger und wirksamer Schutzmaßnahmen ermöglicht. Ersatzzahlungen werden erhoben, wenn Eingriffe in Natur und Landschaft – etwa durch Bauvorhaben oder Infrastrukturmaßnahmen – nicht vollständig ausgeglichen oder ersetzt werden können. Anstatt die Natur den Schaden allein tragen zu lassen, verpflichtet der Gesetzgeber die Verursacher dazu, neben tatsächlichen Maßnahmen eine ergänzende Zahlung zu leisten. Diese fließen zweckgebunden in konkrete Naturschutzprojekte und ermöglichen so wirksame Maßnahmen direkt vor Ort. Die geplanten Maßnahmen am Gangelsberg zielen darauf ab, funktionale Offenlandlebensräume wiederherzustellen und langfristig zu erhalten. Hierzu zählen das Öffnen verbuschter Grünland- und Halbtrockenrasenflächen durch die gezielte Zurücknahme der Gehölzsukzession. Anschließend werden die Flächen durch einschürige Mahd sowie durch extensive Beweidung naturschutzfachlich gepflegt. Auch Trockenmauern, Steinriegel und Felsstrukturen werden partiell freigestellt, um die Strukturvielfalt zu bewahren. Wo erforderlich, erfolgt eine Nachpflege – etwa durch selektives Entfernen junger Gehölze. Auf diese Weise kann sich rasch eine artenreiche Vegetation entwickeln, die durch fachgerechte Pflege langfristig stabilisiert wird. Der Gangelsberg stellt das größte zusammenhängende Gebiet trockenwarmer Lebensräume an der Nahe dar. Das Gebiet umfasst ein vielfältiges Mosaik aus Trockenrasen, wärmeliebenden Saumgesellschaften, Weinbergsbrachen, Felsbereichen und weiteren Biotopen von herausragender Bedeutung auf. Die klimatisch begünstigten Hänge und die exponierte Kuppe waren historisch stets durch eine niedrigwüchsige Vegetation geprägt. Zahlreichen Trockenmauern zeugen bis heute von der früheren Nutzung. Über Jahrhunderte konnten sich dort spezialisierte Tier- und Pflanzenarten ansiedeln, von denen viele inzwischen aufgrund ihrer Seltenheit und Gefährdung auf der Roten Liste stehen. Damit besteht für deren Erhalt besondere Verantwortung und dringender Handlungsbedarf. Heute sind viele Flächen durch die Nutzungsaufgabe zunehmend von Verbuschung bedroht. Es besteht die Gefahr, dass die charakteristischen Offenlandbereiche und ihre regionaltypischen Artengemeinschaften verloren gehen könnten. Die großflächige Nutzungsaufgabe am Gangelsberg eröffnet jedoch gleichzeitig die Möglichkeit für den Naturschutz, dieses Gebiet von überregionaler Bedeutung für die Artenvielfalt langfristig zu sichern. Charakteristische Arten wie etwa Westliche Smaragdeidechse, Schmetterlinge wie der Segelfalter sowie Pflanzenarten wie Küchenschelle, verschiedene Orchideenarten oder Ährige Graslilie finden in Folge wieder mehr geeignete Strukturen und Lebensbedingungen vor. Die Meldung kann hier als PDF heruntergeladen werden.

Kompensationsflächenverzeichnis (Landkreis Göttingen)

Rechtsgrundlage ist die Eingriffsregelung nach § 14 ff Bundesnaturschutzgesetz und § 5 ff Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz. Verursacher von sogenannten Eingriffen in Natur und Landschaft (erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes) sind verpflichtet diese Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Diese Maßnahmen werden in den jeweiligen Genehmigungen (z.B. Plangenehmigungen, Planfeststellungen, Flächennutzungs- und Bebauungspläne, Baugenehmigungen, …) festgesetzt. Im Kompensationsflächenkataster werden die festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu Dokumentations- und Kontrollzwecken und zur Vermeidung von Doppelbelegungen flächenmäßig erfasst und beschrieben.

Kompensationsflächen Landkreis Lüneburg

Naturschutzrechtliche Kompensation wird erforderlich, wenn erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch einen Eingriff, z.B. größere Bauprojekte entstehen (Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes). Auf den dargestellten Kompensationsflächen wird z.B. durch Gehölzpflanzungen, Gewässer-Renaturierungen, Extensivierung von Grünland aber auch Erhalt von Altbaumbeständen entsprechender Ausgleich für die negativen ökologischen Folgen von natur- und artenschutzrechtlich relevanten Eingriffen geschaffen.

Kompensationsmaßnahmen-Informationssystem/Kompensationsflächenkataster Sachsen

Diese Datenserie beschreibt den Bestand der Kompensationsflächen, die sich aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. §14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V. mit §9 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) ergeben. Das Fachverfahren KISS dient der Wahrnehmung der Fachaufsicht der sächsischen Straßenbauverwaltung hinsichtlich straßenbaubedingter Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung) und ist zugleich Arbeitsgrundlage für das Kompensationsflächenmanagement (Organisation der dauerhaften Unterhaltungspflege mit Funktionskontrollen). Die Eingabe und Pflege der Daten erfolgt durch die sächsische Straßenbauverwaltung. Das Fachverfahren KoKa-Nat dient den sächsischen Naturschutzbehörden als Instrument zur Erfassung, Überwachung, Verwaltung und Dokumentation von Eingriffkompensationsmaßnahmen sowie Naturschutzmaßnahmen gemäß SächsÖKoVO (Ökokontomaßnahmen). Die Datenabgabe kann dateibasiert im Geopackage- oder Shape-Format erfolgen.

Ökokontoflächen Kreis Stormarn

Abgrenzung der Ökokontoflächen im Kreis Stormarn

Eingriffs- und Kompensationsflächeninformationssystem des Landes Brandenburg (Geodaten)

Die Geodaten beschreiben ausschließlich Flächeninformationen zu den festgesetzten Kompensationsflächen. Zu den Eingriffen werden Punktinformationen beschrieben. Diese orientieren sich etwa an der Mitte der jeweiligen Vorhabensfläche.

Photovoltaik-Freiflächenanlagen: Sachstand und Möglichkeiten der Aufwertung von Natur und Landschaft

Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 wurde ein Ausbau der Photovoltaik (PV) auf 400 Gigawatt (GW) bis 2040 festgelegt, der hälftig auf Freiflächen erfolgen soll. Um diese Ausbauziele zu realisieren, bedarf es rund 0,55 % der Gesamtfläche Deutschlands. In Relation zur landwirtschaftlich genutzten Fläche wären es anteilig rund 1,2 %. PV-Freiflächenanlagen beanspruchen Flächen, ohne diese nennenswert zu versiegeln. Je nach Art und Dichte der Modulreihen werden bei klassischen Anlagen 40 % bis über 80 % der Fläche überbaut. Solarparks mit besonderen Biotopfunktionen weisen eine geringere Flächeninanspruchnahme auf sowie ein Management der Biotope. Bei Agri-PV-Anlagen wird die landwirtschaftliche Nutzung mit der Stromerzeugung kombiniert. Alle Anlagentypen führen zu Eingriffen in Natur und Landschaft, die nach den Vorgaben der Eingriffsregelung kompensiert werden müssen. Diskutiert wird derzeit, welche Kompensationsmaßnahmen in welchem Umfang in Solarparks entwickelt werden können. Vor diesem Hintergrund wird anhand einer Matrix, die in einem vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) geförderten Forschungsvorhaben entwickelt wurde, aufgezeigt, welche PV-Anlagentypen auf bestimmten Standorten zulässig sind und welche naturschutzfachlichen Aufwertungen dabei möglich sind. Im Idealfall kann die Verwendung externer Flächen für die Kompensation der Eingriffe deutlich minimiert werden oder im Einzelfall sogar entfallen.

Bergrechtliches Planfeststellungsänderungsverfahren für das Vorhaben 2. Änderung des Rahmenbetriebsplanes Steinbruch Seifersdorf-Reichenbach

Auf der Grundlage des § 52 Abs. 2a und Abs. 4 Satz 2 sowie § 54 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) i.V.m. § 76 Abs. 3 VwVfG wird die durch den BU beantragte Änderung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans (RBP) vom 27. November 2018 und seine erste und zweite Ergänzung/Änderung vom 20. März 2019 und 12. April 2019 zum Vorhaben „Steinbruch Seifersdorf-Reichenbach“, mit den sich aus diesem Beschluss ergebenden Änderungen, Ergänzungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten, zugelassen. Der Beschluss gilt bis zum 12. September 2031. Der PÄB beinhaltet die Gestattung eines Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG i.V.m. § 10 SächsNatSchG.

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