Daten zum Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2011 des Landkreises Osterholz. Das RROP legt die Grundsätze und Ziele zur angestrebten räumlichen und strukturellen Entwicklung des Landkreises fest. Diese Grundsätze und Ziele werden in Zusammenarbeit mit den Trägern öffentlicher Belange und Regionaler Akteure entwickelt und aufgestellt.
Dieser Datensatz beinhaltet INSPIRE-konforme Geodaten des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) 2011 des Landkreises Osterholz im Schema Planned Land Use.
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Für die Nutzung der Windenergie durch raumbedeutsame Windenergieanlagen im Landkreis Heidekreis sind in der Zeichnerischen Darstellung der 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2000 des Landkreises Heidekreis, Teiländerung Windenergienutzung, Vorranggebiete Energiegewinnung festgelegt.
Dieser Datensatz beinhaltet INSPIRE-konforme Geodaten des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) 2011 des Landkreises Osterholz im Schema Planned Land Use.
Regionales Raumordnungsprogramm
Das Projekt "Energieforschungsplan EVUPLAN, Abbau von Hemmnissen beim Repowering von Windenergieanlagen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Deutsche WindGuard Offshore GmbH.Etwa die Hälfte des aktuellen Bestandes an Windenergie ist aus planungsrechtlicher Sicht repoweringfähig. Bestehende Anlagen in etablierten Altgebieten zu repowern, ist aus vielen Aspekten heraus als zielführend einzustufen. Repoweringvorhaben sind im Vergleich zu neuen Windparks akzeptierter, die Anzahl der Anlagen wird in der Regel verringert, die installierte Leistung und der Energieertrag erhöht. Teilweise kann bestehende Infrastruktur weiter genutzt werden, was den notwendigen Eingriff in die Umwelt verringert. Aufgrund der nur in begrenztem Maß zur Verfügung stehenden neuen Flächen, ist eine hohe Repoweringquote zudem unumgänglich, um die Ausbauziele für den Klimaschutz zu erreichen. Repoweringvorhaben sind viel komplexer als der Neubau von Windenergieanlagen auf der grünen Wiese. Maßgeblich aufgrund der oft diversen Betreiber- und Eigentümerstrukturen, dem Umgang mit Vorbelastungen oder Fragen zur Anrechenbarkeit des Rückbaus. Zu nennende Themen sind der Umgang mit Vorbelastungen durch Geräuschimmissionen (z.B. mit Lärmsanierungskonzepten oder Dauermessanlagen), Fragen des Flächenzugriffs (z.B. Zielabweichungsverfahren der Raumordnung, Anträge von Kommunen nach § 249 BauGB), bauordnungsrechtliche Erleichterungen (z.B. zu sichernde Abstandsflächen nach Bauordnungsrecht), Möglichkeiten des Repowering von Anlagen in Natura 2000- oder FFH-Gebieten, Anrechnung des Rückbaus in Bezug auf die Ermittlung des Eingriffs in das Landschaftsbild, Auswirkungen auf Belange des Denkmalschutzes oder Weiternutzung bestehender Ausgleichsmaßnahmen. Der Umgang mit den genannten Themen ist bislang nicht einheitlich geregelt, oft bestehen Unsicherheiten bei den involvierten Akteuren, wie diesen im konkreten Einzelfall begegnet werden kann. Im Vorhaben soll untersucht werden, welche Regelungen aktuell auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene gelten, wie sich der Umgang in der Praxis zu den genannten Punkten momentan bundesweit darstellt und welche Ansätze sich bereits (Text gekürzt)
Differenzierte Bewertung der Bodenfunktionen Zur Lösung der beiden Aufgaben – differenzierte Bewertung der Bodenfunktionen und Umsetzung der Bodenfunktionsbewertung in Planungshinweise – werden in der Karte 01.13 folgende Überlegungen und Arbeitsschritte umgesetzt: Zunächst werden die Bodenfunktionen ( Karten 01.12.1 bis 01.12.5 ) in ihrer Bedeutung entsprechend den besonderen Bedingungen in Berlin unterschiedlich gewichtet (ausführlich bei Gerstenberg et al., 2007): Archivböden und Böden, die Standorte für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften darstellen, werden wegen ihrer Unwiederbringlichkeit als überaus schützenswert eingestuft. Leistungsfähige Böden in Bezug auf die Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt und auf die Puffer- und Filterfunktion sind generell schützenswert; die Bedeutung steigt an den Standorten noch an, wo diese beiden Funktionen zusammen mit hoher Bewertung auftreten. Böden, die eine hohe Ertragsfunktion für Kulturpflanzen aufweisen, sind auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erhalten. Damit wird eine Priorisierung bezüglich Bedeutung und Empfindlichkeit der Bodenfunktionen getroffen. Darüber hinaus werden Böden mit deutlichen Potentialen für stoffliche Bealstungen (z. B. Rieselfelder) bezüglich der Regelungs- und Filter- und Pufferfunktion aus der Bewertung herausgenommen, da sie eine mögliche Belastungsquelle für das Grundwasser darstellen. Zur Bewertung der Böden hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit werden 4 Schutzkategorien gebildet; diese zeigen eine Staffelung vom höchsten bis zum geringen Schutzstatus, woraus Konsequenzen für Handlungshinweise und -empfehlungen bei Eingriffen in den Boden durch Planungen und Bauvorhaben abgeleitet werden können. Die Schutzbedürftigkeit der Böden wird in vier Bodenschutzkategorien differenziert: Tabu (Unzulässigkeitsbereich), Vorrang 1 (Besonders schutzwürdige Böden), Vorrang 2 (Sehr schutzwürdige Böden) und Vorrang 3 (Schutzwürdige Böden). Der Begriff „Vorrang“ bezieht sich zunächst auf das Fachgebiet des Bodenschutzes und ist hier nicht zu verwechseln mit dem Vorrangbegriff der (zwischen den Belangen abgewogenen) Raumordnung. Da der Betrachtungsgegenstand die gesamte Fläche des Landes Berlins umfasst, soll mit dem Begriff „Vorrang“ die Bedeutung einer Fläche im Berliner Maßstab aus Sicht des Bodenschutzes ausgewiesen werden. Die nicht ausgewiesene Stadtfläche zählt zum „Unerheblichkeitsbereich“. Wie bei allen Umweltatlaskarten des Bereiches Boden (Ausnahme Versiegelung) beziehen sich die dargesteltlen Informationen und Bewertungen auf den unversiegelten Teil des Bodens. Da das Ausmass der Versiegelung jedoch von großer Bedeutung ist, wird der Versiegelungsgrad nicht nur in der Sachdatenanzeige dargestellt, sondern die farbliche Darstellung der Schutzkategorie nimmt in ihrer Farbintensität mit dem Verseigelungsgrad in drei Stufen ab. Als Stufen wurden hier die Grenzen von 5 und 30 % Versiegelung gewählt: Bis 5 % kann praktisch von einer unversiegelten Fläche gesprochen werden, die nur durch einzelne Bauten, Wege o.ä. unterbrochen wird. Hierzu zählen Wälder, Äcker und Grünland. In der mittleren Kategorie dominieren Kleingärten, Einzelhausbebauung, Parkanlagen und sonstige Freiflächen, die auch noch naturnahe Böden aufweisen können. Mehr als 30 % Versiegelung weisen vor allem Wohn- und Gewerbegebiete sowie Verkehrsflächen auf, die meist keine natürlichen Bodengesellschaften mehr erkennen lassen. Tabu (Unzulässigkeitsbereich) Die Tabuflächen leiten sich ab aus hohen Bewertungen für die „Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften“ und/oder für die „Archivfunktion für die Naturgeschichte“. Diese Kategorie weist den höchsten Schutzstatus auf und umfasst lediglich ca. 5 % der bewerteten Fläche. Die Kategorie wird mit Blick auf mögliche Planungen als Unzulässigkeitsbereich bezeichnet, da die Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzenarten kaum und die Archivfunktion für die Naturgeschichte gar nicht wiederherstellbar sind (SMETTAN & LITZ 2006). Daher können hier Projekte oder Vorhaben, die mit Eingriffen in den Boden verbunden sind, aus Sicht des Bodenschutzes grundsätzlich keine Zulässigkeit erlangen. Der Terminus „Tabu“ hat keine (planungs-)rechtliche Dimension, sondern soll die besondere Bedeutung dieser Flächen aus fachlicher Sicht des Bodenschutzes unterstreichen. Vorrang 1 (Besonders schützwürdige Böden) Die Kategorie Vorrang 1 leitet sich aus mehreren Bewertungsmöglichkeiten ab: Die „ Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften “ und gleichfalls die Archivfunktion für die Naturgeschichte sind mittel, oder die Ertragsfunktion für Kulturpflanzen ist hoch, oder die “ Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt ” und gleichfalls die “ Puffer- und Filterfunktion ” sind hoch bewertet worden. Die Mehrheit der Flächen in dieser Schutzkategorie wurde wegen der Lebensraum- und Archivfunktion dort eingeordnet, ein kleinerer Teil wegen der Regelungs- bzw.und Puffer- und Filterfunktion und nur ganz wenige Flächen wegen der Ertragsfunktion für Kulturpflanzen. Bei der Flächenkategorie „Vorrang 1“ sollten aus Bodenschutzsicht Eingriffe prioritär vermieden werden. Vorrang 2 (Sehr schutzwürdige Böden) Die Kategorie Vorrang 2 leitet sich ab aus hoher Bewertung für die “ Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt ” oder für die “ Puffer- und Filterfunktion ”. Die Abschwächung des Schutzstatus zum Vorrang 1 ergibt sich durch eine deutlich geringere Anzahl betroffener Bodenfunktionen. Es reicht, dass nur ein Kriterium (entweder Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt oder Puffer- und Filterfunktion) als hoch bewertet wird. Vorrang 3 (Schutzwürdige Böden) Die Kategorie Vorrang 3 leitet sich ab aus mittleren Bewertungen für die „ Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt “ und gleichzeitig für die „ Puffer- und Filterfunktion “. Die Klasse mit der schwächsten Schutzkategorie stellt den größten Flächenteil unter den Schutzkategorien (vgl. Abb. 5). Unerheblichkeitsbereich (Böden ohne besondere Anforderungen) Die restlichen Böden (29.118 ha) werden in einer eigenen Kategorie „Böden ohne besondere Anforderungen an den Bodenschutz“ dargestellt. Im Unerheblichkeitsbereich gelten die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen des Bodenschutzes (BUNDES-BODENSCHUTZGESETZ 1998, BUNDES-BODENSCHUTZ- UND ALTLASTENVERORDNUNG 1999, BERLINER BODENSCHUTZGESETZ 2004, BAUGB 2004). Hinweise zur Umsetzung in der Planungspraxis Die Planungshinweise sind die aus Bodenschutzsicht relevanten Anforderungen und Maßgaben für die einzelnen Kategorien des Bodenschutzes. Sie beziehen sich auf die Ebene der Bauleitplanung , lassen sich inhaltlich sinngemäß aber auf andere raumwirksame Planungen oder Vorhaben übertragen. Die Darstellung erfolgt aus methodischen Gründen in der Karte selbst nur in sehr allgemeiner Form in der Legende. Detaillierte Informationen sind für jede Einzelfläche in der Sachdatenazeige für die Karte über den FIS-Broker in Tabellenform verfügbar. Die gewählten Termini wie Vermeidung, Ausgleich, Unzulässigkeit sind nicht als Rechtsbegriffe zu verstehen, sondern stellen fachliche Maßgaben des Bodenschutzes dar. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang, dass sich die bewerteten Bodenfunktionen ausschließlich auf die unversiegelten Anteile der Blöcke beziehen. In der Sachdatenanzeige wird die Bodenschutzkategorie, die der Beurteilung zugrunde liegende Bodengesellschaft und Flächennutzung, die Bewertung der fünf einzelnen Bodenfunktionen (aus der Karte 01.12 ) sowie der Versiegelungsgrad angezeigt. Von zentralem Interesse ist jedoch die Tabelle Planungsanforderungen, die ebenfalls für jede Fläche individiuell angezeigt werden kann. Aufbau und Inhalt der Tabelle Planungsanforderungen : Zeile 1 nennt die Bodenschutzkategorie und gibt den Grad der Schutzwürdigkeit aus Bodenschutzsicht an. Zeile 2 gibt die Gründe für die Einstufung in Kurzform wieder (vgl. hierzu „Methoden Punkt 1“). Die Aussagen in den weiteren Zeilen begründen sich jeweils durch diese wertgebenden Bodenfunktionen. Zeile 3 nennt das bodenschutzfachliche generelle Ziel . Zeile 4 beurteilt aus Bodenschutzsicht aufzustellende oder zu ändernde Bebauungspläne . Zeile 5 zeigt detailliert die grundsätzlich anzustrebenden Vermeidungs- und Minderungsschritte auf. Auf eine Unterscheidung zwischen Vermeidung und Minderung wurde verzichtet, da eine Zuordnung im gestellten Kontext je nach Akteurssicht anders entschieden wird. Im Kern kommt es auf die Verhinderung von Eingriffen in schutzwürdige Böden und nicht auf die sprachliche Feinabstufung der Begriffe an. Zeile 6 gibt Vorschläge für einen (möglichst) funktionsbezogenen Ausgleich . Hierbei werden zunächst solche Anforderungen benannt, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs bedingt festsetzbar sind. Zeile 7 enthält z.T. weitere Maßnahmen , die aus Bodenschutzsicht zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen sinnvoll sind. Zeile 8 enthält sonstige Hinweise oder Erläuterungen.
Deutschland erreicht bisher die verschiedenen Ziele der Wasserrahmenrichtlinie nicht. Neben den fehlenden finanziellen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen ist hierfür, so die der Studie zugrundeliegende These, auch die fehlende Integration von Belangen des Gewässerschutzes in andere Rechtsbereiche jenseits des Wasserrechts ein Grund. Die Studie wurde in mehreren Phasen erstellt: Nach einem Screening verschiedener Rechtsbereiche und Rechtsnormen und deren Potenzial für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie wurden Schwerpunktthemen für eine vertiefte Analyse ausgewählt. Die Schwerpunktthemen stammen aus dem Immissionsschutzrecht (Regulierung von Quecksilberemissionen aus Kohlekraftwerken), dem Naturschutzrecht (Gewässerrenaturierung als naturschutzrechtlicher Eingriff und trotz der Verbote des speziellen Artenschutzes), dem Humanarzneimittelrecht (Gewässerschutz im Zulassungsverfahren für Humanarzneimittel verstärken), dem Pflanzenschutzrecht (Eintrag von Pflanzenschutzmittel in Gewässer reduzieren), dem Planungsrecht (Gewässerentwicklung in der Fachplanung sowie der Raumordnung und Bauleitplanung), dem Energierecht (Förderung von Wasserkraftwerken anhand gewässerökologischer Kriterien) sowie dem Agrarrecht (Defizite in der Struktur der Agrarförderung). Für einzelne dieser Schwerpunktthemen wurden Handlungsoptionen entwickelt und ausgearbeitet. Quelle: Forschungsbericht
Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 27.05.2024 beschlossen, den Entwurf des RROP für den Landkreis Nienburg/Weser öffentlich auszulegen. Zu diesem Entwurf des RROP wird das Beteiligungsverfahren eingeleitet, siehe amtliche Bekanntmachung vom 17.07.2024. Im vorliegenden Entwurf des RROP ist die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung des Landkreises für einen zehnjährigen Zeitraum dargelegt. Die folgenden Unterlagen 1. Entwurf der Satzung bestehend aus 1a) Satzungstext 1b) beschreibender Darstellung 1c) zeichnerischer Darstellung (im Maßstab 1:50.000) 2. Begründung mit Anlagen 3. Umweltbericht können in der Zeit vom 29.07.2024 bis 14.10.2024 beim Landkreis Nienburg/Weser, 54 Regionalentwicklung, Zimmer 457, Kreishaus am Schloßplatz, Eingang A über Servicestelle, 31582 Nienburg, montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie montags und donnerstags von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr oder nach besonderer Vereinbarung unter Tel.-Nr. 05021-967-457 oder E-Mail an rrop@kreis-ni.de eingesehen werden. Bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit, d.h. bis zum 28.10.2024 kann zum Entwurf des RROP, zu der Begründung und zum Umweltbericht in elektronischer oder schriftlicher Form Stellung genommen werden. Die Stellungnahmen sind zu richten an: E-Mail-Adresse: rrop@kreis-ni.de oder Landkreis Nienburg/Weser, 54 Regionalentwicklung, Kreishaus am Schloßplatz, 31582 Nienburg. Mit Ablauf der oben angegebenen Stellungnahmefrist sind alle Stellungnahmen zu den Unterlagen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Ausschluss hat keinen Einfluss auf gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten. Hinweise zum Datenschutz Im Falle einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten zum Zwecke des laufenden Regionalplanungsverfahrens (einschließlich der Ermittlung und Abwägung betroffener Belange und Dokumentation des ordnungsgemäßen Verfahrens) gespeichert und verarbeitet. Weitere Informationen zum Datenschutz sind unter "Datenschutzerklärung" veröffentlicht: http://www.lk-nienburg.de/portal/seiten/datenschutzerklaerung-901000180-21500.html
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Type | Count |
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unbekannt | 11 |
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