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Amt für Landesplanung und Stadtentwicklung

Das Amt für Landesplanung erarbeitet räumliche Konzepte für die Gesamtstadt (z.B. Konversionsflächenplan für die Wachsende Stadt) und teilräumliche Planungen. Es ist zuständig für die Vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplanungen), die Verbindliche Bauleitplanung (Bebauungspläne) nach BauGB einschl. Umweltprüfungen und Erarbeitung zugehöriger städtebaulicher Verträge sowie für die Vorbereitende Landschaftsplanung und Verbindliche Landschaftsplanung (Grünordnungspläne) nach dem HmbNatSchG. Darüber hinaus werden im Amt für Landesplanung städtebauliche und landschaftsplanerische Wettbewerbe durchgeführt und Gestaltungskonzepte, Stadtentwicklungsprojekte und landschaftsplanerische Konzepte entwickelt. Das Amt wirkt mit an überregionalen Planungen und Projekten insbesondere im Nord- und Ostseeraum im Rahmen der europäischen grenzüberschreitenden Raumordnung des EU-Förderprogramms Interreg sowie an Modell- und Leitprojekten des Regionalen Entwicklungskonzeptes im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit in der Metropolregion. Wichtige Aufgaben und Ziele sind: Steuerung der gesamtstädtischen Entwicklung, der städtebaulichen Ordnung und der Stadtgestaltung auf der Basis von zukunftsorientierten Konzepten unter Beachtung fachlicher und rechtlicher Grundlagen und Grundsätze sowie auf der Grundlage von politischen Rahmenvorgaben für die Wachsende Stadt Sicherstellung der Flächenversorgung für die voraussehbaren Bedürfnisse der Stadt und zur Realisierung von stadtentwicklungspolitischen Programmen Schaffen von Rechtsgrundlagen für die städtebauliche Entwicklung, Ordnung und Gestaltung in gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen und Nutzungsansprüche Gewährleisten einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechten Bodennutzung Sichern der Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns und Gewährleisten der Berücksichtigung stadtentwicklungsplanerischer und ökologischer Fachinhalte und der Rechtsicherheit der Verfahren in der vorbereitenden und der verbindlichen Landes- und Landschaftsplanung Lösen von flächenbezogenen Problemen der Landes- und Landschaftsplanung mit besonderer Bedeutung für die Region und die regionale Zusammenarbeit Einbringen von übergeordneten landes- und landschaftsplanerischen Vorgaben und Aspekten in die verbindliche bezirkliche Landes- und Landschaftsplanung Konsequentes Fortführen einer ökologischen Vorsorgeplanung und Sicherstellen einer nachhaltigen Stadtentwicklung Grundlagen der Stadtentwicklung Schwerpunkte: Die hier erarbeiteten Grundsätze und auf die Gesamtstadt bezogenen Planungen und Konzepte zu den Funktionen Wohnen, Arbeiten, konsumtive Dienstleistungen, Freizeit und Umwelt sowie die erarbeiteten und anderen Dienststellen zur Verfügung gestellten Basisdaten stellen fachlich fundierte und inhaltlich ausgewogene räumliche Planungen sicher. Grundlagen der Landschaftsplanung Rechtliche und fachinhaltliche Grundlagen und Vorgaben für die vorbereitende und die verbindliche Landschaftsplanung. Aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltung stellen sie wesentliche Vorgaben für die bezirklichen Planungsdienststellen im Sinne der zentralen Steuerung überörtlicher Interessen durch den Senat dar: Ermitteln der Auswirkungen und Risiken von Vorhaben auf den Landschaftsraum, die Umweltmedien und das Landschaftsbild durch differenzierte Standortanalysen und Prüfung von Alternativen Einbringen von Belangen der Landschaftsplanung bei Planungen Dritter und bei Genehmigungsverfahren Themenspezifische Ausarbeitungen der Landschaftsplanung, landschaftsplanerische Grundlagendaten ( wie Freiraumverbundsystem, Neudruck des Landschaftsprogramms, Ausgleichsflächenpotenziale ) Vorbereitende Bauleitplanung Schwerpunkte: Der Flächennutzungsplan ist zusammenfassender, übergeordneter Raumordnungsplan für Hamburg (§ 8 Raumordnungsgesetz) und vorbereitender Bauleitplan (§ 5 BauGB), aus dem die Bebauungspläne zu entwickeln sind. Er wird durch förmliche Änderungsverfahren gemäß BauGB fortgeschrieben. Die vorbereitende Planung für Teilräume dient der Überprüfung der Fortschreibungsbedarfe bzw. -ziele des Flächennutzungsplans, und hilft in Bereichen mit entsprechendem Klärungsbedarf den Maßstabssprung zwischen Flächennutzungsplan (1:20.000) und Bebauungsplänen (1:1.000) zu überwinden. Mit der Standortplanung werden auf Anfrage von Behörden, Trägern öffentlicher Belange, sowie Investorinnen und Investoren grundsätzliche, zwischen den Behörden abgestimmte Planungsvorschläge zur verträglichen Unterbringung bzw. Verteilung von Einrichtungen, Anlagen und Betrieben im Stadtgebiet unterbreitet werden. Ziel ist auch die konsequente Fortführung einer ökologischen Vorsorgeplanung und damit die Sicherstellung einer nachhaltigen Stadtentwicklung durch die Aktualisierung und Fortschreibung des Landschaftsprogramms für die Gesamtstadt gem. § 5 HmbNatSchG sowie durch die Aufstellung von Entwicklungsplänen. Verbindliche Bauleitplanung Schwerpunkte: Schaffung von (bodenrechtlich relevantem) Planrecht für die Nutzung von Grundstücken. Das Produkt umfasst die Erstellung von Bebauungsplänen und sonstigen Verordnungen und Vorschriften zur Bodennutzung sowie zur Gestaltung und Nutzung von baulichen Anlagen. Landschaftspläne im engeren Sinne, Grünordnungspläne, landschaftsplanerische Festsetzungen in Bebauungsplänen (Huckepackbebauungspläne), Vorhaben- und Erschließungspläne, sowie alle vorbereitenden Untersuchungen für die genannten Planverfahren(z.B. durch Eingriffsregelung, FHH-Verträglichkeitsprüfung) und Sicherstellung des Rahmens für die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch städtebauliche Verträge bzw. Anwendung des Kostenerstattungsgesetzes. Städtebauliche Entwürfe und Projektsteuerung Schwerpunkte: Die Ziele dieses Produktes liegen in der Gewährleistung von funktionalen und räumlich-gestalterischen Qualitäten bei Bebauungs- und Gestaltungsprojekten und in der Koordinierung und Förderung der Realisierung derartiger Projekte.

BFD5L_M60

Potenzielle Flächen für das Auf- oder Einbringen von Materialien nach § 7 BBodschV (BFD5L) - Die Grundlage der Methode bildet die Arbeitshilfe der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) "Vollzugshilfe zu §§ 6 - 8 BBodSchV - Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden, vom 10.08.2023". Im Sinne der Kapitel 3.4 (Sicherung oder Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit) sowie 3.6 (Ausschlussflächen für das Auf- und Einbringen) der Vollzugshilfe werden die Flächen der Bodenschätzung nach ihrem Potenzial für das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht gekennzeichnet. Ein Ausschluss von Grünlandflächen erfolgt nicht, da sich die Nutzungsart der Bodenschätzung von der tatsächlichen Nutzung unterscheiden kann. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen können mit der Methode Flächen identifiziert werden auf denen humoser Oberboden als Kompensationsmaßnahme aufgetragen werden kann (HLNUG 2024). Fachliche und rechtliche Anforderungen finden sich in der Arbeitshilfe: "Aufbringung von Bodenmaterial zur landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodenverbesserung".

Kompensationsflächenverzeichnis (Landkreis Göttingen)

Rechtsgrundlage ist die Eingriffsregelung nach § 14 ff Bundesnaturschutzgesetz und § 5 ff Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz. Verursacher von sogenannten Eingriffen in Natur und Landschaft (erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes) sind verpflichtet diese Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Diese Maßnahmen werden in den jeweiligen Genehmigungen (z.B. Plangenehmigungen, Planfeststellungen, Flächennutzungs- und Bebauungspläne, Baugenehmigungen, …) festgesetzt. Im Kompensationsflächenkataster werden die festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu Dokumentations- und Kontrollzwecken und zur Vermeidung von Doppelbelegungen flächenmäßig erfasst und beschrieben.

Antrag der Harzwasserwerke GmbH (HWW) auf Bewilligung für eine Grundwasserentnahme zur Trinkwassergewinnung aus dem Wasserwerk Ramlingen gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Die Harzwasserwerke (HWW) GmbH hat bei der Unteren Wasserbehörde der Region Hannover die Erteilung einer Bewilligung nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Grundwasserentnahme in Höhe von 4,5 Mio. m³/a für die öffentliche Wasserversorgung für das Wasserwerk Ramlingen beantragt. Das Grundwasser soll aus den in den Gemarkungen Wettmar und Ramlingen befindlichen Brunnen gefördert werden. Das Wasserwerk Ramlingen wird von der HWW GmbH seit 1964 betrieben. Zum Werk gehören 6 Vertikalfilterbrunnen, die sich in den o.g. Gemarkungen befinden. Das geförderte Grundwasser wird im Wasserwerk Ramlingen aufbereitet und als Trink- und Brauchwasser an verschiedene Kunden in der Region vergeben. Die Harzwasserwerk GmbH betreiben neben den vier Grundwasserwerken Ristedt, Liebenau II, Ramlingen und Schneeren, die Talsperrenwasserwerke Grane, Söse und Ecker. Die HWW ist im Gegensatz zu anderen Trinkwasserversorgungsunternehmen nicht in der Endkundenversorgung tätig, sondern fungieren als Vorlieferant. Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit versorgen die HWW ihre Kunden über ein Verbundleitungsnetz. Über dieses Leitungssystem steht auch das WW Ramlingen im Verbund mit anderen Oberflächenwasserwerken. Das WW Ramlingen versorgt den nordöstlichen Bereich der Region Hannover mit Trinkwasser. Hier werden u.a. Ortschaften der Städte Burgdorf, Lehrte und Sehnde über deren jeweiligen Wasserverbände oder Stadtwerke versorgt. Der Trinkwasserbedarf wird zurzeit über eine Zulassung im vorzeitigen Beginn abgesichert. Die zur bisher bewilligten Entnahme unverändert beantragte Grundwasserentnahme liegt im dringenden öffentlichen Interesse. Sie ist für die Wasserversorgung der Bevölkerung im Versorgungsgebiet der Harzwasserwerke notwendig. Die Antragsunterlagen sind zweiteilig aufgebaut: Sie umfassen einen Erläuterungsbericht (Teil A) und umfangreiche Fachgutachten bzw. weitergehende Ausführungen (Teil B). Teil A A 1.Erläuterungsbericht mit - Übersichtskarte und Detailkarten -Lage der Brunnen und Messstellen - Übersichtsgrafik des Versorgungsraumes - Brunnengrundstücke (Flurstücke und Eigentümer) - Schichtenverzeichnisse, Ausbaupläne und Stammdaten der Förderbrunnen - Qualitätsparameter Vorfeldmessstellen - Qualitätsparameter Reinwasser - Qualitätsparameter Brunnen - Qualitätsparameter Rohmischwasser - Übersichtskarte und Tabelle Altablagerungen Teil B B1. Geohydrologisches Gutachten B2. Hydrologisches Gutachten B3-1. Bodenkundliches Gutachten - Landwirtschaft B3-2. Bodenkundliches Gutachten - Forst B4. Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Verträglichkeitsuntersuchung B5. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag B6. Gewässerkundlicher Fachbeitrag nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) B7. Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) B8. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung B9. Konzept zur Beweissicherung Aufgrund des Antrages der Vorhabensträgerin auf Durchführung eines Scoping-Termins vom 12.01.2017 wurde bereits zu diesem Zeitpunkt gemäß § 3 b Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG, a.F.) i.V.m. Anlage 1 Ziffer 13.3.1 zum UVPG (a.F.) geprüft, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Eine UVP ist erforderlich. Das Ergebnis wurde mit Datum vom 02.02.2017 festgestellt. Ein entsprechender Vermerk ist als Anlage beigefügt.

Kompensationsmaßnahmen-Informationssystem/Kompensationsflächenkataster Sachsen

Diese Datenserie beschreibt den Bestand der Kompensationsflächen, die sich aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. §14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V. mit §9 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) ergeben. Das Fachverfahren KISS dient der Wahrnehmung der Fachaufsicht der sächsischen Straßenbauverwaltung hinsichtlich straßenbaubedingter Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung) und ist zugleich Arbeitsgrundlage für das Kompensationsflächenmanagement (Organisation der dauerhaften Unterhaltungspflege mit Funktionskontrollen). Die Eingabe und Pflege der Daten erfolgt durch die sächsische Straßenbauverwaltung. Das Fachverfahren KoKa-Nat dient den sächsischen Naturschutzbehörden als Instrument zur Erfassung, Überwachung, Verwaltung und Dokumentation von Eingriffkompensationsmaßnahmen sowie Naturschutzmaßnahmen gemäß SächsÖKoVO (Ökokontomaßnahmen). Die Datenabgabe kann dateibasiert im Geopackage- oder Shape-Format erfolgen.

IFG-Anfrage: Ausgaben, Bewertung und Dokumentation von Kompensations- und Ökokontomaßnahmen (Kap. 0750)

Ich bitte um Zugang zu folgenden Informationen und Unterlagen im Bereich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (Kompensationsflächen KFK und Ökokontosflächen ÖEK): Priorität 1 1. Gesamtausgaben Im Haushaltsplan 2024/2025 (Kap. 0750) summieren sich die explizit für Kompensations- und Ökokontomaßnahmen deklarierten Titel (52141, 52190, 68241, 70118, 82162, 89360) auf 3.701.000 € für 2025. Führt der SenMVKU eine interne Übersicht der Gesamtausgaben für Kompensationsmaßnahmen über alle Haushaltsstellen hinweg? Falls ja, bitte ich um Zugang zu dieser Übersicht. Falls nein: Fließen weitere Mittel – etwa über Grün Berlin (Titel 68203, 89145) oder Naturschutzpflege (52140) – anteilig in Kompensationsflächen ein? 2. Kosten pro Ökopunkt Ich bitte um Zugang zu internen Kalkulationsunterlagen oder Übersichten zu den Herstellungs- und Pflegekosten pro Ökopunkt (Biotopwertpunkt). 3. Projektdokumentation (Priorität 1) Für folgende Projekte bitte ich um Zugang zu Kostenvoranschlägen, Abrechnungen sowie den Landschaftspflegerischen Begleitplänen (LBP) bzw. Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierungen mit Ökopunktberechnung nach dem Berliner Biotopwertverfahren: 0223 – Döberitzer Grünzug ÖEK_SB_002 – Kienberg/Wuhletal Priorität 2 4. Kassenrest Titel 52190 Im Haushaltsplan 2024/2025 (Kap. 0750, Titel 52190) ist ein Kassenrest von 6.574.097,66 € ausgewiesen, bei einem Jahresansatz von 100.000 € und einem Ist-Wert 2022 von 33.833 €. Ich bitte um Auskunft über die Ursachen dieses Kassenrestes. 5. Ökokonto Im Berliner Geoportal ist die Spalte „zugeordnetes Vorhaben" bei allen ÖEK-Flächen leer. Ich bitte um Zugang zu einer aktuellen Übersicht des Ökokontos mit Stand der gutgeschriebenen und bereits verrechneten Ökopunkte. 6. Überprüfungsverfahren Ich bitte um Zugang zu Verfahrensbeschreibungen und Gutachten zur Überprüfung des Erfolgseintritts von Kompensationsmaßnahmen (Haushaltsplan 2024/2025, Kap. 0750, Titel 54010, lfd. Nr. 5). 7. Projektdokumentation (Priorität 2) Sofern aufbereitete Unterlagen vorliegen, bitte ich um dieselben Unterlagen wie unter Punkt 3 für: 0284 – Ufergestaltung/Grünvernetzung 0202 – Entsiegelung Schulhof 1111 – Rückbau Verkehrsflächen 0224 – Tiergarten (Scheidemannstraße bis Tiergartenstraße)

4.2 Planungsmethode 4.2.1 Bestandsaufnahme 4.2.2 Planung auf regionaler Ebene (1:50.000) 4.2.3 Planung auf Landesebene (1:300.000)

Für die Bestandsaufnahme und Planung wurden insbesondere folgende fachliche Grundlagen herangezogen: selektive Biotopkartierung, flächendeckende Color-Infrarot-Luftbildauswertung, Schutzgebietsunterlagen (z.B. Pflege- und Entwicklungspläne, Managementpläne, Standarddatenbögen), Arten- und Biotopschutzprogramme, Unterlagen und Kenntnisse über Lebensräume / Standorte gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Landschaftsplanungen (Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspläne), Landschaftsgliederung, naturräumliche Gliederungen, Darstellungen zur Potenziell natürliche Vegetation, Unterlagen zur repräsentativen Entwicklung eines Totalreservatssystems und zu den naturnahen Waldkomplexen, zusätzliche Informationen zu wertvollen Waldflächen (z.B. Waldbiotopkartierungen der Forstämter), Unterlagen zu Überschwemmungsgebieten und Planungen von Deichrückverlegungen, Ergebnisse des Fließgewässerprogramms des Landes, Unterlagen, einschließlich Kartenwerke zu den Standortverhältnissen (Geologie, Boden, hydrologische Verhältnisse, Topographie, Klima, …), Unterlagen zur Entwicklung von Bergbaufolgelandschaften, historische Karten (z.B. Preußische Urmesstischblätter), Umweltverträglichkeitsstudien, Unterlagen aus der Anwendung der Eingriffsregelung, Fachpläne /-unterlagen anderer Ressorts (z.B. Agrarstrukturelle Vor- bzw. Entwicklungsplanungen, Ergebnisse von Flurbereinigungsverfahren, Forstliche Rahmenpläne). Die Bestandsaufnahme ist in den Bestandskarten im Maßstab 1:50.000 dokumentiert. Auf der Grundlage der Bestandskarte und unter Berücksichtigung weiterer Planungsgrundlagen wurden aus den besonders wertvollen Lebensräumen die für den überörtlichen Biotopverbund relevanten Flächen ermittelt und in der Planungskarte als Kernflächen dargestellt. Da in der Planungskarte keine Differenzierung nach Biotoptypen erfolgt, können diese Informationen für die Kernflächen aus der Bestandskarte entnommen werden. Sind die vorhandenen Kernflächen zu klein, isoliert, unzureichend ausgeprägt, durch Randeinflüsse beeinträchtigt oder in einer Landschaftseinheit unterrepräsentiert, wurden weitere Flächen vorgeschlagen, die geeignet sind, künftig zu Kernflächen entwickelt zu werden. Andere Flächen sollen zu Verbindungs- und Pufferflächen für bestehende oder künftige Kernflächen entwickelt werden. Diese Entwicklungsflächen sind in der Planungskarte schraffiert dargestellt. Die Kern- und Entwicklungsflächen bilden die Biotopverbundflächen. Neben den Flächen wurden auch überörtlich bedeutsame lineare Biotopverbundstrukturen in das Verbundsystem einbezogen. Die Biotopverbundflächen als Bausteine des überörtlichen Biotopverbundes wurden nach funktionellen Kriterien abgegrenzt und nummeriert. Sie können aus Kern- und Entwicklungsflächen bestehen. Eine Ausnahme bilden hierbei NSG, Geschützte Landschaftsbestandteile und Flächennaturdenkmale, die in der bestehenden Umgrenzung als Biotopverbundflächen aufgenommen wurden. Für jede der Biotopverbundflächen wurde eine Kurzbeschreibung angefertigt, die unter anderem den Namen, die Flächengröße und die Lage sowie Angaben zur ökologischen Bedeutung und zum Entwicklungsziel enthält. Darüber hinaus werden, soweit möglich, erste Maßnahmen für die Behandlung der Biotopverbundflächen vorgeschlagen. Beispiel für die Beschreibung einer Biotopverbundfläche (PDF) Zur Darstellung des Biotopverbundes auf überregionaler Ebene (Landesebene) dient das System der Biotopverbundeinheiten im Maßstab 1:300.000. Es stellt die räumliche Ordnung und die Funktionen des Biotopverbundes auf Landesebene dar. Die Biotopverbundeinheiten wurden unter Anwendung des Gegenstromprinzips (PNG) in enger Verbindung mit den Biotopverbundflächen geplant. Dazu wurden die Biotopverbundflächen entsprechend ihrer Bedeutung und räumlichen Lage in landkreisübergreifender Betrachtungsweise nach hierarchischem Prinzip einer der drei Ebenen der Biotopverbundeinheiten (überregional, regional und örtlich bedeutsam) zugeordnet. Wesentliche Kriterien für die Abgrenzung und Wichtung der Biotopverbundeinheiten sind insbesondere Ausstattung, Seltenheit, Repräsentativität, Schutz- und Entwicklungsbedürftigkeit der Biotoptypen und Arten im europäischen und landesweiten Rahmen sowie die Zielstellungen des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 und des Landschaftsprogramms. Die einzelnen Biotopverbundeinheiten sind in den entsprechenden Erläuterungsberichten zu den einzelnen Biotopverbundplanungen beschrieben. Beispiel für die Beschreibung einer Biotopverbundeinheit (Hägebachniederung, OK 2.2.8) Charakteristische Biotope Intensivgrünland, Feuchtgrünland, Erlenreihen, Erlenbruch-wald, Randbereiche angrenzender Eichenwälder, Bachauen-wald, Schwarzdornhecken, Gräben, Stillgewässer und Sandtrockenrasen auf Dünen im Randbereich der Bachauen Bedeutung Die regionale Biotopverbundeinheit verbindet die Wälder am Ostrand der Altmarkheiden mit der überregional bedeut-samen Verbundeinheit der Ohreniederung. Lebensraum für Arten, die an die genannten Biotope gebunden sind (Nachweis von Lurchen und Kriechtieren, Vorkommen zahlreicher charakteristischer und gefährdeter Pflanzenarten, z.B. Sumpf-Haarstrang, Kümmel-Silge, Wassernabel, Fieberklee, Wiesenknöterich) Schutzgebiete Flächennaturdenkmale (FND 42, 43, 44) Beeinträchtigungen • Oberlauf des Hägebachs verschmutzt • Verrohrungen im Ortsbereich • Bebauung bis dicht an den Gewässerrand Wesentliche Maßnahmen • Sicherung des Wasserhaushaltes • Einstellung der Abwassereinleitungen • Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit (Aufhebung der Verrohrung, ...) • Extensivierung der Grünlandbewirtschaftung • Gestaltung des Gewässerschonstreifens und extensive Nutzung Informationen zu Karten auf dieser Seite Letzte Aktualisierung: 11.07.2019

Kompensationsflächen Kreis Kleve

Kompensationsflächenkataster Die unteren Naturschutzbehörden sind dazu verpflichtet, ein Ausgleichs- und Ersatzflächenkataster zu führen. Die Aufstellung des Katasters ermöglicht es, unter anderem einen graphischen Überblick über vorhandene Ausgleichs- und Ersatzflächen (Kompensationsflächen) zu erlangen. So können z.B. Doppelbelegungen ausgeschlossen werden, da die Fläche nun nicht mehr für andere Ausgleichs- und Ersatzflächenmaßnahmen herangezogen werden kann. Außerdem spielt die Erfassung solcher Flächen bei Planungen eine wichtige Rolle: Es werden Standortentscheidungen für Eingriffe, aber auch für Ausgleich beeinflusst. Gem. § 34 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) werden jedoch nur Flächen aufgenommen, die größer als 500 m² sind. Im Rahmen des Ausgleichs- und Ersatzflächenkataster sind auch die nach § 34 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführten Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 (Kohärenzsicherungsmaßnahmen), die nach § 44 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sowie die nach § 53 durchgeführten Schadensbegrenzungsmaßnahmen gesondert auszuweisen. CEF-Maßnahme - CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures), auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen genannt, sind Maßnahmen des Artenschutzes, die vor geplanten oder notwendigen Eingriffen stattfinden müssen. Sie sollen eine ökologisch-funktionale Kontinuität betroffener Tierarten oder Populationen sichern. Ersatzaufforstung – Ersatzaufforstungen sind Kompensationsmaßnahmen, bei denen Wald, der an anderer Stelle verloren gegangen ist, wiederhergestellt wird. Ein Waldersatz nach dem Landesforstgesetz stellt auch eine ökologische Aufwertung dar. Kohärenzsicherungsmaßnahme - Als Kohärenzsicherungsmaßnahmen werden Maßnahmen bezeichnet, die der Erhaltung des Zusammenhangs des Europäischen Schutzgebietsnetzwerkes Natura 2000 (EU-Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete) dienen. Maßnahmen zur Kohärenzsicherung zielen darauf ab, für die betroffenen Lebensraumtypen und Arten an anderer Stelle eine Verbesserung ihres Erhaltungszustands zu erreichen. Kompensationsfläche - Für Eingriffe in Natur und Landschaft werden Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorgeschrieben, die geeignet sind, die jeweiligen Eingriffe in den Naturhaushalt wiedergutzumachen. Die gesetzlichen Anforderungen an die Handhabung der Eingriffsregelung sind den §§ 13 – 18 Bundesnaturschutzgesetz sowie den §§ 30-34 des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu entnehmen. Für die Anforderungen der Eingriffsregelung im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches. Ausgleichsmaßnahmen werden direkt am Ort des Eingriffs durchgeführt, bei Ersatzmaßnahmen werden die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts an anderer Stelle in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise wiederhergestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neugestaltet. Ökokontofläche – In Ökokonten sind Kompensationsflächen zusammengefasst, auf denen bereits im Vorfeld von Eingriffen Maßnahmen zur ökologischen Kompensation durchgeführt und bewertet werden. Bei Bedarf können diese Flächen einem Eingriff zugeordnet und durch die Eingriffsverursachenden gegenfinanziert werden. Diese Flächen stehen nur intern zur Verfügung. Schadenbegrenzungsmaßnahme – Schadenbegrenzungsmaßnahmen nach § 53 LNatSchG sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die gewährleisten, dass erhebliche Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet ausbleiben. Sie werden im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung festgelegt. Diese Flächen stehen nur intern zur Verfügung.

Kompensationsflächen Landkreis Lüneburg

Naturschutzrechtliche Kompensation wird erforderlich, wenn erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch einen Eingriff, z.B. größere Bauprojekte entstehen (Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes). Auf den dargestellten Kompensationsflächen wird z.B. durch Gehölzpflanzungen, Gewässer-Renaturierungen, Extensivierung von Grünland aber auch Erhalt von Altbaumbeständen entsprechender Ausgleich für die negativen ökologischen Folgen von natur- und artenschutzrechtlich relevanten Eingriffen geschaffen.

Ökokonten OEK

eingerichtete Ökokontoflächen. Vorgezogene Ausgleichsflächen ("Ökokonto") gemäß der rheinland-pfälzischen Eingriffsregelung (https://mkuem.rlp.de/themen/natur-und-artenschutz/eingriff-und-kompensation).

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