Diese Datenserie beschreibt den Bestand der Kompensationsflächen, die sich aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. §14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V. mit §9 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) ergeben. Das Fachverfahren KISS dient der Wahrnehmung der Fachaufsicht der sächsischen Straßenbauverwaltung hinsichtlich straßenbaubedingter Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung) und ist zugleich Arbeitsgrundlage für das Kompensationsflächenmanagement (Organisation der dauerhaften Unterhaltungspflege mit Funktionskontrollen). Die Eingabe und Pflege der Daten erfolgt durch die sächsische Straßenbauverwaltung. Das Fachverfahren KoKa-Nat dient den sächsischen Naturschutzbehörden als Instrument zur Erfassung, Überwachung, Verwaltung und Dokumentation von Eingriffkompensationsmaßnahmen sowie Naturschutzmaßnahmen gemäß SächsÖKoVO (Ökokontomaßnahmen). Die Datenabgabe kann dateibasiert im Geopackage- oder Shape-Format erfolgen.
Die Harzwasserwerke (HWW) GmbH hat bei der Unteren Wasserbehörde der Region Hannover die Erteilung einer Bewilligung nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Grundwasserentnahme in Höhe von 4,5 Mio. m³/a für die öffentliche Wasserversorgung für das Wasserwerk Ramlingen beantragt. Das Grundwasser soll aus den in den Gemarkungen Wettmar und Ramlingen befindlichen Brunnen gefördert werden. Das Wasserwerk Ramlingen wird von der HWW GmbH seit 1964 betrieben. Zum Werk gehören 6 Vertikalfilterbrunnen, die sich in den o.g. Gemarkungen befinden. Das geförderte Grundwasser wird im Wasserwerk Ramlingen aufbereitet und als Trink- und Brauchwasser an verschiedene Kunden in der Region vergeben. Die Harzwasserwerk GmbH betreiben neben den vier Grundwasserwerken Ristedt, Liebenau II, Ramlingen und Schneeren, die Talsperrenwasserwerke Grane, Söse und Ecker. Die HWW ist im Gegensatz zu anderen Trinkwasserversorgungsunternehmen nicht in der Endkundenversorgung tätig, sondern fungieren als Vorlieferant. Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit versorgen die HWW ihre Kunden über ein Verbundleitungsnetz. Über dieses Leitungssystem steht auch das WW Ramlingen im Verbund mit anderen Oberflächenwasserwerken. Das WW Ramlingen versorgt den nordöstlichen Bereich der Region Hannover mit Trinkwasser. Hier werden u.a. Ortschaften der Städte Burgdorf, Lehrte und Sehnde über deren jeweiligen Wasserverbände oder Stadtwerke versorgt. Der Trinkwasserbedarf wird zurzeit über eine Zulassung im vorzeitigen Beginn abgesichert. Die zur bisher bewilligten Entnahme unverändert beantragte Grundwasserentnahme liegt im dringenden öffentlichen Interesse. Sie ist für die Wasserversorgung der Bevölkerung im Versorgungsgebiet der Harzwasserwerke notwendig. Die Antragsunterlagen sind zweiteilig aufgebaut: Sie umfassen einen Erläuterungsbericht (Teil A) und umfangreiche Fachgutachten bzw. weitergehende Ausführungen (Teil B). Teil A A 1.Erläuterungsbericht mit - Übersichtskarte und Detailkarten -Lage der Brunnen und Messstellen - Übersichtsgrafik des Versorgungsraumes - Brunnengrundstücke (Flurstücke und Eigentümer) - Schichtenverzeichnisse, Ausbaupläne und Stammdaten der Förderbrunnen - Qualitätsparameter Vorfeldmessstellen - Qualitätsparameter Reinwasser - Qualitätsparameter Brunnen - Qualitätsparameter Rohmischwasser - Übersichtskarte und Tabelle Altablagerungen Teil B B1. Geohydrologisches Gutachten B2. Hydrologisches Gutachten B3-1. Bodenkundliches Gutachten - Landwirtschaft B3-2. Bodenkundliches Gutachten - Forst B4. Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Verträglichkeitsuntersuchung B5. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag B6. Gewässerkundlicher Fachbeitrag nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) B7. Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) B8. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung B9. Konzept zur Beweissicherung Aufgrund des Antrages der Vorhabensträgerin auf Durchführung eines Scoping-Termins vom 12.01.2017 wurde bereits zu diesem Zeitpunkt gemäß § 3 b Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG, a.F.) i.V.m. Anlage 1 Ziffer 13.3.1 zum UVPG (a.F.) geprüft, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Eine UVP ist erforderlich. Das Ergebnis wurde mit Datum vom 02.02.2017 festgestellt. Ein entsprechender Vermerk ist als Anlage beigefügt.
Potenzielle Flächen für das Auf- oder Einbringen von Materialien nach § 7 BBodschV (BFD5L) - Die Grundlage der Methode bildet die Arbeitshilfe der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) "Vollzugshilfe zu §§ 6 - 8 BBodSchV - Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden, vom 10.08.2023". Im Sinne der Kapitel 3.4 (Sicherung oder Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit) sowie 3.6 (Ausschlussflächen für das Auf- und Einbringen) der Vollzugshilfe werden die Flächen der Bodenschätzung nach ihrem Potenzial für das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht gekennzeichnet. Ein Ausschluss von Grünlandflächen erfolgt nicht, da sich die Nutzungsart der Bodenschätzung von der tatsächlichen Nutzung unterscheiden kann. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen können mit der Methode Flächen identifiziert werden auf denen humoser Oberboden als Kompensationsmaßnahme aufgetragen werden kann (HLNUG 2024). Fachliche und rechtliche Anforderungen finden sich in der Arbeitshilfe: "Aufbringung von Bodenmaterial zur landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodenverbesserung".
Abgrenzung der Ökokontoflächen im Kreis Stormarn
Rechtsgrundlage ist die Eingriffsregelung nach § 14 ff Bundesnaturschutzgesetz und § 5 ff Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz. Verursacher von sogenannten Eingriffen in Natur und Landschaft (erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes) sind verpflichtet diese Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Diese Maßnahmen werden in den jeweiligen Genehmigungen (z.B. Plangenehmigungen, Planfeststellungen, Flächennutzungs- und Bebauungspläne, Baugenehmigungen, …) festgesetzt. Im Kompensationsflächenkataster werden die festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu Dokumentations- und Kontrollzwecken und zur Vermeidung von Doppelbelegungen flächenmäßig erfasst und beschrieben.
Kompensationsflächenkataster Die unteren Naturschutzbehörden sind dazu verpflichtet, ein Ausgleichs- und Ersatzflächenkataster zu führen. Die Aufstellung des Katasters ermöglicht es, unter anderem einen graphischen Überblick über vorhandene Ausgleichs- und Ersatzflächen (Kompensationsflächen) zu erlangen. So können z.B. Doppelbelegungen ausgeschlossen werden, da die Fläche nun nicht mehr für andere Ausgleichs- und Ersatzflächenmaßnahmen herangezogen werden kann. Außerdem spielt die Erfassung solcher Flächen bei Planungen eine wichtige Rolle: Es werden Standortentscheidungen für Eingriffe, aber auch für Ausgleich beeinflusst. Gem. § 34 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) werden jedoch nur Flächen aufgenommen, die größer als 500 m² sind. Im Rahmen des Ausgleichs- und Ersatzflächenkataster sind auch die nach § 34 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführten Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 (Kohärenzsicherungsmaßnahmen), die nach § 44 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sowie die nach § 53 durchgeführten Schadensbegrenzungsmaßnahmen gesondert auszuweisen. CEF-Maßnahme - CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures), auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen genannt, sind Maßnahmen des Artenschutzes, die vor geplanten oder notwendigen Eingriffen stattfinden müssen. Sie sollen eine ökologisch-funktionale Kontinuität betroffener Tierarten oder Populationen sichern. Ersatzaufforstung – Ersatzaufforstungen sind Kompensationsmaßnahmen, bei denen Wald, der an anderer Stelle verloren gegangen ist, wiederhergestellt wird. Ein Waldersatz nach dem Landesforstgesetz stellt auch eine ökologische Aufwertung dar. Kohärenzsicherungsmaßnahme - Als Kohärenzsicherungsmaßnahmen werden Maßnahmen bezeichnet, die der Erhaltung des Zusammenhangs des Europäischen Schutzgebietsnetzwerkes Natura 2000 (EU-Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete) dienen. Maßnahmen zur Kohärenzsicherung zielen darauf ab, für die betroffenen Lebensraumtypen und Arten an anderer Stelle eine Verbesserung ihres Erhaltungszustands zu erreichen. Kompensationsfläche - Für Eingriffe in Natur und Landschaft werden Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorgeschrieben, die geeignet sind, die jeweiligen Eingriffe in den Naturhaushalt wiedergutzumachen. Die gesetzlichen Anforderungen an die Handhabung der Eingriffsregelung sind den §§ 13 – 18 Bundesnaturschutzgesetz sowie den §§ 30-34 des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu entnehmen. Für die Anforderungen der Eingriffsregelung im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches. Ausgleichsmaßnahmen werden direkt am Ort des Eingriffs durchgeführt, bei Ersatzmaßnahmen werden die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts an anderer Stelle in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise wiederhergestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neugestaltet. Ökokontofläche – In Ökokonten sind Kompensationsflächen zusammengefasst, auf denen bereits im Vorfeld von Eingriffen Maßnahmen zur ökologischen Kompensation durchgeführt und bewertet werden. Bei Bedarf können diese Flächen einem Eingriff zugeordnet und durch die Eingriffsverursachenden gegenfinanziert werden. Diese Flächen stehen nur intern zur Verfügung. Schadenbegrenzungsmaßnahme – Schadenbegrenzungsmaßnahmen nach § 53 LNatSchG sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die gewährleisten, dass erhebliche Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet ausbleiben. Sie werden im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung festgelegt. Diese Flächen stehen nur intern zur Verfügung.
Der Geodatensatz enthält die räumlichen Geltungsbereiche der im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung festgesetzten Ausgleichs - bzw. Kompensationsmaßnahmen auf dem Stadtgebiet von Freiburg im Breisgau.
Naturschutzrechtliche Kompensation wird erforderlich, wenn erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch einen Eingriff, z.B. größere Bauprojekte entstehen (Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes). Auf den dargestellten Kompensationsflächen wird z.B. durch Gehölzpflanzungen, Gewässer-Renaturierungen, Extensivierung von Grünland aber auch Erhalt von Altbaumbeständen entsprechender Ausgleich für die negativen ökologischen Folgen von natur- und artenschutzrechtlich relevanten Eingriffen geschaffen.
Der Wasserverband Nordhannover (WVN) hat bei der Region Hannover die Erteilung einer Bewilligung nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Grundwasserentnahme in Höhe von 860.000 m³/a für die öffentliche Wasserversorgung beantragt. Diese soll im selben Umfang wie zuvor aus den in den Gemarkungen Wettmar befindlichen Brunnen erfolgen. Das Wasserwerk Wettmar wird vom WVN seit 1964 betrieben. Zum Werk gehören 7 Vertikalfilterbrunnen, die sich in der o.g. Gemarkung befinden. Das geförderte Grundwasser wird im Wasserwerk Wettmar aufbereitet und als Trink- und Brauchwasser an verschiedene Kunden in der Region Hannover vergeben. Der Wasserverband Nordhannover ist überwiegend als Endkundenlieferant tätig. Er beliefert in seinem Versorgungsgebiet rund 100.000 Menschen in der Region Hannover mit Trinkwasser. Das Versorgungsgebiet erstreckt sich über weite Bereiche der Samtgemeinde Schwarmstedt, der Gemeinde Wedemark, der Gemeinde Isernhagen, der Stadt Burgwedel, sowie Bereiche der Stadt Burgdorf, Bereiche der Stadt Lehrte, Bereiche der Stadt Sehnde und Wasserlieferungen an die Stadtwerke Sehnde. Der Trinkwasserbedarf wird zurzeit über eine Zulassung im vorzeitigen Beginn sowie langfristige Bezugsverträge mit der Harzwasserwerke GmbH und der enercity AG abgesichert. Die zur bisher bewilligten Entnahme unverändert beantragte Grundwasserentnahme liegt im dringenden öffentlichen Interesse. Sie ist für die Wasserversorgung der Bevölkerung im Versorgungsgebiet des Wasserverbandes Nordhannover notwendig. Die Antragsunterlagen sind zweiteilig aufgebaut: Sie umfassen einen Erläuterungsbericht nebst Anlagen (Teil A) und umfangreiche Fachgutachten bzw. weitergehende Ausführungen (Teil B). Teil A 1. Erläuterungsbericht A1. Übersichtskarte A2. Karte des Versorgungsgebietes A3. Lageplan der Förderbrunnen mit Flurstücksbezeichnungen und Eigentümerverzeichnis (mit Hinweis auf beschränkte Einsicht) A4. Schichtenverzeichnisse, Ausbaupläne und Stammdaten der Förderbrunnen (mit Hinweis auf beschränkte Einsicht) A5. Karte des aktuellen Messstellennetzes A6. Karte des Wasserschutzgebietes A7. Übersichtskarte Altablagerungen A8. Wasserqualität A9. Wasserbedarfsprognose Teil B B1. Geohydrologisches Gutachten B2. Hydrologisches Gutachten B3. Bodenkundliches Gutachten B4. Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Verträglichkeitsuntersuchung B5. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag B6. Gewässerkundlicher Fachbeitrag nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) B7. Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) B8. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung B9. Konzept zur Beweissicherung Aufgrund des Antrages der Vorhabensträgerin auf Durchführung eines Scoping-Termins vom 12.01.2017 wurde bereits zu diesem Zeitpunkt gemäß § 3 b Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (a.F.) i.V.m. Anlage 1 Ziffer 13.3.1 zum UVPG (a.F.) geprüft, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Eine UVP ist erforderlich. Das Ergebnis wurde mit Datum vom 02.02.2017 festgestellt. Ein entsprechender Vermerk ist als Anlage beigefügt.
Im Thüringer Eingriffs- und Kompensationsinformationssystem (EKIS) sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) erfasst, die für Eingriffsvorhaben nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß §§ 14 ff. BNatSchG festgesetzt wurden. Darüber hinaus sind z. T. auch Maßnahmen aus der Bauleitplanung enthalten. Zuständig für die Führung des EKIS ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN). Eine Eintragung der Kompensationsmaßnahmen erfolgt spätestens mit Genehmigung des Eingriffsvorhabens. Eine Garantie für die Vollständigkeit kann nicht übernommen werden. Die Darstellung einer Kompensationsmaßnahme stellt keine Gewähr für die tatsächliche Umsetzung vor Ort dar. Die Umsetzung erfolgt in der Regel erst nach Genehmigung des Eingriffsvorhabens, sowie nach einer angemessenen Frist, die dem Vorhabenträger im Rahmen der Zulassung gesetzt wurde. Kompensationsmaßnahmen, bei denen festgesetzte Unterhaltungspflichten zeitlich abgelaufen sind, bleiben im EKIS registriert. Es werden nur die Außengrenzen der Kompensationsmaßnahmen dargestellt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren, unmittelbar zusammenhängenden Teilmaßnahmen mit unterschiedlichen Maßnahmenzielen, werden diese Teilmaßnahmen nicht gesondert abgegrenzt.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 219 |
| Europa | 1 |
| Kommune | 25 |
| Land | 148 |
| Weitere | 33 |
| Wirtschaft | 5 |
| Wissenschaft | 87 |
| Zivilgesellschaft | 13 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 3 |
| Förderprogramm | 166 |
| Gesetzestext | 5 |
| Hochwertiger Datensatz | 6 |
| Text | 111 |
| Umweltprüfung | 21 |
| unbekannt | 57 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 151 |
| Offen | 200 |
| Unbekannt | 18 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 368 |
| Englisch | 11 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 16 |
| Bild | 12 |
| Datei | 19 |
| Dokument | 79 |
| Keine | 197 |
| Unbekannt | 3 |
| Webdienst | 2 |
| Webseite | 118 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 192 |
| Lebewesen und Lebensräume | 338 |
| Luft | 111 |
| Mensch und Umwelt | 358 |
| Wasser | 128 |
| Weitere | 369 |