Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) beantragte am 24. März 2017 beim Verwaltungsgericht Schleswig den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den weiteren Verkauf zu viel Stickoxid ausstoßender neuer Diesel-Pkws.
Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 003/09 Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 003/09 Magdeburg, den 9. Oktober 2009 (VG-MD) Streit um den Gemeindenamen "Oberharz" Das Verwaltungsgericht hat am 09.10.2009 den Antrag der Samtgemeinde Oberharz auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Samtgemeinde Oberharz wollte damit erreichen, dass die sich zum 01.01.2010 zusammenschließenden Städte Elbingerode (Harz), Benneckenstein (Harz) und Hasselfelde sowie Gemeinden Elend, Sorge, Stiege und Tanne den (neuen) Namen ¿Stadt Oberharz am Brocken¿ nicht führen. Das Gericht hat durch die beabsichtigte Führung dieses Namens, das Namensrecht der Samtgemeinde Oberharz nicht als verletzt angesehen. Die Namen sind nach Auffassung des Gerichts bereits nicht wesentlich gleich, so dass eine Verwechselungsgefahr bereits deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Dem Namenschutz unterliegt grundsätzlich nur der gesamte Name. Besteht der Ortsname aus mehreren Bestandteilen, so sind einzelne Bestandteile nur in Ausnahmefällen geeignet, Namensschutz zu vermitteln. Die Samtgemeinde hat an der Verwendung des Namenszusatzes ¿Oberharz¿ keinen alleinigen Anspruch. Denn der Begriff ¿Oberharz¿ bezeichnet in erster Linie eine Region. Der Namensbestandteil ist mithin von dieser nur ¿entliehen¿ und genießt deshalb keinen umfassenden Schutz. Der Umfang des Namensschutzes richtet sich dabei nach der sich zum Begriff ¿Oberharz¿ im Laufe der Zeit herausgebildeten Verkehrsauffassung. Der Begriff des Oberharzes ist dabei verschiedenen Sichtweisen ¿ und nicht nur den von der Antragstellerin geltend gemachten historischen - zugänglich. Aufgrund dessen konnte nicht festgestellt werden, dass die Verwendung des Begriffs ¿Oberharz¿ nicht zuletzt auch in Anbetracht der Umstände der Teilung Deutschlands im Gebiet der neuen ¿Stadt Oberharz am Brocken¿ unbefugt wäre. Jedenfalls gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gebiet, in dem sich die zukünftige Stadt Oberharz am Brocken befindet, keinerlei sachliche Nähe zum Begriff und zur Region des Oberharzes aufweist, weshalb sie den Begriff ¿Oberharz¿ verwenden darf. Allenfalls wenn dies der Fall wäre, würde sie den Begriff unbefugt benutzen, was ggf. zu einer Verletzung des Namensrechts der Samtgemeinde Oberharz führen könnte. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann die Samtgemeinde Oberharz Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einlegen. Aktenzeichen: 9 B 246/09 MD Uwe Haack (Pressesprecher) Impressum: Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606 - 7062 Fax: (0391) 606 - 7032 Mail: pressestelle@vg-md.justiz.sachsen-anhalt.de Impressum:Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7041 Fax: 0391 606-7032Mail: presse.vg-md@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-md.sachsen-anhalt.de
Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, räuberischer Diebstahl u.a. in Weißenfels Tag, Uhrzeit 30.01.23, 09:00 ; 02.02.23, 09:00 ; 10.02.23, 09:00 ; 22.02.23, 09:00 Raum 169 16 KLs 14/22 Dem im November 1994 geborenen Angeklagten werden fünf Straftaten vorgeworfen: Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, Diebstahl in drei Fällen, davon in einem Fall Diebstahl im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in zwei Fällen Diebstahl mit Waffen sowie schwerer räuberischer Diebstahl. Der Angeklagte steht nach seiner Haftentlassung aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Halle vom März 2018 unter Führungsaufsicht. Entgegen den Weisungen des Landgerichts soll der Beschuldigte den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer abgebrochen und für diesen nicht mehr erreichbar gewesen sein. In der Folge habe der Angeklagte im Februar und März 2022 Waren in Einkaufsmärkten entwendet und in einem Fall den Mitarbeitern mit einem Messer gedroht. Im April 2022 habe der Angeklagte in einem Ladengeschäft in Weißenfels erneut Waren in seinen Rucksack gesteckt und anschließend das Geschäft verlassen, ohne die Waren zu bezahlen. Personen, die den Angeklagten hindern wollten, den Ort zu verlassen, soll der Angeklagte versucht haben, mit einem Messer zu stechen. Im Mai 2022 soll der Angeklagte einen Kaugummiautomaten aufgebrochen und daraus sämtliche Kaugummikugeln entwendet haben. Der Angeklagte hat die Tat vom April 2022 im Wesentlichen eingeräumt. Zu den übrigen Tatvorwürfen hat sich der Angeklagte nicht eingelassen. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Anm.: Führungsaufsicht ist eine sog. Maßregel der Besserung und Sicherung (§§ 68 ff. StGB). Die Aufgabe der Führungsaufsicht ist präventiver Art. Mit ihr wird bezweckt, in der Regel aus dem Straf- oder Maßregelvollzug entlassene Personen bei der Gestaltung ihres Lebens in der Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen, sie zu betreuen sowie zu überwachen, um sie von künftigen Straftaten abzuhalten. Mit der Führungsaufsicht soll sowohl eine Resozialisierungshilfe gewährt, als auch Sicherungsaufgaben zum Schutz der Allgemeinheit wahrgenommen werden. Schwerer Raub in Schkopau Tag, Uhrzeit 14.02.23, 09:00 ; 23.02.23, 09:00 Raum 187 4 KLs 6/22 Dem im Juni 2002 geborenen Angeklagten wird besonders schwerer Raub vorgeworfen. Der Angeklagte soll sich im August 2022 in eine Bäckerei in Schkopau begeben und zunächst Brötchen bestellt haben, um so das Öffnen der Kasse zu erreichen. Nachdem die Verkäuferin die Kasse geöffnet habe, habe der Angeklagte die Herausgabe von Bargeld gefordert. Anschließend habe der Angeklagte sich um den Kassenbereich begeben, mit einem mitgeführten Beil auf den Tresen geschlagen und aus der Kasse ca. 400 EUR Bargeld entnommen. Der Angeklagte hat sich kurz nach der Tat zur Polizei begeben und die Tat gestanden. Schwerer Raub ist mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht. Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender, so dass je nach Reife auch die Anwendung von Jugendstrafrecht mit Sanktionen bis hin zu zehn Jahren Jugendstrafe in Betracht kommt. Das Verfahren sollte ursprünglich ab dem 07.1.2022 verhandelt werden (vgl. PM des Landgerichts Halle vom 29.11.2022). Aufgrund einer Erkrankung eines Prozessbeteiligten wurden die Termine jedoch aufgehoben. Vergewaltigung und Körperverletzung in Halle Tag, Uhrzeit 28.02.23, 09:00 ; 07.03.23, 09:00 ; 22.03.23, 09:00 Raum 123 14 KLs 3/22 Dem im Juni 2000 geborenen Angeklagten wird Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung vorgeworfen. Der Angeklagte sowie die gesondert verfolgten I. und F. sollen im Juni 2021 in Halle auf eine ihnen unbekannte Frau getroffen sein. Sie sollen sich unterhalten und zusammen Alkohol getrunken haben. Dann sollen sie gemeinsam in eine unbewohnte Gegend gefahren sein, wo sich der Angeklagte sowie die gesondert Verfolgten an der Frau vergangen haben sollen. Der Angeklagte hat erklärt, sämtliche sexuellen Handlungen seien von allen Beteiligten freiwillig durchgeführt worden. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Das Verfahren sollte ursprünglich ab dem 11.01.2023 verhandelt werden (vgl. PM des Landgerichts Halle vom 23.12.2022). Diese Termine wurde jedoch aus dienstlichen Gründen aufgehoben. Vergewaltigung im Seegebiet Mansfelder Land Tag, Uhrzeit 06.02.23, 08:30 ; 08.02.23, 08:30 Raum 141 5 KLs 18/22 Dem im Dezember 1968 geborenen Angeklagten wird Vergewaltigung vorgeworfen. Der Angeklagte soll sich an einem nicht näher feststellbaren Tag im Jahr 2016 im Seegebiet Mansfelder Land an seiner Schwester in deren Wohnung vergangen haben. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Beleidigung, Bedrohung, Betrug u.a. in Eisleben Tag, Uhrzeit 20.02.23, 09:00 ; 08.03.23, 09:00 ; 10.03.22, 09:00 ; 17.03.23, 09:00 ; 22.03.23, 09:00 ; 12.04.23, 09:00 Raum 96 13 KLs 8/22 Dem Oktober 1964 geborenen Angeklagten werden 64 Straftaten vorgeworfen, u.a. Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung in 17 Fällen, Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in zwei Fällen, Betrug im besonders schweren Fall in 11 Fällen sowie Urkundenfälschung im besonders schweren Fall in 35 Fällen. Der Angeklagte soll zwischen Oktober 2019 und September 2020 wiederholt Personen in Eisleben beleidigt und bedroht haben. Im Juli 2020 habe der Angeklagte entgegen einer einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts eine ihm bekannte Frau an deren Arbeitsplatz aufgesucht und bedroht. Zudem habe der Angeklagte bei verschiedenen Versandhäusern Konsumartikel bestellt. Dabei habe der Angeklagte gewusst oder billigend in Kauf genommen, den fälligen Kaufpreis nicht vereinbarungsgemäß zu zahlen. Zum Teil soll der Angeklagte zu Lasten Dritter gefälschte Überweisungsträger bei der Sparkasse eingeworfen haben, wobei er als Begünstigten jeweils das Versandhaus und die konkrete Bestellung eingetragen habe. Der Angeklagte hat von seinem Recht Gebrauch gemacht, keine Angaben zur Sache machen zu müssen. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Angeklagte wegen einer psychischen Erkrankung in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt war. Statt bzw. neben einer Strafe kommt daher die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht. Betäubungsmittelhandel in Zeitz Tag, Uhrzeit 20.02.23, 09:00 Raum 123 10a KLs 10/22 Das Landgericht Halle hat den Angeklagten mit Urteil vom 09.03.2022 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es u.a. die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 193.000 EUR angeordnet (Az.: 13 KLs 18/21). Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Halle mit Beschluss vom 02.11.2022 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.500 EUR angeordnet worden war. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (Az.: 6 StR 311/22). Die 10. Strafkammer hat nunmehr festzustellen, ob der Angeklagte den Betrag in Höhe von 11.500 EUR erhalten hat. Nur in dem dafür erforderlichen Umfang findet eine neue Beweisaufnahme statt, nicht mehr zum eigentlichen Tatvorwurf. Vergewaltigung u.a. in Halle Tag, Uhrzeit 21.02.23, 09:00 ; 23.02.23, 09:00 ; 27.02.23, 09:00 ; 13.03.23, 09:00 ; 20.03.23, 09:00 Raum 96 13 KLs 17/22 Dem September 1992 geborenen Angeklagten werden zwei Straftaten vorgeworfen: sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Der Angeklagte soll sich im März 2021 und an einem weiteren, nicht näher feststellbaren Tag vor dem 16.07.2021 an zwei ihm bekannten Frauen in Halle vergangen haben. Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Sexueller Missbrauch von Kindern in Naumburg Tag, Uhrzeit 23.02.23, 09:00 ; 01.03.23, 09:00 Raum 123 14 KLs 7/22 Dem im September 1962 geborenen Angeklagten wird sexueller Missbrauch von Kindern in mindestens sechs Fällen, davon in einem Fall schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, vorgeworfen. Der Angeklagte soll sich im August 2021 in Naumburg an seinem im Oktober 2011 geborenen Stiefsohn vergangen haben, als dieser den Sommerurlaub mit ihm verbracht habe. Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren nicht eingelassen, aber über seinen Verteidiger erklären lassen, dass er in einer anzuberaumenden Hauptverhandlung die Vorwürfe einräumen werde. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Sexueller Missbrauch von Kindern in Halle Tag, Uhrzeit 24.02.23, 09:00 ; 02.03.23, 09:00 ; 14.03.23, 09:00 Raum 90 17 KLs 12/22 Dem im März 1989 geborenen Angeklagten wird sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen. Der Angeklagte soll sich im Mai 2022 in Halle an der im Jahr 2017 geborenen Tochter einer Bekannten vergangen haben. Der Angeklagte hat bislang von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. ______________________ Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung. Impressum: Landgericht Halle Pressestelle Hansering 13 06108 Halle (Saale) Tel.: 0345 220-3134 Fax: 0345 220-3379 Mail: presse.lg-hal@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.lg-hal.sachsen-anhalt.de
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat am 30.07.2020 über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden, mit dem die Antragstellerin begehrte, in einer Kindertagesstätte betreut zu werden, ohne den Nachweis einer vorhandenen Masernschutzimpfung erbringen zu müssen. Die im Jahr 2019 geborene Antragstellerin war bis Ende Juni 2020 in einer Kindertagesstätte betreut worden. Ab dem 1. Juli 2020 wollte die Antragstellerin in einer anderen Tageseinrichtung aufgenommen werden. Die neue Tageseinrichtung machte die Betreuung der Antragstellerin ausdrücklich davon abhängig, dass die Antragstellerin nachwies, gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun zu sein. Da die Antragstellerin keinen Nachweis vorlegte, kündigte die Tageseinrichtung den Betreuungsvertrag. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte die Antragstellerin von dem zuständigen Landkreis die Unterbringung in einer Kindertagesstätte, ohne den Nachweis erbringen zu müssen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den Antrag abgelehnt. Das Infektionsschutzgesetz sehe die Nachweispflicht zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zum Schutz solcher Personen, die z.B. aufgrund ihres Alters oder besonderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden könnten, vor. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Tageseinrichtung, in die die Antragstellerin aufgenommen werden wollte, einen solchen Nachweis gefordert habe. Dementsprechend habe die Antragstellerin auch dem Landkreis gegenüber ohne diesen Nachweis keinen Anspruch auf die Unterbringung in einer Kindertageseinrichtung. Ein Wechsel der Betreuungseinrichtung löse die Nachweispflicht einer Masernschutzimpfung vor Beginn der Betreuung in der neuen Einrichtung auch dann aus, wenn das Kind – wie hier – am 01.03.2020 (Tag des Inkrafttretens des „Masernschutzgesetzes“) bereits in einer anderen Einrichtung betreut worden sei. Zwar hätten Personen, die an diesem Tag bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut „werden“ und die Einrichtung nicht wechseln, grundsätzlich die Möglichkeit, den Nachweis noch bis zum 31.07.2021 zu erbringen. Hierauf – so die Kammer – könne sich die Antragstellerin aber nicht berufen. Dies ergebe sich daraus, dass nach dem Infektionsschutzgesetz der Nachweis vor Beginn der Betreuung vorzulegen sei. Diese Vorlagepflicht gelte bereits ihrem Wortlaut nach nicht nur für die erste, sondern auch für jede folgende Betreuungseinrichtung. Hintergrund der Stichtagsregelung sei es, sicherzustellen, dass Personen, die bereits am 01.03.2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut „werden“, einen entsprechenden Nachweis noch erbringen werden. Denn sie seien nicht von der Pflicht zum Nachweis vor Beginn der Betreuung erfasst und wären ohne eine eigenständige Regelung sonst während der gesamten Dauer des Aufenthalts in der gleichen Einrichtung nicht zum Nachweis herangezogen worden. Dies – so die Kammer – hätte dem Ziel des Gesetzgebers, die Steigerung der Quote bei der Masernschutzimpfung zu erreichen, nicht entsprochen. Rechtlicher Hintergrund: Nach § 20 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) müssen u.a. Kinder, die in einer Gemeinschaftseinrichtung (z.B. Kindertagesstätte oder Hort) betreut werden und nach dem 31.12.1970 geboren sind einen ausreichenden Schutz gegen Masern oder ab der Vollendung des 1. Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen. Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG müssen u. a. Kinder, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden sollen, der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung einen Nachweis über das Vorhandensein einer Masernschutzimpfung, einen Nachweis über die Immunität gegen Masern oder eine Bestätigung der Leitung einer anderen Einrichtung darüber vorlegen, dass ein solcher Nachweis bereits vorgelegen hat. Gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG darf eine Person, die ab der Vollendung des 1. Lebensjahres keinen Nachweis vorlegt, nicht in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden. Nach § 20 Abs. 10 IfSG haben u. a. Kinder, die am 01.03.2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG bis zum Ablauf des 31.07.2021 vorzulegen. Hinweis: Die Entscheidung setzt sich mit den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Mai 2020 zum Aktenzeichen 6 L 268/20 auseinander. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Aktenzeichen: 6 B 251/20 MD Impressum: Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7041 oder -7020 Fax: 0391 606-7032 Mail: presse.vg-md@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.vg-md.sachsen-anhalt.de
Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 001/08 Dessau-Roßlau, den 1. Juli 2008 (LverfG LSA) Keine Aussetzung des Rauchverbots in Diskotheken und sog. Einraum-Gaststätten in Sachsen-Anhalt Das Landesverfassungsgericht in Dessau-Roßlau hat durch Beschlüsse vom 30.06.2008 Eilanträge von insgesamt drei Betreibern von Diskotheken sowie der Betreiberin einer so genannten Einraum-Gaststätte zurückgewiesen. Die Antragsteller hatten bereits im Januar 2008 Verfassungsbeschwerden gegen das am 01.01.2008 in Kraft getretene Rauchverbot in Diskotheken und Einraum-Gaststätten erhoben. Für Betreiber anderer Gaststätten sieht das Nichtraucherschutzgesetz mit der Möglichkeit der Einrichtung separater Raucherräume eine Ausnahme vor. Die Antragsteller machen geltend, dass sie seit Beginn des Jahres existenzbedrohliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen hätten. Hintergrund der am 23.06.2008 eingegangenen Anträge ist das Inkrafttreten einer Bußgeldregelung zum 01.07.2008, nach der von diesem Zeitpunkt an Zuwiderhandlungen gegen das Rauchverbot als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden. Das Verfassungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidungen darauf abgestellt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die vorläufige Aussetzung der gesetzlichen Regelung ein strenger Maßstab anzulegen sei. Der Wille des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, den Schutz der Nichtraucher zu stärken, sei grundsätzlich zu respektieren. Es sei deshalb eine Abwägung einerseits der Folgen, die ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung von den Antragstellern befürchtet werden und andererseits der Konsequenzen, die einträten, wenn einstweilige Anordnungen erlassen würden, die Verfassungsbeschwerden aber letztlich erfolglos blieben, vorzunehmen. Angesichts dieses Prüfungsmaßstabs hat das Verfassungsgericht die von den Antragstellern behaupteten schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteile als nicht hinreichend belegt angesehen. Insbesondere lasse das Ergebnis einer Umfrage, wonach ein erheblicher Anteil der bisherigen Gäste den Diskotheken bei fortbestehendem Rauchverbot künftig fernbleiben wolle, für sich genommen ebenso wenig auf eine Existenzbedrohung schließen wie sonstige öffentliche Studien und statistische Erhebungen zu jüngsten Umsatzeinbußen in der Gastronomie. Letztere könnten auch auf eine allgemeine Steigerung der Lebenshaltungskosten zurückzuführen sein. Ausdrücklich offen gelassen hat das Verfassungsgericht, ob das gesetzliche Rauchverbot inhaltlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Hierüber wird erst im Hauptsacheverfahren zu befinden sein. Pressereferent: Vorsitzender Richter am LG Frank Straube (0340/202-1445) Impressum: Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt Pressestelle Willy-Lohmann-Str. 29 06844 Dessau Tel: (03 40) 2 02 14 45 Fax: (03 40) 2 02 15 60 Mail: pressestelle@lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de Impressum:Landesverfassungsgericht Sachsen-AnhaltPressestelleWilly-Lohmann-Str. 2906844 Dessau-RoßlauTel: 0340 202-1563Fax: 0340 202-1560Mail: presse.lvg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lverf.justiz.sachsen-anhalt.de
Mit zwei Beschlüssen vom 11. Juli 2022 hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Stadt Halle (Saale) im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die weitere Durchführung von Maßnahmen in Form von Steinschüttungen an der Saale zu unterlassen, bis die Prüfung der Verträglichkeit des Projekts „Fluthilfemaßnahme Nr. 198 Uferbefestigung der Saale, Anteil Böschungsbefestigung“ mit den Natura 2000-Gebieten „Nordspitze der Peißnitz und Forstwerder in Halle“, „Saale-, Elster-, Luppe-Aue zwischen Merseburg und Halle“ und „Saale-Elster-Aue Südlich Halle“ abgeschlossen ist. Antragsteller in beiden Verfahren sind vom Land Sachsen-Anhalt anerkannte Naturschutz- und Umweltvereinigungen. Sie wenden sich gegen Uferbefestigungen in Form von Steinschüttungen sowie den Rückschnitt von Aufwuchs in mehreren Bereichen des Ufers der Saale im Stadtgebiet von Halle (Saale) durch ein von der Stadt Halle (Saale) beauftragtes Unternehmen. Die Grundstücke, auf denen die Schüttungen erfolgen, zählen teilweise zum Grundbesitz der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Die Antragsteller gehen im Kern davon aus, dass es sich aufgrund des Umfangs der Schüttungen und ihrer sicher zu erwartenden erheblichen Auswirkungen auf zwei FFH-Gebiete und ein Vogelschutzgebiet, die zum Natura 2000-Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt gehören, um Maßnahmen des Gewässerausbaus handele, für die ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen sei. An diesem Verfahren seien die Antragsteller zu beteiligen. Da dies nicht erfolgt sei, die Stadt Halle (Saale) als Antragsgegnerin vielmehr weder eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung noch ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, sondern die Steinschüttungen als nicht genehmigungspflichtige Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme angesehen und teilweise bereits ins Werk gesetzt habe, seien die Antragsteller in ihren Mitwirkungsrechten verletzt und hätten einen Anspruch darauf, dass diese nicht durch die Fortsetzung der Maßnahmen und die Zerstörung der Uferbereiche endgültig vereitelt würden. Mit Beschlüssen vom 15. März 2022 hatte das Verwaltungsgericht Halle die Unterlassung der weiteren Steinaufschüttungen zunächst auf bestimmte Bauabschnitte begrenzt und die Anträge im Übrigen abgelehnt. Auf die Beschwerden der Antragsteller hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt über die vom Verwaltungsgericht bereits untersagten Steinschüttungen hinaus auch die übrigen, noch nicht ins Werk gesetzten Steinschüttungen an den Ufern der Saale im Stadtgebiet von Halle (Saale) untersagt, bis eine Verträglichkeitsprüfung der Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG abgeschlossen wurde. Zur Begründung hat der 2. Senat ausgeführt, die Antragsteller hätten mit Erfolg geltend gemacht, dass die „Fluthilfemaßnahme Nr. 198 Uferbefestigung der Saale, Anteil Böschungsbefestigung“ der Antragsgegnerin als Ganzes ein Projekt darstellt, das einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, bei der den Antragstellern Beteiligungsrechte an einer möglichen Abweichungsentscheidung gemäß § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zustehen. Diese Beteiligungsrechte könnten vereitelt werden, wenn die Antragsgegnerin mit den Schüttungen fortfahren würde. Danach war den Antragstellern ein vorläufiger Unterlassungsanspruch hinsichtlich der gesamten Maßnahme zuzusprechen. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind rechtskräftig. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 11. Juli 2022 – 2 M 35/22, 2 M 36/22 VG Halle, Beschlüsse vom 15. März 2022 – 4 B 516/22 HAL, 4 B 526/22 HAL § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) lautet (auszugsweise): (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. (3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es (4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat. (5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen. (6) [...] Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7089 Fax: 0391 606-7029 Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.ovg.sachsen-anhalt.de
Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in einem Normenkontrollverfahren § 5 Abs. 1 Satz 5 bis 8 der Achten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 15. September 2020 (8. SARS-CoV-2-EindV) vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Antragsteller ist Inhaber und Betreiber von Ferienwohnungen in Naumburg. Mit einem Normenkontrollantrag vom 19. Oktober 2020 beantragte er die vorläufige Außervollzugsetzung des in § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV angeordneten Verbots der Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken, die ihren ersten Wohnsitz in einer Region (Landkreis oder kreisfreien Stadt) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, in der innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen vor dem Tag der Anreise die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 laut der Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts kumulativ höher als 50 von 100 000 Einwohnern ist (sog. Beherbergungsverbot). Er macht geltend, die Verbotsregelung begegne bereits formal-rechtlichen Bedenken und sei darüber hinaus weder geeignet noch erforderlich, um das Ziel der Eindämmung der Corona-Pandemie zu erreichen. Der Antrag hatte nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 47 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotenen summarischen Prüfung Erfolg. Nach Auffassung des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass das in § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV geregelte Beherbergungsverbot rechtswidrig ist und wegen der damit einhergehenden Verletzung des Antragstellers in seinem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit für unwirksam zu erklären sein wird. Der mit Beherbergungsverbot verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 geschützte Berufsausübungsfreiheit genüge voraussichtlich nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zur Begründung hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Zwar bestehe nach der für die aktuell geltende 8. SARS-CoV-2-EindV maßgeblichen Einschätzung des Robert-Koch-Instituts in der aktuellen Risikobewertung (Stand: 7. Oktober 2020) auch in Deutschland unverändert eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Dies zugrunde gelegt möge das Verbot von Beherbergungen zu touristischen Zwecken von Personen, die ihren ersten Wohnsitz in einem sog. innerdeutschen Risikogebiet haben, für sich gesehen als geeignet anzusehen sein, um das legitime Ziel der Vermeidung von neuen Infektionsketten und damit verbunden der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zum Schutz von Leben und Gesundheit zu erreichen. Das touristische Beherbergungsverbot in seiner konkreten Ausgestaltung dürfte angesichts des Fehlens eines milderen Mittels auch erforderlich sein, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Etwaige alternative - mildere - Maßnahmen wie die bereits in der 8. SARS-CoV-2-EindV normierten und im Beherbergungsgewerbe anzuwendenden Hygienevorschriften seien nicht ebenso effektiv wie ein Beherbergungsverbot, das den potentiellen Eintrag von Infektionen am Beherbergungsort durch Touristen in Gänze ausschließt. Die Regelung sei jedoch selbst unter Berücksichtigung der weiten Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Die vorzunehmende Zweck-Mittel-Relation offenbare, dass die mit der Maßnahme erreichbare Wirkung in Bezug auf den Eingriffszweck in keinem angemessenen Verhältnis zu dem hiermit verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit stehe. Ziel des Beherbergungsverbots solle es – neben der Eindämmung der Ausbreitung des Virus – auch sein, zu verhindern, dass das Coronavirus aus stark von Neuinfektionen betroffenen Regionen innerhalb Deutschlands über den Tourismus nach Sachsen-Anhalt eingebracht werde. Inwieweit dieses (Teil-)Ziel mit der getroffenen Regelung tatsächlich erreicht werde, sei jedenfalls nicht ohne Weiteres feststellbar. Denn die zentrale Lage des Landes Sachsen-Anhalt innerhalb der Bundesrepublik ermögliche auch einen ungehinderten Tagestourismus aus benachbarten Bundesländern, die ihrerseits wiederum über keine einschränkenden Regelungen zur Beherbergung von innerdeutschen Touristen aus Risikogebieten verfügten. Personen aus Risikogebieten sei damit die Einreise bzw. der Aufenthalt zu (tages-)touristischen Zwecken (ohne Übernachtung) weiterhin gestattet. Auch die daneben bestehende Möglichkeit, private Übernachtungsmöglichkeiten (bei Familien und Freunden) zu nutzen, ermögliche Personen aus einem innerdeutschen Risikogebiet sogar einen fortlaufenden Aufenthalt zu touristischen Zwecken. Daneben bestünden weitere Möglichkeiten zur Einreise aus Risikogebieten und eines hieran anknüpfenden Aufenthalts im Land Sachsen-Anhalt. Dies zugrunde gelegt handele es sich bei dem Beherbergungsverbot um eine Maßnahme, die nur eingeschränkt zu einer Reduzierung des touristisch veranlassten Bewegungsstroms aus innerdeutschen Risikogebieten in das Land Sachsen-Anhalt führen könne, obgleich der Verordnungsgeber an anderer Stelle der Einreise und dem Aufenthalt von Personen aus einem innerdeutschen Risikogebiet zu touristischen und sonstigen Zwecken nicht begegne. Dass gerade Beherbergungsbetriebe, in denen nicht zwangsläufig eine große Zahl fremder Menschen aufeinandertreffen, sondern Gäste in abgeschlossenen Räumlichkeiten ggf. mit einer überschaubaren Personenanzahl übernachten und deren Kontaktdaten hinterlegt sind, davon ausgenommen sind, Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten zu empfangen, erschließe sich nicht. Das Land Sachsen-Anhalt habe auch nicht dargelegt, dass im Zusammenhang mit der Beherbergung ein besonders hohes Infektionsrisiko bestehe. Dagegen gingen vom Beherbergungsverbot gravierende negative Auswirkungen für die Berufsausübung der betroffenen Betreiber von Beherbergungsbetrieben aus. Diese seien verpflichtet, sich fortlaufend über die täglich aktualisierte Veröffentlichung des Robert-Koch-Institutes zu innerdeutschen Risikogebieten zu informieren und hierbei den Erstwohnsitz und Anreisezeitpunkt zu überprüfen sowie durch Stornierungen gebuchter Aufenthalte und durch Abweisung Reisewilliger aus Risikogebieten das Verbot umzusetzen, um einen mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR bewehrten Rechtsverstoß zu vermeiden. Die sich aus diesem erheblichen Organisationsaufwand ergebenden Belastungen würden noch erhöht durch finanzielle Einbußen, die sich aus Stornierungen und mangelnde Wiederbelegungen ergeben können. Neben den die Betreiber von Beherbergungsbetrieben betreffenden beträchtlichen Folgen seien auch die Auswirkungen für betroffene Reisewillige und die Allgemeinheit in die Betrachtung einzubeziehen. Denn das Beherbergungsverbot greife in die allgemeine Handlungsfreiheit der Reisenden und Reisewilligen nach Art. 2 Abs. 1 GG ein. Aufgrund der gegebenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache und der von dem Antragsteller glaubhaft gemachten – im Übrigen auf der Hand liegenden – beträchtlichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteile infolge des in Beherbergungsverbotes in seiner konkreten Ausgestaltung liege der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach alldem im überwiegenden Interesse des Antragstellers. Wegen des bestehenden engen Regelungszusammenhangs zwischen der hier streitbefangenen Norm des § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV und den Sätzen 6 bis 8 der Vorschrift waren auch diese (nichtselbstständigen) Teilregelungen vorläufig außer Vollzug zu setzen. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 3 R 205/20 Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7089 Fax: 0391 606-7029 Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.ovg.sachsen-anhalt.de
Vor dem Landesverfassungsgericht findet am 02. Februar 2021 um 11:00 Uhr im Sitzungssaal 18 des Justizzentrums Anhalt, Willy-Lohmann-Straße 29, 06844 Dessau-Roßlau die mündliche Verhandlung in einem Normenkontrollverfahren über die Verfassungsmäßigkeit von §§ 2a, 5a, 6a und 13a der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung statt. Die 22 Antragsteller beantragen die Nichtigerklärung der genannten Normen. Sie halten die Kontaktbeschränkungen nach § 2a sowie das Beherbergungsverbot für touristische Zwecke gemäß § 5a und die Anordnung zur Schließung von Gaststätten nach § 6a der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in ihren Fassungen der Zweiten Änderungsverordnung vom 30.10.2020 wie auch der Dritten Änderungsverordnung vom 27.11.2020 für verfassungswidrig. Die Anordnungen verletzten die Grundrechte auf Allgemeine Handlungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Berufsfreiheit, Eigentumsgarantie sowie Unverletzlichkeit der Wohnung und widersprächen dem Schutz von Ehe und Familie und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Entsprechend seien die diesbezüglichen Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 13a der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verfassungswidrig. Mit Beschluss vom 08. Dezember 2020 hatte das Landesverfassungsgericht in diesem Verfahren einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der Normen zurückgewiesen. Dabei hatte es die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags offengelassen und eine nähere Prüfung der formellen Voraussetzungen der Verordnungsregelungen, insbesondere hinsichtlich der Rechtsgrundlage und der Anforderungen an ein klares Regelungskonzept, dem nun terminierten Hauptsacheverfahren vorbehalten. Pressereferentin: Richterin am Landgericht Ana Bischoff Impressum: Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt Pressestelle Willy-Lohmann-Str. 29 06844 Dessau-Roßlau Tel: 0340 202-1563 Fax: 0340 202-1560 Mail: presse.lvg@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.lverf.justiz.sachsen-anhalt.de
Mit Beschluss vom 2. Februar 2021 hat das Landesverfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aussetzung diverser Regelungen der §§ 2, 5, 6, 13 und 14 der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zurückgewiesen. Die 21 Landtagsabgeordneten der AfD-Fraktion und ein fraktionsloser Landtagsabgeordneter haben neben ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch die Nichtigerklärung der genannten Normen der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in einem noch laufenden Normenkontrollverfahren beantragt. Sie halten unter anderem die Kontaktbeschränkungen nach § 2, das Beherbergungsverbot für touristische Zwecke nach § 5, die Schließung von Gaststätten sowie das Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in der Öffentlichkeit nach § 6 und die Berechtigung und Verpflichtung der Landkreise und kreisfreien Städte zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort nach § 13 der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für verfassungswidrig. Die Anordnungen verletzten die Grundrechte auf Freiheit der Person und Allgemeine Handlungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Berufsfreiheit, Eigentumsgarantie sowie Unverletzlichkeit der Wohnung und widersprächen dem Schutz von Ehe und Familie und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Deshalb seien auch die diesbezüglichen Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 14 der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verfassungswidrig und vorläufig auszusetzen. Das Landesverfassungsgericht hat in seiner Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung – wie in der entsprechenden Entscheidung zur Achten Corona-Eindämmungsverordnung vom 8. Dezember 2020 (LVG 25/20) – die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens ausdrücklich offengelassen und aufgrund einer Folgenabwägung entschieden. Unzweifelhaft überwiege die Notwendigkeit für eine Fortgeltung der Regelungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache: Die Nachteile für den Infektionsschutz und seine Schutzgüter, die entstünden, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten, sich aber später als verfassungsgemäß erweisen würden, seien schwerer zu gewichten als die ihnen gegenüberstehenden Nachteile für die betroffenen Rechtsgüter, auch wenn sich die Regelung im Nachhinein als verfassungswidrig erwiese. In der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2021 im Parallelverfahren zur Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zwischen denselben Beteiligten (LVG 25/20) hat das Landesverfassungsgericht bereits mitgeteilt, dass die Hauptsache in diesem Verfahren am 9. März 2021 verhandelt und am 26. März 2021 eine Entscheidung verkündet werden soll. Pressereferentin: Richterin am Landgericht Ana Bischoff Impressum: Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt Pressestelle Willy-Lohmann-Str. 29 06844 Dessau-Roßlau Tel: 0340 202-1563 Fax: 0340 202-1560 Mail: presse.lvg@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.lverf.justiz.sachsen-anhalt.de
Das Projekt "Aktive Lärmminderung in Wohn- und Schlafräumen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Helmut-Schmidt-Universität, Universität der Bundeswehr Hamburg, Fakultät Maschinenbau, Professur für Mechatronik durchgeführt. Zielsetzung und Anlass des Vorhabens. Für einen gesunden und erholsamen Schlaf ist es notwendig, Schlafräume mit Frischluft zu versorgen. Dies erfolgt im Allgemeinen durch Öffnen von Fenstern. Allerdings dringt durch geöffnete Fenster auch Lärm in den Schlafraum ein. Nach geltender Gesetzeslage ist Lärm eine Form der Umweltverschmutzung. Darüber hinaus ist eine Reduktion der Geräuschbelastung während des Schlafes erforderlich, um stressbedingten Gesundheitsschäden vorzubeugen. Die Zielsetzung des Projektes besteht darin, ein realitätsnahes Demonstrator-Modell zu entwickeln, um nachzuweisen, dass durch aktiven Gegenschall eine Ruhezone im Kopfbereich einer liegenden Person erzeugt werden kann. Hierbei wird im niederfrequenten Bereich (f kleiner als 1kHz) eine Pegelreduktion von bis zu 20 dB angestrebt. Der Beitrag zur Umweltentlastung besteht somit in der lokalen Reduktion der Umweltverschmutzung Lärm. Darstellung der Arbeitsschritte und der angewandten Methoden. 1. Aufbau eines realitätsnahen Prüfstandes. Für die Untersuchung wird ein Schlafraum, in den durch ein geöffnetes Fenster Lärm eindringt, im Labor realitätsnah nachgestellt. 2. Ermittlung der initialen Lärmverteilung. Das ungeregelte Schallfeld im Labor wird als Referenz vermessen. Lokale Druckmaxima, deren Kenntnis für die Positionierung von Fehlermikrophonen und Gegenschallquellen erforderlich ist, werden identifiziert. 3. Entwicklung eines effektiven Regelalgorithmus Für Erfolg versprechende Anordnungen von Fehlermikrophonen und Gegenschallquellen wird ein schneller und robuster adaptiver Regler entwickelt und auf einem digitalen Signalprozessor implementiert. 4. Einrüstung eines Demonstrators und Ermittlung des Regelungserfolges. Basierend auf den gewonnenen Erkenntnissen wird ein Demonstrator-Modell erstellt und in den Schlafraum eingerüstet. Der Regelungserfolg in Kopfnähe und die Rückwirkung.
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