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Related terms

Rechtsvorschriften im Bereich Luft

Landesrecht Bundesrecht Europarecht Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Gesetz über Gebühren für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührengesetz – SchfGebG) Verordnung über die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen und der Überprüfungszeiträume (Überprüfungsverordnung – ÜV) Zweite Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens Verordnung über das Ausschreibungsverfahren sowie die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für Tätigkeiten als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (Schornsteinfegerausschreibungs- und Auswahlverordnung – SchfAAVO) Gebührenordnung für Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührenordnung – SchfGebO) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung) 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) 11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV) 28. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren – 28. BImSchV) 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV) 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV) 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabe-Verordnung – 41. BImSchV) Richtlinie 2008/50/EG*des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Link) Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität

Rechtsvorschriften im Bereich Immisionsschutz / Industrie und Gewerbe

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG) 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) 5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV) 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) 11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (11. BImSchV) 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV) 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (17. BImSchV) 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV) 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (41. BImSchV) 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV)

Störfallvorsorge

Die Störfallvorsorge dient der Minimierung der Gefahren von Unfällen mit gefährlichen Stoffen durch technische, organisatorische und managementspezifische Maßnahmen. Den maßgeblichen rechtlichen Rahmen für die Verhütung schwerer Unfälle bildet die Störfall-Verordnung. Störfall-Verordnung Sachverständige § 29a BImSchG Überwachungsplan Öffentliche Bekanntmachung von Feststellungen gemäß § 23a Abs. 2 Satz 3 BImSchG Industriebetriebe, in denen größere Mengen gefährlicher Stoffe vorhanden sein können, unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen dem Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV ). Die Störfall-Verordnung beinhaltet konkrete Anforderungen zur Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr, die von den Betreibern und den Behörden umzusetzen sind. Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die in Berlin vorhandenen Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen (Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BImSchG) und die für den Vollzug der Störfall-Verordnung zuständigen Überwachungsbehörden. Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage kann von den zuständigen Überwachungsbehörden durch eine Anordnung nach § 29 a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Durchführung von bestimmten sicherheitstechnischen Prüfungen verpflichtet werden. Für die Durchführung derartiger Prüfungen kommen in erster Linie Sachverständige in Frage, die nach § 29 b BImSchG bekannt gegebenen sind. Die Bekanntgabe der Sachverständigen erfolgt nach den Anforderungen des § 29 b BImSchG sowie der 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (41. BImSchV) . Das Bekanntgabeverfahren für Sachverständige mit Geschäftssitz in Berlin wird von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – Referat I C – als oberster Immissionsschutzbehörde des Landes Berlin durchgeführt. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet. Informationen über die bundesweit bekannt gegebenen Sachverständigen sind im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) enthalten. Weitere Informationen zu ReSyMeSa Der Überwachungsplan regelt die Überwachung von Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Hierbei handelt es sich um Bereiche, in denen bestimmte gefährliche Stoffe in solchen Mengen vorhanden sind, dass sie der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) unterliegen. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt stellt hiermit den nach § 17 Absatz 1 der 12. BImSchV zu erstellenden Überwachungsplan für die Überwachung von Betriebsbereichen im Land Berlin als Verwaltungsvorschrift bereit. An dieser Stelle werden die Ergebnisse der Feststellungen nach § 23a Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz veröffentlicht.

LSA_§29b-Stellen_150714rev

Fachinformation Nr.: 03/2015 Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen Planung, Durchführung und Dokumentation angeordneter Emissions- und Immissionsermittlungen im Land Sachsen-Anhalt Fachinformation LAU 03/2015 Impressum Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen Herausgeber:Landesamt für Umweltschutz Tel.: +49 345-5704-201 poststelle@lau.mlu.sachsen-anhalt.de Internet: www.lau.sachsen-anhalt.de Redaktion:Fachgebiet 12, Rainer Lux Fachgebiet 33, Wolf-Dieter Kalkoff Redaktionsschluss: Halle (Saale), 03.06.2015 Web-Link der Publikation: https://lau.sachsen-anhalt.de/wir-ueber-uns- publikationen/fachpublikationen/fachinformationen ISBN-Nummer: 2 1862-4359 Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen Fachinformation des LAU 03/2015 Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen für die Planung, Durchführung und Dokumentation von angeordneten Emissions- und Immissionsermittlungen im Land Sachsen-Anhalt Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) ist die gemäß Nr. 9.1.2.1 der ZustVO GewAIR für die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b BImSchG i. V. mit § 26 BImSchG zuständige Behörde des Landes Sachsen-Anhalt. In Ausübung dieser Aufgabenzuweisung werden die zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der nach § 16 Abs. 4 Nr. 2 der Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV - (BGBl. I Nr. 21 S. 973, 1001), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 28.04.2015 (BGBl. I S. 670, 676), zu beachtenden sachsen-anhaltischen Anforderungen an die Tätigkeit, Art und Weise der Übermittlung der Ergebnisse sowie qualitätssichernde Maßnahmen, die die Mitwirkung der Stelle erfordern, die betreffenden Festlegungen als auch darüber hinaus zu beachtende Hinweise zur Beteiligung des Landesamtes für Umweltschutz (LAU) bekannt gemacht: 1. Abstellend auf die Überwachungstätigkeit gemäß § 16 Abs. 4 Nr. 3 der 41. BImSchV sind dem LAU auf dessen Verlangen Akkreditierungsunterlagen, hin Kopiendes vonRingversuchen Ergebnisse Bekanntgabebescheides, und der betreffender Teilnahmeplanungen sowie eine funktionsbezogene Übersicht zur personellen Ausstattung (fachlich Verantwortliche und deren Stellvertreter, fachkundige Mitarbeiter) zu übermitteln. Eine Übersicht zur personellen Ausstattung ist generell der nach Nr. 10 dieser Fachinformation abzugebenden Vorjahresmeldung beizufügen. 2. Ermittlungen sind in der fachlichen Verantwortung der von der bekannt gebenden Behörde i. S. von § 4 Abs. 2 der 41. BImSchV entsprechend benannten Personen durchzuführen. 3. Den zuständigen Überwachungsbehörden und dem LAU sind gemäß § 16 Abs. 4 Nr. 4 der 41. BImSchV ein an den jeweiligen unter Nr. 7 dieser Fachinformation genannten Berichtsvorgaben ausgerichteter Messplan Messdurchführung, durchzuführen, fristgerecht, in Schriftform Änderungen d.h. grundsätzlich mindestens vorzulegen. Die Messung sind vor Messdurchführung ist nach 14Tage demMessplan schriftlich vor anzuzeigen. Messterminänderungen sind unverzüglich und so rechtzeitig zu übermitteln, dass eine Teilnahme von Beauftragten des LAU an der Messung ermöglicht werden kann. 4. Die Ermittlungen sind aus Gründen der Komplexität wie auch der Sicherung einer qualitätsgerechten Durchführung und Erfassung emissionsrelevanter Anlagendaten von mindestens zwei fachkundigen Mitarbeitern der Stelle auszuführen. Ausnahmen aufgrund örtlicher und messtechnischer Gegebenheiten, siehe hierzu auch Nr. 5.5.3 der Richtlinie VDI 4220, sind bereits im Messplan anzuzeigen und zu begründen. Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen 3

Arbeitshilfe_Sachverstaendige.pdf

Arbeitshilfe zur Einundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV) vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973) für die Bekanntgabe von Sachverständigen im Sinne von § 29a des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gemäß § 29b Absatz 1 BImSchG1 Die nachfolgende Arbeitshilfe zur 41. BImSchV enthält Hinweise für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29b Abs. 1 des BImSchG. Sie sollen zu einer bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden beitragen. Bei einer Anordnung nach § 29a BImSchG durch die zuständige Behörde hat der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereiches die Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen zu veranlassen. Die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29b Abs. 1 des BImSchG kann sich auf alle im Rahmen des § 29a BImSchG anfallenden sicherheitstechnischen Prüfungen und Prüfun- gen von sicherheitstechnischen Unterlagen für den Prüfungsbereich nach Anlage 2 der 41. BImSchV erstrecken. Es können nur natürliche Personen als Sachverständige bekannt gegeben werden. Das gilt auch, soweit die Sachverständigen Mitglieder von Organen oder Angestellte einer juristi- schen Person sind. Auch dann tragen die bekannt gegebenen Sachverständigen für die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen und für die Prüfungen sicherheitstechni- scher Unterlagen die Verantwortung. Nachfolgend wird auf einzelne Paragraphen der 41. BImSchV eingegangen: Zu § 7 Fachkunde von Sachverständigen Die Forderungen aus Nr. 1 – 3 des § 7 der 41. BImSchV stellen grundsätzliche Bedingungen dar, die unabhängig von den Kenntnissen zu den Tätigkeitsbereichen erfüllt sein müssen. Alle 4 Punkte müssen kumulativ erfüllt sein. Zu 1)Als Abschluss eines Hochschulstudiums gilt ein Diplom-, Master- oder Bachelor- abschluss. Zu 2)Bezüglich der bisherigen praktischen Tätigkeiten siehe Anhang 1 „Bisherige prak- tische Tätigkeit“. Zu 3)Grundlegende Kenntnisse stellen geringere Kenntnisse als umfassende oder spezielle Kenntnisse dar. Zu 4)Die umfassenden Fachkenntnisse sind durch Vorlage entsprechender Arbeits- proben nachzuweisen. 1 Auf der 132. Sitzung des Ausschusses Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge (AISV) der LAI am 22.07.2014 mehrheitlich verabschiedet und zur Anwendung in den Ländern empfohlen. 1 Zu § 8 Unabhängigkeit von Sachverständigen Die Anforderungen zur Unabhängigkeit dienen dazu, dass die oder der Sachverständige bei der Erbringung von Leistungen keiner Einflussnahme ausgesetzt wird, die geeignet ist, ihre oder seine tatsächlichen Feststellungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen so zu beein- trächtigen, dass die erforderliche Objektivität und Glaubwürdigkeit ihrer oder seiner Aussa- gen nicht mehr gewährleistet sind. Die Vorlage einer Unabhängigkeitserklärung, sofern erforderlich inklusive von Auszügen aus dem Arbeitsvertrag, oder dem Nachweis der Selbstständigkeit der oder des bekannt zu ge- benden Sachverständigen ist in Verbindung mit Kapitel 4 der Antragsunterlagen ausrei- chend. zu 1)Bei den aufgeführten Anlagen und Anlagenteilen geht es um Anlagen oder Anla- geteile, die die oder der Sachverständige aufgrund des beantragten Prüfungsbe- reichs zu prüfen hätte und die sie oder er selbst entwickelt, vertreibt, errichtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Errichtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat. Hinweis: Es ist möglich, dass die oder der Sachverständige mehrere Prüfungsbe- reiche beantragt, die aus unterschiedlichen Kombinationen verschiedener Anla- genarten und Fachgebieten bestehen können. Dies ist in den weiteren Ausfüh- rungen der Arbeitshilfe nicht explizit dargestellt. zu 2)Der Begriff der „sicherheitsrelevanten Anlage“ ist als „sicherheitsrelevantes Anla- genteil“ gemäß Störfallverordnung zu verstehen. Die Unabhängigkeit kann auch dann nicht gegeben sein, wenn die oder der Sachverständige ausschließlich oder überwiegend für eine Firma tätig wird und sie oder er sich dadurch finanziell ab- hängig gemacht hat. Zu § 9Zuverlässigkeit von Sachverständigen Zu Abs. 2: Die Zuverlässigkeit der oder des Sachverständigen kann durch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses (§ 6 Abs. 2 Nr. 1) und/oder einer Zuverlässig- keitserklärung (siehe Anhang 2 „Antrag“) nachgewiesen werden. Zu § 11 Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung Zu Abs. 1: Hilfspersonal ist Personal, das vertraglich an die oder den Sachverständigen oder deren oder dessen Arbeitgeber gebunden ist. Anforderungen an Unterauf- träge an andere Sachverständige werden in § 17 Abs. 2 geregelt. Zu Abs. 2: Hilfspersonal darf entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 nur zur Vorberei- tung von Gutachten eingesetzt werden. Der Einsatz von Hilfspersonal ist der be- kannt gebenden Behörde mitzuteilen. Dies wird durch die Nebenbestimmung II. 4 des Musterbescheides umgesetzt. 2 Zu Abs. 4: Die Haftpflichtversicherung muss explizit Personen-, Sach- und Umweltschäden von mindestens 2,5 Mio. Euro pro Schadensfall abdecken. Für den Nachweis ist die Verwendung eines Formblattes (siehe Anhang 3) zweckmäßig. Zu § 12 Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung Zu Abs. 1: Eine Auflistung der Antragsunterlagen findet sich in Anhang 2. Er enthält auch das Antragsformular mit einem Muster zur Erklärung der Unabhängigkeit und der Zuverlässigkeit. zu Abs. 2: Die 4-Monatsfrist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem die Antragsunterlagen voll- ständig sind. Nach Ablauf der Frist erfolgt keine automatische Bekanntgabe. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): „Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal an- gemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angele- genheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.“ zu Abs. 3: Die Information der Länder untereinander erfolgt auf elektronischem Weg. Die Bekanntgabe wird zumindest in ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige, www.resymesa.de) veröffentlicht. Zu § 13 Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung Die Arbeitsproben müssen auch eine Beurteilung der Fachkunde zu den beantragten Anla- genarten ermöglichen. Sie sollten nicht älter als 8 Jahre sein. Neben der Prüfung der vorge- legten Unterlagen ist in der Regel ein Fachgespräch mit dem oder der bekannt zu gebenden Sachverständigen notwendig. Die gerätetechnische Ausstattung der oder des bekannt zu gebenden Sachverständigen ist in der Regel vor Ort zu überprüfen. Im Anhang 5 „Erläuterungen zu den Fachgebieten“ sind die Anforderungen bezüglich des Fachwissens und der praktischen Erfahrungen für die Fachgebiete nach Anlage 2 der 41. BImSchV aufgeführt. Zu § 15 Nebenbestimmungen Der Umfang der Nebenbestimmungen hat sich mit Inkrafttreten der 41. BImSchV stark redu- ziert, da viele Regelungen sich direkt aus der 41. BImSchV ergeben. (vgl. Anhang 4 „Mus- terbescheid“) Zu § 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger zu Abs. 1: In Form von Nebenbestimmungen soll im Bescheid festgelegt werden, dass 3

Downloads zum Thema § 29b BImSchG

Grundlagenpapiere Bekanntgabeverordnung - 41.BImSchV Fachkundenachweis - Modul Immissionsschutz Antragsformulare für die Bekanntgabe von Untersuchungsstellen nach § 29b BImSchG Übersicht vorzulegender Unterlagen Hinweise zum Bekanntgabeantrag Antragsformular für die Bekanntgabe Anhang 1 zum Antragsformular Vorlagen für Berichte und Handbücher sowie Handlungshilfen Begutachtungsbericht (149 kB) bundeseinheitlicher Mustermessbericht für Emissionsmessungen bundeseinheitlicher Mustermessbericht für Chemischreinigungsanlagen bundeseinheitlicher Mustermessbericht für Funktionsprüfungen und Kalibrierungen Terminmitteilungsvorlage Muster-QMH Geräusche/Erschütterungen (440 kB) Merkblatt "Zur Kalibrierung von automatischen Messeinrichtungen nach EN 14181" Vollzugshilfe zur Entsorgung von Kühlgeräten der Bund-Länder AG Immissionsschutz Mustermessbericht für die Überprüfung von Einrichtungen zur Entsorgung von Kühlgeräten Jahresmeldung Tätigkeiten gemäß § 16 Abs.4 Nr.6 der 41. BImSchV Meldungen zu Veränderungen beim Personal Anforderungen an spezifische Messtellen und Messungen Anforderungen an Geruchsmessstellen (36 kB) Anforderungen an Geruchsmessungen (282 kB)

Weitere Informationen zur Bekanntgabe nach §29b BImSchG

Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV vom 02.05.2013 Schriftenreihe des LAI Nr.18 "Empfehlungen für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes" LAI-Richtlinie, Muster-Messberichte, Bewertung von Ringversuchen, Anforderungen an Geruchserhebungen Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. , Berlin 1999, I SBN 3-503-04806-5 DIN E N ISO 17025 "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien" (Stand August 2005) Beuth-Verlag GmbH , 10772 Berlin DIN E N 14181 "Emissionen aus stationären Quellen - Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen" (Stand September 2004) VDI /DIN-Handbuch, Reinhaltung der Luft, Bd. 5, Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin VDI 4220 "Qualitätssicherung - Anforderungen an Emissions- und Immissionsprüfstellen für die Ermittlung luftverunreinigender Stoffe" (Stand April 2011) Anforderungen für Akkreditierung nach E N 45001/E N 17025, Muster-Messbericht, Checklisten für Geräteausstattung VDI /DIN-Handbuch, Reinhaltung der Luft, Bd. 5, Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin VDI 3950 "Qualitätssicherung für automatische Mess- und elektronische Auswerteeinrichtungen" (Stand Dezember 2006) VDI /DIN-Handbuch, Reinhaltung der Luft, Bd. 5: Analysen- und Messverfahren II, Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin

Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29b BImSchG

Die für Immissionsschutz und Anlagensicherheit zuständigen Überwachungsbehörden (in NRW sind das Bezirksregierungen, Kreise und Kommunen) können den Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch eine "Anordnung nach § 29a BImSchG" dazu verpflichten, bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen durchführen zu lassen. Für die Durchführung derartiger Prüfungen kommen in erster Linie Sachverständige in Frage, die nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen sind. Bekanntgabeverfahren Nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Sachverständige müssen bestimmte Qualifikationen erfüllen. Die Voraussetzungen sind in der 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung), festgelegt worden. Bekanntgabe-Verordnung 41. BImSchV Das zu durchlaufende Bekanntgabeverfahren ist Sache der nach Landesrecht zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes. Für Nordrhein-Westfalen ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) die Bekanntgabebehörde. Bekanntgabeantrag Ein § 29b- Bekanntgabeantrag muss folgende Nachweise enthalten: Studienabschluss in Ingenieurwesen, Chemie oder Physik mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung grundlegende Kenntnisse der Verfahrens- und Sicherheitstechnik grundlegende Kenntnisse der systematischen Methoden der Gefahrenanalyse grundlegende Kenntnisse der für die Anlagensicherheit in Bezug auf die beantragten Anlagenarten und Fachgebiete maßgebenden Gesetze, Verordnungen und Technischen Regel umfassende Fachkenntnisse in jedem beantragten Fachgebiet und jeder beantragten Anlagenart ( Anforderungen an das Fachwissen und die praktischen Erfahrungen in den persönlich vertretenen Fachgebieten ) Download Antragsformular inklusive Hinweise zu den erforderlichen Antragsunterlagen, Zuverlässigkeitserklärung und Versicherungsnachweis Fachtechnische Prüfung Im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens wird von jeweils zwei Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen des LANUV eine fachtechnische Prüfung durchgeführt. Diese umfasst Prüfung auf ausreichende Fachkunde, sachliche Ausstattung und gegebenenfalls der Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Versicherung Sichtung der Antragsunterlagen (Studiennachweise, Nachweise bisheriger praktischer Tätigkeiten) und Durcharbeiten der eingereichten Arbeitsproben ein ca. 2 bis 3-stündiges persönliches Fachgespräch, in dem die Antrag stellende Person Gelegenheit bekommt, den Antrag insbesondere in Bezug auf die persönlich vertretenen Fachgebiete und den beantragten Prüfbereich  zu kommentieren und näher zu erläutern sowie ggf. weitere Arbeitsproben vorzulegen. Die Ergebnisse der fachtechnischen Prüfung werden in einem Bericht zusammengefasst, der die Basis des Bekanntgabebescheides bildet. Bekanntgabe Die Bekanntgabe zur/zum Sachverständigen im Sinne von § 29a BImSchG gilt für das gesamte Bundesgebiet und wird mit der Erfassung im zentralen bundesweiten Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige ReSyMeSa als offiziellem Bekanntgabeorgan endgültig vollzogen.

Gesetze und Regelwerke

Auswahl an Rechtsnormen zum Thema Luft EU-Recht Geltende Richtlinien Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung IVU-Richtlinie RICHTLINIE 2004/107/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft 4. Tochterrichtlinie Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa Richtlinie 2008/50/EG Durchführungsbeschluss 2011/850/EU der Kommission vom 12.12.2011 mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität Aufgehobene Richtlinien Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie RICHTLINIE 1999/30/EG DES RATES vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft 1. Tochterrichtlinie RICHTLINIE 2000/69/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft 2. Tochterrichtlinie RICHTLINIE 2002/3/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft 3. Tochterrichtlinie RICHTLINIE 2001/81/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe NEC-Richtlinie Bundesrecht Gesetze Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Verordnungen Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung kleinere und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Emissionserklärungsverordnung - 11. BImSchV Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe - 17. BImSchV Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV Verwaltungsvorschriften Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft Landesrecht Gesetze Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen Landes-lmmissionsschutz-Gesetz - LImschG Verwaltungsvorschriften Verwaltungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutz-Gesetz - VV LImschG

Luft/Emissionen/Emissions-Simulations-Anlage: Emissions-Simulations-Anlage (ESA)

1990 Inbetriebnahme 1994 Erster Emissionsringversuch Staub 1999 Akkreditierung nach DIN EN 45001 (Prüflabor) 2000 Erster Emissionsringversuch Gas 2002 Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 (Prüflabor) 2004 Akkreditierung nach ISO-Guide 43 (Ringversuche) 2011 Akkreditierung nach DIN EN ISO 17043 (Ringversuche) 2013 Verdoppelung der Teilnehmerzahl bei Ringversuchen durch Einrichtung eines zusätzlichen Messraumes 2014 Neuorganisation der Abläufe, Angebot von Staub- und Gasringversuchen in einer Woche 2015 Erster Emissionsringversuch Geruch 2018 Akkreditierung nach DIN EN ISO 17034 ( Referenzmaterialhersteller ) 2020 Ergänzung einer Anlage zur Befeuchtung des Gasstroms Sehen Sie dazu auch: Publikationen des Dezernats I3. Das HLNUG betreibt seit 1990 eine europaweit einmalige Emissions-Simulations-Anlage (ESA). Die ESA ist ein Fabrikschornstein-Simulator mit einer Gesamtlänge von 110 m und erstreckt sich über alle 7 Stockwerke des HLNUG-Gebäudes in Kassel. Das „Abgas“ wird erzeugt, indem Umgebungsluft angesaugt und durch die Anlage gepumpt wird. Diese Luft wird erwärmt, befeuchtet, und mit geringen, aber genau dosierten Mengen an Schadstoffen versetzt. Qualitätssicherung im Bereich der Emissionsmessungen an Industrieanlagen ist ein wichtiger Beitrag zum Schutz von Gesundheit und Umwelt. Vor allem die Teilnahme an Ringversuchen, bei denen Messinstitute ihre Kompetenz in der Bestimmung von Schadstoffkonzentrationen in Abgasen testen können, gewährleistet einen hohen Standard bei der Quantifizierung von schädlichen Emissionen in die Umwelt. An der ESA des HLNUG werden seit 1994 Emissionsringversuche für partikelförmige Stoffe, seit 1999 Ringversuche für gasförmige Stoffe und seit 2015 Geruchsringversuche durchgeführt. Diese Ringversuche beinhalten Konzentrationsbestimmungen von schwermetallhaltigen Stäuben, Gasen (wie SO 2 und NO x ), verschiedenen organischen Lösungsmitteln, Formaldehyd, sowie von Gerüchen. Die regelmäßige Teilnahme an solchen Ringversuchen ist für (nach §29b BImSchG) bekanntgegebene Messinstitute gesetzlich vorgeschrieben (41. BImSchV). Diese Bekanntgabe wiederum ist Voraussetzung dafür, gesetzlich vorgeschriebene Kontrollmessungen an Industrieanlagen rechtskräftig durchführen zu können. Weitere Informationen zu den Ringversuchen des HLNUG Neben der Verwendung als Ringversuchsanlage kann die ESA auch zu Trainingszwecken, z. B. im Rahmen von Mitarbeiterschulungen genutzt werden. Die ESA kann außerdem für Tests und Validierungsprogramme für neue Messverfahren oder Messgeräte gemietet werden. Darüber hinaus ist eine Nutzung der ESA im Rahmen von wissenschaftlichen Untersuchungen im Bereich der Emissionsmesstechnik möglich. Wenn Sie Interesse an weiteren Informationen zur ESA-Nutzung haben, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Die Anlage ist mit mehreren G3- und G2-Messöffnungen mit Innengewinde ausgestattet (siehe Bilder unten). Alle Messöffnungen entsprechen der Norm DIN ISO 228. Der Innendurchmesser des Kanals beträgt 40 cm. © Jens Cordes, HLNUG © Jens Cordes, HLNUG © Jens Cordes, HLNUG © Jens Cordes, HLNUG © Jens Cordes, HLNUG Dr. Jens Cordes Fachlich Verantwortlicher Ringversuche Benno Stoffels Fachlich Verantwortlicher Emissionsmessungen Prof. Dr. Dominik Wildanger Dezernatsleiter Das Dezernat I3 Luftreinhaltung: Emissionen ist akkreditiert nach: DIN EN ISO/IEC 17025 ( Prüflabor ) DIN EN ISO/IEC 17043 ( Ringversuchsanbieter ) DIN EN ISO 17034 ( Referenzmaterialhersteller )

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