Die folgende Zusammenstellung ist eine Auswahl an Rechtsvorschriften und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Europarecht Bundesrecht Landesrecht Merkblätter zur Entsorgung im Land Berlin Vollzugshilfen Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG ( EG-Batterierichtlinie ) Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle ( EU-Abfallrahmenrichtlinie ) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (EU-Altfahrzeugrichtlinie) Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (EU-Einwegkunststoffrichtlinie) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (IE-Richtlinie) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-Verpackungsrichtlinie) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) Hinweis: Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) verfügt über die fachliche Zuständigkeit der hier aufgeführten Verordnungen. Der Vollzug wurde zum Teil anderen Stellen (wie der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH als Zentrale Stelle für die Entsorgung gefährlicher Abfälle in Brandenburg und Berlin, oder den Berliner Bezirksämtern) übertragen. Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (EU-Abfallverbringungsverordnung) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (EU-Batterieverordnung) Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (Critical Raw Materials Act – CRMA) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (EU-Marktüberwachungsverordnung) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (EU-Ökodesignverordnung) Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (EU-POP-Verordnung) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (EU-Produktsicherheitsverordnung) Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (EU-Verpackungsverordnung) Hinweis: Die Regelungen der EU-Verpackungsverordnung sind ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich und anwendbar. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) Batteriegesetz (BattG) Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Marktüberwachungsgesetz (MüG) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Abfallverbringungsbußgeldverordnung (AbfVerbrBußV) Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) Altholz-Verordnung (AltholzV) Altölverordnung (AltölV) Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) Bioabfallverordnung (BioAbfV) Deponieverordnung (DepV) Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Nachweisverordnung (NachwV) Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (KrW-/AbfG Bln) Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin (AbfAusschlV BE 2007) Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen (GehwegWinDV BE) Verordnung über die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen (GrünErhWaldReinV BE) Problemabfallverordnung (ProbAbfV) Sonderabfallentsorgungsverordnung (SoAbfEV) Sonderabfallgebührenordnung (SoAbfGebO) Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Annahme bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) (StrBAbfAusschV BE) Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen (StrReinVerzV BE) Ausführungsvorschrift (AV) Mehrweg Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Siedlungsabfälle und Klärschlamm Fortschreibung 2023 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan gefährliche Abfälle Fortschreibung 2019 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Bauabfall Fortschreibung 2008 Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung Hinweis: Die mit Stand: 18.11.2022 veröffentlichten Vollzugshinweise wurden mit Datum vom 06.10.2023 zuletzt geändert. Es erfolgte eine Anpassung des Schwellenwerts für den Parameter Quecksilber bzw. Thallium im Eluat in Anlage IV Tabelle 4. Von der zuständigen Abfallbehörde werden nachfolgende Merkblätter zur Entsorgung von Bauabfällen sowie der im Land Berlin geltende Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau bereitgestellt: Merkblatt 1: Bauherrenpflichten im Land Berlin Anforderungen der Abfallwirtschaftsbehörde Merkblatt 2: Hinweise zur Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen Merkblatt 3: Hinweise zum Umgang mit asbesthaltigen Bauabfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen Anhang 1 zu Merkblatt 3: Musterdokumentation zum Nachweis der Asbestfreiheit Anhang 2 zu Merkblatt 3: Musterdokumentation für Monochargen zum Nachweis der Asbestfreiheit Merkblatt 4: Hinweise zur Entsorgung von mineralischen Bauabfällen, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen Anhang 1 zu Merkblatt 4: Anzeige zum Baubeginn Anhang 2 zu Merkblatt 4: Tabelle zur Dokumentation der Entsorgung Merkblatt 7: Anforderungen an die simulierte Haufwerksuntersuchung (Rasterfelduntersuchung) zur Deklaration von mineralischen Abfällen im Zuge Leitfaden zur Probenahme und Untersuchung von mineralischen Abfällen im Hoch- und Tiefbau Die Vollzugshilfen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) finden Sie bei den LAGA-Mitteilungen und bei den LAGA-Informationen . Themenspezifisch mit aufgelistet sind die Vollzugshilfen außerdem unter Vollzug und Überwachung durch die Abfallbehörde .
Das Bundeskabinett hat am 10. Februar 2021 die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) beschlossen. Mit der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung wird nach der Einwegkunststoffverbotsverordnung und dem Gesetzentwurf zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen eine weitere Maßnahme der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, Seite 1) umgesetzt. Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung setzt Artikel 6 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 ins deutsche Recht um. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ab dem 3. Juli 2024 Einweggetränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 haben die EU-Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine Kennzeichnung tragen. Von der Kennzeichnungspflicht auf den Verpackungen umfasst sind Hygieneeinlagen (Binden), Tampons, Tamponapplikatoren sowie Feuchttücher, die beispielsweise für die Körper- und Haushaltspflege genutzt werden. Weiterhin sind die Verpackungen von Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern und von kunststoffhaltigen Filtern zur Verwendung in Tabakprodukten zu kennzeichnen. Auch Einweggetränkebecher aus Kunststoff müssen künftig auf dem Becher selbst gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung soll die Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hinweisen, dass die genannten Produkte Kunststoff enthalten, welcher Entsorgungsweg zu vermeiden ist und welche Umweltfolgen eine unsachgemäße Entsorgung hat. Die genauen Vorgaben zur Kennzeichnung ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Europäischen Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel. Die Europäische Kommission hat Vektorgraphiken für die Kennzeichnung der Produkte veröffentlicht. Die Druckvorlagen zu den Vektorgraphiken sind am Ende der Seite unter „Weitere Informationen“ aufgeführt. Die EWKKennzV trägt zu den Zielen der Richtlinie (EU) 2019/904 bei, den Verbrauch von Produkten aus Einwegkunststoff zu reduzieren, die Ressource "Kunststoff" besser zu bewirtschaften und das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt zu begrenzen. Diese Zielsetzung entspricht in vollem Umfang dem 5-Punkte-Plan des Bundesumweltministeriums für weniger Plastik und mehr Recycling und der Entschließung des Bundesrates zur Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle (Bundesrat-Drucksache (BR-Drs.) 343/19 (Beschluss)). Die Verordnung wurde dem Deutschen Bundestag zur Befassung zugeleitet. Anschließend hat der Bundesrat der Verordnung mit einer redaktionellen Maßgabe zugestimmt. Die geänderte Verordnung wurde am 12. Mai vom Kabinett beschlossen und dem Bundestag zur abschließenden Beteiligung zugeleitet. Die Regelungen der Kennzeichnung sind in allen EU-Staaten einheitlich am 3. Juli 2021 in Kraft getreten.
<p> <p>Am 3. Juli trat eine Änderung des Verpackungsgesetzes in Kraft. Ziel: Abfallvermeidung und mehr Recycling. So wurden bestimmte Einwegkunststoffprodukte verboten, die besonders oft in der Umwelt landen. Die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen wird ausgeweitet. Im To-Go-Bereich müssen Mehrwegverpackungen angeboten werden. Und: Service- und Versandverpackungen werden besser eingebunden.</p> </p><p>Am 3. Juli trat eine Änderung des Verpackungsgesetzes in Kraft. Ziel: Abfallvermeidung und mehr Recycling. So wurden bestimmte Einwegkunststoffprodukte verboten, die besonders oft in der Umwelt landen. Die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen wird ausgeweitet. Im To-Go-Bereich müssen Mehrwegverpackungen angeboten werden. Und: Service- und Versandverpackungen werden besser eingebunden.</p><p> <p>Die <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%5b@attr_id=%27bgbl121s1699.pdf%27%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s1699.pdf%27%5D__1625040942599">Novelle des Verpackungsgesetzes</a> setzt unter anderem EU-Vorschriften aus der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 um. Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:</p> Verbot von Einwegprodukten aus Kunststoff <p>Einwegverpackungen von außer Haus verzehrten Mahlzeiten und Getränken sowie bestimmte Einwegkunststoffartikel, wie Zigarettenstummel, Luftballonstäbe und einige Haushalts- und Hygieneprodukte werden oft nicht richtig entsorgt. Deshalb gehören diese Produkte zu den Abfällen, die am häufigsten an europäischen Stränden gefunden werden. Ab 3. Juli 2021 dürfen deshalb unter anderem folgende Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in Verkehr gebracht werden: Besteck, Teller, Trinkhalme, Wattestäbchen und Luftballonstäbe sowie Getränkebecher einschließlich Deckeln und To-Go-Lebensmittelbehältnisse aus expandiertem Polystyrol. Mit der sog. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s0095.pdf%27%5D__1625141594422">Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)</a> setzt Deutschland die EU-Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904 um.</p> Bessere Kennzeichnung von Produkten <p>Weiterhin erlaubt sind u.a. andere Getränkebecher sowie Feuchttücher, Hygieneeinlagen, Tampons und Tabakprodukte mit Filter – diese müssen zukünftig aber gemäß der <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s2024.pdf%27%5D__1624955113538">Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)</a> entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine einheitliche Kennzeichnung tragen, die über den Kunststoffgehalt der Produkte und die Folgen der unsachgemäßen Entsorgung in der Umwelt aufklärt (Kennzeichnungsdetails siehe <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02020R2151-20201218">Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151</a> der Kommission vom 17. Dezember 2020).</p> Kunststoff-Verschlüsse mit Verpackung verbunden <p>Ab dem 3. Juli 2024 dürfen bis zu drei Liter fassende Getränkebehälter aus Kunststoff grundsätzlich nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn deren Verschlüsse aus Kunststoff fest mit dem Getränkebehälter verbunden sind. Diese neue Regel soll verhindern, dass die abgetrennten Verschlüsse aus Unachtsamkeit in der Umwelt landen.</p> Pfandpflicht wird ausgeweitet <p>Die Pfandpflicht wird auf nahezu sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und auf sämtliche Getränkedosen ausgeweitet. Damit sollen die Sammlung, Sortierung und Verwertung solcher Verpackungen erhöht und ihre Entsorgung in der Umwelt (sogenanntes Littering) reduziert werden. Bisherige Ausnahmen von der Pfandpflicht, unter anderem für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder Getränkedosen, fallen damit weg. Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024.</p> Mehrwegverpackungen im To-Go-Bereich <p>Angebote von Essen und Getränken zum Mitnehmen führten zu einem steigenden Anfall von Einwegverpackungen. Durch die Corona-Pandemie und die Schließung der Gastronomie wurde dieser Trend weiter verschärft. Das Gesetz schreibt nun erstmals vor, ab 2023 Lebensmittel und Getränke im „To-Go-Segment“ auch in einer Mehrwegverpackung anzubieten, die nicht teurer als die Einwegverpackung sein darf. Verbraucher*innen haben damit in Zukunft die Wahl zwischen Einweg- und Mehrweg-to-go-Verpackung und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren. Kleine Verkaufsstellen, wie Imbisse und Kioske, mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern sind von der Pflicht ausgenommen. Sie müssen jedoch ermöglichen, selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zu befüllen.</p> <p>Schon jetzt bietet der Markt viele Mehrweglösungen an. Besonders umweltfreundliche Systeme können mit dem <a href="https://www.blauer-engel.de/de/produktwelt/gewerbe-kommune/mehrwegsysteme-to-go-fuer-lebensmittel-und-getraenke">Umweltzeichen Blauer Engel </a>ausgezeichnet werden. Zur Implementierung von Mehrwegsystemen, zum hygienischen Umgang mit Mehrwegbehältnissen und zu anderen Fragen, unterstützt der Blaue Engel mit umfangreichen Informationen für die Gastronomie und die Kommunen (siehe Publikationen). Hinweise zur Nutzung von Mehrwegbehältnissen sind auch auf der vom Bundesumweltministerium geförderten Seite <a href="https://www.esseninmehrweg.de/hygiene-mehrweg/">Essen in Mehrweg</a> zu finden.</p> Online-Händler müssen für Recycling aufkommen <p>Angesichts des stark angestiegenen Online-Handels, in dem ausländische Inverkehrbringer von Verpackungen mitunter kein Entgelt an ein duales System für die Sammlung, Sortierung und Verwertung ihrer Verpackungen in Deutschland zahlen, wurde nunmehr eine Prüfpflicht unter anderem für elektronische Marktplätze eingeführt: Marktplatzbetreiber dürfen nur Anbieter zulassen, die sich mit ihren Verpackungen an einem System beteiligt haben. Verstöße werden von der Zentralen Stelle Verpackungsregister erfasst und an die zuständigen Ordnungswidrigkeitsbehörden in den Ländern gemeldet.</p> Mehr Recycling-Kunststoff <p>In Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie schreibt das Verpackungsgesetz zudem die Verwendung von recyceltem Kunststoff vor: 25 Prozent ab dem Jahr 2025 für die Herstellung von PET-Einwegflaschen und 30 Prozent ab dem Jahr 2030 für sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen. Damit werden Ressourcen geschont und das Recycling gestärkt.</p> Verstöße gegen das Verpackungsgesetz besser ahnden <p>Um die Durchsetzung der Regelungen des Verpackungsgesetzes zu erleichtern und sicherzustellen, dass sämtliche Hersteller der Verantwortung für ihre Verpackungen nachkommen, wurden zudem neue Normen zur Datenerhebung über Verpackungen und Verpackungsabfälle durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister aufgenommen und die Registrierungspflicht zum 1. Juli 2022 auf alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen ausgeweitet. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, wie Bechern an der Frischetheke, und Hersteller von Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, sondern in Industrie, Handel und Gewerbe, müssen sich nun registrieren. Bei der Registrierung müssen Hersteller die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsarten angeben. Dadurch kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister in einem Datenabgleich erkennen, wenn Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen auf den Markt bringen, ohne für deren Entsorgung aufzukommen.</p> </p><p>Informationen für...</p>