Das Landesrecht regelt, an welchen Tagen der Einzelhandel seine Geschäfte öffnen darf, wann nicht sowie Ausnahmen. Zu welcher Uhrzeit und an welchen Tagen Einzelhandelsunternehmen öffnen können oder geschlossen bleiben müssen, regelt das Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA). Es legt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Sachsen-Anhalt fest, insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie am Heiligabend. Verkaufsstellen sind Ladengeschäfte aller Art, Kioske, sonstige Verkaufsstellen und ähnliche Einrichtungen, in denen regelmäßig Waren verkauft werden können. Der Verkauf und das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem sind gleichgestellt, wenn in einem Unternehmen Warenbestellungen entgegengenommen werden. In Sachsen-Anhalt dürfen Verkaufsstellen an Werktagen für den Verkauf montags bis freitags von 0 bis 24 Uhr und samstags von 0 bis 20 Uhr öffnen. An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen grundsätzlich nicht öffnen. Es gibt aber Ausnahmen, die das Ladenöffnungszeitgesetz einzeln regelt. So dürfen an Sonn- und Feiertagen vollautomatisierte Verkaufsstellen öffnen, soweit für deren Betrieb an diesen Tagen keine Mitarbeiter eingesetzt werden. Darüber hinaus dürfen an Sonn- und Feiertagen zum Beispiel Bäcker- und Konditorwaren von Bäckereien und Konditoreien, Blumen von Blumengeschäften sowie Zeitungen und Zeitschriften von Kiosken jeweils für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden angeboten werden. Über die konkreten Zeiten entscheiden die Handeltreibenden. Mit Ausnahme des durchgehenden Verkaufs in vollautomatisierten Verkaufsstellen, darf der Verkauf an Heiligabend bis längstens 14 Uhr angeboten werden. Die örtlich zuständige Gemeinde (Gewerbeamt) kann Verkaufsstellen erlauben, aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, wenn dieser auf einen Sonntag fällt. Die Öffnung kann auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden und darf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr nicht überschreiten. An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen in anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr für den Verkauf von Reisebedarf sowie von Waren geöffnet sein, die den Charakter des Ortes kennzeichnen. Die Handeltreibenden entscheiden, ob sie an 40 Sonn- und Feiertagen im Jahr ihre Verkaufsstellen jeweils acht Stunden öffnen. Alternativ ist eine Öffnugn an allen Sonn- und Feiertagen im Jahr möglich, aber nur für jeweils sechs Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr. Welche Orte als Ausflugsorte mit besonders starkem Fremdenverkehr sind, regelt die Verordnung über die Festlegung der Ausflugsorte . In besonderen Notlagen kann das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Zustimmung des für Wirtschaft- und Gewerberecht zuständigen Ministeriums erlauben, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen öffnen. Dies gilt, wenn es im öffentlichen Interesse notwendig ist.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Eilbek 5/Marienthal 3 vom 4. Juli 1966 (HmbGVBl. S. 172), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 498), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eilbek 5/Marienthal 3" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 Nummer 3 werden folgende Sätze angefügt: "In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Aus-nahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 48 vom 21. Januar 1980 (HmbGVBl. S. 14), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 48" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 Nummer 1 werden folgende Sätze angefügt: "Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben sind unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahr-zeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon sind die schraffiert dargestellten Bereiche der Flurstücke 2325 und 2328 der Gemarkung Bramfeld. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Bei der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Ortsmittelpunkt“ im Kernbereich von Lachendorf sollen Flächen, die bisher mit verschiedenen Nutzungen wie Pferdehaltung, kleinflächiger Einzelhandel, Wohnen und Freiflächen für die Pferdehaltung mit normaler Verdichtung genutzt werden, einer verstärkten städtebaulichen Verdichtung zugeführt werden um den sich wandelnden Charakter des Quartiers als Ortsmittelpunkt mit seinen vielfältigen Nutzungen besser zu entsprechen. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes wird die Gemeinde die Voraussetzungen für diese Ansiedlungen und Entwicklungen schaffen und so die Funktion des Ortszentrums für Handel, Gewerbe und Dienstleistungen wesentlich stärken und langfristig absichern.
Konsumhandlungen verlagern sich zunehmend ins Digitale, dieser Trend wird noch bestärkt durch die aktuelle Pandemielage. Aber auch aus anderen Gründen veröden viele Innenstädte, was zu neuen Herausforderungen für die Kommunen führt aber auch Chancen für nachhaltige Konsumstrukturen bieten kann. Eine aktuelle UBA-Studie zeigt, dass Onlinehandel aus Umweltsicht sogar Vorteile gegenüber stationärem Handel bietet. Relevanter ist die Frage welche und wie viele Produkte/ Leistungen konsumiert werden. Hier kommt aus Ressourcensicht besonders einer langen Nutzungsdauer von Produkten eine große Bedeutung zu. Mit der Forderung nach einem 'Recht auf Reparatur' hat auch der EU Green Deal dieses gestärkt. Da die derzeitige Aufenthaltsqualität und Funktion der Innenstädten zum Großteil von den Shoppingmöglichkeiten lebt, müssen für einen Wandel in unserer Konsumkultur und der Innenstädte Zukunftsszenarien entwickelt werden. Es soll der Frage nachgegangen werden, wie unsere Innenstädte in 2030/ 2050 aussehen könnten, wenn wir zunehmend digital und gleichzeitig nachhaltiger konsumieren und sogar prosumieren. Wie könnten wir Leerstand und nachhaltigem Konsum gleichzeitig begegnen? (Urban Farming-Anlagen, Reparaturkaufhäuser, Leihläden, Showrooms für Onlinehandel)Zur Entwicklung verschiedener Narrative sollen aktuelle Konzepte aus der Forschung, aus dem Bundespreis Ecodesign, alternative Konsumpraktiken oder Prosuming auf Möglichkeiten für Alternativen der ganzheitlichen Innenstadtentwicklung ausgewertet werden inkl. Fördermöglichkeiten (z.B. Corona-Hilfen). Gemeinsam mit Kommunen, Planer*innen und Bürger*innen sollen gemeinsam Zukunftsbilder und konkrete Planungskonzepte entwickelt werden, bei denen die Innenstädte nicht primär vom klassischen Einzelhandel geprägt sind. Anhand eines Pilotprojektes soll eine Umsetzung z.B. eines kommunalen Reparaturkaufhauses erprobt werden. Für die Kommunen soll dies zu heute nutzbaren Praxisanregungen verdichtet werden und künftig fortschreibbar sein.
Deviant behaviour on various levels of the food supply chain may cause food risks. It entails irregular technological procedures which cause (increased probabilities of) adverse outcomes for buyers and consumers. Besides technological hazards and hitherto unknown health threats, moral hazard and malpractice in food businesses represent an additional source of risk which can be termed 'behavioural food risk'. From a regulatory perspective, adverse outcomes associated with deviance represent negative externalities that are caused by the breaking of rules designed to prevent them. From a rational choice perspective, the probability of malpractice increases with the benefits for its authors. It decreases with the probability of detection and resulting losses. It also decreases with bonds to social norms that protect producers from yielding to economic temptations. The design of mechanisms that reduce behavioural risks and prevent malpractice requires an understanding of why food businesses obey or do not obey the rules. This project aims to contribute to a better understanding of malpractice on the restaurant/retail level through comparative case studies and statistical analyses of food inspection and survey data. Accounting for the complexity of economic behaviour, we will not only look at economic incentives but consider all relevant behavioural determinants, including social context factors.
The German dairy value chain is subject to profound structural change resulting in increasingly dominant agents at all stages of the chain, i.e. at the farm level, at the processors' level and at the retailers' level. In particular, the consolidation of retailers has increased retailers' bargaining power vis-à-vis their suppliers. Against this background, the overall objective of this subproject is to analyze the structural change in the dairy sector, particularly at the processors' level, by taking into account firms' strategic interactions along the entire dairy value chain. So far, there exists no theoretical workhorse model that allows for the analysis of interdependencies in a three-layer structure where imperfect competition is considered at all three stages. We aim to close this gap to understand how an increasingly dominant retail industry influences strategic decisions at the dairy processors' level which, in turn, may affect dairy farmers. Building upon a three-layer approach, we first examine whether processors have merger incentives to counter the retailers' bargaining power. We then analyze the differences between cooperatives and for-profit firms concerning their decision on product quality and the number of dairy suppliers. Finally, we assess the implications for upstream farmers which rounds off the picture of structural change in the German dairy sector.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Eilbek 4/Wandsbek 20 vom 29. März 1968 (HmbGVBl. S. 62), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 500), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eilbek 4/Wandsbek 20" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.§ 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Lagerplätze sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 29/Tonndorf 28/Wandsbek 68 vom 19. Februar 1996 (HmbGVBl. S. 24), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 510), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügten "Anlagen 1 und 2 zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 29/Tonndorf 28/Wandsbek 68" werden dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 Nummer 5 werden folgende Sätze angefügt: "In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Aus-nahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern."
Origin | Count |
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Bund | 527 |
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Zivilgesellschaft | 12 |
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Chemische Verbindung | 1 |
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