Viele technische Einrichtungen und bauliche Strukturen in der Stadt können Probleme für die Tierwelt bereiten. Glas und Licht sind zwei typisch städtische Faktoren, die sich erheblich auf die Biodiversität auswirken. Um ihren Einsatz kommen wir nicht herum. Gleichzeitig müssen wir aber alle Möglichkeiten nutzen, um schädliche Auswirkungen zu minimieren. Glas als Problem für Vögel Licht als Problem für Tiere Wieviele Vögel fliegen gegen Glas? Glas ist der menschlich bedingte Faktor, durch den am meisten Vögel umkommen. Die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten hat hochgerechnet, dass jährlich in Deutschland vermutlich über 100 Millionen Vögel an Glas sterben. Das wären über 5 % aller im Jahresverlauf vorkommenden Vogelindividuen (LAG VSW 2017). Damit dürfte Glas inzwischen dafür mitverantwortlich sein, dass die Zahl der Vögel in Deutschland, Europa und weltweit zurückgeht und unser Planet Jahr für Jahr mehr an Biodiversität verliert. Betroffen sind auch zahlreiche Zugvögel. Warum fliegen Vögel gegen Glas? Die Ursachen, die zu Anflügen führen, sind schon lange bekannt: Transparenz oder Reflexion. Entweder sehen Vögel durch die Glasscheibe hindurch Bäume, Sträucher, den Himmel oder ein sonstiges Ziel und wollen dorthin fliegen. Oder sie sehen die Spiegelung ihres Ziels in der Scheibe. Reflexionen sind besonders in der Stadt ein relevanter Faktor. In beiden Fällen prallen fliegende Vögel mit erheblicher Geschwindigkeit gegen das Glas. Die Folge sind meist starke Kopf- oder innere Verletzungen. Beleuchtung kann als verstärkender Faktor hinzukommen: Zugvögel können nachts vom Licht angelockt oder irritiert werden und kollidieren dann an den Glasscheiben der Umgebung. Welche Vögel fliegen gegen Glas? Tatsächlich kann kein Vogel Glas erkennen, betroffen sein kann daher theoretisch jede Art. Es ist vielmehr eine Frage, ob sich Glas in ihrem Lebensraum befindet. Und hierbei muss das gesamte Jahr betrachtet werden. Manche Wasservögel und Vogelarten der offenen Landschaft treffen so gut wie nie auf gläserne Strukturen. Aber die meisten anderen Vogelarten kommen auch in Siedlungsräume, sowohl als Brutvögel als auch als Durchzügler oder im Winter. Das in Berlin dokumentierte Artenspektrum reicht von Haussperling über Nebelkrähe, Gelbspötter, Eisvogel, Sing- und Rotdrossel, Sommer- und Wintergoldhähnchen, Teichrohrsänger bis Habicht und Waldohreule. Direkt an innerstädtischen Gewässern wurden auch Stockente und Höckerschwan als Anprallopfer gefunden. Gerade Zugvögel sind vielfach betroffen. So ist die Waldschnepfe ein regelmäßiges Glasopfer im März und Oktober/November, obwohl diese Art nicht hier brütet. Selbst sehr seltene Arten wie Ringdrossel und Zwergschnäpper, die nur ausnahmsweise beobachtet werden, sind in der Innenstadt als Glasopfer gefunden worden. Welche Glasscheiben sind gefährlich? Jede Glasscheibe hat ein Gefährdungspotenzial, aber die konkrete Gefahrensituation hängt von ihrer Größe, der Menge Glas an der Fassade, Durchsicht, Reflexion und dem Standort ab. Die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten hat ein Bewertungsschema entwickelt, mit dem man die Gefährlichkeit von Glas an Bauwerken abschätzen kann (LAG VSW 2021). Meist unproblematisch sind danach Lochfassaden mit „normalen“ Fenstern unter 1,5 m² Fläche. Häufig problematisch sind hingegen freistehende Glaswände (auch z.B. in Wartehäuschen von Bus und Bahn) oder -gänge mit Durchsichten, auch zusammenhängende Glasbereiche über 6 m². Je mehr Vegetation sich in der Glasscheibe spiegelt, desto größer ist die Vogelschlaggefahr. Straßenbäume reichen hier bereits aus, da sie von zahlreichen Vögeln genutzt werden, auch in der Innenstadt. Aber auch gegen Scheiben, die den freien Himmel spiegeln, können Vögel fliegen. Transparente Gebäudeecken und -kanten, bergen ein großes Anprallrisiko. Vegetation hinter Glas kann eine regelrechte Vogelfalle darstellen, z.B. Gewächshäuser oder Wintergärten. Wie sind Hochhäuser zu bewerten? Bei Hochhäusern können die unteren Bereiche genauso wie andere Bauwerke bewertet werden (siehe vorstehend). Die Häuser ragen aber meist über die umliegende Bebauung hinaus. Mit einem höheren Glasanteil, der den freien Himmel spiegelt, steigt damit die Gefahr für alle über Baumhöhe fliegenden Vögel. Auf dem Durchzug kann das jede Vogelart sein. Hier gilt ebenfalls, dass Lochfassaden in der Regel unproblematischer sind als Fassaden mit größeren zusammenhängenden Glasflächen. Ein weiterer relevanter Aspekt für Hochhäuser ist die Beleuchtung. Die Bauwerke ragen in den Raum der nächtlich ziehenden Vögel. Bei bestimmten Wetterlagen können diese von Licht angelockt und irritiert werden. Sie fliegen Kreisbahnen um die Lichtquelle und können gegen Glas und andere Hindernisse prallen. Wie kann man Vogelschlag erfassen? Selten wird man direkt Zeuge eines Anfluges. Auch die Kadaver findet man kaum, weil diese schnell von Verwertern wie Krähen und anderen Vögeln (tagsüber) oder Füchsen, Mardern, Ratten und anderen Säugetieren (vor allem nachts) abgesammelt werden. In der Stadt beseitigen auch Reinigungsdienste die toten Vögel, gerade an öffentlich genutzten Orten. Sichtbare Spuren an den Scheiben hinterlassen meist größere Vögel, während die Anprallstellen von Kleinvögeln allenfalls durch ein paar unauffällige Federchen erkannt werden können. Systematische Untersuchungen über mehrere Monate (vor allem von Juli bis November) können trotzdem gute Erkenntnisse über das Vogelschlaggeschehen erbringen, auch wenn man von einer hohen Dunkelziffer ausgehen muss. Der Aufwand hängt von den jeweiligen Fassaden ab und steigt vor allem bei Höhen über ca. 5 m an, weil die Flächen dann kaum noch optisch absuchbar sind. Die Frequenz der morgendlichen Kadaversuchen muss dann erhöht werden. Vereinzelt kann eine Kontrolle von innen hilfreich sein. Was kann man gegen Vogelschlag tun? Vogelschlag an Glas kann durch eine umsichtige Objektplanung und -gestaltung vermieden werden. Sollen trotzdem potenziell problematische Glasdimensionen zur Realisierung kommen, müssen die Glasflächen durch technische Maßnahmen sichtbar gemacht werden (z.B. Sandstrahlen, Ätzen, Digital- oder Siebdruck). Diese dauerhaft wirksamen Maßnahmen sind wirtschaftlicher als nachträgliche Lösungen wie z.B. das Aufkleben von Folien, denn diese müssen in mehrjährigen Abständen erneuert werden. Welche Markierungen sind wirkungsvoll? Als Faustregel gilt: Vögel nehmen senkrechte Linien ab 5 mm Breite wahr, und Kantenabstände von maximal 95 mm sind erforderlich, damit Vögel nicht zwischen ihnen hindurch fliegen („alle 10 cm eine Linie“). Bei horizontalen Linien sind 3 mm Breite ausreichend, bei einem maximalen Kantenabstand von 47 mm („alle 5 m eine Linie“). Der Deckungsgrad derartiger Markierungen beträgt 5 % bzw. 6 %, so dass der Lichtverlust sehr gering ist. Ein guter Kontrast ist hierbei essenziell – Vögel müssen die Markierungen gut erkennen können. Dies gilt insbesondere auch für Punkte, die erst in den letzten Jahren intensiver untersucht werden (siehe hierfür die Webseite der Wiener Umweltanwaltschaft für aktuelle Ergebnisse). Um gegen Reflexionen wirksam sein zu können, müssen Markierungen in der Regel außen auf das Glas angebracht werden (Ebene 1 der Glasscheibe). Es deutet sich an, dass glänzend-helle oder weiße Strukturen, die das Sonnenlicht spiegeln, auch auf der Innenseite (Ebene 2) angebracht werden können. Über deren Wirksamkeit liegen aber erst wenige Befunde vor (siehe hierfür ebenfalls die Webseite der Wiener Umweltanwaltschaft für aktuelle Ergebnisse). Einige neue Gläser und Materialien mit anderen Eigenschaften sind in der Testphase, so dass sich der Blick auf die Webseite der Wiener Umweltanwaltschaft von Zeit zu Zeit lohnt. Welche Markierungen sind (weitgehend) nutzlos, entgegen der Versprechungen? Die seit langem angewandten Greifvogelsilhouetten sind leider völlig wirkungslos. Zwar fliegt kein Vogel gegen die Silhouette, aber schon wenige Zentimeter daneben gegen das Glas. Denn die Vögel sehen in dem Aufkleber keinen “Greifvogel”, sondern nur das schwarze oder farbige Hindernis, dem sie ausweichen. Den gleichen Effekt hätte man mit einem beliebigen Aufkleber. Ebenfalls völlig bis weitgehend wirkungslos sind UV-Licht reflektierende Strukturen . Diesen liegt die Idee zugrunde, dass einige Vogelarten im Unterschied zum Menschen Licht im ultravioletten Bereich wahrnehmen können. Die Entwickler entsprechender Produkte nahmen daher an, dass Vögel applizierten UV-Strukturen ausweichen, die wir Menschen nicht sehen. In der Praxis funktioniert dies vermutlich aus mehreren Gründen nicht oder nur sehr wenig (siehe hierzu die Testergebnisse auf der Webseite der Wiener Umweltanwaltschaft). Und schließlich sind Gläser mit geringer Außenreflexion (maximal 15 %) allein in der Regel keine wirksame Lösung. Es ist zwar richtig, dass stärker spiegelnde Gläser die Gefährlichkeit von Glas häufig erhöhen, jedoch spiegelt grundsätzlich jedes Glas, wenn es in dem dahinter liegenden Raum deutlich dunkler ist als draußen. Und dies ist tagsüber fast überall der Fall, insbesondere wenn die Sonne scheint. Wann gibt es Handlungsbedarf? Ist dieser rechtlich durchsetzbar? Auch an den kleineren Glasscheiben einer Lochfassade können Vögel verunglücken – völlig auszuschließen ist die Gefährdung nie. Wenn sich aber Anflüge häufen, ist Handlungsbedarf gegeben. Tatsächlich gibt es ein striktes Tötungsverbot bei allen in Europa natürlicherweise vorkommenden Vogelarten in § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Nach geltender Rechtsauslegung greift dieses Verbot bei nicht beabsichtigen Tötungen (wie bei Windkraft, Straßentrassen oder eben Glas) dann, wenn das Tötungsrisiko „signifikant erhöht“ wird. Dies ist fachlich zu erläutern, und die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten hat dies getan (LAG VSW 2021). Danach sind auf 100 m Fassadenlänge zwei Vogelschlagopfer je Jahr noch „normal“ und rechtlich hinzunehmen, mehr als doppelt so viele (also ab fünf Vogelschlagopfer jährlich auf 100 m Fassadenlänge) „signifikant erhöht“. Wenn diese Situation erreicht ist, kann die zuständige Naturschutzbehörde über Anordnungen tätig werden. Die Gefahrenstelle muss entschärft werden. Unter der Überschrift „Lichtverschmutzung“ ist in den letzten Jahren bekannt geworden, dass sich Licht ungünstig auf Mensch und Tier auswirken kann. Die drei wichtigsten Aspekte für Vögel, Insekten und Fledermäuse werden nachfolgend benannt. Wann ist Licht für Vögel gefährlich? Wie schon im Abschnitt über Hochhäuser angesprochen, kann Licht unter bestimmten Umständen für Zugvögel kritisch sein und insbesondere nachts bei bestimmten Wetterlagen (Wolkendecke, Regen, Nebel) eine anlockende oder irritierende Wirkung haben. In Kombination mit Hindernissen (z.B. Glasscheiben, Abspannungen) kann es hierbei zu Massenanflügen kommen. Bei Untersuchungen im Jahr 2020 hat sich gezeigt, dass Zugvögel nachts auch in Bodennähe von starken Lichtquellen angelockt werden können. Dies kann Leuchtreklame sein, aber auch helle Innenbeleuchtung, die nach außen dringt. Vögel verunglücken dann an den Glasscheiben in der Nähe der Lichtquelle. Wichtig ist daher, keine deutlich über das allgemeine Beleuchtungsniveau der Umgebung hinausragende Lichtstärke zu installieren. Darüber hinaus können sogenannte “Skybeamer”, stark gebündelte Lichtstrahlen, zu Irritationen bei Zugvögeln führen, bis hin zum Absturz der Vögel. Aus dem Tötungsverbot in § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz ergibt sich daraus, dass derartige Beleuchtungen zu den Vogelzugzeiten verboten sind. In Berlin betrifft dies die Zeiträume 1. März bis 31. Mai und 15. August bis 30. November. Was ist für Insekten schädlich und wie sehen Vermeidungsmaßnahmen aus? Die Anlockwirkung von Licht auf Insekten ist altbekannt. Vor allem in der Nähe von Stadtgrün und Gewässern kann hierbei die örtliche Artenvielfalt (Biodiversität) erheblich gemindert werden, wenn viele Insekten aus ihren Lebensräumen quasi herausgezogen werden. Denn sie umkreisen die Lichtquelle und verhungern dort oft. Diese Tiere gehen dann für den Populationserhalt verloren. Hieraus wird deutlich, dass man mit Licht in durchgrünten Gebieten sehr sorgsam umgehen muss. Handlungsmöglichkeiten hat fast jeder auch im privaten Bereich: Möglichst wenig Licht verwenden, mit geringstmöglicher Helligkeit. Später in der Nacht nicht benötigtes Licht abschalten. Leuchtkörper mit geringen blauen und UV-Anteilen verwenden, also eher gelbliches Licht wie LED-Amber oder Natriumdampflampen. Wenn weißes Licht unbedingt erforderlich ist, kann warmweißes LED-Licht verwendet werden. Beleuchtung niedrig anbringen und nur nach unten abstrahlen – keine Abstrahlung in die Landschaft. Was ist für Fledermäuse wichtig? Zwar gibt es einige Fledermäuse, die gezielt Lichtquellen anfliegen, um die dort angesammelten Insekten zu erbeuten, doch grundsätzlich weichen die meisten Fledermäuse hell beleuchteten Bereichen aus. Dies geht so weit, dass sie für ihre Flüge durch die Stadt nur dunkle Verbindungsstrukturen verwenden können, z.B. nicht beleuchtete Grünzüge. Fledermäuse werden also durch Licht gleich doppelt betroffen: Zum einen verringert sich ihr Nahrungsangebot, weil die Insektenpopulationen verkleinert werden. Und zum anderen wird ihre Bewegungsfähigkeit durch Beleuchtung eingeschränkt. In der Folge verringert sich auch die Zahl der Fledermäuse, die in der Stadt leben können.
EU-Nr.: DE 4239 302 und DE 4139 401 Landes-Nr.: FFH0129LSA und SPA0001LSA Jahr der Fertigstellung: 2013 Managementplan (PDF) Maßnahmen (PDF) Karten: © GeoBasis-DE / LVermGeo LSA , [010312] Es gelten die Nutzungsbedingungen des LVermGeo LSA. Karte 1 Potentielle natürliche Vegetation (PDF) Karte 2 Schutzgebiete (PDF) Biotoptypen: Karte 3a (PDF) Karte 3b (PDF) Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie: Karte 4a (PDF) Karte 4b (PDF) Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie: Karte 5.1a (PDF) Karte 5.1b (PDF) Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie: Karte 5.2a (PDF) Karte 5.2b (PDF) Brutvögel (Arten des Anhangs I der VSRL): Eisvogel, Wachtelkönig, Kranich, Weißstorch, Fischadler, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan Karte 5.3a (PDF) Karte 5.3b (PDF) Brutvögel (Arten des Anhangs I der VSRL): Neuntöter, Spoerbergrasmücke, Mittelspecht, Schwarzspecht, Grauspecht Karte 5.4a (PDF) Karte 5.4b (PDF) Brutvögel (sonstige wertgebende Arten): Drosselrohrsänger, Flussregenpeifer, Flussuferläufer, Uferschwalbe, Gänsesäge Karte 5.5 (PDF) Karte 5.6 Zug- und Rastvög (PDF) Maßnahmen: Karte 6a (PDF) Karte 6b (PDF) zurück zur Übersicht "Abgeschlossene Managementpläne" Letzte Aktualisierung: 22.01.2020
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (s. Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; s. Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann im Internet unter www.wisia.de vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ s. Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (s. Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (s. Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (s. Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (s. Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und Punkt 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ s. Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (s. Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (s. Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (s. Punkte 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (s. Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (s. Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (s. Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (s. Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (s. Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter den Punkten 3.1 oder 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [s. www.wisia.de und Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind unter „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (s. Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. 13. Buchführungspflicht Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht unter: Vollzugshinweise 2010 Quelle: Bundeamt für Naturschutz (BfN) Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Das LSG erfaßt die Landschaft westlich von Merseburg zwischen Bad Dürrenberg und Markranstädt in der Landschaftseinheit „Lützen-Hohenmölsener Platte“. Es grenzt südlich von Schladebach an das LSG „Kiesgruben Wallendorf/Schladebach“. Das LSG umfaßt die Grünlandflächen und Niederungen des Tales der beiden Fließgewässer Der Bach und Floßgraben. Hier hat sich inmitten einer anthropogen geprägten und genutzten Kulturlandschaft mit großen Städten, Chemiebetrieben sowie Bergbaufolgelandschaften ein Niederungsbereich erhalten, der sich von der umgebenden strukturarmen und intensiv genutzten Agrarlandschaft durch ein vielfältiges Lebensraummosaik abhebt. So bilden die salzbeeinflußten Stellen südlich von Kötzschau eine Besonderheit. Hier hat sich durch aufsteigendes Salzwasser eine typische Salzbodenvegetation herausgebildet. Am westlichen und südlichen Gebietsrand verläuft der seit dem Mittelalter bestehende künstliche Floßgraben, der fast auf ganzer Länge von galerieartigen Gehölzbeständen begleitet wird. Diese prägen in hohem Maße das Landschaftsbild des Gebietes. In den Talungen kommen südlich von Kötzschau und zwischen Schladebach und Witzschersdorf kleinflächige Reste des besonders schutzwürdigen Eschen-Ulmen-Auenwaldes vor. In der Niederung bei Kötzschau findet sich vernäßtes Grünland mit vereinzelten Kopfweiden als Zeugen früherer Nutzungsformen. Ein etwa 3 ha großes Schilfröhricht bildete sich bei Kötzschau durch Nutzungsaufgabe. Besonders landschaftsbildprägend sind die Ortsränder von Schladebach, Kötzschau und Rampitz zur Bachaue hin, wo extensiv genutzte Obstgärten und Wiesen sowie Kopfweiden und Weidenbüsche zwischen den Dörfern und der Aue vermitteln. Die Hochflächen zu beiden Seiten des LSG liegen in einem seit der Jungsteinzeit als Acker genutzten Gebiet, in dem als Böden Löß- beziehungsweise Sandlöß-Schwarzerden vorkommen. Diese Böden sind Steppenböden und durch die ackerbauliche Nutzung in naturnahem Zustand erhalten geblieben. Eine geschlossene Walddecke haben diese Böden nie getragen. Im Mittelalter wurde im Tal zwischen Schladebach und Kötzschau Der Bach großflächig zu Teichen für die Fischzucht angestaut. Der zum Holztransport angelegte, stellenweise mit Ton abgedichtete Floßgraben, der bei Schladebach auf einer Trogbrücke den Bach überquert, ist als kulturhistorisches Denkmal anzusehen. Die relativ ebene Landschaft zwischen Lützen, Bad Dürrenberg und Schladebach wird von Geschiebemergel und Schmelzwassersanden der Saalekaltzeit gebildet, denen in sehr dünner Decke weichselkaltzeitlicher Löß auflagert. In der Talaue treten humos-schluffige Bildungen des Holozäns auf. An den Hängen des von Bach und Floßgraben durchflossenen Tales treten ältere Schichten zutage: elsterkaltzeitlicher Geschiebemergel und darunter die vor der Elsterkaltzeit abgelagerten präglazialen Flußschotter beziehungsweise die Oberterrasse. Im Untergrund folgt braunkohlenführendes Tertiär, zum Beispiel das alte Kohlefeld zwischen Rampitz und Tollwitz. In Richtung Schladebach haben die frühsaalekaltzeitlichen Flußschotter, beziehungsweise die Hauptterrasse, die älteren Schichten abgetragen und lagern direkt auf dem Unteren Buntsandstein der Merseburger Buntsandstein-Platte. Im Gebiet von Bad Dürrenberg sind mächtige Anhydrit- beziehungsweise Gipsschichten des Zechsteins in der Tiefe vorhanden. Zechsteinsalze wurden dagegen nirgends mehr nachgewiesen. Die jetzigen Soleaustritte, wie in Bad Dürrenberg, können als Relikte der ehemaligen Auslaugung aufgefaßt werden. Von Kötzschau wird 1572 erstmalig ein Salinenbetrieb erwähnt, jedoch soll bereits im 14. Jahrhundert Sole gefördert worden sein. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst ein Tal im Dürrenberger Sandlößplateau. Als dominierende Bodenform kommt hier Gley-Tschernosem aus Kolluvialsandlöß vor, ein schwarzer, durchgehend humoser, grundwasserbeeinflusster Kolluvialsandlösboden. Grundwasserbeeinflusst bedeutet, dass Wassermerkmale (Rostflecken) bereits ab 0,4 m unter Flur im Bodenprofil zu erkennen sind. Als natürliches Fließgewässer durchfließt nur Der Bach, von Nempitz kommend, in nordwestlicher Richtung das Gebiet, der im weiteren Verlauf durch das LSG „Kiesgruben Wallendorf/Schladebach“ der Luppe zufließt. Der fast parallel etwas südlicher fließende Floßgraben ist dagegen anthropogenen Ursprungs, er wurde im Mittelalter zum Transportieren von Brennholz für die früheren Salinen bei Kötzschau angelegt. In der Talaue tritt gespanntes Grundwasser teilweise an die Oberfläche und führt dort gemeinsam mit Schichtquellen zu Vernässungen. Südlich von Kötzschau ist dieses Grundwasser auch salzhaltig. Das LSG gehört zum Klimagebiet „Börde- und Mitteldeutsches Binnenlandklima/Saalebezirk“. Der Witterungsablauf wird von der natürlichen Lage im Elster-Saale-Winkel, aber auch von den Industrieanlagen Leuna, Buna, Geiseltal bestimmt. Es ist relativ trocken mit 480 bis 500 mm Jahresniederschlag und warm (8,5 - 9°C mittlere Jahrestemperatur). Die Pflanzenwelt wird durch die in der Bachniederung vorhandene Grünlandvegetation geprägt, die neben artenarmen intensiv bewirtschafteten Teilen auch kleinflächige naturnahe Grünlandgesellschaften nasser Standorte, zum Beispiel Sumpfdotterblumenwiesen, sowie Groß- und Kleinseggenwiesen aufweist. Hier finden sich auch gefährdete Pflanzenarten wie Großes Flohkraut, Wiesen-Silau, Wiesen-Schaumkraut und Schlangen-Knöterich, aber auch Kantiger Lauch, Zierliches Tausendgüldenkraut, Wasser-Ampfer, Großer Wiesenknopf und Echtes Eisenkraut. In den Auenwaldresten stocken Gemeine Esche, Feld- und Flatter-Ulme, Stiel-Eiche, Berg- und Spitz-Ahorn sowie Winter-Linde. Nitrophile Arten wie Große Brennessel, Giersch und Knoblauchsrauke, dominieren in der Krautschicht, in der jedoch mit Scharbockskraut, Wald-Goldstern und Busch-Windröschen auch typische Frühjahrsgeophyten vertreten sind. Die Gehölze entlang der Fließgewässer, insbesondere am Floßgraben, werden vorwiegend aus Gemeiner Esche, Schwarz-Erle, Feld-Ulme, aber auch aus Hybrid- und Silber-Pappel gebildet, während in der Strauchschicht Ein- und Zweigriffliger Weißdorn, Gewöhnliche Traubenkirsche und Schwarzer Holunder vorherrschen. In der durch salzhaltiges Wasser entstandenen Salzbodenvegetation südlich von Kötzschau finden sich seltene und geschützte Pflanzen wie Strand-Milchkraut, Entferntährige Segge, Großes Flohkraut, Strand-Wegerich, Strand-Dreizack und Erdbeer-Klee. Das eng begrenzte Röhricht wird aus Schilf, Breit- und Schmalblättrigem Rohrkolben, Großem Wasserschwaden, Strand-Simse und einigen Binsenarten gebildet, während vom Rand her Große Brennessel und Bittersüßer Nachtschatten eindringen. Die Tierwelt des Landschaftsschutzgebietes wird von typischen Wiesenbewohnern geprägt, vor allem Feldlerche und Feldmaus, vereinzelt auch Schafstelze und Feldhase. Das in Kötzschau brütende Weißstorchpaar sowie Mäusebussard und Turmfalke suchen hier Nahrung. Die Gehölze weisen durch ihre geringe Fläche hohe Randeffekte auf, wodurch sie einer recht artenreichen Vogelwelt geeigneten Lebensraum bieten. So brüten hier Rot- und Schwarzmilan, Waldohreule, Mönchs- und Gartengrasmücke, Gelbspötter, Zaunkönig, Zilpzalp, Nachtigall, Gartenrotschwanz, Stieglitz und Buchfink. In älteren Bäumen kommen auch Bunt-, Grün- und Kleinspecht vor. Das Röhricht wird unter anderem von Rohrweihe, Teich- und Sumpfrohrsänger, Rohrammer und Wasserralle bewohnt. (1) weitergehende Beschreibungen Das Gebiet bei Kötzschau war lange Zeit Exkursionsgebiet der Leipziger Botaniker und Zoologen. So finden sich viele Angaben insbesondere von Salzpflanzen schon in alten Florenwerken. Das Verschwinden einiger Artenkönnte mit der Aufgabe des Salinenbetriebes zusammenhängen. In der durch salzhaltiges Wasser entstandenen Salzbodenvegetation südlich von Kötzschau finden sich seltene und gefährdete Pflanzen wie Strand-Milchkraut, Entferntährige Segge, Strand- und Sumpf-Dreizack, Erdbeer-Klee, Salzbunge, Salz-Hornklee und Gewöhnlicher Salzschwaden. Die Tierwelt des Landschaftsschutzgebietes wird von Arten geprägt, welche halboffene und extensiv genutzte Lebensräume bevorzugen. Von den Vogelarten wären Goldammer, Neuntöter, Schafstelze und Sumpfrohrsänger zu nennen. Die Feucht- und Salzwiesen werden vonzahlreichen gefährdeten Heuschreckenarten besiedelt, so Große Goldschrecke, Sumpfschrecke und Sumpfgrashüpfer. Auf trockeneren Grünländern ist die Zauneidechse zu finden. Die zahlreichen Stillgewässer weisen einereiche Amphibienfauna auf. So sind mehrere Laichplätze des Gras- und Teichfrosches, der Erd- und Wechselkröte sowie des Teichmolchs bekannt. An den naturnahen Teichen kommt die Teichralle vor, im Schilfgebiet südlich Kötzschau zählt die Wasserralle zu den Brutvögeln. Die Schleiereule brütet regelmäßig in einem als Artenschutzturm hergerichteten Trafoturmbei Rampitz. Infolge der verbesserten Wasserqualität finden an Bach und Floßgraben zunehmend auch Tierarten der Fließgewässer entsprechende Lebensbedingungen. So konnten aktuelle Nachweise vom Eisvogel und der Gebänderten Prachtlibelle erbracht werden. Das LSG ist mit den Tier- und Pflanzenarten und seinem reich strukturierten Landschaftsbild sowie seinem hohen Erholungswert zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln. Die Lebensraumfunktion für eine Vielzahl geschützter Tier- und Pflanzenarten hat innerhalb einer stark anthropogen geprägten Umgebung eine große Bedeutung. Die Erhaltung der Reste des Hartholzauenwaldes bei Kötzschau und Witzschersdorf ist in Anbetracht der allgemeinen Waldarmut des Großraumes und der hier vorkommenden gefährdeten Waldgesellschaft besonders wichtig. Diese Ziele sind vorwiegend von einer umweltschonenden Land- und Forstwirtschaft abhängig, die auch den umfassenden Schutz des Bodens vor Erosion beinhalten muß. Ein wesentliches Entwicklungsziel ist die Freihaltung des Gebietes von Bebauung sowie die harmonische Einbindung von Ortsrändern, Anwesen und sonstigen baulichen Anlagen in die Landschaft. Insgesamt ist eine naturnahe Entwicklung des Gebietes auch für eine ungestörte Erholung in Natur und Landschaft anzustreben. Dazu sollte auch ein Wegesystem für Wanderungen beitragen. (1) weitergehende Beschreibungen Der Erhalt der artenreichen Feucht- und Salzwiesen ist in erster Linie von einer extensiven, kleinbäuerlichen Landwirtschaft abhängig. Nutzungsaufgabe führt mittelfristig zur Verbrachung und Entwicklung von Schilfröhrichten und somit zur Verdrängung konkurrenzschwacher Pflanzenarten. Für die salzbeeinflussten Grünländer sind aufgrund ihres hohen Gefährdungsgrades ein höherer Schutzstatus und eine spezielle Pflege anzustreben. Düngung, Pestizideinsatz und die weitere Absenkung des Grundwasserspiegels sind zu unterlassen. Aufverschilften ehemaligen Salzstandorten ist dieextensive Nutzung wieder einzuführen, ggf.mittels extensiver Rinderbeweidung. Nicht standortgerechte Anpflanzungen aus Hybrid-Pappeln sollten schrittweise umgewandelt werden. Ein wesentliches Entwicklungsziel ist die Freihaltung des Gebietes von Bebauung und einer weiteren Zerschneidung durch neue Wege oder Straßen. Die Erweiterung der Ortsbebauung von Kötzschau in Richtung Bach- und Floßgrabenaue hätte die dauerhafte Unterbrechung des Biotopverbundes zwischen Schladebach und Nempitz zur Folge. Das LSG ist auf Fußwanderungen von den angrenzenden Ortschaften aus zu erreichen, wenn auch das Wegesystem diesem Anliegen noch angepaßt werden muß. Die Besucher des Gebietes können auch das nahegelegene Bad Dürrenberg aufsuchen, wo ein viergeschossiger barocker Förderturm, der Borlachturm, das Borlach-Museum sowie das Gradierwerk einen Einblick in die Geschichte der Salzgewinnung im halleschen Raum ermöglichen. (1) weitergehende Beschreibungen Dort, wo Floßgraben und Bach sich kreuzen, steht an dem Rastplatz für Wanderer eine Zerr-Eiche. Der attraktive Baum ist südeuropäischen Ursprungs. Blickt man von hier nach Norden, schaut man über die Fläche des ehemaligen Oberteiches. In der Merseburger Bischofschronik ist zu lesen, dass Bischof Thilo„ ...mit großen Kosten drei Fischteiche ausgraben (ließ), zwei in Schladebach, den dritten ... in Merseburg“. Der Unterteich liegt westlichdes LSG. Die Agrargenossenschaft nutzt ihn zur Bewässerung. Ein Wanderweg, welcher einen guten Einblick in die Naturausstattung des Gebietes bietet, führt von der Westgrenze des LSG bei Schladebach entlang des Floßgrabens bis zur Schule Kötzschau. Dort gibt es eine Heimatstube, die man nach Absprache besuchen kann. Nach Südosten führt der Weg weiterüber die Mühle in Kötzschau, entlang von Salzwiesen und Auengehölzen bis zur Bahnlinie bei Rampitz. Das Gradierwerk Bad Dürrenberg Im frühen 19. Jahrhundert wurde das Gradierwerk Bad Dürrenberg erbaut. Hier wird unterirdisch geförderte Sole auf eine mehrere hundert Meter lange Anlage aus etwa 20 Meter hohen Reisigwänden gepumpt. Von oben tropft diese Sole an dem aus Schwarzdorn-Zweigen bestehenden Geäst herab. Dabei verdunstet das Wasser teilweise, so daß sich die Konzentration des Salzes in der verbleibenden Flüssigkeit erhöht, die Sole ”gradiert”. Unliebsame Beimischungen der Sole, wie Gips und anderes bleiben dabei an den Reisigwänden haften, die im Laufe der Zeit dadurch ein weißes Aussehen erhalten. Der feine Nebel, der beim Herabtröpfeln der Sole auf die Dornenwände versprüht wird, wirkt lindernd auf verschiedene Bronchialerkrankungen, insbesondere auf Asthma. Kurpatienten gehen zur Linderung ihrer Beschwerden täglich um dieses Gradierwerk. (1) weitergehende Beschreibungen Für die Saline in Kötzschau sollen 1599 die ersten „Leckhäuser“ (Gradierhäuser) angelegt worden sein, es wurde auf Stroh gradiert. Im 30jährigen Krieg wurden beide Salinenzerstört, erst 1696 konnte die Produktion wieder aufgenommen werden. 1697 wurden an Adam Friedrich von Pfuhl, fürstlich sächsischer Obrist und Kommandat zu Heldrungen, durch das Bergamt in Freiberg fast alle Salinen im Lande verliehen, darunter neun Salzbrunnen zu Teuditz und Kötzschau. 1698 überließ Pfuhl für eine entsprechende Summe seine Rechte auf Teuditz und Kötzschau an die Leipziger Kaufleute Hommel, Ernst und Werner. Bis 1741 stieg die Produktion auf 17 000 Stück Salz zu 128 Pfund jährlich, der Landesbedarf konnte jedoch nicht gedeckt werden. Von 1808 versuchte man bis zur Gründung der Gewerkschaft in Teuditz und Kötzschau 18 mal einen Solschacht niederzubringen. 1815 fielen die Salinen durch Gebietsverlust an Preußen und es drohte der Konkurs; die Kuxe sanken im Kurs, die Preußische Regierungtätigte Notkäufe zum Erhalt der Salinen. 1846 umfasste die Saline Kötzschau: 1 Solbrunnen, 2 Wasserräder, 2 große Windkünste, Gradierhäuser von einer Gesamtlänge von 1 105 Fuß mit (einseitiger) Gradierfläche von 31 900 Quadratfuß, 1 Kreiselrad zum Füllender Pfannen sowie 2 größere und 2 kleinere Pfannen (mit Kohlebefeuerung). Noch 1856 beschäftigten die Salzwerke 61 Arbeiter, die 661 Lasten Speisesalz á 4 000 Pfund im Werte von 19 944 Talern erzeugten. Die Auflösung der Salinen in Kötzschau und Teuditz erfolgte 1861. Der Salinenbetrieb zu Kötzschau funktionierte so, wie er noch heute in Bad Dürrenberg zu sehen ist. Aus diesem Grund lohnt sich die Besichtigung des dortigen Gradierwerkes. veröffentlicht in: Die Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts © 2000, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISSN 3-00-006057-X (1) Die Natur- und Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts - Ergänzungsband © 2003, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISBN 3-00-012241-9 Letzte Aktualisierung: 16.09.2025
Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Verteilung der Arten - SchmetterlingeJ-L aus den Geofachdaten bereit.:Dieser Layer visualisiert die saarländischen Großer Eisvogel Fundorte.
In Fließen steckt viel Leben. Sie speisen Flüsse und Seen. An den Ufern blühen Schwertlilie, Sumpfdotterblume und Gilbweiderich. Blitzschnell fliegt der prächtige Eisvogel über das Wasser und jagt kleine Fische und Insekten. Fische wie Stichling, Schlammpeizger und Moderlieschen benötigen naturnahe Fließe mit guter Wasserqualität. Mit etwas Glück lassen sich auch Blaue Prachtlibellen und Biber blicken. In den Fließen der Gosener Wiesen hat sich neben der geschützten Krebsschere die Grüne Mosaikjungfer angesiedelt. Die europaweit geschützte Libelle legt ihre Eier ausschließlich in Krebsscheren ab.
Das größte Berliner NSG besteht aus zwei Flächen, die rechts und links des Gosener Kanals liegen: Krumme Laake/Pelzlaake sowie Gosener Wiesen und Seddinsee (Nordostteil) . Botaniker schätzen das Gebiet schon lange, findet man hier doch in Berlin sonst seltene Biotoptypen: Torfmoosmoore, Seggenmoore, Kiefern-Moorgehölze, Erlenbruchwald und reiche Feuchtwiesen. Aus einem Spreealtarm hervorgegangen, wurde die Krumme Laake zum eutrophen See mit Schwimmblattvegetation. Der Moorsee Krumme Laake liegt mit seinen Buchten in dem sonst geschlossenen Waldgebiet und bietet den Besuchern malerische Blicke. Die östlich gelegene Pelzlaake wird schon seit Jahrzehnten als Moor beschrieben. 17 Seggenarten kommen hier vor, darunter einige in Berlin vom Aussterben bedrohte Arten. Gleichermaßen gefährdet ist auch der Sprossende Bärlapp. Naturnahe Moorböden mit hohen Wasserständen erfüllen vielfältige und wichtige Ökosystemleistungen. Sie bieten Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten und speichern enorme Mengen an Kohlendioxid in Form von Bodenkohlenstoff im Torf, daher ist die Erhaltung der Moore für den Klimaschutz von großer Bedeutung. Die Berliner Moore sind durch Grundwasserabsenkung gefährdet. Um die Entwicklung der Moore zu dokumentieren wird ein umfassendes Monitoringprogramm (Dauerbeobachtung) durchgeführt. Die Ergebnisse sind Grundlage für Maßnahmen zur Moorerhaltung. An der Kleinen Pelzlaake begannen Ende 2011 die Arbeiten zur Renaturierung des Kesselmoores. Die erste Phase dieser von der Stiftung Naturschutz Berlin betreuten Maßnahme konnte 2012 erfolgreich abgeschlossen werden. Das Gebiet wurde vom größten Teil der Gehölze befreit und ist wieder als Kesselmoor erkennbar. Durch die Beseitigung der Gehölze werden die Verdunstung, die Durchwurzelung des Torfkörpers und die Beschattung des Moores verringert sowie der Wasserhaushalt verbessert. Seitdem werden in regelmäßigem Turnus Moor untypische Pflanzen beseitigt, um die Voraussetzung für eine Wiederausbreitung von moortypischen Arten wie Sphagnum-Moose, Sonnentau und Wollgras zu schaffen. Dieses Projekt wird mit Mitteln der Klimaabgabe des Landes Berlin sowie Mitteln der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz finanziert. Weitere Moorschutzmaßnahmen wurden eingeleitet. Näheres unter: Stiftung Naturschutz Berlin: Projekte Klimaschutzabgabe – Kleine Pelzlaake Stiftung Naturschutz Berlin: Projekte Klimaschutzabgabe – Krumme Laake Ost Stiftung Naturschutz Berlin: Projekte Klimaschutzabgabe – Krumme Laake West Humboldt-Universität zu Berlin: Berliner Moorböden im Klimawandel – Krumme Laake Humboldt-Universität zu Berlin: Berliner Moorböden im Klimawandel – Kleine Pelzlaake Die Gosener Wiesen sind nur Wenigen bekannt. Das mag vor allem daran liegen, dass diese letzten geschlossenen Feuchtwiesen- und Bruchwaldkomplexe im Land Berlin weitgehend unzugänglich sind. Das Gebiet zeichnet sich durch ein vielfältiges Vegetationsspektrum aus, das von Wasserpflanzengesellschaften über Wälder, Feuchtwiesen bis hin zu Sandtrockenrasen reicht. Im nordöstlichen Teil des Seddinsees sind kleine Inseln in Seerosenfelder eingebettet. Gosener Graben, Großer Strom und die Alte Spree sind naturnahe Fließgewässer. Dieses Mosaik verschiedenster Standorte führt zu einem hohen Artenreichtum. So wurden bislang allein 652 Farn- und Blütenpflanzenarten gefunden. Seltene Fischarten, Amphibien, Brutvögel wie Kranich, Wachtelkönig, Trauerseeschwalbe und Eisvogel sind im NSG vertreten. Auch der Fischotter fühlt sich hier wohl. Krumme Laake und Pelzlaake sind von Müggelheim aus zu erreichen. Im Norden führen der Müggelspree-Wanderweg und der Europaradweg R1 entlang. Wer auf diesen Wegen unterwegs ist, sollte sich als “Durchreisender” die Zeit nehmen, den schönen Blick auf die Krumme Laake von der erhöhten Nordostseite zu genießen. Ein idealer Picknickplatz, der zum Verweilen lädt! Der Moorsee mit seinen ruhigen Buchten liegt malerisch in dem sonst geschlossenen Waldgebiet. Zur Pelzlaake sind es von hier nicht einmal zwei Kilometer. Folgt man dem Müggelspree-Wanderweg oder dem Radweg R1 nach Westen, gelangt man zum Müggelsee. In nordöstlicher Richtung führt der Weg über die “Russenbrücke” auf die andere Seite der Müggelspree. Wandert man von der Krummen Laake südwärts über die Gosener Landstraße, gelangt man zur Nordspitze des Seddinsees mit einem schönen Ausblick über den See, seine Inseln und die Schwimmblattgesellschaften. Liebhaber romantischer Sonnenuntergänge kommen hier wie auf der gegenüberliegenden Seite des Gosener Kanals auf ihre Kosten. Oftmals können sie sich zusätzlich noch am Anblick eines Seeadlers erfreuen. Die Gosener Wiesen und der Nordost-Teil des Seddinsees sind nur ein kleiner Teil der Spreelandschaft zwischen Fürstenwalde und Berlin. Das unzugängliche Gebiet soll für Besucher nicht weiter erschlossen werden, um Störungen zu vermeiden. Einen einmaligen Einblick in den “Dschungel” der Erlenbrüche, die malerischen Fließe und die großen See- und Teichrosenbestände erhält man, wenn man den Gosener Graben bis zum Dämeritzsee entlang paddelt. Eine Besonderheit bietet auch der im Osten liegende Kaniswall – eine Talsandinsel-, den man von Gosen aus auf einem Weg durch die Wiesen erreichen kann. Das Freilandlabor Kaniswall stellt hier einen “grünen Lernort” für Schüler aller Altersstufen zur Verfügung. Von der Geländekante am Freilandlabor hat man einen wunderschönen Blick über die Feuchtwiesen bis zum bewaldeten Grasehorst. Von hier kann man auch die eher scheuen Bewohner dieser Landschaft sehen – Bekassinen und Kraniche oder einen Storch, der nach Nahrung sucht. In der Abenddämmerung schallt der Ruf des Wachtelkönigs aus den Wiesen. Ausflugstipps – Auf Försters Wegen
Das NSG “Eiskeller und Spandauer Luchwald” ist Teil des großen Havelländisches Luchs. Luch bedeutet vermoorte Niederung. Als Kohlenstoffspeicher kommt Mooren eine besondere klimatische Bedeutung zu. Das NSG beherbergt vielfältige Lebensräume. Die Feucht- und Magerwiesen, Erlen- Eschen-, Moor- und Eichenwälder sind Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Nicht wenige sind europaweit geschützt, wie zum Beispiel Biber, Fischotter, Kammmolch, Kranich, Eisvogel und Mittelspecht. Den westlichen Zipfel des Gebietes bildet der Eiskeller artenreiche Wiesen und Pferdekoppeln. Er gilt im Winter als der kälteste Ort Berlins, im Sommer kann es dagegen heißer als in der Umgebung werden. Südöstlich schließt sich das Waldgebiet Große Kienhorst an. Der Spandauer Luchwald im Jagen 69 und 70 ist eine Besonderheit. Besonders im Frühjahr zeigt sich der Eichen-Hainbuchenwald mit Flatter-Ulmen und Eschen mit üppiger blütenreicher Krautschicht aus Busch-Windröschen, Nickendem Perlgras, Einbeere, Wald-Ziest, Großem Hexenkraut, Goldschopf-Hahnenfuß und Breitblättrigem Stendelwurz. Viele Vogelarten sind im Luchwald heimisch, wie Hohltaube, Mittelspecht, Kleinspecht, Schwarzspecht, Pirol und Zwergschnäpper. Bis in den Frühsommer ist die charakteristische Stimme der hier brütenden Waldschnepfe in der Morgen- und Abenddämmerung zu hören, wenn die im Flug balzenden Schnepfenmännchen langsam entlang der Waldsäume die Weibchen verfolgen. An den Luchwald schließen sich im Norden Wiesen an. Vorherrschend sind es Frischwiesen mit eingestreuten Kalk- und Sandmagerraseninseln. Sie gehen bei zunehmender Feuchte in wechselfeuchte Pfeifengraswiesen über. Wendehals, Braunkelchen, Sperbergrasmücke, Neuntöter, Heidelerche und Sumpfrohrsänger brüten hier. Im Übergangsbereich von Luchwald und Wiesen hat sich eine artenreiche Lebensgemeinschaft aus seltenen Pflanzen- und Tierarten angesiedelt. Dazu gehören tagaktive Schmetterlinge wie Eisvogel, Schwalbenschwanz, Heufalter, Kaisermantel und Blutströpfchen. Ein guter Standort für die Vogelbeobachtung ist der Laßzinssee, eine ehemalige Kiesgrube. Er wird u.a. von verschiedenen Entenarten bevölkert. Rohrammer, Drossel- und Teichrohrsänger verstecken sich in der Ufervegetation. Die im Umfeld brütenden Greifvögel lassen sich hier ebenso sehen wie eine Vielzahl der im Wald und auf den Wiesen lebenden Singvögel. Das NSG besteht aus mehreren Teilflächen und befindet sich an der nördlichen Stadtgrenze. Es wird über eine längere Strecke vom Berliner Mauerweg und dem Spandauer Weg begleitet, weshalb sich eine Erkundung des NSG z.B. bei einer Fahrradtour anbietet. Es ist aber auch direkt von der Schönwalder Allee aus erreichbar. Der Eiskeller hat eine wechselvolle Geschichte hinter sich, lange Zeit war er eine Exklave West-Berlins und konnte nur von einem kleinen Personenkreis betreten werden. Durch einen Gebietsaustausch mit der DDR wurde die Grenze zugunsten West-Berlins auch im Bereich von Eiskeller arrondiert und das Waldgebiet Große Kienhorst im Südosten von Eiskeller kam zu West-Berlin. Der weiter östlich im Jagen 69/70 gelegene Luchwald ist ein artenreiches Kleinod und besonders von Frühjahr bis Frühsommer einen Besuch wert. Nördlich des Jagens 68 bietet sich am Laßzinssee die Möglichkeit, auf Aussichtsplattformen in das Vogelschutzgebiet hineinzusehen und eine Vielzahl von Vögeln zu beobachten. Ausflugstipps – Auf Försters Wegen
Weitgehend naturnah schlängelt sich das Tegeler Fließ hier durch die Landschaft – solche Flussschlingen heißen Mäander. Die besonders wertvollen und schützenswerten Teile in Reinickendorf sind als Naturschutzgebiet gesichert. Sie sind Lebensraum für seltene und gefährdete Arten, die direkt vom aquatischen Ökosystem des Tegeler Fließes abhängig sind. Hierzu zählen z. B. Biber, Fischotter, Eisvogel, Rohrweihe, Wachtelkönig, Knoblauchkröte, Moorfrosch und Fierberklee. Die Moorböden werden zudem als klimaschutzrelevante Kohlenstoffspeicher geschützt. Das Naturschutzgebiet besteht aus zwei Teilflächen. Im westlichen Abschnitt werden einige Nasswiesen der Niedermoorböden mit Wasserbüffeln beweidet. Eindrucksvoll sind die regelmäßigen Überschwemmungen im Gebiet – Folge einer natürlichen Gewässerdynamik. Zusammen mit dem sich anschließenden Landschaftsschutzgebiet “Tegeler Fließtal” und den auf Pankower Seite liegenden beiden Naturschutzgebieten Kalktuffgelände am Tegeler Fließ und Niedermoorwiesen am Tegeler Fließ sichert das NSG den länderübergreifenden Biotopverbund. Der Abschnitt zwischen Hermsdorf und Lübars ist besonders beeindruckend. Der Weg führt teilweise über Bohlenstege direkt durch die Bachaue. Hier erhält man einen Einblick in die urige Sumpflandschaft, die einem sonst verborgen bleibt. Dieser kleine Bereich erinnert an die großen Flussmoore im Osten Europas. Ein Stegabschnitt – der Eichwerdersteg – ist als Naturlehrpfad gestaltet. Hinweistafeln laden zum genauen Hinschauen ein. Ausflugstipps – Auf Försters Wegen
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