Das NSG “Eiskeller und Spandauer Luchwald” ist Teil des großen Havelländisches Luchs. Luch bedeutet vermoorte Niederung. Als Kohlenstoffspeicher kommt Mooren eine besondere klimatische Bedeutung zu. Das NSG beherbergt vielfältige Lebensräume. Die Feucht- und Magerwiesen, Erlen- Eschen-, Moor- und Eichenwälder sind Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Nicht wenige sind europaweit geschützt, wie zum Beispiel Biber, Fischotter, Kammmolch, Kranich, Eisvogel und Mittelspecht. Den westlichen Zipfel des Gebietes bildet der Eiskeller artenreiche Wiesen und Pferdekoppeln. Er gilt im Winter als der kälteste Ort Berlins, im Sommer kann es dagegen heißer als in der Umgebung werden. Südöstlich schließt sich das Waldgebiet Große Kienhorst an. Der Spandauer Luchwald im Jagen 69 und 70 ist eine Besonderheit. Besonders im Frühjahr zeigt sich der Eichen-Hainbuchenwald mit Flatter-Ulmen und Eschen mit üppiger blütenreicher Krautschicht aus Busch-Windröschen, Nickendem Perlgras, Einbeere, Wald-Ziest, Großem Hexenkraut, Goldschopf-Hahnenfuß und Breitblättrigem Stendelwurz. Viele Vogelarten sind im Luchwald heimisch, wie Hohltaube, Mittelspecht, Kleinspecht, Schwarzspecht, Pirol und Zwergschnäpper. Bis in den Frühsommer ist die charakteristische Stimme der hier brütenden Waldschnepfe in der Morgen- und Abenddämmerung zu hören, wenn die im Flug balzenden Schnepfenmännchen langsam entlang der Waldsäume die Weibchen verfolgen. An den Luchwald schließen sich im Norden Wiesen an. Vorherrschend sind es Frischwiesen mit eingestreuten Kalk- und Sandmagerraseninseln. Sie gehen bei zunehmender Feuchte in wechselfeuchte Pfeifengraswiesen über. Wendehals, Braunkelchen, Sperbergrasmücke, Neuntöter, Heidelerche und Sumpfrohrsänger brüten hier. Im Übergangsbereich von Luchwald und Wiesen hat sich eine artenreiche Lebensgemeinschaft aus seltenen Pflanzen- und Tierarten angesiedelt. Dazu gehören tagaktive Schmetterlinge wie Eisvogel, Schwalbenschwanz, Heufalter, Kaisermantel und Blutströpfchen. Ein guter Standort für die Vogelbeobachtung ist der Laßzinssee, eine ehemalige Kiesgrube. Er wird u.a. von verschiedenen Entenarten bevölkert. Rohrammer, Drossel- und Teichrohrsänger verstecken sich in der Ufervegetation. Die im Umfeld brütenden Greifvögel lassen sich hier ebenso sehen wie eine Vielzahl der im Wald und auf den Wiesen lebenden Singvögel. Das NSG besteht aus mehreren Teilflächen und befindet sich an der nördlichen Stadtgrenze. Es wird über eine längere Strecke vom Berliner Mauerweg und dem Spandauer Weg begleitet, weshalb sich eine Erkundung des NSG z.B. bei einer Fahrradtour anbietet. Es ist aber auch direkt von der Schönwalder Allee aus erreichbar. Der Eiskeller hat eine wechselvolle Geschichte hinter sich, lange Zeit war er eine Exklave West-Berlins und konnte nur von einem kleinen Personenkreis betreten werden. Durch einen Gebietsaustausch mit der DDR wurde die Grenze zugunsten West-Berlins auch im Bereich von Eiskeller arrondiert und das Waldgebiet Große Kienhorst im Südosten von Eiskeller kam zu West-Berlin. Der weiter östlich im Jagen 69/70 gelegene Luchwald ist ein artenreiches Kleinod und besonders von Frühjahr bis Frühsommer einen Besuch wert. Nördlich des Jagens 68 bietet sich am Laßzinssee die Möglichkeit, auf Aussichtsplattformen in das Vogelschutzgebiet hineinzusehen und eine Vielzahl von Vögeln zu beobachten. Ausflugstipps – Auf Försters Wegen
Das größte Berliner NSG besteht aus zwei Flächen, die rechts und links des Gosener Kanals liegen: Krumme Laake/Pelzlaake sowie Gosener Wiesen und Seddinsee (Nordostteil) . Botaniker schätzen das Gebiet schon lange, findet man hier doch in Berlin sonst seltene Biotoptypen: Torfmoosmoore, Seggenmoore, Kiefern-Moorgehölze, Erlenbruchwald und reiche Feuchtwiesen. Aus einem Spreealtarm hervorgegangen, wurde die Krumme Laake zum eutrophen See mit Schwimmblattvegetation. Der Moorsee Krumme Laake liegt mit seinen Buchten in dem sonst geschlossenen Waldgebiet und bietet den Besuchern malerische Blicke. Die östlich gelegene Pelzlaake wird schon seit Jahrzehnten als Moor beschrieben. 17 Seggenarten kommen hier vor, darunter einige in Berlin vom Aussterben bedrohte Arten. Gleichermaßen gefährdet ist auch der Sprossende Bärlapp. Naturnahe Moorböden mit hohen Wasserständen erfüllen vielfältige und wichtige Ökosystemleistungen. Sie bieten Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten und speichern enorme Mengen an Kohlendioxid in Form von Bodenkohlenstoff im Torf, daher ist die Erhaltung der Moore für den Klimaschutz von großer Bedeutung. Die Berliner Moore sind durch Grundwasserabsenkung gefährdet. Um die Entwicklung der Moore zu dokumentieren wird ein umfassendes Monitoringprogramm (Dauerbeobachtung) durchgeführt. Die Ergebnisse sind Grundlage für Maßnahmen zur Moorerhaltung. An der Kleinen Pelzlaake begannen Ende 2011 die Arbeiten zur Renaturierung des Kesselmoores. Die erste Phase dieser von der Stiftung Naturschutz Berlin betreuten Maßnahme konnte 2012 erfolgreich abgeschlossen werden. Das Gebiet wurde vom größten Teil der Gehölze befreit und ist wieder als Kesselmoor erkennbar. Durch die Beseitigung der Gehölze werden die Verdunstung, die Durchwurzelung des Torfkörpers und die Beschattung des Moores verringert sowie der Wasserhaushalt verbessert. Seitdem werden in regelmäßigem Turnus Moor untypische Pflanzen beseitigt, um die Voraussetzung für eine Wiederausbreitung von moortypischen Arten wie Sphagnum-Moose, Sonnentau und Wollgras zu schaffen. Dieses Projekt wird mit Mitteln der Klimaabgabe des Landes Berlin sowie Mitteln der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz finanziert. Weitere Moorschutzmaßnahmen wurden eingeleitet. Näheres unter: Stiftung Naturschutz Berlin: Projekte Klimaschutzabgabe – Kleine Pelzlaake Stiftung Naturschutz Berlin: Projekte Klimaschutzabgabe – Krumme Laake Ost Stiftung Naturschutz Berlin: Projekte Klimaschutzabgabe – Krumme Laake West Die Gosener Wiesen sind nur Wenigen bekannt. Das mag vor allem daran liegen, dass diese letzten geschlossenen Feuchtwiesen- und Bruchwaldkomplexe im Land Berlin weitgehend unzugänglich sind. Das Gebiet zeichnet sich durch ein vielfältiges Vegetationsspektrum aus, das von Wasserpflanzengesellschaften über Wälder, Feuchtwiesen bis hin zu Sandtrockenrasen reicht. Im nordöstlichen Teil des Seddinsees sind kleine Inseln in Seerosenfelder eingebettet. Gosener Graben, Großer Strom und die Alte Spree sind naturnahe Fließgewässer. Dieses Mosaik verschiedenster Standorte führt zu einem hohen Artenreichtum. So wurden bislang allein 652 Farn- und Blütenpflanzenarten gefunden. Seltene Fischarten, Amphibien, Brutvögel wie Kranich, Wachtelkönig, Trauerseeschwalbe und Eisvogel sind im NSG vertreten. Auch der Fischotter fühlt sich hier wohl. Krumme Laake und Pelzlaake sind von Müggelheim aus zu erreichen. Im Norden führen der Müggelspree-Wanderweg und der Europaradweg R1 entlang. Wer auf diesen Wegen unterwegs ist, sollte sich als “Durchreisender” die Zeit nehmen, den schönen Blick auf die Krumme Laake von der erhöhten Nordostseite zu genießen. Ein idealer Picknickplatz, der zum Verweilen lädt! Der Moorsee mit seinen ruhigen Buchten liegt malerisch in dem sonst geschlossenen Waldgebiet. Zur Pelzlaake sind es von hier nicht einmal zwei Kilometer. Folgt man dem Müggelspree-Wanderweg oder dem Radweg R1 nach Westen, gelangt man zum Müggelsee. In nordöstlicher Richtung führt der Weg über die “Russenbrücke” auf die andere Seite der Müggelspree. Wandert man von der Krummen Laake südwärts über die Gosener Landstraße, gelangt man zur Nordspitze des Seddinsees mit einem schönen Ausblick über den See, seine Inseln und die Schwimmblattgesellschaften. Liebhaber romantischer Sonnenuntergänge kommen hier wie auf der gegenüberliegenden Seite des Gosener Kanals auf ihre Kosten. Oftmals können sie sich zusätzlich noch am Anblick eines Seeadlers erfreuen. Die Gosener Wiesen und der Nordost-Teil des Seddinsees sind nur ein kleiner Teil der Spreelandschaft zwischen Fürstenwalde und Berlin. Das unzugängliche Gebiet soll für Besucher nicht weiter erschlossen werden, um Störungen zu vermeiden. Einen einmaligen Einblick in den “Dschungel” der Erlenbrüche, die malerischen Fließe und die großen See- und Teichrosenbestände erhält man, wenn man den Gosener Graben bis zum Dämeritzsee entlang paddelt. Eine Besonderheit bietet auch der im Osten liegende Kaniswall – eine Talsandinsel-, den man von Gosen aus auf einem Weg durch die Wiesen erreichen kann. Das Freilandlabor Kaniswall stellt hier einen “grünen Lernort” für Schüler aller Altersstufen zur Verfügung. Von der Geländekante am Freilandlabor hat man einen wunderschönen Blick über die Feuchtwiesen bis zum bewaldeten Grasehorst. Von hier kann man auch die eher scheuen Bewohner dieser Landschaft sehen – Bekassinen und Kraniche oder einen Storch, der nach Nahrung sucht. In der Abenddämmerung schallt der Ruf des Wachtelkönigs aus den Wiesen. Ausflugstipps – Auf Försters Wegen
Weitgehend naturnah schlängelt sich das Tegeler Fließ hier durch die Landschaft – solche Flussschlingen heißen Mäander. Die besonders wertvollen und schützenswerten Teile in Reinickendorf sind als Naturschutzgebiet gesichert. Sie sind Lebensraum für seltene und gefährdete Arten, die direkt vom aquatischen Ökosystem des Tegeler Fließes abhängig sind. Hierzu zählen z. B. Biber, Fischotter, Eisvogel, Rohrweihe, Wachtelkönig, Knoblauchkröte, Moorfrosch und Fierberklee. Die Moorböden werden zudem als klimaschutzrelevante Kohlenstoffspeicher geschützt. Das Naturschutzgebiet besteht aus zwei Teilflächen. Im westlichen Abschnitt werden einige Nasswiesen der Niedermoorböden mit Wasserbüffeln beweidet. Eindrucksvoll sind die regelmäßigen Überschwemmungen im Gebiet – Folge einer natürlichen Gewässerdynamik. Zusammen mit dem sich anschließenden Landschaftsschutzgebiet “Tegeler Fließtal” und den auf Pankower Seite liegenden beiden Naturschutzgebieten Kalktuffgelände am Tegeler Fließ und Niedermoorwiesen am Tegeler Fließ sichert das NSG den länderübergreifenden Biotopverbund. Der Abschnitt zwischen Hermsdorf und Lübars ist besonders beeindruckend. Der Weg führt teilweise über Bohlenstege direkt durch die Bachaue. Hier erhält man einen Einblick in die urige Sumpflandschaft, die einem sonst verborgen bleibt. Dieser kleine Bereich erinnert an die großen Flussmoore im Osten Europas. Ein Stegabschnitt – der Eichwerdersteg – ist als Naturlehrpfad gestaltet. Hinweistafeln laden zum genauen Hinschauen ein. Ausflugstipps – Auf Försters Wegen
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 je nach dem Grad der Gefährdung einen besonderen und einen strengen Schutz von Tieren und Pflanzen fest. Diese besonders geschützten und die zusätzlich streng geschützten Arten unterliegen einschlägigen Verboten wie den Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 BNatSchG sowie des Artikels 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97 (siehe Seite Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen ). Artenschutzrechtliche Verbote Rechtliche Grundlagen Naturentnahmeverbot § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG Verbot des Fallenfangs § 4 Absatz 1 BArtSchV Störverbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG Besitzverbot § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG Vermarktungsverbot Artikel 8 Absätze 1 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 44 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung Artikel 4 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 45 Absatz 1 BNatSchG Aussetzungs- bzw. Ansiedlungsverbote § 40 Absatz 4 BNatschG Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) den strengen Besitz- und Vermarktungs-verboten (siehe Seite Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Besonders und streng geschützte Tiere dürfen nur in Besitz genommen und gehandelt werden, wenn der Besitzer eine Ausnahme dafür nachweisen kann. Gemäß § 45 Bundesnaturschutzgesetz bestehen Ausnahmen davon insbesondere für legal gezüchtete oder mit Genehmigung eingeführte Tiere (siehe Seite Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ). Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere über die Nachweispflicht hinaus weitere strenge Anforderungen zu erfüllen (siehe Seite Anforderungen an Tierhalter ). Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen an Halter geschützter Tiere kann durch Bußgeld geahndet werden . In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme . Der Schutzstatus geschützter Arten kann vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Namen auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA ermittelt werden. (WISIA „Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz“ des Bundesamtes für Naturschutz) Einen Überblick über die Schutzkategorien und Beispiele für besonders geschützte und die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zurück zur Seite "Grundlagen" Letzte Aktualisierung: 11.07.2019
Das Riemeisterfenn gehört zur westlichen Grunewaldseenrinne. Während der zurückliegenden 100 Jahre bestimmten wechselweise Austrocknung und Wiedervernässung die Verhältnisse dieses einst nährstoffarmen Moores. Unter dem Einfluss von Oberflächenwasser hat es sich zu einem nährstoffreichen Flachgewässer mit einem Erlenbruch im Ostteil entwickelt. Doch auch heute findet man im Naturschutzgebiet noch einzelne seltene Moorarten wie Strauß-Gilbweiderich, Sumpf-Labkraut, Sumpf-Calla oder Sumpffarn. Das Flachgewässer ist für einige kleinere seltene Fischarten wie Moderlieschen oder Karausche von Bedeutung. Für seine Jagd nach Fischen nutzt der Eisvogel, der als Nahrungsgast ins Gebiet kommt, gerne die Stümpfe abgestorbener Erlen. Das NSG ist gut vom U-Bahnhof Onkel Toms Hütte zu erreichen. Vom Bahnhof folgt man der Onkel-Tom-Straße durch ein Villengebiet nach Norden, bis man nach einigen Minuten den Grunewald erreicht. Von hier aus sind es nur noch wenige Meter bis zum NSG. An der Onkel-Tom-Straße gibt es auch Parkmöglichkeiten. Vom südöstlichen Rand des Fenns fällt der Blick auf einen kleinflächigen, aber gut ausgeprägten Erlenbruch. Etwas versteckt hinter den Uferbäumen erstreckt sich ein flacher See, der auf der gegenüber liegenden Seite durch ein Schilfröhricht begrenzt wird. Einzelne Erlenstümpfe ragen aus dem Wasser. Die gesamte Ausdehnung des Gewässers, das durch den Röhrichtbestand in zwei Bereiche geteilt ist, erschließt sich erst bei einem Spaziergang rund um das Gebiet, wobei der südliche Weg die schönsten Einblicke gewährt. Interessant ist auch eine längere Tour ausgehend vom Grunewaldsee . Entlang des Langen Luchs , des Riemeisterfenns und der landschaftlich reizvollen Krummen Lanke kann man die verschiedenen Ausprägungen der Moore und Seen in der Grunewaldseenkette erleben. Ausflugstipps – Auf Försters Wegen
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (siehe Seite Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; siehe Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (siehe Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (siehe Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (siehe Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (siehe Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (siehe Seite Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (siehe Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (siehe Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (siehe Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (siehe Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (siehe Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (siehe Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [siehe Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA , Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Datei Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind auf der Seite „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (siehe Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Das LSG liegt zwischen der Stadt Arneburg und der Elbe und erstreckt sich von Dalchau im Norden bis zur Eisenbahnlinie Berlin-Hannover bei Hämerten im Süden. Es umfaßt den hier nur schmalen Streifen der Elbeaue in der Landschaftseinheit Tangermünder Elbetal einschließlich des als NSG ausgewiesenen Steilhanges. Ein kleiner Teil des LSG liegt in der Landschaftseinheit Östliche Altmarkplatten. Das Landschaftsbild des Gebietes ist sehr vielgestaltig und abwechslungsreich. Im Westen bestimmt das bewaldete Steilufer mit seinen artenreichen Laubwäldern die Landschaft. Es bildet eine deutliche Geländestufe von etwa 20 m zwischen der Elbeniederung und der sich zirka 60 m über NN erhebenden Hochfläche und zieht sich in Nord-Süd-Richtung von Dalchau bis Storkau längs durch das LSG. Dieses Steilufer ist durch mehrere tief eingeschnittene Erosionsschluchten gegliedert. Unmittelbar am Hangfuß schließt sich die Elbeaue an, die mit ihren weiten, ebenen Wiesen, die von den Wasserflächen der Altwasser und einzelnen Feuchtgebüschen unterbrochen werden, einen deutlichen landschaftlichen Kontrast zum Hanggebiet darstellt. Die älteste Siedlung im LSG fand sich bei Arneburg und gehörte der Mittelsteinzeit an. Der dort errichtete Wohnplatz bot günstige Bedingungen für Jagd und Fischfang. Die Siedlungen der Jungsteinzeit reihten sich zwischen Hämerten und Altenzaun entlang der Hochterrasse aneinander und häuften sich bei Arneburg. Scherben der Linienbandkeramik sind wohl weniger als Niederschlag einer Besiedlung durch Ackerbauern als vielmehr als Einfuhrgut zu deuten, das entlang der Elbe nach Norden kam. Als älteste Ackerbauernkultur ist am Arneburger Hang die Rössener Kultur durch Funde bei Storkau nachgewiesen. Ihr folgte die Alttiefstichkeramikkultur. Während die Zeugen der frühen und mittleren Jungsteinzeit noch selten sind (Funde der Bernburger und Elbehavelkultur stammen aus Storkau), nimmt deren Zahl mit dem Erscheinen der Schönfelderkultur zu. Sie blieb während der Bronze- und Eisenzeit erhalten und dünnte dann in der römischen Kaiserzeit auf fünf Fundplätze aus. Reich mit Bronzebeigaben ausgestattete Urnengräber belegen für die Bronzezeit eine gewisse Wohlhabenheit der bäuerlichen Bevölkerung. Die slawischen Siedler errichteten Dörfer bei Storkau, Dalchau und Arneburg. Eine der bedeutendsten Fundstätten innerhalb des LSG ist die Burg von Arneburg. Der ehemalige Fischreichtum der Elbe und ihrer Nebengewässer hat die Ansiedlung von Menschen begünstigt. Im 7. Jahrhundert drangen Slawen bis in das Gebiet an der Elbe vor und siedelten hier bis zur erfolgreichen deutschen Ostexpansion im 12. Jahrhundert. Viele Ortsbezeichnungen deuten auf einen slawischen Ursprung hin. Bei der danach einsetzenden stärkeren Besiedlung wurden auch große Teile der Auenwälder gerodet und erste Deichbauten errichtet. Die Bemühungen zur Begradigung der Elbe und damit zur Schiffbarmachung verstärkten sich. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde die Eindeichung vollendet. In Verbindung mit dem Bau der Buhnen und der Abtrennung von Altarmen und Elbeschlingen führte dies zur völligen Festlegung des Elbestromes. Das Auengrünland wurde immer intensiver genutzt und war die Grundlage für eine leistungsfähige Rinderzucht. Der Fischreichtum der Elbe bildete die wirtschaftliche Basis für die Fischerinnung Arneburg, die bis zum Beginn der großen Schadstofffracht der Elbe in der Mitte dieses Jahrhunderts ihre Fischerträge vermarktete. Die Verbindung über die Elbe wurde mittels verschiedener, zum Teil heute noch betriebener Elbefähren, so auch bei Arneburg, hergestellt. Größere industrielle Nutzung fand im Gebiet nicht statt. Auf dem Gelände des nicht fertiggestellten Kernkraftwerkes, welches im Norden an das Landschaftsschutzgebiet angrenzt, soll nach teilweisem Abriß durch Umnutzung Industrie angesiedelt werden. Erste Betriebe sind bereits entstanden. Die Arneburger Platte besteht aus warthe- und drenthezeitlichem Geschiebelehm beziehungsweise -mergel. Schmelzwassersande sind inselhaft und gering verbreitet. Zum Elbetal ist ein Steilufer ausgebildet, das bei Arneburg bis 30 m hoch ist. Hier ist die Grundmoräne über 20 m mächtig. Sie besteht aus kies- und geröllführendem Sand- bis Schluffmergel mit sehr geringem Flintanteil. Steile Stauchfalten und linsenförmige Einschaltungen von Kies, Blöcken und laminierten Sanden im mittleren und tieferen Teil der Wand sind Zeichen intensiver glazitektonischer Deformationen. Nach geschiebestatischen Untersuchungen ist das Alter der Grundmoräne im unteren Teil drenthezeitlich und im oberen Teil warthezeitlich. Im Untergrund der Grundmoräne wurden Schmelzwassersande und holsteinzeitliche humose Schluffe erbohrt. Die Arneburger Elberinne ist durch geringmächtige lehmige und lehmsandige Auensedimente über Auensanden und Schottern gekennzeichnet. Die Elbeaue benutzt das Baruther Urstromtal, das hier in einem kurzen Abzweig von der ursprünglich in die Uchte-Niederung gerichteten Entwässerungsbahn nordsüdlich verläuft und in das Eberswalder und Berliner Urstromtal mündet. Das LSG erfaßt die Bodenlandschaften der Arneburger Platte und den südlichen Teil der Arneburger Elberinne. Es liegt im westlichen Randbereich des Eintrittsdeltas der Elbe in das Tiefland. Auf der Arneburger Platte dominieren schwach pseudovergleyte Braunerde-Fahlerden aus lehmigem Geschiebedecksand über Geschiebelehm und ihre Erosionsformen. Der Geschiebemergel ist teilweise oberflächennah bei zirka 1 m unter der Geländeoberfläche. Stärker stauvernäßte Böden (Pseudogleye) sind inselartig verbreitet. Braunerden kommen entsprechend der Verbreitung des Schmelzwassersandes vor. Auf dem Kliff sind Pararendzinen bis Lockersyroseme aus Geschiebemergel entwickelt. In der Elberinne dominieren Gley-Vegas und in den Schlenken und Mulden Gleye aus lehmigem Auensand über Sand und Schotter, seltener aus Auenlehm über Sand. Die Böden unterliegen häufiger Überflutung. Die hydrologischen Verhältnisse der Aue werden durch die Elbe mit ihren wechselnden Wasserständen bestimmt, die mit dem Grundwasser kommunizieren. Als Reste ehemaliger Mäandrierung der Elbe finden sich zahlreiche Altwasser in der Aue, die auch aktuell noch im Überflutungsbereich liegen. Durch die Festlegung des Stromstrichs der Elbe mittels Buhnenbau erfolgt jedoch gegenwärtig keine Neubildung von Altwassern. Einige Gräben entwässern die Auenwiesen zur besseren Bewirtschaftung. Im Bereich des Steilhanges finden sich schluchtartige Erosionstäler, durch die nur bei Starkniederschlägen Wasser in die Aue strömt. Das LSG weist durchschnittliche Niederschlagsmengen von etwa 550 mm auf. Die Jahresmitteltemperaturen betragen zirka 8,5 oC (Mittel: Juli 18 oC, Januar ca. 0 oC). Das Landschaftsschutzgebiet gehört zum Klimagebiet des stark maritim beeinflußten Binnentieflandes. Insgesamt ist das Elbetal infolge seines Wasserreichtums ein wichtiges Kaltluftentstehungsgebiet mit hoher Nebelneigung und eine wichtige Luftabflußbahn. Im überwiegenden Teil des LSG ist der Eichen-Ulmen-Auenwald als potentiell natürliche Vegetation anzusehen. Lediglich auf dem schmalen Teil der Hochfläche auf der Kante des Steilhanges würde sich Stieleichen-Hainbuchenwald entwickeln, der auf dem Steilhang in einen Hainbuchen-Ulmen-Hangwald übergeht. Davon ist im Gebiet nur der Hangwald auf dem Steilhang von Dalchau bis etwa Billberge in unterschiedlicher Ausprägung vorzufinden mit Hain-Buche, Feld-Ulme (allerdings stark abgängig), Feld-Ahorn und Stiel-Eiche, aber auch Spitz-Ahorn, Winter-Linde und Robinie. Schwarzer Holunder, Blutroter Hartriegel, Ein- und Zweigriffliger Weißdorn, Hasel und Hunds-Rose bilden eine üppige Strauchschicht. Nitrophile Arten, aber auch Behaarte Schuppenkarde, Hohler Lerchensporn und Doldiger Milchstern, sind in der Krautschicht zu finden. Im südlichen Ausläufer des Steilhanges von Billberge bis Storkau geht der Hangwald in einen krautreichen Stieleichen-Hainbuchenwald über. Wald-Bingelkraut, Purpurblauer Steinsame, Echtes Lungenkraut und Weiße Schwalbenwurz sind hier bemerkenswerte Pflanzenarten. Auf lichteren und daher besonnten Einschnitten in den Hang wachsen wärmeliebende Pflanzenarten, wie Wiesen-Salbei, Kleiner Odermennig, Feld-Mannstreu, Ebensträußige Margerite und Nickendes Leimkraut. Aufgrund der Seltenheit derartiger Hangwälder und des Vorkommens einer Artenvielfalt an seltenen Pflanzenarten wurde ein zentraler Teil des Steilhanges als NSG gesichert. Auf den am Hangfuß angrenzenden Überflutungswiesen der Elbeaue dominieren landwirtschaftlich genutzte Grünlandgesellschaften des frischen bzw. wechselfeuchten Bereiches. Die für Überschwemmungsflächen ursprünglichen Fuchsschwanz-Wiesen mit Wiesen-Labkraut sowie Silgen-Rasenschmielen-Wiesen mit Kümmel-Silge und Großem Wiesenknopf wurden auch hier durch Mäh- und Weidenutzung, verbunden mit Mineraldüngergaben, überformt und zurückgedrängt. Die zeitweilig unter Wasser stehenden Flutrinnen werden von Flutrasen (Knickfuchsschwanz-Gesellschaft), vorwiegend aus Knick-Fuchsschwanz und Kriech-Hahnenfuß, bedeckt. Wasserschwaden-Röhricht und Sumpfkresse-Gesellschaften säumen schlammige, im Sommer auch trockenfallende Ufer. Die Auengewässer haben oft steile Ränder und weisen demzufolge nur geringmächtige Röhrichte aus Schilf und Breitblättrigem Rohrkolben auf. Wasserschweber- und Schwimmblattvegetation findet sich zerstreut. Reste der Weichholzaue sind als einzelne Baumweiden oder Weidengebüsche, vorwiegend aus Bruch- und Mandel-Weide, vorhanden. Die auffälligsten Vertreter der Tierwelt im LSG sind die Vögel, die besonders artenreich den Hangwald bewohnen, wie Ringeltaube, Bunt- und Kleinspecht, Kohl- und Blaumeise, Gartenbaumläufer, Nachtigall, Rotkehlchen, Zilpzalp, Mönchs- und Gartengrasmücke, Buch- und Grünfink. Der Eisvogel brütet in den vorhandenen Steilwänden. Neuntöter, Ortolan und Grauammer besiedeln die angrenzende Ackerlandschaft. Die Auenwiesen werden von Feldlerche und vereinzelt Schafstelze besiedelt, die Gewässer von Stockente, Bleßralle, Haubentaucher und Rohrammer. Die Auengewässer werden von durchziehenden Wasservögeln, insbesondere Entenarten, als Rastplatz genutzt. Mehrere Kleinsäugerarten, wie Feld- und Erdmaus auf den Wiesen oder Waldmaus im Hangwald, sind im Gebiet anzutreffen. Fledermausarten frequentieren den Hangwald und die Auenwiesen auf ihren Jagdflügen. Von den Lurchen kommen im Auenbereich Erdkröte, Teich- und Grasfrosch vor. Mit der Verbesserung der Wassergüte der Elbe nimmt deren Bedeutung als Lebensraum für Fische und andere Wassertiere gegenwärtig wieder zu. Daher kommen auch im LSG sowohl im Fluß als auch in seinen Nebengewässern, mehrere Fischarten vor, besonders Plötze, Blei, Güster, Flußbarsch, Gründling, Zope, Aland, Aal und andere. Eine artenreiche Insektenfauna und ein individuenreiches Vorkommen der Weinbergschnecke im Hangwald weisen neben vielen anderen wirbellosen Tierarten auf die Habitatvielfalt des Gebietes hin. Die Erhaltung des als Wald- und Biotoptyp gefährdeten Hangwaldes ist ein wichtiges Ziel im LSG. Das bedeutet besonders die permanente Zurückdrängung der Robinien und die Förderung der Naturverjüngung von Stiel-Eiche, Feld-Ulme und Feld-Ahorn. Die teilweise zu verzeichnende Vermüllung ist zu beseitigen und zu verhindern. Der Nährstoffeintrag aus den auf der Hochfläche angrenzenden Feldern ist durch Minimierung der Mineralstoffdüngung zu reduzieren. Das Auengrünland sollte ohne Nährstoffzugaben bewirtschaftet werden, um langfristig die Entwicklung artenreicher Wiesen mit einem hohen Blühaspekt zu fördern und den Nährstoffeintrag in die Altwasser zu verhindern. Zur Entwicklung der Erholungsnutzung des Gebietes ist im Hangbereich das vorhandene Wegenetz zu erhalten und weiter zu entwickeln. Bereiche der Aue, zum Beispiel der Weg zur Fähre Arneburg, sind einzubeziehen. Eine lohnende Fußwanderung führt von Arneburg aus über einen angelegten Wanderweg in Richtung Billberge. Dieser Weg führt durch einen typischen Teil des Hangwaldes mit allen charakteristischen Baum- und Straucharten sowie einer artenreichen Krautvegetation, die besonders im Frühjahr durch einen hohen Anteil von Frühblühern sehr reizvoll ist. Ebenfalls von Arneburg aus kann auf kurzen Wanderungen auf Wiesenwegen in Richtung Elbefähre die offene Landschaft der Auenwiesen mit den vorhandenen Altwassern und ihrer Ufer- und Wasservegetation sowie der Wasservogelwelt erlebt werden. Sowohl in Arneburg als auch in anderen Orten, wie Storkau oder rechtsseitig Hohengöhren, Neuermark, Lübars, Scharlibbe und Schönfeld, sind reich ausgestattete Kirchen beachtenswert. Eine Vielzahl von Baudenkmalen findet der aufmerksame Betrachter in Tangermünde, so erhalten gebliebene Teile einer mittelalterlichen Burg mit Ringmauer und Burgtor (Gefängnisturm), die Nikolai- und Stephanskirche, das Rathaus mit Museum sowie zahlreiche Fachwerkhäuser und andere sehenswerte Gebäude. Die Arneburger Elbefischer Nachdem viele Jahrhunderte die an der Elbe wohnenden Stämme den Fischfang betrieben hatten, wurde 1356 auf dem Reichstag zu Nürnberg ein Grundgesetz beschlossen, das den Kurfürsten das alleinige Recht auf Fischerei an den großen deutschen Strömen zusicherte. 1431 übertrug der Markgraf Johann das Fischrecht an der Elbe ”vom Schelldorfer See bis zum Werbener Schlag” an die Tangermünder Fischerinnung, der auch die Arneburger Fischer angehörten, mit folgender Auflage: ”Jedoch mit dem Bescheide, daß die Fischer nach der Erneuerung ihrer Rechte am Neujahrstage den ersten gefangenen Stör, Lachs oder eine Lamprete (d.h. ein Flußneunauge) im Amt Tangermünde abzuliefern haben. Dafür wird ihnen für einen Stör ein Silbergroschen acht gute Pfennige, 1 kubliges Brot und 1 Nößel Bier verabreicht.” Diese Übertragung wurde auch von den Nachfolgern des Markgrafen stets erneuert. Allerdings kam es in der Folgezeit öfter zu Streitigkeiten zwischen den Tangermünder und Arneburger Fischern. Dennoch fischten sie an den damals vorhandenen Laichplätzen der anadromen Wanderfischarten, so am Störlaichplatz zwischen Storkau und Billberge, an den Schnäpellaichplätzen unterhalb Billberge und bei Dalchau sowie an einem Zanderlaichplatz bei Billberge und mehreren Aalfängen. In einem Fischereigesetz von 1874 und einer Fischereiverordnung von 1877 wurden die Schonzeiten der Fische erweitert und verschiedene Fanggeräte verboten. Dies löste den Widerspruch auch der Arneburger Fischer aus. Sie beklagten ihre wirtschaftliche Notlage mit der Folge der Lockerung der gesetzlichen Bestimmungen. Obwohl die Arneburger Fischer eine Fischbrutanstalt betreuten und Fischnachzucht aussetzten, sanken Ende des 19. Jahrhunderts die Fangerträge derart, daß der Rückgang der Fischerei nicht mehr aufzuhalten war. Buhnenbau zerstörte die Laichplätze, der Wellengang der schnellfahrenden Dampfschiffe vernichtete Fischbrut und die in zunehmendem Maße eingeleiteten Abwässer machten den Fisch ungenießbar. 1932 wurde der letzte große, 1,75 m lange Stör bei Arneburg gefunden. 1925 hatte Fischermeister Wegener die letzte ”Lachsforelle” (Meerforelle) oberhalb der Fährstelle gefangen. 1920 fing man in Arneburg nur noch 2 ½ Schock Schnäpel. Während zum Beispiel allein am 27. Januar 1782 8 ½ Zentner Neunaugen gefangen wurden, fehlte dieser Fisch 1920 schon völlig. Zwar wurden noch am ”Kuhheger” Aale in den Hamen gefangen, jedoch sicherte dieser Fang keine Existenz mehr. Die Arneburger Elbefischerei ist heute nur noch Geschichte. veröffentlicht in: Die Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts © 2000, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISSN 3-00-006057-X Die Natur- und Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts - Ergänzungsband © 2003, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISBN 3-00-012241-9 Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Verteilung der Arten - SchmetterlingeJ-L aus den Geofachdaten bereit.:Dieser Layer visualisiert die saarländischen Großer Eisvogel Fundorte.
In Fließen steckt viel Leben. Sie speisen Flüsse und Seen. An den Ufern blühen Schwertlilie, Sumpfdotterblume und Gilbweiderich. Blitzschnell fliegt der prächtige Eisvogel über das Wasser und jagt kleine Fische und Insekten. Fische wie Stichling, Schlammpeizger und Moderlieschen benötigen naturnahe Fließe mit guter Wasserqualität. Mit etwas Glück lassen sich auch Blaue Prachtlibellen und Biber blicken. In den Fließen der Gosener Wiesen hat sich neben der geschützten Krebsschere die Grüne Mosaikjungfer angesiedelt. Die europaweit geschützte Libelle legt ihre Eier ausschließlich in Krebsscheren ab.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 23 |
| Kommune | 1 |
| Land | 47 |
| Weitere | 56 |
| Wissenschaft | 2 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 3 |
| Förderprogramm | 5 |
| Hochwertiger Datensatz | 1 |
| Taxon | 6 |
| Text | 58 |
| Umweltprüfung | 4 |
| unbekannt | 47 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 106 |
| Offen | 11 |
| Unbekannt | 7 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 124 |
| Englisch | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 8 |
| Datei | 3 |
| Dokument | 63 |
| Keine | 28 |
| Unbekannt | 5 |
| Webdienst | 3 |
| Webseite | 36 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 60 |
| Lebewesen und Lebensräume | 124 |
| Luft | 21 |
| Mensch und Umwelt | 121 |
| Wasser | 62 |
| Weitere | 108 |