Im Rahmen der Berichtspflicht über das Elektro(nik)geräte und -altgeräteaufkommen in Deutschland erfolgte im vorliegenden Bericht die Analyse und Aggregation der Daten der stiftung ear und des Statistischen Bundesamtes (Destatis) für das Jahr 2013. Insgesamt brachten Hersteller 1.609 Millionen Elektro(nik)geräte (b2b+b2c) auf den Markt. Dies ist der geringste Wert seit Beginn der Dokumentation im Jahr 2006. Die Auswertung der Rücknahmemengen beider Meldewege zeigt, dass die gemeldeten b2c-Mengen sich im Vergleich zu den Vorjahren zwar anpassen, jedoch in 7 von 10 Kategorien teilweise signifikant geringere Mengen über die stiftung ear gemeldet werden.
1. Vorhabenziele: Entwicklung innovativer Sammelsysteme - Schaffung von Grundlagen für eine rohstofforientierte Vorsortierung von EAG - Steigerung der Wertschöpfung mit manueller Demontage. 2. Arbeitsplanung: Pilotversuche zu innovativen Sammelsystemen. In diesem Arbeitspaket werden der Gerätezustand und die Demontagefähigkeit bei unterschiedlichen Erfassungswegen auf Basis von Sortieranalysen ermittelt. Darauf aufbauend werden neue Lösungsansätze für innovative Erfassungsstrukturen entworfen. Die Ergebnisse fließen in Pilotversuche zu Sammelsystemen ein und werden mit den beteiligten Kreisen, z. B. mit dem WZV und im VKS, mit der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) im Rahmen von Workshops, diskutiert. - Untersuchungen zu Komponentendemontage und Entwicklung von Trainingsmodulen und Umsetzung für eine rohstofforientierte Vorsortierung von EAG. Diese Versuche haben das Ziel, die in den vorangegangenen Arbeitspaketen identifizierten Komponenten, die die Zielmetalle beinhalten, selektiv in einem Behandlungsschritt zu separieren. Mit den separierten Fraktionen sollen zum einen verschiedene Versuche der weitergehenden Metallanreicherung unternommen werden als auch zum anderen weitere geeignete Verwertungsfirmen identifiziert werden. Dieses Teilprojekt ist Bestandteil des Verbundvorhabens UPGRADE Integrierte Ansätze zur Rückgewinnung von Spurenmetallen und zur Verbesserung der Wertschöpfung aus Elektro- und Elektronikaltgeräten (FKZ 033R087A).
Europäische Elektro- und Elektronikgeräterichtlinie Die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE engl.: Waste of Electrical and Electronic Equipment) regelt europaweit einheitlich die grundlegende Entsorgung von Altgeräten. Ziel der WEEE ist es, neue Impulse zur Vermeidung von Abfällen zu setzen und die Sammelmengen und das Recycling der Altgeräte zu steigern. Außerdem soll der illegale Export eingedämmt werden, indem Kriterien zur Abgrenzung von gebrauchten Geräten zu Altgeräten (Abfälle) als Mindestanforderungen für eine Verbringung festgelegt werden ( Anhang VI der WEEE ). Die sogenannten Stoffverbote, die für Elektro- und Elektronikgeräte gelten, werden in der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS, engl.: Restriction of Hazardous Substances) präzisiert. Eingeführt wurde mit der RoHS auch die EU-Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung der Geräte sowie Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den Überwachungsbehörden. Elektro- und Elektronikgerätegesetz Zur Umsetzung der oben genannten EU-Richtlinien in nationales Recht wurde in Deutschland das "Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten" (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) verkündet. Um eine möglichst hohe Quote getrennt gesammelter Altgeräte zu erreichen, weist das Gesetz den Gerätenutzern die Verantwortung dafür zu, dass die Altgeräte getrennt gesammelt werden und nicht im Restmüll landen. Zur Sammlung von Altgeräten berechtigt sind ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (z. B. an kommunalen Sammelstellen und Wertstoffhöfen), Vertreiber (Handel) und Hersteller (inkl. deren Bevollmächtigte). Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre alten Elektro- und Elektronikgeräte zum Beispiel kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Die Hersteller müssen die dort gesammelten Geräte zurücknehmen und entsorgen. stiftung elektro-altgeräte-register (stiftung ear) Alle Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland müssen sich bei der zuständigen Behörde, registrieren lassen. Darüber hinaus müssen sie mit einer Garantie nachweisen, dass die Finanzierung der Entsorgung ihrer Elektro- und Elektronikgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, gesichert ist. Die Hersteller sind deshalb verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten, die unter anderem die Herstellerregistrierung vornimmt und gegenüber den jeweiligen Herstellern eine Abholanordnung für die gesammelten Altgeräte bei den kommunalen Sammelstellen ausspricht. Die Gemeinsame Stelle erhebt ferner Daten, z.B. über in Verkehr gebrachte, zurückgenommene sowie verwertete Geräte, und meldet diese Daten den staatlichen Stellen. Für diese Aufgaben gründeten die Hersteller die "stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear)" . Rücknahmepflicht der Vertreiber Nach § 17 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, verpflichtet - bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen und - auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt. Seit 2022 gilt die Rücknahmeverpflichtung auch für den Onlinehandel. Erfassung batteriebetriebener Altgeräte Nach § 14 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sind batteriebetriebene Altgeräte der Gruppen 2 ( z.B. Bildschirme, Monitore), 4 (Großgeräte) und 5 (Kleingeräte) jeweils getrennt von anderen Altgeräten in einem eigenen Behältnis von den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) zu sammeln. Die örE melden der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppen 2, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens fünf Kubikmeter erreicht ist (§14 Abs.3 ElektroG) . Um diese Anforderung auf den Wertstoffhöfen praxisgerecht umsetzen zu können, hat eine Expertengruppe folgenden Vorschlag unterbreitet: Elektro- und Elektronikaltgeräte mit Kabel: Elektro- und Elektronik-Altgeräten mit Kabel sollen in einem Sammelcontainer getrennt von batteriebetriebenen Altgeräten ohne Kabeln erfasst werden. So kann gewährleistet werden, dass in dem Sammelcontainer mit den Altgeräten ohne Kabel nur noch geringe Gesamtmengen an Batterien vorhanden sind. Von diesen Mengen gehen keine wesentlichen Sicherheitsrisiken aus. Elektro- und Elektronik-Altgeräte mit Kabel können daher auch aus gefahrgutrechtlicher Sicht weiter in den herkömmlichen Sammelbehältern bruchsicher erfasst und transportiert werden. Elektroaltgeräte ohne Kabel: Bei Altgeräten, die kein Kabel aufweisen, kann davon ausgegangen werden, dass sie mit Batterien betrieben werden. Deshalb sollten Elektro- und Elektronik-Altgeräte ohne Kabel separat in ADR-konformen Behältern (ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) erfasst werden. Zu den kabellosen Geräten, die mit Batterien betrieben werden gehören z. B. Notebooks, Handys, E-Books sowie Tablets. Diese Geräte enthalten Zellen, Batterien oder Akkumulatoren, die oftmals fest im Gerät verbaut sind und sich vielfach nicht zerstörungsfrei öffnen lassen, um die Batterien zu entfernen. Solche Geräte sollten bruchsicher in Gitterboxen erfasst werden. Elektroaltgeräte mit einfach entnehmbaren Batterien und Akkumulatoren: Enthält ein Altgerät Batterien oder Akkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, müssen die Batterien nach § 10 ElektroG vom Endverbraucher am Wertstoffhof vor dem Einbringen in einen Sammelcontainer abgetrennt werden. Die Batterien sind separat der Batteriesammlung zuzuführen. Diese Vorschrift gilt nicht für Altgeräte, die nach § 14 Abs. 5 S. 2 u. 3 ElektroG getrennt gesammelt werden, um sie anschließend der Wiederverwendung zuzuführen. Beschränkung gefährlicher Stoffe Die Stoffbeschränkungen werden in Deutschland in einer eigenständigen Verordnung, der sogenannten Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung ( ElektroStoffV ) geregelt. Elektro- und Elekronikgeräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn diese die Höchstkonzentrationen der dort in §3 Absatz 1 genannten Stoffe nicht überschreiten. Welche Kosten haben die Hersteller zu tragen? Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat eine Gebührenverordnung (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung - ElektroGBattGGebV ) zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batteriegesetz erlassen. In dieser werden die Gebühren, die die Hersteller z.B. für die Registrierung und die Prüfung der herstellerindividuellen Garantie zur Finanzierung der Rücknahme und der Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte zu zahlen haben, festgelegt. Welche Anforderungen werden vom Vollzug an die Entsorgung von Altgeräten gestellt? Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA ) hat zur Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen Vollzugs die Mitteilung 31A "Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten" veröffentlicht. Welcher Abfallschlüssel gilt für Elektro- und Elektronikaltgeräte? Am 10. Dezember 2001 ist die "Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis – Abfallverzeichnis Verordnung (AVV)" in Kraft getreten. Das Europäische Abfallverzeichnis gilt für alle Abfälle zur Verwertung und Beseitigung. Darin wird bestimmt, wie Abfälle zu bezeichnen sind und welche Abfälle als gefährlich eingestuft werden. Die elektrischen und elektronischen Geräte sind in der Anlage der AVV unter dem Abfallschlüssel 16 02 aufgeführt und werden unter diesem Schlüssel weiter untergliedert. Ist der Export von FCKW-haltigen Kühlgeräten aus der EU verboten? Am 16. Oktober 2009 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen Nach Artikel 17 der Verordnung ist die Ausfuhr FCKW-haltiger Kühlgeräte aus der Union grundsätzlich verboten. Ausgenommen ist gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d) in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h) der Verordnung die (Wieder-) Ausfuhr von zuvor zum Zweck der Zerstörung eingeführten FCKW-haltigen Einrichtungen. Ein solcher Export bedarf jedoch der Genehmigung durch die Europäische Kommission nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung. Wo können Energiesparlampen zurückgegeben werden? Alte Lampen aus privaten Haushalten können kostenlos an bestimmten Wertstoffhöfen der Kommune abgegeben werden. Die verantwortlichen Hersteller holen von dort die Altlampen ab und führen sie einer Verwertung zu. Durch den zunehmenden Einsatz von Energiesparlampen in Haushalten ist der Bedarf nach einer einfacheren Rücknahme von Altlampen aus Haushalten gestiegen. Um die Erfassung und das Recycling von Lampen aus Haushalten zu vereinfachen und zu fördern, haben die Handels- und Handwerksverbände, die herstellergetragene Recyclingsysteme sowie die Verbraucherzentralen mit dem Bundesumweltministerium als Kooperationspartner eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet. Ziel der gemeinsamen Erklärung ist es, die Verbraucherfreundlichkeit der Rückgabemöglichkeiten zu verbessern und bereits bei deren Kauf besser über Getrennthaltungspflichten und Rückgabemöglichkeiten für Altlampen zu informieren. Das Bundesumweltministerium hat dazu für den Handel einige Hinweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für eine freiwillige Rücknahme von Alt-Energiesparlampen erarbeitet. Verbraucherinnen und Verbraucher können die für sie nächstgelegene Sammelstelle auf der Internetseite des Logistikdienstleisters Lightcycle ermitteln. Dazu müssen sie auf der Internetseite nur ihre Adresse oder Postleitzahl eingeben.
Zum 30.06.2012 ist Deutschland verpflichtet, der Europäischen Kommission über die deutschen Daten zur Erfassung und Verwertung von Elektroaltgeräten gemäß der EU-Richtlinie 2002/96 zu berichten. Zur Umsetzung dieser Berichtspflicht sind die Hersteller, Vertreiber und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach ElektroG Paragraph 13 im Falle ihrer Berichtsverpflichtung verantwortlich, an die stiftung elektro-altgeräte register (ear) ihre jeweiligen Einzeldaten zum 30.04. des jeweiligen Jahres zu berichten. Die Stiftung ear aggregiert die Daten und meldet dem UBA zum 30.06. des Jahres. Außerdem erheben die Statistischen Landesämter jahresweise die bei den Erstbehandlern von Elektroaltgeräten erfassten Mengen und führen die Daten über das Statistische Bundesamt dem UBA zu. Diese Datenpools sind zusammenzuführen und für die Berichtspflicht aufzubereiten. Aufgrund der Ausgangsmaterie ist die Datenerhebung und -zusammenführung von hoher Komplexität. Durch die mit dem Vorhaben durchzuführende Analyse ist eine systematische Untersuchung der Quantität und Qualität der beiden Datenerfassungswege vorzunehmen und anschließend auszuwerten, zu bewerten und Maßnahmen zur Verbesserung der Datenerfassung abzuleiten.
Ausgangslage / Zielstellung / Methodik des Vorhabens: Zum 30.06.2010 ist Deutschland verpflichtet, der Europäischen Kommission über die erreichten Erfolge der Erfassung und Verwertung von Elektroaltgeräten gemäß der EU-Richtlinie 2002/96 zu berichten. Zur Umsetzung dieser Berichtspflicht sind die Hersteller, Vertreiber und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach ElektroG Paragraph 13 im Falle ihrer Berichtsverpflichtung verantwortlich an die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear) ihre Einzeldaten zum 30.04. des jeweiligen Jahres zu berichten. Die Stiftung ear aggregiert die Daten und meldet dem UBA zum 30.06. des Jahres. Außerdem erheben die Statistischen Landesämter jahresweise die bei den Erstbehandlern von Elektroaltgeräten erfassten Mengen und führen die Daten über das Statistische Bundesamt dem UBA zu. Diese Datenpools sind zusammenzuführen und für die Berichtspflicht aufzubereiten. Aufgrund der Ausgangsmaterie ist die Datenerhebung und -zusammenführung von hoher Komplexität. Durch die mit dem Vorhaben durchzuführende Analyse ist eine systematische Untersuchung der Quantität und Qualität der beiden Datenerfassungswege vorzunehmen und anschließend auszuwerten und zu bewerten.
Damit Wertstoffe nach ihrem Gebrauch wieder genutzt, zu anderen Produkten umgewandelt oder als Rohstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückkehren können, müssen diese nach Stoffgruppen getrennt erfasst und verwertet werden. Das deutsche Abfallrecht nimmt hierbei auch die Hersteller und Vertreiber von Erzeugnissen in die Pflicht. Sie tragen für ihre Produkte die Verantwortung für die Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft. Konkrete Vorgaben für bestimmte Produkte wurden durch Gesetze oder Verordnungen festgelegt. Damit Wertstoffe nach ihrem Gebrauch wieder genutzt, zu anderen Produkten umgewandelt oder als Rohstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückkehren können, müssen diese nach Stoffgruppen getrennt erfasst und verwertet werden. Das deutsche Abfallrecht nimmt hierbei auch die Hersteller und Vertreiber von Erzeugnissen in die Pflicht. Sie tragen für ihre Produkte die Verantwortung für die Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft. Konkrete Vorgaben für bestimmte Produkte wurden durch Gesetze oder Verordnungen festgelegt. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben im Batteriegesetz dürfen bestimmte gefährliche Stoffe nicht für die Herstellung von Batterien oder Akkumulatoren verwendet werden. Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Batterien und Akkumulatoren nach deren Gebrauch zurückzunehmen. Verbraucher sind verpflichtet Batterien und Akkumulatoren zurückzugeben. Im Batteriegesetz sind auch bestimmte Rücknahmequoten definiert – diese gilt es zu erreichen. Bevor Batterien und Akkumulatoren im Handel verkauft werden können, müssen sich Hersteller und Vertreiber beim Umweltbundesamt registrieren. Hersteller und Vertreiber müssen gebrauchte Batterien und Akkumulatoren zurücknehmen. Hierzu richten sie selbst Rücknahmesysteme ein oder beteiligen sich an bereits bestehenden. So wird die Rücknahme, aber auch die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung zugesichert. Hersteller und Vertreiber tragen die Kosten für die Entsorgung. Für die Verbraucher stehen in allen Verkaufseinrichtungen, die Batterien auch anbieten, Rücknahmebehälter zur unentgeltlichen Rücknahme verbrauchter Batterien und Akkumulatoren bereit. Auch der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nimmt verbrauchte Batterien und Akkumulatoren an seinen Wertstoffhöfen oder während der Schadstoffmobiltouren entgegen. In den Verkaufseinrichtungen werden Lithium-Ionen-Akkus, aus Handys oder Powerspielzeug, meist nur persönlich entgegengenommen. Da hier ein Kurzschluss gefährliche Brände verursachen kann, sind nach der Entnahme der Akkus aus den Geräten die Pole mit Klebeband abzukleben. Generell gilt: vor der Entsorgung von Elektrogeräten sind die Batterien und Akkumulatoren zu entnehmen und einer getrennten Erfassung zuzuführen. Für den Verkauf von Fahrzeug- oder Starterbatterien wird ein Pfand von 7,50 € erhoben. Im Gegenzug kann aber auch eine verbrauchte Fahrzeugbatterie abgegeben werden. Ansonsten können gebrauchte Fahrzeug- oder Starterbatterien zu den Wertstoff- und Recyclinghöfen gebracht werden. Sogenannte „Industriebatterien“ werden fast ausschließlich im gewerblichen Bereich eingesetzt. So etwa für mobile Lichtsignal- oder Koppelzaunanlagen. Deren Rücknahme müssen Hersteller oder Vertreiber auch sicherstellen. Sollten diese im privaten Bereich anfallen, so sind sie dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Ausgediente Elektrofahrrad-Akkumulatoren sind beim Händler zurückzugeben. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben im Batteriegesetz dürfen bestimmte gefährliche Stoffe nicht für die Herstellung von Batterien oder Akkumulatoren verwendet werden. Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Batterien und Akkumulatoren nach deren Gebrauch zurückzunehmen. Verbraucher sind verpflichtet Batterien und Akkumulatoren zurückzugeben. Im Batteriegesetz sind auch bestimmte Rücknahmequoten definiert – diese gilt es zu erreichen. Bevor Batterien und Akkumulatoren im Handel verkauft werden können, müssen sich Hersteller und Vertreiber beim Umweltbundesamt registrieren. Hersteller und Vertreiber müssen gebrauchte Batterien und Akkumulatoren zurücknehmen. Hierzu richten sie selbst Rücknahmesysteme ein oder beteiligen sich an bereits bestehenden. So wird die Rücknahme, aber auch die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung zugesichert. Hersteller und Vertreiber tragen die Kosten für die Entsorgung. Für die Verbraucher stehen in allen Verkaufseinrichtungen, die Batterien auch anbieten, Rücknahmebehälter zur unentgeltlichen Rücknahme verbrauchter Batterien und Akkumulatoren bereit. Auch der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nimmt verbrauchte Batterien und Akkumulatoren an seinen Wertstoffhöfen oder während der Schadstoffmobiltouren entgegen. In den Verkaufseinrichtungen werden Lithium-Ionen-Akkus, aus Handys oder Powerspielzeug, meist nur persönlich entgegengenommen. Da hier ein Kurzschluss gefährliche Brände verursachen kann, sind nach der Entnahme der Akkus aus den Geräten die Pole mit Klebeband abzukleben. Generell gilt: vor der Entsorgung von Elektrogeräten sind die Batterien und Akkumulatoren zu entnehmen und einer getrennten Erfassung zuzuführen. Für den Verkauf von Fahrzeug- oder Starterbatterien wird ein Pfand von 7,50 € erhoben. Im Gegenzug kann aber auch eine verbrauchte Fahrzeugbatterie abgegeben werden. Ansonsten können gebrauchte Fahrzeug- oder Starterbatterien zu den Wertstoff- und Recyclinghöfen gebracht werden. Sogenannte „Industriebatterien“ werden fast ausschließlich im gewerblichen Bereich eingesetzt. So etwa für mobile Lichtsignal- oder Koppelzaunanlagen. Deren Rücknahme müssen Hersteller oder Vertreiber auch sicherstellen. Sollten diese im privaten Bereich anfallen, so sind sie dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Ausgediente Elektrofahrrad-Akkumulatoren sind beim Händler zurückzugeben. Der Gesetzgeber hat die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten im Elektro- und Elektronikgerätegesetz geregelt. Danach ist jeder Hersteller, Importeur oder Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt bei der Gemeinsamen Stelle, der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register. An diese gelten auch besondere Mitteilungspflichten durch die Akteure. Die Hersteller und Importeure müssen die Sammlung und das Recycling der Altgeräte organisieren und finanzieren. Die Vertreiber müssen die privaten und gewerblichen Nutzer über die Bedingungen und Möglichkeiten der Rückgabe ihrer Geräte informieren. Das gilt auch für den Onlinehandel. Eine Informationspflicht gegenüber den privaten und gewerblichen Nutzern haben auch die Kommunen und hier deren öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger . Insbesondere beraten sie zu den Möglichkeiten der Abfallvermeidung, Wiederverwendung und zur Entsorgung der Altgeräte. Die meisten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Land Brandenburg holen Großgeräte aus Haushaltungen ab (Holsystem). Ansonsten sind Altgeräte aus Haushaltungen an den Wertstoff- und Recyclinghöfen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzugeben (Bringsystem). Die Abgabe von Geräten aus dem gewerblichen Bereich muss gegebenenfalls vorher angemeldet werden. Die einzelnen Regelungen stehen in der jeweiligen Abfallentsorgungssatzung. Märkte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern müssen Großgeräte zurücknehmen, wenn bei ihnen ein entsprechendes Neugerät erworben wurde. Zusätzlich müssen sie auch, unabhängig vom Neukauf, bis zu fünf Kleingeräte je Abgabe (wie zum Beispiel Toaster oder Bügeleisen) vom Verbraucher zurücknehmen. Für Geräte, die im Onlinehandel erworben wurden, kann auch die Rückgabe auf dem Versandweg erfolgen. Entsprechende Informationen müssen bereitgestellt werden und sind zu beachten. Für den Verbraucher muss die Rückgabe jeweils kostenfrei und möglichst ortsnah erfolgen. Für das Abholen von Großgeräten hingegen können auch Transportgebühren erhoben werden. Neben den benannten Rückgabemöglichkeiten gibt es für die Altgeräteentsorgung aus Haushaltungen keine Alternativen. Wenn Straßensammler mittels Flyer zum Bereitstellen gebrauchter Geräte auffordern, handeln diese illegal. Zu den Elektrogeräten gehören neuerdings auch Möbel mit fest verbauten Elektroteilen, wie zum Beispiel Fernsehsessel oder Schrankwände, oder Bekleidung, wie zum Beispiel leuchtende Turnschuhe. Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, auch deren Entsorgung zu organisieren und zu finanzieren. Der Verbraucher kann diese Geräte entweder abholen lassen oder an den Wertstoff- und Recyclinghöfen selbst abgeben. Seit 2019 zählen ebenfalls E-Bikes, E-Scooter oder elektrische Boarde zu den Elektrogeräten. Auch für diese Geräte gilt nach dem Gebrauch die Rückgabepflicht. Altgeräte dürfen nicht im Haus- oder Restmüll entsorgt werden! Der Gesetzgeber hat die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten im Elektro- und Elektronikgerätegesetz geregelt. Danach ist jeder Hersteller, Importeur oder Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt bei der Gemeinsamen Stelle, der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register. An diese gelten auch besondere Mitteilungspflichten durch die Akteure. Die Hersteller und Importeure müssen die Sammlung und das Recycling der Altgeräte organisieren und finanzieren. Die Vertreiber müssen die privaten und gewerblichen Nutzer über die Bedingungen und Möglichkeiten der Rückgabe ihrer Geräte informieren. Das gilt auch für den Onlinehandel. Eine Informationspflicht gegenüber den privaten und gewerblichen Nutzern haben auch die Kommunen und hier deren öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger . Insbesondere beraten sie zu den Möglichkeiten der Abfallvermeidung, Wiederverwendung und zur Entsorgung der Altgeräte. Die meisten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Land Brandenburg holen Großgeräte aus Haushaltungen ab (Holsystem). Ansonsten sind Altgeräte aus Haushaltungen an den Wertstoff- und Recyclinghöfen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzugeben (Bringsystem). Die Abgabe von Geräten aus dem gewerblichen Bereich muss gegebenenfalls vorher angemeldet werden. Die einzelnen Regelungen stehen in der jeweiligen Abfallentsorgungssatzung. Märkte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern müssen Großgeräte zurücknehmen, wenn bei ihnen ein entsprechendes Neugerät erworben wurde. Zusätzlich müssen sie auch, unabhängig vom Neukauf, bis zu fünf Kleingeräte je Abgabe (wie zum Beispiel Toaster oder Bügeleisen) vom Verbraucher zurücknehmen. Für Geräte, die im Onlinehandel erworben wurden, kann auch die Rückgabe auf dem Versandweg erfolgen. Entsprechende Informationen müssen bereitgestellt werden und sind zu beachten. Für den Verbraucher muss die Rückgabe jeweils kostenfrei und möglichst ortsnah erfolgen. Für das Abholen von Großgeräten hingegen können auch Transportgebühren erhoben werden. Neben den benannten Rückgabemöglichkeiten gibt es für die Altgeräteentsorgung aus Haushaltungen keine Alternativen. Wenn Straßensammler mittels Flyer zum Bereitstellen gebrauchter Geräte auffordern, handeln diese illegal. Zu den Elektrogeräten gehören neuerdings auch Möbel mit fest verbauten Elektroteilen, wie zum Beispiel Fernsehsessel oder Schrankwände, oder Bekleidung, wie zum Beispiel leuchtende Turnschuhe. Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, auch deren Entsorgung zu organisieren und zu finanzieren. Der Verbraucher kann diese Geräte entweder abholen lassen oder an den Wertstoff- und Recyclinghöfen selbst abgeben. Seit 2019 zählen ebenfalls E-Bikes, E-Scooter oder elektrische Boarde zu den Elektrogeräten. Auch für diese Geräte gilt nach dem Gebrauch die Rückgabepflicht. Altgeräte dürfen nicht im Haus- oder Restmüll entsorgt werden! Verpackungen stellen einen sehr großen Teil der Abfälle aus Privathaushalten dar. Die Bundesregierung verfolgt mit dem Verpackungsgesetz das Ziel, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu verringern. Bereits die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen werden in die Pflicht genommen. Sie sollen durch den Einsatz von Mehrwegverpackungen Abfälle vermeiden. Für Einwegverpackungen sind möglichst recyclingfreundliche Verpackungsmaterialien einzusetzen. Die Hersteller und Vertreiber von verpackten Waren, die zur Übergabe an Privathaushalte bestimmt sind, haben sich an einem System für die flächendeckende und haushaltsnahe Rücknahme und Verwertung der Verpackungsabfälle zu beteiligen. Im Land Brandenburg sind Glasverpackungen farblich getrennt in den Altglascontainern, Verpackungen aus Papier, Pappe oder Karton in der blauen Tonne und Leichtverpackungen aus Metall oder Kunststoff in der gelben Tonne beziehungsweise dem gelben Sack zu erfassen. Die Systeme haben die gesammelten Verpackungsabfälle möglichst hochwertig zu verwerten. Dazu fordert das Verpackungsgesetz gemäß Paragraph 16 Absatz 2 anspruchsvolle Recyclingquoten. Der Betrieb eines Systems bedarf der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde. Im Land Brandenburg erfolgt die Genehmigung durch das Landesamt für Umwelt. Für den Fall, dass Systeme ihren Entsorgungspflichten nicht nachkommen, erhebt es eine angemessene Sicherheitsleistung. Mit dem In-Kraft-Treten des Verpackungsgesetzes zum 01. Januar 2019 wurde auch eine Zentrale Stelle eingerichtet. Die Zentrale Stelle vollzieht im Zusammenwirken mit den zuständigen Landesbehörden die Festlegungen des Verpackungsgesetzes. So registriert sie zum Beispiel die Hersteller und Vertreiber von verpackten Waren, die zur Übergabe an Privathaushalte bestimmt sind. Auch erfasst sie die Verpackungsmengen, mit deren Entsorgung die einzelnen Hersteller und Vertreiber Systeme beauftragt haben und die als Verpackungsabfälle erfasst und verwertet wurden. Verpackungen stellen einen sehr großen Teil der Abfälle aus Privathaushalten dar. Die Bundesregierung verfolgt mit dem Verpackungsgesetz das Ziel, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu verringern. Bereits die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen werden in die Pflicht genommen. Sie sollen durch den Einsatz von Mehrwegverpackungen Abfälle vermeiden. Für Einwegverpackungen sind möglichst recyclingfreundliche Verpackungsmaterialien einzusetzen. Die Hersteller und Vertreiber von verpackten Waren, die zur Übergabe an Privathaushalte bestimmt sind, haben sich an einem System für die flächendeckende und haushaltsnahe Rücknahme und Verwertung der Verpackungsabfälle zu beteiligen. Im Land Brandenburg sind Glasverpackungen farblich getrennt in den Altglascontainern, Verpackungen aus Papier, Pappe oder Karton in der blauen Tonne und Leichtverpackungen aus Metall oder Kunststoff in der gelben Tonne beziehungsweise dem gelben Sack zu erfassen. Die Systeme haben die gesammelten Verpackungsabfälle möglichst hochwertig zu verwerten. Dazu fordert das Verpackungsgesetz gemäß Paragraph 16 Absatz 2 anspruchsvolle Recyclingquoten. Der Betrieb eines Systems bedarf der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde. Im Land Brandenburg erfolgt die Genehmigung durch das Landesamt für Umwelt. Für den Fall, dass Systeme ihren Entsorgungspflichten nicht nachkommen, erhebt es eine angemessene Sicherheitsleistung. Mit dem In-Kraft-Treten des Verpackungsgesetzes zum 01. Januar 2019 wurde auch eine Zentrale Stelle eingerichtet. Die Zentrale Stelle vollzieht im Zusammenwirken mit den zuständigen Landesbehörden die Festlegungen des Verpackungsgesetzes. So registriert sie zum Beispiel die Hersteller und Vertreiber von verpackten Waren, die zur Übergabe an Privathaushalte bestimmt sind. Auch erfasst sie die Verpackungsmengen, mit deren Entsorgung die einzelnen Hersteller und Vertreiber Systeme beauftragt haben und die als Verpackungsabfälle erfasst und verwertet wurden.
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