Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 4 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG Bln) bitte ich um Auskunft zu folgenden Punkten im Zusammenhang mit der Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scootern) in öffentlichen Grünanlagen, insbesondere im Bereich des Berliner Tiergartens:
1. Rechtliche Grundlage für das Verbot von E-Scootern in Berliner Grünanlagen
• Welche spezifische Rechtsgrundlage (Gesetz, Verordnung, Satzung) verbietet die Nutzung von E-Scootern auf den asphaltierten Wegen des Großen Tiergartens?
• Inwiefern unterscheiden sich Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge rechtlich im Hinblick auf die erlaubte Nutzung öffentlicher Grünanlagen?
• Erfolgt eine Differenzierung zwischen Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen in den zugrundeliegenden Regelwerken (z.B. durch Sondernutzungssatzungen oder Verwaltungsvorschriften)?
2. Beschilderung / Verkehrszeichen im Tiergarten
• Welche Verkehrszeichen und Beschilderungen sind derzeit an den Ein- und Ausgängen des Großen Tiergartens vorgesehen oder installiert, die sich auf die Nutzung durch Fahrräder, Elektrokleinstfahrzeuge oder motorisierte Fahrzeuge beziehen?
• Warum enthalten diese Schilder keine ausdrücklichen Hinweise auf E-Scooter, obwohl sie rechtlich nicht als Fahrräder gelten?
• Wann wurde die derzeit vorhandene Beschilderung zuletzt aktualisiert?
• Gibt es Planungen, die Beschilderung an den aktuellen Rechtsstand anzupassen, insbesondere unter Berücksichtigung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV, in Kraft seit 2019)?
3. Verhalten der Ordnungsbehörden (Kontrollpraxis)
• Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden in den letzten zwei Jahren wegen der Nutzung von E-Scootern in Berliner Grünanlagen eingeleitet (bitte jährlich und nach Bezirken aufgeschlüsselt)?
• Wie viele dieser Verfahren betrafen den Großen Tiergarten?
• Gibt es dienstliche Weisungen oder Einsatzanweisungen, die eine gezielte Kontrolle von E-Scooter-Nutzern in bestimmten Grünanlagen vorsehen?
• Wie wird sichergestellt, dass Verstöße nicht selektiv geahndet werden (z. B. gegenüber deutschsprachigen Nutzern), während Tourist:innen, die sich in identischer Weise verhalten, unbehelligt bleiben?
4. Rechtliche Einschätzung zur fehlenden Beschilderung
• Wie wird rechtlich sichergestellt, dass Bürger*innen, die sich an der Beschilderung (z. B. "Radfahren erlaubt, Fußgänger haben Vorrang") orientieren, erkennen können, dass E-Scooter von dieser Freigabe nicht erfasst sind?
• Wie wird der Vertrauensschutz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatlichkeitsprinzip) gewährleistet, wenn die Beschilderung unvollständig, unklar oder veraltet ist?
Ich bitte um vollständige Beantwortung dieser Fragen innerhalb der gesetzlichen Frist. Sollte die Beantwortung der Anfrage teilweise oder vollständig abgelehnt werden, bitte ich um eine nachvollziehbare Begründung gemäß § 7 IFG Bln.
Stehend und lautlos kommt man mit den elektrisch betriebenen Tretrollern durch Berlin. Wenn ein paar einfache Regeln beachtet werden und alle aufeinander Rücksicht nehmen, können die neuen Elektro-Roller ein Gewinn für die innerstädtische Mobilität sein. Mit Inkrafttreten der “Elektro-Kleinstfahrzeuge-Verordnung” ist der Gebrauch von Elektro-Tretrollern auf ein rechtliches Fundament gestellt worden. Die Regelungen gelten auch für alle anderen Elektro-Kleinstfahrzeuge. Berlin hat sich mit anderen Bundesländern im Bundesrat erfolgreich dafür eingesetzt, dass die Roller nicht auf Gehwegen und in Fußgängerzonen gefahren werden dürfen. So bleiben diese als geschützte Räume exklusiv Fußgängerinnen und Fußgängern vorbehalten. Die Behörden werden darauf achten, dass alle – auch die kommerziellen Anbieter von Leih-Elektro-Rollern – das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme einhalten. Neue Regelpläne für das Parken von Lastenrädern und E-Tretrollern Pressemitteilung vom 08.11.2019 Im Folgenden sind Fragen und Antworten zu privaten und Leih-Elektro-Rollern zu finden: Informationen zu Elektrokleinstfahrzeugen Bundesministerium für Digitales und Verkehr