Die wichtigsten Fakten Der gebäuderelevante Endenergieverbrauch sank zwischen 2008 und 2023 um 20,1 %. Laut dem Energiekonzept der Bundesregierung von 2010 sollte der Wärmebedarf zwischen 2008 und 2020 um 20 % sinken. Er sank bis 2020 nur um 10,9 %. Seitdem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine und die dadurch ausgelösten Anstrengungen zum Energiesparen reduziert sich der gebäuderelevante Endenergieverbrauch. Im Vergleich zum Vorjahr ist er um 5,8 % gesunken. Welche Bedeutung hat der Indikator? Für Raumwärme in Gebäuden wurden in Deutschland im Jahr 2023 25,6 % des gesamten Endenergieverbrauchs aufgewendet. Weitere 5,1 % entfielen auf den Bereich Warmwasser. Zum Vergleich: Der gebäuderelevante Wärmeverbrauch (Raumwärme und Warmwasser) war somit für 30,7 % des gesamten Endenergieverbrauchs verantwortlich, der Verkehrssektor für rund 30,8 %. Damit die "Energiewende" gelingen kann, brauchen wir daher auch eine " Wärmewende ". Der Indikator basiert auf einem der quantitativen Ziele der Energiewende. Er setzt sich zusammen aus dem Verbrauch für Raumwärme, Raumkühlung und Warmwasser. Bei Nicht-Wohngebäuden wird gemäß Energieeinsparrecht zusätzlich die fest installierte Beleuchtung erfasst. Wie ist die Entwicklung zu bewerten? Der gebäuderelevante Endenergieverbrauch sank zwischen 2008 und 2023 um 20,1 % auf 792 Terawattstunden. Dies entspricht 34,9 % des gesamten Endenergieverbrauchs in Deutschland. Obwohl die Wohn- und Nutzfläche in den betrachteten Jahren zugenommen hat, ging der Energieverbrauch für Raumwärme insgesamt zurück. Dies erklärt sich hauptsächlich durch bessere energetische Standards bei Neubauten und die Sanierungen der Altbauten. Die Schwankungen zwischen den Jahren ergeben sich vor allem durch die unterschiedlichen Witterungsbedingungen in den verschiedenen Jahren. Die große Verbrauchsreduzierung um 5,8 % gegenüber dem Vorjahr ist vor allem auf Anstrengungen zum Energiesparen in Folge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine zurückzuführen. Die Bundesregierung hat sich 2010 in ihrem Energiekonzept zum Ziel gesetzt, den Wärmebedarf der Gebäude, spezifiziert als Endenergieverbrauch für Wärme, bis 2020 um 20 % gegenüber dem Stand von 2008 zu senken (BMWi, BMU 2010). Dieses Ziel wurde nicht erreicht, der Verbrauch sank bis 2020 nur um 10.9 %. Wie wird der Indikator berechnet? Die für die Berechnung des Indikators erforderlichen Daten wurden durch die Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen (AGEB) bereitgestellt. Im Rahmen von Forschungsvorhaben wurden sogenannte Anwendungsbilanzen berechnet, die den Verbrauch von Endenergie in verschiedenen Anwendungsbereichen (zum Beispiel Raumwärme, mechanische Energie etc.) darstellen. Die angewandte Methodik ist in verschiedenen Dokumenten beschrieben. Die Zahlen sind der letzten Veröffentlichung der Anwendungsbilanzen entnommen (AGEB 2023) . Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie im Daten-Artikel "Energieverbrauch für fossile und erneuerbare Wärme" .
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten damit außer Kraft. Durch das GEG werden EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem Gesetz zusammengeführt. Es wird ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen. Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das neue GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Die nachfolgenden Ausführungen und Materialien zum EEWärmeG werden lediglich übergangsweise noch auf den Internetseiten der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt weitergeführt. Das EEWärmeG-Durchführungsgesetz Berlin (EEWärmeG-DG Bln) stellte die gesetzliche Grundlage für eine EEWärmeG-Durchführungsverordnung (EEWärmeG-DV Bln) dar. Diese sollte den Vollzug des EEWärmeG sicherstellen und vereinfachen. Zuständig für den Vollzug des EEWärmeG und der darauf beruhenden Durchführungsverordnung in Berlin waren die Bauaufsichtsämter in den Bezirken. Die Eigentümer neuer Gebäude mussten in der Regel anerkannte Sachverständige einbeziehen. Entsprechend der angewendeten Form der erneuerbaren Energien bzw. Ersatzmaßnahmen waren Vordrucke von den Eigentümern neuer Gebäude auszufüllen. Gemäß den Vorschriften der EEWärmeG-DV bescheinigten Sachverständige, Sachkundige bzw. Fachbetriebe die Angaben. Die zuständigen Bauaufsichtsämter in den Bezirken überprüften die Nachweise über die Einhaltung der Voraussetzungen des EEWärmeG stichprobenartig. Die auszufüllenden Vordrucke sowie ein dazugehöriges Merkblatt stehen unter den nachfolgenden Links zur Verfügung. Vordrucke zur EEWärmeG-DV Bln Rechtsvorschriften Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DG Bln) Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DV Bln) Informationsportal Erneuerbare Energien Informationen zum EEWärmeG Vollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Berlin EnEV – Energieeinsparung in Gebäuden
Das Energieeinsparrecht im Gebäudebereich verwendet bislang ein Referenzgebäudesystem mit den Anforderungsgrößen Primärenergieverbrauch und Transmissionswärmeverlust. Bisherige Reformen waren darauf gerichtet, dieses System zu verbessern. Gegenstand dieses Forschungsprojektes ist ein vollständiger Systemwechsel im Gebäudeenenergierecht. Die Anforderungsgrößen im Gebäudeenenergierecht sollen sowohl die Treibhausgasemissionen ausdrücken als auch die Energieeffizienz sicherstellen (bevorzugt mittels THG/CO2 und Gesamtendenergie) sowie, insbesondere für Wohngebäude, ohne Referenzgebäudesystem auskommen. Ziel ist die erhebliche Vereinfachung des Systems, die Anrechnung gebäudenah erzeugter erneuerbarer Energie, die realitätsnahe Berechnung des Energiebedarfs und der Klimawirkungen eines Gebäudes sowie die Einordnung in den Zielpfad für einen weitgehend klimaneutralen Gebäudebestand im Jahr 2050.
Mit dem am 1. November 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) wurden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) zusammengefasst: Mit dem GEG wurde das Energieeinsparrecht für Gebäude strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht. Damit besteht für Gebäude ein abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung. Eine für Sie wesentliche Neuerung des GEG betrifft den Vollzug. Mit § 92 GEG wurde eine Erfüllungserklärung eingeführt, mit der die Einhaltung aller das jeweilige Vorhaben betreffenden Anforderungen des GEG zu bestätigen ist. Zur Umsetzung in Landesrecht befindet sich derzeit eine Durchführungsverordnung zum GEG in der Erarbeitung. In diesem Zusammenhang wird auf die Übergangsregelungen im Teil 9 des GEG und hier insbesondere auf § 111 „Allgemeine Übergangsvorschriften“ verwiesen.
DAS GEG AUS SICHT EINES ENERGIEDIENSTLEISTERS Landesnetzwerktreffen „Energie und Kommune“ Dipl.-Ing. Thomas Pietsch Gebäudeenergiegesetz (GEG) GEG führt bestehendes Energieeinsparrecht zusammen EnEG/EnEVEEWärmeG Energieeinsparungsgesetz (EnEG) Gesetzlicher Rahmen für Energiewende im Gebäudebereich Orientierung an EU-Vorgaben (Niedrigstenergie- standard für Neubau) Gesetzl. Ermächtigungsgrundlage f. EnEV Energieeinsparverordnung (EnEV) Effizienzstandards für Neubauten und Bestandsgebäude (bei Änderung/Umbau) Nachrüstpflicht Informationspflicht (Energieausweis)Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Steigerung des Anteils an erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis 2020 auf 14% Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energien in Neubauten und, im Falle von Gebäuden der öffentlichen Hand, auch bei grundlegenden Renovierungen Ersatzmaßnahmen zur Effizienzsteigerung als Alternative zum EE-Einsatz zulässig (KWK, Fernwärme, EnEV-Übererfüllung) Zusammenführung im Gebäudeenergiegesetz 2 08.10.2020 Landesnetzwerktreffen „Energie und Kommune“ Thomas Pietsch Gebäudeenergiegesetz Beschluss nach mehrjährigem Gesetzgebungsprozess Aktueller Stand Bundestag hat am 18. Juni das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze“ beschlossen Billigung durch Bundesrat am 3. Juli 2020 GEG tritt am 1. November in Kraft (EE-Änderungen seit 14.08.2020) Inhalt Zusammenführung von EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem Gesetzeswerk Angehängt: Abstandsregelungen für Windkraftanlagen an Land und Streichung des 52-GW-Deckels für Photovoltaik 3 08.10.2020 Landesnetzwerktreffen „Energie und Kommune“ Thomas Pietsch
Der Gebäudebereich ist zentral für die Erreichung der klimaschutzpolitischen Verpflichtungen Deutschlands. Um diese Verpflichtungen einzuhalten, sind eine Erhöhung der Energieeffizienz i.V.m. der Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich dringend erforderlich. Die erheblichen CO2-Minderungspotenziale im Gebäudebereich werden allerdings aufgrund verschiedener rechtlicher Hemmnisse nicht (schnell genug) realisiert. Zudem beabsichtigt die Bundesregierung die Finanzierung der Förderung der Sanierungsvorhaben (KfW-Programme) ab 2015 haushaltsunabhängig zu gestalten. Der Auftragnehmer soll Lösungskonzepte für die Beseitigung bzw. Verringerung rechtlicher Hemmnisse in den verschiedenen Rechtsbereichen (besonders Architektenrecht (HOAI) und Vergaberecht) vorschlagen und Konzepte für rechtskonforme und wirtschaftlich tragfähige Finanzierungskonzepte entwickeln. Dafür sind die bestehenden für den Gebäudebestand wie für Neubauten relevanten Rechtsvorschriften umfassend und systematisch auf ihre Wirksamkeit zu untersuchen und weiterzuentwickeln. Die Rechtskonzepte sind hinsichtlich ihrer betriebs- und volkswirtschaftlichen Wirkungen zu vergleichen. Bei der Empfehlung von Vorzugslösungen ist die Verzahnung der Rechtskonzepte untereinander sowie mit dem bestehenden Recht zu beleuchten. Die Studie knüpft an Ergebnisse der abgeschlossenen UFOPLAN-Vorhaben 'Rechtliche Konzepte für eine effizientere Energienutzung' und 'Rechtskonzepte zur Beseitigung des Staus energetischerSanierungen im Gebäudebestand'.
Ausgangslage: Auf Grund der Beschlüsse des Bundeskabinetts zum integrierten Energie- und Klimaschutzprogramm ist für das Jahr 2012 eine weitere Verschärfung der Energieeinsparverordnung vorgesehen. Ziele: Ziel des Projektes ist eine validierte, auf Praxiserkenntnissen fußende und mit Fach- und Interessenkreisen abgestimmte Datenbank für energetisch begründete Baukostenanteile. Die Untersuchung soll Eingangsdaten (Kosten energierelevanter bau- und anlagentechnischer Komponenten) für Wirtschaftlichkeitsberechnungen zum künftigen Anforderungsniveau liefern. Vorgehen: Im Rahmen des Vorhabens wird systematisch der Zusammenhang zwischen den die Effizienz bestimmenden Eigenschaften der Bauteile und Anlagenteile eines Gebäudes (z. B. Baukosten je m2 Außenwand für unterschiedliche Konstruktionen in Abhängigkeit vom Wärmedurchgangskoeffizienten) und den damit verbundenen Kosten untersucht und parametrisiert dargestellt. Das Vorhaben beschränkt sich im Wesentlichen auf Wohngebäude. Die Betrachtung auf Nichtwohngebäude ist begrenzt auf die Überprüfung der Übertragbarkeit der Ergebnisse aus dem Wohngebäudebereich auf Nichtwohngebäude.
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