Im Jahr 2022 beliefen sich die Einnahmen aus umweltbezogenen Steuern auf 66,5 Milliarden Euro. Den größten Anteil daran hatte die Energiesteuer, gefolgt von der Kraftfahrzeugsteuer und den Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel. Entwicklung umweltbezogener Steuern Von 2005 bis 2022 haben sich die umweltbezogenen Steuern um 20,5 % erhöht, die Steuern insgesamt stiegen jedoch um 98,1 %. Der Anteil umweltbezogener Steuern am gesamten Steueraufkommen beträgt daher nur noch 7,4 %. 2005 waren es noch 12,2 % (siehe Abb. „Aufkommen umweltbezogener Steuern“ und deren Anteil an den gesamten kassenmäßigen Steuereinnahmen öffentlicher Haushalte). Mit der Einführung der ökologischen Steuerreform im Jahr 1999 sind die Einnahmen umweltbezogener Steuern in Deutschland deutlich angestiegen. Ein Teil der Steuereinnahmen wurde zur Senkung der Rentenversicherungsbeiträge und zur Förderung erneuerbarer Energien und Energieeffizienz verwendet (siehe Schaubild „Die ökologische Steuerreform“). Bis zum Jahr 2003 gab es eine mehrstufige Anhebung der Mineralöl- und Stromsteuersätze (siehe Tab. „Energie- und Stromsteuersätze im Rahmen der Ökologischen Steuerreform“). Bis 2010 war das Aufkommen der umweltbezogenen Steuern jedoch leicht rückläufig. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die ökologische Steuerreform in ihrer Lenkungswirkung für den Klimaschutz erfolgreich war und zu einem sparsameren Verbrauch von Energie und Strom geführt hat. * vorläufige Daten *vorläufige Daten Wirkung umweltbezogener Steuern Der Einsatz umweltbezogener Steuern trägt wirksam dazu bei, die ökologischen Herausforderungen zu bewältigen, die sich zum Beispiel aus dem Energie- und Ressourcenverbrauch ergeben: Unternehmen und Haushalte werden über einen höheren Preis dazu angehalten, die Umweltkosten der betreffenden Produkte in ihre Produktions- und Kaufentscheidungen einzubeziehen. Darüber hinaus werden die Unternehmen motiviert, neue umweltfreundlichere Technologien zu entwickeln und haben dadurch die Möglichkeit, ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Auch die Erlöse aus der Auktionierung von Emissionsberechtigungen im Emissionshandel werden vom Statistischen Bundesamt zusammen mit den umweltbezogenen Steuern ausgewiesen. Umweltbezogene Steuern im internationalen Vergleich Das Konzept einer Statistik über umweltbezogene Steuern wurde auf internationaler Ebene von der OECD und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) erarbeitet. Im Vergleich mit anderen Ländern in Europa (Durchschnitt EU-28) haben die umweltbezogenen Steuern in Deutschland einen geringeren Anteil an den gesamten Steuern und Sozialabgaben. Auch bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt (BIP) lag der Anteil der umweltbezogenen Steuern in Deutschland 2022 mit 1,6 % unter dem EU-Durchschnitt von 2,0 % ( Eurostat 2024 ). Abfall- und Abwassergebühren Von den Umweltsteuern zu unterscheiden sind die umweltbezogenen Gebühren, die in Deutschland für Abfall und Abwasser erhoben werden. Während den geleisteten Steuerzahlungen keine unmittelbare Leistung des Staates gegenübersteht, erbringt die öffentliche Hand für Gebühren eine Gegenleistung. Die Höhe der Abfall- und Abwassergebühren ist durch die jeweiligen Betriebskosten – und damit letztendlich durch die angewandte Technik bei der Abfallbeseitigung und der Abwasserbehandlung – und durch die zu entsorgenden Mengen und Arten an Abfall und Abwasser bestimmt. Weiterführende Informationen Auf den Seiten des Statistischen Bundesamtes finden Sie weiterführende Ausführungen zu dem Konzept der Umweltschutzausgaben sowie detaillierte Aufschlüsselungen der Daten. Die Gesetzliche Grundlagen finden Sie im Umweltstatistikgesetz (UStatG): Umweltstatistikgesetz (UStatG) Statistisches Bundesamt: Umweltschutzausgaben Statistisches Bundesamt: Umweltbezogene Steuereinnahmen
Das Projekt "Nationales Emissionshandelssystem (nEHS): Analyse und Bewertung der Emissionsdaten sowie Vorschläge zum Prüfstellenwesen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: TÜV SÜD Industrie Service GmbH.Zur Evaluierung und Weiterentwicklung des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) und zur Stärkung des Compliance Cycles soll die Qualität der zugrundeliegenden Emissionsdaten ermittelt und bewertet werden. Wo bestehen geeignete Ansatzpunkte für die Verifizierung? Dabei sind insbesondere die Emissionsberichte des ersten Berichtsjahrs 2021 auszuwerten, die die Verpflichteten im ersten Halbjahr 2022 einreichen werden. Die Emissionsdaten sollen auch mit den Daten aus dem Vollzug des Energiesteuergesetzes verglichen werden. Außerdem soll das erforderliche Prüfstellenwesen im nEHS analysiert und vorgeschlagen werden. Dazu sind z.B. die drei (gemäß § 15 Abs. 1 BEHG) unterschiedlichen Typen von Prüfstellen zu vergleichen. Die Ergebnisse sollen bis Anfang 2023 vorliegen und für die nationale MonitoringVO sowie nationale Akkreditierungs- und VerifizierungsVO genutzt werden.
§ 9 Binnenschiffsbestandsdatei (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine zentrale Binnenschiffsbestandsdatei über Wasserfahrzeuge einschließlich Schwimmkörper und schwimmender Anlagen sowie über deren Eigentümer und Ausrüster zur Feststellung des Bestandes der Binnenflotte und deren Zustandes, für die Erteilung von Auskünften, um Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Ausrüster von Wasserfahrzeugen oder Daten eines Wasserfahrzeugs festzustellen oder zu bestimmen. (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden: Eigentümerdaten, bei natürlichen Personen: Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern, bei juristischen Personen und Behörden: Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Geschäftssitzes sowie ein benannter Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Telefon- und Telefaxnummer und bei Vereinigungen: ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung, und, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, des Ausrüsters oder des bestellten Vertreters mit den Angaben nach Buchstabe a, Heimatort, Art, Name und einheitliche europäische Schiffsnummer des Wasserfahrzeugs, Bau- und Verwendungsmerkmale mit den dazu erforderlichen Eintragungen aus den Schiffspapieren, insbesondere den Fahrtauglichkeits- und Eichbescheinigungen sowie aus den Schiffsregistern einschließlich der Angaben über Eigentumsverhältnisse, erteilte, erneuerte, ersetzte und entzogene Zeugnisse einschließlich abgelehnter und laufender Zeugnisanträge, Angaben über das Bordbuch: ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Nummer des Bordbuchs. (3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster oder der bestellte Vertreter hat der nach Absatz 1 zuständigen Stelle die nach Absatz 2 zu speichernden Daten sowie jede Änderung dieser Daten auch ohne Aufforderung unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. (4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu bestimmen. (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und der auf Grund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen oder auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Verkehrsleistungen vom 23. Juli 2004 ( BGBl. I Seite 1865), zuletzt geändert durch Artikel 304 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), an die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Polizeidienststellen der Länder, an die obersten Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder, an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation und an die jeweilige deutsche Niederlassung der im Anhang VII der Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung aufgeführten Klassifikationsgesellschaften, Überprüfung von Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Beantragung und Ausstellung der in Artikel 2 Absatz 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Urkunde gemacht werden an die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu bestimmende Stelle, Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Beatzung betreffen, stehen, oder Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeidienststellen der Länder, Überprüfung von Angaben in Zusammenhang mit den Regelungen des Energiesteuergesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über den Bezug von steuerbegünstigten Kraftstoffen für die Schifffahrt an Dienststellen der Zollverwaltung des Bundes, Durchführung der Marktbeobachtung nach § 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundesamt für Logistik und Mobilität übermittelt werden. (6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen übermittelt werden an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten oder der Europäischen Union sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen oder an internationale Organisationen, soweit dies für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt, zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, erforderlich ist. (7) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übermittelt eine digitale Kopie aller Zeugnisse, die Angaben, die in Anlage 2 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe gemäß Anhang II der Richtlinie ( EU ) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 ( ABl. L 252 vom 16. September 2016, Seite 118; L 181 vom 05. Juli 2019, Seite 123), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1668 vom 26. Juni 2019 (ABl. L 256 vom 07. Oktober 2019, Seite 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, die in Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Angaben sowie alle Änderungen der genannten Daten in automatisierter Form an die Europäische Kommission zur Einstellung in die dort geführte elektronische Schiffsdatenbank. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Europäische Kommission eine dritte Stelle mit der Führung der elektronischen Schiffsdatenbank beauftragt. (8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch fünf Jahre, nachdem das Wasserfahrzeug entweder untergegangen und als endgültig verloren anzusehen oder nachdem es ausbesserungsunfähig geworden ist. Stand: 21. März 2023
Das Projekt "Weiterentwicklung des Energie- und Stromsteuerrechts im Interesse des Ausbaus der erneuerbaren Energien und der weiteren Umsetzung der Energiewende" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Es wird/wurde ausgeführt durch: Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität - Recht, Ökonomie und Politik e.V..Ziel des Vorhabens ist die Analyse und Weiterentwicklung des Energie- und Stromsteuerrechts im Sinne der Förderung Erneuerbarer Energien und weiteren Zielsetzungen der Energiewende. Diese Regelungen wurden im Rahmen der Ökologischen Steuerreform als Musterbeispiel eines Systems von Umweltsteuern gepriesen. Inzwischen wird allerdings in Frage gestellt, ob das Energie- und Stromsteuerrecht noch den hohen Anforderungen der Energiewende gerecht wird. Die bestehenden Regelungen des Energie- Stromsteuerrechts sollen daher in Bezug auf Hemmnisse und Belastungen für den Ausbau Erneuerbarer Energien und den Umwelt- und Klimaschutz analysiert werden. Darauf aufbauend sollen Konzepte entwickelt werden, die die klimapolitische Funktion der Regelungen optimieren. 2. Arbeitsplanung In Arbeitspaket 1 ist zunächst eine Bestandsaufnahme des Rechtsrahmens vorzunehmen, um anschließend verschiedene Weiterentwicklungsoptionen vertieft zu prüfen, die die Klimaeffekte der besteuerten Strommengen stärker berücksichtigen. Dabei sind jeweils die Steuerungswirkung sowie rechtliche und energiewirtschaftliche Auswirkungen und Hemmnisse zu untersuchen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse soll ein Konzept zur Weiterentwicklung der Strom- und Energiesteuer erarbeitet werden. In Arbeitspaket 2 soll die Weiterentwicklung der Effizienzanforderungen der Energiesteuern untersucht werden. Im Mittelpunkt wird dabei eine mögliche Ausweitung der Pflicht zur Nutzung von Energiemanagementsystemen stehen und zu prüfen sein, wie andere Klima- und Umweltschutzmaßnahmen sinnvoll in die Effizienzvorgaben des bestehende Rechtsrahmens integriert werden können. Arbeitspaket 3 dient schließlich der kurzfristigen Beantwortung von juristischen und energiewirtschaftlichen Ad-hoc-Fragen.
Das Projekt "Verifikation der Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Klimavorsorge, zur Minderung der CO2-Emissionen und zur Förderung der der Kraft-Wärme-Kopplung (2011 - 2012)" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Es wird/wurde ausgeführt durch: Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung e.V. RWI, Kompetenzbereich Umwelt und Ressourcen.Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 hat die EU-KOM die im Energie- und Stromsteuergesetz verankerte Spitzenausgleichsregelung unter Auflagen bis zum 31.12.2012 genehmigt. Demnach ist eine Weiterführung der Sonderregelungen, die für die deutsche Wirtschaft gemäß Paragraph 55 EnergieStG bzw. Paragraph 10 StromStG Steuerentlastungen von jährlich ca. 2 Mrd. Euro sichert, vorerst bis zum 31.12.2009 und darüber hinaus stufenweise jährlich bis längstens zum 31.12.2012 zulässig, sofern unabhängige Prüfberichte eine im Notifizierungsbescheid benannte Zielerreichungsquote bei der Umsetzung der Klimavorsorgevereinbarung zwischen der Deutschen Wirtschaft und der Bundesrepublik Deutschland (2000) bescheinigen. Detaillierte Regelungen zum nun notwendigen Bericht wurden Anfang 2009 im EnergieStG und im StromStG verankert. Der Bericht wird vereinbarungsgemäß zu 50 Prozent durch die deutsche Wirtschaft und zu 50 Prozent durch die Bundesregierung (BMU, BMWi, BMF) finanziert. Der finanzielle Anteil des BMF beschränkt sich jedoch lediglich auf den ersten Teilbericht über die Erfüllung der Emissionsziele, da der KWK-Teil keine Bewandnis in der Tätigkeit des BMF hat. Es handelt sich um ein Forschungsvorhaben, in dem, neben der im Jahr 2000 und 2003 getroffenen Vereinbarung über die Anfertigung eines Berichtes, Potenziale und Maßnahmen identifiziert und analysiert werden.
Das Projekt "Emissionsminderung pflanzenölbetriebener BHKW kleiner als 1MW thermische Leistung" wird/wurde gefördert durch: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit. Es wird/wurde ausgeführt durch: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit.Ziel des Vorhabens ist die Minimierung der Luftschadstoffemissionen pflanzenölbetriebener Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer thermischen Leistung kleiner als 1 MW. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Reduzierung der NOx-Emissionen. Dezentrale Kraft-Wärme-Kopplung mittels Blockheizkraftwerken (BHKW) weist gegenüber getrennter Strom- und Wärmeerzeugung eine wesentlich höhere Gesamteffizienz auf. Durch den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung kann somit ein wichtiger Beitrag zur Minderung der CO2-Emissionen und damit zum Klimaschutz geleistet werden. Deutliche Nachteile ergeben sich bisher jedoch insbesondere bei den NOx-Emissionen. Da Anlagen mit einer thermischen Leistung kleiner als 1 MW, die ca. 40Prozent aller in Deutschland betriebenen BHKW ausmachen, bisher keinen Emissionsgrenzwerten unterliegen, sind diese BHKW i.d.R. trotz erheblicher NOx-Emissionen nicht abgasoptimiert. Nach den Beschlüssen zum Energiesteuergesetz (15.07.06) und zur Nachhaltigkeitsverordnung für flüssige Biomasse (NachV-BioSt, 06.02.09) kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenöl-BHKW auch zukünftig Anspruch auf EEG-Förderung haben und damit wirtschaftlich betrieben werden können. Am 01.01.2010 tritt die EU-Richtlinie 1999/30/EG 'zum Schutz der Menschlichen Gesundheit in Kraft. Sie dient u.a. der Beschränkung der NO2-Emissionen. Aufgrund der stofflichen Zusammensetzung von Pflanzenölen weisen damit betriebene BHKW besonders hohe NOx-Emissionen auf. Für die Errichtung und den Betrieb pflanzenölbetriebener BHKW werden emissionsrechtliche Fragestellungen somit zukünftig von wachsender Bedeutung sein.
Das Projekt "Verifikation der Vereinbarungen zw. Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der dt. Wirtschaft zur Klimavorsorge, zur Minderung der CO2-Emissionen und zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung 2010; Wirkungsanalyse und Identifizierung von Maßnahmen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Es wird/wurde ausgeführt durch: Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung e.V. RWI, Kompetenzbereich Umwelt und Ressourcen.
Das Projekt "Evaluierungsstudie im Hinblick auf eine großindustrielle Produktion von BtL-Kraftstoffen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz / Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Es wird/wurde ausgeführt durch: Fichtner GmbH & Co. KG.
Das Projekt "Untersuchung von Energieeinsparpotentialen für ein Nachfolgemodell ab dem Jahr 2013 ff zu Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bei der Energie- und Stromsteuer, Untersuchung von Energieeinsparpotentialen für ein Nachfolgemodell ab dem Jahr 2013 ff zu Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bei der Energie- und Stromsteuer" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Es wird/wurde ausgeführt durch: IREES GmbH - Institut für Ressourceneffizienz und Energiestrategien.
Das Projekt "Untersuchung von Energieeinsparpotentialen für ein Nachfolgemodell ab dem Jahr 2013 ff zu Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bei der Energie- und Stromsteuer^Untersuchung von Energieeinsparpotentialen für ein Nachfolgemodell ab dem Jahr 2013 ff zu Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bei der Energie- und Stromsteuer, Untersuchung von Energieeinsparpotentialen für ein Nachfolgemodell ab dem Jahr 2013 ff zu Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bei der Energie- und Stromsteuer" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Es wird/wurde ausgeführt durch: EPROPLAN GmbH Beratende Ingenieure.
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