Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 123/07 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 123/07 Magdeburg, den 9. November 2007 Umweltministerin Wernicke: Gute Nachricht aus dem Bundesrat Magdeburg. Sachsen-Anhalts Umweltministerin Petra Wernicke zeigt sich erfreut darüber, dass der Bundesrat heute den von Sachsen-Anhalt initiierten Antrag zum Energiesteuergesetz beschlossen hat. In dem von den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern eingebrachten Entschließungsantrag wird die Bundesregierung aufgefordert, die Entwicklung des Biokraftstoffsektors nicht zu behindern. Ministerin Wernicke sagte: ¿Es setzt sich allgemein die Erkenntnis durch, dass der verstärkte Einsatz von regenerativen Energien ein wichtiger Schritt ist, die anspruchsvollen klimapolitischen Ziele der EU und Deutschlands umzusetzen. Wir brauchen auch Verlässlichkeit in der Politik. Die Bundesregierung kann nicht heute Biokraftstoffe fördern und morgen sagen: April, April. So erwächst kein Vertrauen in die Politik. Nun hoffe ich, dass die Bundesregierung unser Anliegen zügig aufnimmt.¿ In der Hauptsache geht es um die im Energiesteuergesetz vorgesehene stufenweise Erhöhung der Steuer auf Biokraftstoffe. Die Bundesländer wollen hier eine zeitliche Streckung erreichen, um die Biokraftstoffe wettbewerbsfähig zu machen. Sachsen-Anhalt hat in Deutschland eine führende Position bei der Produktion von Biokraftstoffen. Laut Energiesteuergesetz soll die Steuer auf Biodiesel von derzeit neun Cent stufenweise bis 2012 auf 45 Cent angehoben werden. Bei Pflanzenöl geht die Steigerung von zwei Cent in 2007 auf dann ebenfalls 45 Cent ab dem Jahr 2012. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pr@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 610/07 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 610/07 Magdeburg, den 9. November 2007 Bundesrat stimmt gemeinsamem Antrag von Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern zur Stärkung der Biokraftstoffwirtschaft zu Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung die gemeinsame Entschließung der Länder Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern zum Energiesteuergesetz angenommen. Damit soll der Bundestag bewegt werden, eine Korrektur der Biodiesel-Besteuerung vorzunehmen. Der Entschließungsantrag sieht sowohl eine Streckung der Steuerstufen vor als auch die Veränderung der Beimischungsquote. Außerdem soll eine Zertifizierung der Biokraftstoffe sicherstellen, dass einheimische Kraftstoffe beigemischt werden und nicht wie bisher Kraftstoffe, die aus Übersee stammen. Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Prof. Dr. Wolfgang Böhmer, der den Antrag im Bundesrat einbrachte, zeigte sich nach der Abstimmung zufrieden. Böhmer: ¿Ich freue mich über die hohe Zustimmung und hoffe, dass der Bundestag die Anregung aufgreifen wird. Dann könnte noch in diesem Jahr eine Änderung der Steuerbeschlüsse erfolgen.¿ Böhmer weiter: ¿Die Initiative der Länder soll helfen, eine gerade neu entstandene Industrie nicht gleich wieder an der Entwicklung zu hindern.¿ Schließlich seien viele Firmen im Vertrauen auf die Steuerentlastung für Biodiesel entstanden. Auch das Steuerrecht müsse so ausgestaltet sein, so Böhmer ¿dass die Entwicklung des Biokraftstoffsektors und der Absatz reiner pflanzenölbasierter Biokraftstoffe nicht behindert werden.¿ Der im Energiesteuergesetz des Bundes verbindlich vorgeschriebene Stufenplan für die Besteuerung von reinen Pflanzenölen und Biodiesel wirke den umwelt- und klimapolitischen Zielen der Europäischen Union und der Bundesregierung ebenso entgegen wie der bisher erfolgten Förderung entsprechender Investoren. Außerdem werde die Wettbewerbsfähigkeit von Biodiesel nachhaltig beeinträchtigt, Arbeitsplätze würden gefährdet. Böhmer: ¿Wir haben großes Interesse daran, dass die hier aufgebauten Kapazitäten erhalten bleiben und Produktionsanlagen nicht bereits nach kurzer Zeit wieder geschlossen werden müssen.¿ Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 056/07 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 056/07 Magdeburg, den 25. Mai 2007 Bund und Länder wollen Biokraftstoffmarkt stabilisieren Wernicke fordert Zertifizierungssystem auf europäischer Ebene Landwirtschafts- und Umweltministerin Petra Wernicke hat sich heute besorgt über die Entwicklungen auf dem Biodieselmarkt gezeigt. Auf der Umweltministerkonferenz in Bad Sassendorf sagte Wernicke: ¿Der Biodieselmarkt muss wieder stabilisiert werden. Dazu sind heute mit den Aufforderungen an den Bund die Weichen gestellt worden.¿ Sie begrüßte, dass sich Bund und Länder über die Entwicklung und zum weiteren Vorgehen verständigt hätten und dazu u.a. auf Initiative Sachsen-Anhalts einen Beschluss gefasst haben. Die Marktentwicklung im Mineralölsektor wirkt sich negativ auf den Absatz von reinem Biodiesel und Pflanzenölkraftstoffen aus. Deshalb ist es dringend erforderlich, die Regelungen im Energiesteuergesetz nachzubessern. Der Bund solle schnellstmöglich den Jahresbericht über die Markteinführung der Biokraftstoffe fertig stellen, so dass klar wird, ob es in im Bereich der reinen Biotreibstoffe zur Über- oder Unterförderung kommt. Sollte sich - wie vermutet - Letzteres bestätigen, muss umgehend das Energiesteuergesetz nachgebessert werden, um einen Rückgang der Produktionskapazitäten zu verhindern, so die Ministerin. Wernicke: ¿Die Wettbewerbsfähigkeit lässt sich langfristig zudem nur aufrecht erhalten, wenn EU-weit Biokraftstoffe aus zertifizierten, nachhaltigen Produktionsverfahren zum Einsatz kommen.¿ Billigangebote, die nicht den Normen und Kriterien der WTO entsprechen, gefährden die einheimische Produktion und zerstören ein reelles Preisgefüge, so die Ministerin. Wernicke forderte deshalb, ein zuverlässiges Zertifizierungssystem auf europäischer Ebene einzuführen. Aus Sachsen-Anhalt kamen 2006 ca. 61 Prozent der deutschen Bioethanol- und 16 Prozent der deutschen Biodieselproduktion. Nach Fertigstellung der Anlage in Klein Wanzleben wird der Anteil bei Bioethanol auf 70 Prozent steigen. Bei Rückfragen: Thomas Kunstmann 0391/5671800. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pr@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
§ 9 Binnenschiffsbestandsdatei (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine zentrale Binnenschiffsbestandsdatei über Wasserfahrzeuge einschließlich Schwimmkörper und schwimmender Anlagen sowie über deren Eigentümer und Ausrüster zur Feststellung des Bestandes der Binnenflotte und deren Zustandes, für die Erteilung von Auskünften, um Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Ausrüster von Wasserfahrzeugen oder Daten eines Wasserfahrzeugs festzustellen oder zu bestimmen. (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden: Eigentümerdaten, bei natürlichen Personen: Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern, bei juristischen Personen und Behörden: Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Geschäftssitzes sowie ein benannter Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Telefon- und Telefaxnummer und bei Vereinigungen: ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung, und, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, des Ausrüsters oder des bestellten Vertreters mit den Angaben nach Buchstabe a, Heimatort, Art, Name und einheitliche europäische Schiffsnummer des Wasserfahrzeugs, Bau- und Verwendungsmerkmale mit den dazu erforderlichen Eintragungen aus den Schiffspapieren, insbesondere den Fahrtauglichkeits- und Eichbescheinigungen sowie aus den Schiffsregistern einschließlich der Angaben über Eigentumsverhältnisse, erteilte, erneuerte, ersetzte und entzogene Zeugnisse einschließlich abgelehnter und laufender Zeugnisanträge, Angaben über das Bordbuch: ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Nummer des Bordbuchs. (3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster oder der bestellte Vertreter hat der nach Absatz 1 zuständigen Stelle die nach Absatz 2 zu speichernden Daten sowie jede Änderung dieser Daten auch ohne Aufforderung unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. (4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu bestimmen. (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und der auf Grund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen oder auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Verkehrsleistungen vom 23. Juli 2004 ( BGBl. I Seite 1865), zuletzt geändert durch Artikel 304 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407), an die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Polizeidienststellen der Länder, an die obersten Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder, an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation und an die jeweilige deutsche Niederlassung der im Anhang VII der Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung aufgeführten Klassifikationsgesellschaften, Überprüfung von Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Beantragung und Ausstellung der in Artikel 2 Absatz 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Urkunde gemacht werden an die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu bestimmende Stelle, Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Beatzung betreffen, stehen, oder Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeidienststellen der Länder, Überprüfung von Angaben in Zusammenhang mit den Regelungen des Energiesteuergesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über den Bezug von steuerbegünstigten Kraftstoffen für die Schifffahrt an Dienststellen der Zollverwaltung des Bundes, Durchführung der Marktbeobachtung nach § 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundesamt für Logistik und Mobilität übermittelt werden. (6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen übermittelt werden an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten oder der Europäischen Union sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen oder an internationale Organisationen, soweit dies für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt, zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, erforderlich ist. (7) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übermittelt eine digitale Kopie aller Zeugnisse, die Angaben, die in Anlage 2 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe gemäß Anhang II der Richtlinie ( EU ) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 ( ABl. L 252 vom 16. September 2016, Seite 118; L 181 vom 05. Juli 2019, Seite 123), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1668 vom 26. Juni 2019 (ABl. L 256 vom 07. Oktober 2019, Seite 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, die in Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Angaben sowie alle Änderungen der genannten Daten in automatisierter Form an die Europäische Kommission zur Einstellung in die dort geführte elektronische Schiffsdatenbank. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Europäische Kommission eine dritte Stelle mit der Führung der elektronischen Schiffsdatenbank beauftragt. (8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch fünf Jahre, nachdem das Wasserfahrzeug entweder untergegangen und als endgültig verloren anzusehen oder nachdem es ausbesserungsunfähig geworden ist. Stand: 21. März 2023
Der erste Verkaufstermin für Zertifikate im nationalen Brennstoffemissionshandel (nEHS) ist für den 5. Oktober 2021 vorgesehen. Dies zeigt der von der European Energy Exchange (EEX) in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt (UBA) veröffentlichte Zeitplan. Die Verkaufstermine an der European Energy Exchange (EEX) finden ab dann zweimal wöchentlich, Dienstag und Donnerstag statt für jeweils sechs Stunden von 9:30 Uhr bis 15:30 Uhr MEZ. Der letzte Verkaufstermin 2021 wird voraussichtlich der 7. Dezember sein. Weitere Einzelheiten sind dem Verkaufskalender der EEX zu entnehmen. Mit dem nEHS gilt in Deutschland seit 1. Januar 2021 ein CO 2 -Preis für die Sektoren Wärme und Verkehr auf nationaler Ebene. Für jede Tonne CO 2 , die bei der Verbrennung von Brennstoff freigesetzt werden kann, muss ein Emissionszertifikat („nEHS-Zertifikat“) erworben und im Register für den Nationalen Emissionshandel (nEHS-Register) bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im UBA abgegeben werden. Im Rahmen des nEHS gilt zunächst eine gesetzlich festgelegte Festpreisphase bis 2025. Der Festpreis für ein nEHS-Zertifikat und damit für eine Tonne CO 2 startet in diesem Jahr mit 25 Euro, wird bis 2025 schrittweise auf 55 Euro ansteigen und ab 2026 in ein Auktionsverfahren übergehen. Während der Festpreisphase ist die Anzahl der verfügbaren nEHS-Zertifikate unbegrenzt. Im nEHS sind alle Brennstoffe des Energiesteuergesetzes einbezogen: Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und ab 2023 auch Kohle. Zur Teilnahme am nEHS verpflichtet sind Unternehmen und Organisationen, die solche Brennstoffe in Verkehr bringen, z. B. Erdgasversorger oder Unternehmen der Mineralölindustrie. Die direkte Zulassung für den Verkauf an der EEX ist seit 9. August 2021 unter http://www.nehs-zulassung.com möglich. Ein indirekter Zugang zum Verkauf wird über verschiedene Intermediäre angeboten, die auf der nEHS-Website der EEX veröffentlicht sind. Voraussetzung für den Erwerb der nEHS-Zertifikate an der EEX ist die rechtzeitige Kontoeröffnung im nEHS-Register. Um nEHS-Zertifikate für das laufende Jahr an der EEX zu erwerben, ist also bereits in diesem Jahr ein Konto im nEHS-Register nötig. Anträge zur Kontoeröffnung müssen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im UBA gestellt werden. Die DEHSt empfiehlt allen BEHG-Verantwortlichen dringend, rechtzeitig ihren Antrag zu stellen, um in diesem Jahr am Verkaufsverfahren teilnehmen zu können. Die DEHSt im UBA ist für den Vollzug des nEHS zuständig und hat die EEX mit der Veräußerung der nEHS-Zertifikate beauftragt.
Das Projekt "Verifikation der Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Klimavorsorge, zur Minderung der CO2-Emissionen und zur Förderung der der Kraft-Wärme-Kopplung (2011 - 2012)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung e.V. RWI, Kompetenzbereich Umwelt und Ressourcen durchgeführt. Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 hat die EU-KOM die im Energie- und Stromsteuergesetz verankerte Spitzenausgleichsregelung unter Auflagen bis zum 31.12.2012 genehmigt. Demnach ist eine Weiterführung der Sonderregelungen, die für die deutsche Wirtschaft gemäß Paragraph 55 EnergieStG bzw. Paragraph 10 StromStG Steuerentlastungen von jährlich ca. 2 Mrd. Euro sichert, vorerst bis zum 31.12.2009 und darüber hinaus stufenweise jährlich bis längstens zum 31.12.2012 zulässig, sofern unabhängige Prüfberichte eine im Notifizierungsbescheid benannte Zielerreichungsquote bei der Umsetzung der Klimavorsorgevereinbarung zwischen der Deutschen Wirtschaft und der Bundesrepublik Deutschland (2000) bescheinigen. Detaillierte Regelungen zum nun notwendigen Bericht wurden Anfang 2009 im EnergieStG und im StromStG verankert. Der Bericht wird vereinbarungsgemäß zu 50 Prozent durch die deutsche Wirtschaft und zu 50 Prozent durch die Bundesregierung (BMU, BMWi, BMF) finanziert. Der finanzielle Anteil des BMF beschränkt sich jedoch lediglich auf den ersten Teilbericht über die Erfüllung der Emissionsziele, da der KWK-Teil keine Bewandnis in der Tätigkeit des BMF hat. Es handelt sich um ein Forschungsvorhaben, in dem, neben der im Jahr 2000 und 2003 getroffenen Vereinbarung über die Anfertigung eines Berichtes, Potenziale und Maßnahmen identifiziert und analysiert werden.
Das Projekt "Verifikation der Vereinbarungen zw. Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der dt. Wirtschaft zur Klimavorsorge, zur Minderung der CO2-Emissionen und zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung 2010; Wirkungsanalyse und Identifizierung von Maßnahmen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Rheinisch-Westfälisches Institut für Wirtschaftsforschung e.V. RWI, Kompetenzbereich Umwelt und Ressourcen durchgeführt. Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 hat die EU-KOM die im Energie- und Stromsteuergesetz verankerte Spitzenausgleichsregelung unter Auflagen bis zum 31.12.2012 genehmigt. Demnach ist eine Weiterführung der Sonderregelungen, die für die deutsche Wirtschaft gemäß Paragraph 55 EnergieStG bzw. Paragraph 10 StromStG Steuerentlastungen von jährlich ca. 2 Mrd. Euro sichert, vorerst bis zum 31.12.2009 und darüber hinaus stufenweise jährlich bis längstens zum 31.12.2012 zulässig, sofern unabhängige Prüfberichte eine im Notifizierungsbescheid benannte Zielerreichungsquote bei der Umsetzung der Klimavorsorgevereinbarung zwischen der Deutschen Wirtschaft und der Bundesrepublik Deutschland (2000) bescheinigen. Detaillierte Regelungen zum nun notwendigen Bericht wurden Anfang 2009 im EnergieStG und im StromStG verankert. Der Bericht wird vereinbarungsgemäß zu 50 Prozent durch die deutsche Wirtschaft und zu 50 Prozent durch die Bundesregierung (BMU, BMWi, BMF) finanziert. Der finanzielle Anteil des BMF beschränkt sich jedoch lediglich auf den ersten Teilbericht über die Erfüllung der Emissionsziele, da der KWK-Teil keine Bewandnis in der Tätigkeit des BMF hat. Es handelt sich um ein Forschungsvorhaben, in dem, neben der im Jahr 2000 und 2003 getroffenen Vereinbarung über die Anfertigung eines Berichtes, Potenziale und Maßnahmen identifiziert und analysiert werden.
Das Projekt "Untersuchung von Energieeinsparpotentialen für ein Nachfolgemodell ab dem Jahr 2013 ff zu Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bei der Energie- und Stromsteuer" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von ÖKOTEC Energiemanagement GmbH durchgeführt. A) Ausgangslage Die aktuellen Ausnahmeregelungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Energie- und Stromsteuergesetz sind bei der EU-Kommission notifiziert. Die Ausnahmen wurden jedoch nur bis Ende 2012 unter Auflagen erteilt. Die umweltpolitische Gegenleistung der deutschen Industrie für die oben beschriebenen Ausnahmeregelungen, d.h. die Klimavorsorgevereinbarung läuft am 31.12.2012 aus. Eine Neuregelung ist aus diesem Grund zwingend. Das Energiekonzept vom 28.09.2010 sieht deshalb vor, dass der im Rahmen der Energie- und Stromsteuer gewährte sogenannte Spitzenausgleich ab 2013 an gleichzeitig erbrachte, nachgewiesene Energieeinsparungen gekoppelt wird. B) Bedarf Der Bundesregierung liegen derzeit jedoch keine verlässlichen Aussagen über die Höhe von Energieeinsparungen vor, die von den Betrieben in den Jahren 2013 bis 2020 erzielt und realistisch im Rahmen einer Neuregelung eingefordert werden können. BMF, BMWi, BMU, BMELV, BMVBS und BMI haben sich deshalb einvernehmlich darauf verständigt, dass zur Erkenntnisgewinnung wissenschaftliche Begleitung erforderlich ist, die im Hinblick auf die fortgeschrittene Zeit durch die eigenverantwortliche Hinzuziehung von Gutachten bzw. Stellungnahmen durch die Ressorts erfolgen soll. Ziel ist hierbei, die jeweiligen Ergebnisse bis spätestens zum Ende der Sommerpause zu erhalten und unter den Ressorts auszutauschen.
Das Projekt "Untersuchung von Energieeinsparpotentialen für ein Nachfolgemodell ab dem Jahr 2013 ff zu Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bei der Energie- und Stromsteuer" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von EPROPLAN GmbH Beratende Ingenieure durchgeführt. A) Ausgangslage Die aktuellen Ausnahmeregelungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Energie- und Stromsteuergesetz sind bei der EU-Kommission notifiziert. Die Ausnahmen wurden jedoch nur bis Ende 2012 unter Auflagen erteilt. Die umweltpolitische Gegenleistung der deutschen Industrie für die oben beschriebenen Ausnahmeregelungen, d.h. die Klimavorsorgevereinbarung läuft am 31.12.2012 aus. Eine Neuregelung ist aus diesem Grund zwingend. Das Energiekonzept vom 28.09.2010 sieht deshalb vor, dass der im Rahmen der Energie- und Stromsteuer gewährte sogenannte Spitzenausgleich ab 2013 an gleichzeitig erbrachte, nachgewiesene Energieeinsparungen gekoppelt wird. B) Bedarf Der Bundesregierung liegen derzeit jedoch keine verlässlichen Aussagen über die Höhe von Energieeinsparungen vor, die von den Betrieben in den Jahren 2013 bis 2020 erzielt und realistisch im Rahmen einer Neuregelung eingefordert werden können. BMF, BMWi, BMU, BMELV, BMVBS und BMI haben sich deshalb einvernehmlich darauf verständigt, dass zur Erkenntnisgewinnung wissenschaftliche Begleitung erforderlich ist, die im Hinblick auf die fortgeschrittene Zeit durch die eigenverantwortliche Hinzuziehung von Gutachten bzw. Stellungnahmen durch die Ressorts erfolgen soll. Ziel ist hierbei, die jeweiligen Ergebnisse bis spätestens zum Ende der Sommerpause zu erhalten und unter den Ressorts auszutauschen.
Das Projekt "Untersuchung von Energieeinsparpotentialen für ein Nachfolgemodell ab dem Jahr 2013 ff zu Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bei der Energie- und Stromsteuer" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von IREES GmbH - Institut für Ressourceneffizienz und Energiestrategien durchgeführt. A) Ausgangslage Die aktuellen Ausnahmeregelungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Energie- und Stromsteuergesetz sind bei der EU-Kommission notifiziert. Die Ausnahmen wurden jedoch nur bis Ende 2012 unter Auflagen erteilt. Die umweltpolitische Gegenleistung der deutschen Industrie für die oben beschriebenen Ausnahmeregelungen, d.h. die Klimavorsorgevereinbarung läuft am 31.12.2012 aus. Eine Neuregelung ist aus diesem Grund zwingend. Das Energiekonzept vom 28.09.2010 sieht deshalb vor, dass der im Rahmen der Energie- und Stromsteuer gewährte sogenannte Spitzenausgleich ab 2013 an gleichzeitig erbrachte, nachgewiesene Energieeinsparungen gekoppelt wird. B) Bedarf Der Bundesregierung liegen derzeit jedoch keine verlässlichen Aussagen über die Höhe von Energieeinsparungen vor, die von den Betrieben in den Jahren 2013 bis 2020 erzielt und realistisch im Rahmen einer Neuregelung eingefordert werden können. BMF, BMWi, BMU, BMELV, BMVBS und BMI haben sich deshalb einvernehmlich darauf verständigt, dass zur Erkenntnisgewinnung wissenschaftliche Begleitung erforderlich ist, die im Hinblick auf die fortgeschrittene Zeit durch die eigenverantwortliche Hinzuziehung von Gutachten bzw. Stellungnahmen durch die Ressorts erfolgen soll. Ziel ist hierbei, die jeweiligen Ergebnisse bis spätestens zum Ende der Sommerpause zu erhalten und unter den Ressorts auszutauschen.
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