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Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

§1 (1) (...) das Bundesministerium für Wirtschaft ( kann ) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (...) mit Zustimmung des Bundesrates 1. bestimmen, dass bei Haushaltsgeräten Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzliche Angaben zu machen sind, sowie 2. zulässige Höchstwerte für den Energieverbrauch von Haushaltsgeräten festlegen.

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