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Innenentwicklungsmaßnahme

Im Rahmen des vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) initiierten Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen hat die AG Aktive Liegenschaftspolitik (vgl. http://www.deutscher-verband.org/aktivitaeten/projekte/liegenschaftspolitik.html) die Prüfung eines neuen Instruments des Besonderen Städtebaurechts vorgeschlagen, mit dem dispers liegende Grundstücke aktiviert und einer Bebauung zugeführt werden sollen. Die gesetzgeberische Konzeptionierung des neuen Instruments - der Innenentwicklungsmaßnahme - wirft insbesondere im Hinblick auf die Bauverpflichtung und die enteignungsrechtliche Vorwirkung verfassungsrechtliche Fragen auf, die unter Berücksichtigung des bestehenden Instrumentariums des Besonderen Städtebaurechts (insb. städtebauliche Entwicklungsmaßnahme, Enteignung, Baugebot) gutachterlich untersucht werden sollen.

Lärmhypothek - 2. Phase

Kurzbeschreibung: Der Auftrag soll die Grundlagen zu einer wirkungsvolleren Lärmbekämpfung schaffen, indem Anreizinstrumente zur Reduktion des Umweltlärms entwickelt und deren Konsequenzen aufgezeigt werden. Projektziele: Mit der Lärmhypothek soll die Gewährung von Erleichterungen unmittelbar mit einer finanziellen Leistung des Anlageinhabers an die Lärmbetroffenen verknüpft werden, damit: - einerseits der Druck auf die Lärmverursacher erhalten bleibt, ihre Emissionen zu verringern und - andererseits die Lärmbetroffenen durch eine renten-ähnliche, finanzielle Abgeltung ('Zinsen der Hypothek') solange entschädigt werden, als die übermäßigen Immissionen anhalten. Dabei könnte die Lärmhypothek nur durch eine Verminderung der Lärmbelastung abgebaut werden. Das Projekt soll Modelle zur Ausgestaltung der Verknüpfung von Erleichterungen und finanziellen Leistungen darlegen und deren Konsequenzen und Umsetzbarkeit beurteilen. Insbesondere sollen beschrieben werden, wie die Anspruchsvoraussetzungen gesetzt werden müssten, um eine optimale Wirksamkeit des Instrumentes zu erzielen. Bei den verschiedenen Modellen ist neben den wirtschaftlichen Konsequenzen auch auf die soziale Akzeptanz einzugehen. Die Modelle sollen so ausgestaltet sein, dass sie die heutige Regelung der Enteignungen von Nachbarrechten gänzlich ablösen und gleichzeitig auch Anreize für lärmminderndes Verhalten bilden soll. Bei den Arbeiten sind alle Infrastrukturen zu berücksichtigen (insb. Flughäfen, Strasse, Schiene).

Eigentum und Landnutzung: Eigentumsrechtliche Beurteilung der Beschraenkung landwirtschaftlicher Nutzungen in peripheren Regionen-Rechtliche Rahmenbedingungen fuer Landnutzungskonzepte in peripheren Regionen

Ziel: Erarbeitung der eigentumsrechtlichen Rahmenbedingungen fuer Landnutzungskonzepte. Fragestellungen: Welche Eigentumseinschraenkungen sind verfassungsrechtlich zulaessig? Unter welchen Umstaenden tritt eine Entschaedigungspflicht ein? Wie sind bereits bestehende Entschaedigungs- und Ausgleichsregelungen zu beurteilen? Hypothese: Aus den verfassungsrechtlichen Regelungen und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts laesst sich ein konsistentes System des Eigentumschutzes entwickeln, aufgrund dessen sich die oben gestellten Fragen beantworten lassen. Zunaechst wird in der Arbeit der verfassungsrechtliche Rahmen fuer umweltrechtliche Einschraenkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung, insbesondere im Hinblick auf Art. 14 GG, erarbeitet. Dabei liegt ein Schwerpunkt auf der Frage, unter welchen Umstaenden Eigentumsbeschraenkungen finanziell ausgeglichen werden muessen. Es folgt eine Analyse der Ausgleichsvorschriften im geltenden Recht sowie der Behandlung rechtswidriger Eigentumsbeschraenkungen und des richtigen Rechtswegs zur Geltendmachung solcher Ansprueche.

Hauptfragen der materiellen Enteignung (nicht definitiv)

Gegenstand: Im Anschluss an die Gewaehrleistung des Eigentums bestimmt Art. 22 der Bundesverfassung, dass 'bei Eigentumsbeschraenkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ... volle Entschaedigung zu leisten (ist)'. Die Abgrenzung der Eigentumsbeschraenkungen, die einer Enteignung gleichkommen und daher Anspruch auf Entschaedigung durch den Staat geben (= 'materielle Enteignung' in der schweizerischen Rechtsterminologie), von den uebrigen, entschaedigungslos zu duldenden Eingriffen in das Eigentum ist gegenwaertig nur zum Teil geklaert. Das Projekt setzt sich zum ziel, die Kriterien, nach denen diese Abgrenzung vorgenommen werden muss, vollstaendig zu erfassen und in ihrem gegenseitigen Verhaeltnis auszuleuchten. Umweltbezug: Da sich die vom Staat angeordneten Umweltschutzmassnahmen oft als Beschraenkungen privaten Eigentums charakterisieren, stellt sich die beschriebene Abgrenzungsaufgabe im Umweltschutz in prononcierter Weise. Art des Projektes: Die Untersuchung arbeitet primaer mit der Gerichtspraxis, sekundaer mit den in der Literatur entwickelten Meinungen. Sie ist rechtsvergleichend angelegt, indem die im Recht der vereinigten Staaten zur Entschaedigungsfrage entwickelten Loesungen im Sinne einer Anregung und eines kritischen Bezugspunktes beigezogen werden.

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