Stellungnahme der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbh (BGE) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (2. Arbeitsentwurf, Bearbeitungsstand nicht vermerkt) für das Gesetz zur geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und Bereitstellung geologischer Daten (Geologiedatengesetz – GeolDG) I. Allgemeine Anmerkungen Wir nehmen Bezug auf unsere Stellungnahme vom 20.08.2018 zum Referentenentwurf des GeolDG in der Fassung des 1. Arbeitsentwurfes (Bearbeitungsstand: 16.07.2018), die wir in Gänze aufrechterhalten. Dem GeolDG kommt aus Sicht der BGE, der Vorhabenträgerin im Standortauswahlverfah- ren, die Funktion zu, eine eindeutige und konsequente Regelung zur Veröffentlichung der Geodaten zu schaffen, um so die nach Standortauswahlgesetz (StandAG) geforderte Trans- parenz des Verfahrens zu gewährleisten. Auch mit dem aktuell vorliegenden Entwurf des GeolDG wird dieses Ziel nicht erreicht. Eine umfassende Veröffentlichung der abgefragten geologischen Daten bzw. eine Veröffentlichung von Datensammlungen nach Auswertung und Anwendung der Kriterien aus dem StandAG lässt ein GeolDG auf Basis des vorliegen- den Referentenentwurfes nicht zu. II. Zum Inhalt im Einzelnen In Ergänzung zu unserer Stellungnahme vom 20.08.2018 nehmen wir zum 2. Arbeitsentwurf des GeolDG 1 wie folgt Stellung: • Änderung des Gesetzestitels und Legaldefinition in § 3 Abs. 7 GeolDG: Mit Einführung der Legaldefinition "Bereitstellung" in § 3 Abs. 7 GeolDG ist der im vorherge- henden 1. Arbeitsentwurf verwendete Begriff der "Öffentlichen Verfügbarkeit" gestrichen worden. Der Begriff der "Öffentliche Verfügbarkeit" war dort als "die Verfügbarkeit geologi- scher Daten für jedermann" bestimmt worden. "Bereitstellung" ist gemäß § 3 Abs. 7 GeolDG die Zugänglichmachung der bei einer Behörde vorhandenen geologischen Daten für die Öffentlichkeit. Der geänderte Gesetzestitel stellt nunmehr ebenso auf die Bereitstellung geologischer Daten ab. Mit dieser Änderung wird eine wesentliche Einschränkung vollzogen. Die BGE ist als juristi- sche Person des Privatrechts keine Behörde. Schon anhand der Definition des Begriffes "Be- reitstellung", der sich auch im Titel des Gesetzes wiederfindet, zeichnet sich ab, dass die Zugänglichmachung von Geodaten durch die BGE vom Gesetz nicht erfasst wird bzw. wer- den soll. 1 Hinweis: Bei sämtlichen nachfolgend genannten Paragraphen des GeolDG ohne weitere Angabe, handelt es sich um solche des vorliegenden 2. Arbeitsentwurfes. 1 Diese Eingrenzung ist nicht mit dem Zweck des Gesetzes zu vereinbaren. Gesetzeszweck des GeolDG ist, wie der Begründung des Gesetzentwurfes des StandAG zu entnehmen ist, u.a. die Veröffentlichung der Daten auch den Vorhabenträger im Rahmen des Standortaus- wahlverfahrens (vgl. BT-Drs. 18/11398, S. 58: "Sonstige Regelungen, insbesondere zur Ver- öffentlichung der Daten, bleiben der Novellierung des Lagerstättengesetzes vorbehalten."). • § 30 GeolDG (1. Arbeitsentwurf: § 32 GeolDG): Es bleibt weiterhin offen, was unter "zusammenhängenden Daten" im Sinne von § 30 Geo- lDG zu verstehen ist. • § 31 GeolDG (1. Arbeitsentwurf: § 33 GeolDG): Zu begrüßen ist die Aufnahme des Absatzes 4 in § 33 GeolDG, wonach § 12 Abs. 3 S. 2 StandAG unberührt bleibt. • § 32 GeolDG (1. Arbeitsentwurf: § 34 GeolDG): Die Änderung des § 32 GeolDG ist unzureichend und teilweise inkonsistent. Es ist weiterhin nicht eindeutig, ob die Vorhabenträgerin BGE selbst über die Bereitstellung beschließen kann, da sie in § 32 Abs. 1 S. 1 GeolDG weiterhin nur in Klammern aufgeführt ist. Erschwe- rend kommt hinzu, dass auch die Einführung der neuen Legaldefinition "Bereitstellung" nach § 3 Abs. 7 GeolDG die Vorhabenträgerin BGE, mangels Behördeneigenschaft, von der Ent- scheidung über die die Zugänglichmachung der geologischen Daten ausschließt. Gemäß § 32 Abs. 1 S. 3 GeolDG des vorliegenden Entwurfes ist insbesondere "die öffentliche Verfügbarkeit von geologischen Daten [erforderlich], die für die Suche und Auswahl eines Standortes zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen benö- tigt werden. Der Beschluss kann auch konkludent durch Veröffentlichung der ent- sprechenden geologischen Daten erfolgen." Hier wird weiterhin - entgegen dem sonstigen Wortlaut – der dem 1. Arbeitsentwurf zugrunde gelegte und dort unter § 3 Abs. 7 GeolDG bestimmte Begriff der "Öffentlichen Verfügbarkeit" verwendet. Dies ist inkonsistent. Je nachdem, um welche Daten es sich handelt, muss die Bereitstellung gemäß § 32 Abs. 1 GeolDG zudem im "überwiegenden öffentlichen Interesse" liegen (§ 32 Abs. 1 S. 1 GeoldG bzgl. nichtstaatlicher Fachdaten) bzw. aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls erfor- derlich sein (§ 32 Abs. 1 S. 2 GeolDG bzgl. Bewertungsdaten). Es hat zwar in den Textentwurf des § 32 GeolDG Eingang gefunden, dass eine "Öffentliche Verfügbarkeit" von geologischen Daten, die für die Suche und Auswahl eines Standortes zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen benötigt werden, erforderlich ist. Dadurch wird eine Einzelfallentscheidung jedoch nicht entbehrlich. In jedem Einzelfall muss weiterhin ab- gewogen werden, ob die "öffentliche Verfügbarkeit" im überwiegenden öffentlichen Interesse bzw. aus "zwingenden Gründen des Allgemeinwohls" geboten ist. Bzgl. der "öffentlichen Verfügbarkeit" von Nachweisdaten, die gemäß § 1 Abs. 3 GeolDG unter den Begriff der Geologischen Daten zu fassen sind, bleibt zudem unklar, ob die "öffent- liche Verfügbarkeit" allein dann gerechtfertigt ist, wenn sie für die Suche und Auswahl eines Standortes zur Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen benötigt werden. 2 Auch die 2. Arbeitsfassung des GeolDG enthält mithin keine konsequente Regelung für die öffentliche Verfügbarkeit von Geodaten im Standortauswahlverfahren. Dem Gesetzeszweck, Rechtssicherheit für den Zugang zu diesen Daten zu schaffen, wird der Entwurf, im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen aus dem Standortauswahlverfahren, nicht gerecht. Im Ergebnis müsste weiterhin für jeden Datensatz im Einzelfall entschieden und ggf. begründet werden, warum an der "Öffentlichen Verfügbarkeit" bzw. "Bereitstellung" aus Gründen der Transparenz des Standortauswahlverfahrens ein überwiegendes öffentliches Interesse bzw. zwingende Gründe des Allgemeinwohls bestehen. Diese Abwägung kann zudem von der Vorhabenträgerin, auf Basis des aktuellen Entwurfes, nicht vorgenommen werden. Es wird weiterhin angeregt, die Suche und Auswahl des Standortes mit der bestmöglichen Sicherheit in einem transparenten Verfahren konsequent als ein Gut von überragender Be- deutung für die Allgemeinheit im GeolDG zu verankern. Auf diese Weise kann der gesetzlich verankerten Forderung nach einem transparenten Standortauswahlverfahren entsprochen werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass, wie in der Gesetzesbegründung aufgeführt wird, mit dem GeolDG Eingriffe in Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verbunden sein können. Wir halten es aus diesem Grund für verfassungsrechtlich geboten, eine Herausgabe von Daten, soweit sie im Einzelfall eine Enteignung darstellt, aber aus Gründen der Transparenz des Standortauswahlverfahrens erforderlich ist, mit einer Entschädigungsregelung zu verbinden um die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu gewährleisten. III. Fazit Auch mit dem vorliegenden 2. Arbeitsentwurf eines GeolDG wird der Vorhabenträgerin die Umsetzung des gesetzlichen Auftrages Transparenz bei der Standortsuche nicht ermöglicht. Dies liegt nach wie vor darin begründet, dass unklar bleibt, ob die Vorhabenträgerin BGE eigenständig über die öffentliche Verfügbarkeit bzw. Bereitstellung von Geodaten überhaupt entscheiden darf. Ferner regelt der Referentenentwurf des GeolDG den im Standortauswahl- verfahren sehr relevanten Bereich der öffentlichen Verfügbarkeit bzw. der vorfristigen öffent- lichen Verfügbarkeit von Nachweisdaten und nichtstaatlichen geologischen (Untergrund-) Daten weiterhin mit dem Rückgriff auf eine Abwägungsentscheidung. Die Suche und Auswahl des Standortes mit der bestmöglichen Sicherheit in einem transpa- renten Verfahren muss konsequent als ein Gut von überragender Bedeutung für die Allge- meinheit im GeolDG verankert werden und es ist eine Entschädigungsregelung zu erwägen, um die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu gewährleisten. 3
Die GASCADE Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108-112, 34119 Kassel, hat bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb der Europäischen Gas-Anbindungsleitung (EUGAL) gem. § 43 Satz 1 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) und §§ 72-77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) beantragt, soweit das Vorhaben in Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, verläuft. Die Landesdirektion Sachsen mit den Dienststellen in Dresden (Oberes Elbtal/ Osterzgebirge) und in Chemnitz (Region Chemnitz) ist zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Im Freistaat Sachsen werden daher zwei Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Für den hiesigen Planfeststellungsabschnitt ist die Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, die zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Gz.: C32-0522/579). Die GASCADE Gastransport GmbH (Vorhabenträgerin) plant mit der Europäischen Gas-Anbindungsleitung (EUGAL) den Bau einer Ferngasleitung von Lubmin in Richtung Süden bis zur deutsch-tschechischen Grenze in Sachsen. Die Leitung dient dem Weitertransport von Erd-gas, das am Anlandepunkt Lubmin 2 in Mecklenburg-Vorpommern von der geplanten Nord Stream 2-Pipeline übernommen wird. Die EUGAL wird erdverlegt und verläuft über eine Gesamtlänge von ca. 480 km durch die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen. In Sachsen verläuft die Leitung als Einzelstrang auf einer Länge von 106 km bis zur deutsch-tschechischen Grenze im Gebiet der Gemeinde Deutschneudorf. Der Planfeststellungsabschnitt in der Region Chemnitz hat eine Länge von 54 km. Das Vorhaben umfasst die Verlegung der Rohrleitung sowie aller betriebsnotwendigen technischen Einrichtungen und den Betrieb der Erdgasfernleitung. Der Antrag auf Planfeststellung für den Planfeststellungsabschnitt Chemnitz im Freistaat Sachsen beinhaltet: • Erdgasfernleitung EUGAL mit einer Leitungsdimension von DN 1400 und MOP 100 als Einzelstrang mit 54 km Leitungslänge, Kabelschutzrohren und einem LWL-Begleitkabel • Vier Absperrstationen mit Betriebszufahrten, • Gasdruckregel- und Gasmessanlage (GDRM-Anlage) mit Molchschleusen und Absperreinrichtungen bei Deutschneudorf und Betriebszufahrt. Das Vorhaben soll großteils auf nicht im Eigentum der Vorhabenträgerin stehenden Grundstücken verwirklicht werden. Für das Bauvorhaben, einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und der Maßnahmen zur dauerhaften ökologischen Funktionssicherung (CEF-Maßnahmen), werden in den Landkreisen Mittelsachsen (Stadt Sayda und Gemeinden Reinsberg, Halsbrücke, Bobritzsch-Hilbersdorf, Weißenborn/Erzgeb., Lichtenberg/Erzgeb., Mulda/Sachsen, Dorfchemnitz, Neuhausen/Erzgeb., Rechenberg-Bienenmühle) und Erzgebirgskreis (Stadt Olbernhau und Gemeinden Seiffen/Erzgebirge und Gemeinde Deutschneudorf) Grundstücke in Anspruch genommen. Der Leitungsstrang wird in einem Schutzstreifen verlegt, der 12 m, d. h. jeweils 6 m beidseitig der Leitungsachse, umfasst. Der Schutzstreifen darf dauerhaft nicht bebaut oder anderweitig dauerhaft als Lagerplatz für schwer transportierbare Materialien genutzt werden, um die Leitung vor daraus resultierenden negativen Einflüssen zu schützen und einen permanenten Zugang zur Leitung zu gewährleisten. Innerhalb des Schutzstreifens ist ein Streifen von 4 m beidseitig der Leitungsachse, d. h. eine Breite von insgesamt 8 m, baumfrei zu halten. Unzulässig sind in diesem Streifen zum Schutz der Leitung tiefwurzelnde Gehölze. Während der Bauausführung wird darüber hinaus zur Errichtung der Leitung ein Ar-beitsstreifen mit einer Regelbreite von 32 m im Waldbereich und von 40 m im Offenland/freier Feldflur in Anspruch genommen. Weiterhin werden Flächen für die Errichtung von insgesamt vier Absperrstationen und einer Gasdruckregel- und Gasmessanlage (GDRM-Anlage), an denen die Vorhabenträgerin Eigentum begründen will, sowie Flächen für Kompensationsmaßnahmen und für Maßnahmen zur dauerhaften ökologischen Funktionssicherung (CEF-Maßnahmen) benötigt. Die beantragte Planfeststellung entfaltet gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG enteignungsrechtliche Vorwirkung. Für den Fall, dass ein zwangsweiser Zugriff auf die für das Vorhaben benötigten Grundflächen erforderlich ist, ist der Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend, ohne dass es einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf. Die Planunterlagen enthalten ein Grundstücksverzeichnis mit dazugehörenden Plänen, denen entnommen werden kann, welche Flächen für Errichtung und Betrieb der Leitung erworben, dauernd dinglich gesichert oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sollen. Eben-falls sind im Grundstücksverzeichnis Flächen für Kompensationsmaßnahmen und für Maßnahmen zur dauerhaften ökologischen Funktionssicherung enthalten, deren Beanspruchung im Planfeststellungsbeschluss geregelt werden soll. Die Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, hat festgestellt, dass aufgrund der geplanten Länge und des geplanten Durchmessers des Leitungsstranges des Vorhabens EUGAL gemäß § 6 in Verbindung mit Anlage 1, Nr. 19.2.1 UVPG die Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit besteht. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst auch die Prüfung aller Umweltauswirkungen der erforderlichen baubedingten Wasserhaltung (Anlage 1 Nr. 13.3.2 UVPG).
Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 020/07 Naumburg, den 28. August 2007 OLG NMB "Einladung zum Mittwochsgespräch" Einladung Die Folgen des Zweiten Weltkrieges waren für viele Menschen mit Vertreibung und Flucht verbunden. Sie mussten ihre Heimat verlassen und an anderer Stelle eine neue Existenz aufbauen. Hierdurch sind Biografien entstanden, die man eigentlich nur aus der globalisierten Welt der heutigen Zeit kennt. Mit einem solchen "bewegten Leben" haben wir es auch bei dem von Herrn Georg Graf von Zech-Burkersroda zu tun. Am 06. August 1938 in Halle geboren wuchs er die ersten sieben Lebensjahre auf Schloss Goseck auf. Das Kriegsende war für die Familie mit Enteignungen und der Verhaftung des Vaters verbunden. Rechtzeitig vor einer geplanten Internierung der Familie konnte die Mutter mit ihren drei Kindern nach Bayern fliehen, wo Graf Zech sowohl sein Abitur als auch seine Ausbildung im Maschinenbau und eine kaufmännische Ausbildung absolvierte. Hieran schloss sich in der Zeit von 1965 bis 1967 ein Betriebswirtschaftsstudium in den USA an, wo Graf von Zech zunächst auch noch blieb und eine führende Position in einem international tätigen Unternehmen übernahm. 1969 kehrte Graf von Zech und seine Familie nach Deutschland zurück, wo er ein eigenes Unternehmen aufbaute. Seit dem 18. März 2002 ist Graf von Zech Dechant der Vereinigten Domstifter und verwendet den wesentlichen Teil seiner Lebens- und Arbeitskraft auf die Pflege dieses Kulturerbes. Ich freue mich sehr, dass wir Herrn Georg Graf von Zech-Burkersroda, den Dechant der Vereinigten Domstifter zu Merseburg und Naumburg, für einen Vortrag zum Thema "Ein bewegtes Leben zwischen Ost und West" in der Reihe unserer traditionellen Mittwochsgespräche gewinnen konnten. Denn "nichts ist so spannend wie das wirkliche Leben"; davon gibt der Lebensweg Graf von Zechs ein beredtes Zeugnis. Zu dieser Veranstaltung möchte ich die Vertreter der Medien für Mittwoch, den 05. September 2007 18.00 Uhr, Raum 525, in das Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10, 06618 Naumburg einladen. Zu dieser Veranstaltung sind auch alle Bürger herzlich eingeladen. Der Eintritt ist frei. Im Auftrag gez. Glinski, Pressesprecher Impressum: Oberlandesgericht Naumburg Pressestelle Domplatz 10 06618 Naumburg Tel: (03445) 28 23 23 Fax: (03445) 28 20 00 Mail: pressestelle@olg-nmb.justiz.sachsen-anhalt.de Impressum:Oberlandesgericht Naumburg PressestelleDomplatz 10 06618 Naumburg (Saale)Tel: 03445 28-2229 Fax: 03445 28-2000Mail: presse.olg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.olg.sachsen-anhalt.de
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 142/03 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 142/03 Magdeburg, den 19. September 2003 Innenminister Klaus Jeziorsky beim Treffen der Bessarabiendeutschen in Möckern Am Sonnabend, dem 20. September d.J. , wird Innenminister Klaus Jeziorsky das 33. Norddeutsche Treffen der Bessarabiendeutschen in der Stadthalle Möckern eröffnen. Die Veranstaltung beginnt um 10 Uhr . Zur Berichterstattung sind Sie herzlich eingeladen. Sperrfrist: 20. Sept., 10:00 Uhr Grußwort des Innenministers Es gilt das gesprochene Wort! Die Landesregierung hat das Anliegen der Flüchtlinge und Vertriebenen immer sehr ernst genommen. Deshalb wurde auch die Landsmannschaft der Bessarabiendeutschen in der Vergangenheit finanziell unterstützt. Obwohl die Finanzlage des Landes außerordentlich angespannt ist, haben wir in den Planungen für den Haushalt 2004 keine Kürzungen vorgesehen. Die Förderung Ihres Anliegens dürfte damit auch im kommenden Jahr gesichert sein. Ich denke, das ist ein deutliches Zeichen für verlässliches Handeln. Das Thema Ihrer heutigen Veranstaltung "Wie haben sie es nur geschafft?" ist den mutigen und selbstlosen Frauen in der Zeit von der Umsiedlung 1940 aus Bessarabien über die Flucht 1945 bis in die Nachkriegszeit gewidmet. Die Zeit der großen Entbehrungen nahm ihren Anfang im Juni 1940, als die Sowjetunion Rumänien aufforderte, das besetzte Bessarabien binnen drei Tagen zu räumen. Den meisten Bessarabiendeutschen war bewusst, dass sie jetzt nicht mehr bleiben konnten. Ihnen wäre sonst womöglich das gleiche Schicksal wie den Russlanddeutschen zuteil geworden, nämlich Enteignung, Verfolgung und Deportation. Im Spätherbst 1940 wurden innerhalb von nur zwei Monaten mehr als 93.000 Bessarabiendeutsche umgesiedelt. Nach dem langwährenden Durchlaufen von Durchgangs- und Umsiedlungslagern wurden viele von ihnen in das damalige Warthegau und nach Danzig-Westpreußen gebracht. Mitnehmen durfte man nur wenig, das meiste blieb zurück in der geliebten Heimat: Hausrat, Häuser, Wertgegenstände und noch vieles andere, was einem lieb und teuer war. Das Leben in der neuen Umgebung war in vielerlei Hinsicht beschwerlich. Und für die viele Arbeit, die zu leisten war, um sich einzurichten, um den Hof zu bewirtschaften, fehlten vor allem die Männer, die von der Wehrmacht eingezogen worden waren. Und so hatten die Frauen nicht nur die Last der Verantwortung für den Hof und die Familie zu tragen, sondern sie mussten sich auch um noch um ihre Männer im Kriegseinsatz sorgen. Als im Januar 1945 die deutsche Ostfront einbrach, begann die Flucht vor den herannahenden Sowjettruppen. Die Bessarabiendeutschen traf es damit innerhalb kürzester Frist besonders hart, und das galt vor allem für jene, die weit im Osten angesiedelt worden waren ¿ sie hatten die längste und gefährlichste Wegstrecke zu bewältigen. Auf dieser Flucht waren es wiederum die Frauen, die die Hauptlast zu tragen hatten. Sie mussten nicht nur ihre Familien zusammenhalten und für die tägliche Essensration sorgen; es galt auch, den winterlichen Temperaturen unter freiem Himmel zu trotzen. Und nicht zuletzt: Manche Trecks kamen zwischen die Fronten, manche wurden direkt angegriffen. Es spielten sich unbeschreibliche Tragödien ab. Auch in der Nachkriegszeit waren es zumeist die Frauen, die die Hauptlast für den Unterhalt der Familie zu tragen hatten. Die eingezogenen Männer kamen spät zurück, zum Teil nach Jahren aus der Kriegsgefangenschaft ¿ wenn sie denn noch kamen! Die deutschen Städte waren vielfach zerbombt, so dass viele Familien in Notunterkünften oder Kellern untergebracht waren. Und wiederum hatten es die Bessarabiendeutschen besonders schwer. Ihnen machte jetzt die über Generationen anhaltende Trennung von Deutschland zu schaffen. Um diese Zeit zu überstehen, war es das Wichtigste, Arbeit zu finden, um den Lebensunterhalt für die Familie zu sichern. Das war jedoch angesichts der gewaltigen Zerstörungen im Lande und der brachliegenden Wirtschaft sehr, sehr schwer. So mussten viele Frauen harte körperliche Arbeit verrichten, um zumindest etwas Lohn für den Unterhalt der Familie zu bekommen. In der Folgezeit haben alle Frauen ¿ und damit natürlich gerade auch die Frauen aus Bessarabien ¿ einen großen, ja einen ganz bedeutenden Anteil am Aufbau und am Wirtschaftswachstum Deutschlands geleistet. Wir bewundern ihren Mut, ihre Entschlossenheit und ihr Durchhaltevermögen noch heute und sind ihnen dafür sehr dankbar. Die Landsmannschaft der Bessarabiendeutschen in Sachsen-Anhalt hat sich bereits 1990 gebildet. Seit 1992 wird sie mit finanziellen Mitteln des Landes Sachsen-Anhalt unterstützt. Unter dem Dach des Bundes der Vertriebenen - Landesverband Sachsen-Anhalt - pflegt sie zusammen mit anderen Vertriebenen das Brauchtum ihrer alten Heimat. Dazu gehören Volkstumsabende, Chorveranstaltungen und Veranstaltungen zur Pflege der Mundart. Aber auch Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung der deutschen Sprache und Kultur für die deutschstämmige Bevölkerung in den Herkunftsgebieten helfen mit, die Heimat nicht zu vergessen und das Vertreibungsschicksal wach zu halten. Darum freut es mich, dass Sie vielfältige Beziehungen in die alte Heimat pflegen. Sie haben sich an diesem Wochenende zusammengefunden, um Ihre Verbundenheit untereinander und zu Ihrer Heimat zu pflegen, Ihren Traditionen nachzugehen und auf Ihr Vertreibungsschicksal aufmerksam zu machen. Ich meine, Sie haben ein Recht darauf, dass die öffentlichkeit dies auch nach so langer Zeit gebührend zur Kenntnis nimmt. Ich wünsche Ihrer Veranstaltung noch einen guten Verlauf und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. Impressum: Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
Normal 0 21 false false false MicrosoftInternetExplorer4 Im Schiffsregister eingetragene Schiffe (hier: Binnenschiffe auf der Elbe) sind im Falle ihrer vermögensrechtlichen Schädigung bei der festzusetzenden Entschädigung entsprechend der natürlichen Anschauung als bewegliche Sachen und nicht wie Grundstücke zu behandeln. Der Kläger begehrte vom Beklagten eine höhere Entschädigung. Dazu führte er aus, eine Zusammenschau der gesetzlichen Bestimmungen für im Schiffsregister eingetragene Schiffe ergebe, dass diese wie Grundvermögen zu behandeln seien. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Klage mit Urteil vom 25.02.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Gesetzgeber habe Schiffe nicht grundsätzlich Grundstücken gleichgestellt, sondern nur für Teilaspekte in einzelnen Normen. Anders als für Grundstücke gebe es für Schiffe auch keine Einheitswerte und keine Faktoren entsprechend der Nutzungsart, wie es das Entschädigungsgesetz für die Entschädigung von Grundstücken vorsehe. Schiffe seien daher auch rechtlich "bewegliche Sachen" und als solche zu entschädigen, wobei das Gesetz einen Höchstwert für alle Gegenstände von 40.000,- DM vorsehe. Auch für wertvolle Sammlungen oder Kunstgegenstände gelte diese Obergrenze. Gegen das Urteil ist Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt worden. Aktenzeichen: 5 A 69/12 MD st1:*{behavior:url(#ieooui) } /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman"; mso-ansi-language:#0400; mso-fareast-language:#0400; mso-bidi-language:#0400;} Impressum:Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7041 Fax: 0391 606-7032Mail: presse.vg-md@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-md.sachsen-anhalt.de
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 160/99 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 160/99 Magdeburg, den 6. Dezember 1999 Ansprache von Innenminister Dr. Manfred Püchel zur Festveranstaltung am 06.12.1999 im Landesarchiv Merseburg Es gilt das gesprochene Wort! Ich freue mich, Sie zur heutigen Festveranstaltung hier im rekonstruierten Gebäude des Landesarchivs Merseburg begrüßen zu können und nehme gern die Gelegenheit wahr, als oberster Dienstherr der Archivverwaltung unseres Landes zu Ihnen zu sprechen. Kurz vor dem Wechsel ins nächste Jahrtausend ist der heutige Anlass eine gute Gelegenheit, etwas zu unseren Archiven und zur Geschichte unseres Landes zu sagen. Die Archive sind Synonyme von Dauer und Kontinuität. Sie bewahren Archivmaterial aus dem zu Ende gehenden Jahrtausend auf und legen Zeugnis ab von der langen Geschichte unseres jungen Bundeslandes. Diese Geschichte basiert auf langen und zum Teil sehr unterschiedlichen historischen Traditionen im Elbe-Saale-Raum. Unser Land ist sich dieser Herkunft und seiner Verankerung in der Geschichte bewusst. Hier lag in der Ottonenzeit das Kernland des Deutschen Reiches oder historisch genauer des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Der erste deutsche König und der erste deutsche Kaiser liegen in Sachsen-Anhalt begraben. So hat jeder seine Leichen im Keller. Anfang des 16. Jahrhunderts stand hier die "Wiege" der Reformation. Nachdem die beiden Kirchen vor wenigen Wochen eine gemeinsame Erklärung unterschrieben haben, fällt es mir als Katholik auch leichter auf diesen Teil unserer Geschichte hinzuweisen. Zur Geschichte des Landes gehört auch die einstmalige Zugehörigkeit zum preußischen Staat, die 1996 anlässlich der 180. Wiederkehr des Amtsantritts des ersten Präsidenten des Regierungsbezirkes Merseburg, Moritz Haubold von Schönberg, und im Jahre 1998 durch den 100. Todestag Otto von Bismarcks wieder stärker ins öffentliche Bewusstsein rückte. Weiter soll mein Blick in die Geschichte nicht zurückgehen. Hierzu gibt es Berufenere in diesem Raum, die damit sogar ihr Geld verdienen. Anrede, eines ist jedoch in diesem Zusammenhang wichtig, Erinnerungssicherung und seriöse Kenntnis und Erforschung von Geschichte ist ohne überlieferung der Archive nicht umfassend möglich. Archive arbeiten mehr im Stillen, sie stehen selten im Blickpunkt des öffentlichen Interesses, zu Unrecht. Denn gerade das in den öffentlichen Archiven verwahrte Archivgut ist eine unverzichtbare Grundlage sowohl für die Rechts- und Verwaltungskontinuität im Rechtsstaat als auch für die Erforschung der Geschichte. Die Archive werden mit Recht als das Gedächtnis des Staates und der Gesellschaft bezeichnet. Und unsere Archive haben ein langes Gedächtnis, Alzheimer kennen sie nicht. Im Archivgut spiegelt sich das Schicksal einzelner Menschen, der Gesellschaft, ihrer Einrichtungen und ihrer Zivilisation wider. Meist handelt es sich um Quellen, die nur einmal überliefert sind. In der Regel sind sie gleichzeitig mit den geschichtlichen Vorgängen, die sie belegen, entstanden oder haben diese begründet. Die in den archivierten Unterlagen enthaltenen Informationen sind in unserer historischen und politischen Situation zudem von herausragender Bedeutung für die Aufarbeitung zweier Unrechtsysteme auf deutschem Boden in diesem Jahrhundert. Ebenso verwahren die Archive auch das Quellengut zur Erforschung der Lokal-, Heimat- und Familiengeschichte und fördern so die Identifikation der Bürger für die unmittelbare räumliche und gesellschaftliche Umwelt. Ich erinnere nur an den Wappenboom nach der Wende. Die Heraldiker erlebten hiermit ein wahre Konjunktur. Ohne die Unterstützung durch unsere Archive wäre dies überhaupt nicht möglich gewesen. Obwohl man über die strengen Regeln der Heraldik gerade an diesem Ort trefflich streiten könnte. Der Oberbürgermeister weiß, wovon ich rede. Anrede, die nach der friedlichen Revolution des Herbstes 1989 eingeleiteten gesellschaftlichen Veränderungen setzten Archivgut von über 40 Jahren einer abgeschlossenen geschichtlichen Periode auf deutschem Boden frei. Dadurch wurde die neu geschaffene Archivverwaltung unseres Landes vor die komplizierte Aufgabe gestellt, die einmaligen und unersetzlichen Unterlagen zu sichern, zu übernehmen, zu erhalten und nutzbar zu machen, ohne organisatorisch und vor allem baulich dafür ausreichend vorbereitet zu sein. Die damalige Landesregierung legte im August 1993 mit ihrem Beschluss die Archivorganisation in Sachsen-Anhalt fest. Statt eines zentralen Staatsarchivs Magdeburg wurden entsprechend der Gliederung des Landes in drei Regierungsbezirke die Landesarchive Magdeburg, Merseburg und Oranienbaum errichtet und dem Ministerium des Innern unmittelbar unterstellt. Für die räumliche Unterbringung des Landesarchivs Merseburg bot sich die Weiternutzung des sogenannten Karteihauses der Landesversicherungsanstalt für die Provinz Sachsen und den Freistaat Anhalt an. Archiv war es seit 1946 als Abteilung Merseburg des Zentralen Staatsarchivs der DDR. Seit 1990 wurde es vom Preußischen Geheimen Staatsarchiv genutzt. Mit dem Landesarchiv erhielt Merseburg, das in preußischer Zeit Sitz wichtiger Einrichtungen war, wieder eine Behörde von großer Bedeutung. Damit wurde auch den Wünschen und Forderungen der in diesem Ballungsraum lebenden Bürger der ansässigen wissenschaftlichen Einrichtungen und der vielen Geschichts-, Heimat- und Fachvereine der Region entsprochen. Anrede, als vorrangige Aufgabe hatte das wiedergegründete Landesarchiv Merseburg die Sicherung und übernahme des umfangreichen Archivgutes zu gewährleisten, das mit dem Untergang der DDR durch Auflösung, Umbildung und Neubildung vieler Behörden und Betriebe im ehemaligen Bezirk Halle anfiel. Zu den Akten der staatlichen Behörden, der Betriebe und Kombinate kamen die Bestände aus dem Bezirksparteiarchiv der SED, der Gewerkschaften und anderer Massenorganisationen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Archivs erreichten unter den komplizierten Bedingungen der Aufbauphase hervorragende Ergebnisse bei ihrem Bemühen, eine möglichst umfassende Quellenüberlieferung bis 1990 zu sichern. Notübernahmen von gefährdeten, unbeaufsichtigten Aktenbeständen, die zum Teil in unbeleuchteten Kellern mit der Taschenlampe in der Hand geprüft wurden, waren dabei anfangs keine Ausnahme. Man kann in diesem Zusammenhang von einem echten Massenproblem sprechen. Denn allein in den ersten drei Monaten seit dem Wiederbestehen des Landesarchivs Merseburg wurden rund 6.500 laufende Regalmeter Schriftgut übernommen. Parallel hierzu schenkte das Landesarchiv von Anfang an den Erschließungsarbeiten und der öffentlichkeitsarbeit große Aufmerksamkeit. Bereits am 20. Oktober 1993 wurde der Lesesaal eröffnet. Eine erste Bewährungsprobe war auch die Beteiligung an einer im Magdeburger Landtag gezeigten Ausstellung zum Thema: "17. Juni 1953 - 40. Jahrestag". Die erste eigene Ausstellung wurde bereits nach rund sechsmonatigem Bestehen am 27. April 1994 einem breiten Publikum präsentiert. Und zwar im Rahmen der feierlichen übergabe des Merseburger Archivgebäudes des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz an das Landesarchiv Merseburg. Für das neu gegründete Landesarchiv Merseburg stellte dieser Festakt den ersten Höhepunkt in seiner noch kurzen Geschichte dar. Anrede, gegenwärtig verwahrt das Landesarchiv Merseburg in seinen Räumen rund 15.500 laufende Meter Akten, 12.000 Karten, 37.000 Fotos, 325 Filme und 200 Tonträger. Hinzu kommen verschiedene Sammlungen von Plakaten und Flugblättern u. a. aus dem ehemaligen Leuna-Kombinat. Daneben verfügt das Archiv über eine Spezialbibliothek zum Archivwesen und zur Regionalgeschichte von über 20.000 Bänden. Hinter diesen Zahlen verbirgt sich ein reicher Schatz zur Geschichte des südlichen Teils unseres Landes. Der Schwerpunkt der im allgemeinen 1815/16 einsetzenden überlieferung liegt beim staatlichen Archivgut in den Beständen der Regierung Merseburg, der Landratsämter, Kreisverwaltungen (1945-1952) und des Rates des Bezirkes bzw. Bezirkstages Halle sowie in den Akten verschiedener Justizbehörden. Im Landesarchiv Merseburg werden weiterhin die Unterlagen der SED-Bezirksorganisation Halle, der NDPD-Bezirksorganisation Halle sowie verschiedener Massenorganisationen aufbewahrt. Mehr als 30 % der Bestände gehören zum Bereich der Wirtschaft. Dies spiegelt die Rolle dieses Territoriums in der industriellen Entwicklung Deutschlands im 19. und der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts sowie die Stellung des Bezirkes Halle als einer der wichtigsten Industriebezirke der DDR wider. Dominierend sind natürlicherweise die Bestände der chemischen Industrie mit mehr als 2000 Regalmetern Akten. Das ist fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsüberlieferung. Bemerkenswert ist auch die überlieferung aus Betrieben der Braunkohleindustrie und des Maschinenbaus sowie der Industrie- und Handelskammer Halle sowie das umfangreich vorhandene Bankenschriftgut. Anrede, eine Schwerpunktaufgabe seit Beginn ist die Auswertung archivalischer Quellen zur Lösung von Fragen, die die politische Umgestaltung stellte und weiter stellt. Die überwindung der Teilungsfolgen einschließlich der Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit bringt eine Fülle von Verwaltungsaufgaben mit sich, bei deren Lösung sich die Archivdokumente als wichtige Beweismittel erwiesen haben. Eine große Flut diesbezüglicher Anfragen hat das Landesarchiv seit seiner Wiedererrichtung erhalten. Sie betreffen hauptsächlich die Klärung offener Vermögensfragen, vor allem bei Enteignungen, Zwangsverkäufen von Gebäuden, Firmen, Grundstücken sowie zu in der NS-Zeit erzwungenen Veräußerungen von jüdischem Besitz. Weiter sind für während der NS-Zeit eingesetzte Zwangsarbeiter sowie für frühere DDR-Bürger Arbeits-, Versicherungs-, Renten- oder Qualifizierungsnachweise aus den Merseburger Archivalien zu ermitteln. Hinzu kommen Nachweise in Rehabilitierungsangelegenheiten nach dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetz. Damit verbinden sich oftmals existenzielle Anliegen des Einzelnen. Die Anfragen binden wegen ihrer Vielzahl und der Art der zu bearbeitenden archivalischen überlieferung zur Zeit noch den größten Teil der Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das hat zwangsläufig zu einer Verzögerung anderer Archivaufgaben, insbesondere von Erschließungsarbeit und wissenschaftlicher Auswertung geführt. Dies Situation kann jedoch nicht von Dauer sein. Denn sonst läuft das Landesarchiv Gefahr, seinen im Landesarchivgesetz verankerten Auftrag nicht voll wahrnehmen zu können. Wir brauchen Lösungen, die insbesondere zu einem konstanten Zuwachs an erschlossenen und benutzbaren Beständen führen. Ich fördere deshalb besonders den umfassenden EDV-Einsatz im Landesarchiv. Dies tue ich, auch wenn mir auf einem Treffen der deutschen Archivleiter in Magdeburg erläutert wurde, dass die einzige sichere Aufbewahrung von Informationen nur auf Pergament möglich sei. Disketten würden z.B. bereits nach einigen Jahren Informationen verlieren. Anrede, erfreulicherweise hat auch die wissenschaftliche Benutzung der überlieferten Bestände erheblich zugenommen. Neben Orts- und Heimatgeschichte stehen vor allem vielfältige Themen der Geschichtsforschung unseres Landes an. Nun werden auch viele in der DDR-Geschichtsschreibung aus politischen Gründen nicht erwünschte bzw. verbotene oder nicht beachtete zeitgeschichtliche Themen bearbeitet, für die jetzt auch neu erschlossene Quellen zur Verfügung stehen. Beispielhaft nenne ich: Die Verfolgung der Jüdischen Gemeinden, den Einsatz der Zwangsarbeiter in der NS-Zeit, die Zwangsvereinigung von KPD und SPD, die Bodenreform, den 17. Juni 1953, das Verhältnis von Kirche und Staat, die Kulturpolitik und die Umweltproblematik sowie die Ereignisse der Wendezeit 1989/90. Das Landesarchiv Merseburg hat hier an der Erstellung gedruckter übersichten mitgewirkt, die den Nutzern die Grundlage für gezielte Nachforschungen bieten. Zu nennen sind hier die Veröffentlichungen über die Bestände aller Landesarchive des Landes Sachsen-Anhalt 1945-1952, das 1998 veröffentlichte Verzeichnis zu den Archiven der deutschen Kreditwirtschaft und der in diesem Jahr erschienene Quellennachweis zur Geschichte der Juden in den Archiven der neuen Bundesländern. Die Bestände des Landesarchivs Merseburg erfreuen sich aber nicht nur zu Forschungszwecken einer großen Nachfrage, sondern auch als Exponate für hochrangige Ausstellungen, beispielsweise des Hauses der Geschichte in Bonn, der Expo 2000, des Kulturhistorischen Museums Magdeburg und selbstverständlich auch des Kulturhistorischen Museums Schloß Merseburg. Quellen aus dem Merseburger Archiv werden auch für Buchveröffentlichungen sowie für zahlreiche Fernsehproduktionen und für Hörfunksendungen verwendet. Hierzu bietet die gegenwärtige Ausstellung des Hauses einen kleinen Einblick. Vieles aus der Arbeit des Landesarchivs Merseburg wäre noch zu erwähnen. Beispielsweise die Mitarbeit in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu Fragen der Bewertung und Archivierung von Massenakten der Justiz in Deutschland. Ebenso wichtig ist die Beratung der kommunalen Archive und die Unterstützung bei ihrem Ausbau. Anrede, Archivarbeit beschränkt sich aber nicht in der Verwaltung von Akten aus der Vergangenheit. Sie ist keine antiquierte Aktenschieberei, wie man sie von Spitzwegbildern kennt. Das Landesarchivgesetz aus dem Jahr 1995 ist eine sichere Grundlage für die Arbeit der Landesarchive. In ihm ist die Verflechtung der Verwaltung, insbesondere der Zufluss des archivwürdigen Schriftgutes unserer Zeit, ebenso geregelt wie die Nutzung der Archive durch die Bürger. Jeder Bürger mit berechtigtem Interesse hat das Recht auf Nutzung des öffentlichen Archivgutes. Es gibt nur wenige Einschränkungen, die vor allem das Persönlichkeitsrecht Dritter schützen sollen. Diese öffnung der Archive führt zu einer erweiterten Nutzung und verlangt eine angemessene räumliche und technische Ausstattung der Archive. Deshalb begannen hier im September 1997 umfangreiche Bau- und Sanierungsmaßnahmen. Ihre Beendigung ist Anlass zur heutigen Feierstunde. über den zum Teil komplizierten Ablauf dieser Baumaßnahmen wird der Amtsleiter des Staatshochbauamtes Merseburg der Oberfinanzdirektion, Herr Manfred Biernat, anschließend berichten. An dieser Stelle möchte ich die Gelegenheit gern nutzen, um Ihnen, Herr Biernat, und den an dem Projekt beteiligten Mitarbeitern ihrer Behörde, hier vor allem dem Bauleiter, Herrn Kuche, für die erfolgreiche Planungs- und Bautätigkeit zu danken. Viele nicht vorhersehbare Probleme des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes erforderten von allen Beteiligten eine hohe Flexibilität. Danken möchte ich auch dem Leiter des Amtes für Kultur und Denkmalschutz der Kreisverwaltung Merseburg-Querfurt, Herrn Dr. Ramm, für sein großes Engagement. Anrede, hervorhebenswert ist noch, dass trotz erforderlicher Um- bzw. Auslagerung aller Bestände der Dienstbetrieb, das heißt auch die Nutzung des Lesesaales voll gewährleistet blieb. Archive leben und werden geprägt vom Engagement ihrer Mitarbeiter. Die heutige Veranstaltung ist deshalb auch der richtige Ort, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landesarchivs für ihre Leistungen bei der Sicherung, Erschließung und Nutzbarmachung der archivalischen Quellen zu danken. Aber auch dafür, dass sie mit Bravour die über zweijährige Arbeit auf einer Baustelle ertragen haben. Dass sich diese schwierigen Bedingungen nicht negativ auf die Betreuung der Benutzer bzw. die Anliegenbearbeitung auswirkten, belegen zahlreiche Eintragungen in das Benutzerbuch. Der amerikanische Wirtschaftshistoriker Hermann Weiss schreibt etwa: "Ich bin schon in vielen Archiven gewesen, aber selten so gut betreut worden.". In einer Eintragung des Spiegelmitarbeiters Klaus Wiegraefe heißt es: "Bereits das erste Telefongespräch setzte den Ton: freundlich, kompetent, dem Benutzer hilfreich zuvorkommend. Den Mitarbeitern des Archivs herzlichen Dank.". Mit dem Abschluss der Baumaßnahmen sind nun beste Bedingungen zur Erhaltung des hier aufbewahrten, einmaligen und unersetzbaren Archivgutes gegeben. Zugleich kann das Landesarchiv Merseburg durch den neuen Lesesaal, den Ausstellungs- und Vortragssaal der öffentlichkeit ein erheblich erweitertes Service-Angebot unterbreiten. So wird beispielsweise bereits am kommenden Sonnabend ein "Tag der offenen Tür" stattfinden, an dem unter anderem auch die Ausstellung "Das Landesarchiv Merseburg stellt sich vor" besucht werden kann. Ich würde mich freuen, wenn die heutige Festveranstaltung und der "Tag der offenen Tür" den Auftakt für weitere Veranstaltungen bilden, auf denen das Archiv sein Leistungsangebot sowie die Ergebnisse der Arbeit an seinen Beständen einer breiten interessierten öffentlichkeit vorstellt. In diesem Sinne wünsche ich der Veranstaltung einen erfolgreichen Verlauf und dem Landesarchiv Merseburg weiterhin eine erfolgreiche Entwicklung. Impressum: Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@min.mi.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit fünf Urteilen, zuletzt mit Urteil vom 27. Juni 2023, mehrere Normenkontrollanträge gegen die Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA) zurückgewiesen. Mit der gemäß § 23 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt erlassenen N2000-LVO LSA vom 20. Dezember 2018 wurden 26 Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) und 216 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) zur Umsetzung des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 unter Schutz gestellt. Ziel von Natura 2000 ist, innerhalb der europäischen Union einen günstigen Erhaltungszustand von Lebensräumen sowie Tier- und Pflanzenarten zu bewahren oder wiederherzustellen. Hierzu haben die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die N2000-LVO LSA enthält in Kapitel 1 (§§ 1 - 5 N2000-LVO LSA) die Bestimmung des Schutzgegenstandes, des Schutzzwecks sowie der Lage und Grenzen der Schutzgebiete. Kapitel 2 (§§ 6 - 13 N2000-LVO LSA) enthält Schutzbestimmungen (Ge- und Verbote) und Freistellungen. Dabei regelt § 6 N2000-LVO LSA Allgemeine Schutzbestimmungen, die sich an jedermann richten. §§ 7 - 12 N2000-LVO LSA regeln weitere Schutzbestimmungen für bestimmte Adressatengruppen, wie z.B. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Angel- und Berufsfischerei sowie die Aquakultur (Fischzucht). Ergänzend enthält Anlage 3 zur N2000-LVO LSA gebietsbezogene Schutzbestimmungen. Die Antragsteller - ein Landwirt, mehrere Forstwirte, ein Fischzüchter, ein Anglerverein, der Landesanglerverband Sachsen-Anhalt sowie ein Privater - haben geltend gemacht, dass sie durch die Verordnung, insbesondere die hierin enthaltenen Ge- und Verbote, unverhältnismäßig in der Nutzung ihres Eigentums bzw. ihres Fischereiausübungsrechts eingeschränkt würden. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat demgegenüber die Unterschutzstellung der Gebiete durch eine einzige Landesverordnung als zulässig angesehen. Rechtsgrundlage hierfür sei neben § 23 Abs. 2 NatSchG LSA ergänzend § 32 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Die Voraussetzungen einer Unterschutzstellung lägen vor. Der 2. Senat hat angenommen, dass es sich bei den 216 FFH-Gebieten, deren rechtlicher Sicherung die N2000-LVO LSA diene, um solche handele, die von der EU-Kommission in die sog. Gemeinschaftsliste aufgenommen worden seien. Ebenso hat der 2. Senat angenommen, dass es sich bei den geschützten 26 Vogelschutzgebieten um der EU-Kommission benannte Gebiete handele. Es seien weder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebietsauswahl noch an der Rechtmäßigkeit der Gebietsabgrenzung ersichtlich. Der Antragsgegner habe umfassend dargelegt, nach welchen rechtlichen und fachlichen Kriterien und in welchen Schritten die Auswahl und Abgrenzung der Vogelschutz- und FFH-Gebiete zunächst in Sachsen-Anhalt und nachfolgend auf Bundes- und EU-Ebene durchgeführt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass hierbei die unionsrechtlichen Maßstäbe verfehlt worden seien, bestünden nicht. Der 2. Senat hat die angegriffenen Regelungen der N2000-LVO LSA auch als verhältnismäßig angesehen. Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränkten, seien keine Enteignungen, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums. Dem liege die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt geprägt werde. Diese Situationsgebundenheit könne den Gesetzgeber zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse berechtigen. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert seien und des Schutzes bedürften, so ergebe sich hieraus eine Art immanenter, d.h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet würden. Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erwiesen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibe oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden sei oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbiete, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden werde. Gemessen daran handele es sich bei den angefochtenen Schutzbestimmungen um Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die von den Eigentümern hinzunehmen seien. Die Grenzen der Sozialbindung seien nicht überschritten. Für die Landwirtschaft seien die Beschränkungen der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln hinzunehmen. Eine weitere landwirtschaftliche Nutzung der Flächen werde nicht generell unterbunden und solle auch nicht unterbunden werden. Vielmehr lasse die N2000-LVO LSA die landwirtschaftliche Nutzung in den besonderen Schutzgebieten weiter zu. Soweit die Eigentumsbeschränkungen zu einer unzumutbaren Belastung führten, stehe den Betroffenen ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung zu. Auch die Schutzbestimmungen für die Forstwirtschaft hielten einer rechtlichen Überprüfung stand. Dies gelte insbesondere für das in den Schutzgebieten (Vogelschutz- und FFH-Gebieten) bestehende grundsätzliche Verbot der Holzernte und Holzrückung in der Zeit vom 15. März bis zum 31. August in Verbindung mit der Möglichkeit, hiervon aus forstsanitären Gründen Ausnahmen zuzulassen. Für die Angelfischerei gelte, dass sie erhebliche Risiken und ein Störungspotential aufweise, durch das sich der Erhaltungszustand der Bestandteile eines Natura 2000-Gebietes erheblich verschlechtern könne, so dass entsprechende Beschränkungen gerechtfertigt seien. Der Besatz eines Gewässers mit Raubfischen könne Populationen aller Amphibien- und Libellenarten erheblich beeinträchtigen. Auch infolge von Bewegung, Lärm oder Licht könnten Arten gestört werden. Auch die Aquakultur weise Risiken für das Schutzziel der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Schutzgüter der FFH-Richtlinie auf. Daher sei es zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter geboten, auch diejenigen Beeinträchtigungen zu adressieren, die aus der Aquakultur herrührten. Von besonderer Bedeutung sei das Risiko einer Nährstoffanreicherung (Eutrophierung). Das Urteil vom 27. Juni 2023 - 2 K 138/19 - ist noch nicht rechtskräftig. OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 5. Juli 2022 - 2 K 134/19 und 2 K 137/19 -, vom 19. Juli 2022 - 2 K 117/19 und 2 K 133/19 - und vom 27. Juni 2023 - Az: 2 K 138/19 - Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7089 Fax: 0391 606-7029 Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.ovg.sachsen-anhalt.de
Abschnitt 10 - Durchführung des Gesetzes § 44 Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen § 45 Zuständigkeiten § 46 Rechtsverordnungen § 47 (aufgehoben) § 48 Anforderungen der Sicherheit und Ordnung Stand: 01. Oktober 2021
§ 44 Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen (1) Für Zwecke der Unterhaltung, des Ausbaus und des Neubaus von Bundeswasserstraßen durch den Bund, für die Errichtung von bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und bundeseigenen Schifffahrtszeichen sowie für Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen nach § 9 ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung des Vorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit bedarf es nicht. (2) Ist nach diesem Gesetz für das Vorhaben eine Planfeststellung durchzuführen, ist dem Enteignungsverfahren der festgestellte Plan zugrunde zu legen; er ist für die Enteignungsbehörde bindend. (3) Die Enteignung wird von den zuständigen Landesbehörden nach Landesrecht durchgeführt. Stand: 17. Dezember 2006
Untersuchung der sog. Innentwicklungsmaßnahme als mögliches neues städtebaurechtliches Instrument In vielen Städten besteht dringender Bedarf an neuen Wohnungen und Flächen für Gewerbe. Vor dem Hintergrund eines oft begrenzten Flächenangebots auf der grünen Wiese und den bundes- bzw. landesweiten Bestrebungen des Flächensparens richtet sich der Blick der Stadtplaner zunehmend auf die Innenentwicklung u.a. durch die Mobilisierung bebaubarer aber unbebauter Grundstücke. In diesem Zusammenhang wird auch der Ruf nach geeigneten planerischen Instrumenten zur Mobilisierung dieser Flächen lauter. In Diskussion befindet sich die sogenannte Innentwicklungsmaßnahme – ein mögliches neues städtebaurechtliches Instrument. In einem Planspiel wird untersucht, ob und wie das neue Instrument geeignet ist, die im Innenbereich einer Stadt dispers verteilten Potentialflächen zu mobilisieren und zügig zu bebauen. Kernziel des Instruments ist es, bestehende Hemmnisse der Flächenmobilisierung wie z.B. die geringe Mitwirkungsbereitschaft durch Grundstückseigentümer*innen zu überwinden. Denkbar wäre ein dreistufiges Verfahren. Auf Basis vorbereitender Untersuchungen könnten mittels einer Innenentwicklungssatzung Baurecht geschaffen und Bauverpflichtungen ausgesprochen werden. In der dritten Stufe würde dann eine Bebauung durch Eigentümer oder Dritte, ein Ankauf durch die Gemeinde bzw. Reprivatisierung folgen. In Fällen fehlender Verkaufsbereitschaft wäre eine Enteignung möglich. Das Planspiel geht Fragen der Notwendigkeit einer Innenentwicklungsmaßnahme sowie deren Wirksamkeit, Handhabbarkeit und Rechtssicherheit nach. Schließlich soll ein Regelungsvorschlag für eine BauGB-Novelle erarbeitet werden. Am Planspiel sind die Städte Berlin, Bonn, Chemnitz, Hamburg, Köln, München, Stuttgart und Trier beteiligt. Das Vorhaben wird vom Deutschen Verband für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung (DV) und der Professur für Städtebau und Bodenordnung der Universität Bonn durchgeführt. Auftraggeber des 2017 gestarteten Vorhabens sind das Bundesinstitut für Bau- Stadt- und Raumforschung (BBSR) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB). Ergebnisse des Vorhabens sollen voraussichtlich Mitte 2018 vorliegen.
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