Das Projekt "Eigentum und Landnutzung: Eigentumsrechtliche Beurteilung der Beschraenkung landwirtschaftlicher Nutzungen in peripheren Regionen-Rechtliche Rahmenbedingungen fuer Landnutzungskonzepte in peripheren Regionen" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Gießen, Rechtswissenschaft, Professur für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre.Ziel: Erarbeitung der eigentumsrechtlichen Rahmenbedingungen fuer Landnutzungskonzepte. Fragestellungen: Welche Eigentumseinschraenkungen sind verfassungsrechtlich zulaessig? Unter welchen Umstaenden tritt eine Entschaedigungspflicht ein? Wie sind bereits bestehende Entschaedigungs- und Ausgleichsregelungen zu beurteilen? Hypothese: Aus den verfassungsrechtlichen Regelungen und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts laesst sich ein konsistentes System des Eigentumschutzes entwickeln, aufgrund dessen sich die oben gestellten Fragen beantworten lassen. Zunaechst wird in der Arbeit der verfassungsrechtliche Rahmen fuer umweltrechtliche Einschraenkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung, insbesondere im Hinblick auf Art. 14 GG, erarbeitet. Dabei liegt ein Schwerpunkt auf der Frage, unter welchen Umstaenden Eigentumsbeschraenkungen finanziell ausgeglichen werden muessen. Es folgt eine Analyse der Ausgleichsvorschriften im geltenden Recht sowie der Behandlung rechtswidriger Eigentumsbeschraenkungen und des richtigen Rechtswegs zur Geltendmachung solcher Ansprueche.
Das Projekt "Sonderforschungsbereich (SFB) 299: Landnutzungskonzepte für periphere Regionen, Eigentum und landwirtschaftliche Nutzung: Einschraenkungen landwirtschaftlicher Nutzungen und die Entschaedigungsfrage" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Gießen, Rechtswissenschaft, Professur für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre.Herausarbeitung des Umfangs landwirtschaftlichen Eigentums, Untersuchung der Einschraenkungsmoeglichkeiten und der Entschaedigungserfordernisse, im Rahmen der Fragestellung des SFB 299.