Das Forschungsprojekt untersucht, mit welchen Änderungen der abfallrechtlichen Vorschriften in Deutschland sichergestellt werden kann, dass auch Hersteller mit Sitz außerhalb der EU ihrer abfallrechtlichen Produktverantwortung beim Verkauf von Elektrogeräten, Batterien und Ver-packungen über elektronische Marktplätze in Deutschland nachkommen. Bislang hilft diesen sogenannten Drittland-Trittbrettfahrern eine "Gesetzeslücke", wonach die Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister nicht verpflichtet sind, sicherzustellen, dass die bei ihnen tätigen Händler die abfallrechtlichen Registrierungs- und Anzeigepflichten einhalten. Zudem können die deutschen Behörden aufgrund der geltenden Vollzugsregelungen nicht wirksam gegen Drittland-Trittbrettfahrer vorgehen. In der Folge beteiligen sie sich auch nicht an den Kosten für die Sammlung und Entsorgung von Elektroaltgeräten sowie von Alt-Batterien und Verpackungsabfall. Im Projekt wurden verschiedene Vorschläge für das deutsche Kreislaufwirtschaftsrecht entwickelt und auf ihre Vereinbarkeit mit Verfassungs-, Europa- und Welthandelsrecht geprüft. Wir empfehlen als wichtigste Maßnahme eine Prüfpflicht für die Betreiber von elektronischen Marktplätzen sowie für Fulfilment-Dienstleister einzuführen. Die Überprüfung der Produkte muss abgeschlossen sein, bevor Produkte auf Marktplätzen angeboten und/oder an die Kundin oder den Kunden versandt werden können. In einer thematisch eigenständigen Forschungsfrage wird die Sach- und Rechtslage recherchiert und analysiert, wie Onlinehändler mit retournierter Neuware umgehen. Dazu wird abgeschätzt, in welchem Ausmaß und aufgrund welcher Motive Onlinehändler retournierte funktionstüchtige Waren entsorgen oder sie eine auf andere Art einer weiteren Verwendung zuführen, z. B. durch Drittvermarktung oder Spende. Zudem werden Änderungen des Rechtsrahmens vorgeschlagen, um insbesondere der Entsorgung von funktionsfähigen Waren entgegenzuwirken. Quelle: Forschungsbericht
Seit dem 23. Mai 2014 können Fischer aus Cuxhaven den auf See gefischten Müll umweltgerecht entsorgen, ohne dafür bezahlen zu müssen. Dafür sorgt das Projekt „Fishing for Litter“, das vom Land Niedersachsen und dem NABU gemeinsam mit den niedersächsischen Küstenfischern organisiert wird. Mit Cuxhaven nimmt der inzwischen neunte Hafen an dem Meeresschutz-Projekt teil. An der gesamten Nord- und Ostseeküste beteiligen sich mehr als 75 Fischer. „Fishing for Litter“ bietet den Fischern die Möglichkeit, jenen Müll, der unweigerlich in ihren Netzen landet, in den Häfen kostenfrei und fachgerecht in dafür vorgesehenen Containern zu entsorgen. In der Vergangenheit mussten Fischer die Kosten für eine Entsorgung selbst tragen. Alle Abfälle werden später sortiert und auf ihre Zusammensetzung und Wiederverwertbarkeit hin untersucht. Im Jahr 2013 wurden auf diese Weise allein durch die Kleine Küstenfischerei Niedersachsens mehr als dreieinhalb Tonnen Meeresmüll aus der Nordsee geholt.
Das Bundeskabinett verabschiedete am 19. Oktober 2016 das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung, das die Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) umsetzt. Der Gesetzentwurf setzt die Empfehlungen der KFK um und teilt die Verantwortung zwischen Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bund auf. Die Betreiber der Kernkraftwerke bleiben für die gesamte Abwicklung und Finanzierung der Bereiche Stilllegung, Rückbau und Verpackung der radioaktiven Abfälle zuständig. Der Bund wird künftig die Durchführung und Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung verantworten. Die Betreiber werden dem Bund die finanziellen Mittel für die Zwischen- und Endlagerung zur Verfügung stellen. Diese werden in einen Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung übertragen. Der Fonds ist als Stiftung des öffentlichen Rechts organisiert. Er vereinnahmt die Mittel, legt sie an und zahlt sie aus. Die Betreiber werden verpflichtet, einen auf den im Gesetz vorgesehenen Zahlungsstichtag anzupassenden Betrag von 17,389 Milliarden Euro in den Fonds einzuzahlen. Gegen die Zahlung eines zusätzlichen Risikozuschlages von 35,47 Prozent können die Betreiber ihre Verpflichtung zur Zahlung eines gegebenenfalls erforderlichen Nachschusses an den Fonds beenden.
Am 18. April 2016 ist die Reform des deutschen Vergaberechts in Kraft getreten. Mit dem Vergaberechtsmodernisierungsgesetz und der das Gesetz konkretisierenden Vergaberechtsmodernisierungsverordnung werden die EU-Vergaberichtlinien aus dem Jahr 2014 in deutsches Recht umgesetzt. Einige wichtige Neuerungen: Umweltzeichen, die als Vertrauenslabel auf wissenschaftlicher Basis und in einem offenen, transparenten Verfahren erarbeitet werden, dürfen als Nachweis verlangt werden. Unternehmen, die bei öffentlichen Aufträgen schon einmal gegen Umweltrecht verstoßen haben, können künftig ausgeschlossen werden. Die Berücksichtigung der Lebenszykluskosten wird durch konkretisierende Ausführungen gestärkt. So besteht nun mehr Rechtssicherheit, wenn neben dem Anschaffungspreis auch die Kosten während und am Ende der Nutzungsdauer von Produkten (etwa Strom- und Entsorgungskosten) oder Kosten, die der Allgemeinheit durch resultierende Umweltbelastungen entstehen (externe Umweltkosten), in die Vergabeentscheidung einbezogen werden.
Nicht nur Öl, sondern auch Abfälle zerstören die Meere Ölkatastrophen wie im Golf von Mexiko vergiften Meeresregionen auf Jahrzehnte hin. Auch andere Stoffe belasten die Meere dauerhaft. Tonnenweise lagern sich Plastiktüten, Styroporreste oder alte Fischernetze ab. Allein in der Nordsee befinden sich schätzungsweise 600 000 Kubikmeter Müll auf und im Meeresboden. Der Großteil der Nordsee-Abfälle stammt von Schiffen und aus der Fischerei, er gelangt auch durch Flüsse und den Tourismus in die Meere. Viele Meereslebewesen werden direkt gefährdet. „Es ist höchste Zeit, endlich effektive Strategien gegen den Meeresmüll zu entwickeln.“, fordert Jochen Flasbarth, der Präsident des Umweltbundesamt anlässlich des Europäischen Tages der Meere am 20. Mai 2010. Mehr als Zweidrittel des Meeresmülls besteht aus Plastik. Dieser ist für die Ökosysteme besonders gravierend, denn für viele Meerestierarten ist er lebensbedrohlich. Zum Beispiel für Meeresschildkröten, die an Plastiktüten ersticken können. Sie nehmen die Tüten als Nahrung auf, da sie diese mit Quallen - ihrer Lieblingsspeise - verwechseln. Auch Eissturmvögel halten die kleinen Plastikstücke für Nahrung. Die Teilchen verbleiben dann im Magen und suggerieren ein dauerhaftes Sättigungsgefühl. Die Kondition und Fitness der Tiere wird dadurch signifikant beeinträchtigt oder führt zum Verhungern.Verschärfend hinzu kommt die lange Abbauzeit von Plastik-Kunststoffen, die bis zu 450 Jahre beträgt Neben den ökologischen Folgen verursacht der Meeresmüll handfeste ökonomische Kosten. Allein bei der Reinigung des fast sieben Kilometer langen Westerländer Badestrands auf Sylt fallen täglich bis zu zwei Tonnen Müll an, das entspricht jährlich circa 23 000 Müllsäcken. In Ostholstein entstehen jährlich Kosten zwischen 750 000 und 1,2 Millionen Euro. Obwohl in vielen Häfen bereits Auffanganlagen für Schiffsmüll existieren, geht die Abfallmenge nicht signifikant zurück. Das liegt auch an den Entsorgungskosten. Die Abnahme ist nicht immer kostenfrei, die Preise dafür schwanken von Hafen zu Hafen. Die neue EG Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie fordert von den Mitgliedsstaaten, das Müllvorkommen in ihren Meeresregionen zu bewerten und die Einträge dahingehend zu regulieren, dass 2020 ein Guter Umweltzustand der Meeresökosysteme hergestellt ist. Jochen Flasbarth: „Erfolge zeitigen kann die Richtlinie allerdings nur, wenn sie jetzt konsequent umgesetzt wird. Die Müllvermeidung muss dabei im Vordergrund stehen. Müll sammeln, hilft nur wenig.“ Das UBA beschäftigt sich darum intensiv mit der Erarbeitung von Strategien, um das Problem Meeresmüll quantifizierbar zu machen und weitere Einträge von Müll in die Meeresumwelt zu vermeiden. Das Hintergrundpapier „Abfälle im Meer - ein gravierendes ökologisches, ökonomisches und ästhetisches Problem“ steht Ihnen zum kostenlosen Download zur Verfügung: node/7868 Das UBA informiert auf seinen Internetseiten regelmäßig über die Ölkatastrophe am Golf von Mexiko und liefert dazu Hintergrundmaterial. Das Bundesumweltbundesministerium veröffentlichte unlängst eine 25-Cent-Sonderbriefmarke, mit der Projekte zum Schutz der Meere gefördert werden. Seit Mai ist diese in den Filialen der Deutschen Post erhältlich. 19.05.2010
Am 23. Juli 2010 verurteilte ein Amsterdamer Gericht das multinationale Unternehmen Trafigura zu einer Geldstrafe von einer Million Euro wegen Verstoß gegen das Europäische Abfallrecht. Das Unternehmen hatte im Juli 2006 an Bord des Frachtschiffs Probo Koala 500 Tonnen Giftmüll über Amsterdam nach Abidjan transportiert. Das von Trafigura gecharterte Schiff sollte ursprünglich den Schiffsabfall im Amsterdamer Hafen entsorgen. Da die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu hoch waren, fuhr die Probo Koala an die Elfenbeinküste. Dort wurde der giftige Müll im August 2006 auf offenen Deponien verkippt. Nach Angaben eines UN- Berichtes führte die Lagerung des giftigen Mülls zu 15 Todesfällen und bei tausenden Menschen zu Vergiftungserscheinungen.
Registrierung für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten ab 1. Mai möglich Ab dem 15. August 2018 werden nahezu alle elektrischen und elektronischen Geräte vom Elektro- und Elektronikgerätegesetz umfasst (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten; kurz: ElektroG). Damit soll sichergestellt werden, dass mehr Altgeräte im Recycling landen. Nun müssen sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Hersteller von bislang noch nicht betroffenen Geräten registrieren und sich an den Entsorgungskosten beteiligen, beispielsweise Hersteller von Bekleidung und Möbeln mit elektrischen Funktionen. Ein weiteres Beispiel von Produkten, die bislang noch nicht erfasst waren, sind etwa Schuhe mit dauerhaft und fest eingebauter elektronischer Dämpfung oder mit Leuchtmitteln. Nicht betroffen sind nur explizit im Gesetz genannte Ausnahmen, z. B. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum. Ab 1. Mai 2018 können Hersteller, die zukünftig neu unter die Vorschriften des ElektroG fallen, Registrierungsanträge bei der zuständigen stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) stellen. Auch für bereits registrierte Hersteller werden Umstellungen notwendig. Jede bereits erteilte Registrierung mit einer Geräteart wird durch die stiftung ear automatisch in eine festgelegte Nachfolgegeräteart überführt. Registrierte Hersteller müssen aber überprüfen, ob trotz automatischer Überführung die Registrierung weiterer Gerätearten notwendig wird. Dafür ist eine gesetzliche Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2018 vorgesehen. Weiterführende Informationen finden sich auf der Internetpräsenz der zuständigen stiftung ear unter https://www.stiftung-ear.de/elektrog-2018/ . Das Umweltbundesamt ( UBA ) wird auch die Einhaltung der neuen gesetzlichen Regelungen konsequent überwachen. Bereits in der Vergangenheit wurden durch einen effektiven Ordnungswidrigkeitenvollzug gegen sogenannte Trittbrettfahrer viele Hersteller dazu angehalten, ihren Herstellerpflichten nach dem ElektroG nachzukommen. Dies zeigt auch die stetig gestiegene Anzahl registrierter Hersteller bei der stiftung ear. Auch in Zukunft wird das UBA bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen nicht ordnungsgemäß registrierte Unternehmen in Deutschland einleiten. Neben der Möglichkeit, Anzeige wegen einer nicht ordnungsgemäßen Registrierung beim UBA zu erstatten, können Hersteller nicht registrierte Mitbewerber wettbewerbsrechtlich abmahnen.
Umweltbundesamt: Betreiber elektronischer Marktplätze müssen stärker gegen illegale Importe vorgehen Rund um die Uhr und (von) überall einkaufen – der Onlinehandel macht es möglich. Als Folge werden Waren aber vielfach auch wieder zurückgesandt und dann zu oft vernichtet. Außerdem gelangen zudem Produkte aus Ländern außerhalb der EU (Drittländer) nach Deutschland, die nicht immer konform mit EU-Regelungen im Umwelt- und Gesundheitsbereich sind. „Hier ist ein Nachsteuern dringend geboten – vor allem im Online-Handel. Wir empfehlen, dass Betreiber von Online-Plattformen verpflichtend prüfen müssen, ob die dort angebotenen Elektro- und Elektronikprodukte, Batterien sowie Verpackungen von den Anbietern ordnungsgemäß registriert sind.“, sagte Maria Krautzberger, Präsidentin des Umweltbundesamtes (UBA). Am 18. Juni 2019 diskutieren rund 160 Fachleute auf der – in Zusammenarbeit mit dem UBA veranstalteten – BMU/BMJV- Konferenz weitere Erfordernisse für eine effiziente Regulierung und Überwachung bei Elektrogeräten, Batterien und Verpackungen sowie Chemikalien. Die Drittland-Trittbrettfahrer-Problematik ist aus Sicht der UBA ein besonders drängendes Problem. Firmen aus Drittländern bringen über elektronische Marktplätze unter Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben massenweise Elektrogeräte, Batterien und Verpackungen auf den deutschen Markt, ohne sich an den Kosten für deren Sammlung und Verwertung zu beteiligen. Die Vollzugsbehörden können dies nach geltendem deutschen Recht nicht verhindern. Die OECD schätzt, dass mittlerweile in Europa jährlich mehr als 460.000 Tonnen Elektrogeräte online illegal in Verkehr gebracht werden. Diese Produkte können auch unzulässige Chemikalien enthalten, die für den Verbraucher Risiken bergen. Die in Kürze geltende neue EU-Marktüberwachungsverordnung wird betreffend elektronische Marktplätze jedoch allenfalls punktuell eine Verbesserung bewirken, da nach dieser allein bei einem individuell nachgewiesenen Verstoß sowie zudem auch nur unter strengen Voraussetzungen Maßnahmen möglich werden. Die sich umweltrechtskonform verhaltenden Hersteller aus Deutschland haben daher auch nach dem Inkrafttreten der EU-Marktüberwachungsverordnung weiterhin massive Wettbewerbsnachteile, denn sie haben nicht nur die mit der Wahrnehmung der Produktverantwortung einhergehenden eigenen Kosten zu tragen, sondern auch jene für die Entsorgung der Drittland-Trittbrettfahrer-Produkte. Die Regelungslücke könnte jedoch einfach und effektiv wie folgt geschlossen werden: Für Betreiber elektronischer Marktplätze wird – analog zum Vertreiber – eine Prüfpflicht in ElektroG, BattG sowie VerpackG hinsichtlich der ordnungsgemäßen Registrierung der Hersteller etabliert. Im Gegensatz zur EU-Marktüberwachungsverordnung würde die Normierung einer solchen Prüfpflicht für elektronische Marktplätze im ElektroG, BattG und VerpackG bewirken, dass (IT-gestützt) flächendeckend nur noch Angebote verifizierter (also registrierter) Verantwortlicher auf elektronischen Marktplätzen überhaupt veröffentlicht werden.
Umweltfreundliche Produkte führen nur dann zu einer realen Umweltentlastung, wenn sich diese auf dem Massenmarkt auch tatsächlich etablieren können. Mit der Lebenszykluskostenrechnung (englisch: ‚Life Cycle Costing’, LCC) können alle relevanten Kosten ermittelt werden, die ein Produkt entlang seines gesamten Produktlebenszyklus verursacht. Auch die „versteckten“ Kosten, wie beispielsweise Verbrauchs- und Entsorgungskosten, werden hierbei systematisch erfasst. So kann zum Beispiel bei einem direkten Vergleich unterschiedlicher Varianten, beispielsweise zwischen einem konventionellen und einem umweltfreundlichen Produkt, festgestellt werden, ob und in welchem Umfang die umweltfreundliche Variante auch aus ökonomischer Sicht insgesamt besser abschneidet als die konventionelle. Hinweis: Die vorherige Ausgabe des Skripts zum Thema Lebenszykluskostenrechnung wurde als Schulungsskript 5 veröffentlicht. Momentan existiert kein Schulungsskript mit der Nummer 5. Veröffentlicht in Ratgeber.
In diesem Forschungsvorhaben wurden die Möglichkeiten branchenindividueller bzw. produktspezifischer Anreize zur Stärkung des Recyclings und zur Schaffung von Anreizen zur Verwendung recycelbarer Materialien im Bereich der Bauprodukte untersucht. Außerdem wurden die Rahmenbedingungen und Herausforderungen hinsichtlich einer verursachergerechten Zuordnung von Entsorgungskosten im Bausektor betrachtet. Dabei wurden die derzeitigen Rahmenbedingungen für das Recycling von Bauprodukten in Deutschland, insbesondere der rechtliche Rahmen, die grundlegenden Beteiligten, ihre Beiträge und die derzeitige produktspezifische Entsorgungssituation dargestellt. Auf dieser Grundlage wurden anhand von drei beispielhaft ausgewählten Bauprodukten oder Materialien (PVC-Fensterprofile, Flachglas aus Fenstern, Porenbeton) produktspezifische Modelle entwickelt und diskutiert, die Ansätze, Ideen und Impulse zur Stärkung des Recyclings im Baubereich enthalten. Es werden ebenfalls Lösungsvorschläge vorgestellt, welche einen allgemeingültigen Charakter für den Baubereich haben. Veröffentlicht in Texte | 05/2021.
Origin | Count |
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