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Shell stoppt Bohrungen in der Arktis

Am 28. September 2015 verkündete der Energiekonzern Shell, dass er seine Bohrungen nach Öl in der arktischen Tschuktschensee vor der Küste Alaskas aufgegeben hat. Die Kosten seien zu hoch bei zu geringen Erfolgsaussichten, so lautet die Erkenntnis aus den Probebohrungen. Außerdem gäbe es seitens der US-Regierung unvorhersehbare Umweltauflagen.

Riesiger Eisbär führt Greenpeaces Marsch durch London an

Am 15. September 2013 marschierte ein riesiger mechanischer Eisbär in der Größe eines Doppeldeckerbusses zusammen mit rund 3000 Menschen durch die britische Hauptstadt. Die tonnenschwere Marionette wurde durch 15 Puppenspielern gesteuert und zusätzlich von 20 Freiwillige mit Seilen gelenkt. Der Marsch startete in der Nähe des Parlaments und lief über die Westminster-Brücke bis zum Shell-Hauptquartier. Dort fand eine Protestveranstaltung zum Schutz der Arktis statt. Entstanden ist die Marionette bei Greenpeace-Großbritannien. Rund zwei Monate hatten Konstrukteure und Arbeiter gebraucht, um den Eisbären aus Stahlträgern, Holz, Segeltuch, einer LKW-Achse und diversen anderen Teilen zusammenzusetzen. In Auroras Fell finden sich die Namen aller bisherigen Arktis-Schützer. Die Parade in London war Teil einer globalen Protestaktion.

Schottland und Wales stellen sich gegen Fracking

Nur wenige Tage nachdem das britische Parlament in London ein Moratorium für die Fracking-Methode abgelehnt hatte, reagierten Schottland und Wales. Am 28. Januar 2015 verhängte die schottische Regierung ein Moratorium für die Vergabe von Lizenzen, die die sogenannte unkonventionelle Förderung von Öl und Gas erlauben. Das walisische Parlament entschied am 4. Februar 2015 gegen die umstrittene Fördermethode.

Erdölfima gibt Erdölsuche an zwei Probebohrungen auf Usedom auf

Die Erdölfirma Central European Petroleum GmbH (CEP) schließt ihre beiden Probebohrungen nach Erdöl auf der Insel Usedom. Eine langfristig wirtschaftliche Förderung von Erdöl sind nach Angaben des Unternehmens weder in Lütow noch in Pudagla gegeben. Die Bohrstelle in Lütow wurde bereits seit Januar 2016 vollständig zurückgebaut und die Bohrstelle in Pudagla soll bis Mai 2016 zurückgebaut und renaturiert werden. Seit 2011 hatte CEP mit den Probebohrungen auf Usedom nach förderfähigen Erdöllagerstätten gesucht.

Erdöl- und Erdgaslagerstätten (WMS Dienst)

Das Thema zeigt die Umrisse der Erdöl- und Erdgaslagerstätten entsprechend dem derzeitigen geologischen Kenntnisstand. Erdöl- bzw. Erdgaslagerstätten sind wirtschaftlich verwertbare, natürliche Akkumulationen von Erdöl bzw. Erdgas und ggf. weiteren Kohlenwasserstoffen in Speichergesteinen. Die im Datensatz dargestellten Umrisse der Erdöl- und Erdgaslagerstätten repräsentieren Grenzen, die vielfältiger Natur sein können: In einem einfachen Fall handelt es sich um die Grenzfläche zwischen der Öl- bzw. Gasakkumulation und dem umgebenden Randwasser (sog. Öl- bzw. Gas-Wasser-Kontakt). In anderen geologischen Situationen können die Grenzen insgesamt oder teilweise auch durch die sich räumlich ändernden Gesteinseigenschaften oder tektonische Strukturen, wie z. B. Verwerfungen oder Diskordanzen, gebildet werden. Weiterhin ist die geologische Struktur einer Lagerstätte aus verschiedenen Gründen nicht immer ausreichend bekannt, um ihre Grenzen zweifelsfrei und präzise festzulegen. In diesen Fällen wurden für den vorliegenden Datensatz die betroffenen Grenzen nach bestem Wissen abgeschätzt, indem z. B. bekannte Gas- oder Öl-Down-to(s) oder Abschätzungen der durch die Förderung dränierten Bereiche der Lagerstätten herangezogen worden sind. Die Grenzen der Lagerstätten unterliegen ferner einer zeitlichen Variabilität, die mit der Aufnahme der Förderung und der damit verbundenen Entnahme des Erdöls oder Erdgases einsetzt. Im vorliegenden Datensatz sind, bis auf wenige Ausnahmen, die initialen Umrisse der Lagerstätten, also die Umrisse, die zu Beginn der Förderung vorgefunden wurden, wiedergegeben. Neben geologischen Grenzen können im Datensatz auch Grenzen auftreten, die einen administrativen Hintergrund haben, z. B. um Lagerstättenbereiche unterschiedlicher Betreiberfirmen voneinander abzugrenzen. Die Grundlage für den Datensatz bilden geologische Strukturkarten von den Lagerstätten, die dem LBEG von den jeweiligen Betreiberfirmen im Rahmen ihrer Berichterstattung über ihre bergbaulichen Aktivitäten regelmäßig übermittelt werden. Der Maßstab dieser Strukturkarten richtet sich nach der Größe der jeweiligen Lagerstätte und liegt im Regelfall zwischen 1:10.000 und 1:50.000. Für Anwendungen in größeren Maßstäben ist der vorliegende Datensatz daher nicht geeignet. Da dem LBEG für einige wenige kleine, bereits aufgegebene Lagerstätten keine Strukturkarten vorliegen, wurden in diesen Fällen die Umrisse der Lagerstätte über einen Schlagkreis abgeschätzt, der um die entsprechende(n) Förderbohrung(en) gelegt wurde. Die kumulativen Produktionsdaten beziehen sich auf den Stichtag 31.12. des Vorjahres und werden jeweils im 3. oder 4. Kalendermonat eines Jahres aktualisiert. Werden die kumulativen Produktionsdaten zu Gesamtsummen für Bundesländer addiert, weichen die Summen geringfügig von den im Jahresbericht „Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland“ des LBEG veröffentlichten Summen ab, da im Jahresbericht zusätzlich Testfördermengen berücksichtigt werden, die aus einzelnen Bohrungen stammen und nicht zu einer Feldesentwicklung führten. Weiterhin wird im Jahresbericht die Produktionsmenge der länderübergreifenden Erdöllagerstätte Sinstorf nach einem bestimmten Verhältnis zwischen den Ländern Niedersachen und Hamburg aufgeteilt

Erdölaltverträge und Erdgasverträge im ehemaligen Fürstentum Schaumburg-Lippe

Bei den Erdölaltverträgen hat ein Grundeigentümer mit einem Erdölunternehmen einen Vertrag über die Aufsuchung und Förderung von bituminösen Stoffen geschlossen. Der Vertrag musste vor Inkrafttreten der Erdölverordnung 1934 abgeschlossen sein, der Bergbehörde dann fristgerecht angezeigt und von dieser bestätigt werden. Dann behielt der Grundeigentümer das Recht an diesem Bodenschatz und es ging nicht auf den Staat über. Es gelten hier besondere Förderzinsvereinbarungen. Grundlage ist die Erdölverordnung vom 13.12.1934. In den Akten dieser Verträge befinden sich Kartenunterlagen mit diversen Maßstäben. Das Verfügungsrecht über Erdöl, Erdgas sowie bituminösen Stoffen hat das Land Preußen 1934 den Grundeigentümer entzogen (grundeigener Bodenschatz). In Anbetracht der damals in Preußen bestehenden zahlreichen Verträge zwischen Grundeigentümer und Unternehmen über die Aufsuchung und Gewinnung dieser Mineralien, und da auch bereits Erdöl gefördert wurde, sah sich der Gesetzgeber genötigt, alle vor Inkrafttreten der Erdölverordnung abgeschlossenen Verträge unberührt zu lassen. Sie mussten zur Bestätigung bei der Bergbehörde angezeigt werden. Erdgasverträge gibt es nur im ehemaligen Fürstentum Schaumburg-Lippe. Die Aufsuchung von Erdöl, mit Ausnahme des Erdgases, wurde in Form eines Bergwerkseigentums 1929 verliehen. Sowohl in dem Berggesetz von 1906 als auch in dem Ergänzungsgesetz von 1956 ist das Erdgas nicht erwähnt worden. Wegen seines gasförmigen Aggregatzustandes kann das Erdgas nicht zu den im § 1 des Schaumburg-Lippeschen Berggesetz genannten Mineralien gerechnet werden. Da aber die dem Staat vorbehaltenen Mineralien aufgezählt worden sind, steht daher die Gewinnung von Erdgas weiterhin im ehemaligen Fürstentum Schaumburg-Lippe den Grundeigentümern zu. Verschiedene Grundeigentümer haben um 1955 mit Unternehmen Verträge zur Gewinnung von Erdgas abgeschlossen.

Erdöl- und Erdgaslagerstätten

Das Thema zeigt die Umrisse der Erdöl- und Erdgaslagerstätten entsprechend dem derzeitigen geologischen Kenntnisstand. Erdöl- bzw. Erdgaslagerstätten sind wirtschaftlich verwertbare, natürliche Akkumulationen von Erdöl bzw. Erdgas und ggf. weiteren Kohlenwasserstoffen in Speichergesteinen. Die im Datensatz dargestellten Umrisse der Erdöl- und Erdgaslagerstätten repräsentieren Grenzen, die vielfältiger Natur sein können: In einem einfachen Fall handelt es sich um die Grenzfläche zwischen der Öl- bzw. Gasakkumulation und dem umgebenden Randwasser (sog. Öl- bzw. Gas-Wasser-Kontakt). In anderen geologischen Situationen können die Grenzen insgesamt oder teilweise auch durch die sich räumlich ändernden Gesteinseigenschaften oder tektonische Strukturen, wie z. B. Verwerfungen oder Diskordanzen, gebildet werden. Weiterhin ist die geologische Struktur einer Lagerstätte aus verschiedenen Gründen nicht immer ausreichend bekannt, um ihre Grenzen zweifelsfrei und präzise festzulegen. In diesen Fällen wurden für den vorliegenden Datensatz die betroffenen Grenzen nach bestem Wissen abgeschätzt, indem z. B. bekannte Gas- oder Öl-Down-to(s) oder Abschätzungen der durch die Förderung dränierten Bereiche der Lagerstätten herangezogen worden sind. Die Grenzen der Lagerstätten unterliegen ferner einer zeitlichen Variabilität, die mit der Aufnahme der Förderung und der damit verbundenen Entnahme des Erdöls oder Erdgases einsetzt. Im vorliegenden Datensatz sind, bis auf wenige Ausnahmen, die initialen Umrisse der Lagerstätten, also die Umrisse, die zu Beginn der Förderung vorgefunden wurden, wiedergegeben. Neben geologischen Grenzen können im Datensatz auch Grenzen auftreten, die einen administrativen Hintergrund haben, z. B. um Lagerstättenbereiche unterschiedlicher Betreiberfirmen voneinander abzugrenzen. Die Grundlage für den Datensatz bilden geologische Strukturkarten von den Lagerstätten, die dem LBEG von den jeweiligen Betreiberfirmen im Rahmen ihrer Berichterstattung über ihre bergbaulichen Aktivitäten regelmäßig übermittelt werden. Der Maßstab dieser Strukturkarten richtet sich nach der Größe der jeweiligen Lagerstätte und liegt im Regelfall zwischen 1:10.000 und 1:50.000. Für Anwendungen in größeren Maßstäben ist der vorliegende Datensatz daher nicht geeignet. Da dem LBEG für einige wenige kleine, bereits aufgegebene Lagerstätten keine Strukturkarten vorliegen, wurden in diesen Fällen die Umrisse der Lagerstätte über einen Schlagkreis abgeschätzt, der um die entsprechende(n) Förderbohrung(en) gelegt wurde. Die kumulativen Produktionsdaten beziehen sich auf den Stichtag 31.12. des Vorjahres und werden jeweils im 3. oder 4. Kalendermonat eines Jahres aktualisiert. Werden die kumulativen Produktionsdaten zu Gesamtsummen für Bundesländer addiert, weichen die Summen geringfügig von den im Jahresbericht „Erdöl und Erdgas in der Bundesrepublik Deutschland“ des LBEG veröffentlichten Summen ab, da im Jahresbericht zusätzlich Testfördermengen berücksichtigt werden, die aus einzelnen Bohrungen stammen und nicht zu einer Feldesentwicklung führten. Weiterhin wird im Jahresbericht die Produktionsmenge der länderübergreifenden Erdöllagerstätte Sinstorf nach einem bestimmten Verhältnis zwischen den Ländern Niedersachen und Hamburg aufgeteilt

Erdölaltverträge und Erdgasverträge im ehemaligen Fürstentum Schaumburg-Lippe (WMS Dienst)

Bei den Erdölaltverträgen hat ein Grundeigentümer mit einem Erdölunternehmen einen Vertrag über die Aufsuchung und Förderung von bituminösen Stoffen geschlossen. Der Vertrag musste vor Inkrafttreten der Erdölverordnung 1934 abgeschlossen sein, der Bergbehörde dann fristgerecht angezeigt und von dieser bestätigt werden. Dann behielt der Grundeigentümer das Recht an diesem Bodenschatz und es ging nicht auf den Staat über. Es gelten hier besondere Förderzinsvereinbarungen. Grundlage ist die Erdölverordnung vom 13.12.1934. In den Akten dieser Verträge befinden sich Kartenunterlagen mit diversen Maßstäben. Das Verfügungsrecht über Erdöl, Erdgas sowie bituminösen Stoffen hat das Land Preußen 1934 den Grundeigentümer entzogen (grundeigener Bodenschatz). In Anbetracht der damals in Preußen bestehenden zahlreichen Verträge zwischen Grundeigentümer und Unternehmen über die Aufsuchung und Gewinnung dieser Mineralien, und da auch bereits Erdöl gefördert wurde, sah sich der Gesetzgeber genötigt, alle vor Inkrafttreten der Erdölverordnung abgeschlossenen Verträge unberührt zu lassen. Sie mussten zur Bestätigung bei der Bergbehörde angezeigt werden. Erdgasverträge gibt es nur im ehemaligen Fürstentum Schaumburg-Lippe. Die Aufsuchung von Erdöl, mit Ausnahme des Erdgases, wurde in Form eines Bergwerkseigentums 1929 verliehen. Sowohl in dem Berggesetz von 1906 als auch in dem Ergänzungsgesetz von 1956 ist das Erdgas nicht erwähnt worden. Wegen seines gasförmigen Aggregatzustandes kann das Erdgas nicht zu den im § 1 des Schaumburg-Lippeschen Berggesetz genannten Mineralien gerechnet werden. Da aber die dem Staat vorbehaltenen Mineralien aufgezählt worden sind, steht daher die Gewinnung von Erdgas weiterhin im ehemaligen Fürstentum Schaumburg-Lippe den Grundeigentümern zu. Verschiedene Grundeigentümer haben um 1955 mit Unternehmen Verträge zur Gewinnung von Erdgas abgeschlossen.

Brent Spar

Shell verkündet, die ausrangierte Öllagerplattform Brent Spar werde doch nicht versenkt. Prominente Künstler, Politiker aller Parteien und die Kirche in Deutschland verurteilten Shell als Umweltsünder. Wochenlang setzte sich der Ölmulti über jede Kritik hinweg; erst ein Tankstellen-Boykott zwang den Konzern in die Knie. Bis die Entsorgungsfrage geklärt wurde, ankerte die Brent Spar in einer norwegischen Bucht. Nach der Säuberung, wurde die Öllagerplattform in Ringe zersägt und vollständig zerlegt. Auf die Ringe wurde im Hafen nahe Stavanger (Norwegen) eine Kaianlage gebaut.

UBA drängt Fracking jetzt zu regulieren

Das Umweltbundesamt (UBA) drängte am 30. Juli 2014 bei der Vorstellung des Fracking-II-Gutachtens in Berlin auf eine rasche Regulierung der Fracking-Technologie. Das UBA empfiehlt eine umfangreiche Risikobewertung sämtlicher Fracking-Vorhaben zur Gas- und zur Erdölförderung. Dies gilt auch für alle Erprobungsmaßnahmen. Diese Bewertungen sollten unerlässlicher Bestandteil einer Umweltverträglichkeitsprüfung sein, die nach den Eckpunkten von BMWi und BMUB gesetzlich normiert werden soll. Das UBA hält wie BMWi und BMUB auch weiter daran fest, jede Form des Frackings in Wasserschutz- und Heilquellschutzgebieten aber auch in anderen sensiblen Gebieten wie im Einzugsgebieten von Seen und Talsperren, Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten ausnahmslos zu verbieten.

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