Die Wasserwerke der Berliner Wasser-Betriebe liegen hauptsächlich im Urstromtal Berlins, während die Eigenwasserversorgungsanlagen über das ganze Stadtgebiet verstreut sind. Der Betrieb des Wasserwerks Teufelssee wurde 1970 eingestellt, die Teilgalerie Nikolassee des Wasserwerks Beelitzhof ist ebenfalls nicht in Betrieb. Aus Teilen der Westgalerie des Wasserwerks Wuhlheide , der Galerien Alte Königsheide und Am Teltowkanal in Johannisthal sowie 6 Brunnen des Wasserwerks Jungfernheide wird zur Zeit aus Gründen der mangelnden Wasserqualität kein Wasser gefördert. Das Wasserwerk Stolpe befindet sich im Norden Berlins außerhalb der Stadtgrenze. Es wird ebenfalls von den Berliner Wasser-Betrieben unterhalten und ist für die Trinkwasserversorgung Berlins und einiger umliegender Brandenburger Gemeinden zuständig. Die Schutzgebiete der Wasserwerke Staaken , Eichwalde und Erkner , die Gemeinden im Umland mit Trinkwasser versorgen, liegen teils noch im Berliner Stadtgebiet teils schon außerhalb der Stadtgrenze. In Ost-Berlin wurden drei Vorbehaltsgebiete zur Sicherung der perspektivischen Trinkwassergewinnung festgesetzt. Es handelt sich um die Gebiete Plänterwald, Gosener Wiesen und Kaulsdorf-Süd, die in unmittelbarer Nähe zu den Schutzzonen II bestehender Wasserschutzgebiete liegen. Fördermengen Die Fördermengen der Berliner Wasser-Betriebe steigen seit Beginn der öffentlichen Wasserversorgung tendenziell an. Einen deutlichen Rückgang der Fördermenge gab es nur nach dem 2. Weltkrieg. Während sich in West-Berlin Mitte der 70er Jahre die Fördermengen auf einem konstanten Niveau einpendelten, war in Ost-Berlin bis 1989 ein kontinuierlicher Anstieg zu verzeichnen (vgl. Abb. 4). h6. Die Angaben sind Rohwasserentnahmen und beziehen sich für die Ost-Berliner Wasserwerke (einschl. Wasserwerk Stolpe) auf das Kalenderjahr, für die West-Berliner Wasserwerke auf das Wasserhaushaltsjahr; in der Angabe für 1973 sind 8,2 Mio. m 3 zur Auffüllung des Teufelssees im Grunewald enthalten; in der Angabe für 1990 sind 5,7 Mio. m 3 enthalten, die im Wasserwerk Jungfernheide überwiegend zur Grundwassersanierung gefördert werden und nicht der Trinkwasserversorgung zugute kommen. Im Jahre 1989 wurden von den Berliner Wasser-Betrieben 358,4 Mio. m 3 Rohwasser aus dem Grundwasser gefördert (einschl. Wasserwerk Stolpe). Einschließlich der 41,6 Mio. m 3 , die von den Eigenwasserversorgungsanlagen gefördert wurden (davon 17,3 Mio. m 3 in Ost-Berlin) und der 12,7 Mio. m 3 aus Grundwasserhaltungen bei Baumaßnahmen wurden also 412,7 Mio. m 3 Wasser aus dem Grundwasser für den Berliner Bedarf entnommen. 1990 sank die von den Berliner Wasser-Betrieben geförderte Grundwassermenge um fast 10 % auf 324 Mio. m 3 (vgl. Abb.4). Diese Abnahme beruht auf den drastisch gesunkenen Fördermengen der Ost-Berliner Wasserwerke (einschl. Stolpe). Die etwa 320 größeren Eigenwasserversorgungsanlagen förderten 1989 42 Mio. m 3 Grundwasser. Dieses Wasser wird als Trink-, Betriebs-, Kühl- und Bewässerungswasser genutzt, wobei der Schwerpunkt auf der Kühlwassernutzung liegt. Die etwa 60 Anlagen, bei denen auch eine Trinkwassernutzung vorgesehen ist, werden speziell überwacht, um eine Wasserqualität für den menschlichen Gebrauch zu gewährleisten. Die größten Anlagen in Ost-Berlin entnahmen 1989 jeweils ca. 1,2 Mio. m 3 pro Jahr, in West-Berlin förderte der größte Entnehmer ca. 2,8 Mio. m 3 . In der Karte sind einige Eigenwasserversorgungsanlagen dargestellt, die Grundwasser fördern, deren genehmigte Fördermenge jedoch mit Null dargestellt ist. Einige dieser Anlagen haben in der Zwischenzeit – die Angaben in der Karte spiegeln den Stand von 1989 wider – die entsprechenden Genehmigungen erhalten. Andere Betreiber fallen unter die erlaubnisfreie Benutzung, da ihre Fördermengen nur gering sind (§ 33 WHG bzw. § 38 BWG). Für die Alliierten besteht keine Erlaubnispflicht. Die Fördermengen der Eigenwasserversorgungsanlagen sind in West-Berlin tendenziell rückläufig (vgl. Abb.5). Es besteht – hauptsächlich aus ökonomischen Gründen – die Tendenz, solche Anlagen zu schließen und das Wasser aus dem öffentlichen Netz zu beziehen. Für Ost-Berlin sind entsprechende vergleichende Zahlen nicht verfügbar. h6. Ab 1987 sind bei den Baumaßnahmen Grundwasserhaltungen durch Sanierungsmaßnahmen enthalten, die Angaben sind Rohwasserentnahmen und beziehen sich auf das Wasserhaushaltsjahr. Grundwasseranreicherung Ziel der Wasserwirtschaft ist es, den Grundwasserhaushalt ausgeglichen zu gestalten. Das bedeutet, daß nur soviel Grundwasser entnommen werden sollte, wie wieder erneuert wird. Übersteigt die Entnahme die Neubildung, entleert sich der Grundwasserspeicher allmählich, der Grundwasserspiegel sinkt. In West-Berlin ist in den Jahren 1950-1975 der Grundwasserspiegel durch hohe Fördermengen der Berliner Wasser-Betriebe, der Eigenwasserförderungsanlagen und der Grundwasserhaltungen bei Baumaßnahmen stark abgesunken. Seit Mitte der siebziger Jahre steigt der Grundwasserspiegel tendenziell wieder an (vgl. Karte 02.07). Ursache hierfür sind rückläufige Grundwasserfördermengen der Eigenwasserversorgungsanlagen und geringere Grundwasserentnahmen sowie vermehrte Wiedereinleitung bei Baumaßnahmen. Außerdem sind von den Wasser-Betrieben Grundwasseranreicherungsanlagen zur künstlichen Vermehrung des Grundwassers aus anderen Vorkommen eingerichtet worden. In den Grundwasseranreicherungsanlagen Spandau und Jungfernheide wurden 1990 ca. 53 Mio. m 3 aufbereitetes Oberflächenwasser künstlich zur Versickerung gebracht. Neben "echtem" und künstlich angereichertem Grundwasser besteht ein erheblicher Teil des von den Wasser-Betrieben geförderten Wassers aus Uferfiltrat . In der Nähe der Gewässer befindliche Brunnen verursachen Absenktrichter, in die Wasser aus dem Uferbereich von Havel, Dahme und Spree einströmen. Der Anteil des Uferfiltrats an der Gesamtfördermenge der einzelnen Brunnengalerien ist in Abhängigkeit von der jeweiligen Entfernung des Brunnens vom Gewässer unterschiedlich groß. Im Mittel wurden bisher etwa 50 % der Gesamtförderung der Berliner Wasser-Betriebe angenommen. Die Herkunft des für die öffentliche Wasserversorgung verwendeten Wassers sowie die weitere Verteilung auf verschiedene Nutzungen ist in Abbildung 6 dargestellt. Der Wasserverbrauch aus der öffentlichen Wasserversorgung (Reinwasser einschl. Seewasser) pro Einwohner lag 1990 in West-Berlin bei 233 Litern/Tag (1991: 229 l/d), in Ost-Berlin bei 318 (1991: 254 l/d) und im Durchschnitt von Berlin bei 268 Litern/Tag. Der Wasserverbrauch der Berliner Haushalte lag insgesamt bei 213 Mio. m 3 und pro Einwohner bei 172 Litern/Tag. Aufgrund des zunehmenden Versiegelungsgrades und der steigenden Einwohnerzahl der Stadt Berlin, müssen neben vermehrter Wassereinsparung neue Möglichkeiten der Grundwasseranreicherung gefunden werden, um die Grundwasserbilanz ausgeglichen zu halten und damit eine Trinkwasserversorgung aus weit entfernten Gebieten zu vermeiden. Eine angestrebtes Verfahren zur Lösung des Problems ist die Nutzung der ehemaligen Rieselfelder zur Verrieselung von gereinigtem Oberflächenwasser oder bestgereinigtem Abwasser aus den Klärwerken. Die Grundwasserneubildungsrate könnte auch durch die künstliche Versickerung von Regenwasser erhöht werden. Das Regenwasser, das sonst der Kanalisation zufließt, würde getrennt aufgefangen, um es entweder direkt auf unbebauten Flächen oder in künstlichen Teichen der Versickerung zuzuführen. In diesem Sinne würden auch Entsiegelungsmaßnahmen zu einer erhöhten Grundwasserneubildung beitragen. Als ökonomischer Anreiz zum sparsamen Umgang mit Grundwasser wurde 1990 eine Bestimmung über ein Grundwasserentnahmeentgelt in das Berliner Wassergesetz aufgenommen (§ 13a, Abs.1). Danach kann das Land Berlin zum Zwecke des sparsameren Umgangs mit dem Grundwasser für das Entnehmen von Grundwasser von dem Benutzer ein Entgelt erheben. Die daraus resultierenden Einkünfte sollen zum Schutz der Menge und Güte des vorhandenen Grundwassers, insbesondere zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser oder für die Beseitigung von Schäden, verwendet werden.
Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum Abt. Bau- und Kunstdenkmalpflege LAND BRANDENBURG Dezernat Praktische Denkmalpflege Referat Baudenkmalpflege Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmgseem . OTWünsdorf, WOnsdorfer Platz 4-5 D-15806 Zossen Bundesgesellschaft für Endlag&ündl''.: AÄ't ( c., Eschenstraße 55 31224 Piene 1. Criii: /4 ‚ 4 - 1. Bearbeiter: Telefon: Durchwahl: Telefax:03 37 02 / 211 03 37 02 / 211 03 37 02 / 211 E-mail:@ bldam-brandenburg.de Internet: www.denkmalpflege.brandenburg.de r\ 03.08.2022 Ihr Zeichen Unser Zeichen Datenanfrage, BGE Standortauswahlverfahren, Landkreise Elbe- Elster und Oberspreewald-Lausitz Ihr Schreiben vom 23.06.2022 Sehr geehrte Damen und Herren, das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, Abteilung Denkmalpflege, nimmt als Träger öffentlicher Be- lange gem. § 1Abs. 5Ziff. 5BauGB unter Hinweis auf das BbgDSchG als zu- ständige Denkmalfachbehörde wie folgt Stellung: Sehr geehrte Damen und Herren, das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege, nimmt als Träger öffentlicher Belange gemäß § 74 Abs. 6Nr. 2VwVfG und § 4Abs. 1BauGB als zuständige Denkmalfachbehörde zur Festlegung des Untersuchungsrah- mens für den Entwurf des Regionalplans Havelland-Fläming 3.0 gemäß § 9 Absatz 2Satz 1ROG in Verbindung mit § 2Absatz 3Satz 2und 3RegBkPIG wie folgt Stellung: Folgende Belange sind zu berücksichtigen: Es ist sicherzustellen, dass das Denkmal und seine Umgebung durch das Vor- haben in seiner Wirkung und Substanz nicht beeinträchtigt werden. Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum Ortsteil Wünsdorf • Wünsdorfer Platz 4-5 • D-15806 Zossen Telefon: 033702 211-1200- Telefax: 033702 211-1202 1111111111111111111111 11982893 Im angegebenen Untersuchungsgebiet befinden sich zahlreiche Denkmale und Denkmalbereiche im Sinne des BbgDSchG der Landkreise Elbe- Elster, und Oberspreewald-Lausitz. Wir verweisen hiermit auf die Denkmallisten des Landes Brandenburg, die hier eingesehen werden können: https://bIdam-brandenburg.de/denkmalinformationen/denkmalliste/ Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass Denkmale im Sinne des BbgD- SchG in ihrer baulichen Substanz und ihrem Erscheinungsbild zu erhalten, zu schützen und zu pflegen sind (§ 7Abs. 1BbgDSchG). Veränderungen der baulichen Substanz oder des Erscheinungsbildes eines Denkmals sowie sei- ner Umgebung unterliegen der denkmalrechtlichen Erlaubnispflicht gemäß § 9 Abs. 1BbgDSchG. Es ist davon auszugehen, dass denkmalrechtliche Belange im Rahmen der weiteren Planung betroffen sein werden. Da es sich um eine Vorstufe im Auswahlverfahren handelt ist in Bezug auf ge- oreferenzierten Daten zu beachten: Shape- Dateien mit Lagepunkt und Umriss des Kulturgutes gemäß Abfra- gekennzeichen p06_01b_BB_01 erhalten Sie im BLDAM nach Rücksprache mit der Zuständigen für die Führung der Denkmalkarte in Barndenburg Frau bldam-brandenbu.de; Tel: 033702 / 221 2. Hinweis Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die Denkmalliste des Lan- des Brandenburg fortgeschrieben wird. 3. Hinweis Da bei dem Vorhaben Belange der Bodendenkmalpflege berührt sein können, erhalten Sie aus unserem Haus eine weitere Stellungnahme. Mit freundlichen Grü en Dezernatsleiter Verteiler: Untere Denkmalschutzbehörde der Landkreise BLDAM, Dezernat Bodendenkmalpflege Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum Ortsteil Wünsdorf • Wünsdorfer Platz 4-5 • D-15806 Zossen Telefon: 03 37 02 / 21112 • Telefax: 03 37 02 / 21112 Seite 2
(Tierseuchenerreger-Verordnung) TierSeuchErV 1. Was regelt diese Verordnung und für wen gilt sie? Die Rechtsgrundlagen der TierSeuchErV sind das Tierseuchengesetz (abgelöst durch das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)) sowie das Bundes-Seuchengesetz (abgelöst durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG)). Die TierSeuchErV bestimmt den Begriff des Tierseuchenerregers, wie er in dieser Verordnung zu verwenden ist, stellt Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern unter den Grundsatz der Erlaubnispflicht, schafft Möglichkeiten für erlaubnisfreie Tätigkeiten, führt Gründe auf, aufgrund derer eine Erlaubnis zu versagen ist, regelt Anzeigepflichten, räumt der zuständigen Behörde einen Ermessensspielraum ein, um Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern zu verbieten oder zu beschränken, nennt Bedingungen, unter denen Tierseuchenerreger abgegeben werden dürfen, bestimmt Aufzeichnungspflichten und listet ordnungswidrige Tatbestände. Sie gilt für jeden, der mit Tierseuchenerregern arbeiten oder diese erwerben oder abgeben will. 2. Was ist ein Tierseuchenerreger? Für die Zwecke der TierSeuchErV wird der Begriff des Tierseuchenerregers folgendermaßen definiert (§ 1 TierSeuchErV): Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern anzeigepflichtiger Tierseuchen und anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten (Tierseuchenerreger). Drei Tatbestandsmerkmale sind also wichtig dafür, dass ein Tierseuchenerreger unter die Begriffsdefinition der TierSeuchErV fällt: Der Erreger oder ein Teil davon sind vermehrungsfähig und er verursacht eine anzeigepflichtige Tierseuche oder er verursacht eine auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbare Krankheit. Haustiere (§ 2 Nr. 3 TierGesG): vom Menschen gehaltene Tiere, einschließlich der Bienen und Hummeln, sowie, wildlebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild), ausgenommen Fische 3. Tierseuchenerreger: ja oder nein? Einstufung Tierseuchenerreger zu § 1 Nr. 1 TierSeuchErV sind aus der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der jeweils geltenden Fassung abzuleiten. Diese sowie alle anderen Erreger sind in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) enthalten. In den verschiedenen TRBAs werden Erreger hinsichtlich ihrer Einstufung in Risikogruppen und ihrer Pathogenität für Mensch und Tier aufgeführt. Ein Tierseuchenerreger zeichnet sich durch die Kennzeichnungen t, t2, t3, t4, ht, Z, n, n+ und n2 aus. Informationen finden Sie auch bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin . 4. Grundsatz der Erlaubnispflicht (§ 2 Abs. 1 TierSeuchErV) Das Arbeiten mit oder das Erwerben oder Abgeben von Tierseuchenerregern stellen Tätigkeiten dar, die der Erlaubnis durch die zuständige Behörde bedürfen. Beim Arbeiten mit Tierseuchenerregern ist es unerheblich, ob diese Arbeiten in vivo oder in vitro durchgeführt werden; beide Varianten fallen unter die TierSeuchErV. Auch das Lagern von Tierseuchenerregern ist in den genannten Tätigkeiten eingeschlossen. Auf Arbeiten mit Tierseuchenerregern wird in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c in nicht abschließender Listung eingegangen (Versuche, mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten, Fortzüchtungen). Arbeiten mit Tierseuchenerregern umfassen insbesondere Arbeiten zu Forschungszwecken und für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen. Die Erlaubnispflicht gilt grundsätzlich für jeden, der Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern durchführen möchte. 5. Wer unterliegt der Anzeigepflicht für Erlaubnis-freie Tätigkeiten? Es gibt jedoch Ausnahmen von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht, die in § 3 TierSeuchErV niedergeschrieben sind. Die Erleichterungen gelten überwiegend für Personen, die eine Approbation als Tierarzt oder Arzt besitzen. Umstand Tätigkeit Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln einschl. Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl Untersuchung von zum Schwimmen oder Baden genutztem Wasser Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl bakteriologische Fleischuntersuchung in tierärztlich geleiteten amtlichen Untersuchungsstellen nach mind. dreimonatiger Ausbildung Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl Tierärzte und Ärzte im Rahmen ihrer Praxis diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen, bei denen es um Tierseuchenerreger gem. § 1 Nr. 2 TierSeuchErV geht (Tierseuchenerreger, die keine anzeigepflichtigen Tierseuchen verursachen) oder deren Erwerben oder Abgeben unter tierärztlicher oder ärztlicher Leitung stehende Tierkliniken und Krankenhäuser in ihrem Arbeitsbereich diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen, bei denen es um Tierseuchenerreger gem. § 1 Nr. 2 TierSeuchErV geht (Tierseuchenerreger, die keine anzeigepflichtigen Tierseuchen verursachen) oder deren Erwerben oder Abgeben folgende unter tierärztlicher oder ärztlicher Leitung stehende Einrichtungen, deren Aufgabe das Arbeiten mit Tierseuchenerregern bedarf: staatliche oder kommunale Veterinärämter Veterinäruntersuchungsämter Medizinaluntersuchungsämter Hygiene-Institute Gesundheitsämter Tiergesundheitsämter öffentliche Forschungsinstitute Laboratorien Arbeiten mit Tierseuchenerregern gem. § 1 Nr. 2 TierSeuchErV (Tierseuchenerreger, die keine anzeigepflichtigen Tierseuchen verursachen) oder deren Erwerben oder Abgeben Tätigkeit unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers gebunden an Erlaubnis des Erlaubnisinhabers Tätigkeit unter Aufsicht einer Person, die keiner Erlaubnis bedarf gebunden an Tätigkeiten, für die die Aufsicht führende Person keiner Erlaubnis bedarf Abgabe von Tierseuchenerregern oder tierseuchenerregerhaltigem Material an Personen oder Einrichtungen mit Erlaubnis oder, die erlaubnisfrei arbeiten dürfen, zur Untersuchung Zweckbestimmung: Untersuchung Empfänger: muss entsprechende Erlaubnis besitzen oder erlaubnisfrei arbeiten dürfen Zulassung nach MKS-Verordnung entsprechend MKS-Verordnung 6. Aufgabe des LANUV im Hinblick auf die TierSeuchErV: Das LANUV ist gem. § 15 der Verordnung über Zuständigkeiten im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte – ZustVO TierGesG TierNebG NRW) zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1, die Entgegennahme einer Anzeige nach § 5, die Entgegennahme einer Anzeige nach § 6 und das Untersagen, Beschränken oder Verbieten von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 TierSeuchErV. Die Zuständigkeit für die Überwachung der Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern liegt bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde (Veterinäramt). 7. Wie ist der Antrag auf Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern zu stellen? Der Antrag erfolgt formlos beim LANUV. Mit ihm oder im Nachgang sind weitere Unterlagen (s.u.) einzureichen, die das LANUV zur Prüfung der Voraussetzungen benötigt. Der Antrag ist zu richten an: Tiergesundheit(at)lanuv.nrw.de oder per Post an Landesamt für Natur Umwelt und Verbraucherschutz NRW, 40208 Düsseldorf. Aufgrund der erfolgten Umstellung auf elektronische Aktenführung wird die Nutzung des Funktionspostfachs begrüßt. Digital eingereichte Anträge erreichen die zuständigen Dezernentinnen und Sachbearbeitenden i.d.R. zügiger. Die Erteilung einer Erlaubnis ist kostenpflichtig. Bitte teilen Sie direkt den Empfänger des Gebührenbescheids mit. 8. Wie läuft das Antragsverfahren? Sofern Sie dem Antrag bereits alle erforderlichen Unterlagen beigefügt haben, werden der Antrag sowie die Unterlagen geprüft. Sind die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollumfänglich beigefügt, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen. Die erforderlichen Unterlagen sind: 1. Qualifikationsnachweis : abschließende Auflistung! Durch Kopie einer in Deutschland gültigen Approbation als Tierärztin/ Tierarzt, Ärztin/ Arzt oder Apothekerin/ Apotheker oder des in Deutschland gültigen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Diplom oder Master) der Biologie oder Lebensmittelchemie. Bei Namensänderung ist ein entsprechender Nachweis darüber einzureichen. 2. Tätigkeitsnachweis : Drei Jahre Erfahrung im Umgang mit Tierseuchenerregern sind durch entsprechende Bescheinigung mindestens zu belegen. 3. Mitarbeiterliste aller Beschäftigten, die mit Tierseuchenerregern arbeiten sollen 4. Organigramm mit Vertreterregelung Die Arbeiten müssen unter der Aufsicht des oder der Erlaubnisinhabenden stattfinden. Dies bedeutet, dass diese Person anwesend sein muss. Bei Abwesenheit des/ der Erlaubnisinhabenden (Urlaub, Krankheit o.ä.) müssen somit die Tätigkeiten ruhen, sofern nicht eine Vertretung benannt ist, die über eine eigene Erlaubnis verfügt. Aus diesem Grund ist die Beantragung der Erlaubnis für mindestens zwei Personen zu empfehlen. 5. Erregerverzeichnis , das alle Tierseuchenerreger enthält, mit denen gearbeitet oder die erworben oder abgegeben werden sollen: Bitte verwenden Sie eines der bereitgestellten Mustererregerverzeichnisse, um die Prüfung zu erleichtern. Zelllinien müssen nicht aufgeführt werden. 6. Gefährdungsbeurteilung : Beispielhaft für einen Tierseuchenerreger aus dem beigefügten Erregerverzeichnis z.B. nach dem Muster der TRBA 450 7. Bauplan der Räumlichkeiten mit Kennzeichnung der für die Erlaubnis relevanten Räumlichkeiten mit Raumbezeichnungen (z.B. R 001 o.ä.) entweder mit Bemaßungen oder maßstabsgetreu 8. Verzeichnis , welche Arbeiten in welchen Labore n (mit Raumzuordnung s.o.) durchgeführt werden mit Erläuterungen über bauseits vorhandene Schutzvorrichtungen Sollte es sich um eine Projektarbeit handeln, bitte eine Projektbeschreibung mitschicken und einen Zeitplan mit Fristen und Auflagen. 9. Desinfektionspläne 10. Hygienepläne 11. Erste Hilfe-Pläne 12. Notfallpläne 13. Abfallkonzepte 14. Vektorenkonzept (Schadnager, Insekten) 15. ggf. Ihre Genehmigung nach Infektionsschutzgesetz (jeweils zuständiges Gesundheits-/ Ordnungsamt) 16. ggf. Genehmigung nach Gentechnikgesetz (jeweils zuständige Bezirksregierung) Sind alle erforderlichen Unterlagen eingegangen und geprüft, werden Ihnen Termine für die Begehung der Räumlichkeiten vorgeschlagen. In der Regel wird das LANUV durch zwei Personen vertreten. Auch die für die Überwachung des Labors zuständige Veterinärbehörde wird zur Begehung eingeladen. Die Begehung läuft folgendermaßen ab: Eingangsbesprechung mit Vorstellung des Anliegens inkl. der Beteiligten und der Einrichtung (gerne in Form einer kurzen Präsentation) Begehung behördeninterne Besprechung Abschlussbesprechung Im Nachgang der Begehung wird der vorläufige Inspektionsbericht der Begehung erstellt und Ihnen zur Durchsicht übermittelt. Im Anschluss erhalten Sie den Inspektionsbericht ggf. mit Nachforderungen. Die Erlaubnis wird ausgestellt, sobald eventuelle Nachforderungen abgearbeitet sind. Die Erteilung einer Erlaubnis ist kostenpflichtig. Nach Erteilung der Erlaubnis erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Grundlagen für die Erhebung der Verwaltungsgebühr sind die §§ 2 und 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührentarif (Tarifstelle 23.4.2.1). Die Höhe des Gebührenbescheids wird durch den erforderlichen Zeitaufwand bestimmt. Die Dauer zwischen Antragseingang und Erlaubniserteilung ist entscheidend durch Sie zu beeinflussen, indem Sie Unterlagen vollständig einreichen und Nachfragen zeitnah beantworten. 9. Wann sind Räume oder Einrichtungen geeignet? Als Kriterien für die Eignung von Räumen und Einrichtungen werden die Vorgaben der BioStoffV, TRBA 100 sowie 120 und 260 herangezogen, wie es die Einstufung der verwendeten Tierseuchenerreger erfordert. 10. Welche Anzeigepflichten gibt es? Zu unterscheiden ist zwischen der Pflicht zur Anzeige gem. § 5 TierSeuchErV für Erlaubnisinhaber und gem. § 6 TierSeuchErV für Erlaubnis-freie Tätigkeiten. Gemäß § 5 TierSeuchErV hat der Inhaber einer Erlaubnis gegenüber dem LANUV folgende Anzeigepflichten: Wechsel der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen Wechsel eines Vertretungsberechtigten im Falle einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft Gemäß § 6 TierSeuchErV hat jemand, der für seine Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern keiner Erlaubnis bedarf, gegenüber dem LANUV folgende Anzeigepflichten: zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit: Art und Umfang der Tätigkeit innerhalb von zwei Wochen: Änderung in Art oder Umfang der Tätigkeit 11. Wie kann der Anzeigepflicht nachgekommen werden? Anzeigen nimmt das LANUV formlos unter dem Funktionspostfach Tiergesundheit(at)lanuv.nrw.de entgegen oder auf dem Postweg an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW 40208 Düsseldorf Aufgrund der erfolgten Umstellung auf elektronische Aktenführung wird die Nutzung des Funktionspostfachs begrüßt. Digital eingereichte Anzeigen erreichen die zuständigen Dezernentinnen und Sachbearbeitenden i.d.R. zügiger. 12. Ich will Tierseuchenerreger einführen. An wen muss ich mich wenden? Die Bestimmungen zur Einfuhr von Tierseuchenerregern richten sich nach der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung (TierSeuchErEinfV). Die Zuständigkeit liegt bei der obersten Landesbehörde: Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Ihre Anliegen bezüglich der Einfuhr von Tierseuchenerregern bringen Sie bitte dort vor: Tierseuchenerreger(at)mlv.nrw.de .
ABFALLÜBERWACHUNGSSYSTEM –– ASYS-Knotenstellen-Information Nr. 35 Hinweise zum elektronischen Anzeige- bzw. Erlaubnisverfahren nach §§ 53 bzw. 54 KrWG I Vorwort Bei der hier vorliegenden ASYS-Knotenstelleninformation handelt es sich um eine Arbeitshilfe für Abfalltransporteure, die gewerblich oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle transportieren. Sie basiert auf Fragen der Abfalltransporteure und soll Verständnis und Aufschluss für die elektronische Erstellung einer Anzeige nach § 53 bzw. eines Erlaubnisantrages nach § 54 KrWG wecken. Anregungen und Hinweise werden gerne entgegengenommen. II Allgemeines Die elektronische Anzeige nach § 53 KrWG und die Erlaubnis nach § 54 KrWG können über folgende Internetseite realisiert werden: http://www.eaev-formulare.de/ 1. Link: Erstattung einer Anzeige nach § 53 KrWG (neue Anzeige oder Änderung) keine Signaturkarte erforderlich 2. Link: Beantragung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG (Neuantrag oder Änderung) Signaturkarte erforderlich 3. Link: Nachträgliche Übersendung von Unterlagen. Hier wird die Vorgangsnummer benötigt (z. B. NLSA00013534+Prüfziffer) keine Signaturkarte erforderlich III Erstattung einer Anzeige nach § 53 KrWG (1. Link) Die erste Webseite enthält allgemeine Hinweise. Nach dem Start Auswahlmaske. erscheint diese Es ist anzugeben, ob es sich um eine erstmalige Anzeige (noch nie eine Anzeige eingereicht bzw. die Firma hat sich geändert, so dass die Firma im Handelsregister unter einer neuen HRA/HRB Nummer eingetragen wurde) oder um eine Änderungsanzeige zu einer bereits vorhandenen Anzeige handelt. 2/20 Eine Änderungsanzeige ist gem. § 7 Abs. 7 NachwV erforderlich, wenn wesentliche Änderungen vorliegen, z. B. hinsichtlich der Firmenbezeichnung oder Adresse, der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten, Art der Tätigkeit (gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen) Befreiung von der Erlaubnispflicht, Betriebsinhaber (auch Geschäftsführer), für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person(en). Bei einer Änderungsanzeige muss die mit der Anzeige vergebene Vorgangsnummer (z.B. NLSA00013534 + Prüfziffer) eingetragen werden, damit später das Abfallüberwachungssystem (ASYS) erkennt, ob es sich um eine neue Anzeige oder eine Änderungsanzeige handelt. Beide Masken-Abläufe sind allerdings identisch. Auf der rechten Webseite ist erkennbar, welche Maske gerade bearbeitet wird. Im folgenden Text werden Hinweise zum Ausfüllen der Masken gegeben. Einzutragen sind die Angaben zum FKB (Firma- Körperschaft-Betrieb = Firmenhauptsitz). Angabe des Bundeslandes, wo sich der Firmenhauptsitz befindet. Die Anzeige wird dann an die örtlich zuständige Landesknotenstelle versandt. 3/20
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Abfall Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von Lebensmitteln mit spezifischen Qualitätsmerkmalen Abwassergebühr Festsetzung Abwassergebühren Allgemeine Meldungen Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute Amtliche Bekanntmachungen Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit: Erlaubnis Anliegerbescheinigung Ausstellung Anmeldung Ausfuhrerstattung Anregungen und Ideen Antrag auf Genehmigung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des gewerbsmäßigen Waffenhandels Anzeige eines Gaststättenbetriebes Anzeige eines Sterbefalls Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere Approbation als Ärztin/Arzt Archiv Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Beantragung Auskunftssperre Einrichtung Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht: Erteilung Ausnahmegenehmigung von der Einhaltung der Nachtruhe für Veranstaltungen: Erteilung Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Wochenmärkten Außenwerbung: Genehmigung Ausübung des Berufs als Patentanwältin/Patentanwalt im öffentlichen Dienst Badegewässerqualität Basisdienstleistungen Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren Baukindergeld Bauleitplanung Baustelle: Erteilung - von verkehrsrechtlichen Baustellenanordnungen Bauvoranfrage und Bauvorbescheid Bauvorlageberechtigung Beantragung der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland Beantragung der Bekanntgabe als Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Altholz gemäß Altholzverordnung Beantragung der Bestimmung als Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Bioabfall gemäß Bioabfallverordnung Bebauungsplan Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Bescheinigung über den Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Bescheinigung über die Sachkundenachweise für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren Anwendung Bescheinigung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 9 (HwO): Ausstellung Besitz von Polioviren Bestandsmeldung Wein und Traubenmost abgeben Bestattungskosten Friedhofswesen Betrieb einer öffentlichen Apotheke Betrieb einer Zweigapotheke Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden ohne befähigte Stellvertretung Gestattung Betriebe für die klimaschutzgerechte Installation, Wartung und Instandhaltung von Anlagen Bewachungsgewerbe Erlaubnis beantragen Bewohnerparkausweis beantragen Bildungsprojekt "Transparenz schaffen — von der Ladentheke bis zum Erzeuger" Bitte Namen ändern! Brauchtumsfeuer (Osterfeuer) Brütereien Bücherei Bardowick im Nikolaihof Bürgerbus Bürgersprechstunde Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen Eheschließung anmelden Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner Ehrenamtliche Tätigkeit Grundschulen Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Gewerbe beantragen Elektro-Altgeräte Elektronischer Identitätsnachweis Sperrung Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsprüfung Bescheinigung Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter beantragen Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwerverkehr: Erteilung Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte Erlaubnis zum Führen eines Fachanwaltstitels Erlaubnis zum Verkauf von Waren auf Messen, Festen und zu besonderen Anlässen beantragen Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erteilung für Hunde Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Erlaubnisse und Ausnahmen zur übermäßigen Straßenbenutzung: Erteilung Errichtung einer Börse Erschließungsbeiträge Erschließungsbestätigung EU-Direktzahlungen für Inhaberinnen/Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe EU-Förderung Europäische Innovationspartnerschaft "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" (EIP-Agri) Europäischer Patentanwaltin/Europäischer Patentanwalt Fahrradboxen am P+R-Platz "West" am Bahnhof in Bardowick Familienbuch: Ausstellung Familienname Änderung Familienpflegezeit Feiertage: Genehmigung - von Ausnahmen zur allgemeinen Arbeitsruhe Ferienbetreuung Fischereischein Ausstellung Fließgewässerentwicklung Fortführung eines Gewerbebetriebs durch Stellvertreter Genehmigung Führerschein Führungszeugnis Führungszeugnis Erteilung einfach Führungszeugnis Erteilung erweitert Fundmeldung von archäologischen Überresten Fundsachen Gaststättenbetrieb Anzeige Wechsel der Person bei juristischen Personen Gaststättenbetrieb Anzeige Zulassung früherer Beginn Geburt Anzeige Geburtsurkunde Ausstellung Gedenkstätten Gemeinsame Marktorganisationen Obst und Gemüse (GMO) Genehmigung einer Ersatzschule beantragen Genehmigung für Ausnahmen von der Straßenverkehrs-Ordnung: Erteilung Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen Anwendungsgebiet: Erteilung - im Einzelfall Gesetzliche Unfallversicherung Gewässerschutzberatung Gewerbe abmelden Gewerbe Anmeldung Gewerbe Ummeldung Gewerbegrundstücke Gewerbelegitimationskarte Ausstellung Gewerbesteuer bezahlen Gewerblicher Güterkraftverkehr - Erlaubnis beantragen Gewerbsmäßige Beförderung von Abfällen Anzeige Gewerbsmäßige Beförderung von Abfällen Erlaubnis Gewerbsmäßige Haltung, Zucht, Schaustellung, Nutzung oder Handel von Tieren: Erlaubnis Gildehaus Gleichwertigkeit Feststellung Berufe im Handwerk mit Berufsqualifikation aus dem Ausland Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen Anzeige im Bewachungsgewerbe Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten Gründung einer politischen Partei Handel mit und Vermittlung von ausgewählten Dual-Use-Gütern im EU-Ausland Handwerksrolle Eintragung nicht wesentlicher Tätigkeiten Haupt- und ehrenamtliche Wohnberatung Hausgeburt Hausgeburt Anzeige Häusliche Krankenpflege für gesetzlich Unfallversicherte Hausnummer: Festsetzung Heilbehandlung für Kriegsopfer Heilmittel für gesetzlich Unfallversicherte Hochwasserschutz im Binnenland Hundehaltung Abmeldung Hundehaltung Anmeldung Hunderegister Hundesteuer Immissionsschutz: Überprüfung - wegen Beeinträchtigung Jugendgästehaus am Barumer See Jugendzentren Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung Kanzleipflicht nach Patentanwaltsordnung Kindergarten Kinderkrippe Kinderreisepass Änderung wegen Adressänderung Kinderreisepass Meldung wegen Diebstahl Kinderreisepass Meldung wegen Wiederauffinden Kinderreisepass Verlängerung Kirchenaustritt Erklärung Klassifizierungsunternehmen nach dem Fleischgesetz Kleinstunternehmen der Grundversorgung Kultur am Markt Kulturerbe Lärmbelästigung durch Nachbarn Leader Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der Pflegeversicherung (SGB XI) ggf. aus Mitteln der Sozialhilfe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für gesetzlich Unfallversicherte Mahnung - Beitreibung - Zwangsvollstreckung Mahnung - Lastschriftverfahren Märkte und Feste Maßnahmen in Übergangs- und Küstengewässern Meldebescheinigung Erteilung Meldepflicht Melderegisterauskunft Erteilung einfach Melderegisterauskunft Erteilung erweitert Mindestlohn Musikschule Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe bekommen Namensrechtliche Erklärung Netzwerk Einheitlicher Ansprechpartner der EU-DLR für die Unterstützung der einfachen Abwicklung von Verwaltungsverfahren nutzen Obdachlosenhilfe Ortsrecht Parkausweis für Schwerbehinderte: Ausstellung Personalausweis beantragen Personalausweis für deutsche Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz im Ausland beantragen Personalausweis Meldung wegen Verlust Personalausweis Meldung wegen Wiederauffinden Personen oder Stellen zur Abnahme von Sachkundeprüfungen bei Hundebesitzern Pfandleihgewerbe - Erlaubnis beantragen Pflanzliche Abfälle Prostituierte Prüf- und Siegelplaketten Prüfung für Gefahrgutbeauftragte Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse als Patentanwältin/Patentanwalt Rechtsanwaltsgesellschaft Registriernummer für die Teilnahme an landwirtschaftlichen Fördermaßnahmen Reisegewerbe Erlaubnis Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Anzeige Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Zulassung von Ausnahmen zur Durchführung bestimmter Verkaufsveranstaltungen Reisepass Ausstellung Reisepass Ausstellung im Ausland Reisepass Ausstellung vorläufig Reisepass Meldung wegen Verlust Reisepass Meldung wegen Wiederauffinden Sachverständige Schäden im Straßenbereich und an Brücken: Meldung Schulungsveranstalter für die Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten Schulwegsicherheit Seenentwicklung Sichtbehinderung durch Straßenbegleitgrün Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe Soziale Beratungsstelle Sozialmobil Sozialversicherung Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis Spielhallen Erlaubnis Spielplätze: Instandhaltung Staatliche Anerkennung (Notifizierung) als Untersuchungsstelle (Prüflaboratorien, probenehmende Stellen) für Klärschlamm- und Bodenuntersuchungen nach der Klärschlammverordnung Standplatzgenehmigung Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe Sterbeurkunde beantragen Steuerberaterin/Steuerberater Steuerbevollmächtigte Störung der Straßenbeleuchtung: Meldung Straßenreinigung/Winterdienst Tätigkeit als Markthändlerin/Markthändler oder Schaustellerin/Schausteller Aufnahme Tätigkeit als Marktteilnehmer für Holz oder Holzerzeugnisse Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme dauerhaft als Gärtnerin/Gärtner Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme dauerhaft als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme grenzüberschreitend als Gärtnerin/Gärtner Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme grenzüberschreitend als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme vorübergehend als Gärtnerin/Gärtner Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme vorübergehend als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer Tourismus Tourismus Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Umwandlung einer bestehenden inländischen Lebenspartnerschaft in eine Ehe Unbedenklichkeitsbescheinigung für Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erteilung Untersuchungsberechtigungsschein Untersuchungsstellen für Behandlungsanlagen von Altholz Untersuchungsstellen für Klärschlamm Ursprungszeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen der IHK Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes: Festsetzung Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes: Festsetzung Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum: Erlaubnis Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Freien Hansestadt Bremen und im Land Niedersachsen Verbesserung des Tierwohls Vergnügungssteuer Vergnügungssteuer Festsetzung Verkehrsberuhigte Zonen Verkehrsraumeinschränkung: Genehmigung Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Änderung Versicherungspflicht Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen Versteigerergewerbe Erlaubnis im Reisegewerbe Vertretung für eine Patentanwältin/einen Patentanwalt Vertretung für eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt Verwendung von Bioziden anzeigen Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister Volkshochschule Vorgesehen zum Löschen - Erzeugergemeinschaft vorgesehen zum Löschen - Sachverständige nach Altfahrzeug-Verordnung vorgesehen zum Löschen - Sachverständige zur Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen von Altgeräten vorgesehen zum Löschen - Sachverständiger nach Batteriegesetz Vorkaufsrecht der Gemeinde Vorkaufsrecht der Gemeinde Ausübung Vorläufigen Personalausweis beantragen Wählbarkeitsbescheinigung Wahlen Wahlrechtsbescheinigung Wanderlager Anzeige Wilder Müll Entsorgung Wohnsitz Abmeldung Wohnsitz: Anmeldung Wohnsitz Ummeldung Wohnungsgeberbestätigung Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen überprüfen Zweitwohnungssteuer Zweitwohnungssteuer Festsetzung Zurück zum A-Z Index Wichtige Informationen zum Thema Anschrift Der St. Nikolaihof in Bardowick In einer Urkunde von 1251 wird das „Haus der armen Kranken“, unmittelbar vor der Ortsgrenze Bardowicks an der Straße nach Lüneburg gelegen, erstmals genannt. Der Bischof von Verden... mehr... Der Dom St. Petri et Pauli Wie kam Bardowick zu seinem Dom? Und wieso sieht das Gotteshaus so ungewöhnlich aus mit den zwei niedrigen Türmen, die kaum über das hohe Dach des Kirchenschiffs hinaus ragen? mehr... Ihre Samtgemeinde Bardowick Wir bieten Ihnen Informationen über Dienstleistungen der Samtgemeinde Bardowick, wichtige Details zu den Fachbereichen und Organisationen sowie Verweise... mehr... Jugendgästehaus am Barumer See Das Jugendgästehaus ist eine einfache und preiswerte Übernachtungs-möglichkeit in purer Natur für Gruppen bis max. 26 Personen... mehr... Ihr Bardowick Bürgerwindpark Bardowick Am 09.12.2014 wurde die Bürgerwindpark Bardowick Projektentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG in das Handelsregister eingetragen und ist somit gegründet. In und mit den entsprechenden politischen Gremien werden nun fortlaufend die einzelnen Projektschritte beraten. Hier können Sie sich über den aktuellen Projektstand informieren. http://www.bardowick.de/desktopdefault.aspx/tabid-9329/ Bürger Stellenausschreibungen Bewerben Sie sich bei uns - wir bieten gute Perspektiven! desktopdefault.aspx/tabid-7086/ Tourismus Die vielfältige Samtgemeinde Bardowick Gelegen in einer gepflegten ländlichen Umgebung übt dieser Ort auf den Besucher einen besonderer Reiz aus. Nicht nur die beschauliche Umgebung, ob per Rad oder zu Fuß, gibt es zu erkunden. Auch die Spuren der historischen Vergangenheit Bardowicks sollten Sie sich nicht entgehen lassen. http://www.bardowick.de/desktopdefault.aspx/tabid-2123/ Nachrichten Veranstaltungen RatsInfo Wichtige Information des Bürgeramtes - Kostenfalle im Internet Aktuelles aus der Samtgemeinde Bardowick Bundestagswahl 2025 Information über Auftragsvergaben in der Samtgemeinde Bardowick Vermisste Wertgegenstände online suchen Alle Nachrichten anzeigen » Alle Veranstaltungen anzeigen Zum Sitzungskalender Suchen & Finden LINK: Portalweite Suche (desktopdefault.aspx/tabid-2136/) LINK: Zuständigkeitsfinder (desktopdefault.aspx/tabid-2153/) LINK: Sitemap (desktopdefault.aspx/tabid-2137) Barrierearm LINK: Zur Textversion dieses Portals (textonly/desktopdefault.aspx/) LINK: Was bedeutet Barrierearm? (desktopdefault.aspx/tabid-2132/) LINK: Menschen mit Behinderungen (desktopdefault.aspx/tabid-2178/) Kontakt & Impressum LINK: Impressum (desktopdefault.aspx/tabid-2129/) LINK: Datenschutz (desktopdefault.aspx/tabid-9088) LINK: Kontakt (desktopdefault.aspx/tabid-2128/) Bürgerservice LINK: Zuständigkeitsfinder (desktopdefault.aspx/tabid-2153/) LINK: Notdienste (desktopdefault.aspx/tabid-2156/) LINK: Landkarte der Region (desktopdefault.aspx/tabid-2133)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums § 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen § 6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung § 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen § 7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten § 8 Erlaubnis, Bewilligung § 9 Benutzungen § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung § 11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren § 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung § 13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission § 13b Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung § 15 Gehobene Erlaubnis § 16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche § 17 Zulassung vorzeitigen Beginns § 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung § 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 20 Alte Rechte und alte Befugnisse § 21 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 22 Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen § 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung § 24 Erleichterungen für EMAS-Standorte Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer § 25 Gemeingebrauch § 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer § 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer § 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele § 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele § 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen § 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer § 33 Mindestwasserführung § 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer § 35 Wasserkraftnutzung § 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern § 37 Wasserabfluss § 38 Gewässerrandstreifen § 38a Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern § 39 Gewässerunterhaltung § 40 Träger der Unterhaltungslast § 41 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung § 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern § 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern § 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer § 45 Reinhaltung von Küstengewässern Abschnitt 3a Bewirtschaftung von Meeresgewässern § 45a Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer § 45b Zustand der Meeresgewässer § 45c Anfangsbewertung § 45d Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer § 45e Festlegung von Zielen § 45f Überwachungsprogramme § 45g Fristverlängerungen; Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen § 45h Maßnahmenprogramme § 45i Beteiligung der Öffentlichkeit § 45j Überprüfung und Aktualisierung § 45k Koordinierung § 45l Zuständigkeit im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers § 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers § 47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser § 48 Reinhaltung des Grundwassers § 49 Erdaufschlüsse Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz § 50 Öffentliche Wasserversorgung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten § 52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten § 53 Heilquellenschutz Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung § 54 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung § 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung § 56 Pflicht zur Abwasserbeseitigung § 57 Einleiten von Abwasser in Gewässer § 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen § 59 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen § 60 Abwasseranlagen § 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 62a Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen § 63 Eignungsfeststellung Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte § 64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten § 65 Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten § 66 Weitere anwendbare Vorschriften Abschnitt 5 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten § 67 Grundsatz, Begriffsbestimmung § 68 Planfeststellung, Plangenehmigung § 69 Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn § 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren § 70a Planfeststellungsverfahren bei Häfen im transeuropäischen Verkehrsnetz § 71 Enteignungsrechtliche Regelungen § 71a Vorzeitige Besitzeinweisung Abschnitt 6 Hochwasserschutz § 72 Hochwasser § 73 Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete § 74 Gefahrenkarten und Risikokarten § 75 Risikomanagementpläne § 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern § 77 Rückhalteflächen, Bevorratung § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete § 78a Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete § 78b Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten § 78c Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten § 78d Hochwasserentstehungsgebiete § 79 Information und aktive Beteiligung § 80 Koordinierung § 81 Vermittlung durch die Bundesregierung Abschnitt 7 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation § 82 Maßnahmenprogramm § 83 Bewirtschaftungsplan § 84 Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne § 85 Aktive Beteiligung interessierter Stellen § 86 Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen § 87 Wasserbuch § 88 Informationsbeschaffung und -übermittlung Abschnitt 8 Haftung für Gewässerveränderungen § 89 Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit § 90 Sanierung von Gewässerschäden Abschnitt 9 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen § 91 Gewässerkundliche Maßnahmen § 92 Veränderung oberirdischer Gewässer § 93 Durchleitung von Wasser und Abwasser § 94 Mitbenutzung von Anlagen § 95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht § 96 Art und Umfang von Entschädigungspflichten § 97 Entschädigungspflichtige Person § 98 Entschädigungsverfahren § 99 Ausgleich § 99a Vorkaufsrecht Kapitel 5 Gewässeraufsicht § 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht § 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht § 102 Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung Kapitel 6 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen § 103 Bußgeldvorschriften § 104 Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen § 104a Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser § 105 Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen § 106 Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen § 107 Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen § 108 Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen Anlage 1 (zu § 3 Nummer 11) Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)
§ 2 Erlaubnis zur Fahrt (1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen ist erlaubnispflichtig, wenn das Wasserfahrzeug nicht in einem Schiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragen ist, oder einer natürlichen Person gehört, die nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist oder ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, oder einer juristischen Person oder Personenvereinigung gehört, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Satz 1 gilt nicht für Seeschiffe auf Seeschifffahrtsstraßen. Satz 1 gilt auch, wenn an Stelle des Eigentümers ein Ausrüster die Voraussetzungen der Nummer 2 oder 3 erfüllt ohne Rücksicht darauf, ob für das Wasserfahrzeug eine Eintragung nach Nummer 1 vorliegt. Satz 1 Nummer 3 gilt trotz eines Sitzes einer juristischen Person oder Personenvereinigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn natürliche Personen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, oder natürliche Personen ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union unmittelbar oder mittelbar über die willensbestimmende Mehrheit der Anteile, des Kapitals oder der Stimmrechte verfügen. (2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für Wasserfahrzeuge, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge), für Wasserfahrzeuge, die nach § 10 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung keiner Eintragung in das Schiffsregister bedürfen, soweit sich dies aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, insbesondere aus der Revidierten Rheinschifffahrtsakte, oder aus Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der Bund nach Artikel 24 des Grundgesetzes Hoheitsrechte übertragen hat, ergibt. (3) Über die Erlaubnis entscheidet auf Antrag des Eigentümers oder des Ausrüsters das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Die Erlaubnis kann auf einzelne Verkehrsarten, Güterarten, Gütermengen, Verkehrsrelationen oder auf andere Weise beschränkt werden. Sie kann insbesondere versagt werden, soweit die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist oder das Befahren Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis auf die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übertragen. (4) Die Erlaubnispflicht wird durch rechtsgeschäftliche, firmenrechtliche oder andere Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung geeignet sind, nicht berührt. Stand: 21. März 2023
Die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung wurde am 10. Dezember 2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. Nummer 69, Seite 4043) verkündet und ist am 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden im Nachgang zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) notwendige Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks vorgenommen. Kernstück der Mantelverordnung ist die in Artikel 1 enthaltene Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, welche die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung vollständig ablösen wird. Die neue Verordnung präzisiert sowohl die nach dem KrWG geforderten materiellen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit sowie der Sach- und Fachkunde als auch die Verfahrensregelungen zur Anzeige nach Paragraf 53 KrWG beziehungsweise zur Erlaubnis nach Paragraf 54 KrWG. Zum Bürokratieabbau ist in beiden Fällen die Möglichkeit zur elektronischen Abwicklung der Verfahren gegeben. Besondere Bedeutung erlangt die Verordnung im Hinblick auf die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Dies sind nach den Begriffsdefinitionen des Paragraf 3 Absatz 10 bis 13 KrWG solche Unternehmen, die aus Anlass einer anderweitigen Tätigkeit Abfälle sammeln, befördern, diese handeln oder makeln. Für Sammler und Beförderer von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen gilt nach Paragraf 72 Absatz 4 KrWG eine Übergangsvorschrift. Hiernach wird die Geltung der Anzeige- und Erlaubnispflichten allerdings nur bis zum 1. Juni 2014 hinausgeschoben. Ab diesem Termin fallen die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammler und Beförderer von Abfällen uneingeschränkt unter die Anzeige- und Erlaubnispflichten. Um auch nach diesem Termin einen sachgerechten und möglichst unbürokratischen Vollzug zu gewährleisten, sieht die beschlossene Verordnung verschiedene Privilegierungen für wirtschaftliche Unternehmen (Ausnahmevorschriften und Erleichterungen bei der Fachkunde) vor. Artikel 2 und 3 der oben genannten Mantelverordnung enthalten Folgeänderungen, die sich aus der neuen Verordnung nach Artikel 1 ergeben. Durch die in Artikel 4 enthaltenen Änderungen der Nachweisverordnung werden zum einen mehrere Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie zur abfallrechtlichen Überwachung umgesetzt und zum anderen verschiedene Regelungen auf der Grundlage der bisherigen Vollzugserfahrungen zum elektronischen Abfallnachweisverfahren rechtsklarer und vollzugstauglicher gefasst. Vollzugshilfe zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach Paragrafen 53, 54 KrWG und AbfAEV In Zusammenhang mit der Verabschiedung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung ist die Bundesregierung vom Bundesrat gebeten worden, Vollzugshinweise zur bundeseinheitlichen Auslegung der neuen Vorschriften zu erarbeiten. Zur Umsetzung dieser Entschließung hat das Bundesumweltministerium eine Bund/ Länder Arbeitsgruppe konstituiert, in deren Rahmen die "Vollzugshilfe Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach Paragrafen 53 und 54 KrWG und AbfAEV" erarbeitet und abgestimmt wurde. Die Vollzugshilfe enthält neben Erläuterungen der wesentlichen Rechtsbegriffe der Verordnung auch Praxisbeispiele für die Einordnung der Adressaten als "wirtschaftliches Unternehmen". Die Vollzughilfe wurde inzwischen dem Ausschuss für Abfalltechnik der Bund Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall vorgelegt und von diesem als geeignete Grundlage für einen praxisgerechten Vollzug der Anzeige- und Erlaubnisverordnung qualifiziert. Die in der Vollzugshilfe enthaltenen Ausführungen sind nicht rechtsverbindlich, sondern sollen den für den Vollzug zuständigen Länderbehörden als Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung dienen. Den Ländern steht es frei, im Rahmen ihrer Vollzugsverantwortung die Vollzugshilfe als eigene Vollzugshinweise einzuführen oder noch weitergehende Detaillierungen vorzunehmen. Die Vollzughilfe soll zusätzlich den Adressaten der Verordnung, das heißt Unternehmen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln, als Information und Orientierung dienen. Elektronische Abwicklung der Verfahren Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Ein übergeordnetes rechtliches Rahmenwerk ist nicht vorhanden.
Die Chemikalien-Verbotsverordnung ist die Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV ) und regelt: Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können Anforderungen sind, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind: 1. die Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht 2. die Sachkunde 3. die Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte 4. das Selbstbedienungsverbot für bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische 5. die Beschränkungen für den Versandhandel In Anlage 2 Eintrag 1 der ChemVerbotsV sind die Stoffe und Gemische aufgelistet, die auf Grund ihres Gefahrenpotentials den Abgabeanforderungen der Verordnung unterliegen. Wer derartige Stoffe und Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 6 Abs. 1 ChemVerbotsV). Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Sachsen-Anhalt die unteren Chemikaliensicherheitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Für die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten gelten erleichterte Abgabebestimmungen. Wer Stoffe und Gemische an diesen Empfängerkreis abgibt, hat der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen (§ 7 Abs. 1 ChemVerbotsV). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt, SG Chemikaliensicherheit . Zur Übermittlung der Anzeige wird ein entsprechendes Formular bereitgestellt. Zur Abgabe der in Anlage 2 genannten Stoffe und Gemische ist nur berechtigt, wer die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV nachgewiesen hat. Gemäß § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV kann die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden durch eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung bei der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV) und die Bescheinigung über die Teilnahme an einer der Sachkunde entsprechenden Fortbildungsveranstaltung der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV). den Erwerb einer anderweitigen Qualifikation (z.B. Approbation als Apotheker) gemäß § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV und die Bescheinigung über die Teilnahme an einer der Sachkunde entsprechenden Fortbildungsveranstaltung der zuständigen Behörde oder einer dafür anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV). Eine Sachkunde benötigt, wer Produkte mit folgender Kennzeichnung abgibt: Weiterführende Informationen finden Sie in der Bekanntmachung zum Sachkundenachweis nach §11 ChemVerbotsV . Zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfung ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt, SG Chemikaliensicherheit. Hinweis: Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und bestimmten Biozidprodukten sind gesonderte Anforderungen an die Sachkunde zu beachten. Zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV ist der Besuch von regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen erforderlich. Die Fortbildungsveranstaltung kann bei einer zuständigen Behörde oder bei einer von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungseinrichtung absolviert werden. Eine Übersicht der anerkannten Einrichtungen zur Abnahme der Sachkundeprüfungen bzw. zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen finden Sie unter "Thema Chemikalien-Verbotsverordnung" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) . Weiterführende Informationen bezüglich der Anforderungen an die Sachkundeprüfung, die Fortbildungsveranstaltungen sowie deren Durchführung finden Sie in den Hinweisen und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), die im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden. Aktualisierungsdatum 17.10.2024 Nutzungsbedingungen externer Webseiten - ECHA - EUR-Lex - BAuA - Bundesumweltministerium
Gesetze, Verordnungen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) §§ 56 und 57 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) Nachweisverordnung Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Wichtige Neuerungen in dem seit 1.6.2012 gültigen KrWG sind u. a.: § 53 Abs. 1 KrWG: Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 § 54 Abs. 1+3 KrWG: Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind § 56 Abs. 2 Nr. 1 KrWG: zertifizierbare abfallwirtschaftliche Tätigkeiten sind Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten, Beseitigen, Handeln und Makeln § 56 Abs. 5 KrWG: Definition einer technischen Überwachungsorganisation als rechtsfähigen Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf eine dauernde Zusammenarbeit angelegt ist (es müssen mindestens zwei Sachverständige sein) § 56 Abs. 8 KrWG: Durchgriffsrecht der zuständigen Behörde zum Entzug eines Zertifikates, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung des Zertifikats entfallen sind Zuständig für die Anerkennung von Fachkundelehrgängen gemäß EfbV sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen ( SGD Süd und SGD Nord ). Für den Vollzug der § 53 und 54 KrWG (Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler) ist in Rheinland-Pfalz die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) zuständig. Die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler ist vom Entsorgungsfachbetrieb (Efb) durch entsprechende Anzeige und Vorlage des aktuellen Entsorgungsfachbetriebe-Zertifikates bei der SAM anzuzeigen, auch wenn eine Erlaubnis nach § 54 KrWG aufgrund der Eigenschaft als Efb nicht erforderlich ist. Für die Anzeige wird die Verwendung des Formulars, das unter www.zks-abfall.de eingestellt ist, empfohlen. Die Verlängerung der Efb-Zertifizierung ist der SAM durch jährliche Vorlage des aktuellen Zertifikates nachzuweisen. Vollzugshilfen Die folgenden, von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) verabschiedeten und in Rheinland-Pfalz eingeführten Vollzugshilfen konkretisieren die Anforderungen des § 56 KrWG und der EfbV: Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe" (LAGA Mitteilung 36, Stand: 31.01.2018) – Anhang X.1 – Anhang X.2 Vollzugshilfe "Anerkennung von Fachkundelehrgängen"
Origin | Count |
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