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Elektroaltgeräte: Das Sammelziel von 65 Prozent ist noch weit entfernt

Verbesserungen durch das novellierte ElektroG sind ab 2022 zu erwarten 947.067 Tonnen Elektroaltgeräte wurden 2019 von den Kommunen, Händlern und Herstellern in Deutschland gesammelt, zeigt eine aktuelle Auswertung des Umweltbundesamts (UBA). Dies entspricht einer Sammelquote von 44,3 Prozent. Das seit 2019 in allen EU-Ländern geltende Mindestsammelziel von 65 Prozent wurde demnach deutlich (um rund 443.000 Tonnen) verfehlt. Das novellierte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sieht ab 2022 neue Pflichten zur Rücknahme von Elektroaltgeräten sowie besseren Information der Verbraucherinnen und Verbraucher vor, um die Sammelmenge zu erhöhen. UBA-Präsident Dirk Messner: „Die Änderungen sind ein wichtiger Schritt. Zum Beispiel sollen ab dem 1. Juli 2022 auch Lebensmitteldiscounter Elektroaltgeräte zurücknehmen – so kann die Altgeräteentsorgung verbrauchernah und gleich mit dem Wocheneinkauf erledigt werden. Bis sich die Novellierungen allerdings in den Zahlen niederschlagen, wird weitere Zeit vergehen. Auch Handel, Hersteller und die Kommunen müssen sich stärker einbringen und Sammel- und Rücknahmemöglichkeiten weiter verbessern, beispielsweise durch besser erreichbare Wertstoffhöfe oder flexiblere Annahmezeiten. Immer noch werden zu viele Altgeräte abseits der korrekten Pfade entsorgt.“ Mit dem Ziel, das ⁠ Verursacherprinzip ⁠ im Hinblick auf Sammlung und Entsorgung von Elektrogeräten zu stärken und die Sammelquote von 65 Prozent zu erreichen und langfristig sicherzustellen, arbeitet das ⁠ UBA ⁠ bereits an konkreten Strategien zur erweiterten Herstellerverantwortung. Dirk Messner: „Wir müssen die Akteure – vom Hersteller über den Handel bis zu den Kommunen – noch stärker als bisher in die Verantwortung nehmen. Auf dem Weg zu einer echten Kreislaufwirtschaft müssen deutlich mehr Altgeräte gesammelt, mehr Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet, Schadstoffe sicher aus dem Materialkreislauf ausgeschleust und Rohstoffe in großer Menge zurückgewonnen werden. Um den Einsatz von Rezyklaten zu stärken, ist zum Beispiel auch eine Bepreisung von Primärrohstoffen denkbar.“  Ziel ist, den Produktstrom insgesamt – also von der Rohstoffherstellung über das Produktdesign, das Konsumverhalten und die Entsorgung bis hin zur Bereitstellung von Sekundärrohstoffen – in Richtung einer echten zirkulären Ökonomie zu entwickeln. Untersuchungen zeigen, dass viele Bürgerinnen und Bürger nicht ausreichend über Entsorgungsmöglichkeiten und -pflichten informiert sind. Immer noch werden zu viele Altgeräte nicht korrekt entsorgt: So landen kleine Altgeräte wie elektrische Zahnbürsten oder Wecker noch häufig im Restmüll oder werden bei den Verpackungsabfällen entsorgt. Oder sie bleiben unentsorgt in Schubläden und Kellern liegen. Große Altgeräte wie Waschmaschinen und gewerblich genutzte Elektrogeräte werden oft von nicht zertifizierten Schrottplätzen und (Schrott-)Sammlern gesammelt. Im Rahmen eines Forschungsvorhabens lässt das UBA aktuell diese illegalen Wege untersuchen, um Maßnahmen dagegen zu entwickeln. Gleichzeitig nimmt die Menge an neuen Elektrogeräten stetig und deutlich zu. 2019 wurden 2,9 Millionen Tonnen neue Geräte gezählt, das ist ein Anstieg um gut 60 Prozent gegenüber 2013. Der enorme Anstieg ist teilweise durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs des ElektroG begründet. So fallen seit Februar 2016 auch Photovoltaikmodule, die eine sehr lange Lebensdauer haben, unter das ElektroG und seit August 2018 im Rahmen des neu eingeführten offenen Anwendungsbereichs („ open scope “) auch Produkte mit fest verbauter elektrischer Funktion wie Textilien (z. B. beleuchtete bzw. „blinkende“ Schuhe oder Kleidung) oder Möbel (z. B. elektrische Massagesessel, Gaming-Sessel mit integrierten Lautsprechern oder LED-Beleuchtung). Seit Mai 2019 werden außerdem passive Geräte wie Kabel, Steckdosen oder Lichtschalter vom Anwendungsbereich erfasst. Aber auch kürzere Nutzungsdauern, eine steigende Anzahl von Privathaushalten, mehr Geräte pro Haushalt oder durchschnittlich höhere Gewichte pro Gerät sowie generell größere Geräte, z. B. bei Kühlschränken oder Fernsehern, tragen dazu bei, dass die Gesamtmasse der Geräte jährlich steigt. Erste Maßnahmen zur Steigerung der Altgerätesammelmenge werden durch das Anfang 2021 novellierte Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) umgesetzt. Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. So müssen beispielsweise ab 1. Juli 2022 auch Lebensmittelhändler (z. B. Supermärkte und Discounter) mit einer Verkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern Altgeräte kostenfrei zurücknehmen, wenn sie mehrmals im Jahr oder dauerhaft Neugeräte anbieten. Der Elektrogerätehandel muss ab nächstem Jahr außerdem stärker über Rücknahmepflichten und Rückgabemöglichkeiten informieren. Auch sollen alle Sammel- und Rücknahmestellen einheitlich gekennzeichnet werden.

Illegal Treatment of End-of-Life Vehicles

In Germany, the whereabouts of several 100,000 deregistered vehicles are unknown every year. There is some evidence, that a part of these end-of-life vehicles (ELVs) are illegally dismantled or exported. In this study, the environmental impacts and environmental costs were quantified as well as the economic impacts and market distortions caused by the illegal dismantlers. In addition, the cost situation of authorised treatment facilities (ATFs) for ELVs was analysed. The results justify effective measures to strengthen the extended producer responsibility (EPR) for ELVs as well as to prevent the illegal dismantling of ELVs, and can be used e.g. for the current revision of the European ELV Directive. Veröffentlicht in Texte | 130/2022.

EU Single-Use Plastics Directive - analysis of provisions and potential measures regarding extended producer responsibility

The study was to undertake a legal analysis of the Extended Producer Responsibility (EPR) provisions of the EU Directive 2019/904 on the reduction of the impact of certain plastic products on the environment (Single-Use Plastics Directive, SUPD) with a view to its implementation in Germany. In a first step the EPR concept of the SUPD is compared with the EPR concept in other pieces of EU waste law. The study also analyses the conformity of the SUPD´s EPR provisions with higher-ranking EU law. A second objective of the study was to analyse potentially relevant EPR measures for the eight different SUP products covered by Art. 8 of the SUP-Directive (EPR provisions) regarding their collection, transport, treatment, clean-ups and awareness raising. The same was elaborated for the relevant provisions for fishing gear. Veröffentlicht in Texte | 42/2022.

Ökologische Finanzreform: Produktbezogene Anreize als Treiber umweltfreundlicher Produktions- und Konsumweisen

In diesem Bericht werden Vorschläge für Verbrauchsteuern entwickelt, die das Ziel haben, den Konsum knapper Ressourcen zu verringern, Emissionen und Abfälle zu reduzieren und ökonomische Anreize zu geben für das Recycling von Produkten zur Rückgewinnung von Rohstoffen. Die folgenden Instrumente werden vorgeschlagen und auf ihre Wirkungen hin analysiert: eine Verbrauchsteuer auf Zement, gekoppelt mit Klimaschutzverträgen für weitgehend klimaneutralen Zement, die Befreiung nachhaltigen Kaffees von der Kaffeesteuer, eine Steuer auf Einkaufstragetaschen, die Bepreisung von Flugfracht, die Kostenübertragung auf Hersteller von Einwegkunststoffprodukten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung und ein Pfand auf Lithium-Ionen-Akkus. Veröffentlicht in Texte | 100/2022.

Erarbeitung möglicher Modelle der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien

In der im März 2022 veröffentlichten EU-Textilstrategie ist aufgeführt, dass Hersteller zukünftig die Verantwortung für ihre Produkte entlang der gesamten Wertschöpfungskette wahrnehmen sollen. Vor diesem Hintergrund sollen EU-Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung bei Textilien harmonisiert und in der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie verankert werden. Im vorliegenden Forschungsvorhaben wurden vier mögliche Modelle der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR-Modelle) beziehungsweise Produktverantwortung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Deutschland entwickelt und bewertet sowie eine Definition für Textilien und der mögliche Anwendungsbereich erarbeitet. Veröffentlicht in Texte | 146/2023.

Erarbeitung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie

Die Europäische Kommission hat am 5. Juni 2019 die Richtlinie (EU) 2019/904 uÌ ber die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt erlassen. Nach Artikel 8 Absatz 1 bis 7 und Artikel 14 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten fuÌ r bestimmte Einwegkunststoffprodukte, fuÌ r die es derzeit keine leicht verfuÌ gbaren geeigneten und nachhaltigeren Alternativen gibt, entsprechend dem Verursacherprinzip Regime der erweiterten Herstellerverantwortung einzufuÌ hren. Die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte sollen u.a. die notwendigen Kosten fuÌ r Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des öffentlichen Raums sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen decken. Für die Umsetzung dieser Artikel hat die Bundesregierung den Entwurf eines Einwegkunststofffondsgesetzes vorgelegt, das in den §§ 14 und 19 Verordnungsermächtigungen zur Bestimmung der Abgabesätze für einzelne Produkte bzw. der Auszahlung an Anspruchsberechtigte auf Basis eines Punktesystems vorsieht. Ziel dieses Forschungsvorhaben ist auf dieser Grundlage die Erarbeitung eines Kostenmodells, auf dessen Basis sowohl die konkreten Abgabesätze als auch die Berechnung der Punkte für Anspruchsberechtigte bestimmt werden können. Hierzu wurden im ersten Schritt Grundlagen zum Marktgeschehen erhoben, insbesondere mit Blick auf die am Markt bereitgestellten Mengen der einzelnen Einwegkunsstoffprodukte; ebenso für die daraus entstehenden Abfallmengen und damit verbundenen Kosten. Auf dieser Basis wurde ein Kostenmodell entwickelt, auf dessen Basis zum einen für die in zukünftigen Jahren bereitgestellten Mengen Kostensätze für die einzelnen Produktgruppen bestimmt werden können; zum anderen die Mittel aus dem Fonds nach einem Punktesystem an die verschiedenen Anspruchsberechtigten ausgezahlt werden könnten. Die Methodik der Berechnung wurde an konkreten Beispielen für einzelne Produktgruppen und Anspruchsberechtigte exemplarisch angewendet. Quelle: Forschungsbericht

EU Single-Use Plastics Directive - analysis of provisions and potential measures regarding extended producer responsibility

Die Studie nimmt eine rechtliche Analyse der Bestimmungen der Erweiterten Herstellerverantwortung (EHV) der EKRL im Hinblick auf ihre Umsetzung in den Mitgliedstaaten vor. Insbesondere zielt sie darauf ab, den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie zu ermitteln. In einem ersten Schritt wird das EHV-Konzept der EKRL mit dem EHV-Konzept in anderen Teilen des EU-Abfallrechts verglichen. Die Studie analysiert auch die Übereinstimmung der EHV-Bestimmungen der EKRL mit höherrangigem EU-Recht. Der Schwerpunkt dieser Analyse liegt auf jenen Aspekten, die im Vergleich zu anderen EU-Rechtsvorschriften EHV Neuheiten darstellen, und wirft rechtliche Fragen auf, die bisher nicht behandelt wurden, insbesondere im Hinblick auf die Reinigung von Abfällen der relevanten EK-Produkte. Ein zweites Ziel der Studie war die Analyse potenziell relevanter EHV-Maßnahmen für die acht verschiedenen EK-Produkte, die unter Art. 8 der EK-Richtlinie in Bezug auf Sammlung, Transport, Behandlung, Aufräumarbeit und Sensibilisierung fallen. Dasselbe galt für die einschlägigen Bestimmungen für Fanggeräte. Auf der Grundlage von Überprüfungen einschlägiger Literatur und ergänzender Experteninterviews, bildeten diese Daten die Grundlage für die Analyse (1), welche EHV-Maßnahmen wirksam sein könnten; (2) welche Kosten möglicherweise mit diesen Maßnahmen verbunden sein könnten; und (3) wer für i) die Durchführung und ii) die Kosten für diese Maßnahmen verantwortlich sein sollte. Ein dritter und letzter Teil stellt zwei Vorschläge für einen spezifischen Mechanismus (Fonds) zur Umsetzung der EHV-Bestimmungen der EKRL vor. Quelle: Forschungsbericht

Ökologische Finanzreform: Produktbezogene Anreize als Treiber umweltfreundlicher Produktions- und Konsumweisen

In diesem Vorhaben wurden Optionen für die Besteuerung von Produkten ausgearbeitet. Gegenstände der Betrachtungen sind eine umweltorientierte Mehrwertsteuer sowohl innerhalb des gegebenen europäischen Rechtsrahmens als auch möglichen Änderungen des EU-Rechts; sowie Verbrauchsteuern und weitere produktbezogene ökonomische Instrumente. Im Fokus dieses Berichts stehen Verbrauchsteuern, die das Potential haben, den Überkonsum knapper Ressourcen zu verringern, Emissionen und Abfälle zu reduzieren und ökonomische Anreize zu geben für das Recycling von Produkten zur Rückgewinnung von Rohstoffen. Neben Steuern werden im Rahmen der Analysen auch andere produktbezogene ökonomische Instrumente wie Pfandsysteme oder die Ausweitung der Herstellerverantwortung thematisiert. In der deutschen Finanzverfassung sind Verbrauchsteuern eng gefasst. Sie müssen sich regelmäßig auf "Güter des ständigen privaten Bedarfs" beziehen. Hier vorgestellte Optionen für Verbrauchsteuern mit ökologischer Lenkungswirkung sind z. B. eine Verbrauchsteuer auf Zement gekoppelt mit Klimaschutzverträgen für weitgehend klimaneutralen Zement, die Befreiung nachhaltigen Kaffees von der Kaffeesteuer und eine Steuer auf Tragetaschen. Weitere ökonomische Instrumente, die untersucht wurden, sind eine Bepreisung von Flugfracht im Rahmen einer Flugfrachtsteuer, die Kostenübertragung auf Hersteller von Einwegkunststoffprodukten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung oder ein Pfand auf Lithium-Ionen-Akkus. Zusätzliche Handlungsspielräume, um durch ökonomische Instrumente eine ökologische Steuerungswirkung zu erreichen, könnten durch eine Änderung der finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes erschlossen werden - z.B. indem "Umweltabgaben" oder "Abgaben auf Emissionen" ausdrücklich zugelassen werden. Die Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern können vor allem ökologische Wirkungen beim privaten Konsum erzielen. Umweltwirkungen der Produktion können nur indirekt und unpräzise adressiert werden. Hersteller sind durch die Konsumveränderung nur mittelbar betroffen, nicht jedoch in ihrer Wettbewerbsposition gegenüber ausländischen Anbietern. Eine nationale Einführung ist eher möglich und kann Impulse für weiterreichende internationale Initiativen geben. Quelle: Forschungsbericht

Erarbeitung möglicher Modelle der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien

In der im März 2022 veröffentlichten EU-Textilstrategie ist aufgeführt, dass Hersteller zukünftig die Verantwortung für ihre Produkte entlang der gesamten Wertschöpfungskette wahrnehmen sollen. Vor diesem Hintergrund sollen EU-Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung bei Textilien harmonisiert und in der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie verankert werden. Im vorliegenden Forschungsvorhaben wurden mögliche Modelle der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR-Modelle) beziehungsweise Produktverantwortung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Deutschland entwickelt und bewertet. Das Vorhaben umfasst insgesamt: - Analyse der Grundlagen in Deutschland im Hinblick auf die Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien, - Definition "Textilien" sowie der Anwendungsbereiche für Textilien aus privaten Haushaltungen und aus sonstigen Herkunftsbereichen, - Analyse der Ziele, der Grundlagen und der relevanten Rahmenbedingungen für eine erweiterte Herstellerverantwortung, - Erarbeitung und Analyse unterschiedlicher EPR-Modelle sowie die Ausarbeitung von Kriterien für die Bewertung der Modelle, - Bewertung der verschiedenen erarbeiteten Modelle zur Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien anhand der vorher festgelegten Kriterien sowie Ableitung von Handlungsempfehlungen. Quelle: Forschungsbericht

No More Plastics in the Ocean

Kurzbeschreibung Die Verschmutzung der Meere mit Plastikmüll ist ein schnell wachsendes Problem, und es ist noch nicht abschätzbar, wie schwer die Auswirkungen sind. Zwischen 4,8 und 12,7 Tonnen Plastik landen jedes Jahr im Meer und addieren sich zu den großen Mengen Plastikmüll, die bereits auf und in den Weltmeeren schwimmen. Trotz vieler guter Initiativen und Aktionspläne steht die Welt kurz davor, den Kampf gegen die Plastikmassen zu verlieren. Es ist daher dringend erforderlich, die zunehmende Plastikvermüllung der Meere auf globaler Ebene energisch anzugehen. Dafür enthält der vorliegende Bericht von adelphi und dem Ecologic Institut Vorschläge. Der Bericht steht zum Download zur Verfügung. Obwohl es einige globale Vereinbarungen gibt, die den Plastikeintrag in die Meere begrenzen sollen, bestehen nach wie vor (Regulierungs-)Lücken in der existierenden Governance-Struktur. Ein neues rechtsverbindliches, internationales Abkommen wäre unerlässlich, um diese Lücken zu schließen und die Verschmutzung der Meere durch Plastikmüll wirksam zu bekämpfen. Ergebnisse Ein Übereinkommen zur Verhinderung weitere Plastikeinträge in die Ozeane sollte dabei die folgenden wesentlichen Elemente enthalten: Ein klares Ziel, die weitere Vermüllung der Meere zu stoppen , indem Kunststoffeinträge in die Meere aus land- und seegestützten Quellen verboten werden. Ein solches Verbot würde auf der UNEA-Resolution 3/7 aufbauen, in der die Bedeutung einer langfristigen Verhinderung von Kunststoffeinträgen in die Ozeane dargelegt wird. Verbindliche nationale Ziele zur Verringerung der Kunststoffeinträge , die alle Quellen berücksichtigen und die Verantwortlichkeiten der Regierungen klar umreißen. Die Reduktionsziele sollten mit nationalen Aktionsplänen verknüpft werden, die auch Verantwortlichkeiten der Unternehmen berücksichtigen sollten. Ein Mechanismus zur technischen Zusammenarbeit und Finanzierung , der die Mittel zur Umsetzung und für technische Unterstützung verschiedener Instrumente auf regionaler, nationaler und lokaler Ebene bereitstellt, z. B. zur Unterstützung einer nachhaltigen Finanzierung von Abfallmanagementsystemen durch Maßnahmen, die auf einer erweiterten Herstellerverantwortung beruhen. Ein Monitoring- und Kontrollmechanismus sowie eine verbesserte Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik sind zur Messung des Fortschritts bei der Erreichung von Zielen und Vorgaben und für die kontinuierliche Beobachtung der Umweltbedingungen erforderlich. Für letzteres sollte das Abkommen auch Maßnahmen zur Bewertung der Umweltbedingungen in den Meeren enthalten, um die Umsetzung des Abkommen überwachen zu können. Ein zentrales Forum zur Koordination und für den Aufbau von Partnerschaften zwischen Regierungen und anderen Interessengruppen sollte eingerichtet werden. Das Entscheidungsgremium des Abkommens und andere Plattformen würden auch Akteure aus den verschiedenen bestehenden Plattformen und Initiativen zusammenbringen, um neue politische Programme zu entwickeln und Synergien zu nutzen, um damit den gesamten Lebenszyklus von Kunststoffen abzudecken.

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