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Umweltzeichen Blauer Engel für organische Kultursubstrate und Blumenerden

In diesem Forschungsvorhaben werden Kultursubstrate als neue Produktgruppe für den Blauen Engel untersucht und Kriterien für das Umweltzeichen entwickelt. Die Produktgruppe beschränkt sich auf organische Kultursubstrate, d.h. solche, die einen gewissen Anteil organischer Substanz enthalten und einen erdigen Charakter aufweisen. Eingeschlossen sind organische Kultursubstrate für den professionellen Einsatz (Erwerbsgartenbau, Garten- und Landschaftsbau, öffentliches Grün) sowie Blumenerden für den Hobbybereich. Veröffentlicht in Texte | 109/2024.

Pflanzenschutz in Gartenbau und Landwirtschaft

Die im Erwerbsgartenbau produzierten Kulturpflanzen müssen wirksam vor Schädlingen und Krankheiten geschützt werden. Das Pflanzenschutzamt Berlin ist hierfür Ansprechpartner und berät die Betriebe zur nachhaltigen Regulierung von Schadorganismen. Wir führen zudem Schulungen der Anwender zu integrierten Maßnahmen und alternativen Verfahren durch, die der Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von Zierpflanzen und Gemüseprodukten in Berlin dienen. Neben der tagesaktuellen Beratung bzw. dem Newsletter „Grünes Blatt Berlin“ werden für die nachhaltige Pflanzenproduktion in Berlin Zierpflanzen- und Gemüsebaubroschüren herausgegeben, die den integrierten Pflanzenschutz und den sachgerechte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vermitteln. Jeder Umgang mit Pflanzenschutzmitteln muss nach “Guter fachlicher Praxis” durchgeführt werden. Wir bieten für den Erwerbsgartenbau folgende Lehr- und Informationsmaterialien an: Fortbildungsveranstaltungen Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde im Pflanzenschutz für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln / Beratung über Pflanzenschutz Broschüren für den Zierpflanzen- und Gemüsebau Darüber hinaus sind wir Ausbildungsstätte zur Gärtnerin/ zum Gärtner im Zierpflanzenbau. Informationen zur Ausbildung

Anträge und Formulare

Pflanzengesundheit Sachkunde Landwirtschaft und Erwerbsgartenbau Nichtkulturland Anzeigeverfahren Allgemeine Anleitungen zur Nutzung von TRACES, insbesondere zum Anmelden von Unternehmen und Nutzern sowie zur Erstellung eines Pflanzengesundheitseingangs-Dokumentes (GGED-PP) erhalten Sie auf der Web-Seite des Julius Kühn-Instituts. Julius Kühn-Institut: TRACES Informationen zur Pflanzenschutzgesundheitskontrolle Online-Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises im Pflanzenschutz gemäß § 9 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) Ausfüllhilfe zum Online-Antrag (pdf; 110 kB) Technische Hinweise Hilfe und Tipps zum Ausfüllen und Speichern der Formulare Hinweise zum Datenschutz Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Erhebung personenbezogener Daten Informationen gemäß § 41 BlnDSG zur Erhebung personen­bezogener Daten in Verbindung mit der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten im Pflanzenschutz (PDF 27.8 kB)

Umweltzeichen Blauer Engel für organische Kultursubstrate und Blumenerden

In diesem Forschungsvorhaben werden Kultursubstrate als neue Produktgruppe für den Blauen Engel untersucht und Kriterien für das Umweltzeichen entwickelt. Die Produktgruppe beschränkt sich auf organische Kultursubstrate, d.h. solche, die einen gewissen Anteil organischer Substanz enthalten und einen erdigen Charakter aufweisen. Eingeschlossen sind organische Kultursubstrate für den professionellen Einsatz (Erwerbsgartenbau, Garten- und Landschaftsbau, öffentliches Grün) sowie Blumenerden für den Hobbybereich.

Nützlinge im Garten

Natürliche Schädlingsbekämpfung mit Nützlingen im Garten Ohne Chemie: Wie Sie nachhaltig mit Nützlingen gärtnern Verzichten Sie auf chemische ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ im Garten. Tolerieren Sie potentielle Schädlinge, solange sie nicht massenhaft vorkommen. Setzen Sie gekaufte Nützlinge gezielt ein, zum Beispiel im Gewächshaus. Gestalten Sie Ihren Garten möglichst naturnah. Gewusst wie Bienen bestäuben Pflanzen, Vögel fressen Raupen und Igel vertilgen Schnecken. Neben diesen Nützlingen gibt es weniger bekannte Tiere, die Blumen, Obst, Gemüse und andere Pflanzen vor Schädlingsbefall schützen. Wichtig ist, die Balance zwischen Nützlingen und Schädlingen nicht zu stören. Sie gefährden dieses Gleichgewicht, wenn Sie chemische ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ einsetzen oder wenn der Garten zu wenige Versteckmöglichkeiten bietet. Die chemische Giftkeule wird eingemottet : Bei Pilzkrankheiten, Schädlingsbefall und Unkräutern setzen viele Gärtner*innen chemische Pflanzenschutzmittel (⁠ Pestizide ⁠) ein. Doch die "Giftspritze" hat gravierende Nachteile: Über unsere Nahrung nehmen wir häufig Rückstände dieser Pestizide in unseren Körper auf. Außerdem töten sie nicht nur Schädlinge im Garten, sondern häufig auch Nützlinge. Dann fehlen die Bienen zum Bestäuben und die Florfliegen zum Bekämpfen der Blattläuse. Ein Teufelskreislauf. Verzichten Sie deshalb auf den Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln, zumal es viele wirksame Alternativen gibt. Toleranz gegenüber Lebewesen: Nützlinge können sich nur dann im Garten ansiedeln und vermehren, wenn sie auch langfristig Futter finden. Gehen Sie daher nicht in jedem Fall gegen vermeintliche Schädlinge vor. Verzichten Sie zum Beispiel darauf, bereits die ersten Blattläuse im Frühjahr zu bekämpfen. Sie sind eine wichtige Nahrungsquelle, zum Beispiel für Spinnen, Florfliegen, Schlupfwespen und Marienkäfer. Nützlinge gezielt einsetzen: Neben Nützlingen, die sich von selbst im Garten ansiedeln, gibt es solche, die im Fachhandel zu kaufen sind. Sie können sie im Garten und insbesondere im Gewächshaus ansiedeln. Die Kosten hängen von der Größe der zu behandelnden Fläche und der Nützlingsart ab. Sie sind aber zumeist günstiger als chemische Pflanzenschutzmittel. Der große Vorteil: Es gibt kaum Gefahren durch Fehlanwendungen. Viele Nützlinge lassen sich gegen mehrere Schädlingsarten einsetzen und vermehren sich oft selbst weiter, solange noch Schädlinge als Nahrungsgrundlage aufzuspüren sind. Tun Sie sich mit anderen Menschen im Hobbygarten zusammen. Sammelbestellungen sind wesentlich günstiger. Beispiele für den Nützlingseinsatz: Gegen Blatt- und Wollläuse, Thripse und Spinnmilben hilft Ihnen der Einsatz von Larven der Florfliege (Chrysoperla carnea) . Hängen Sie Pappkärtchen und Pappwaben mit Florfliegeneiern oder Larven an die befallenen Pflanzen. Fünf Kärtchen mit je 120 Florfliegeneiern reichen für 20 Quadratmeter und kosten etwa 10 Euro. Für den Einsatz gegen Thripse empfehlen sich außerdem Raubmilben der Gattung Amblyseius . Fünf Tütchen kosten rund zehn Euro. Sind Ihre Obstbäume von Apfelwicklern befallen, hilft der Einsatz von Nematoden der Art Steinernema feltiae . Eine Packung mit sechs Millionen der winzigen Fadenwürmer in Tonpulver kostet etwa 15 Euro. Das reicht für drei große Bäume. Der Einsatz der Schlupfwespe Encarsia formosa hilft unter anderem gegen den Schädlingsbefall von Tomatenkulturen durch die Weiße Fliege. 600 Puppen sind für rund 15 Euro zu bekommen. So gestalten Sie Ihren Garten naturnah: Bieten Sie durch das Anhäufen von ⁠ Totholz ⁠ und Blättern den Tieren Versteckmöglichkeiten. Igel brauchen mehrere Sommerschlafplätze und einen weiteren Platz für den Winterschlaf. Dafür nutzen sie gerne Komposthaufen, Reisighaufen, große Laubhaufen oder dichte Gebüsche. Legen Sie gemischte Blüten- und Wildobsthecken an, auch eine Trockenmauer und ein kleiner Teich machen den Garten abwechslungsreicher. Schneiden Sie Stauden erst im Frühjahr zurück. Viele nützliche Insekten überwintern in ihren Blütenstängeln. Ziehen Sie ungefüllte Blüten den gefüllten Sorten vor. Bei gefüllten Blüten haben sich die Staub- und/ oder Fruchtblätter zu Blütenblättern umgebildet. Dadurch produzieren diese Blüten weniger oder gar keinen Nektar und keine Pollen mehr. Zudem kann es passieren, dass ihre Blütenblätter den Tieren den Weg zu den Staubgefäßen und zum Nektar versperren. Bitte stellen Sie ganzjährig Wasser für die Tiere im Garten bereit. Eine größere Schale auf dem Boden dient Kleinsäugern als Tränke und Vögeln als Badestelle. Kleine Schälchen mit Steinen darin dienen Insekten als Tränke. Das Wasser muss täglich gewechselt werden, da insbesondere für Vögel eine hohe Ansteckungsgefahr für Krankheiten besteht! Hängende Tränkeflaschen sind für Vögel eine keimarme Alternative. Tolerieren Sie den Maulwurf im Garten! Maulwürfe sind nach Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt und dürfen somit weder gestört, gefangen noch getötet werden. Maulwürfe sind sehr nützlich, sie fressen z.B. Schnecken, Engerlinge und Schnakenlarven. "Hotels" für Nützlinge: Wenn Sie es optisch etwas aufgeräumter mögen, können Sie auf andere Weise für Versteckmöglichkeiten sorgen. Ein Igelhaus dient den Tieren als Platz zum Überwintern. Es ist zum Beispiel im Baumarkt erhältlich, Sie können es aber auch selbst bauen. Igel sind reine Fleischfresser und brauchen Insekten. Die Nahrungssuche gestaltet sich jedoch wegen des Insektensterbens und der heißen Sommer immer schwieriger. Sollten Sie im Herbst Igel finden, die weniger als 600 Gramm wiegen, brauchen diese fachkundige Hilfe ! Wenden Sie sich an Igelstationen, Wildtierauffangstationen oder den Tierarzt! Ein Insektenhotel dient als Überwinterungs-, Nist- und Überlebenshilfe. Wichtige Nützlinge, etwa Schlupfwespen, können darin überwintern. Bauanleitungen gibt es unter anderem beim BUND und beim NABU . Nistkästen lassen sich kaufen, aber auch leicht selbst bauen. Höhlenbrüterkästen sind – je nach Größe des Einfluglochs – zum Beispiel für Blaumeise, Feldsperling oder Gartenrotschwanz geeignet. Es gibt aber auch spezielle Nisthilfen für Waldkäuze, Baumläufer und Stelzen. Wählen Sie Nistkästen und -plätze mit Bedacht aus und beachten Sie dabei die regionalen Gegebenheiten. Weitere Maßnahmen erfahren Sie hier . Hintergrund Umweltsituation: Wer auf chemische ⁠ Pflanzenschutzmittel ⁠ verzichtet, unterstützt das Gleichgewicht zwischen Schädlingen und ihren natürlichen Gegenspielern. Studien belegen, dass sich die Zahl der Schädlinge durch den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel in einigen Fällen nicht verringert, sondern sogar erhöht. Sprühnebel, der auf benachbarte blühende Pflanzen weht, gefährdet insbesondere Bienen und andere Bestäuber. Einige Wirkstoffe können sich auch im Boden anreichern oder sich in der Nahrungskette ansammeln, wenn Vögel, Igel oder andere Tiere kontaminierte Tiere und Pflanzenteile fressen. Gesetzeslage: Wer Pflanzenschutzmittel einsetzt, ohne sich an die Anwendungsbestimmungen auf der Packungsbeilage zu halten, muss gegebenenfalls eine Strafe zahlen. Dass der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln so streng reglementiert und in vielen Fällen verboten ist, liegt nicht nur an der Gefahr für den Menschen, sondern hat auch mit den negativen Auswirkungen auf Nützlinge zu tun. Es gibt deshalb einige Schädlinge, gegen die im Hobbybereich zurzeit keine Insektizide zugelassen sind, zum Beispiel gegen Möhrenfliegen, Kohlfliegen und Maulwurfsgrillen. Marktbeobachtung: Seit vielen Jahren setzen Firmen im Erwerbsgartenbau gezielt Nützlinge ein. Dieser Einsatz gilt dort als eine der wichtigsten Pflanzenschutzmaßnahmen. Mittlerweile wenden sich Anbieter, die sich auf die Vermehrung wichtiger Nützlingsarten spezialisiert haben, mit ihren Produkten auch an Hobbygärtner*innen. Immer mehr Kunden ziehen den Einsatz solcher Tiere dem Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel vor. Sie verzichten bewusst auf den Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln, weil ihnen, etwa beim Anbau von Gemüse und Obst, eine ungespritzte Ernte wichtig ist. Weitere Informationen finden Sie hier: Ratgeberportal Pflanzenschutz im Garten (⁠ UBA ⁠-Themenseite) Tipps zum Umgang mit Gartenschädlingen (UBA-Themenseite) Pflanzenschutzmitteleinsatz in der Landwirtschaft (UBA-Themenseite)

ArcView-Druckauftrag

Legende SPA-Gebiet "Vogelschutzgebiet Fiener Bruch" # 12 HSch S $ $ $ 1 RBu Y 140 Bh # $ 250 SaG U% 800 Ki #U% S U%U% U% 30110 2 HSch#S Kornweihe und Rauhfußbussard 1 Rw # Y U% 1 RBu 1 RBu 1 RBu 1 RBu U% 2 GBr 1 GBr #Y Y # 1 Rw 1 RBu 1 Wi U% 1200 Ki 1 RBu 1 RBu 1 RBu 1 RBu U% 220 Ki U% 600 Ki 300 Ki U% 1 RBu 250 Ki 1 RBu 1 RBu U% 1 RBu 1 RBu 1 GrG 1 RBu S # 1 RBu Managementplan für das EU SPA "Vogelschutzgebiet Fiener Bruch" einschließlich des FFH-Gebietes "Fiener Bruch" 1 Rw Y 1 Rw # S # 5 GrG 2 GrG 1 RBu 1 RBu 30101 Enten und Gänse #Y 1 Rw Y# # Y 1 Rw Y 1 Rw # S 5 GrG # S ##S# ### 1 Rw SS # S 22 GrG # S # 2 HSch 1 RBu 1 RBu $ 30111 Kornweihe und Rauhfußbussard Y # S # Y # 11 GrG U% 250 Ki 1 RBu 1 HSch 2 HSch 1 KrE 6 SnE 4 GSae 7 GSae 11 GrG 33 GrG SPA_0013 (DE 3639 401) und FFH_0158 (DE 3639 301) Karte 4-2 Nachweise und Habitatflächen von Zug- und Rastvogelarten Bestandserfassung 2010/11 Weitere relevante Arten Maßstab 1 : 20.000 Auftraggeber: 1 RBu $ 1 Rw # Y #Y $ 2 Rw $ $$ $ 400 Ki 1 Rw 1 RBu U% 2 GBr 1 Rw # Y 1 RBu 1 RBu $ U% U% 180 Ki U % 500 Ki U% S# # S 2 HSch $ 30105 U% 1200 Ki Goldregenpfeifer Y 1 Rw 1 RBu 450 Ki # 2 HSch $ 1 RBu aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht dargestellt: Stockente, Graureiher, Mäusebussard, Habicht, Sperber, Turmfalke sowie Überflieger U% 70 Ki $ 30106 Goldregenpfeifer S # $ 550 Ki $ 850 Ki U% 11 HSch U% 1 RBu 150 Ki U% 180 Ki 120 Ki $ $$ U% U% 2 GBr $ 1 RBu 30112 Kranich $ U% 200 Ki U% U% 80 Ki $ U% $ 200 Ki 85 Ki U% $ #Y 1 BFk 30102 Gänse 2 KrE $ $ $ $ U% 60 Ki 1 Rw S # $ $ $ 1 RBu 1 Rw 30116 Watvögel 9 Bek 1 RBu Y # Y # 1 Rw 200 UFG # 39 Bek 1 RBu 1 RBu %U% #Y1 Rw 8 Bek U U% 300 Ki U 50 Ki % % 90 Ki 100 Ki U U% U% 1 Bek 3 KiRe 2 GBr 1 Rw 250 Ki #Y 2 Rw #Y U% 1 RBu 1 Rw 1 Rtch $ 1 RBu U% U% $ 30104 Goldregenpfeifer 85 Ki 1 RBu Alpenstrandläufer Bekassine Baumfalke Berghänfling Blässgans Großer Brachvogel Graugans Gänsesäger Höckerschwan Kiebitz > 50 Ind. Kiebitzregenpfeifer Krickente Lachmöwe Rauhfußbussard Rotschenkel Raubwürger Saatgans Schnatterente Sturmmöwe Unbestimmte Feldgänse Wiedehopf Zwergtaucher $ 750 Ki #Y #Y $$ 1 Rw 1 Rw 30113 U% Kranich 70 Ki U% 1 RBu S 100 Ki # U% 2 HSch Y # 1 Rw U% Astr U% Bek BFk Y Bh # S BlG # U% GBr S GrG # # GSae S HSch # U% Ki U% KiRe # KrE [% LM RBu U% Rtch Y Rw # S SaG # # SnE [% StM S UFG # Y Wi # # ZT 1 RBu $ 30108 Kornweihe 1 LM 30109 Kornweihe und Rauhfußbussard 1 RBu $ 1 Rw #Y weitere relevante Arten 30107 Goldregenpfeifer [% $ #Y U% 1000 Ki [%U% 70 LM 50 Ki #Y 1 RBu U% 90 Ki 190 Ki 30114 Möwen 1 Rw Art bzw. Gilde 5-stellige Habitat-ID $ 30100 Enten und Gänse U% $ 50 Ki U% 330 LM [%[% 1 StM $ $ ##S U% 420 Ki 1 RBu 7 KrE 19 KrE 50 KrE 120 KrE 2 GrG 30101 Kornweihe 4 GrG 1 RBu 5 HSch # S S 8 GrG # #Y #Y 1 Rw Habitatflächen 500 Ki Rw ##Y11 Rw Y 250 Ki 80 Bh 30103 Gänse 1 Rw 1 RBu 1 Rw Baumgruppe Gebüsch ohne Bäume Gebüsch mit Bäumen Laubmischwald Mischwald Nadelmischwald Feuchtwald (Bruch-/Sumpfwald) Stillgewässer, anthropogen Bebauung im Siedlungs- und Außenbereich Grünfläche vegetationsfreie Fläche, anthropogen $ #Y # S $ #Y 1 Rw U% Acker und Erwerbsgartenbau Grünland Grünland mit Einzelgebüschen/-bäumen Staudenflur Staudenflur mit Einzelgebüschen/-bäumen Staudenflur mit mäßiger Verbuschung (10-50%) Staudenflur mit dichter Verbuschung (50-75%) Magerrasen mit Einzelgebüschen/-bäumen Magerrasen mit mäßiger Verbuschung (10-50%) Flachmoor/Sumpf Flachmoor/Sumpf mit Einzelgebüschen/-bäumen Flachmoor/Sumpf mit mäßiger Verbuschung (10-50%) 170 BlG $ 1 Rw U% 1 GBr $ Y # $ $ Y # 1 Rw U% 300 Ki Raubwild-sichere Umzäunung zum Großtrappenschutz $ 1 RBu #S U% 2 HSch U % 500 Ki U% #Y % 1 Rw 2 GBr U 250 Ki #Y #Y 1 Rw U% 230 Ki U% 550 Ki U% 2 AStr U% KiRe 5 HSch # S 7100 Ki 30117 Watvögel 1 Rw 1 RBu 150 Ki 1 RBu 2 RBu 30115 U% 150 Ki Rauhfußbussard # 1 ZT #Y 1 RBu 1 RBu $ 1 Rw $ #Y FFH-Gebiet "Fiener Bruch" Y # Sachsen-Anhalt 1 Rw LANDSCHAFTS- PLANUNG DR. REICHHOFF GmbH Landesamt für Umweltschutz Fachbereich 4 Planungsbüro für Ökologie, Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltbildung Zur Großen Halle 15 06844 Dessau-Roßlau Tel./Fax: (0340) 230490-0 / 230490-29 Datum der Ausfertigung: August 2011 Kartengrundlage: Topographische Karte 1 : 25.000; Erlaubnis-Nr.: LVermGeo/P/086/1995

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

Anlage 1 (zur Präambel und Nummer 6) Verordnung zur Festsetzung und Anordnung von Schutzbestimmungen für das Wasserschutzgebiet … (Bezeichnung einfügen) Auf Grund des § 12 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492, zuletzt geändert durch…(jeweils letzte Änderung einfügen)… in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 52 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch … (jeweils letzte Änderung einfügen) und § 73 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ver- ordnet der Landkreis /die Kreisfreie Stadt … (anpassen und Name/n einfügen) als untere Wasserbehörde : §1 Geltungsbereich (1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz der Gewässer im Einzugsgebiet … (Bezeich- nung einfügen) in der Gemeinde/Gemarkung … (Name/n einfügen) das nachstehend beschriebene Wasserschutz- gebiet festgesetzt. Begünstigter ist das Wasserversorgungsunternehmen … (Name/n einfügen) (2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die Schutzbereiche 1. Zone I: Fassungsbereich 2. Zone II: Engere Schutzzone 3. Zone III: Weitere Schutzzone oder 3. Zone III A: Weitere Schutzzone A und Zone III B: Weitere Schutzzone B (3) Die Zonen liegen in folgenden Gemarkungen, Fluren und Flurstücken: 1. Zone I: Gemarkungen, Fluren, Flurstücke 2. Zone II: Gemarkungen, Fluren, Flurstücke 3. Zone III: Gemarkungen, Fluren, Flurstücke oder 3. Zone III A: Gemarkungen, Fluren, Flurstücke Zone III B: Gemarkungen, Fluren, Flurstücke Die Begrenzung der Zonen wird wie folgt beschrieben: Hinweis: Beschreibung erfolgt im Uhrzeigersinn Zone I Die Grenzlinie der Zone I wird jeweils durch die Umzäunung der(s) Brunnen(s) gebildet. Die Umzäunung verläuft am Rand einer quadratischen Fläche mit einer Seitenlänge von 20 Metern allseitig um den Brunnenstandort als Mittelpunkt … Zone II Die Grenzlinie der Zone II wird beginnend im … Zone III Die Beschreibung der Grenze der Zone III erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis … oder Zone III A Die Beschreibung der Grenze der Zone III A erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis … und Zone III B Die Beschreibung der Grenze der Zone III B erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis … (4) Die genaue Lage und Abgrenzung des Wasserschutzgebietes … (Name/n einfügen) sind in einer topografischen Karte im Maßstab von höchstens 1: 10.000 eingetragen. Die einzelnen Zonen sind darin wie folgt dargestellt: 1. Zone I: rote Umrandung 2. Zone II: grüne Umrandung 3. Zone III: gelbe Umrandung oder 3. Zone III A: gelbe Umrandung Zone III B: braune Umrandung (5) Ausfertigungen dieser Verordnung sowie die genannte Karte liegen in den folgenden Landkreisen/Kreisfreien Städten oder Gemeinden vor und können bei diesen Behörden während der Dienstzeit von jedermann kostenlos eingesehen werden: 1. Landkreis/e oder Kreisfreie Stadt/Städte …, Straße …, PLZ …, Ort … Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt 2. Gemeinde/n …, Straße …, PLZ …, Ort …. §2 Schutzbestimmungen in der Zone I (1) In der Zone I sind alle Handlungen verboten, die nicht dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten oder Unterhal- ten der Wassergewinnungsanlage(n) sowie der behördlichen Überwachung der öffentlichen Wasserversorgung dienen. (2) Das Betreten der Zone I ist nur solchen beauftragten Personen gestattet, die im Interesse der Wasserversor- gung handeln oder mit behördlichen Überwachungsaufgaben betraut sind. (3) Die Zone I darf nur für Zwecke der Wasserversorgung oder als Wald oder Grünland genutzt werden. In diesem Bereich sind nur Maßnahmen zulässig, soweit sie der Erhaltung und Pflege der zum Schutz des Gewässers not- wendigen Grasnarbe und des Baumbestandes dienen. Der Einsatz von chemischen Mitteln für den Pflanzenschutz (Pflanzenschutzmittel) zur Schädlings- oder Aufwuchsbekämpfung sowie zur Wachstumsregulierung und jegliche Düngung sind verboten. §3 Schutzbestimmungen in der Zone II und Zone III oder III A und III B (1) Für die Zonen II und III oder III A und III B gelten die Verbote und Beschränkungen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung. (2) Die untere Wasserbehörde kann die Einhaltung eines näher zu bestimmenden Stickstoff (N)-Zielsaldos für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen anordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die landwirtschaftliche Bodennutzung Gewässerbelastungen hervorgerufen werden, die die Trinkwasserge- winnung gefährden können. (3) Handlungen, die nach Absatz 1 beschränkt zulässig sind, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die unte- re Wasserbehörde. Die Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. (4) Die Kontrolle der gemäß Absatz 1 festgesetzten Verbote und Beschränkungen sowie die Einhaltung der Neben- bestimmungen der gemäß Absatz 2 erteilten Genehmigungen und der gemäß § 5 erteilten Befreiungen erfolgt durch die untere Wasserbehörde. §4 Duldungs- und Handlungspflichten (1) Das begünstigte Wasserversorgungsunternehmen hat 1. die Zone I gegen unbefugtes Betreten, zum Beispiel durch Einzäunung, zu schützen. 2. die Zonen II und III oder III A und III B durch entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen. 3. die Einhaltung der in § 3 aufgeführten Schutzbestimmungen, die zum Schutz der Gewässer erforderlich sind, eigenverantwortlich im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten zu kontrollieren und festgestellte Verstöße un- verzüglich der unteren Wasserbehörde zu melden. (2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, so- weit sie nicht selbst zur Vornahme von Handlungen verpflichtet sind, zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete 1. die Grundstücke zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens betreten, 2. den Fassungsbereich einzäunen, 3. Beobachtungsstellen einrichten, 4. Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen, 5. Ablagerungen von Stoffen, die Gewässer gefährden können, beseitigen, 6. Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen, 7. sonstige zur Erfüllung des Schutzzwecks erforderliche Handlungen vollziehen. (3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von landwirtschaftlichen Flächen sowie Flächen des Erwerbsgartenbaus haben für ihre Grundstücke innerhalb des Wasserschutzgebietes schlagbezogene Aufzeichnungen zur Düngung, Nährstoffbilanz, zu Bodennährstoffuntersuchungen (analog den Vorgaben der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007, BGBl. I S. 221, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 263) und zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (analog der Pflanzenschutz- Anwendungsverordnung vom 10.11.1992, BGBl. I S. 1887, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.10.2012, BGBl. I S. 2113) vorzunehmen. Die Nachweise sind sieben Jahre aufzubewahren und der unteren Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. §5 Befreiung und Ausnahme von Schutzbestimmungen Befreiungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind widerruflich. Die Befreiung bedarf der Schriftform. Sie kann befristet und mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. §6 Übergangsbestimmungen für bestehende Anlagen (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz), haben zu dulden, dass solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung angepasst, beseitigt oder erforderliche Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden können. (2) Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt … (Name/n einfügen) als untere Wasserbehörde ordnet gegenüber den betroffenen Eigentümern und Nutzungsberechtigten die gemäß Absatz 1 zu duldenden Maßnahmen durch schriftli- chen Bescheid an. (3) Bis zur Entscheidung der unteren Wasserbehörde gelten rechtmäßig bestehende Anlagen und sonstige Einrich- tungen, die nach dieser Verordnung Verboten oder Beschränkungen unterliegen, als zugelassen. §7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 114 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt handelt, wer Schutzbestimmungen nach den §§ 2 oder 3 nicht beachtet oder Pflichten nach § 4 nicht erfüllt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 .000 Euro geahndet werden. §8 Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Anzeige-, Handlungs-, Duldungs-, Zulassungs- oder Aufzeichnungs- pflichten sowie Verbote oder Beschränkungen bleiben von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt. §9 Sprachliche Gleichstellung Personen und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom … in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt der Beschluss über das (Trink)Wasserschutzgebiet des Kreistages/des Bezirkstages/des … (Name/n einfügen) über die Wassergewinnungsanlage(n) oder die Verordnung der Wasserbehörde im Land- kreis/der Kreisfreien Stadt … (Name/n einfügen) über das Wasserschutzgebiet … (Name/n einfügen) Nr. … vom … außer Kraft. Ort, Datum Name Der Landrat/Der Oberbürgermeister Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

Karte_2_CIR-Biotoptypen

4500000 4502000 4504000 4506000 4508000 4510000 4512000 4514000 5704000 4498000 5704000 5702000 4496000 5702000 5700000 4494000 5700000 5698000 4492000 5698000 Grenze des Plangebietes (SPA_0021) CIR-luftbildgestützte Biotoptypen (2005) Gewässer Fließgewässer Stillgewässer, naturnah Stillgewässer, anthropogen 5696000 5696000 Vegetationsfreie Flächen Vegetationsfreie Fläche (anthropogen) Krautige Vegetation Mesophile Grünländer Feuchte Grünländer, Röhrichtflächen Staudenfluren Artenarmes Intensivgrünland Tritt-/Park-/Zierrasen 5694000 5694000 Magerrasen Gehölze Baumgruppen / Baumreihen Gebüsche Streuobstbestände Wälder Weichholz-Auenwälder Hartholz-Auenwälder Feuchtwälder 5692000 5692000 Laubwald-Reinbestände Laubmischwälder Aufforstungen / Anpflanzungen Gärten, Grün- und Freizeitanlagen Gärten, Friedhof Freizeit-, Sportanlagen Bebauung, Verkehrs- und Wirtschaftsflächen Querbauwerke an Fließgewässern 5690000 5690000 Bebauung Straßen, Baustellen Äcker Erwerbsgartenbau Managementplan für das EU-SPA-Gebiet "Saale-Elster-Aue südlich Halle" SPA_0021 (DE 4638-401) 5688000 5688000 Karte 2: Biotoptypen Stand: CIR-Luftbildinterpretation, 2005 Maßstab 1 : 25.000 0 Auftraggeber: 0.5 1 1.5 Kilometer Landesamt für Umweltschutz Fachbereich 4 Sachsen-Anhalt Auftragnehmer: Dipl.-Biol. Frank Meyer 5686000 5686000 RA RANA - Büro für Ökologie und Naturschutz Mühlweg 39 06114 Halle (Saale) Tel.: 0345-131 758 0 / Fax: 0345-131 758 9 E-Mail: info@rana-halle.de 4492000 4494000 4496000 4498000 4500000 4502000 4504000 4506000 4508000 4510000 4512000 4514000 Fachbearbeitung:Dipl.-Biol. Martin Schulze Kartographie/GIS:Dipl.-Geogr. Anja During Kartengrundlage:Topographische Karte Maßstab 1 : 25.000 (TK 25) Erlaubnisnummer:Geobasisdaten © LVermGeo LSA / 10008 Datum der Ausfertigung:31.03.2011

Anhang_Muster-WSG_VO_29.10.2013.pdf

Anlage (zu § 3 Abs. 1) Handlungen bzw. Nutzungen II 1. Gewinnen von Rohstoffen und 1.1 sonstige Abgrabungen mit Freilegung des Grundwassers Gewinnen von Rohstoffen und 1.2 sonstige Abgrabungen ohne Freilegung des Grundwassers verboten verboten Errichten, Erweitern und Betreiben 1.3 von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme 1.4 Untertagebergbau, Tunnelbau 1.5 Durchführen von Bohrungen III B verbotenverboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschicht hierdurch wesentlich gemindert wird verboten, wenn Schutzfunktion der Deckschicht wesentlich gemindert oder reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann verboten, ausgenommen Anlagen mit Sekundärkreislauf verboten verboten verboten verboten, ausgenommen Bohrungen für die öffentliche Wasserversorgung und deren Überwachung sowie zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser und Anlagen nach Nummer 1.3 verboten, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird verboten 1.6 Durchführung von Sprengungen 2. III/III A Sachgebiet Bergbau, Erdaufschlüsse und unterirdische Lager Sachgebiet Kommunalwirtschaft, Industrie und Gewerbe Errichten, Betreiben und Erweitern von Betrieben und Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, 2.1 Behandeln, Verwenden und Umschlagen von radioaktiven Stoffen Errichten, Erweitern und Betrieb von Wärmekraftwerken Errichten, Erweitern und Betrieb von Transformatoren und 2.3 Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik verboten verboten, soweit nicht gasbetrieben 2.2 verboten, ausgenommen oberirdische Aufstellung von Transformatoren verboten Errichten, Erweitern und Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen und bergbaulichen 2.4 Rückständen, Biogasanlagen sowie die Errichtung und der Betrieb von Deponien im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes1.) Errichten, Erweitern und Betrieb von Anlagen zur Behandlung oder 2.5 Lagerung von Schrott, Altfahrzeugen und Altreifen Errichten, Erweitern und Betrieb von 2.6 Friedhöfen Vergraben und Ablagern von 2.7 Tierkörpern und Tierkörperteilen Errichten, Erweitern und Betrieb von 2.8 Fahrzeugwaschanlagen Ausweisung und Erweiterung von Baugebieten einschließlich Gebiete 2.9 für Industrie und produzierendes Gewerbe Errichten und Betreiben von sonstigen baulichen Anlagen, 2.10 soweit sie nicht an anderer Stelle des Anhangs aufgeführt sind Errichten, Erweitern und Betrieb von 2.11 Rohrfernleitungen verboten verboten verboten zulässig verboten verboten verboten verboten, ausgenommen Baugebiete für Wohnbebauung verbotenbeschränkt zulässig, ausgenommen baugenehmigungsfreie Vorhaben nach BauO LSA2.) verbotenbeschränkt zulässig Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Anlage (zu § 3 Abs. 1) Handlungen bzw. Nutzungen II 3. III B Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Errichten und Betreiben von Anlagen zum Umgang mit 3.1 wassergefährdenden Stoffen einschließlich Windkraftanlagen Befördern wassergefährdender 3.2 Stoffe 3.3 III/III A Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen Sachgebiet Abwasser und Abwasseranlagen Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund einschließlich Abwasserver- sickerung,- verrieselung und - 4.1 verregnung, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und Abwasser aus Kleinkläranlagen verboten verboten verboten verboten, ausgenommen alle oberirdischen Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 oder mit einem maßgebenden Volumen von <= 100 m³ wassergefährdenden Stoffen der WGK 2 oder mit einem maßgebenden Volumen von <= 10 m³ wassergefährdenden Stoffen der WGK 3 und alle unterirdischen Anlagen mit einem maßgebenden Volumen von <= 1.000 m³ wassergefährdender Stoffe der WGK 1 oder mit einem maßgebenden Volumen von <= 10 m³ wassergefährdender Stoffe der WGK 2 oder mit einem maßgebenden Volumen von <= 1 m³ wassergefährdender Stoffe der WGK 3 verboten, ausgenommen auf Straßen, die nach RiStWag3.) ausgebaut und entwässert sind und Kleinstmengen für den Haushaltsbedarf verboten, ausgenommen Umgang mit Kleinstmengen für den Haushaltsbedarf 4. 4.2 Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen in den Untergrund Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer, 4.3 ausgenommen Niederschlagswasser verbotenverboten, ausgenommen das großflächige Versickern des auf Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone verbotenverboten, ausgenommen flächenhafte Versickerung von häuslichem oder kommunalem Abwasser aus Kleinkläranlagen, das mindestens mit einem Verfahren nach dem Stand der Technik behandelt wurde und wenn eine Ableitung zu aufnahmefähigen Fließgewässern nicht möglich ist verbotenverboten, verboten, ausgenommen Abwasser aus ausgenommen Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen, das Kleinkläranlagen, das mindestens mit mindestens mit einem Verfahren einem Verfahren nach dem Stand nach dem Stand der Technik der Technik behandelt wurde behandelt wurde verboten, ausgenommen Anlagen zum verboten, Herausleiten von Abwasser ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme vorhandener Anwesen, wenn die in und mindestens alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle zehn Jahre SZ III genannten besonderen durch Druckprobe oder ein anderes gleichwertiges Verfahren überprüft wird. Anforderungen an die Dichtheit und deren Überprüfung eingehalten sind verboten, ausgenommen Anlagen, die die Errichten und Erweitern von Regen- Anforderungen an die verboten 4.5 und Mischwasserent- Niederschlagswasserbehandlung des lastungsbauwerken RdErl. des MLU vom 23.05.20134.) erfüllen verboten, Errichten und Erweitern von ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen Abwasserbehandlungsanlagen i.S. des Gewässerschutzes, Kleinkläranlagen in monolitischer Bauweise 4.6 verboten einschließlich Kleinkläranlagen, nach Nummern 4.2 und 4.3 und abflusslose Sammelgruben. wenn die abflusslosen Sammelgruben Dichtigkeit und die Standsicherheit sichergestellt sind Errichten und Erweitern von Kanalisationen einschl. Regen- und Mischwasserentlastungs- 4.4 bauwerken, Anlagen zum Durchleiten oder Herausleiten von Abwasser Sachgebiet Land- und 5. Forstwirtschaft sowie Erwerbsgartenbau Errichten oder Erweitern von ortsfesten baulichen Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, 5.1 Gülle und Silagesickersaft und Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage Errichten oder Erweitern von Erdbecken, auch mit 5.2 Foliendichtung, für die Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern Errichten oder Erweitern von 5.3 Erdsilos zur Bereitung und Lagerung von Silage verboten beschränkt zulässig, ausgenommen sind Anlagen mit Leckerkennungseinrichtung oder oberirdische Anlagen mit doppelwandigem Behälter verboten verboten Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Anlage (zu § 3 Abs. 1) Handlungen bzw. Nutzungen II 5.4 Festmistaußenlagerungverboten Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, 5.5 Silagesickersaft und Festmistkompostverboten Lagern und Ausbringen von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm, 5.6 Gärsubstraten aus Biogasanlagen bzw. Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen Bau und Betrieb von Anlagen zum Lagern, Zwischenlagern und zum 5.7 Abfüllen fester und flüssiger mineralischer Düngemittel Ausbringen von mineralischen 5.8 Düngemitteln durch Agrarflugzeuge III/III A III B verboten, ausgenommen wenn die Bedingungen des KTBL-Positionspapieres, 1. überarbeitete Auflage Mai 20115.), eingehalten werden verboten, ausgenommen es wird eine jährliche einzelschlagbezogene Aufzeichnung über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphor erstellt und ausgewertet. Die Bewertung der Bilanzsalden hat schlagbezogen analog der Vorgaben der DüV6.) zu erfolgen. verbotenbeschränkt zulässig verbotenverboten, ausgenommen sind Anlagen gem. Nummer 3.1 verbotenzulässig Lagern und Anwenden von Pflanzenschutzmittelnverboten5.10 Kahlschlag und Waldrodungverboten5.11 Umbruch von Dauergrünland Feldanbau von Mais, Leguminosen, Hackfrüchten, Gemüse und 5.12 gewerblicher Obstbau sowie Sonderkulturen Beregnung landwirtschaftlich oder 5.13 erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen Bau und Betrieb gewerblicher Fischzucht- und –mastanlagen in 5.14 Teichen und Netzgehegehaltungen und Fütterung Bau und Betrieb von Anlagen zur 5.15 gewerblichen Wassergeflügelhaltung Errichten und Erweitern von 5.16 Stallanlagen sowie Tierhaltung in Freigehegen Errichtung und Erweiterung von 5.17 Viehfütterungs-, Tränk- und Melkständen Errichten und Erweitern von 5.18 Dämpfanlagen und Waschplätzen für Maschinen und Geräteverbotenverboten, ausgenommen sind Pflanzenschutzmittel ohne W-Auflage und Anlagen, die nach VAwS LSA errichtet wurden. verboten, ausgenommen ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung beschränkt zulässig verbotenzulässig verbotenzulässig bis zu einer maximalen Bodenfeuchte von 80 v.H. verbotenzulässig verbotenzulässig verboten, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgungbeschränkt zulässig verbotenzulässig verbotenbeschränkt zulässig 5.9 5.19 Beweidung Neuanlage und Erweiterung von 5.20 Gartenbaubetrieben, Baumschulen und Kleingartenanlagen verboten ab einer Besatzstärke von einer Großvieheinheit je Hektar (GVE/ha) (Bedingung: Nachweisführung eines Weidetagebuches) verboten ab einer Besatzstärke von zwei GVE/ha (Bedingung: Nachweisführung eines Weidetagebuches) verboten ab einer Besatzstärke von 2,5 GVE/ha (Bedingung: Nachweisführung eines Weidetagebuches) beschränkt zulässig verboten Sachgebiet Gewässerunterhaltung und Hydromelioration Gewässerunterhaltung mit 6.1 chemischen Mitteln 6. 6.2 Ausbau von Gewässern Verletzung der Kolmationsschicht durch wasserbauliche Maßnahmen 6.3 an Vorflutern im Bereich von Uferfiltratfassungen Errichten und Erweitern von 6.4 Dränagen, Entwässerungsgräben und Schöpfwerken Sachgebiet Verkehrswesen Bau und Betrieb von Flugplätzen 7.1 und zugehörigen Anlagen verboten verboten, ausgenommen zur Verbesserung des ökologischen Zustandszulässig verbotenzulässig verboten verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschicht hierdurch wesentlich gemindert wird 7. verboten Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

Fach und Förderprogramme Klimaschutz durch Moorentwicklung : Kompetenzstelle Paludikultur

Die Kompetenzstelle Paludikultur im 3N Kompetenzzentrum ist die zentrale Informationsstelle für Paludikultur in Niedersachsen. Das Projekt hat zum Ziel, die Paludikultur als eine moor- und klimaschonende Alternative zur bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Moorböden bekannt zu machen und zu fördern. Insbesondere sollen rechtliche und technische Anbauhemmnisse beseitigt und Wege zur Förderung der Vermarkung für die erzeugten Produkte gefunden werden. Kompetenzstelle Paludikultur Unsere Aufgabenfelder sind: Torfmoosfarming im Hochmoor Rohrkolbenkultur im Niedermoor Schilfernte mit einem Häcksler Paludikultur ( palus – lat. "Sumpf, Morast") ist die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nasser und wiedervernässter organischer Böden. Voraussetzung ist, dass der Wasserstand ganzjährig nahe der Bodenoberfläche gehalten und der Boden nicht gestört wird. Dadurch wird zum einen der Torfkörper erhalten oder sogar neuer Torf gebildet und zum anderen die Freisetzung von Treibhausgasen minimiert. Paludikultur Diese Nutzungsform ist an spezifische nutzbare Pflanzen der Hoch- und Niedermoore gebunden. Die aufwachsende oder angebaute oberirdische Biomasse wird genutzt, nicht aber unterirdische Pflanzenteile. Paludikultur stellt somit die einzige nachhaltige und klimaneutrale Nutzungsform der Moore dar. Gleichzeitig können nachwachsende Rohstoffe produziert und damit fossile Rohstoffe ersetzt werden. Hierfür müssen in Zukunft gemeinsam mit den relevanten Akteuren neue Wertschöpfungsketten entwickelt werden. Darüber hinaus kann Paludikultur einen Beitrag dazu leisten, weitere Ökosystemdienstleistungen zu erbringen, wie z.B. den Schutz des Grund- und Oberflächenwassers, die Verbesserung des Lokalklimas sowie die Förderung der Biodiversität und des Landschaftsbildes. Je nach Moortyp gibt es geeignete Feuchtgebietspflanzen, deren Biomasse energetisch oder stofflich genutzt werden kann. Dämmung mit Breitblättrigem Rohrkolben Für Niedersachsen kommen folgende Kulturen und Nutzungsmöglichkeiten in Frage: Hochmoor Eine besondere Herausforderung für Niedersachsen stellt die Herstellung von Substraten für den Erwerbsgartenbau aus Paludikultur dar. Aufgrund seiner sehr günstigen chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Eigenschaften ist Torf als Ausgangsstoff derzeit wesentlicher Bestandteil in den Substraten für den Erwerbsgartenbau. Hier geht es zur Internetseite der Kompetenzstelle Paludikultur im 3N Kompetenzzentrum Niedersachsen Netzwerk Nachwachsende Rohstoffe und Bioökonomie e.V.

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