Im Vergleich zu den beiden Vorjahren verbessert sich die Luftqualität in Nordrhein-Westfalen weiter. Das zeigen erste vorläufige Auswertungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz der Messdaten aus dem Jahr 2023. Im Jahr 2023 wurde Stickstoffdioxid an 136 Standorten gemessen. An den 58 Stationen mit automatischer Messung lag im Jahr 2023 die NO2 Belastung landesweit auf einem niedrigeren Niveau als in den beiden Vorjahren. Im Vergleich zu 2022 sind die Messwerte an allen Stationen mit automatischer Messung gesunken oder gleichgeblieben. An diesen Standorten wurde der gesetzlich festgelegte Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit sicher eingehalten. Der Grenzwert für die mittlere Jahresbelastung mit Stickstoffdioxid beträgt 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft. Für die 78 Standorte mit Passivsammlermessungen liegt die Auswertung der Daten wegen der aufwändigen Laboruntersuchungen erst im März vor. Die bisher vorliegenden Daten weisen auf eine erneute Überschreitung des Grenzwertes an der Kruppstraße in Essen in direkter Nähe zur Autobahn A40 hin. Mit der Fortschreibung des Luftreinhalteplans Ruhr - Teilplan West, Stadt Essen, wurden im November 2023 Maßnahmen getroffen, die eine baldige Einhaltung des Grenzwertes ermöglichen sollen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der A40 auf Höhe der Messstelle in beiden Fahrtrichtungen wurde auf 60 Stundenkilometer tagsüber beschränkt. An allen anderen Probenahmestellen zeigt sich für die Daten aus 2023 bisher ebenfalls eine leichte Verbesserung zu den Vorjahren, in denen es keine weiteren Grenzwertüberschreitungen gegeben hat. Bei Feinstaub zeigt sich ebenfalls eine niedrigere Belastung als in den beiden Vorjahren. An allen Probenahmestellen wurden die Grenzwerte sicher eingehalten. An einer Messstation (EIFE, Simmerath) kam es in 2023 allerdings zu einer Erhöhung des bisherigen Feinstaubwertes aufgrund der Errichtung eines Windparks in der Nähe des Messcontainers. Damit ist die Station in der Eifel die einzige Station, die eine Erhöhung (+ 3 µg/m³) des PM10-Jahresmittelwerts gegenüber dem Vorjahr aufweist. Da die Abweichung durch eine temporär begrenzte Baumaßnahme auftrat, konnte kein Jahresmittelwert nach 39. BImSchV bestimmt werden. An allen anderen Messstellen ist die Belastung im Vergleich zum Vorjahr gesunken. Feinstaub wird in Nordrhein-Westfalen an 72 Messorten in zwei verschiedenen Partikelklassen gemessen. In der Klasse PM10 wird die Gesamtmasse aller Partikel bis zu einem maximalen aerodynamischen Durchmesser von 10 Mikrometern erfasst. Die kleinere Feinstaubfraktion bis zu einem aerodynamischen Durchmesser von maximal 2,5 Mikrometern wird als PM2,5 klassifiziert. An allen Probenahmestellen in Nordrhein-Westfalen wurde der Jahresmittelgrenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter für PM10, wie bereits in den Jahren zuvor, deutlich unterschritten. Neben dem Jahresmittelgrenzwert wurde an allen PM10 Probenahmestellen auch der Tagesmittelgrenzwert eingehalten. Danach dürfen an einer Probenahmestelle maximal 35 Tage pro Kalenderjahr mit einer mittleren Belastung von mehr als 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft für PM10 auftreten. Für die kleineren Partikel der Feinstaubfraktion PM2,5 wurde der Jahresmittelgrenzwert von 25 Mikrogramm pro Kubikmeter im Jahr 2023 an allen Messstationen sicher eingehalten. Ein Tagesmittelgrenzwert für PM2,5 existiert nicht. Zur Tabelle mit der vorläufigen Auswertung der kontinuierlichen Messungen der Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastung: https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/luft/immissionen/luqs/Tab_vorl%C3%A4ufige_JMW2023.pdf Die abschließende Bewertung der Luftqualität für das Jahr 2023 wird nach vollständiger Laboranalyse der Passivsammlermessungen im Laufe des Frühjahrs 2024 vorgenommen. Jahresberichte und die Daten sind auf der Internetseite des LANUV veröffentlicht. Nach Abschluss der Auswertungen werden unter folgendem Link die Ergebnisse für 2023 bereitgestellt: https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/immissionen/berichte-und-trends/jahreskenngroessen-und-jahresberichte zurück
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es schreibt Ihnen hier nicht nur der Unterzeichner als Bürger, sondern auch als Vorsitzender des seit 9 Jahren bestehenden nur ehrenamtlich arbeitenden Vereins KONTRA - zusammen mit der ehrenamtlich arbeitenden Redaktion MAGAZIN KONTRA AKTUELL mit ihm als unterzeichnenden Chefredakteur. Wir hatten dem Oberbürgermeister Anfragen wg. der Natur-Vernichtung auf dem Brammenring gestellt. Ob es eine UVP für dieses Gebiet gegeben habe. Keine dieser Anfragen wurde beantwortet, lediglich in einem Fall gab es einen „Bescheid“ dass es eine gültige UVP gäbe. Dabei wurden dort hunderte von Tier- und Pflanzenarten – viele auf den Roten Listen stehend – vernichtet. Die tatsächlichen Fakten zu diesem Fall haben wir inzwischen investigativ wie auch aus offen zugänglichen Quellen ermittelt: Auf dem sich in rund 50 Jahren weitgehend unberührt gebliebenen Brammenring mit seiner Tier- und Pflanzenwelt sollte zunächst (angeblich!) nur ein sehr großer Sportfachmarkt, tatsächlich aber eine komplette Bebauung entstehen. Mit dem Sportsupermarkt, anderen Firmen – und einer Luxus-Wohnbebauung. Entsprechende Architekten-Entwürfe haben wir vorliegen! (Hatten)Sie auf Ihren Websites übrigens auch. Frage 1: Ist es richtig, dass am 15. August 2019 in einer gemeinsamen Klage gegen den Bauvorbescheid mehrere Ruhrgebietsstädte vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf vorgingen? Frage 2: Ist es richtig, das mit Urteil v. 8.04.22 das VG Düsseldorf den Bauvorbescheid v. 4.07.2019 aufhob und die Genehmigung für rechtswidrig erklärt wurde? Frage 3: Ist es richtig, dass bezüglich des Bebauungs-Planes VBB 27 „Brammenring“ ein Antrag auf ein Normenkontroll-Verfahren von der Stadt Bottrop – eingebunden in ein gemeinsames Vorgehen der weiteren Ruhrgebietsstädte Duisburg, Essen und Gelsenkirchen – beim OVG Münster eingereicht wurde? Frage 4: Ist richtig, dass mit Urteil v. 27.02.23 der Bebauungs-Plan für unwirksam erklärte? Weil das gesamte Brammenring-Gelände für eindeutig schützenswert benannt wurde und das dadurch auch künftig keine gültige UVP erstellt werden könne? Womit wir also belogen wurden? Die Aktenzeichen: Normenkontrolle: 10 D 26/20.NE / Berufungsverfahren gegen VG-Urteil: 10 A 1136/22 / Erstinstanz VG Düsseldorf 25 K 6111/19. Frage 5: Haben Sie Erkenntnisse, wer z.B. im Lichte der anstehenden Kommunalwahl und unserer investigativen Ermittlungen durch Hacking versucht hatte und noch auch jetzt noch weitermacht, die Veröffentlichung über das Brammenring-Desaster zu verhindern? Wir haben das OVG Münster mit einem Qualifizierten Hinweis auf das auf dem Brammenring passierte Desaster – mit ausführlicher Foto-Dokumentation – hingewiesen, wie das Gebiet zerstört wurde. Die Missachtung der über die Instanzen hinweg gefällten Gerichtsurteile darüber stellt aus unserer Sicht einmal mehr das Rechtsverständnis von Stadt und anderen Beteiligten in das richtige Licht und dürfte einmalig sein. Wie das Gericht darauf reagieren wird, wissen wir nicht – aber mit einem Einschreiben/Rückschein ist eine Akteneinlage/ein Aktenzeichen sichergestellt. Das war uns wichtig! Da diese Thematik sehr komplex noch weitergeht, werden wir mit weiteren kurzfristigen und tiefergehenden Anfragen als Nachtrag weitere Fragen stellen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
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