In transformation tests with organic substances in soil non-extractable residues (NER) are formed which remain there as residues. Some can be released again into the environment in the long-term and should be considered in the persistent assessment. Besides substances properties and soil characteristics the proportion of NER strongly depends on the extraction procedure. Within the European authorisation procedures, there is no precise and generally applicable definition of how NERs are to be determined and characterised. In this project a widely applicable standardised extraction procedure for the determination of non-extractable residues was developed to improve the comparability of NER data. Further extraction methods for the characterisation of reversibly bound residues such as EDTA extraction and silylation are discussed. The report is aimed at regulators, industry and experts from science and research. Veröffentlicht in Texte | 133/2022.
Krachler, Michael; Emons, Hendrik Fresenius' Journal of Analytical Chemistry 368 (2000), 7, 702 - 707 Six extraction media (acetic acid, EDTA, tetrabutylammonium hydroxide, NaOH, MeOH/H 2 O, acetonitrile/H 2 O) were tested for their ability to extract antimony (Sb) and arsenic (As) from freeze-dried popular leaves, pine shoots and spruce shoots, as well as from a peat matrix. Additionally, the extraction efficiency of Sb and As in fresh and freeze-dried elder leaves and poplar leaves was compared. Total concentrations of Sb and As of aliquots (~220 mg) of the freeze-dried samples were analysed by flow injection hydride generation atomic absorption spectrometry (FI-HG-AAS) after open vessel digestion with adequate mixtures of nitric, sulfuric, hydrochloric, and perchloric acid. Three reference materials GBW 07602 Bush Branches and Leaves, GBW 07604 Poplar Leaves, and SRM 1575 Pine Needles were analysed with every batch of samples to ensure the accuracy and precision of the applied analytical procedures. The use of hydrofluoric acid in the digestion mixture leads to distinctly lower As values (down to 40%) than actual concentrations in the investigated plant materials. Extraction efficiencies were generally low and lower for Sb than for As. Solutions of 0.66 mol L -1 NaOH liberated highest amounts of Sb with ~10% for popular leaves, and ~19% each for pine shoots and spruce shoots. Distinctly higher concentrations of As in NaOH extracts of popular leaves (22%), pine shoots (32%), and spruce shoots (36%) were quantified. Extraction experiments resulted in yields of 7-9% from fresh elder and popular leaves, respectively, and 8-13% for freeze-dried samples for Sb. The corresponding values for As were 10-35% for the fresh material and 7-37% for the freeze-dried samples. doi:10.1007/s002160000578
In transformation tests with organic substances in soil non-extractable residues (NER) are formed which remain there as residues. Some can be released again into the environment in the long-term and should be considered in the persistent assessment. Besides substances properties and soil characteristics the proportion of NER strongly depends on the extraction procedure. Within the European authorisation procedures, there is no precise and generally applicable definition of how NERs are to be determined and characterised.In this project a widely applicable standardised extraction procedure for the determination of non-extractable residues was developed to improve the comparability of NER data. Further extraction methods for the characterisation of reversibly bound residues such as EDTA extraction and silylation are discussed.The report is aimed at regulators, industry and experts from science and research.
The presence of Cr (VI) in drinking water is mainly caused by leaching of chromium-containing aquifer material into groundwater. In contrast to Cr (III), it has been classified as highly toxic. For this reason, the WHO recommends the implementation of separate guideline values, instead of the so far used limit value of total chromium. The separate evaluation of Cr (VI) in raw water and during removal processes requires the Cr (VI) concentration to remain stable after sampling. In the presence of Fe (II), a stabilization of the samples is necessary to inhibit further reduction of Cr (VI) by Fe (II). In this study, two methods of Cr (VI) stabilization in Fe-(II)-containing water samples are investigated: Fe (II) oxidation by oxygen at high pH values in the presence of buffers and Fe (II) complexation by chelating agents. When adding hydrogen carbonate buffer, Cr (VI) recovery reached 100% at pH values of 10 to 12 in the presence of up to 3 mg L-1 Fe (II). Using hydrogen phosphate buffer, Cr (VI) recovery reached 100% only at pH 12 but for a Fe (II) concentration up to 6 mg L-1. Ammonium buffer was found to be less suitable for Cr (VI) stabilization. The addition of EDTA and citrate resulted in low recovery of Cr (VI), whereas citrate was found to accelerate the Cr (VI) reduction. Quelle: https://www.mdpi.com
Radionuklidfreisetzung bei einem auslegungsüberschreitenden Lösungszutritt (AüL) Horst Geckeis, KIT KIT – Die Forschungsuniversität in der Helmholtz-Gemeinschaft www.kit.edu Szenario (schematisch, hypothetisch) Mgl. Radionuklidreaktionen im Grubengebäude 2 09.05.2023 Abschätzung der Radionuklidfreisetzung Radionuklidverhalten im Grubengebäude Leicht löslich z.B. Th, Pu, Am Komplexe mit EDTA, Citrat, Karbonat z.B. Cs, 3H Wenig sorbiert z.B. Cs, 3H U, Am, Sr U, Pu, Th, Am, Sr, 14CO 2- 3 Schwerlöslich: z.B. Th, Pu U, Pu, Th, Am, Sr, 14CO32- Schwer löslich Stark sorbiert Halbwertszeiten: kurz: 137Cs: 30 a; 3H: 12 a; lang: 239Pu: 24.100 a; 14C: 5730 a; 241Am: 432 a 3 09.05.2023 Zementmaterialien
Projekt "Verminderung der Emission schwer abbaubarer Komplexbildner in Sachsen": Durch die Erarbeitung des qualitativen Stofflusses schwer abbaubarer Komplexbildner wie EDTA in Sachsen kann zukünftig auf eine Informationsbasis für künftige Entscheidungen - wie z.B. einer Einschätzung zur Betroffenheit eventueller Stoffbeschränkungen - zurückgegriffen werden.
Besseres Management von Chemikalien in der Industrie erforderlich Die besten verfügbaren Techniken (BVT), die in der EU Maßstab für die Genehmigung besonders umweltrelevanter Industrieanlagen sind, umfassen bisher nur einige der Stoffe, die in der Industrie als Hilfsmittel verwendet werden und in die Umwelt gelangen können. Der vom UBA maßgeblich mit verfasste Abschlussbericht zum EU-Projekt HAZBREF macht Vorschläge für eine systematischere Berücksichtigung. Prozesschemikalien zur Optimierung industrieller Verfahren: Wissen zur Umweltrelevanz lückenhaft Je nach Branche setzt die Industrie unterschiedliche chemische Hilfsmittel ein, um ihre Prozesse zu optimieren und die gewünschten Produktqualitäten zu erzielen. Zu Betrieben, die solche chemischen Hilfsmittel einsetzen, zählen zum Beispiel Textilveredlungsbetriebe, Gerbereien, Galvanikbetriebe, einige Papierfabriken oder Chiphersteller sowie Lebensmittelbetriebe, in denen Reinigungs- und Desinfektionsmittel eine Rolle spielen. Chemische Prozesschemikalien umfassen ein breites Spektrum von Substanzen und reichen von Komplexbildnern, Dispergiermitteln, Tensiden, Konservierungsmitteln, Flammschutzmitteln, Korrosionsschutzmitteln, Konditionierungsmitteln, Stabilisatoren, Entschäumer über Biozide, Reinigungs- und Desinfektionsmittel bis zu optischen Aufhellern, Nassfestmitteln oder Farbstoffen. Die Kenntnisse über Art und Menge der eingesetzten Wirkstoffe, ihre Rückhaltung etwa in Kläranlagen und ihren Eintrag in die Umwelt sind für viele Branchen noch lückenhaft. In der Regel greifen Anforderungen zur Emissionsreduktion von Prozesschemikalien, die aus Industriebranchen in die Umwelt gelangen können, aus der Vielzahl der möglichen Schadstoffe exemplarisch nur einige wenige heraus (z. B. PFOS , PFOA , Nonylphenol, EDTA ), für die Betreiber von Anlagen Maßnahmen ergreifen müssen. Wie groß dabei der Bereich der nicht erfassten Stoffe ist und ob Handlungsbedarf besteht, ist zum Teil noch unklar. Insofern besteht ein Bedarf, das Wissen über die industriellen Quellen gefährlicher Chemikalien zu erweitern und Maßnahmen zur Verringerung ihrer Verwendung und ihrer Emissionen in die Umwelt zu ergreifen. Die Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) und europäische Emissionsstandards Auf EU-Ebene regelt die Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) die Anforderungen an den Bau, Betrieb und die Stilllegung von industriellen Anlagen. Größere Industriebetriebe benötigen EU-weit eine Genehmigung. und müssen nach den besten verfügbaren Techniken (BVT) betrieben werden. BVT schließen Maßnahmen zur Reduktion von Emissionen in Luft und Gewässer und speziell auch den Einsatz weniger schädlicher Stoffe ein. Deshalb sollten die BVT auch Anforderungen an den Einsatz weniger schädlicher Industriechemikalien und die Emissionsvermeidung und -verringerung enthalten. Bislang umfassen die europäischen BVT jedoch nur punktuell Maßnahmen, die die Verringerung von Emission von Prozesschemikalien berühren (z. B. PFOS im BVT-Merkblatt zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoff). Um zum Beispiel die Verschmutzung aus Abwassereinleitungen der Industrie weiter zu verringern, kommt es darauf an, den Informationsaustausch zu BVT auf EU-Ebene auch für dieses Thema aktiv zu nutzen. Dies ist insofern eine Herausforderung, als es sich bei Emissionen von Industriechemikalien im Regelfall um Mikroverunreinigungen handeln dürfte, also Schadstoffe, die in relativ niedriger Konzentration emittiert werden. BVT-Schlussfolgerungen sollten aber auch Anforderungen enthalten, die zu Verringerungen der Emissionen solcher Mikroverunreinigungen führen. Wenn dies gelänge, würde das wegen der Verbindlichkeit der BVT-Schlussfolgerungen für alle EU-Mitgliedsstaaten automatisch in allen EU-Staaten zu Emissionsminderungen führen. Das EU-finanzierte Projekt HAZBREF Ein von der EU finanziertes Projekt mit dem Kürzel HAZBREF hat mehr als drei Jahre lang daran gearbeitet, die in Beispielbranchen der Industrie verwendeten gefährlichen Chemikalien, ihre Verwendungsmuster und Umwelteigenschaften sowie mögliche Wege zur Vermeidung und Verringerung ihrer Freisetzung in die Umwelt zu ermitteln. Und auch Wege zu suchen, wie diese Erkenntnisse sich mit dem bereits erwähnten Instrument zur Kontrolle industrieller Emissionen, der Richtlinie über Industrieemissionen, auf effektive Weise verknüpfen lässt. Auf diese Weise sollen in Zukunft Industriechemikalien systematisch bei der Ermittlung von BVT mitbetrachtet werden. Auf EU-Ebene geschieht dies insbesondere durch die Erarbeitung und Veröffentlichung von Merkblättern über die besten verfügbaren Techniken (engl. Kürzel: BREF ). In den meisten Fällen wurden gefährliche Stoffe in den BVT-Merkblättern vor Beginn des HAZBREF-Projekts jedoch nicht umfassend behandelt. Das Ziel der Richtlinie über Industrieemissionen ist es, ein hohes Maß an Umweltschutz zu erreichen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die BVT-Merkblätter alle relevanten Chemikalien und Stoffe erfassen, die bei industriellen Prozessen freigesetzt werden können, und zwar sowohl diejenigen, die bereits als gefährlich eingestuft und geregelt sind, als auch die weniger bekannten und nicht geregelten Stoffe. "Wenn die Verwendung und die Risiken von Chemikalien in den BVT-Merkblättern besser berücksichtigt werden, können die Betreiber Chemikalien in der Industrie besser handhaben und die Behörden können gezielte Anforderungen an relevante Chemikalien bei der Genehmigung und Überwachung stellen", sagt UBA -Mitarbeiter Michael Suhr und Hauptautor des Berichts. "Dies wird dazu beitragen, den Einsatz von gefährlichen Stoffen in Industrieanlagen zu reduzieren und damit die Emissionen in die Umwelt zu verringern." Abschlussbericht zum HAZBREF-Projekt stärkt Chemikalienmanagement in BVT-Merkblättern Das HAZBREF-Projekt hat nun seinen Abschlussbericht (auf Englisch) veröffentlicht, der Empfehlungen enthält, wie das Chemikalienmanagement in den BVT-Merkblättern (BREF) gestärkt werden kann und wie relevante Informationen über Chemikalien, die in industriellen Prozessen verwendet oder freigesetzt werden, bei der Überprüfung der BVT-Merkblätter systematischer berücksichtigt werden können. Besonderes Augenmerk wird auf die Daten gelegt, die im Rahmen anderer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften wie der REACH - und der POP -Verordnung sowie der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erzeugt werden. Diese Daten sollten in den BVT-Merkblättern besser genutzt werden. Wichtige Vorschläge des Berichts sind: Förderung der systematischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen dem europäischen IPPC-Büro (EIPPCB), das die Arbeit an den BVT-Merkblättern koordiniert, und den Chemieexpert*innen von REACH, der Wasserrahmenrichtlinie und der Expertengruppe zur POP-Konvention Verstärkung der Technischen Arbeitsgruppe (TWG), die die europäischen BVT-Merkblätter erarbeiten, mit Kenntnissen über Prozesschemikalien, um die für einen bestimmten Industriesektor relevanten gefährlichen Chemikalien zu identifizieren und die Maßnahmen zu ihrer Kontrolle zu verstärken Aufnahme eines spezifischen Kapitels über Chemikalien in alle BVT-Merkblätter und BVT-Schlussfolgerungen „Unsere Vorschläge passen gut zu den Zielen des im Dezember 2019 veröffentlichten Europäischen Green Deals, der für die EU einen neuen politischen Rahmen definiert und Weichenstellungen für die Industrie enthält in Richtung Klimaneutralität, Schadstofffreiheit sowie Kreislaufwirtschaft“, sagt Michael Suhr vom UBA. „Die Vorschläge des HAZBREF-Projekts können die Berücksichtigung von Industriechemikalien in künftigen BVT-Schlussfolgerungen stärken und einen Beitrag leisten zur Erreichung des Zieles des europäischen Green Deal einer schadstofffreien Umwelt, also einer Welt, in der die Verschmutzung so gering ist, dass sie für die menschliche Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme keine Gefahr mehr darstellt", so Michael Suhr. Hintergrund zum HAZBREF-Projekt und Kontakt Das Projekt HAZBREF, dessen Kürzel für Hazardous industrial chemcials in the IED BREFs steht, wurde durch das EU-Programm Interreg Baltic Sea Region finanziert. Das Projekt begann im Oktober 2017und endete im April 2021. Zu den Projektpartnern gehörten das finnische Umweltinstitut SYKE (Koordination), das deutsche Umweltbundesamt UBA, die schwedische Umweltagentur SEPA, das estnische Umweltforschungszentrum EKUK und das polnische Institut für Ökologie von Industriegebieten IETU. Das Projekt hatte 27 assoziierte Organisationen, darunter nationale und regionale Behörden, sektorale Agenturen und verschiedene Interessengruppen. Auf der Website des Finnischen Umweltinstituts finden Sie weitere Informationen über das Projekt . Kontakt: Kaj Forsius (Projektleiter), Finnisches Umweltinstitut, Tel. +358 46 850 9212 (auch +358 295 251 119), E-Mail: Kaj [dot] Forius [at] syke [dot] fi Michael Suhr, Umweltbundesamt (UBA), Tel. +49-340-2103-2490, E-Mail: Michael [dot] Suhr [at] uba [dot] de
Die MD Papier GmbH, ein Unternehmen der finnischen UPM Gruppe, produziert gestrichene und ungestrichene Magazinpapiere auf drei Papiermaschinen am Standort Plattling mit einer Gesamtkapazität von 790.000 Tonnen pro Jahr. Durch eine Produktionsumstellung, die eine intensivere Bleiche der produzierten Papiere erfordert, erhöht sich der Anteil schwer abbaubarer organischer Verbindungen (persistenter CSB) im Abwasser vor der Behandlung. Bisher erfolgte die Behandlung des Produktionsabwassers der gestrichenen bzw. der ungestrichenen Papiere in zwei getrennten Abwasserreinigungsanlagen (ARA). Im Ablauf der ARA für ungestrichene Papiere erfolgt eine weitergehende Abwasserreinigung in einer nachgeschalteten Druckentspannungsflotation (DAF). In dieser fällt pro Jahr fast 19.000 Kubikmeter schwer entwässerbarer Fällungsschlamm an. Zusätzlich steigt der Salzgehalt des Abwassers durch die eingesetzten Fällungsmittel. Um eine Erhöhung der Gewässerbelastung zu vermeiden und den Schlammanfall sowie die Aufsalzung zu minimieren, wurden die bestehenden Behandlungsanlagen mit dem Demonstrationsvorhaben stärker vernetzt und um ein Ozon- + Biofiltrationsverfahren als zusätzliche nachgeschaltete Reinigungsstufe ergänzt. Das Verfahren wird der Gruppe der A dvanced O xidation P rocesses (AOP) zugerechnet. Die Ozonstufe wurde als zwei unter Atmosphärendruck betriebene getrennte Ozonreaktoren mit individuell regelbaren Ozoneintragssystemen ausgeführt. Das Vorhaben zeigte erstmals, dass mit diesem bisher als teuer und energieintensiv geltenden Ozonierung + Biofiltrationsverfahren auch unter energie- und damit kostenoptimierten Bedingungen eine erhebliche Emissionsminderung der verbleibenden organischen Abwasserbelastung sowie von kritischen Spurenstoffen erfolgen kann. Folgende Ziele wurden mit dem neuen Abwasserbehandlungssystem erreicht: Die angestrebte Eliminationsleistung von 1.320 Kilogramm CSB pro Tag wurde mit bis zu 1.525 Kilogramm pro Tag deutlich überschritten. Die spezifische CSB-Fracht bezogen auf die Bruttomaschinenkapazität und die erlaubte Abwassermenge liegt im Vergleichszeitraum bei 2,7 Kilogramm CSB pro Tonne Papier. Das entspricht einer rechnerischen Reduzierung der spezifischen CSB Fracht um > 0,4 Kilogramm pro Tonne ausgehend von der bisher geforderten spezifischen CSB-Fracht von 3,1 Kilogramm CSB pro Tonne Papier. Zusätzlich wurde belegt, dass Komplexbilder und AOX durch das Verfahren wirksam eliminiert werden. Die Eliminationsrate für DTPA liegt bei 78 Prozent, für EDTA bei 67 Prozent sowie für AOX bei 76 Prozent. Im Spurenstoffbereich konnten auch Minderungen von Bisphenol A und von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) nachgewiesen werden. Außerdem wurde das östrogene Potential des Abwassers nach der Abwasserbehandlung durch die Ozonierung deutlich reduziert. Durch die Verringerung der Betriebsstunden der Flotation verringerte sich die anfallende Schlammmenge um rund 81 Prozent. Dies entspricht einer Minderung von rund 535 Tonnen Trockensubstanz pro Jahr. Der spezifische Energieverbrauch bezogen auf den eliminierten CSB liegt bei der MD Papier GmbH mit 11,4 Kilowattstunde pro Kilogramm CS Belim. um 45 Prozent unter den Referenzangaben (vgl. 20,8 Kilowattstunden pro Kilogramm CSB elim. ). Wesentlichen Anteil daran haben die effiziente Ozonerzeugung sowie die vollständige Ozonausnutzung von 99,9 Prozent. Der spezifische Energieverbrauch zur Ozonerzeugung (Ozongenerator) beträgt durchschnittlich 7,8 Kilowattstunden pro Kilogramm Ozon bei MD Papier GmbH im Vergleich zu 10-14 Kilowattstunden pro Kilogramm erzeugtem Ozon nach Referenzangaben. Die Erfahrungen aus diesem Projekt können auch in anderen abwasserrelevanten Industrien oder auch zur Behandlung von kommunalem Abwasser unter anderem zur Elimination von Mikroschadstoffen genutzt werden. Branche: Papier und Pappe Umweltbereich: Wasser / Abwasser Fördernehmer: MD Papier GmbH Bundesland: Bayern Laufzeit: 2012 - 2014 Status: Abgeschlossen
Informationen zu Chemikalien in Verbraucherprodukten Sportartikel können Stoffe enthalten, die besonders schädlich für Umwelt oder Gesundheit sind Quelle: photophonie / Fotolia.com So sind Stoffe und Gemische gekennzeichnet, die schädlich oder giftig für die Umwelt sind Quelle: Markus Marb / Fotolia.com Vermeiden Sie Biozide wenn irgend möglich Quelle: Gerhard Seybert / Fotolia.com Erste Wahl sind frische, regionale, unverarbeitete Lebensmittel aus biologischem Anbau Quelle: Bernard Bailly / Fotolia Nutzen und Risiken sind abzuwägen, bevor Arzneimittel oder Medizinprodukte angewendet werden Quelle: Zsolt Bota Finna / Fotolia.com Verbraucherprodukte können feste Gegenstände, Flüssigkeiten, Pasten oder Pulver sein und zu unterschiedlichen Produktgruppen gehören. Wo finden Sie Informationen über Chemikalien in allen diesen Produkten? Gebrauchsgegenstände Grundsätzlich finden Sie für alle Non-Food-Produkte im Schnellwarnsystem „Safety Gate“ Informationen über gefährliche Produkte, die die nationalen Überwachungsbehörden entdeckt und für die sie Maßnahmen getroffen haben. Definition : Gemäß Europäischer Chemikalienverordnung REACH ist ein Gebrauchsgegenstand ein „Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt“. Einen Schweißdraht, eine Kerze oder eine Knickleuchte zählt REACH zu den Gemischen. Kugelschreiber und Drucker-/Tonerkartuschen sind „Gemische in einem Behälter“, ein Nassreinigungstuch ein „Gemisch auf einem Trägermaterial“. Relevante EU Gesetzgebung : Das REACH Auskunftsrecht erlaubt Ihnen, vom Produktanbieter Informationen über “besonders besorgniserregende Chemikalien” (SVHCs) in den meisten Gebrauchsgegenständen zu erhalten (wenn deren Konzentration 0,1 Gewichtsprozent (pro Stoff ) übersteigt). Zu diesen Gegenständen zählen zum Beispiel Haushaltsgegenstände, Textilien, Schuhe, Sportartikel, Möbel, Heimwerkerartikel, Spielzeug, Elektrogeräte, Autos, Fahrräder oder Verpackungen. Ausgenommen von diesem Auskunftsrecht sind Gemische wie flüssige, pastenartige oder pulverförmige Produkte (zum Beispiel Farben und Lacke) oder bestimmte separat regulierte Produkte wie Kosmetika, Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel), Medizinprodukte, Arzneimittel, Nahrungs- und Futtermittel. Unter REACH hat ein Gemisch keine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt. Empfehlungen : Nutzen Sie Ihr Auskunftsrecht! Das geht schnell und einfach mit der Smartphone-App Scan4Chem oder der Scan4Chem Web-App . Damit machen Sie deutlich, dass Sie Produkte, die SVHCs enthalten, nicht kaufen wollen. Achten Sie beim Kauf auf Gütesiegel für umwelt- und verbraucherfreundliche Produkte, zum Beispiel das Umweltzeichen „ Blauer Engel “. Lesen Sie regelmäßig Umwelt- und Verbrauchermagazine – auch online. Darin finden Sie viele Informationen zur Sicherheit von Produkten und Chemikalien und Testberichte. Besuchen Sie das UBA -Konsumportal „ Umweltbewusst leben: Der Verbraucher-Ratgeber “. Den größten Gefallen erweisen Sie der Umwelt, wenn Sie möglichst langlebige Produkte kaufen, beziehungsweise wenig kaufen und verbrauchen. Dann werden weniger Rohstoffe benötigt, weniger Chemikalien gelangen in Umwelt und Nahrung und es entsteht weniger Abfall. Verlängern Sie die Nutzungszeit von Produkten, zum Beispiel indem Sie sie reparieren (lassen) anstatt gleich neue zu kaufen. Chemische Stoffe und Chemikaliengemische Definitionen : Ein chemischer Stoff ist ein chemisches Element (zum Beispiel Natrium) oder eine chemische Verbindung (zum Beispiel Natriumchlorid) in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von produktionsbedingten Lösungsmitteln. Ein Gemisch besteht aus zwei oder mehr chemischen Stoffen. In manchen Fällen werden chemische Stoffe an Verbraucher*innen verkauft, zum Beispiel Zitronensäure, die als Entkalker verwendet wird. Chemikaliengemische, die an Verbraucher*innen verkauft werden sind zum Beispiel Waschpulver, Rostentferner oder Farben und Lacke. Relevante EU Gesetzgebung : Haben solche Produkte Eigenschaften, die zu ihrer Einstufung als “gefährlich” gemäß der Europäischen Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ( CLP Verordnung ) führen, müssen sie mit entsprechenden Piktogrammen und Informationen zum sicheren Umgang versehen werden. Eine Erklärung der Piktogramme finden Sie hier . Darüber hinaus verbietet es Anhang XVII der Europäischen Chemikalienverordnung ( REACH ) bestimmte chemische Stoffe zu verwenden oder zu vermarkten. So dürfen zum Beispiel Stoffe, die als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft wurden (CMR-Stoffe) und Gemische, die solche Stoffe enthalten, in der Regel nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden. Empfehlung : Studieren Sie die Verpackung, den Beipackzettel bzw. alle verfügbaren Informationen und Gebrauchsanweisungen, bevor Sie chemische Stoffe oder Gemische kaufen oder verwenden. Vermeiden Sie Produkte mit gefährlichen Stoffen so weit wie möglich. Detergenzien Definition : Ein Detergens ist ein Stoff oder ein Gemisch , welcher/welches Seifen und/oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke, Figuren usw.) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder industrielle Zwecke vertrieben oder verwendet werden. Relevante EU Gesetzgebung : Detergenzien müssen gemäß CLP Verordnung (siehe 2) und Detergenzienverordnung gekennzeichnet werden. Gemäß Detergenzienverordnung müssen Detergenzien, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, folgende Bestimmungen für die Kennzeichnung auf der Verpackung erfüllen: 1. Die folgenden Kategorien gegebenenfalls beigefügter Bestandteile sind unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben: Enzyme, Desinfektionsmittel, optische Aufheller, Duftstoffe. 2. Allergene Duftstoffe (aus der Liste in Anhang III der Europäischen Kosmetikverordnung, siehe 4) sind anzugeben, wenn sie in einer Konzentration von mehr als 0,01 Gewichtsprozent beigefügt werden. 3. Die folgenden Bestandteile und die Bereiche ihrer Gewichtsanteile müssen angegeben werden, wenn sie in Konzentrationen über 0,2 Gewichtsprozent zugefügt sind: Phosphate, Phosphonate, anionische Tenside, kationische Tenside, amphotere Tenside, nichtionische Tenside, Bleichmittel auf Sauerstoffbasis, Bleichmittel auf Chlorbasis, EDTA (Ethylendiamintetraessigsäure) und deren Salze, NTA (Nitrilotriessigsäure) und deren Salze, Phenole und Halogenphenole, Paradichlorbenzol, aromatische Kohlenwasserstoffe, aliphatische Kohlenwasserstoffe, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Seife, Zeolithe, Polycarboxylate. Für solche Bestandteile müssen die Gewichtsanteile als Prozentbereich wie folgt angegeben werden: unter 5 Prozent, 5 Prozent und darüber, jedoch weniger als 15 Prozent, 15 Prozent und darüber, jedoch weniger als 30 Prozent, 30 Prozent und darüber. Darüber hinaus müssen die Hersteller auf einer Website alle in einem Waschmittel verwendeten Inhaltsstoffe in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angeben. Die Adresse der Website muss auf der Verpackung angegeben werden. Der Zugang zur Website darf keinen Einschränkungen oder Bedingungen unterliegen, und der Inhalt der Website muss auf dem neuesten Stand gehalten werden. Empfehlung : Informationen über umweltbewusstes Waschen und Reinigen finden Sie hier auf der Website des Umweltbundesamtes. Kosmetika Definition : Kosmetikprodukte sind Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen (zum Beispiel Mundspülung), und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Relevante EU Gesetzgebung : Gemäß Europäischer Kosmetikverordnung müssen Kosmetikprodukte, die in der EU vermarktet werden, bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein. Potenzielle Umweltauswirkungen werden von der Kosmetikverordnung nicht erfasst. Sie werden im Rahmen der europäischen Chemikalienverordnung REACH berücksichtigt, allerdings ohne entsprechende Kennzeichnungsvorschriften für Kosmetika. Kosmetikprodukte sind von der CLP -Verordnung (siehe 2) ausgenommen. In Anhang II der Kosmetikverordnung werden mehr als 1600 Stoffe gelistet, die wegen ihrer potenziellen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit in Kosmetikprodukten nicht verwendet werden dürfen. Anhang III umfasst mehr als 320 Stoffe, die in gewissem Umfang in Kosmetikprodukten beschränkt sind. Darüber hinaus müssen Farbstoffe, Konservierungsmittel und UV-Filter, einschließlich solcher, die Nanomaterialien sind, vor ihrer Verwendung in Kosmetikprodukten von der Europäischen Kommission ausdrücklich zugelassen werden. Die Verwendung von als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffen (CMR-Stoffen) in Kosmetikprodukten ist in Ausnahmefällen nach einer Bewertung durch den Wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) zulässig (Neubewertung alle fünf Jahre). In diesen Fällen ist für eine besondere Kennzeichnung Sorge zu tragen, um den Missbrauch des Kosmetikproduktes zu verhindern, und zwar unter Berücksichtigung möglicher Risiken im Zusammenhang mit der Anwesenheit gefährlicher Stoffe und der Expositionswege. Kosmetikprodukte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn auf der Verpackung eine Liste der Bestandteile angegeben wird. Ein Bestandteil ist jeder Stoff oder jedes Gemisch , der bzw. das absichtlich im Herstellungsprozess des Kosmetikproduktes verwendet wird. Wenn sie aus praktischen Gründen nicht auf der Verpackung angegeben werden kann, kann die Liste der Bestandteile auch auf einem dem Kosmetikprodukt beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen aufgeführt werden. Bei sehr kleinen Kosmetikprodukten können die betreffenden Angaben auch auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem das Kosmetikprodukt zum Verkauf angeboten wird, angebracht werden. Die Bestandteile werden in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Zugabe zum kosmetischen Mittel aufgeführt. Bestandteile mit einer Konzentration von weniger als 1 Prozent können in beliebiger Reihenfolge nach den Bestandteilen mit einer Konzentration von mehr als 1 Prozent aufgeführt werden. Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe werden als „Parfum“ oder „Aroma“ angegeben. Außerdem muss das Vorhandensein bestimmter beschränkter Stoffe (Anhang III der Kosmetikverordnung) in der Liste der Bestandteile zusätzlich zu den Begriffen „Parfum“ oder „Aroma“ angegeben werden. Alle Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden. Die Namen dieser Bestandteile müssen in der Liste mit “(nano)” gekennzeichnet werden. Weitere Informationen über Nanomaterialien in Kosmetika finden Sie bei der Beobachtungsstelle der Europäischen Union für Nanomaterialien (EUON) . Farbstoffe außer solchen, die zum Färben von Haar bestimmt sind, können in beliebiger Reihenfolge nach den anderen kosmetischen Bestandteilen aufgeführt werden. Bei dekorativen Kosmetika, die in einer Palette von Farbnuancen vermarktet werden, können alle in der Palette verwendeten Farbstoffe außer solchen, die zum Färben von Haar bestimmt sind, aufgeführt werden, sofern die Worte „kann … enthalten“ oder das Symbol „+/-“ hinzugefügt werden. Verunreinigungen von verwendeten Rohstoffen müssen nicht aufgelistet werden. Die unbeabsichtigte Anwesenheit kleiner Mengen eines verbotenen Stoffes, die sich aus Verunreinigungen natürlicher oder synthetischer Bestandteile, dem Herstellungsprozess, der Lagerung oder der Migration aus der Verpackung ergibt und die bei guter Herstellungspraxis technisch nicht zu vermeiden ist, ist erlaubt. Voraussetzung dabei ist, dass das Produkt bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung weiterhin sicher ist und den Bestimmungen der Kosmetikverordnung entspricht. Die quantitative Zusammensetzung des Kosmetikprodukts und bei Riech- und Aromastoffen die Bezeichnung und die Code-Nummer dieser Zusammensetzung sowie vorhandene Daten über unerwünschte Wirkungen und schwere unerwünschte Wirkungen , die durch das Kosmetikprodukt bei seiner Anwendung hervorgerufen werden, sind der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich zu machen. Die zugänglich zu machenden quantitativen Angaben über die Zusammensetzung des Kosmetikproduktes beschränken sich jedoch auf Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (siehe 2) als gefährlich eingestuft sind. Empfehlung : Vermeiden Sie unnötige Kosmetikprodukte. Beschränken Sie sich auf die Verwendung weniger Produkte und prüfen Sie deren Zusammensetzung bevor Sie sie kaufen. Dabei können Ihnen auch bestimmte Smartphone-Apps helfen, die zum Beispiel angeben welche Inhaltsstoffe auf das Hormonsystem wirken oder ob Mikroplastik in dem Produkt enthalten ist. In der App COSMILE geben die Unternehmen selbst Auskunft über die Inhaltsstoffe ihrer kosmetischen Produkte. Dennoch sollte gerade bei bekannten Unverträglichkeiten immer auf die rechtsverbindlichen Angaben auf den Produkten selbst geachtet werden. Bitte melden Sie schwerwiegende und unerwünschte Wirkungen von Kosmetika entweder selbst (siehe BVL-Flyer , " Checkliste " bzw. Formular ) oder über Ihren Arzt. Biozide Definition : Biozidprodukte sind Stoffe oder Gemische, die dem Zweck dienen, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Eine mit Biozidprodukten behandelte Ware kann ebenfalls unter diese Definition fallen, sofern dem Artikel eine primäre Biozidfunktion zuzuschreiben ist. Hierunter ist eine beabsichtige externe biozide Funktion beim Verwender zu verstehen. Der biozide Wirkstoff wird von der Ware nach außen abgegeben, um außerhalb Schadorganismen zu bekämpfen. Oft zitiertes Beispiel ist ein mit einem Insektenschutzmittel behandeltes Moskitonetz. Biozidprodukte können als Desinfektionsmittel (für Menschen, Tiere, Materialien, Lebensmittel, Trinkwasser usw.), als Konservierungsmittel, die die Entwicklung von Mikroben und Algen verhindern (zum Beispiel in Oberflächenbeschichtungen für Holz oder andere Materialien), als Produkte zur Schädlingsbekämpfung (zum Beispiel von Nagetieren, Weichtieren oder Insekten), als Antifouling-Produkte oder als Flüssigkeiten für Einbalsamierer und Präparatoren verwendet werden. Relevante EU Gesetzgebung : Biozidprodukte dürfen nicht in der EU vermarktet oder verwendet werden, wenn sie nicht gemäß Biozidprodukteverordnung (BPR) zugelassen wurden. Das Zulassungsverfahren folgt einem schrittweisen Ansatz. Zuerst müssen die in Biozidprodukten verwendeten Wirkstoffe in der Europäischen Union (EU) zugelassen sein. Dann müssen die Biozidprodukte, die diese Wirkstoffe enthalten, in dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat zugelassen werden. Die Liste der Wirkstoffe und den Status ihrer Zulassung können Sie auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur ( ECHA ) einsehen. Biozidprodukte müssen gemäß CLP Verordnung (siehe 2) eingestuft und gekennzeichnet werden. Zusätzlich müssen die folgenden Informationen auf dem Etikett oder dem Beipackzettel angegeben werden: Name und Konzentration des enthaltenen Wirkstoffs, Information über enthaltene Nanomaterialien, gekennzeichnet als „(nano)”, Verwendungen, für die das Biozidprodukt zugelassen ist, Gebrauchsanweisung, Details möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, gegebenenfalls die Kategorien von Verwendern, auf die das Biozidprodukt beschränkt ist, Informationen zu spezifischen Gefahren für die Umwelt, insbesondere zum Schutz von Nichtzielorganismen (zum Beispiel Bienen) und zur Vermeidung der Kontamination von Umweltkompartimenten. Die Biozidprodukteverordnung enthält auch Bestimmungen zu ‘ behandelten Waren ’, d.h. zu allen Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder die ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich enthalten. So gelten beispielsweise Socken, die Silberfasern zur Geruchsverhinderung enthalten, oder Farben, die ein Konservierungsmittel enthalten, als behandelte Waren. Gemäß BPR dürfen Waren nur mit Biozidprodukten behandelt werden, die in der EU für die jeweilige Produktart und Verwendung zugelassene Wirkstoffe enthalten. Hersteller und Importeure von behandelten Waren müssen sicherstellen, dass diese sowohl gemäß der CLP-Verordnung (siehe 2) als auch gemäß den in der BPR festgelegten zusätzlichen Anforderungen gekennzeichnet sind. Die BPR verpflichtet Hersteller und Importeure von behandelten Waren diese zu kennzeichnen, wenn: behauptet wird, dass der behandelte Gegenstand biozide Eigenschaften hat, dies eine Zulassungsbedingung für den Wirkstoff ist, der in dem Biozidprodukt enthalten ist, das zur Behandlung der Waren verwendet wird. Sofern dies aufgrund der Größe oder der Funktion der behandelten Waren erforderlich ist, kann die Kennzeichnung auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder der Garantie aufgedruckt sein. Die Kennzeichnung muss für Verbraucher*innen leicht verständlich und sichtbar sein. Ungeachtet dieser Kennzeichnungsvorschriften muss der Lieferant einer behandelten Ware Verbraucher*innen auf deren Wunsch innerhalb von 45 Tagen kostenlos Informationen über die Biozid-Behandlung der behandelten Ware zur Verfügung stellen. Empfehlung : Biozidprodukte können auch dann ein Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen, wenn sie ordnungsgemäß angewendet werden, daher sollte ihre Verwendung so weit wie möglich minimiert werden. Informationen über vorbeugende Schutzmaßnahmen und nicht-chemische Alternativen zum Einsatz von Bioziden finden Sie zum Beispiel beim Biozidportal und auf der SCOTTY Website (nur Englisch) des Umweltbundesamtes. Pflanzenschutzmittel Definition : Pflanzenschutzmittelprodukte sind chemische oder biologische Produkte, die dazu dienen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schäden durch Tiere (zum Beispiel Insekten oder Nagetiere) oder Krankheiten wie zum Beispiel Pilzkrankheiten zu bewahren. Auch Produkte, die zur Beseitigung unerwünschter Wildkräuter auf dem Feld eingesetzt werden, zählen zu den Pflanzenschutzmitteln. Pflanzenschutzmittel enthalten einen oder mehrere Wirkstoffe und andere Beistoffe (Stoffe, die sich positiv auf die Produktion, Lagerung oder Verwendung eines Produkts auswirken sollen). Relevante EU Gesetzgebung : Gemäß EU Pflanzenschutzmittelverordnung , müssen Pflanzenschutzmittel (PSM) zugelassen werden bevor sie in der EU vermarktet werden können. Das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, das durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln entsteht, muss akzeptabel sein. Außerdem müssen sie eine ausreichende Wirksamkeit aufweisen. Diese Punkte werden im Zulassungsverfahren überprüft. Im Allgemeinen werden PSM immer für eine oder mehrere spezifische Anwendungen zugelassen, zum Beispiel für Apfelbäume oder für Tomaten, entweder nur im Gewächshaus oder auf dem Feld. Diese spezifische Verwendung bestimmt auch die maximale Aufwandmenge und den Zeitpunkt der Anwendung des PSM, je nach Wachstumsstadium der Kultur. Eine Zulassung kann Anwendungsbedingungen und Maßnahmen zur Risikominderung enthalten, zum Beispiel Abstände zu Oberflächengewässern oder zu Flächen außerhalb des Feldes, die obligatorische Verwendung von abdriftmindernden Düsen beim Spritzen, Wartezeiten vor der Ernte nach der Anwendung usw. Dies gilt als die erste Säule der EU-Rechtsvorschriften. Informationen über in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel finden Sie hier . Pflanzenschutzmittel müssen auch gemäß CLP Verordnung (siehe 2) eingestuft und gekennzeichnet werden. Es gibt jedoch einige gravierende Lücken in der Bewertung des Umweltrisikos, das durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verursacht wird. So ist zum Beispiel das Risiko, das durch die Kombination von Pflanzenschutzmitteln verursacht wird, die im Laufe einer Saison an einer Kulturpflanze eingesetzt werden, nach wie vor unklar, und die Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die biologische Vielfalt durch Effekte in der Nahrungskette werden nicht bewertet. Daher ist die EU bestrebt, den Gesamt-Einsatz und das Gesamt-Risiko durch Pflanzenschutzmittel zu verringern. Im Jahr 2009 trat die EU-Richtlinie über den nachhaltigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Kraft. Sie hat das Ziel, die Regeln des integrierten Pflanzenschutzes als Standardkonzept in der Landwirtschaft einzuführen und damit den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Dies wird als zweite Säule der EU-Gesetzgebung betrachtet. Die EU-Mitgliedsstaaten haben diese Vorgaben in nationale Aktionspläne umgesetzt. Den aktuellen deutschen Nationalen Aktionsplan finden Sie hier . 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre “Farm to Fork Strategy”. Eine 50-prozentige Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln bis 2030 ist eine ihrer zentralen Forderungen. Im Jahr 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren Entwurf für eine Verordnung über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (SUR). Sie soll die EU-Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ersetzen und wird direkt in den Mitgliedstaaten gelten, d.h. eine nationale Umsetzung ist nicht notwendig. Ausführlichere Informationen über Pflanzenschutzmittel, ihre Auswirkungen auf die Umwelt und ihre Regulierung finden Sie auf der UBA website . Empfehlung : In der Praxis werden Pflanzenschutzmittel hauptsächlich an Fachleute verkauft und von diesen verwendet. Aber auch Hobbygärtner können Pflanzenschutzmittel kaufen und verwenden, wenn diese ausdrücklich für den Einsatz in Gärten und Kleingärten zugelassen sind. Sie können aber auch ohne Pflanzenschutzmittel gesunde Pflanzen und Kulturen anbauen. Informationen, wie Sie Ihre Pflanzen auch ohne Pflanzenschutzmittel vor Schädlingen oder Pflanzenkrankheiten schützen können, finden Sie auf der Internetseite des Umweltbundesamtes oder in dieser Broschüre des Umweltbundesamtes. Nahrungsmittel (Informationen von der Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft , der Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und der Website des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit , November 2023) Definition : Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu Lebensmitteln zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Relevante EU Gesetzgebung : Wie Lebensmittel generell zu kennzeichnen sind und welche Mindestinformationen auf der Verpackung stehen müssen, ist EU-weit einheitlich in der Europäischen Lebensmittelinformationsverordnung geregelt. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie kann von den Mitgliedsstaaten in bestimmten Punkten ergänzt oder präzisiert werden. Generell gilt, dass alle in einem vorverpackten Lebensmittel enthaltenen Zutaten im Zutatenverzeichnis auf der Verpackung aufgeführt sein müssen. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. In bestimmten Fällen muss der prozentuale Gewichtsanteil einer Zutat angegeben werden, zum Beispiel wenn eine Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt oder durch Bilder auf der Verpackung hervorgehoben wird. Das Zutatenverzeichnis muss alle verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen enthalten. Lebensmittelzusatzstoffe müssen in der Regel mit dem Namen ihrer Kategorie, gefolgt von ihrer spezifischen Bezeichnung oder E-Nummer, aufgeführt werden. Der Name der Kategorie verdeutlicht, welchen Zweck der Stoff im Lebensmittel erfüllt (zum Beispiel Farbe), und die chemische Bezeichnung oder E-Nummer gibt den genauen Stoff an (zum Beispiel Curcumin oder E 100). Das Vorhandensein der 14 wichtigsten Stoffe oder Produkte, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, wie zum Beispiel Nüsse oder Soja, muss in der Zutatenliste hervorgehoben werden. Außerdem muss der Alkoholgehalt von alkoholischen Getränken über 1,2 Volumenprozent angegeben werden, ebenso wie die Verwendung von Lebensmittelimitaten, die Herkunft von raffinierten pflanzlichen Ölen und Fetten sowie Koffein oder Formfleisch und -fisch. Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen. Vorverpackte Lebensmittel müssen grundsätzlich mit einer Nährwertdeklaration versehen sein. Diese muss in der Regel in Form einer Tabelle dargestellt werden. Um den Vergleich zu erleichtern, muss sich der Nährstoffgehalt immer auf 100 g oder 100 ml beziehen. So viel zu den Informationen, die auf der Verpackung der Lebensmittel angegeben werden müssen. Aber was ist mit Kontaminanten in Lebensmitteln? Kontaminanten sind Stoffe, die dem Lebensmittel nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern infolge der Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung, Lagerung oder infolge einer Umweltkontamination in ihm vorhanden sind. Die Konzentrationsgrenzen für solche Kontaminanten sind in der Europäischen Verordnung über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt. In Deutschland sind für die Regelungen in diesem Bereich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie (für Umweltkontaminanten) das Bundesministerium für Umwelt, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) zuständig. Das BMUV gibt auf seiner Website Verbrauchertipps . Die Überwachung der Lebensmittel erfolgt durch die zuständigen Länderbehörden. Die Überwachungsbehörden veröffentlichen Informationen über Lebensmittel, die von den Herstellern zurückgerufen oder von den Behörden zurückgewiesen wurden, in ihren nationalen Schnellwarnsystemen. Wenn diese Lebensmittel in mehr als einem europäischen Land vermarktet wurden, werden die Informationen auch im europäischen Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) veröffentlicht. In Deutschland werden im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung gemeinsam von Bund und Ländern repräsentative Daten über das Vorkommen von gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in den auf dem deutschen Markt befindlichen Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln sowie Bedarfsgegenständen erhoben (Quelle hier ). Bei den gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen handelt es sich zum Beispiel um Rückstände von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Tierarzneimitteln sowie um Schwermetalle, Mykotoxine (Schimmelpilzgifte) und verschiedene organische Stoffe oder Mikroorganismen. Im nationalen Portal lebensmittelwarnung.de finden Sie aktuelle Warnungen und Informationen zu Lebensmitteln, die in Deutschland zurückgerufen oder von den Behörden beanstandet wurden. Gemäß der Europäischen Verordnung über Höchstgehalte an Pestizidrückständen berichtet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jährlich über die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen von Lebensmitteln auf Pflanzenschutzmittelrückstände . Mehr Informationen zur Lebensmittelsicherheit finden Sie auf den Webseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft , des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz , des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des Bundesinstituts für Risikobewertung . Empfehlung : Wählen Sie eine gesunde, abwechslungsreiche Mischkost und bevorzugen Sie frische, regionale, möglichst unverarbeitete Lebensmittel, wenn möglich aus biologischem Anbau. Medizinprodukte, Arzneimittel Grundsätzlich müssen Nutzen und Risiken abgewogen werden, bevor Arzneimittel oder Medizinprodukte angewendet werden. Lesen Sie immer den Beipackzettel von Arzneimitteln und lassen Sie sich von Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin oder Ihrem Apotheker/Ihrer Apothekerin beraten.
The increasing application of silver (Ag)-engineered nanoparticles (ENP) will enhance their release to the aquatic and terrestrial environments. Hence, the retention potential of the sterically stabilized Ag ENP (AgNM-300k, Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD)) standard material was tested in a sandy Cambisol and in a clay- and silt-rich Luvisol. In addition, the remobilization potential of the same soils spiked with AgNM-300k was investigated in columns after 3 and 92?days of incubation. The AgNM-300k dispersion and the soil solutions were examined with dynamic light scattering (DLS). Inductively coupled plasma optical emission spectroscopy (ICP-OES) and inductively coupled plasma mass spectrometry (ICP-MS) were used to analyse soils and soil solutions subjected to different digestion and extraction techniques (aqua regia, nitric acid (HNO3) and EDTA (ethylenediamninetetraacetate)). The 24-hour batch test showed a 10-fold greater retention coefficient for AgNM-300k in the silt- and clay-rich Luvisol than in the sandy Cambisol. In addition, all applied extraction techniques indicate a greater potential for mobility of Ag ENP for the sandy Cambisol. However, a small release from the column of AgHNO3 (measured Ag content in the fraction <?0.45?Ţm after HNO3 digestion) was observed after 3 as well as after 92?days of incubation for both soils. The largest amount of Ag was released from the Cambisol during the first percolation step (water:soil ratio?=?1?l?kg-1) after the soil was incubated for 3?days. This AgHNO3 release corresponded to approximately 1% of the total amount of Ag in the soil column. The correlation obtained between released AgHNO3 and AlHNO3 suggests that even the Ag released at small concentrations is associated with soil colloids. Thus, hetero-aggregation is a potentially important process controlling retention.Quelle: Verlagsinformation
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