Das Projekt "Handling of radium and uranium contaminated waste piles and other wastes from phosphate ore processing" wird/wurde gefördert durch: Euratom European Atomic Energy Community , Europäische Atomgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V..
Das Projekt "Untersuchung der Wirkungen einmaliger, mehrfacher und chronischer Teil- und Ganzkoerperbestrahlung durch ext. Und int. Strahlenquellen auf die Blutzellbildung unter bes. Beruecksicht. Des Stammzellsystems" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Forschung und Technologie / Deutsche Forschungsgemeinschaft / Euratom European Atomic Energy Community , Europäische Atomgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Ulm, Abteilung Klinische Physiologie und Arbeitsmedizin.Es ist die Aufgabe des Forschungsvorhabens, einen Beitrag zu leisten zur Pathophysiologie der Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Organismus. Dabei werden tierexperimentelle Untersuchungen durchgefuehrt, die das Ziel haben, das Stammzellsystem im Knochenmark und Blut als Indikator fuer Strahlenbelastungen zu verwenden, um insbesondere die Regenerationsfaehigkeit des Organismus nach Strahlenbelastung abzuschaetzen. Darueber hinaus ist es die Aufgabe, des Vorhabens, die Wechselbeziehungen zwischen dem Organismus und dem Strahlenfeld zu untersuchen und Frueh- und Spaetschaeden zu erforschen. Weiterhin ist es die Aufgabe des Vorhabens, therapeutische Massnahmen bei akuter Strahlenbelastung zu entwickeln, die das Ziel haben, die Knochenmarkregeneration durch die Transfusion von Stammzellen zu restaurieren. Die Grundlagenforschungserkenntnisse werden auf die Verhaeltnisse beim Menschen angewandt. Dort ist es die Aufgabe, durch Chromosomenuntersuchungen Strahlenbelastungen festzustellen und zu pruefen, inwieweit Blutstammzelluntersuchungen als Indikator fuer Strahlenbelastungen herangezogen werden koennen. Weiterhin wird die Therapie von Knochenmarkversagenszustaenden durch ionisierende Strahleneinwendung unter Verwendung von Stammzelltransplantationen untersucht.
Das Projekt "Konzeption strategischer Elemente einer Reform von Euratom" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie Österreich. Es wird/wurde ausgeführt durch: Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V..
Das Projekt "Rechtsfragen des nationalen, internationalen und supranationalen Rechts der nuklearen Sicherheit und dessen Umsetzung" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH.
Das Projekt "Weiterentwicklung und Prüfung europäischer Standards und Anforderungen der kerntechnischen Sicherheit auf Umsetzbarkeit im deutschen Regelwerk - Benchmarking und Peer Review" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit , Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BMU,BASE). Es wird/wurde ausgeführt durch: Physikerbüro Bremen.
Referenzwert Als Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit von Maßnahmen zum Schutz vor Radon dient gemäß Strahlenschutzgesetz ein Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter. Ein Referenzwert ist kein Grenzwert , der nicht überschritten werden darf. Die Definition von "Referenzwert" ist international unterschiedlich. Allen Definitionen gemein ist, dass nicht erst bei Überschreitung des Referenzwertes gehandelt werden soll – Schutzmaßnahmen sind auch vorher sinnvoll. Um Radon -Konzentrationen bewerten und vergleichen zu können, wird der so genannte Referenzwert verwendet. Er ist im deutschen Strahlenschutzgesetz auf 300 Becquerel pro Kubikmeter Raumluft festgelegt. Was ist ein Referenzwert? In der öffentlichen Debatte wird der Referenzwert oftmals mit einem Grenzwert oder einem Richtwert verwechselt. Dabei gibt es deutliche Unterschiede: Ein Grenzwert ist ein Wert, der nicht überschritten werden darf. Ein Richtwert ist ein Wert, nach dem man sich richten sollte. Er sollte eingehalten werden, um nicht unter Umständen fahrlässig oder grob fahrlässig zu handeln. Im Strahlenschutz gelten Richtwerte häufig für Teilbereiche einer Situation, in der Menschen Strahlung ausgesetzt sind. Richtwerte sollen sicherstellen, dass ein Grenzwert nicht überschritten wird, wenn viele voneinander unabhängige Strahlungsquellen auf eine Person einwirken. Ein Referenzwert dient gemäß Strahlenschutzgesetz lediglich "als Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit von Maßnahmen". "Ein Referenzwert ist kein Grenzwert ", so das Strahlenschutzgesetz. Ein "Maßstab für die Prüfung", wie es im Strahlenschutzgesetz heißt, bedeutet insbesondere nicht, dass dieser Maßstab und die Prüfung erst bei dem Referenzwert beginnen. Warum ein Referenzwert und kein Grenzwert für Radon? Ein Grenzwert ist immer dann sinnvoll, wenn das Ausmaß, in dem Menschen Strahlung ausgesetzt sind, jederzeit kontrollierbar ist – zum Beispiel, wenn bei einem geplanten Umgang mit künstlichen radioaktiven Quellen die Menge des radioaktiven Stoffes angepasst werden kann, die Umgangszeit mit dem radioaktiven Stoff minimiert werden kann, Abschirmmaßnahmen oder andere Schutzmaßnahmen (Atemschutz, besondere Kleidung) ergriffen werden können. Der Umgang mit Radon ist nicht vergleichbar, da Radon natürlichen Ursprungs ist, die Quelle der Strahlung somit nicht entfernbar und jeder Mensch ihr unvermeidbar ausgesetzt ist und bereits bei normaler Konzentration ein Risiko nachweisbar ist. Gäbe es einen Grenzwert für Radon -Konzentrationen in Gebäuden, wären dort zwingend Maßnahmen durchzuführen. Dies würde zum Beispiel Nutzungseinschränkungen vorschreiben oder zwingende Sanierungsmaßnahmen in privaten Gebäuden bedeuten. Internationale Strahlenschutz -Experten sehen die durch einen Grenzwert erforderlichen Maßnahmen nicht als angemessen an und haben sich deswegen darauf geeinigt, dass für Radon ein Referenzwert und kein Grenzwert gelten soll. Wie werden Referenzwerte international definiert? International existieren unterschiedliche Definitionen des Begriffes "Referenzwert". Die Weltgesundheitsorganisation WHO sieht den Referenzwert als maximal akzeptierte Radon -Konzentration in Wohnungen. Für die Internationale Strahlenschutzkommission ICRP und die Internationale Atomenergie-Organisation IAEA ist der Referenzwert ein Risikoniveau, dessen geplantes Auftreten als unangemessen angesehen wird und unterhalb dessen Optimierungsmaßnahmen geplant werden sollen. Die Europäische Atomgemeinschaft EURATOM versteht den Referenzwert als Konzentration, oberhalb derer Expositionen als unangemessen betrachtet werden, auch wenn es sich nicht um einen Grenzwert handelt, der nicht überschritten werden darf. Im deutschen Strahlenschutzgesetz ist der Referenzwert ein festgelegter Wert, der als Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit von Maßnahmen dient. Das Gesetz ergänzt erläuternd: Ein Referenzwert ist kein Grenzwert . Allen Definitionen gemein ist, dass nicht erst gehandelt werden soll, wenn der Referenzwert überschritten wurde. Auch unterhalb des Referenzwertes können Maßnahmen sinnvoll sein. Gleichzeitig müssen in Ausnahmefällen Konzentrationen oberhalb des Referenzwertes akzeptiert werden, wenn Maßnahmen zur Reduzierung unangemessen sind, weil sie beispielsweise mit anderen Vorschriften kollidieren oder ihr Aufwand deutlich zu hoch wäre. Beispielsweise könnten Radon -Schutzmaßnahmen mit Denkmalschutz-Auflagen, wie etwa in alten Burgen und Schlössern, oder besonderen Hygiene-Vorschriften, zum Beispiel in Wasserwerken, kollidieren und so nur mit massiven Anstrengungen umzusetzen sein. Der Radon-Referenzwert beträgt 300 Becquerel pro Kubikmeter Luft Warum 300 Becquerel pro Kubikmeter? Der Gesetzgeber hat im Strahlenschutzgesetz den Referenzwert in Deutschland sowohl in Gebäuden allgemein als auch an Arbeitsplätzen auf 300 Becquerel pro Kubikmeter festgesetzt. Bund und Länder berücksichtigten bei dieser Entscheidung unter anderem einerseits die Erkenntnisse aus medizinischen Untersuchungen, die eine messbare Erhöhung des Lungenkrebsrisikos ab einer Konzentration von 100-200 Becquerel pro Kubikmeter nachgewiesen haben und andererseits die Tatsache, dass in Deutschland die Radon-Konzentration ungleichmäßig verteilt ist. Das bedeutet, dass es Regionen gibt, die besonders durch Radon betroffen sind, weil dort hohe Radon -Konzentrationen im Boden vorkommen, die nicht verhindert werden können. Das Strahlenschutzgesetz fordert, dass das Bundesumweltministerium nach 10 Jahren einen Bericht über die Wirkung des Referenzwertes zum Schutz vor Radon vorlegt. Stand: 25.11.2024 Ionisierende Strahlung Häufige Fragen Was ist Radon? Wie breitet sich Radon aus und wie gelangt es in Häuser? Welche Radon-Konzentrationen treten in Häusern auf? Alle Fragen
RadoNorm - Risikomanagement von Radon und NORM Koordination: Bundesamt für Strahlenschutz Projektbeginn: September 2020 Projektende: August 2025 Beteiligung: 57 Partner aus 22 EU -Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern Finanzierung: 18 Mio. Euro ( EU -Rahmenprogramm Horizont 2020) Hintergrund Die Richtlinie 2013/59/ EURATOM fordert die Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen (BSS) zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung auf gesetzlicher, exekutiver und operativer Ebene. Das multidisziplinäre Forschungsvorhaben RadoNorm " Towards effective radiation protection based on improved scientific evidence and social considerations – focus on radon on NORM " wurde konzipiert, um die Umsetzung der Richtlinie auf europäischer und nationaler Ebene zu unterstützen. Mit den Ergebnissen der Forschung sollen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, assoziierte Länder und die Europäische Kommission befähigt werden, grundlegende Sicherheitsstandards für den europäischen Strahlenschutz umzusetzen. Zielsetzung Stärkung der wissenschaftlichen und technischen Basis in der Risikovorsorge von Radon und NORM (natürlich vorkommende radioaktive Stoffe - Naturally Occurring Radioactive Materials ) Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses Stärkung der Kommunikation mit Interessengruppen im Bereich Strahlenschutz Förderung der Bürgerwissenschaften ( Citizen Science ) Das RadoNorm-Projekt unterstützt die europäischen Staaten und die EU -Kommission bei der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/ EURATOM (Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen, BSS, zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung auf gesetzlicher, exekutiver und operativer Ebene). Projektziele von RadoNorm sind u.a. die Stärkung der wissenschaftlichen und technischen Basis in der Risikovorsorge von Radon und NORM , die Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Stärkung der Kommunikation mit Interessengruppen im Bereich Strahlenschutz, die Förderung der Bürgerwissenschaften, auch Citizen Science genannt, die wichtige Impulse für Forschungsfragen und Rückmeldungen zur Relevanz und Anwendbarkeit von wissenschaftlichen Ergebnissen geben können. Im Ergebnis sollen am Ende offene Fragen im Zusammenhang mit der Radon- und NORM -Exposition von Mensch und Umwelt beantwortet sein sowie solide, praktikable und anwendbare Lösungen zur Reduzierung des Strahlenrisikos bereitgestellt sein. Die Ergebnisse von RadoNorm sollen direkt für die weitere Umsetzung in Empfehlungen und Gesetzgebung zur Verfügung stehen. Die Zusammensetzung des RadoNorm-Konsortiums garantiert hier die bestmögliche Verbreitung und Verwendung der Projektergebnisse, sowohl für Entscheidungsträger und Regulierungsbehörden als auch für verschiedene Interessengruppen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Durchführung Um diese Ziele zu erreichen, ist das RadoNorm-Projekt in acht Arbeitspakete (WP) unterteilt: Koordination und Management des EU -Projektes einschließlich wissenschaftlicher und finanzieller Administration: Ulrike Kulka, Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ), Deutschland Detaillierte Charakterisierung der Radon- und NORM -Exposition: Laureline Février, Institut de Radioprotection et de Sûreté Nucléaire ( IRSN ), Frankreich Optimierung der Dosimetrie für spezifische Expositionsszenarien: Balázs Madas, Hungarian National Nuclear Research Programme (MTA-EK), Ungarn Bewertung der Auswirkungen und Risiken von Radon und NORM für Mensch und Umwelt: Sisko Salomaa, Radiation and Nuclear Safety Authority (STUK), Finnland (bis August 2022); Päivi Roivainen, University of Eastern Finland, Finnland (ab September 2022). Verbesserung der technischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition: Aleš Froňka, Státní ústav radiační ochrany, v.v.i. (SÚRO), Tschechische Republik Einbeziehung sozialer und gesellschaftlicher Aspekte in wissenschaftliche Empfehlungen und Risikokommunikation: Tanja Perko, Studiecentrum voor Kernenergie - Centre d'Étude de l'énergie Nucléaire (SCK - CEN), Belgien Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses: Andrzej Wojcik, Stockholms universitet (SU), Schweden Verbreitung der Erkenntnisse unter Stakeholdern und Bevölkerung: Nadja Železnik, Elektroinštitut Milan Vidmar (EIMV), Slowenien Finanzierung RadoNorm wird mit insgesamt 18 Mio. EUR aus dem das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 ergänzenden Programm der Europäischen Atomgemeinschaft ( EURATOM ) für Forschung und Ausbildung (2019–2020) finanziert. Das Projekt begann Anfang September 2020 und hat eine Laufzeit bis August 2025. RadoNorm wird vom Bundesamt für Strahlenschutz koordiniert und umfasst 57 Partner aus 22 EU -Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern. Darüber hinaus erfolgt eine Zusammenarbeit mit Gruppen in den USA und Kanada. Stand: 17.09.2024
Was sind NORM -Rückstände? Radionuklide der natürlichen Zerfallsreihen von Uran -238, Uran -235 und Thorium-232 sind in allen Gesteinen und Erzen in Spuren vorhanden. Werden Gesteine und Erze als Rohstoffe genutzt, werden daher grundsätzlich auch natürliche Radionuklide unbeabsichtigt in industrielle Prozesse eingeführt. Bei manchen Industriezweigen können sich natürliche Radionuklide in Teilstoffströmen anreichern. In der Fachliteratur werden diese Rückstände oft als "naturally occurring radioactive materials" (abgekürzt " NORM ") bezeichnet. Der Schutz von Beschäftigten und der Bevölkerung vor erhöhten Strahlenexpositionen durch natürliche radioaktive Stoffe in Deutschland ist im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung geregelt. Radionuklide der natürlichen Zerfallsreihen von Uran -238, Uran -235 und Thorium-232 sind in allen Gesteinen in Spuren vorhanden. Natürliche Radioaktivität Wenn die spezifische Aktivität innerhalb einer Zerfallsreihe für alle Radionuklide gleich ist, spricht man von einem "radioaktiven Gleichgewicht". Durch chemische Prozesse (zum Beispiel Lösungsvorgänge mit dem Wasser) und physikalische Prozesse (zum Beispiel Ausgasung des radioaktiven Gases Radon oder Transport von Radionukliden mit Wasser) kann es zu Umverteilungen von Radionukliden kommen. Diese Umverteilungsprozesse können das Gleichgewicht stören. Als Folge sind natürliche Radionuklide in allen Umweltbereichen (Luft, Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere) vorhanden. Je nach mineralogischer Zusammensetzung der Gesteine - insbesondere bei Vererzungen - ist der Radionuklidgehalt jedoch unterschiedlich hoch. Als obere Grenze für den natürlichen Hintergrundgehalt von Uran und Thorium (beziehungsweise der Folgeprodukte) in Böden und Gesteinen gelten im Allgemeinen 0,2 Becquerel pro Gramm (entspricht 200 Becquerel pro Kilogramm), in Einzelfällen (zum Beispiel Granit) ist eine spezifische Aktivität bis 0,5 Becquerel pro Gramm dokumentiert. Spezielle thorium- und uranhaltige Minerale können auch Aktivitätsgehalte von mehreren Becquerel pro Gramm aufweisen. Die Radionuklide der Zerfallsreihen sind – mit Ausnahme des Gases Radon – durchweg Schwermetalle. Chemisch und physikalisch verhalten sie sich in der Umwelt und bei industriellen Prozessen vergleichbar zu anderen, nicht radioaktiven Schwermetallen. Rückstände mit erhöhter natürlicher Radioaktivität aus industriellen Prozessen Öl-Pipeline Bei der Nutzung von Rohstoffen (zum Beispiel Erze) werden somit grundsätzlich natürliche Radionuklide in technologische Prozesse eingeführt. In bestimmten Industriezweigen können Beschäftigte oder die Bevölkerung infolge natürlicher Radioaktivität einer erhöhten Strahlung ausgesetzt sein. Ursachen sind entweder die Verwendung von Rohstoffen mit erhöhtem Radionuklidgehalt oder Radionuklidanreicherungen in Rückständen aus bestimmten technologischen Prozessen. In der Fachliteratur werden diese Rückstände oft als "naturally occurring radioactive materials" (abgekürzt " NORM ") bezeichnet. Ein Beispiel sind die Ablagerungen in Förderrohren aus der Erdöl- und Erdgasindustrie, die - je nach Lagerstätte - hohe Gehalte des radioaktiven Elementes Radium aufweisen können. NORM -Rückstände können grundsätzlich verwertet werden, sofern bei der beabsichtigten Folgenutzung keine erhöhte Strahlenexposition für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwarten ist. Falls dies aus technologischer beziehungsweise wirtschaftlicher Sicht nicht zumutbar ist, müssen die Rückstände auf Deponien sicher beseitigt werden. Gesetzliche Regelungen für Rückstände Mit dem Teil 3 der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ) vom 20. Juli 2001 wurden erstmals in Deutschland Regelungen zum Schutz der Beschäftigten und der Bevölkerung vor erhöhten Strahlenexpositionen durch natürliche radioaktive Stoffe getroffen. Die betrachteten Materialien werden nicht wegen ihrer radioaktiven Eigenschaften oder ihrer Eignung als Kernbrennstoff genutzt; die erhöhten Radionuklidgehalte treten vielmehr als (unerwünschte) Begleiterscheinung einiger herkömmlicher industrieller Prozesse auf. Der Gesetzgeber hat es daher als vernünftig angesehen, die Regelungen auf solche Prozesse und Stoffe zu beschränken, bei denen sich aufgrund der heute üblichen Verwertungs- oder Beseitigungswege die Strahlenbelastung deutlich erhöhen kann. Eine erhöhte Strahlenbelastung für Einzelpersonen der Bevölkerung liegt vor, wenn der Richtwert von 1 Millisievert pro Jahr für die effektive Dosis überschritten wird. Dann sind Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen. Der Richtwert orientiert sich an der Schwankungsbreite der natürlichen Strahlenexposition und ist auch in anderen Bereichen des Strahlenschutzes etabliert. Beschäftigte, die bei ihrer Arbeit mit NORM -Rückständen umgehen, gelten dabei als Teil der allgemeinen Bevölkerung. Anfang 2014 veröffentlichte die Europäische Atomgemeinschaft ( EURATOM ) Grundnormen zum Strahlenschutz . Die EURATOM -Mitgliedsländer sind verpflichtet, diese Regelungen in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland erfolgte dies im Jahr 2017 mit dem Strahlenschutzgesetz . Ergänzend hierzu wurde die Strahlenschutzverordnung im Jahr 2018 grundlegend überarbeitet. Beide gesetzlichen Regelungen sind seit dem 31. Dezember 2018 in Kraft. Überwachungsgrenzen Mit Hilfe umfangreicher Untersuchungen in relevanten Industriezweigen wurde eine Anzahl von Rückständen festgelegt, bei deren Beseitigung oder Verwertung Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung erforderlich sein können. Ein Bewertungsmaßstab hierfür sind die Überwachungsgrenzen in Anlage 5 der Strahlenschutzverordnung . Werden diese Überwachungsgrenzen überschritten, kann die zuständige Strahlenschutzbehörde des Bundeslandes die Rückstände auf Antrag aus der Überwachung entlassen. Hierzu ist ein Nachweis zu erbringen, dass der Richtwert von 1 Millisievert pro Jahr für die Bevölkerung bei der beabsichtigten Verwertung oder Beseitigung eingehalten wird und die geplante Verwertung oder Beseitigung abfallrechtlich zulässig ist. Da beim Umgang mit derartigen Rückständen kein plötzliches Freisetzungs- oder Unfallpotenzial besteht, hat der Gesetzgeber auf den sonst im Strahlenschutz üblichen Genehmigungsvorbehalt verzichtet. Die betroffenen Betriebe setzen die Maßnahmen weitgehend eigenverantwortlich um. Sie müssen jedoch der zuständigen Landesbehörde die Ergebnisse ihrer Prüfungen mitteilen. Diese kann dann bei Bedarf weitere Auflagen erteilen oder Kontrollen vornehmen. Auswirkungen Die Erfahrungen beim Vollzug von Teil 3 der bisherigen Strahlenschutzverordnung aus dem Jahr 2001 zeigen, dass die Regelungen das Bewusstsein aller Beteiligten um mögliche Probleme und Gefahren beim Umgang mit Stoffen, die erhöhte natürliche Radioaktivität enthalten, gestärkt haben. Folglich reduzierte sich in einigen Bereichen die Strahlenbelastung, ohne dabei die betroffenen Industriezweige übermäßig zu belasten. Hilfestellung Das Bundesumweltministerium ( BMUV ) und das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) unterstützen die zuständigen Landesbehörden beim Vollzug der rechtlichen Regelungen zur natürlichen Radioaktivität unter anderem durch untergesetzliche Regelwerke und Empfehlungen. So hat beispielsweise die Strahlenschutzkommission ( SSK ) auf Veranlassung des Bundesumweltministeriums eine Empfehlung zur repräsentativen Beprobung von Rückständen herausgegeben. Das BfS unterstützt die Umsetzung, indem es Leitfäden zur Ermittlung der Strahlenexposition sowie Messanleitungen erarbeitet. Außerdem prüft das BfS gegenwärtig, ob die Empfehlungen und Anleitungen zum Thema Bergbauliche Hinterlassenschaften auf Rückstände nach Anlage 1 des Strahlenschutzgesetzes übertragbar sind. Stand: 13.05.2024
Das Projekt "Entwicklung einer quantitativen Methode zur Kernmaterialverifikation" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Dresden, Institut für Energietechnik, Professur für Wasserstoff- und Kernenergietechnik.
Die einzige kerntechnische Anlage in Berlin gemäß § 7 Atomgesetz ist der Forschungsreaktor BER II am Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB). Die staatliche Aufsicht überwacht kerntechnische Anlagen kontinuierlich während ihrer gesamten Lebensdauer, einschließlich der Errichtung, Stilllegung und Sicherung. Forschungsreaktor BER II Aufgaben der Atomrechtlichen Aufsichtsbehörde Der Betrieb des Forschungsreaktor BER II am Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB) wurde im Dezember 2019 eingestellt. Der BER II diente zur Bereitstellung von Neutronen für die Forschung. Neutronenstrahlung wird von der Wissenschaft, neben Röntgen- und elektromagnetische Strahlung (Gammastrahlung), zur Erforschung der Eigenschaften von Materialien genutzt. Der Zweck des BER II war nicht die Herstellung von Energie, sondern die Bereitstellung von Neutronen. Er war nicht mit einem Kernkraftwerk vergleichbar, da er in einer Umgebung ohne hohe Drücke bei geringen Temperaturen und bei einer Wärmeleistung von gerade einmal 10 MW arbeitete. Andere kerntechnische Anlagen, wie z.B. Kernkraftwerke oder Brennelement-Fabriken, gibt es in Berlin nicht. Es gibt allerdings eine Vielzahl weiterer Einrichtungen, die radioaktive Stoffe in der Medizin, in der Forschung oder zu wirtschaftlichen Zwecken einsetzen bzw. handhaben. Soweit es sich bei diesen radioaktiven Stoffen nicht um Kernbrennstoffe handelt, sind diese Einrichtungen nicht Gegenstand der Atomaufsicht, sondern der für Strahlenschutz zuständigen Behörden. Am Abend des 26. Juni 2017 erfolgte der letzte Abtransport von bestrahlten Brennelementen aus dem BER II in die USA. Pressemitteilung vom 28.06.2017 Die sogenannte kurze Wannsee-Flugroute für den neuen Flughafen BER führt östlich an dem Gelände des Helmholtz-Zentrums Berlin vorbei, auf dem sich der Forschungsreaktor BER II befindet. Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Informationen zur Stilllegung des BER II FAQ-Liste des HZB zur Sicherheit BER II Forschungsreaktor BER II beim HZB Höchstmögliche Sicherheitsanforderungen Die Atomaufsicht sorgt mit den hinzugezogenen Sachverständigen nach § 20 AtG , im Zusammenwirken mit der Betreiberin des BER II dafür, dass die kerntechnische Anlage BER II den höchstmöglichen Sicherheitsanforderungen gerecht wird. Hierzu gehört eine fortlaufende Anpassung bzw. Verbesserung der sicherheitstechnischen Maßnahmen. Dabei werden neue Erkenntnisse aus Forschung und Entwicklung ebenso berücksichtigt wie Erfahrungen aus dem Betrieb des BER II und dem Betrieb kerntechnischer Anlagen im In- und Ausland. Kerntechnisches Regelwerk Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Einhaltung von Rechtsvorschriften und Nebenbestimmungen, die in atomrechtlichen Genehmigungen festgelegt sind. Weiterhin überwacht sie die Erfüllung von Anordnungen oder Verfügungen nach dem kerntechnischen Regelwerk durch die Genehmigungsinhaber. Sie bearbeitet zustimmungspflichtige Vorhaben und überprüft die Einhaltung der Betriebsvorschriften, die Anforderungen an wiederkehrend zu prüfende sicherheitsrelevante Anlagenteile sowie die betriebsinternen Strahlenschutzmaßnahmen. Umgebungsüberwachung Für die Umgebungsüberwachung des BER II hat die Atomaufsicht jederzeit Zugriff auf ein Fernüberwachungssystem, welches wichtige Anlagenparameter, Emissionsdaten, Wetterparameter und Radioaktivitätsmesswerte erfasst. Erlass von Anordnungen bei Gefahr Darüber hinaus haben die Aufsichtsbehörde und ihre Sachverständigen jederzeit Zutritt zum BER II, falls dies erforderlich sein sollte. Im Bedarfsfall können Anordnungen erlassen, Genehmigungen widerrufen oder die Einstellung des Betriebs angeordnet werden. Dies würde in der Regel der Fall sein, wenn Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen bzw. Genehmigungsauflagen festgestellt würden, die eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter darstellen können. Rechtsgrundlagen Atomgesetz (AtG) Strahlenschutzgesetz (StrSchG) Grundgesetz (GG) Sollte es beim BER II zu einem für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignis kommen, wird dieses von der Betreiberin an die Atomaufsicht gemeldet. Grundlage für dieses Meldeverfahren ist die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung ( AtSMV ). Sinn und Zweck des behördlichen Meldeverfahrens ist es, den Sicherheitsstatus der kerntechnischen Anlagen zu überwachen und ihn mit den aus den gemeldeten Ereignissen gewonnenen Erkenntnissen im Rahmen des Aufsichtsverfahrens immer noch weiter zu verbessern. Gemeldet werden müssen auch Ereignisse, die nicht auf eine Sicherheitsgefährdung hindeuten, deren Auswertung aber einen Erkenntnisgewinn verspricht. Für den BER II werden die Meldekriterien für Ereignisse in Forschungsreaktoren in der Anlage 3 der AtSMV angewandt. Ergänzend zu dem gesetzlichen vorgeschriebenen deutschen Meldeverfahren werden meldepflichtige Ereignisse auch nach der internationalen Bewertungsskala INES der IAEA eingestuft, um die Bedeutung des Ereignisses für die Sicherheit der Anlage und dessen radiologische Auswirkungen auf die Bevölkerung und Umgebung transparent darzustellen. Alle bisherigen Ereignisse beim BER II wurden mit der INES-Stufe 0, d.h.“keine oder sehr geringe unmittelbare sicherheitstechnische bzw. keine radiologische Bedeutung”, gemeldet. Insbesondere traten aufgrund keiner Ereignisse Ableitungen radioaktiver Stoffe oberhalb genehmigter Werte für Fortluft und Abwasser auf. Jedes meldepflichtige Ereignis beim BER II ist in den Monats- und Jahresberichten der Störfallmeldestelle des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit aufgeführt. Zu den routinemäßigen und anlassbezogenen Aufgaben der Aufsichtsbehörde gehören die technische Kontrolle und Überwachung des BER II, das Führen von regelmäßigen Aufsichts- und Fachgesprächen mit der Betreiberin und den hinzugezogenen Sachverständigen, die Abnahme von fachlichen Prüfungen am Reaktor zur Bestätigung der erforderlichen Fachkunde die Prüfung und Begleitung von eingereichten Änderungs- und Instandhaltungsanträgen; die Auswertung und Prüfung der Betreiberberichte wie etwa der technischen Monats- und Jahresberichte, die Auswertung und Prüfung der dazugehörenden Stellungnahmen der Sachverständigen. Gemäß Auflage 3.4.3 der Betriebsgenehmigung (dritte Teilgenehmigung zur Änderung des Forschungsreaktors BER II in Berlin Wannsee) ist die Betreiberin verpflichtet, der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde schriftlich über den bestimmungsgemäßen Betrieb zu berichten. Dabei wird dargestellt, wie der Betrieb seit der letzten Berichterstattung verlaufen ist, z.B. wann der Reaktor in Betrieb war und welche Störungen auftraten. Ferner enthält der Bericht auch eine Übersicht, welche Arbeiten durchgeführt worden sind. Weiterhin muss jede Bewegung von Kernbrennstoff angezeigt werden. Im Rahmen des Berichtes wird auch darüber informiert, welche Themen innerhalb des Fachkundeerhalts behandelt worden sind. Gemäß Auflage 3.4.4 ist die Betreiberin auch verpflichtet, die nach den Artikel 78 und 79 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) zu führenden Aufstellungen über Kernmaterial betreffende Betriebsvorgänge der Atomaufsicht zuzuleiten. Mit der Auflage 3.4.5 ist die Betreiberin weiterhin verpflichtet, vierteljährlich über die Messergebnisse der Umgebungsüberwachung schriftlich zu berichten. Die Atomaufsicht hat über ein entsprechendes Computerprogramm jederzeit Zugriff auf die Daten des Reaktorfernüberwachungssystems (RFÜ) . Das RFÜ ist ein komplexes Mess- und Informationssystem, welches rund um die Uhr Messwerte zum aktuellen Betriebszustand des Forschungsreaktors einschließlich der Abgaben (Emissionen) in die Luft sowie den Radioaktivitätseintrag in die Umgebung (Immission) vollautomatisch erfasst und überwacht. Meteorologische Daten zum Standort des BER II in Wannsee und Messwerte aus dem integrierten Mess- und Informationssystem (IMIS) des BfS werden ebenfalls in das RFÜ übernommen. Das RFÜ bietet zahlreiche Möglichkeiten, die gemessenen Werte auszuwerten, darzustellen und auf die Einhaltung von Grenzwerten und Schutzzielen hin zu überprüfen, und dient somit als Instrument der atomrechtlichen Aufsicht. Die wichtigsten Betriebsparameter des BER II, wie z.B. Reaktorleistung, Temperatur und Füllstand im Reaktorbecken und Dosisleistung in verschiedenen Bereichen sowie Radioaktivität in Fortluft und Abwasser werden im RFÜ online überwacht. Die wichtigsten Daten werden regelmäßig durch die Atomaufsicht kontrolliert und bei Auffälligkeiten erfolgt sofort eine Ursachenermittlung. Damit relevante Vorfälle nicht unbemerkt bleiben, erfolgt bei Erreichen von im System eingestellten Schwellwerten eine automatische Alarmierung der Aufsichtsbehörde. Bezüglich der nuklearen Sicherheit steht die Aufsichtsbehörde im ständigen Austausch zu allen relevanten Aufsichtsthemen mit anderen Bundesländern und dem Bund. Hierfür sorgen die seit Jahrzehnten etablierten Bund-Länder-Gremien des Länderausschusses für Atomkernenergie. In diesen Bund-Länder-Gremien arbeitet sie mit an der Weiterentwicklung und Überarbeitung des kerntechnischen Regelwerks . Darüber hinaus arbeitet die Aufsicht auch mit anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union z.B. beim Erfahrungsaustausch im Rahmen themenbezogenen technischen Selbstbewertungen (gemäß AtG § 24b [1] Selbstbewertung und internationale Prüfung) zusammen. Weiterführende Informationen zum Länderausschuss für Atomkernenergie
Origin | Count |
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Bund | 51 |
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Gesetzestext | 1 |
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Deutsch | 44 |
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Boden | 22 |
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