The EU's carbon border adjustment mechanism ( CBAM ) replaces the free allocation in the EU ETS 1 as the main carbon leakage instrument. The study discusses the potential expansion of the CBAM to downstream products. Using the example of products from the automotive value chain (wheels, brakes, crankshafts, forged and flat-rolled primary products), it shows that the CO₂ costs vary greatly depending on the product. The estimates of the carbon costs are complemented with expert assessments from interviews. The study then derives a series of criteria to be considered for the extension of CBAM to downstream products. Veröffentlicht in Climate Change | 50/2025.
This study, commissioned by the UK Department for Trade and Industry and Department for the Environment, Food and Rural Affairs, contains the details of in-depth research into member states' National Allocation Plans. The report draws some high-level conclusion as well as providing details of the analysis used to measure NAPs against the EU ETS directive's criteria. The study covers NAPs that had been submitted to the European Commission in final form by the end of July 2004.
Um die Nicht-CO2-Effekte des Luftverkehrs in Europa in Zukunft verursachergerecht regulieren zu können, werden sie ab dem Jahr 2025 in den EU-ETS einbezogen, zunächst über ein ausschließliches MRV-System, in welchem die LfzB notwendige Daten erfassen, die Klimawirkung als CO2-Äquivalente nach dem aktuellen Forschungsstand berechnen und an die jeweiligen Behörden berichten müssen. Zum Ende des Jahres 2027 soll durch die Europäische Kommission dann ein Vorschlag vorgelegt werden, wie die Nicht-CO2-Effekte vollständig, d.h. auch mit einer Abgabeverpflichtung, in den EU-ETS einbezogen werden können. Während der MRV-Phase können zunächst die technischen und administrativen Schritte getestet und ggf. noch angepasst werden. Der Zeitrahmen und die Wirksamkeit der anschließenden vollständigen Einbindung der Nicht-CO2-Effekte wird auch von der dann vorhandenen Kenntnis des Einflusses von Unsicherheiten bei der Berechnung der CO2-Äquivalente abhängen. Ziel des Projektes ist zunächst ein Test des Compliance-Cycles in kleinem Maßstab. Dabei sollen deutlich vor dem Ende des ersten vollständigen Berichtsjahres (2025) wertvolle Erfahrungen gesammelt werden, die mit anderen Beteiligten geteilt werden können. Weiteres Ziel ist es, Unsicherheiten in der Berechnung von Nicht-CO2-Effekten besser zu verstehen und Vorschläge zu ihrer Verringerung zu erarbeiten. Damit soll eine möglichst genaue, transparente und wissenschaftlich anerkannte Berichterstattung von CO2-Äquivalenten ermöglicht werden, um damit einen hohen Grad der Einbindung der berechneten Klimawirkung in die Abgabepflicht im EU-ETS und ggf. in anderen Klimaschutzinstrumenten zu erreichen. Darüber hinaus soll eine Risikoanalyse für Maßnahmen, die darauf abzielen, die Klimawirkung von Flügen zu verringern, durchgeführt werden, um zu erreichen, dass diese Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich einen positiven Effekt hervorrufen.
Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) erfasst ab 2021 die Emissionen aus den in Verkehr gebrachten fossilen Brenn- und Kraftstoffen (insbesondere Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle, Benzin, Diesel). Neben den Emissionen der Wärmeerzeugung des Gebäudesektors und der Emissionen von Energie- und Industrieanlagen außerhalb des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS) sind die Emissionen aus fossilen Kraftstoffen im Verkehrsbereich umfasst. Dies gilt jedoch nicht für den Luftverkehr. Teilnehmer am nEHS sind die Inverkehrbringer bzw. Lieferanten der einbezogenen Brenn- und Kraftstoffe und damit nicht die direkten Emittenten. Die gesetzliche Grundlage ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Gemäß § 23 BEHG legt die Bundesregierung dem Bundestag bis zum 30. November 2022 sowie bis zum 30. November 2024 einen Bericht zur Evaluierung des BEHG vor (danach alle vier Jahre), der insbesondere folgende Sachverhalte abdeckt: - Stand der Implementierung des BEHG, -Wirksamkeit des nEHS, - Auswirkungen der CO2-Preise (Festpreise und Preiskorridore) sowie, -Vorschläge zur Fortentwicklung des nEHS Das Umweltbundesamt unterstützt das BMU bei der Evaluierung und Weiterentwicklung des nEHS und insbesondere bei der Erstellung des o.g. Berichts. Das Vorhaben soll UBA/DEHSt als zuständige Stelle sowie BMU als federführendes Ressort in diesem Prozess mit wissenschaftlichen Analysen unterstützen und Fragestellungen mit ökonomischem Schwerpunkt bearbeiten. Die Projektlaufzeit ermöglicht eine Heranziehung für die beiden ersten Berichte.
<p>BMUKN und UBA begrüßen Erleichterungen für Importeure kleiner Warenmengen</p><p>Der Europäische CO2-Grenzausgleich (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) wird deutlich vereinfacht. Der Mechanismus für Carbon Leakage-Schutz und damit gegen eine Verlagerung industrieller Produktion außerhalb Europas wird auf große Importmengen relevanter Grundstoffe begrenzt, die außerhalb der EU hergestellt werden. Kleinimporteure im Bereich der Grundstoffindustrie sind von den Pflichten ab 1. Januar 2026 ausgenommen. Ab 2026 gilt ein Schwellenwert von 50 Tonnen relevanter Grund- und Rohstoffe pro Jahr. Damit entfällt für kleine Unternehmen künftig die Pflicht zur Teilnahme am CBAM und der damit verbundene bürokratische Aufwand. Die enorme Entlastung geht einher mit der Einhaltung der Klimaziele und trägt zu fairen Wettbewerbsbedingungen der deutschen und europäischen Wirtschaft bei. Die Europäische Kommission hat im Rahmen des sogenannten „Omnibus-Pakets I“ umfassende Vereinfachungen für den CBAM beschlossen. Das Bundesumweltministerium (BMUKN) und das Umweltbundesamt (UBA) begrüßen diese Novellierung. Die Bundesregierung hatte sich maßgeblich für diese Erleichterungen eingesetzt.</p><p>Bundesumweltminister Carsten Schneider: „Der CO2-Grenzausgleich schützt energieintensive Branchen wie die Aluminium- oder Stahlindustrie vor Importen aus Ländern mit schwächeren Klimaregeln, sorgt für mehr Planungssicherheit und reizt Investitionen in klimafreundliche Technologien an – ein Bereich, in dem deutsche und europäische Unternehmen weit vorne sind. Wir werden den Mechanismus daher konsequent umsetzen, und darauf achten, dass er die deutsche Wirtschaft im internationalen Wettbewerb schützt und für faire Handelsregeln sorgt. Daher beobachten wir kontinuierlich, an welchen Stellen das Instrument noch weiterentwickelt werden muss. Dazu gehört auch die Frage, wie lange kostenlose <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/c?tag=CO2#alphabar">CO2</a>-Zertifikate zugeteilt werden. Mein Votum: So lange der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/c?tag=CBAM#alphabar">CBAM</a> nicht zufriedenstellend funktioniert, sollte die Zuteilung kostenloser Zertifikate für Exporteure verlängert werden.“</p><p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>-Präsident Dirk Messner: „Wir begrüßen die Vereinfachung des CBAM und den damit verbundenen Bürokratieabbau, den wir fachlich unterstützt und begleitet haben. Die Einführung des Schwellenwerts entlastet Privatwirtschaft und Vollzugsbehörden deutlich, ohne Abstriche bei den Klimazielen oder dem Schutz der europäischen Industrie vor unfairen Wettbewerbsbedingungen zu machen. Damit zeigt die Reform eindrucksvoll, dass gezielte Vereinfachungen und wirksamer <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimaschutz#alphabar">Klimaschutz</a> Hand in Hand gehen können.“</p><p>Seit Oktober 2023 läuft die Probephase für den CBAM (sogenannter Übergangszeitraum), um die Einführung des neuen Mechanismus gut vorzubereiten – ohne finanzielle Verpflichtungen und mit vereinfachten Berichtsanforderungen. Ab 1. Januar 2026 wird der CBAM für Importeure wirksam, die Grundstoffe einführen, die nicht in der EU produziert wurden (Regelphase). Dazu zählen Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff.</p><p>Laut Europäischer Kommission befreit die neue Regelung etwa 90 Prozent der bisher betroffenen Unternehmen – dabei geht es um zahlreiche Kleinstimporteure und Einzelpersonen – von den CBAM-Pflichten in der Regelphase ab 2026. Gleichzeitig bleiben rund 99 Prozent der verursachten Emissionen vom CBAM erfasst, da diese mit großen Grundstoffmengen zusammenhängen, die von wenigen Importeuren eingeführt werden, wie die derzeitige Probephase des CBAM ergeben hat. Die Importe von CBAM-Gütern unterhalb der neuen Schwelle machen nur einen Bruchteil an den Emissionen aus.</p><p><strong>Weitere Vereinfachungen</strong></p><p>Darüber hinaus gibt es<strong>weitere Vereinfachungen</strong>für Importeure, die die Mengenschwelle überschreiten. Diese betreffen unter anderem das Zulassungsverfahren, den Kauf und Verkauf von CBAM-Zertifikaten sowie die Berechnung und Verifizierung der eingebetteten Emissionen. Beispielsweise haben CBAM-Anmelder ab der tatsächlichen Einführung des CBAM 2026 die<strong>freie Wahl zwischen der Angabe von tatsächlich berechneten Emissionen und der Nutzung von Standardwerten.</strong>Bei letzterem entfällt zudem die Verifizierungspflicht.</p><p>Außerdem können CBAM-Anmelder, die vor dem 31. März 2026 einen Antrag auf Zulassung über das Zulassungsmodul im CBAM-Register gestellt haben, bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde vorläufig ohne den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders weiter CBAM-Waren einführen. Diese Ausnahme gilt nur für Anträge, die bis zum 31. März 2026 eingehen. Ab dem 1. Januar 2026 können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen. Danach ist dies nur mit Zulassung erlaubt. Ob ihre Waren vom CBAM betroffen sind, erfahren Einfuhrunternehmen über einen Hinweis – „CBAM-pflichtig“ – in ihrer Zollanmeldung.</p><p><strong>Übersicht zum Gesetzgebungsverfahren im Omnibus-Paket I</strong></p><p>Die Europäische Kommission veröffentlichte am<strong>26. Februar 2025</strong>als Teil des Omnibus-Paket I ihren<strong>Vorschlag zur Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichsystems</strong>. Der Vorschlag (Omnibus I – COM (2025)87) umfasst die Anpassung der CBAM-Verordnung und bedurfte der Zustimmung des Europäischen Parlaments und Rats. Die<strong>Änderungen der CBAM-Verordnung sind nunmehr in Kraft getreten</strong>.</p><p>Der CBAM wurde Ende 2023 in Ergänzung zum Europäischen Emissionshandel 1 (EU-ETS 1) eingeführt. Er soll sicherstellen, dass importierte Produkte dieselben CO₂-Kosten tragen wie Produkte aus der EU. Dadurch werden EU-Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen vor Wettbewerbsnachteilen geschützt sowie eine klimafreundliche Produktion und grüne Leitmärkte weltweit gefördert. Für den Vollzug des CBAM in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im UBA zuständig.</p><p><strong>Weitere WeInformationen:</strong></p><p><em>Der CBAM im Detail:</em></p><p>Der CBAM erfasst in der Regelphase direkte klimaschädliche Emissionen der Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff sowie auch indirekte (d. h. strombasierten) Emissionen der Industriesektoren, die in Deutschland keine Strompreiskompensation erhalten können (Zement, Düngemittel). Dies betrifft vor allem Grundstoffe sowie Vorprodukte und wenige weiterverarbeitete Produkte. Eine Ausweitung des CBAM auf weitere Sektoren und Produkte wird von der Kommission geprüft.</p><p>Der Warenkreis CBAM-pflichtiger Waren kann dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023 (sog. CBAM-VO) entnommen werden.</p><p>Seit Oktober 2023 müssen die Importeure dieser Produkte quartalsweise Berichte über die direkten und indirekten Emissionen ihrer vom CBAM betroffenen Produkte an die europäische Kommission übermitteln.</p><p>2026 beginnt die Regelphase, in der Erwerb und Abgabe von CO2-Zertifikaten sowie die Abgabe von jährlichen CBAM-Erklärungen für Importeure (zugelassene CBAM-Anmelder) verbindlich werden. Für das Importjahr 2026 müssen 2027 zum ersten Mal Zertifikate abgegeben werden.</p><p>Ab dem 1. Januar 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden. Die Anzahl der abzugebenden CO2-Zertifikate ergibt sich aus den berichteten Emissionen unter Berücksichtigung von in Drittstaaten bereits entrichteten CO2-Preisen sowie der kostenlosen Zuteilung für vergleichbare Produkte im Europäischen Emissionshandel für die Industrie und Energiewirtschaft (EU-ETS 1).</p><p>Der CBAM wird künftig das zentrale EU-Instrument zum Schutz vor Carbon Leakage und löst die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten im EU-ETS 1 schrittweise ab.</p><p><em>Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt):</em></p><p>Die DEHSt im Umweltbundesamt ist seit Ende 2023 als nationale Behörde für das seit Oktober 2023 eingeführte CO2-Grenzausgleichssystem zuständig. Außerdem liegen die Umsetzung des EU-ETS 1, des nationalen Emissionshandels für Brennstoffe (nEHS) sowie des Europäischen Emissionshandels 2 für Brennstoffe (EU-ETS 2) in ihrer Zuständigkeit. Sie ist zudem mit Vollzugsaufgaben bei projektbasierten Mechanismen und der Auszahlung von Beihilfen für stromintensive Unternehmen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten (Strompreiskompensation) betraut.</p>
<p>Der Europäische Emissionshandel ist seit 2005 das zentrale Klimaschutzinstrument der EU. Ziel ist die Reduktion der Treibhausgas-Emissionen der teilnehmenden Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie. Seit 2012 nimmt der innereuropäische Luftverkehr teil und seit 2024 auch der Seeverkehr.</p><p>Teilnehmer, Prinzip und Umsetzung des Europäischen Emissionshandels</p><p>Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS 1) wurde 2005 zur Umsetzung des internationalen Klimaschutzabkommens von Kyoto eingeführt und ist das zentrale europäische Klimaschutzinstrument. Neben den 27 EU-Mitgliedstaaten haben sich auch Norwegen, Island und Liechtenstein dem EU-Emissionshandel angeschlossen (EU 30). Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (kurz: Großbritannien/GB) nahm bis zum 31.12.2020 am EU-ETS 1 teil. Seit dem 01.01.2021 ist dort ein nationales Emissionshandelssystem in Kraft. Im EU-ETS 1 werden die Emissionen von europaweit rund 9.000 Anlagen der Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie erfasst. Zusammen verursachen diese Anlagen fast 40 % der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/t?tag=Treibhausgas#alphabar">Treibhausgas</a>-Emissionen in Europa.</p><p>Seit 2012 ist der innereuropäische Luftverkehr in den EU-ETS 1 einbezogen und seit 2024 der Seeverkehr. Seit 2020 ist das System außerdem mit dem Schweizer Emissionshandelssystem<a href="https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/luftverkehr/schweiz.pdf">verlinkt</a>. Ab 2027 wird ergänzend zum EU-ETS 1 ein europäischer Emissionshandel für Brennstoffe eingeführt (EU-ETS 2), der insbesondere im Verkehrs- und Gebäudebereich zur Anwendung kommt.</p><p>Der EU-ETS 1 funktioniert nach dem Prinzip des sogenannten „Cap & Trade“. Eine Obergrenze (Cap) legt fest, wie viele Treibhausgas-Emissionen von den emissionshandelspflichtigen Anlagen insgesamt ausgestoßen werden dürfen. Die Mitgliedstaaten geben eine entsprechende Menge an Emissionsberechtigungen an die Anlagen aus – teilweise kostenlos, teilweise über Versteigerungen. Eine Berechtigung erlaubt den Ausstoß einer Tonne Kohlendioxid-Äquivalent (CO2-Äq). Die Emissionsberechtigungen können auf dem Markt frei gehandelt werden (Trade). Hierdurch bildet sich ein Preis für den Ausstoß von Treibhausgasen. Dieser Preis setzt Anreize bei den beteiligten Unternehmen ihre Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren.</p><p>Infolge wenig ambitionierter Caps, krisenbedingter Produktions- und Emissionsrückgänge und der umfangreichen Nutzung von internationalen Projektgutschriften hatte sich seit 2008 eine große Menge überschüssiger Emissionsberechtigungen im EU-ETS 1 angesammelt. Diese rechnerischen Überschüsse haben wesentlich zu dem bis 2017 anhaltenden Preisrückgang für europäische Emissionsberechtigungen (EUA) beigetragen, sodass der Emissionshandel in diesem Zeitraum nur eine eingeschränkte Lenkungswirkung entfaltet konnte. Zwischenzeitlich wurde mit unter 3 Euro das niedrigste Niveau seit dem Beginn der zweiten Handelsperiode (2008-2012) erreicht. Seit Mitte 2017 sind die EUA-Preise in Folge der letzten beiden Reformpakete zum EU-ETS 1 deutlich gestiegen. Der bemerkenswerte Preisanstieg zeigt, dass die Reform des EU-ETS 1 Vertrauen in den Markt zurückgebracht hat. Zwischen Mitte 2017 und Februar 2023 hatte sich der EUA-Preis von rund 5 Euro auf zwischenzeitlich knapp über 100 Euro verzwanzigfacht, den höchsten Stand seit Beginn des EU-ETS 1 im Jahr 2005. Seit dem Rekordhoch im Februar 2023 befindet sich der EUA-Preis jedoch in einer Konsolidierungsphase und bewegt sich eher seitwärts. Aktuell notiert der EUA-Preis bei rund 70 Euro (Stand 30.06.2025) (siehe Abb. „Preisentwicklung für Emissionsberechtigungen (EUA) seit 2008).</p><p>Vergleich von Emissionen und Emissionsobergrenzen (Cap) im EU-ETS 1</p><p>In den ersten beiden Handelsperioden (2005-2007 und 2008-2012) hatte jeder Mitgliedstaat der EU sein Cap in Abstimmung mit der Europäischen Kommission selbst festgelegt. Das gesamteuropäische Cap ergab sich dann aus der Summe der nationalstaatlichen Emissionsobergrenzen. Innerhalb dieser Zeiträume standen in jedem Jahr jeweils die gleichen Mengen an Emissionsberechtigungen für den Emissionshandel zur Verfügung. Ab der dritten Handelsperiode (2013-2020) wurde erstmals eine europaweite Emissionsobergrenze (Cap) von insgesamt 15,6 Milliarden Emissionsberechtigungen festgelegt, wobei Berechtigungen auf die acht Jahre der Handelsperiode derart verteilt wurden, dass sich ein sinkender Verlauf des Caps ergab (siehe blaue durchgezogene Linie in Abb. „Cap und Emissionen im Europäischen Emissionshandel 1“). Dies dient der graduellen Verknappung des Angebots und wurde in der aktuell laufenden, 4. Handelsperiode (2021 – 2030) fortgesetzt, ab 2024 mit stärkeren jährlichen Absenkungen (siehe unten zum „Fit for 55“-Paket).</p><p>Zusätzlich zu den Emissionsberechtigungen konnten die Betreiber im EU-ETS 1 bis zum Ende der dritten Handelsperiode in einem festgelegten Umfang auch internationale Gutschriften aus CDM- und JI-Projekten (CER/ERU) nutzen. Durch diese internationalen Mechanismen wurde das Cap erhöht (siehe blaue gestrichelte Linie in Abb. „Cap und Emissionen im Europäischen Emissionshandel 1“). Die Abbildung zeigt deutlich, dass mit Ausnahme des Jahres 2008 die Emissionen im EU-ETS 1 (siehe hellblaue Säulen) bislang immer unterhalb des Caps lagen: So unterschritten die Emissionen im EU-ETS 1 bereits im Jahr 2014 den Zielwert für das Jahr 2020. Damit haben sich das Cap und die Emissionen im EU-ETS 1 strukturell auseinanderentwickelt. Durch das sog. Backloading (Zurückhalten von für die Versteigerung vorgesehenen Emissionsberechtigungen) in den Jahren 2014 bis 2016 und ab 2019 durch die sogenannte Marktstabilitätsreserve (MSR) wurde dieser Überschuss an Emissionsberechtigungen schrittweise abgebaut.</p><p>Das „Fit for 55“ Paket ist maßgeblich durch eine Stärkung des Europäischen Emissionshandels (EU-ETS 1) geprägt. Nach einer politischen Einigung im Dezember 2022 zwischen Mitgliedsstaaten, Kommission und dem EU-Parlament sind die Änderungen an der Emissionshandelsrichtlinie am 16. Mai 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Neben der Einbeziehung des Seeverkehrs ab 2024 (siehe im nächsten Absatz) wird vor allem die Klimaschutzambition für die laufende vierte Handelsperiode (2021-2030) deutlich erhöht. Das Minderungsziel in den ETS 1-Sektoren für 2030 wurde von aktuell 43 auf 62 % gegenüber 2005 verschärft. Dieses Ziel soll durch eine Erhöhung des linearen Reduktionsfaktors (LRF) von 2,2 auf 4,3 % ab 2024 und auf 4,4 % ab 2028 erreicht werden. Außerdem wird zu zwei Zeitpunkten (2024 und 2026) eine zusätzliche Reduktion des Caps (verfügbare Menge an Emissionszertifikaten im EU-ETS 1) durchgeführt. Für das Jahr 2024 wurde das Cap zusätzlich um 90 Mio. Emissionsberechtigungen abgesenkt und im Jahr 2026 um weitere 27 Mio. Berechtigungen (siehe schwarze Linie in Abb. „Cap und Emissionen im Europäischen Emissionshandel 1“).</p><p>Diese schwarze Linie stellt dabei den Cap-Anteil dar, der auf die stationären Anlagen entfällt. Ab 2024 wurde zudem der Seeverkehr vollständig in den EU-ETS 1 integriert, weshalb das Cap im Jahr 2024 um 74,5 Mio. Emissionsberechtigungen erhöht wurde. Für den Seeverkehr ist keine kostenloseZuteilung vorgesehen, womit eine Vollversteigerung gilt.</p><p>Für den Luftverkehr wird die kostenlose Zuteilung bis 2026 auslaufen und durch die Versteigerung aller für den Luftverkehr vorgesehenen Emissionsberechtigungen ersetzt werden. Zwar wird hier weiterhin ein eigenes Cap berechnet (27,6 Millionen EUA für das Jahr 2024), da die Emissionsberechtigungen ab 2025 jedoch frei zwischen allen EU-ETS 1-Sektoren gehandelt und zur Erfüllung der Abgabepflichten genutzt werden können, ergibt sich daraus ein gemeinsames Cap für alle Sektoren des EU-ETS 1.</p><p>In Summe betrug dieses Cap (siehe Linie im Farbverlauf in Abb. „Cap und Emissionen im Europäischen Emissionshandel 1“) für alle Sektoren des EU-ETS 1 im Jahr 2024 rund 1,41 Milliarden EUA.</p><p>Die Abbildung „Cap und Emissionen im Europäischen Emissionshandel 1“ weist somit die Emissionen und das Cap auf Basis der tatsächlichen Anwendungsbereiche in den jeweiligen Handelsperioden aus. Dies ist bei der Interpretation der Daten zu berücksichtigen. So wurde der Anwendungsbereich des EU-ETS 1 im Jahr 2013 ausgeweitet, seitdem müssen auch Anlagen zur Metallverarbeitung, Herstellung von Aluminium, Adipin- und Salpetersäure, Ammoniak und andere Anlagen der chemischen Industrie ihre Emissionen berichten und eine entsprechende Menge an Emissionsberechtigungen abgeben. Weiterhin gilt seit der dritten Handelsperiode die Berichts- und Abgabepflicht nicht mehr nur für Kohlendioxid, sondern zusätzlich sowohl für die perfluorierten Kohlenwasserstoff-Emissionen der Primäraluminiumherstellung als auch für die Distickstoffmonoxid-Emissionen der Adipin- und Salpetersäureherstellung. Bei Berücksichtigung der (geschätzten) Emissionen dieser Anlagen (sogenannte „scope-Korrektur“) würden die Emissionen zwischen 2012 und 2013 nicht steigen, sondern sinken. Die scope-Korrektur ist ein Schätzverfahren der Europäischen Umweltagentur. Außerdem ist Großbritannien ab der vierten Handelsperiode nicht mehr in den angegebenen Werten für das Cap und die Emissionen enthalten.</p><p>Entwicklung der Treibhausgas-Emissionen im stationären EU-ETS 1 EU-weit</p><p>Nach Angaben der Europäischen Kommission sanken die Emissionen aller am EU-ETS 1 teilnehmenden stationären Anlagen (in den 27 EU-Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen) 2024 deutlich gegenüber dem Vorjahr: von etwa 1,09 auf 1,03 Milliarden Tonnen <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/c?tag=CO2#alphabar">CO2</a>-Äq, also um etwa 6,5 %. Gegenüber dem Beginn des europäischen Emissionshandels im Jahr 2005 liegt der Emissionsrückgang deutscher Anlagen im EU-ETS 1 bei etwa 47 %. Europaweit gingen die Emissionen im EU-ETS 1 sogar etwas stärker um 51 % zurück. Sie haben sich damit seit dem Beginn des EU-ETS 1 mehr als halbiert (siehe Abb. „Minderungen im EU-ETS seit 2005“).</p><p>Um die Emissionen der ersten (2005-2007), zweiten (2008-2012), dritten (2013-2020) und vierten Handelsperiode (2021-2030) vergleichbar zu machen, wurden die Ergebnisse eines Schätzverfahrens der Europäischen Umweltagentur zur Bereinigung der verschiedenen Anwendungsbereiche im EU-ETS 1 genutzt (sogenannte „scope-Korrektur“). Außerdem wurden die Emissionen Großbritanniens von den Werten aller Jahre seit 2005 abgezogen. Die Abbildung „Minderungen im EU-ETS seit 2005“ zeigt so die relative Emissionsentwicklung auf Basis des Anwendungsbereichs der stationären Anlagen der laufenden vierten Handelsperiode.</p><p>Treibhausgas-Emissionen deutscher Energie- und Industrieanlagen im Jahr 2024</p><p>Die Emissionen der 1.716 in Deutschland vom EU-ETS 1 erfassten stationären Anlagen sanken gegenüber 2023 um 5,5 % auf 273 Mio. t. CO2-Äq. Die Entwicklung verlief dabei in den Sektoren Energie und Industrie gegenläufig.</p><p>Die Emissionen der Energieanlagen sanken im Vergleich zum Vorjahr von 188 um rund 18 Mio. t. CO2-Äq (9,5 %) auf 171 Mio. t. CO2-Äq. Von 2023 auf 2024 sank die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=Bruttostromerzeugung#alphabar">Bruttostromerzeugung</a> der Braunkohlekraftwerke um rund 8 %, der Steinkohlekraftwerke um rund 27 %. Dagegen erhöhte sich die Bruttostromerzeugung der Erdgaskraftwerke um rund 5 % (AGEB 2025). Dabei wird die im Emissionshandel geltende Abgrenzung zwischen Industrie und Energie zugrunde gelegt (siehe Abb. „Verhältnis zwischen den Emissionshandels-Sektoren Energie und Industrie“).</p><p>Die Emissionen der 838 deutschen Anlagen der energieintensiven Industrie (siehe Tab. „Emissionen der Anlagen in Deutschland nach Branchen“) betrugen im Jahresdurchschnitt der dritten Handelsperiode 2013 bis 2020 knapp 124 Mio. t. CO2-Äq. 2019 sanken sie erstmals unter dieses Niveau auf 120 Mio. t. CO2-Äq und lagen seitdem darunter. Im Jahr 202 sanken die Emissionen erneut deutlich um 10 % auf 101 Mio. t. CO2-Äq, auf den niedrigsten Stand seit 2013, als mit Beginn der dritten Handelsperiode der derzeitige Anwendungsbereich eingeführt wurde. 2024 lagen sie mit 102 Millionen Tonnen CO2-Äq – mit einem leichten Plus von 1,1 % – auf dem Niveau des Vorjahres.</p><p>Die Entwicklungen im Jahr 2024 auf Ebene der Branchen gegenüber dem Vorjahr 2023 sind sehr heterogen. Während 2023 alle Branchen rückläufige Emissionen verzeichneten, nahmen die Emissionen 2024 vor allem in der Nichteisenmetallindustrie (15 %) und der chemischen Industrie (9 %) stark zu. Leichte Anstiege der Emissionen zwischen 1,5 bis knapp 3 % konnten bei den Raffinerien, der Eisen- und Stahlindustrie, Industrie- und Baukalk und der Papier- und Zellstoffindustrie verzeichnet werden. Einzig bei der Zementklinkerherstellung ist ein Rückgang um 10 % zu verzeichnen.</p><p>In der Tabelle „Emissionen der Anlagen in Deutschland nach Branchen“ sind die Kohlendioxid-Emissionen der emissionshandelspflichtigen Anlagen der Jahre 2019 bis 2024, sowie der Jahresdurchschnitt der zweiten Handelsperiode (2008 bis 2012) und dritten Handelsperiode (2013 bis 2020) für die Sektoren Energie und Industrie sowie für die einzelnen Industriebranchen angegeben. Für die ausgewiesenen Emissionen im Gesamtzeitraum 2008 bis 2023 wird der tatsächliche Anlagenbestand des jeweiligen Jahres zugrunde gelegt. Das heißt die Emissionen stillgelegter Anlagen werden berücksichtigt. Von der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Emissionshandels sind bis auf die Papier- und Zellstoffindustrie sowie die Raffinerien sämtliche Industriebranchen voll oder teilweise betroffen. Dies ist beim Vergleich der Emissionen aus der zweiten und dritten Handelsperiode zu beachten (zum Beispiel nehmen seit 2013 Anlagen zur Nichteisenmetallverarbeitung und zur Herstellung von Aluminium am EU-ETS 1 teil).</p><p>Luftverkehr im Emissionshandel</p><p>Seit Anfang 2012 ist auch der Luftverkehr in den Europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1) einbezogen. 2021 ist die Einführung des Systems zur Kompensation und Minderung von Kohlenstoffemissionen der Internationalen Luftfahrt (Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation, kurz <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/c?tag=CORSIA#alphabar">CORSIA</a>) erfolgt. CORSIA ist eine von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) erarbeitete globale marktbasierte Maßnahme.</p><p>Durch die Reform der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) im Rahmen von „Fit for 55“ werden auch für den Sektor Luftverkehr die Regeln deutlich ambitionierter. Dies geschieht zum einen dadurch, dass das Cap durch den angehobenen linearen Reduktionsfaktor deutlich reduziert wird, sowie durch das schnelle Auslaufen der kostenlosen Zuteilung bis Ende 2025. Ab 2026 werden alle Emissionsberechtigungen, mit Ausnahme der antragsbasierten, kostenlosen Zuteilung von bis zu 20 Mio. Berechtigungen für die Nutzung von nachhaltigen Flugkraftstoffen (Sustainable Aviation Fuels, SAF), versteigert. Diese Zertifikate dienen Luftfahrzeugbetreibern zur Kompensation ihrer Mehrkosten durch die verpflichtende Beimischquote nachhaltiger Kraftstoffe ab 2024 (ReFuelEU Aviation). Darüber hinaus werden ab 2025 die sogenannten Nicht-CO2-Effekte des Luftverkehrs, zunächst über ein Monitoring, später voraussichtlich auch mit einer Abgabepflicht von Emissionsberechtigungen in den EU-ETS 1 einbezogen. Zudem wird CORSIA für die Flüge von und zu sowie zwischen Drittstaaten im Rahmen der EHRL im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) implementiert.</p><p>Die Abbildung „Luftverkehr (von Deutschland verwaltete Luftfahrzeugbetreiber), Entwicklung der emissionshandelspflichtigen Emissionen 2013 bis 2024“ zeigt die Emissionen der von Deutschland verwalteten Luftfahrzeugbetreiber zwischen 2013 und 2024. Die Emissionen der von Deutschland verwalteten Luftfahrzeugbetreiber summierten sich 2024 auf rund 9,0 Mio. t. CO2-Äq. Sie sind damit im Vergleich zum Vorjahr deutlich um etwa 1,2 Mio. t. CO2-Äq oder rund 15,9 % gestiegen. Damit erreicht das Emissionsniveau 2024 nahezu das Vor-Pandemie-Niveau aus dem Jahr 2019 von rund 9 Millionen Tonnen CO2. Der Wachstumstrend ab 2021 setzt sich somit fort, nachdem die Emissionen 2020 rapide auf unter 4 Millionen Tonnen gesunken sind. Der Anstieg der Emissionen ist einerseits mit der fortschreitenden Erholung des Luftverkehrs von den Folgen der COVID-19-Pandemie verbunden. Andererseits ist der Anstieg ab dem Jahr 2024 auch teilweise auf die zusätzlichen Berichts- und Abgabepflichten im veränderten Anwendungsbereich zurückzuführen.</p><p>Seeverkehr im Emissionshandel</p><p>Der Seeverkehrssektor ist ab 2024 in den EU-ETS 1 integriert, wobei für den Seeverkehr keine kostenlose Zuteilung vorgesehen ist und damit eine Vollversteigerung gilt. Allerdings gibt es eine bis 2026 reichende Einführungsphase. Im Gegensatz zum Luftverkehr wurde für den Seeverkehr kein gesondertes Cap eingeführt (siehe Abschnitt „Vergleich von Emissionen und Emissionsobergrenzen (Cap) im EU-ETS 1„).</p><p>Die CO2-Emissionen von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von mindestens 5.000 einer Berichts- und Abgabepflicht im EU-ETS 1. Dabei sind 100 % der Emissionen in den Häfen eines Mitgliedsstaates, sowie 100 % der Emissionen von Fahrten zwischen Häfen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) emissionshandelspflichtig. Für Emissionen auf Strecken zwischen EWR-Häfen und Häfen außerhalb des EWR besteht eine Abgabepflicht von 50 %. Die Integration des Seeverkehrs in den EU-ETS 1 erfolgt schrittweise: So sind 2024 nur 40 % und 2025 dann 70 % der geprüften CO2-Emissionen abgabepflichtig. Ab 2026 werden zudem die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/c?tag=CO2#alphabar">CO2</a>-Äquivalente von Methan (CH4) und Lachgas (N2O) berücksichtigt und es müssen für 100 % der geprüften Treibhausgasemissionen Berechtigungen abgegeben werden. Die CO2-Emissionen im Seeverkehr entsprachen 2022 mit 135,5 Millionen Tonnen CO2einem Anteil von etwa 4 % der gesamten CO2-Emissionen der EU.</p><p>Aufgrund der komplexen Strukturen im Seeverkehr (Registrierung, Verifizierung, Berichtsabgabe sowohl auf Schiffs- als auch auf Unternehmensebene) sowie Verzögerungen und Problemen bei der Bereitstellung zentraler Software konnten noch nicht alle Schifffahrtsunternehmen bis zum entsprechenden Stichtag ihre Vorjahresemissionen im Register eintragen oder die jeweiligen Emissionsberichte einreichen. Mit Stand 14.04.2025 sind circa 1.200 Schifffahrtsunternehmen Deutschland zugeordnet, von denen zum Stichtag am 31.03.2025 ungefähr 470 Emissionsberichte auf Unternehmensebene fristgerecht vorlagen. Bei den Emissionsberichten auf Schiffsebene wurden knapp 1.200 von circa 2.300 zu erwartenden Berichten fristgerecht eingereicht. Eine belastbare Auswertung der Emissionen im Seeverkehr für das Jahr 2024 ist zum aktuellen Zeitpunkt daher nicht möglich ist.</p>
<p>Europaweit sorgte der Europäische Emissionshandel 1 (EU-ETS 1) seit 2005 für einen Rückgang der Emissionen um 51 Prozent. Doch wie funktioniert der Emissionshandel eigentlich? Und wie hat sich das zentrale Element der europäischen Klimaschutzpolitik seither entwickelt? Das und mehr erfahren Sie in unserem rund dreiminütigen Erklärfilm und auf unserer neuen Jubiläumsseite.</p><p>Nachdem im vergangenen Jahr die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ihr 20-jähriges Bestehen feierte, folgt in diesem Jahr der Europäische Emissionshandel 1 (EU-ETS 1) mit seinem 20-jährigen Jubiläum.</p><p>Seit seiner Einführung im Jahr 2005 hat das marktbasierte Klimaschutzinstrument Anfangsschwierigkeiten überwunden und entfaltet nun schrittweise sein gesamtes Potenzial. Bisher konnten die europaweiten Emissionen, die dem Emissionshandel unterliegen, um 51 Prozent reduziert werden. In Deutschland beträgt die Reduktion 47 Prozent.</p><p>Ein Erfolgskonzept, das mittlerweile auch über die europäischen Grenzen hinweg Schule gemacht hat.</p><p>20 Jahre in drei Minuten</p><p>Unser Film gibt einen verständlichen Einblick in den Handel mit Emissionsberechtigungen und einen Überblick über die wichtigsten Meilensteine und Entwicklungen des EU-Emissionshandelssystems. Interessant für alle, die mehr über nachhaltige Umweltpolitik erfahren möchten und verstehen wollen, wie das Europäische Emissionshandelssystem seit 20 Jahren zum weltweiten <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimaschutz#alphabar">Klimaschutz</a> beiträgt.</p><p>Auf der Jubiläumsseite der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt) bieten wir zudem weitere spannende Informationen und Links rund um den Emissionshandel.</p>
Der nationale Emissionshandel (nEHS) in Deutschland wird durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt und erfasst seit 2021 die Emissionen aus in Verkehr gebrachten fossilen Brennstoffen. Im Rahmen des Fit For 55 Pakets der EU-Kommission soll durch die Novellierung der Emissionshandels-Richtlinie bis 2027 ein zweiter europäischer Emissionshandel (EU-ETS 2) für die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr sowie Industrie- und Energieanlagen außerhalb des EU-ETS 1 eingeführt werden. Trotz Überschneidungen zwischen dem bestehenden nEHS und dem bevorstehenden EU-ETS2 ist davon auszugehen, dass der eingeschränkte Anwendungsbereich im EU-ETS 2 Herausforderungen für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen und einen entsprechenden Mehraufwand für die verantwortlichen Unternehmen und die vollziehende Behörde mit sich bringen kann. Ziel des Forschungsprojektes ist es daher, das UBA beim Übergang des nEHS in den EU-ETS 2 sowie bei verschiedenen Umsetzungsfragen des EU-ETS 2 mit wissenschaftlicher Expertise flexibel zu unterstützen. Kernanliegen ist dabei die Sicherstellung einer rechtsicheren und vollzugstechnisch sinnvollen Umsetzung des EU-ETS 2, die Angleichung beider Vollzüge sowie die Klärung von rechtlichen und vollzugsvereinfachenden Möglichkeiten in der Zeit des parallelen Vollzugs der beiden Systeme. Gegenstand des Projekts sind Arbeitsaufträge zu unterschiedlichen vollzugsrelevanten Fragestellungen, die je nach Themenschwerpunkt aus ökonomischer oder juristischer Perspektive betrachtet werden müssen. Diese Arbeitsaufträge können z.B. mehrere ad-hoc Stellungnahmen, rechtsgutachterliche Kurzauswertungen oder ökonomische oder vollzugstechnische Analysen zu verschiedenen Bereichen der EU-ETS 2 Einführung in Deutschland enthalten.
<p>Freiwillige Kompensationszahlungen als Klimabeitrag nutzen</p><p>So können Sie mit freiwilligen Klimabeiträgen tonnenweise CO2 einsparen:</p><p><ul><li>Gleichen Sie vergangene Treibhausgasemissionen nach Möglichkeit durch freiwillige Kompensationszahlungen für Klimaschutzprojekte aus.</li><li>Achten Sie bei Spenden für Klimaschutzprojekte auf die Qualität von Anbieter und Angebot (z. B. GoldStandard).</li><li>Beachten Sie: "Klimaneutrale" sind nicht automatisch auch umweltfreundliche Produkte.</li><li>Geben Sie der Vermeidung und Minderung von Treibhausgasemissionen Vorrang vor deren Kompensation.</li></ul></p><p>Gewusst wie</p><p>Zur Eindämmung des Klimawandels hat die weltweite Reduzierung von Treibhausgasemissionen höchste Priorität.</p><p><strong>Freiwillige Kompensation nutzen:</strong>Unter Kompensation versteht man Zahlungen bzw. Spenden, mit denen Investitionen in Projekte zur Minderung von Treibhausgasen (z.B. effiziente <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=Biomasse#alphabar">Biomasse</a>-Kocher-Projekte oder Solarprojekte) finanziert werden. Ziel ist es, entstandene Emissionen durch die Unterstützung solcher Projekte an anderer Stelle rechnerisch auszugleichen. Entsprechende Angebote finden sich in der Regel unter dem Stichwort "Klimabeitrag". Viele Anbieter von Kompensationszahlungen bieten die Möglichkeit, die Treibhausgasemissionen konkreter Aktivitäten rechnerisch auszugleichen (etwa eine Flugreise). Teilweise sind Kompensationszahlungen an den Kauf eines Produktes gekoppelt. Ambitionierter ist es jedoch, den gesamten persönlichen CO2e-Ausstoß* mit einem CO2-Rechner (<a href="https://uba.co2-rechner.de/de_DE/">UBA-CO2-Rechner</a>) zu bestimmen und in entsprechender Höhe Klimabeiträge zu leisten. Für Privatpersonen oder auch Firmen sind freiwillige Kompensationszahlungen demnach eine einfache und kurzfristig wirksame Möglichkeit, Klimaschutzprojekte mit quantifizierter Wirkung zu ermöglichen und so tonnenweise CO2außerhalb des eigenen Handlungsbereichs einsparen zu helfen.</p><p><strong>Auf Qualität achten:</strong>Achten Sie bei der Auswahl von Klimaschutzprojekten darauf, dass diese von hoher Qualität sind und die eingesparten Treibhausgasemissionen realistisch berechnet wurden. Die Anbieter sollten transparent und glaubwürdig ihre Angebote darstellen. Insbesondere sollten Sie darauf achten, dass die Klimaschutzprojekte erst durch den Spendenbeitrag ermöglicht werden, d. h. nicht auch ohne Ihre Spende durchgeführt worden wären. Das UBA hat neben diesem wichtigen Kriterium der Zusätzlichkeit weitere Kriterien für die Beurteilung der Qualität von Kompensationsanbietern und -angeboten aufgestellt (Ratgeber<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/freiwillige-co2-kompensation-durch">"Freiwillige CO2-Kompensation durch Klimaschutzprojekte"</a>). Vereinfacht betrachtet gibt es dabei zwei Angebotstypen für Klimabeiträge: Die meisten Anbieter finanzieren konkrete Klimaschutzprojekte (z. B. gemeinnützige Anbieter wie Klima-Kollekte, atmosfair oder myClimate). Diese werden aus Gründen der Klimagerechtigkeit und aus Kostengründen v. a. in Entwicklungsländern durchgeführt. Für diese ist<a href="https://www.goldstandard.org/">"The Gold Standard"</a>eine wichtige Orientierung für die Qualität der Projekte. In einem deutlich geringeren Umfang werden zur Kompensation auch Emissionszertifikate aus dem verpflichtenden Emissionshandel wie dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) aufgekauft und dem Markt entzogen (z. B. Compensators e.V. oder ForTomorrow gGmbH).</p><p><strong>Vorsicht vor Greenwashing:</strong>Achten Sie beim Kauf von Produkten oder Dienstleistungen in erster Linie auf die direkten Produkteigenschaften wie Energieverbrauch, Herstellaufwand oder enthaltene Stoffe. Begriffe wie "klimaneutral" oder "klimaneutral hergestellt" lassen hingegen nicht erkennen, ob das Produkt selbst umweltfreundlich ist. Sie erlauben auch keine Aussagen darüber, ob sich das Unternehmen um eine Reduktion anderer Umweltgefährdungen wie z. B. Gewässerverunreinigungen bemüht. Der Begriff "klimaneutral" auf Produkten ist nicht gesetzlich geschützt und bietet deshalb keine belastbare Orientierung für den Einkauf.</p><p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p><p></p><p>* Erläuterung: CO2esteht für CO2-Äquivalente. Wenn von CO2egesprochen wird, heißt dies, dass - neben CO2- auch weitere klimawirksame Treibhausgase wie Methan und Lachgas berücksichtigt wurden.</p><p>Hintergrund</p><p><strong>Umweltsituation:</strong>Die Reduktion von Treibhausgasemissionen gehört weltweit zu den dringlichsten Herausforderungen. Im<a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/internationale-klimapolitik/uebereinkommen-von-paris">Übereinkommen von Paris</a>wurde völkerrechtlich verbindlich beschlossen, dass zur Vermeidung gravierender ökologischer, humanitärer und ökonomischer Verwerfungen der Anstieg der globalen Temperatur auf deutlich unter 2°C, möglichst auf 1,5°C begrenzt werden soll. Kohlendioxid ist das wichtigste <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/t?tag=Treibhausgas#alphabar">Treibhausgas</a>. Die globale atmosphärische Kohlendioxidkonzentration ist von einem Wert in vorindustrieller Zeit (um 1750), der bei etwa 280 <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=ppm#alphabar">ppm</a> (parts per million, das heißt 280 CO2-Moleküle auf eine Million Luftmoleküle) lag, um etwa 50 % gestiegen und hat den Wert von 420 ppm überschritten. Die hohe Kohlendioxidkonzentration wird hauptsächlich durch den Verbrauch fossiler Brennstoffe und zu einem geringeren Teil durch Landnutzungsänderungen (zum Beispiel durch Rodungen von Wäldern) verursacht.</p><p><strong>Gesetzliche Grundlagen:</strong>Der Begriff "klimaneutral" ist gesetzlich nicht geschützt. In Deutschland können aber irreführende Umweltwerbeaussagen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beanstandet werden. In der Vergangenheit wurde deshalb Unternehmen mehrfach von Gerichten die Verwendung dieses Begriffs auf Produkten oder in der Werbung untersagt. Allerdings erfolgt eine Prüfung meist erst im Nachhinein im Rahmen von Einzelfallentscheidungen durch Gerichte.</p><p><strong>Zertifikatstypen:</strong>Grundsätzlich lassen sich die Angebote zur freiwilligen CO2-Kompensation in zwei Hauptkategorien einteilen:</p><p><strong>Marktbeobachtung:</strong>Weltweit befindet sich der Markt für freiwillige CO2-Kompensation in einer Phase des Wandels. Nachdem die Nachfrage und das Handelsvolumen bis 2021 stark gestiegen waren, ist der Markt in den letzten Jahren wieder deutlich geschrumpft. Laut dem aktuellen<a href="https://www.ecosystemmarketplace.com/publications/2025-state-of-the-voluntary-carbon-market-sovcm/">Report von Ecosystem Marketplace</a>(2025) wurden im Jahr 2024 weltweit rund 25 % weniger CO2-Zertifikate gehandelt als im Vorjahr. Der Gesamtwert des Marktes sank um fast ein Drittel auf etwa 535 Millionen US-Dollar. Trotzdem zeigt sich, dass das Interesse an freiwilligen Kompensationen grundsätzlich bestehen bleibt: Die Zahl der tatsächlich genutzten (also "stillgelegten") Zertifikate ist seit 2021 relativ konstant und liegt bei weltweit rund 182 Millionen Tonnen CO2pro Jahr.</p><p>Für den deutschen Markt liegen Marktzahlen nur bis zum Jahr 2020 vor. Demnach hat der freiwillige Markt für die Kompensation von Treibhausgasemissionen in Deutschland von 2012 bis 2020 ein deutliches Wachstum erfahren. Das Volumen der stillgelegten Zertifikate für Treibhausgasemissionen zur freiwilligen Kompensation lag in Deutschland im Jahr 2012 bei 3,3 Mio. t CO2e. Allerdings kam nur 14 % der Nachfrage von privaten Konsument*innen, den weit größeren Teil kauften Unternehmen und Organisationen. Bis 2016 stieg diese Menge auf etwa 6,6 Mio. t CO2e, was nahezu einer Verdopplung entspricht (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> 2017). Im Jahr 2020 erreichte die Kompensationsmenge mit 43,6 Mio. t CO2eeinen neuen Höchststand (adelphi 2022). Aktuellere Zahlen liegen bisher nicht vor.</p><p>Bei freiwilligen Kompensationszahlungen lässt sich ein steigendes Bewusstsein bei den Verbraucher*innen feststellen. In einer<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/aktualisierte-analyse-des-deutschen-marktes-zur">Studie im Jahr 2014</a>gab lediglich ein Drittel aller Befragten an, dass sie Klimagasemissionen kompensieren. 2021 gaben in einer<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/infopapier-zur-marktanalyse-freiwillige">Folgestudie</a>bereits zwei Drittel der Befragten an, dass sie im vergangenen Jahr mindestens einmal eine Kompensationszahlung getätigt haben.</p><p>Weitere Informationen finden Sie auf unseren Themenseiten:</p><p>Quellen</p>
This dataset contains information on how EU Member States spend the revenues from auctioning EU ETS emission allowances in one calendar year. More information on the EU Emissions Trading System (EU ETS) can be found here. The revenues from the auctioning of these allowances represent an increasing income source for Member States. This data is being collected under Article 19 of the Governance Regulation. The Regulation’s aim is to help the EU reach its 2030 climate and energy targets by setting common rules for planning, reporting and monitoring. The Regulation also ensures that EU planning and reporting are synchronised with the ambition cycles under the Paris Agreement. Reporting is mandatory for EU Member States. Some information is only mandatory to report if the data is available.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 423 |
| Europa | 35 |
| Land | 11 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 26 |
| Förderprogramm | 128 |
| Gesetzestext | 3 |
| Text | 184 |
| unbekannt | 128 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 278 |
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| Language | Count |
|---|---|
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| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 2 |
| Datei | 43 |
| Dokument | 156 |
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| Topic | Count |
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| Boden | 296 |
| Lebewesen und Lebensräume | 301 |
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