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Klimaforschungsplan KLIFOPLAN, Europäischer Emissionshandel - Test des MRV-Compliance Cycles für Nicht-CO2-Effekte des Luftverkehrs und Unsicherheitsbetrachtungen

Um die Nicht-CO2-Effekte des Luftverkehrs in Europa in Zukunft verursachergerecht regulieren zu können, werden sie ab dem Jahr 2025 in den EU-ETS einbezogen, zunächst über ein ausschließliches MRV-System, in welchem die LfzB notwendige Daten erfassen, die Klimawirkung als CO2-Äquivalente nach dem aktuellen Forschungsstand berechnen und an die jeweiligen Behörden berichten müssen. Zum Ende des Jahres 2027 soll durch die Europäische Kommission dann ein Vorschlag vorgelegt werden, wie die Nicht-CO2-Effekte vollständig, d.h. auch mit einer Abgabeverpflichtung, in den EU-ETS einbezogen werden können. Während der MRV-Phase können zunächst die technischen und administrativen Schritte getestet und ggf. noch angepasst werden. Der Zeitrahmen und die Wirksamkeit der anschließenden vollständigen Einbindung der Nicht-CO2-Effekte wird auch von der dann vorhandenen Kenntnis des Einflusses von Unsicherheiten bei der Berechnung der CO2-Äquivalente abhängen. Ziel des Projektes ist zunächst ein Test des Compliance-Cycles in kleinem Maßstab. Dabei sollen deutlich vor dem Ende des ersten vollständigen Berichtsjahres (2025) wertvolle Erfahrungen gesammelt werden, die mit anderen Beteiligten geteilt werden können. Weiteres Ziel ist es, Unsicherheiten in der Berechnung von Nicht-CO2-Effekten besser zu verstehen und Vorschläge zu ihrer Verringerung zu erarbeiten. Damit soll eine möglichst genaue, transparente und wissenschaftlich anerkannte Berichterstattung von CO2-Äquivalenten ermöglicht werden, um damit einen hohen Grad der Einbindung der berechneten Klimawirkung in die Abgabepflicht im EU-ETS und ggf. in anderen Klimaschutzinstrumenten zu erreichen. Darüber hinaus soll eine Risikoanalyse für Maßnahmen, die darauf abzielen, die Klimawirkung von Flügen zu verringern, durchgeführt werden, um zu erreichen, dass diese Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich einen positiven Effekt hervorrufen.

WD 8 - 113/18 Einzelfrage zu CO2-Emissionszertifikaten der Stromerzeuger

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfrage zu CO2-Emissionszertifikaten der Stromerzeuger Die EG-Emissionshandels-Richtlinie (EHRL) begründet den Zusammenschluss der europäischen Mitgliedstaaten zum Emissionshandel, dem EU-ETS, und gibt nähere Vorgaben zum System. 1 Ein CO2-Emissionszertifikat entspricht der Produktion von einer Tonne CO2. 2 Die Auktionierung ist europaweit die Grundzuteilungsregel. Stromerzeuger müssen die benötig- ten Emissionsberechtigungen in der dritten Handelsperiode (2013-2020) vollständig ersteigern. 3 „Die Akkreditierung oder Zertifizierung erfolgt spezifisch mit Blick auf die unterschiedlichen emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten (vgl. Art. 43 i. V. m. Anhang I EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung).“ 4 Die Tätigkeitsgruppen Nr. 1a und 1b stehen für die Akkreditierungsbereiche „1 a Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen, wenn lediglich kommerzielle Standardbrenn- stoffe gemäß der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 verwendet werden oder wenn in Anlagen der Kategorie A oder B Erdgas verwendet wird.“ 1 Umweltbundesamt (UBA) (2018). „Der Europäische Emissionshandel“, https://www.umweltbundesamt.de/da- ten/klima/der-europaeische-emissionshandel#textpart-1 2 Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHST) (2017). „Grundlagen des Emissionshandles“, https://www.dehst.de/DE/Emissionshandel-verstehen/Grundlagen/grundlagen-des-emissionshandels-node.html 3 Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHST) (2018). „Zuteilungsmethoden 2013 bis 2020“, https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Factsheet_EH-2013-2020.pdf?__blob=publica- tionFile&v=7 4 Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHST) (2018). „Rechtliche Grundlagen“ „ https://www.dehst.de/DE/Als- Pruefstelle-informieren/als-pruefstelle-informieren-node.html und https://www.dehst.de/SharedDocs/down- loads/DE/gesetze-verordnungen/MVO-AVR.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Seite 30 WD 8 - 3000 - 113/18 (19.10.2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Einzelfrage zu CO2-Emissionszertifikaten der Stromerzeuger und „1 b Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen, ohne Einschränkungen“. Der notwendige Erwerb der CO2-Emissionszertifikate muss damit vom Betreiber der emissions- handelspflichtigen Anlagen, dem Stromerzeuger, beschafft bzw. ersteigert werden. Polen hat beispielsweise zudem die Möglichkeit, im Rahmen der "10c Ausnahme" des ETS un- entgeltliche Emissionszertifikate für die Stromproduzenten einzufordern. „Die ‘10c Ausnahme‘ des ETS ermöglicht es den neuen Mitgliedstaaten, Ausnahmeregelungen einzufordern. Dabei geht es um Kraftwerke, die vor dem Inkrafttreten des ETS geplant waren und deren Investitionen nachgewiesenermaßen davor vorgenommen wurden.“ 5 „Acht Mitgliedstaaten, die der EU seit 2004 beigetreten sind – Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Litauen, Polen und Rumänien – haben von einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 10 c der EU-EHS-Richtlinie Gebrauch gemacht, nach der bestehende Anlagen wäh- rend eines Übergangszeitraums bis 2019 eine abnehmende Zahl von Zertifikaten kostenlos erhal- ten können.“ 6 *** 5 Euractiv (2014). „Polen investiert Milliarden aus Emissionshandel in Kohle “, https://www.euractiv.de/sec- tion/energie-und-umwelt/news/polen-investiert-milliarden-aus-emissionshandel-in-kohle/ 6 Europäische Kommission „Befristete Ausnahme von der Versteigerung für 8 Länder“, https://ec.eu- ropa.eu/clima/policies/ets/allowances/electricity_de Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)

20 Jahre Europäischer Emissionshandel in nur drei Minuten

<p>Europaweit sorgte der Europäische Emissionshandel 1 (EU-ETS 1) seit 2005 für einen Rückgang der Emissionen um 51 Prozent. Doch wie funktioniert der Emissionshandel eigentlich? Und wie hat sich das zentrale Element der europäischen Klimaschutzpolitik seither entwickelt? Das und mehr erfahren Sie in unserem rund dreiminütigen Erklärfilm und auf unserer neuen Jubiläumsseite.</p><p>Nachdem im vergangenen Jahr die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ihr 20-jähriges Bestehen feierte, folgt in diesem Jahr der Europäische Emissionshandel 1 (EU-ETS 1) mit seinem 20-jährigen Jubiläum.</p><p>Seit seiner Einführung im Jahr 2005 hat das marktbasierte Klimaschutzinstrument Anfangsschwierigkeiten überwunden und entfaltet nun schrittweise sein gesamtes Potenzial. Bisher konnten die europaweiten Emissionen, die dem Emissionshandel unterliegen, um 51 Prozent reduziert werden. In Deutschland beträgt die Reduktion 47 Prozent.</p><p>Ein Erfolgskonzept, das mittlerweile auch über die europäischen Grenzen hinweg Schule gemacht hat.</p><p>20 Jahre in drei Minuten</p><p>Unser Film gibt einen verständlichen Einblick in den Handel mit Emissionsberechtigungen und einen Überblick über die wichtigsten Meilensteine und Entwicklungen des EU-Emissionshandelssystems. Interessant für alle, die mehr über nachhaltige Umweltpolitik erfahren möchten und verstehen wollen, wie das Europäische Emissionshandelssystem seit 20 Jahren zum weltweiten ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimaschutz#alphabar">Klimaschutz</a>⁠ beiträgt.</p><p>Auf der Jubiläumsseite der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt) bieten wir zudem weitere spannende Informationen und Links rund um den Emissionshandel.</p>

Development of the cement clinker production under the EU ETS

This report summarizes the main trends and drivers of the cement sector in the time period 2005-2017 in the EU28 and provides a compilation of key figures on the cement clinker industry for selected countries. The report focuses on the developments during the third trading period of the EU ETS since 2013 and analyses the countries within the EU28 with the highest contribution to total emissions of cement clinker production: Germany, Spain, France, United Kingdom, Italy, Poland and Greece. By providing key information from past developments, this report sets a solid basis for future projections and the design of climate policy. Veröffentlicht in Climate Change | 04/2025.

Identification, analysis and presentation of the products in the industrial sectors covered by the EU ETS, their economic importance and their significance for CO₂ emissions

In this data research project, quantitative data from available sources of information relating to two core topics will be researched and compiled in a uniform data format: 1. product-related material flows, energy consumption and (direct and indirect) greenhouse gas emissions within the scope of the EU-ETS 1, with a focus on the steel, cement, aluminium, refinery and basic chemicals industries. 2. building on this, the further process steps along the value chain up to two selected end products: a) a passenger car and b) plastic packaging. Based on the data from the analysis for the scope of EU-ETS 1 (step 1. as mentioned above), the case studies were developed to determine and quantify the CO₂ emissions and the cost shares caused by these emissions through the EU-ETS 1 along the value chain at the end product level. Veröffentlicht in Climate Change | 70/2025.

Wechselwirkungen zwischen dem EU-Emissionshandelssystem und Energie- und CO₂-Steuern sowie Begleitforschung zur Weiterentwicklung dieser Instrumente

Im Rahmen der Umsetzung des „Fit-for-55“-Pakets der Europäischen Kommission wurden seit 2021 wesentliche Elemente der CO₂-Bepreisung in der EU reformiert und an die verschärften Reduktionsziele für 2030 angepasst. Dieser Abschlussbericht fasst die Ergebnisse eines Forschungsvorhabens zusammen, das dem Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und ⁠ Klimaschutz ⁠ (⁠ BMWK ⁠) eine passgenaue, flexible und wissenschaftlich fundierte Analyse dieser Reformen, konkreter Umsetzungsoptionen und ihrer möglichen sozialen und ökonomischen Auswirkungen geliefert hat. Dazu wurden in zwei Arbeitspaketen (AP) verschiedene wissenschaftliche Produkte erarbeitet. Das erste AP beschäftigte sich mit CO₂-Bepreisung außerhalb des EU-ETS 1 und besonders mit dem neuen EU-ETS 2. Dabei wurden verschiedene Optionen für preisdämpfende Maßnahmen sowie die Mengensteuerung im EU-ETS 2 untersucht. Das zweite AP beschäftigte sich mit dem ⁠ CBAM ⁠. In mehreren Kurzgutachten und Diskussionspapieren wurden verschiedene Teilaspekte des Mechanismus analysiert und offene Fragen sowie mögliche Problemfelder bei der Umsetzung identifiziert. Veröffentlicht in Climate Change | 68/2025.

Wechselwirkungen der mehrfachen Förderung von Biomasse in unterschiedlichen europäischen und/oder nationalen Klimaschutzinstrumenten

Die Publikation setzt sich mit der Frage auseinander, ob es als unzulässige Doppelförderung zu werten ist, wenn beispielsweise im EU-ETS der Emissionsfaktor von Null für eine Menge Biomethan angesetzt wird, die zugleich nach Regelungen nationaler Fördersysteme eine Förderung erhalten hat. Das Gutachten kommt zu der Annahme, dass es sich nicht um eine unzulässige Doppelförderung handelt, weil zum einen die Ausklammerung von nachhaltiger ⁠ Biomasse ⁠ aus der Bepreisung von CO2Emissionen im Rahmen der Emissionshandelssysteme bereits keine Förderung darstellt und entsprechend eine unzulässige Doppelförderung nicht in Betracht kommt. Zum anderen wurden auch bei der Untersuchung der ausländischen Fördersysteme keine Hinweise darauf gefunden, dass die gewährte Förderung derart umfassend ist, dass die Privilegierung im Rahmen der Emissionshandelssysteme – so denn hierin wider Erwarten doch eine Förderung zu sehen wäre – bereits keine Förderung darstellt und entsprechend eine unzulässige Doppelförderung nicht in Betracht kommt. Nach den jüngsten Anpassungen des europäischen Rechtsrahmens in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493 zur Anpassung der ⁠ Monitoring ⁠ Verordnung wird ausdrücklich festgestellt, dass ein Emissionsfaktor von Null im Rahmen der Emissionshandelssysteme keine Förderregelung nach der RED darstellt. Veröffentlicht in Climate Change | 71/2025.

Inclusion of downstream products in CBAM

The ⁠ CBAM ⁠ scope includes selected imported goods to ensure a level playing field with EU production covered by the EU ETS 1. While 573 mainly basic materials and products are covered, expanding the scope to downstream goods must be assessed. The paper identifies five criteria for prioritisation: share of CBAM inputs, emissions relevance, carbon-leakage risk, administrative burden, and avoidance of circumvention. It discusses how to operationalise and combine these criteria and provides examples, without giving a final recommendation. The aim is to define a framework that guides future CBAM scope expansion. Veröffentlicht in Climate Change | 73/2025.

Rechtsgutachten zur Krisenfestigkeit des EU-ETS

Aktuelle Krisen wie z. B. der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine oder die COVID-19-Pandemie stellen auch das Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU Emissions Trade System – EU-ETS) vor neue Herausforderungen. Dies betrifft insbesondere die Durchsetzung der Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten, die zentral für das Erreichen der Ziele des EU-ETS ist.Hier stellt sich die Frage, ob der EU-ETS hinreichend krisenfest ausgestaltet ist und ggf. welche Verbesserungen in Betracht gezogen werden könnten.Eine Analyse des bestehenden Rechtsrahmens auf EU-Ebene und auf Ebene des deutschen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) zeigt einen deutlichen Anpassungsbedarf im Hinblick auf einen Umgang des EU-ETS mit Krisen, der vor allem die Durchsetzung der Abgabepflicht in Fällen höherer Gewalt, betrieblichen Insolvenzen und Betriebsstilllegungen betrifft.Nachbesserungen sollten dabei in erster Linie klarere Regelungen sowie die Schließung von Regelungslücken umfassen, wobei die Kompetenzverteilung zwischen EU- und nationalem Gesetzgeber beachtet werden muss. Konkret scheint nicht nur ein Beispiel­katalog von Fällen höherer Gewalt sinnvoll, sondern auch behördliche Instrumente wie Verkaufsverbote und die Sperrung von Zertifikatekonten, um der zuständigen Behörde mehr Handlungsoptionen zur Durchsetzung der Abgabepflicht trotz Krisen zu geben.

The extension of the EU ETS 1 to maritime transport: market and policy mix analysis

The aim of this report is to analyse the (economic) impacts of the extension of the EU ETS 1 to maritime transport on the sector and the interlinkages with other policies considering the overall climate impacts. The report contains a market analysis for maritime transport services, which was carried out for maritime and inland shipping. The report also analyses the qualitative effects and interactions of the integration of maritime transport into the EU ETS 1 with other relevant policy instruments in the sector at European, global and at national (German) level. Lastly, it concludes on the qualitative impacts and identifies research questions and gaps for further analysis. Veröffentlicht in Climate Change | 64/2025.

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