Am 4. März 2016 verabschiedete der Europäische Rat für Umwelt seine Stellungnahme zu endokrinen Disruptoren. In der Stellungnahme fordern sie die Europäische Kommission dazu auf, ihren gesetzlichen Verpflichtungen in diesem Bereich nachzukommen. Die Forderung bezieht sich auf einen Fall des Gerichts der Europäischen Union (EuG) von Dezember 2015 (T-521/14 Sweden v Commission), in dem das Gericht befand, dass die EU-Kommission ihre Verpflichtungen unter der Biozidrichtlinie nicht erfüllt. Laut Richtlinie sollte die EU-Kommission schon bis 2013 einen Kriterienkatalog für endokrine Disruptoren erstellen.
Die Umweltminister der Europäischen Union haben sich gegen eine Aufweichung des Naturschutzrechts in der EU ausgesprochen. Die vollständige Umsetzung der beiden EU-Naturschutzrichtlinien sei eine unverzichtbare Voraussetzung, um die Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie zu erreichen, beschloss der EU-Umweltrat am 16. Dezember 2015 in Brüssel. Die Vogelschutzrichtlinie und die Naturschutzrichtlinie FFH hätten "ihren Wert unter Beweis gestellt" und seien "ein wesentlicher Bestandteil des Biodiversitätsschutzes in Europa". Die Minister waren sich darüber hinaus einig, dass eine verbesserte Finanzierung des Naturschutzes und eine stärkere Berücksichtigung von Naturschutzzielen in der Landwirtschaft nötig seien, um Natur und Artenvielfalt zu erhalten.
Informationsdienst
Gewässerkunde |
Flussgebietsmanagement
2/2012
Niedersächsischer Landesbetrieb für
Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Hochwasserrisikomanagement-
Richtlinie – Stand der Umsetzung
in Niedersachsen
Havarien an einer Biogasanlage
und einem Güllebehälter
Förderrichtlinie Kleinmaßnahmen
Weitere Themen: Maßnahmen begleitendes Monitoring • Umfrage
Gebietskooperationen • Gewässerüberwachungssystem Nieder-
sachsen
Die Hochwasserrisikomanagement-
Richtlinie – Stand der Umsetzung in
Niedersachsen
Am 23. Oktober 2007 ist die Richtlinie 2007/60/EG des europäischen Parlaments
und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken,
kurz Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL), in Kraft getreten. Sie
ist bindendes europäisches Recht und wurde mit dem Gesetz zur Neuregelung
des Wasserrechts (WHG) vom 31. Juli 2009 in bundesdeutsches Recht übernom-
men. Von Kristina Vaupel, NLWKN Betriebsstelle Verden
Inhalt
Die Hochwasserrisikomanagement-
Richtlinie – Stand der Umsetzung
in Niedersachsen
S. 2
Havarien an einer Biogasanlage
und an einem Güllebehälter
S. 4
Förderrichtlinie Kleinmaßnahmen S. 5
Den Erfolg dokumentieren: Hinweise
für ein Maßnahmen begleitendes
biologisches Monitoring
S. 6
Strategien für die Fließgewässer –
Ergebnisse der Umfrage bei den
Gebietskooperationen
S. 7
Gewässerüberwachungssystem
Niedersachsen (GÜN)
S. 8
Extreme Niederschlagsereignisse haben
in den letzten Jahren im mitteleuropäi-
schen Raum zu Hochwasser mit hohen
volkswirtschaftlichen Schäden geführt.
Auch in Niedersachsen sind zahlreiche
Hochwasserereignisse der letzten Jahre,
wie zum Beispiel das 1998er Hochwasser
an der Hunte, das 2007er Hochwasser an
der Hase oder auch das 2010er Hoch-
wasser an der Innerste noch lebhaft in
Erinnerung geblieben.
Während die Menschen mit den häufige-
ren Überflutungen zu leben gelernt ha-
ben, brachten die seltenen großen Hoch-
wasser oft beträchtliche Zerstörungen.
Zunehmender Siedlungsdruck, steigender
Wohlstand und der Verlust des Bewusst-
seins für Hochwasser nach längeren
hochwasserfreien Perioden führen zu
einem teilweise sorglosen Umgang mit
den Überschwemmungsgebieten, so
dass kleine Überflutungen heute bereits
große Schäden anrichten können.
In Niedersachsen hat der Hochwasser-
und Küstenschutz daher seit jeher eine
besondere Bedeutung.
Die HWRM-RL verfolgt das Ziel, hoch-
wasserbedingte Risiken für die menschli-
che Gesundheit, die Umwelt, die Infra-
strukturen und das Eigentum zu verrin-
gern und zu bewältigen. Die Richtlinie ist
Teil eines Aktionsprogramms, das die
Europäische Kommission auf Grund
entsprechender Schlussfolgerungen des
Umweltrates aus dem Jahre 2004 als
Reaktion auf die extremen Hochwasser-
ereignisse der vergangenen Jahre in
vielen europäischen Flussgebieten vorge-
legt hat.
Schritt für Schritt zur Umsetzung
Grundgedanke der Richtlinie ist ein akti-
ves Risikomanagement mit dem Ziel, die
negativen Hochwasserfolgen zu verrin-
gern. Hierbei liegt der Schwerpunkt nicht
nur auf baulichen Maßnahmen sondern
insbesondere auf vorsorgenden Maß-
nahmen.
Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt in
drei Schritten:
1. In einem ersten Schritt wurden bis
zum 22. Dezember 2011 Risikoge-
biete an den Binnengewässern und
der Küste ermittelt und der EU mitge-
teilt. Die Karte der Risikogebiete ist
unter www.nlwkn.niedersachsen.de
zu finden.
2.
Hochwasser an der Innerste
2
In einem zweiten Schritt sind bis
Ende 2013 die Risikogebiete in ihrer
flächenhaften Ausdehnung in Hoch-
wasserrisiko- und Hochwassergefah-
renkarten darzustellen. Der NLWKN
arbeitet derzeit an diesem Umset-
zungsschritt.
3.
Bis Ende 2015 werden Risikoma-
nagementpläne zu erstellen sein, die
die Maßnahmen beschreiben, mit
denen die Bürger und die Verant-
wortlichen den Gefahren des Hoch-
wassers begegnen können.
Informationen zum Stand der Umsetzung
in Niedersachsen finden Sie unter
www.nlwkn.niedersachsen.de
Vom Hochwasserschutzplan zum
Hochwasserrisikomanagementplan
Durch das Inkrafttreten der HWRM-RL
haben sich die rechtlichen Rahmenbe-
dingungen für die in Niedersachsen be-
gonnenen Hochwasserschutzpläne ver-
ändert. Die ursprünglich vorgesehenen
Hochwasserschutzpläne für Aller, Inners-
te, Leine, Hase, Hunte und Oker werden
nunmehr überführt in die Hochwasserrisi-
komanagementplane der entsprechenden
Flussgebietseinheiten. So hat der
NLWKN Mitte Oktober 2012 die Hoch-
wassergefahrenkarten für die Oker vorge-
legt. Ein wesentlicher Teil des zweiten
Umsetzungsschrittes ist somit für die
Oker bereits erarbeitet. Diese Ergebnisse
fließen in den Hochwasserrisikomanage-
mentplan der Weser ein.
Wie geht es weiter? – Die Mitarbeit der
örtlichen Akteure
Bis Ende 2015 sind Hochwasserrisiko-
managementpläne zu erstellen. Eine
besondere Rolle haben hierbei die örtlich
zuständigen Akteure. Auf Basis der erar-
beiteten Karten sind die für den Hoch-
wasserschutz vor Ort zuständigen Kom-
munen und Verbände aufgefordert Maß-
nahmen zu entwickeln, mit denen den
Gefahren des Hochwassers begegnet
werden kann. Der NLWKN moderiert den
Prozess der Planerstellung unter Einbin-
dung aller Akteure.
Die HWRM-RL verpflichtet das Land
Niedersachsen nicht, für die zuständigen
Kommunen und Deichverbände Hoch-
wasserschutzanlagen zu planen und zu
bauen. Vielmehr ist es Aufgabe der Län-
der, Hochwasserbewusstsein zu schaf-
fen. In den Hochwasserrisikomanage-
mentplänen müssen ausdrücklich nicht
nur bauliche Maßnahmen wie Deiche und
Hochwasserrückhaltebecken betrachtet
werden. Insbesondere sollen auch vor-
sorgende Maßnahmen wie eine ange-
Ausschnitt einer Hochwassergefahrenkarte für ein extremes Hochwasserereignis an der Oker
messene Berücksichtigung dieser Belan-
ge in der Bauleitplanung, hochwasseran-
gepasste Bauweisen oder auch Verbes-
serungen bei den Warndiensten und beim
Katastrophenschutz aufgenommen wer-
den. Es geht darum, alles das, was an
bewährten Instrumenten aus den ver-
schiedenen Rechtsbereichen vorhanden
ist, in einem Plan zusammenzutragen.
Die Rechtswirkung der Hochwasser-
risikomanagementpläne
Mit der Novelle des Wasserhaushaltsge-
setzes wurde die Ausweisung von Über-
schwemmungsgebieten (ÜSG) mit der
Umsetzung der HWRM-RL verknüpft. Die
Ausweisung von Überschwemmungsge-
bieten erfolgt daher in Niedersachsen auf
zwei Ebenen: Vorrangig und bis Ende
2013 sind die ÜSG an Risikogewässern
vorläufig zu sichern und festzusetzen.
Darüber hinaus gilt in Niedersachsen
nach wie vor die „Verordnung über die
Gewässer und Gewässerabschnitte, bei
denen durch Hochwasser nicht nur ge-
ringfügige Schäden entstanden oder zu
erwarten sind“ vom 26.11.2007 (Nieder-
sächsisches Gesetz- und Verordnungs-
blatt Nr. 37 Seite 669). Diese Verordnung
wurde mit der Novelle des Niedersächsi-
schen Wassergesetz (NWG) in geltendes
Recht überführt (§ 115 Absatz 1 NWG).
Eine direkte Rechtfolge resultiert nur aus
den vorläufig gesicherten oder gesetzlich
als Verordnung festgesetzten Über-
schwemmungsgebieten. Diese werden
auf Grundlage eines Hochwassers mit
mittlerer Wahrscheinlichkeit (Wieder-
kehrintervall 100 Jahre) durch die unte-
ren Wasserbehörden festgesetzt. In die-
sen Überschwemmungsgebieten gelten
die besonderen Schutzvorschriften nach
§ 78 WHG, wie zum Beispiel Bauverbote
oder besondere Vorschriften zum Um-
gang mit wassergefährdenden Stoffen.
Die Hochwasserrisikomanagementpläne
selbst entfalten keine direkte Rechtswir-
kung. Sie dienen vorrangig dazu Be-
troffene sowie Verantwortliche für Hoch-
wasserschutz und Gefahrenabwehr über
bestehende Risiken zu informieren. Da-
mit sind sie eine wichtige Grundlage für
alle Maßnahmen des Hochwasserrisiko-
managements. Mittelbare Rechtsfolgen
ergeben sich jedoch aus Vorschriften für
die Wasserwirtschaft, die gemeindliche
Bauleitplanung, die Regionalplanung
sowie für die öffentlichen oder privaten
Betroffenen selbst im Rahmen der Ei-
genvorsorge.
3
Auf 20% der Land- und Meeresflächen EU-weit sollen bis zum Jahr 2030 Maßnahmen zur Stärkung von Ökosystemen eingeleitet werden. So legt es das Nature Restoration Law der EU fest. Die Verordnung wurde nach langen Verhandlungen am 17.07.2024 vom EU-Umweltrat in Luxemburg angenommen. Sie hat die Wiederherstellung der Natur in Europa zum Ziel, denn über 80 Prozent der Ökosysteme sind hier in einem schlechten Zustand.Neben den 20 Prozent Land- und Meeresfläche, auf denen Maßnahmen zur Stärkung von Ökosystemen eingeleitet werden sollen, sollen auch bestimmte wichtige Lebensraumtypen in schlechtem Zustand wiederhergestellt werden: bis 2030 zu mindestens 30 Prozent, bis 2040 zu 60 Prozent und bis 2050 zu 90 Prozent. Die Mitgliedstaaten sollen hierfür nationale Wiederherstellungspläne erarbeiten, ein Prozess bei dem die gesamte Gesellschaft beteiligt werden soll. Die Verordnung umfasst alle wichtigen Ökosysteme der Gesamtlandschaft, von Stadtgrün über Meeresböden und Moore bis hin zu Wäldern. Sie bietet viele Chancen, unsere Landschaft fit für die Zukunft zu machen. Der Entwurf wurde in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert, weil er viele verschiedene Interessen tangiert.Weitere Informationen in Englischer Sprache finden Sie hier .Quelle: BMUV-Pressestelle