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Deutschlandweite Ausnahmeregelungen vom Fahrverbot

Gemäß Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung (35. Bundes-Immissionsschutzverordnung) sind folgende Kraftfahrzeuge grundsätzlich von Verkehrsverboten in Umweltzonen ausgenommen. Sie dürfen ohne Plakette oder mit jeder beliebigen Plakette in allen Umweltzonen in Deutschland fahren. Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung “Arzt Notfalleinsatz” (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen “aG”, “H” oder “Bl” nachweisen, Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können, Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden, zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt, Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. Bei den Kontrollen im fließenden Verkehr erfolgt der Nachweis durch den Schwerbehindertenausweis. Im ruhenden Verkehr kann die Berechtigung für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen “aG” oder “Bl” durch den Schwerbehinderten-Parkausweis (EU-Parkausweis) nachgewiesen, der hinter der Windschutzscheibe sichtbar ausgelegt wird. Der EU-Parkausweis kann bei der Straßenverkehrsbehörde ihres Wohnbezirkes beantragt werden. Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen “H”, die keinen Parkausweis erhalten, können ersatzweise einen Nachweis für die Befreiung von der Plakettenpflicht bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt beantragen. Dieser Nachweis gilt nur in Berlin. Weitere Informationen: Formulare zur Umweltzone Umweltzone: alle Straßen Kostenlose Android App zum Verlauf der Umweltzone Formulare Rechtsvorschriften

Gentechnikgesetz (GenTG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Kommission für die Biologische Sicherheit § 5 Aufgaben der Kommission § 5a (weggefallen) § 6 Allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten, Gefahrenvorsorge Zweiter Teil Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen § 7 Sicherheitsstufen, Sicherheitsmaßnahmen § 8 Genehmigung, Anzeige und Anmeldung von gentechnischen Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten § 9 Weitere gentechnische Arbeiten § 10 Genehmigungsverfahren § 11 Genehmigungsvoraussetzungen § 12 Anzeige- und Anmeldeverfahren § 13 (weggefallen) Dritter Teil Freisetzung und Inverkehrbringen § 14 Freisetzung und Inverkehrbringen § 15 Zulassungsantrag bei Freisetzung und Inverkehrbringen § 16 Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen § 16a Standortregister § 16b Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten § 16c Beobachtung § 16d Entscheidung der Behörde bei Inverkehrbringen § 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtiges Saatgut Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften § 17 Verwendung von Unterlagen § 17a Vertraulichkeit von Angaben § 17b Kennzeichnung § 18 Anhörungsverfahren § 19 Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen § 20 Einstweilige Einstellung § 21 Mitteilungspflichten § 22 Andere behördliche Entscheidungen § 23 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen § 24 (weggefallen) § 25 Überwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten § 26 Behördliche Anordnungen § 27 Erlöschen der Genehmigung, Unwirksamwerden der Anmeldung § 28 Informationsweitergabe § 28a Unterrichtung der Öffentlichkeit § 28b Methodensammlung § 29 Auswertung und Bereitstellung von Daten § 30 Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften § 31 Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde Fünfter Teil Haftungsvorschriften § 32 Haftung § 33 Haftungshöchstbetrag § 34 Ursachenvermutung § 35 Auskunftsansprüche des Geschädigten § 36 Deckungsvorsorge § 36a Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen § 37 Haftung nach anderen Rechtsvorschriften Sechster Teil Straf- und Bußgeldvorschriften § 38 Bußgeldvorschriften § 39 Strafvorschriften Siebter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 40 (weggefallen) § 41 Übergangsregelung § 41a (weggefallen) § 42 Anwendbarkeit der Vorschriften für die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Vorbereitungsdienst für die Laufbahn als Beamtin/Beamter Aktuelle Ausschreibungen Der Vorbereitungsdienst - Ihr Karriereweg im Landesdienst Vorbereitungsdienst im Bereich der Umwelt- und Wasserverwaltung Dokumente

Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt bietet eine auf einem wissenschaftlichen Studium aufbauende zusätzliche verwaltungsbezogene Ausbildung an – den Vorbereitungsdienst. Der Vorbereitungsdienst ist Voraussetzung, um Beamter (m/w/d) in der jeweiligen Laufbahn zu werden. Er schließt mit einer Prüfung ab. Damit bietet sich die Chance, eine Beamtenlaufbahn sowohl beim Land als auch bei Kreisen, Städten, Gemeinden oder anderen öffentlich-rechtlichen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen einzuschlagen. Die Übernahme kann auch als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter erfolgen. In eine Beamtenlaufbahn kann in Deutschland berufen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: Deutsche oder Deutscher im Sinne Artikel 116 Grundgesetz (Deutsche Staatsangehörigkeit) oder Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, mit dem Deutschland oder die EU einen Vertrag über einen Anspruch der Anerkennung von Berufsqualifikationen abgeschlossen haben die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetztes einzutreten, und die nach Landesrecht geforderte Befähigung besitzt. Die Angaben zur geforderten Befähigung, der Verlauf und die Prüfung sind in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (APVO) aufgeführt. Diese Dokumente sind am Ende der Seite zu finden. Eine wichtige Voraussetzung für den Vorbereitungsdienst ist ein akademischer Abschluss. Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst sind nur auf Ausschreibung hin unter Angabe des gewünschten Fachschwerpunktes an das zuständige Ministerium in Sachsen-Anhalt zu richten. Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU) bildet im Bereich der Umweltverwaltung aus. Folgender Vorbereitungsdienst wird angeboten: Umwelttechnischer Verwaltungsdienst - Fachrichtung Umwelttechnik oder Bauingenieurwesen, Schwerpunkt Wasserwirtschaft, Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt Umwelttechnischer Verwaltungsdienst - Fachrichtung Umwelttechnik oder Bauingenieurwesen, Schwerpunkt Wasserwirtschaft, Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt Dabei werden verschiedene Lehrgänge absolviert sowie bestimmte Bereiche der Umweltverwaltung im Land Sachsen-Anhalt durchlaufen. Je nach Eignung und Leistung ist nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes eine Übernahme in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt beabsichtigt. Sie richtet sich nach den zur Verfügung stehenden freien Stellen des jeweiligen Haushaltsjahres. Der Einsatz kann in jeder fachlich zutreffenden Dienststelle des Geschäftsbereiches erfolgen. Wünsche zum Einsatzort werden aber -soweit möglich- berücksichtigt.

Erfassung der Kontaminationssituation von Holz und der aus der Nutzung resultierenden Strahlenexposition

Erfassung der Kontaminationssituation von Holz und der aus der Nutzung resultierenden Strahlenexposition Holz in Deutschland und Europa ist in Folge des Reaktorunfalls von Tschornobyl (russ. Tschernobyl) noch immer mit Cäsium-137 ( Cs -137) kontaminiert. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass bei der Verbrennung von kontaminiertem Holz Cs -137 erheblich in der Asche aufkonzentriert wird. Im Rahmen dieses Forschungsvorhabens sollen aktuelle Daten zur Radiocäsiumkontamination von Holz und Holzprodukten aus Deutschland erhoben werden. Hintergrund Als Folge des Reaktorunfalls von Tschornobyl (russ. Tschernobyl) ist Holz in Deutschland und Europa noch immer mit Cäsium-137 ( Cs -137) kontaminiert. Im Zuge der Energiewende gewinnt die Nutzung von Holz in Holz-(Heiz-)Kraftwerken zunehmend an Bedeutung. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass bei der Verbrennung von kontaminiertem Holz Cs -137 erheblich in der Asche aufkonzentriert wird. Ein europäisches Land hat bereits die zulässige Radiocäsiumkontamination in importiertem Holz, das für die Verbrennung vorgesehen ist, begrenzt. Es ist zu erwarten, dass mittelfristig entsprechende Regelungen für den gesamten europäischen Wirtschaftsraum diskutiert werden. Es gibt für Deutschland keine aktuellen Daten zur Kontaminationssituation bei inländisch erzeugtem oder importiertem Holz. Und auch nicht zu der der aus der Holznutzung resultierenden Strahlenexposition – also welcher Stahlung die Menschen dadurch ausgesetzt sind. Zielsetzung Im Rahmen dieses Forschungsvorhabens sollen aktuelle Daten zur Radiocäsiumkontamination von Holz und Holzprodukten aus Deutschland erhoben werden. Es werden Holzproben aus zwei Untersuchungsgebieten sowohl direkt im Wald als auch in Holz-(Heiz-)Kraftwerken auf ihren Radiocäsiumgehalt untersucht. Anhand der Bodenkontamination und anderer relevanter lokaler Einflussfaktoren wird auf die deutschlandweite Kontaminationssituation geschlossen. Zusätzlich zur Untersuchung von Holz werden Untersuchungen zur Aufkonzentration von Cs -137 in den Verbrennungsrückständen von Holz-(Heiz-)Kraftwerken durchgeführt. Auf Grundlage dieser Informationen wird die pozentielle Strahlenexposition durch die Nutzung von kontaminiertem Holz, Holzprodukten und Holz zur Energieerzeugung ermittelt. Eckdaten Forschungs-/Auftragnehmer: Rückbau in Strahlenschutz und Kerntechnik GmbH Projektleitung: Alexander Wunderskirchner Fachbegleitung BfS : Friederike Gnädinger Beginn: 5. Mai 2023 Geplantes Ende: 31.12.2025 Finanzierung: 210.326‚19 Euro Stand: 10.04.2025

Anwärterausbildung oder Referendariat in Land- und Forstwirtschaft Dokumente

Die Landwirtschafts- und Forstverwaltung in Sachsen-Anhalt braucht kompetente und engagierte Nachwuchskräfte. Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten bietet die Möglichkeit, eine Laufbahn als Beamter (m/w/d) einzuschlagen. Das Ministerium bietet eine zusätzliche verwaltungsbezogene Ausbildung an, die auf einem Hochschulstudium (Bachelor- oder Masterabschluss) aufbaut – der Vorbereitungsdienst. Der Vorbereitungsdienst ist Voraussetzung, um Beamter (m/w/d) in der jeweiligen Laufbahn zu werden. Er schließt mit einer Prüfung ab. Damit bietet sich die Chance, eine Beamtenlaufbahn sowohl beim Land als auch bei Kreisen, Städten, Gemeinden oder anderen öffentlich-rechtlichen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen einzuschlagen. Die Übernahme kann auch als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter erfolgen. Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein? In eine Beamtenlaufbahn kann in Deutschland berufen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: Deutsche oder Deutscher im Sinne Artikel 116 Grundgesetz (Deutsche Staatsangehörigkeit) oder Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, mit dem Deutschland oder die EU einen Vertrag über einen Anspruch der Anerkennung von Berufsqualifikationen abgeschlossen haben die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetztes einzutreten, und die nach Landesrecht geforderte Befähigung besitzt. Die Angaben zur geforderten Befähigung, der Verlauf und die Prüfung sind in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (APVO) aufgeführt. Diese Dokumente sind am Ende der Seite zu finden. Eine wichtige Voraussetzung für den Vorbereitungsdienst ist ein akademischer Abschluss. Folgende Möglichkeiten bestehen: Ausbildung als Anwärter (m/w/d): Ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule/Universität/Hochschule (Bachelor) eröffnet den Zugang zur Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt. Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate inklusive der Zeit der schriftlichen und mündlichen Prüfungen und des Urlaubs. Während dieser Zeit werden monatliche Anwärterbezüge in Höhe von rund 1.300 Euro gezahlt. Daneben wird vermögenswirksame Leistung gewährt. Hinzu kommt ein Sonderzuschlag in Höhe von 30 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrages. Der Vorbereitungsdienst hat zum Ziel, den Anwärtern (m/w/d) auf der Grundlage des während des Studiums erworbenen Wissens berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Diese benötigen sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Landwirtschafts- und Forstverwaltung. Dazu ist auch das Verständnis für staatspolitische, rechtliche, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge wichtig. Ausbildung als Referendar (m/w/d): Ein abgeschlossenes Universitäts- oder Hochschulstudium (Master) eröffnet den Zugang zur Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt. Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre inklusive der Zeit der schriftlichen und mündlichen Prüfungen und des Urlaubes. Während dieser Zeit werden monatliche Referendarbezüge in Höhe von rund 1.500 Euro gezahlt. Daneben wird vermögenswirksame Leistung gewährt. Hinzu kommt ein Sonderzuschlag in Höhe von 30 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrages. Der Referendar (m/w/d) soll die während des Studiums erworbenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in der Verwaltungspraxis anwenden und ergänzen. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden. Sie sollen neben den fach- und verwaltungsbezogenen Grundlagen auch die notwendigen Führungs- und Managementtechniken beherrschen und anwenden können. Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten bildet in folgenden Vorbereitungsdiensten aus: Landwirtschaftlicher Dienst, Laufbahngruppe 2, 1. und 2. Einstiegsamt, Forstdienst, Laufbahngruppe 2, 1. und 2. Einstiegsamt Dabei werden verschiedene Lehrgänge absolviert sowie bestimmte Bereiche der Landwirtschafts- und Forstverwaltung im Land Sachsen-Anhalt durchlaufen. Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst sind nur auf Ausschreibung hin an das zuständige Ministerium in Sachsen-Anhalt zu richten. Je nach Eignung und Leistung ist nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes eine Übernahme in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt beabsichtigt. Sie richtet sich nach den zur Verfügung stehenden freien Stellen des jeweiligen Haushaltsjahres. Der Einsatz kann in jeder fachlich zutreffenden Dienststelle des Geschäftsbereiches erfolgen. Wünsche zum Einsatzort werden aber soweit möglich berücksichtigt. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes im Land Sachsen-Anhalt Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes im Land Sachsen-Anhalt Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn Forstdienst der Laufbahngruppe 2 des Landes Sachsen-Anhalt

Landesbürgschaften

Was wird gefördert? Das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium der Finanzen übernimmt Bürgschaften für Investitions- und Betriebsmittelkredite, um im Interesse des Landes volkswirtschaftlich förderwürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare  Maßnahmen zu ermöglichen. Bürgschaften werden grundsätzlich nur übernommen, wenn die Maßnahmen sonst nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil keine ausreichenden Sicherheiten zur Verfügung stehen. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige freier Berufe sowie Träger sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen. Der Antragsteller muss in Sachsen-Anhalt eine Betriebsstätte unterhalten oder in Sachsen-Anhalt eine förderungswürdige Maßnahme durchführen. Der Kreditnehmer muss kreditwürdig sein und hinreichende Gewähr für die Rückzahlung des verbürgten Kredites bieten. Es bestehen beihilferechtlich begründete Branchenausschlüsse. Bürgschaften werden nur gegenüber im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Kreditinstituten und anderen Kapitalsammelstellen übernommen. Wie wird gefördert? Die Landesbürgschaften werden als Ausfallbürgschaften übernommen. Die Höhe der Bürgschaft wird jeweils für den Einzelfall festgesetzt und beträgt in der Regel maximal 70 Prozent des Ausfalls. Die Gesamtsumme der Bürgschaften je Unternehmen ist auf 10,5 Mio. Euro begrenzt. Eine höhere Risikoübernahme ist im Einzelfall möglich. Für die verbürgten Kredite sind unabhängig von den Landesbürgschaften angemessene und zumutbare Sicherheiten zu stellen. Besonderheiten Einzelheiten sind in den Bürgschaftsrichtlinien und allgemeinen Bestimmungen für Landesbürgschaften in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Ansprechpartner www.mf.sachsen-anhalt.de

Verbraucherschutz und Durchsetzung im Umweltbundesamt

Seit dem Wechsel des Verbraucherschutzes ins Bundesumweltministerium ist die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im Umweltbundesamt angesiedelt. Sie setzt keine individuellen Verbraucheransprüche durch, sondern wird bei innereuropäisch grenzüberschreitenden Sachverhalten aktiv, wenn die Rechte vieler Verbraucher*innen durch ein Unternehmen verletzt oder gefährdet sind. Hinweis: Die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im Umweltbundesamt ist kein direkter Ansprechpartner für Verbraucher*innen. Unten finden Sie Hinweise, an wen Sie sich wenden können. Zuständigkeiten von „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im UBA und Rechtsgrundlagen In Deutschland erfolgt die Rechtsdurchsetzung wirtschaftlichen Verbraucherschutzrechts regelmäßig nicht auf behördlichem, sondern auf zivilrechtlichem Wege. Verbraucher*innen setzen ihre Rechte entweder selbst durch und/oder Verbraucherschutzverbände oder Konkurrenten gehen gegen die „schwarzen Schafe“ mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen vor. Darüber hinaus setzt das ⁠ UBA ⁠ im Rahmen des europäischen Behördennetzwerks „Consumer Protection Cooperation“ (kurz: „CPC“) grenzüberschreitend die kollektiven wirtschaftlichen Interessen von Verbraucher*innen durch. Grundlage der Zusammenarbeit ist die Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, die sogenannte CPC-Verordnung. Durch diese wurden Strukturen der Zusammenarbeit geschaffen, die in den Mitgliedstaaten die Benennung zuständiger Behörden sowie einer zentralen Verbindungsstelle vorsehen. Zentrale Verbindungsstelle ist in Deutschland das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (⁠ BMUV ⁠). Als eine von mehreren zuständigen Behörden wurde das Umweltbundesamt (UBA) benannt, mit der Folge, dass hier die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ eingerichtet wurde. Die CPC-Verordnung zielt auf eine effektive Zusammenarbeit der Verbraucherschutzbehörden in den EU-Mitgliedstaaten sowie den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen ab. Bei Verstößen gegen „Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen“ (= alle im Anhang der CPC-Verordnung aufgeführten Verordnungen und Richtlinien) ergreift die zuständige Behörde alle erforderlichen und verhältnismäßigen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen. Für die überwiegende Zahl der aufgeführten Verordnungen und Richtlinien ist das UBA zuständig. Neben dem UBA sind im CPC-Netzwerk folgende weitere deutsche Behörden im Rahmen ihrer Aufgabengebiete tätig: das Luftfahrt-Bundesamt, die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die jeweiligen Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (EU-VSchDG). Wie setzt die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ die Verbraucherrechte europäischer Bürger*innen durch? In die Zuständigkeit des ⁠ UBA ⁠ fallen beispielsweise Verstöße gegen Rechtsakte, die Unternehmen unlautere Geschäftspraktiken – wie irreführende Nachhaltigkeitsaussagen – verbieten. Bei einem Verstoß oder einem dahingehenden Verdacht werden Auskunfts- oder Durchsetzungsersuchen mithilfe einer EU-Datenbank, dem Binnenmarkt-Informationssystem „IMI“ (kurz für Internal Market Information System), in beide Richtungen gestellt: Das UBA wird auf Ersuchen seiner ausländischen Partnerbehörden tätig oder ersucht umgekehrt diese Behörden darum, die Rechte deutscher Verbraucher*innen zu schützen. Abhängig vom konkreten Sachverhalt kann das UBA die Bereitstellung aller relevanten Informationen, Daten oder Dokumente verlangen und ggf. auch Durchsuchungen vornehmen sowie die Einstellung von Verstößen durch die*den Unternehmer*in schriftlich anordnen und ggf. Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen. Es ist aber grundsätzlich auch befugt, die Kooperation mit betroffenen Unternehmen zu suchen und mit ihnen über Zusagen zu verhandeln, wie ein Verstoß gegen Verbraucherrechte behoben werden könnte. Schließlich kann das UBA, statt selbst vorzugehen, auch einen Dritten – Verbraucher- oder Unternehmerverband – damit beauftragen, zivilrechtlich auf das Abstellen der Verstöße hinzuwirken und dies ggf. im Wege einer Unterlassungsklage durchzusetzen. Neben der Bearbeitung von Einzelfällen, die auch ein- und ausgehende Warnmeldungen umfassen, beteiligt sich das UBA auf der Grundlage der CPC-Verordnung außerdem an sogenannten „Sweeps“. Das sind stichprobenartige Marktüberprüfungen, ob Angebote, die Unternehmen ihren Kundinnen*Kunden machen, den gesetzlich vorgegebenen Kriterien genügen. Ein Fallbeispiel Sarah Vaasen aus Berlin sind nachhaltige Produkte wichtig. Daher bestellt sie eine Hose bei einem französischen Online-Händler, der auf seiner Internetseite – wie sich später herausstellen wird fälschlicherweise – mit dem Slogan „Europas umweltfreundlichste Modemarke“ wirbt. Ein Fernsehbeitrag zum Thema „Greenwashing“ macht sie jedoch stutzig. „Greenwashing“ sind PR-Methoden, die darauf zielen, einem Unternehmen ein umweltfreundliches Image zu verleihen, ohne dass es dafür eine hinreichende Grundlage gibt. Sie schaut sich daraufhin die Internetseite des Online-Händlers noch einmal genauer an, findet jedoch keine weiterführenden Informationen zu dessen Nachhaltigkeitsaussage. Verärgert wendet sich Sarah Vaasen an ihre örtliche Verbraucherzentrale. Dort stellt man fest, dass sie nicht die Einzige ist, die sich über den Online-Händler beschwert. Die daraufhin von der Verbraucherzentrale involvierte Organisationseinheit im UBA „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ setzt sich jetzt mit ihrer französischen Partnerbehörde in Verbindung, um die Rechte der Verbraucher*innen grenzüberschreitend durchzusetzen. Nachdem die französische Partnerbehörde dem Online- Händler Gelegenheit zur Schilderung seiner Sicht gegeben hat, erkennt dieser an, dass er unrechtmäßig gehandelt hat, und entfernt den Slogan von seiner Internetseite. Die so genannten „Green Claims“ sind aber nur ein denkbares Handlungsfeld. Dark Patterns, Subscription Traps und unklare AGB sind ebenfalls zu nennen. Wohin können sich Verbraucher*innen wenden? Verbraucher*innen können sich bei Streitigkeiten mit Unternehmen mit Sitz in Deutschland bei einer Verbraucherzentrale oder der Wettbewerbszentrale über den vermuteten Verstoß informieren oder dort eine Beschwerde einreichen. Für individuelle Streitigkeiten mit Unternehmen aus dem EU-Ausland ist darüber hinaus das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland mit Sitz in Kehl zuständig. Außerdem können Verbraucher*innen sich an die rechtsberatenden Berufe oder Verbraucherschlichtungsstellen wenden. Das ⁠ UBA ⁠ und die Organisationseinheit „Verbraucherschutz und Durchsetzung“ sind keine Beschwerdestellen. Wie erfährt das UBA von Rechtsverstößen? In der Regel erhält das ⁠ UBA ⁠ vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland die Anregung, ein Verfahren einzuleiten, wenn dort eine Vielzahl von Beschwerden gegen ein Unternehmen vorliegen. Weitere Ersuchen können sich aus den jährlich stattfindenden „Sweeps“ im CPC-Netzwerk (siehe oben) ergeben, bei denen zu einem bestimmten Thema Marktstichproben durch das UBA vorgenommen werden.

Abschnitt A - Arten der Befähigungsnachweise, Erwerb, Gültigkeitsdauer, Umtausch

Abschnitt A - Arten der Befähigungsnachweise, Erwerb, Gültigkeitsdauer, Umtausch Arten der Befähigungsnachweise 1.1 Von der Bundesverkehrsverwaltung werden folgende Funkzeugnisse sowie Gültigkeits- und Anerkennungsvermerke (Befähigungsnachweise) ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert: für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem ( Global Maritime Distress and Safety System [ GMDSS ]) teilnehmen, aa. Allgemeines Betriebszeugnis für Funker ( General Operator's Certificate [ GOC ]), bb. Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker ( Restricted Operator's Certificate [ ROC ]), cc. UKW -Betriebszeugnis für Funker ( UBZ ); für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Schiffen, die nicht dem Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens unterliegen und die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem ( Global Maritime Distress and Safety System [GDMSS]) teilnehmen, aa. Allgemeines Funkbetriebszeugnis ( Long Range Certificate [ LRC ]), bb. Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [ SRC ]); Anerkennungsvermerk für Inhaber von Funkzeugnissen ausländischer Verwaltungen; Gültigkeitsvermerk zu Seefunkzeugnissen gemäß dem STCW -Übereinkommen. 1.2 Einem von der Bundesvekehrsverwaltung ausgestellten Befähigungsnachweis im Sinne von Nummer 1.1 steht im deutschen Hoheitsgebiet ein entsprechender Befähigungsnachweis eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne der Richtlinie 89/48/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplomatie, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen ( ABl. EG 1989 Nummer L 19 Seite 16), oder der diese Richtlinie ergänzenden Richtlinien des Rates gleich, der in einem solchen Staat für Tätigkeiten des Seefunkdienstes erforderlich ist und dort erworben wurde. (aufgehoben) Voraussetzungen für den Erwerb eines Seefunkzeugnisses 3.1 Der Bewerber erhält ein Seefunkzeugnis, wenn er hierfür das erforderliche Alter erreicht hat und die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung erfüllt. Das Alterserfordernis ist erfüllt bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, wenn er das 15. Lebensjahr vollendet hat, bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat. 3.2 Der Bewerber um ein Seefunkzeugnis erfüllt die Anforderungen hinsichtlich Ausbildung und Befähigungsbewertung bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe a, wenn die Voraussetzungen und Prüfungsanforderungen nach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 ( BGBl. I Seite 2986) in der jeweils geltenden Fassung und nach dieser Anlage erfüllt sind, bei Seefunkzeugnissen nach Nummer 1.1 Buchstabe b, wenn die Voraussetzungen und Prüfungsanforderungen nach dieser Anlage erfüllt sind. Gültigkeitsdauer der Befähigungsnachweise 4.1 Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe a werden unbefristet erteilt. Mit Erteilung des Seefunkzeugnisses wird die Befähigung zur Ausübung des Seefunkdienstes durch einen Gültigkeitsvermerk zum Seefunkzeugnis für die Dauer von fünf Jahren bestätigt. 4.2 Der Gültigkeitsvermerk nach Nummer 1.1 Buchstabe d wird vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für jeweils fünf Jahre verlängert, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: der Zeugnisinhaber hat den Seefunkdienst auf einem funkausrüstungspflichtigen Seeschiff mindestens ein Jahr während der letzten fünf Jahre wahrgenommen, der Zeugnisinhaber hat Tätigkeiten ausgeübt, die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder der von ihm bestimmten Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der Befähigung zu erhalten, der Zeugnisinhaber hat eine vereinfachte Prüfung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder einer von diesem benannten Stelle erfolgreich abgelegt, der Zeugnisinhaber hat innerhalb von 24 Monaten vor der Antragstellung auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer erfolgreich an einem Wiederholungslehrgang bei der zuständigen Ausbildungsstätte der Länder, der Bundeswehr oder der Bundespolizei im Sinne des Abschnitts C Nummer 4.1 dieser Anlage teilgenommen. Der Verlängerung des Gültigkeitsvermerks steht die Eintragung eines Funktionsvermerks im Zusammenhang mit einem Gültigkeitsvermerk (Endorsement) gleich, aus der hervorgeht, dass eine der Voraussetzungen nach Buchstabe a bis d erfüllt ist. 4.3 Seefunkzeugnisse nach Nummer 1.1 Buchstabe b sind unbefristet gültig. 4.4 Seefunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen ausgestellt und nicht widerrufen wurden, sind nach Maßgabe ihres Inhalts gültig. Umtausch Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag folgende gültige Seefunkzeugnisse umtauschen: Allgemeines Betriebszeugnis für Funker ( ABZ ) in Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (General Operator's Certificate [GOC]), Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker I ( BZ I) in Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker (Restricted Operator's Certificate [ROC]), Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis für Funker II (BZ II) in UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ). Zeugnismuster Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt. Stand: 30. November 2024

§ 20 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 20 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) Ein Befähigungszeugnis im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie ( EU ) 2022/993 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten ( ABl. L 169 vom 27.06.2022, Seite 45) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird auf Antrag vom Bundesamt anerkannt. Satz 1 gilt auch für Befähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW -Codes. (2) Die Anerkennung erfolgt unverzüglich nach Antragstellung durch das Erteilen eines Vermerkes entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-I/2 Absatz 3 des STCW-Codes. Die Anerkennung beschränkt sich auf die im zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnis ausgewiesenen Funktionen, Dienststellungen und Verantwortungsebenen. Einschränkungen, die im vorgelegten Befähigungszeugnis enthalten sind, sind nach Maßgabe des STCW-Übereinkommens beizubehalten. (3) Handelt es sich um ein Befähigungszeugnis mit Funktionen auf der Führungsebene, muss der Bewerber um den Vermerk angemessene Kenntnisse des deutschen Seeschifffahrtsrechts durch die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nachweisen. Liegt der geforderte Kenntnisnachweis bei Antragstellung noch nicht vor, kann einmalig ein auf längstens drei Monate befristeter Anerkennungsvermerk erteilt werden. (4) Der Vermerk ist entsprechend § 8 zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch die Dauer der Gültigkeit des zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnisses nicht überschreiten. (5) Das Bundesamt kann andere als die in Absatz 1 bezeichneten Befähigungszeugnisse und berufliche Bescheinigungen für den Schiffsdienst eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Antrag anerkennen oder Gleichwertigkeitsbescheinigungen ausstellen, wenn nachgewiesen wird, dass der Inhaber des Befähigungszeugnisses über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von dem Inhaber einer vergleichbaren deutschen seemännischen Qualifikation verlangt werden. Ein Anpassungslehrgang oder angemessene berufliche Erfahrungen können im Einzelfall verlangt werden. Stand: 20. April 2024

Der EU-Emissionshandel wird umfassend reformiert

Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) wird neu ausgerichtet auf das europäische Klimaschutzziel, die Emissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu mindern. Im Mai und Juni 2023 hat die EU die dafür notwendigen rechtlichen Weichen gestellt. Nun muss die Europäische Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten vielfältige Regeln zur Umsetzung der Reform ausarbeiten. Die Reform des europäische Emissionshandels ist Teil des sogenannten „Fit-for-55-Pakets“ und umfasst die folgenden Kernelemente: Anpassung von Cap, Marktstabilitätsreserve, kostenloser Zuteilung und der Verwendung der Versteigerungserlöse im bestehenden Emissionshandel (EU-ETS 1) Einführung eines Grenzausgleichsmechanismus (⁠ CBAM ⁠) Einbeziehung des Seeverkehrs in den EU-ETS 1 Reform der Regeln für den Luftverkehr (EU-ETS 1) Schaffung eines neuen Emissionshandels für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren (EU-ETS 2) Mit diesen Änderungen wird der Emissionshandel als Instrument für die Erreichung der Klimaziele der EU – Minderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 Prozent bis 2030 und Klimaneutralität bis 2050 – gestärkt. Kernelemente der Reform des EU-Emissionshandels Die Emissionen im bestehenden EU-ETS 1 werden bis 2030 um 62 Prozent gegenüber 2005 gesenkt. Der lineare Reduktionsfaktor (LRF) wird dafür 2024 von derzeit 2,2 Prozent auf 4,3 Prozent und ab 2028 auf 4,4 Prozent angehoben. Das Cap wird außerdem 2024 um 90 Millionen Emissionsberechtigungen und im Jahr 2026 um weitere 27 Millionen abgesenkt, so dass insgesamt eine lineare Minderung zwischen 2021 und 2030 erreicht wird. Die Marktstabilitätsreserve (MSR) wird gestärkt, denn die verdoppelte Kürzungsrate von 24 Prozent der Umlaufmenge (TNAC) wird bis 2030 beibehalten. Es wird außerdem ein Glättungsmechanismus eingeführt, um Schwelleneffekte zu vermeiden. Luft- und Seeverkehr werden in die Berechnung der TNAC einbezogen. Die Menge der in der MSR gehaltenen Emissionsberechtigungen wird auf 400 Millionen Emissionsberechtigungen beschränkt. Die kostenlose Zuteilung für die energieintensive Industrie bleibt grundsätzlich bestehen, wird aber nunmehr zu einem Teil an die Einhaltung von Bedingungen geknüpft und insbesondere für die Branchen reduziert, die vom Grenzausgleichsmechanismus CBAM erfasst sind. Luftfahrzeugbetreiber erhalten bereits ab 2026 keine kostenlose Zuteilung mehr. Die Mitgliedstaaten müssen ab sofort 100 Prozent ihrer Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionsberechtigungen für Klimaschutzmaßnahmen oder Maßnahmen zum sozialen Ausgleich verwenden statt wie bisher 50 Prozent. Die europäischen Modernisierungs- und Innovationsfonds werden aufgestockt und erweitert. Außerdem wird ein neuer „Sozialer Klimafonds“ geschaffen, um die sozialen Auswirkungen der CO 2 -Bepreisung abzufedern. Zum Schutz vor Carbon Leakage, das heißt der Verlagerung von industrieller Produktion, Investitionen und damit verbundenen Emissionen ins Ausland, wird ein Grenzausgleichsmechanismus für den CO 2 -Preis des EU-ETS 1 eingeführt. Aus dem Ausland in die EU eingeführte energieintensive Grundstoffe und Produkte werden dadurch mit demselben CO 2 -Preis belegt wie in der EU. Im Gegenzug sollen die bisherigen Maßnahmen zum Carbon-Leakage-Schutz, insbesondere die kostenlose Zuteilung, für diese Produkte schrittweise zurückgeführt und beendet werden. Bereits ab Oktober 2023 müssen Importeure von CBAM-Produkten über die in den eingeführten Produkten eingebetteten Emissionen berichten. Ab 2026 müssen für die berichteten Emissionen auch Zertifikate zum Preis von EU-Berechtigungen erworben und abgegeben werden. Der Anwendungsbereich des EU-ETS 1 wird um den Sektor Seeverkehr erweitert. Die Emissionen aus Fahrten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, d.h. EU, Norwegen, Island und Liechtenstein) und Emissionen am Liegeplatz werden vollständig erfasst. Emissionen aus Fahrten, die vom Ausland im EWR ankommen bzw. vom EWR ins Ausland abgehen, werden zu 50 Prozent abgedeckt. Die Einbeziehung des Seeverkehrs erfolgt schrittweise ab 2024. Für das erste Berichtsjahr müssen von den Seeschifffahrtsunternehmen zunächst lediglich für 40 Prozent der verifizierten Emissionen Berechtigungen abgegeben werden. Dieser Anteil steigt auf 70 Prozent im Jahr 2025 und schließlich auf 100 Prozent ab 2026 an. Für die Jahre 2024 und 2025 soll für die nicht über Berechtigungen abgegoltenen Emissionen eine entsprechende Menge aus dem Auktionsvolumen gelöscht werden. Der EU-ETS 1 wird auch im Sektor Luftverkehr deutlich ambitionierter. Dies geschieht zum einen dadurch, dass das Cap durch den angehobenen LRF deutlich reduziert wird, sowie durch das schnelle Auslaufen der kostenfreien Zuteilung bis Ende 2025. Darüber hinaus werden ab 2025 die sogenannten Nicht-CO 2 -Effekte des Luftverkehrs, zunächst über ein ⁠ Monitoring ⁠, später voraussichtlich auch mit einer Abgabepflicht, in den ETS 1 einbezogen. Zudem wird ⁠ CORSIA ⁠ für die Flüge von und zu Drittstaaten im Rahmen der EU-Emissionshandelsrichtlinie im EWR implementiert. Und schließlich wird es eine nachgelagerte, antragsbasierte, kostenlose Zuteilung von maximal 20 Millionen Berechtigungen für die Nutzung von nachhaltigen Kraftstoffen geben, um die Preisdifferenz zum herkömmlichen Kerosin teilweise auszugleichen. Für die Emissionen im Straßenverkehr, den Gebäuden und den Industrie- und Energieanlagen, die auf Grund ihrer Größe nicht unter den EU-ETS 1 fallen, wird ab 2027 ein neuer, zunächst vom EU-ETS 1 getrennter Emissionshandel eingeführt (EU-ETS 2). Bereits ab 2024 müssen die Emissionen berichtet werden. Die Bepreisung erfolgt vergleichbar zu dem bereits 2021 eingeführten nationalen Emissionshandel (nEHS) über einen Upstream-Ansatz, das heißt die Inverkehrbringer von Brennstoffen müssen für die in den Brennstoffen enthaltenen Emissionen Emissionsberechtigungen abgeben. Die damit einhergehenden Kosten geben die Inverkehrbringer an die Endverbraucher*innen weiter und setzen damit Anreize für klimaschonendes Verhalten. Die Berechtigungen werden vollständig versteigert. Entscheidend ist, dass der EU-ETS 2 mit einem bindenden Cap ausgestattet wird – die CO 2 -Preise bilden sich damit am Kohlenstoffmarkt. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum nEHS, der in den EU-ETS 2 überführt wird. Die Minderung im EU-ETS 2 soll bis 2030 bei 42 Prozent gegenüber 2005 liegen. Die Implikationen des EU-ETS 2 auf die privaten Haushalte werden über den oben genannten Sozialen Klimafonds und die Verwendung der nationalen Versteigerungseinnahmen für Klimaschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum sozialen Ausgleich aktiv flankiert. Öko-Institut, adelphi und das Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft e.V. (FÖS) erarbeiten gemeinsam mit dem Umweltbundesamt fünf Factsheets, die die wesentlichen geplanten Anpassungen im EU-ETS erklären und sukzessive auf dieser Seite eingestellt werden.

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