Dumped munitions contain various harmful substances which can affect marine biota like fish. One of them is mercury (Hg), included in the common explosive primer. Another is 4-aminodinitrotoluene (4-ADNT), an explosive-metabolite. 251 individual dab (Limanda limanda L.) caught at the dump site Kolberger Heide a and nearby reference sites in 2017 and 2018 were analysed. The table contain individual data on Hg, 4-aminodinitrotoluene, age, length, weight, sex and condition factor.
Die Verwendung von Pikrinsäure (2,4,6-Trinitrophenol) als Sprengstoff hat zu bedeutenden Umweltbelastungen geführt. Die Toxizität der Pikrinsäure (PA) und dessen mutagenes Reduktionsprodukt 2-Amino-4,6-Dinitrophenol schafft ein wirtschaftliches Interesse, die großen Mengen an PA in Altlasten und Abwasserströmen mikrobiologisch zu entfernen. Die Basis für die geplanten Arbeiten sind Bakterien der Gattungen Nocardioides und Rhodococcus, die über Reduktion des aromatischen Ringes und Bildung eines Hydrid-Meisenheimer (H-Pikrat) Komplexes PA als alleinige Stickstoffquelle verwenden. Zwei Enzyme aus Nocardioides simplex übertragen H von NADPH auf PA unter Bildung des H-Pikrat Komplexes. Teile der für den PA-Abbau vermeintlichen genetischen Information aus Rhodococcus opacus HL PM-1 wurden mit der Differential-Display-Technik gefunden. Ziel ist es, die Gene und Genfunktionen des gesamten PA-Abbauweges zu identifizieren und zu charakterisieren, sowie die biochemischen Kenntnisse zu vertiefen. Dies ist entscheidend für die Entwicklung von Systemen zur Entfernung von PA und für die Erschließung von neuartigen Degradationssystemen für TNT.
Belasteter Boden wird in der Regel verbrannt oder deponiert. Durch spezielle Bakterien und Hefen koennen die Belastungen zum Teil sehr erheblich abgebaut werden. Im Vordergrund dieses Projektes steht die Analyse der Boeden. Eine Pilotanlage ist in Planung. Der erste Abschnitt der Forschungsarbeit umfasst die Analyse von Boeden auf Mineraloelkohlenwasserstoffen in ihrer Konzentration und Zusammensetzung. Die Sanierung der Bodenproben stellte sich je nach Art der Kohlenwasserstoffe unterschiedlich dar. Der zweite Schritt der Forschungsarbeit umfasst die Analyse von Boeden auf Ruestungs- und Sprengstoffrueckstaende. Erste Erkenntnisse der Sanierungserfolge sind fruehestens Ende 1996 zu erwarten.
Während der IODP Expeditionen wurden Sedimente mit diskreten Tephralagen erbohrt und beprobt, die bis ins Campan zurückreichen. Die Bohrlokationen befinden sich ca. 800 km westlich der Vulkanfront des Sunda Vulkanbogens im Indischen Ozean. Das Hauptziel der einen Expedition war es die Veränderungen des Indischen Monsuns zu untersuchen, wohingegen sich die andere Expedition zum Ziel gesetzt hatte, die Materialeigenschaften der subduzierten Sedimente zu analysieren, die für das 'seismogene Rutschen' der Platten verantwortlich sind. In diesem Projekt soll eine umfassende marine Tephrostratigrahie für die Region durch Korrelationen von Tephren entstehen, welche, wenn möglich, mit Ablagerungen an Land unterstützt werden sollen. Für einen möglichst kompletten Datensatz werden wir deshalb zusätzlich zu den Sedimenten und Tephren der Expeditionen auch Tephren von älteren ODP Bohrprojekten im gesamten Indischen Ozean, aber insbesondere auch der Bohrungen auf dem Ninetyeast Rücken analysieren.Um quantitative und qualitative Aussagen über die Herkunft und Eruptionsabfolge machen zu können, werden wir geochemische, petrologische, sowie vulkanologische Herangehensweisen und Methoden anwenden. Diese sollen durch absolute Alterdatierungen unterstützt werden um die existierenden Altersmodelle zu bestätigen. Diese stabilen Altersmodelle sind wichtig um räumliche Veränderungen von Eruptionsprozessen, Magnituden und Frequenzen von großen Vulkaneruptionen des Sunda Vulkanbogens oder anderen bisher unbekannten vulkanischen Quellen zeitlich untersuchen kann. Es ist zu Erwarten das wir dadurch mehr über die zeitliche Entwicklung von unterschiedlichen Vulkansystemen erfahren und lange Zeitreihen von explosivem Vulkanismus in dieser Region aufstellen können. In unserem Datensatz werden wir große, bereits bekannte, sowie bisher unbekannte Ausbrüche ausfindig machen, die es uns ermöglichen werden, das periodische Auftreten sowie Zyklizitäten von Ausbrüchen der Pleistozänen Vulkanzentren des Sumatra Vulkanbogens zu ergründen. Abschließend werden wir auch die Miozäne bis Pleistozäne Sedimentabfolge des Nicobar Fans untersuchen, um darin verborgene Episoden von vulkanischer Aktivität oder einzelne Ausbrüche zu entdecken.Die Anteile und Eigenschaften des vulkanischem Materials in den Sedimenten sind von besonderem Interesse, da dieses Material in der seismogenen und tsunamogenen Zone des konvergenten Kontinentalrands Sumatras subduziert wird und bestimmt wie sich die Sedimente dann verformen.
Erläuterungen zu Teil 1 und Anlage 2 der GGVSEB Zu ADR / RID / ADN allgemein 0-1 Die Worte "sofern im ADR/RID/ADN nichts anderes festgelegt ist" oder inhaltsgleiche Formulierungen besagen, dass an anderer Stelle konkrete Vorschriften festgelegt sein können, die dann Vorrang haben. Allgemeine Hinweise zu den Freistellungsregelungen in Unterabschnitt 1.1.3.1 1-1.1 Um die Beförderung von Fahrzeugen/Wagen, Maschinen und Geräten mit gefährlichen Gütern in ihren Tanks und Einrichtungen im Straßen-/Schienenverkehr/in der Binnenschifffahrt nur im sicherheitstechnisch notwendigen Umfang zu regeln, gibt es eine Reihe von Vorschriften im ADR/RID/ADN, die entweder zu einer vollständigen oder teilweisen Freistellung von den gefahrgutrechtlichen Vorschriften führen. 1-1.2 Eine vollständige Freistellung vom ADR/RID/ADN ist in den Fällen vorgesehen, in denen Privatpersonen unter den in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a (i) genannten Bedingungen befördern (persönlicher/häuslicher Gebrauch oder private Verwendung bei Sport/Freizeit; einzelhandelsgerechte Verpackung (darunter können auch Gegenstände gefasst werden, die gefährliche Güter enthalten) oder im beschränkten Umfang entzündbare flüssige Stoffe in nachfüllbaren Behältern). Der Begriff "Privatpersonen" umfasst auch Fahrgäste z. B. in Bussen, Taxis, Fahrgastschiffen und Personenzügen; bestimmte Beförderungen von Unternehmen in Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c durchgeführt werden. Dies kann z. B. die Mitnahme von Brennstoff in einem transportablen Brennstoffbehälter betreffen, den ein Unternehmen für den Betrieb seiner Maschinen an der Baustelle benötigt. Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Verteilung/Versorgung eines Unternehmens fallen nicht unter die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c. Dies betrifft u. a. Beförderungen von einer Produktionsanlage zu einer anderen innerhalb eines Unternehmens, jedoch außerhalb des Betriebsgeländes. Die Angabe "450 Liter je Verpackung" in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ist eine Angabe der tatsächlich eingefüllten Menge, unabhängig vom Fassungsraum der Verpackung (siehe auch Erläuterung zur Gesamtmenge in Absatz 1.1.3.6.3). Allerdings dürfen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgelegten höchstzulässigen Gesamtmengen je Beförderungseinheit nicht überschritten werden (z. B. nicht mehr als 1 000 Liter Heizöl oder Diesel). Besondere Hinweise zu einzelnen Freistellungen Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a, c und f 1-2 Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von "normalen Beförderungsbedingungen" sind: ausreichende Ladungssicherung, wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z. B. Schutzkappen), Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe. Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a ADR 1-3.1.S Im Sinne des Buchstaben a gelten Stoffe der Klasse 1 Unterklassen 1.1 und 1.3 (z. B. UN 0027 Schwarzpulver oder UN 0161 Treibladungspulver) auch dann als einzelhandelsgerecht abgepackt, wenn die zur Beförderung zulässigen Mengen von Privatpersonen zum Vorderlader- oder Böllerschießen in Einzelladungen, unter Beachtung zutreffender sicherheitlicher Empfehlungen behördlicher Stellen oder von Verbänden, verpackt und befördert werden. Hierbei sind die spezialgesetzlichen Regelungen (z. B. WaffenG , SprengG ) zu beachten. Sicherheitliche Empfehlungen im genannten Sinne sind zur Zeit die "Empfehlungen für ein sicheres Böllerschießen" des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. 1-3.2.S Zusätzlich zu den nach Buchstabe a zulässigen Mengen von bis zu 240 Litern entzündbarer flüssiger Stoffe in für eine Wiederbefüllung vorgesehenen Behältern, dürfen auch noch bis zu 60 Liter in tragbaren Brennstoffbehältern nach Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe a ADR als Ersatzbrennstoff für das verwendete Fahrzeug befördert werden (siehe auch Nummer 1-9.1.S der RSEB ). Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c 1-4.1 Freigestellt sind Beförderungen zum direkten Verbrauch, wie z. B. Farbe im Fahrzeug eines Malers, Sauerstoff- oder Acetylenflaschen im Fahrzeug eines Schweißers, Kraftstoff für die Befüllung von Rasenmähern im Fahrzeug eines städtischen Arbeiters oder in einem Schienenkraftwagen, Kraftstoff für die Befüllung von Arbeitsgeräten, Mittel zur Schädlingsbekämpfung durch Landwirte für die eigene Verwendung oder Lithiumbatterien (Ersatzbatterien), die zum Betrieb seiner Maschinen und Geräte benötigt werden (siehe auch Nummer 1-4.5 der RSEB), sofern die jeweilige Beförderung z. B. zu oder von einem Kunden bzw. Einsatzort erfolgt. 1-4.2 Zwischenversorgungen zu Tankanlagen fallen nicht unter die Freistellungsregelung des Buchstaben c. 1-4.3 Siehe Nummer 1-1.2, 2. Anstrich der RSEB. 1-4.4 Ungereinigte leere Eichnormale bis 450 Liter Einzelfassungsraum der Gefäße sind als Verpackungen im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c anzusehen und fallen demgemäß unter die Freistellungsregelung dieses Unterabschnitts. Ebenso sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Eichnormale sind dicht verschlossen oder in dicht verschlossenen Umverpackungen und ohne äußere Anhaftungen zu befördern. 1-4.5 Bei im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c mitgeführten Lithium-Ionen-Batterien der UN-Nummern 3480 und 3481, Natrium-Ionen-Batterien der UN-Nummern 3551 und 3552 sowie von Lithium-Metall-Batterien der UN-Nummern 3090 und 3091 sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen der Batterien zu treffen. Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe d 1-5.1 Einsatzkräfte sind nur die für Notfallmaßnahmen nach dem deutschen Recht zuständigen Stellen. 1-5.2 Buchstabe d kommt zur Anwendung, wenn Maßnahmen bei einem Notfall (Gefahr im Verzug) Beförderungen außerhalb des Regelwerks durch staatliche Einsatzkräfte oder die von ihnen überwachten beauftragten Unternehmen erfordern. Hierunter fallen auch die Beförderungen von Sprengstoffen, Munition und Bombenfunden sowie anderen Gefahrgütern (insbesondere ABC -Stoffe), die im Rahmen einer Notfallmaßnahme an einen sicheren Ort verbracht werden müssen. Die Festlegung der Art und Weise der Überwachung der Notfallbeförderung liegt in der Verantwortung der zuständigen Einsatzleitung. Die Einsatzleitung legt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten auch den sicheren Ort und damit das Ende der Notfallbeförderung fest. Wegen der zwingend erforderlichen Mitwirkung der zuständigen Stellen wird im Gegensatz zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e nicht ausdrücklich die völlig sichere Beförderung verlangt. D. h. die zuständige Stelle kann ein Restrisiko ggf. durch zusätzliche Maßnahmen kompensieren, z. B. Evakuieren, Sperrung von Verkehrswegen. 1-5.3 Unter den Buchstaben d fallen auch sonstige Fahrten, die zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlich sind, wie z. B. im Rahmen von Übungen sowie Bewegungs- und Überführungsfahrten, nicht jedoch Versorgungsfahrten. Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e 1-6 Notfallbeförderungen, die unmittelbar zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, dürfen ohne Anwendung des Regelwerks auch von Dritten durchgeführt werden. Bei den erforderlichen Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung der Beförderung ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe f 1-7 Als übliche Restmengen in einem ungereinigten leeren Tank sind Mengen zu akzeptieren, die nach der vollständigen Entleerung mit der technisch vorhandenen Entnahmeeinrichtung im Tank verbleiben und die sich aus Anhaftungen nach der Entleerung ergeben. Zu Unterabschnitt 1.1.3.2 Buchstabe e ADR/RID 1-8 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.2 Buchstabe e ADR/RID können u. a. fallen: Gase in Getränkeschankanlagen in Fahrzeugen, Hähnchengrillfahrzeugen, Arbeitsmaschinen für Erdarbeiten und Straßenbau, wie Asphalt-Kocher mit oder ohne Spritzeinrichtung, Fahrzeugen für Wohn- und Aufenthaltszwecke wie Campinganhänger bzw. Campingfahrzeuge mit Ausrüstung gemäß DVGW Arbeitsblatt G 607, Lastkraftwagen mit Ausrüstung gemäß DVGW Arbeitsblatt G 607. Die Freistellung in Buchstabe e gilt auch für nicht fest verbundene, für diesen Verwendungszweck geeignete und zugelassene besondere Einrichtungen, die ladungsgesichert befördert werden und deren Verwendung während der Beförderung erforderlich ist und für zugehörige Ersatz- und Tauschgefäße. Der Begriff "während der Beförderung" im Sinne des Buchstaben e setzt nicht voraus, dass die gasbetriebenen Einrichtungen fortlaufend während der Ortsveränderung im Einsatz sind. Sie können auch mitgeführt werden, um während eines zeitweiligen Aufenthalts im Fahrzeug Verwendung zu finden. Solche Einrichtungen sind u. a. Grilleinrichtungen von Fahrzeugen, die an wechselnden Orten zur Zubereitung von Lebensmitteln verwendet werden. Zu Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe a ADR 1-9.1.S Als tragbare Brennstoffbehälter im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.3 Buchstabe a ADR gelten nur solche, die für diese Verwendung vom Hersteller bestimmt sind und während der Beförderung den sicheren Einschluss des Brennstoffs gewährleisten. 1-9.2.S Das Energieäquivalent von maximal 54 000 MJ , bezogen auf den Gesamtfassungsraum nach Bem. 2, schließt die höchstens 60 Liter in tragbaren Brennstoffbehältern nicht mit ein, welche zusätzlich befördert werden dürfen. Zu Unterabschnitt 1.1.3.3 RID 1-10.E Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.3 RID können u. a. fallen: Eisenbahndrehkräne, Gleisbaumaschinen mit eigenem Antrieb, wie Bettungsreinigungs- und Gleisstopfmaschinen, Fahrzeuge mit oder ohne eigenen Antrieb. Zu Unterabschnitt 1.1.3.5 1-11 Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 sind ergriffen, wenn die Verpackungen z. B. keine gefährlichen Dämpfe oder Reste enthalten, die freigesetzt werden können, die Verpackungen vollständig entleert sind oder die Restinhalte neutralisiert, gebunden, ausgehärtet, polymerisiert oder chemisch umgesetzt sind, und wenn an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Rückstände anhaften. Zu Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID 1-12.1 Die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR/RID darf auch für Beförderungen von Versandstücken in Containern, die auf einer Beförderungseinheit/einem Wagen befördert werden, in Anspruch genommen werden, sofern die entsprechenden Mengengrenzen nicht überschritten sind. 1-12.2 Da die Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 4 in unbegrenzter Menge je Beförderungseinheit/Wagen befördert werden dürfen, bleiben diese Stoffe und Gegenstände bei der Berechnung nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR unberücksichtigt. 1-12.3 Auch für die in der Beförderungskategorie 4 enthaltenen Stoffe und Gegenstände (Höchstmenge je Beförderungseinheit/Wagen unbegrenzt) sind die Vorschriften des ADR/RID anzuwenden, sofern Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 0 oder Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1 bis 3 zugeladen werden und für diese Güter der nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR/RID berechnete Wert 1 000 überschreitet. 1-12.4 Für ungereinigte leere Verpackungen gilt auch Unterabschnitt 1.1.3.5, wonach mögliche Gefährdungen auszuschließen sind, wenn freigestellt befördert werden soll. Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID gilt nicht für Beförderungen in loser Schüttung, sondern nur für verpackte gefährliche Güter. Sofern sich ungereinigte leere Verpackungen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und wieder verschlossen sind, dürfen sie deshalb ebenso befördert werden wie gefüllte Verpackungen. Eine erneute Verpackung ist nur dann erforderlich, wenn die ungereinigten leeren Verpackungen beispielsweise undicht oder erheblich beschädigt sind. Zu Absatz 1.1.3.6.3, 1. Anstrich ADR/RID und 1.1.3.6.1 ADN 1-13 Für die Berechnung der höchstzulässigen Gesamtmenge ist für Gegenstände der Klasse 1 die Nettoexplosivstoffmasse in kg maßgebend. Für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüstungen, die im ADR/RID/ADN näher bezeichnet sind, ist die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg oder Liter maßgebend, dies betrifft u. a. folgende UN-Nummern: 2857, 2870, 2990, 3072, 3091, 3150, 3268, 3316, 3358, 3468, 3473, 3476, 3477, 3478, 3479, 3481, 3552, 3554 und 3559. Das bedeutet, dass z. B. in Kältemaschinen UN 2857 nur das enthaltene nicht entzündbare, nicht giftige Gas berechnet wird oder in Flugzeugnotrutschen als Rettungsmittel UN 2990 nur die dort enthaltenen Zündvorrichtungen zum Auslösen berechnet werden. Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 und Kapitel 3.3 Sondervorschrift 366 1-14 Aus der Formulierung "vorausgesetzt, sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein Quecksilber in größeren als den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen" ergibt sich, dass für Leuchtmittel mit radioaktiven Stoffen und mit mehr Quecksilber als in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 366 festgelegt, die speziellen Beförderungsbedingungen der stoffspezifischen Einträge gelten. Wenn höchstens 1 kg Quecksilber enthalten ist, die sonstigen in Unterabschnitt 1.1.3.10 genannten Bedingungen aber nicht vorliegen, kann für Leuchtmittel mit Quecksilber auch die Freistellung nach der Sondervorschrift 366 angewendet werden. Die Sondervorschrift 366 setzt aber voraus, dass das Quecksilber in dem hergestellten Gegenstand eingeschlossen ist. Wenn dies bei Abfall-Leuchtmitteln nicht gegeben ist, kann im Rahmen von Sammlungen eine freigestellte Beförderung nur unter den Bedingungen nach Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe a bzw. c erfolgen. Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe c 1-15 Bei Beförderungen nach Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe c ist unter Außenverpackung eine allseitige Umschließung zu verstehen, die auch bei einem Fall aus mindestens 1,20 m Höhe in der Lage ist, den festen und flüssigen Inhalt einzuschließen. Die Außenverpackung muss weder verhindern, dass bei einem Zubruchgehen von Leuchtmitteln während der Beförderung Gas austritt, noch, dass bei der Durchführung des Falltests Leuchtmittel zerstört werden. Eine Außenverpackung liegt auch dann vor, wenn bewegliche Seiten und Böden durch geeignete Maßnahmen (z. B. Umwickeln mit Stretchfolie) auf einer Rungenpalette eine Umschließung bilden, oder wenn eine Gitterbox mit festen Seiten, Böden und Deckel versehen ist. Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe d 1-16 Die Freistellung nach Buchstabe d bezieht sich auf gasgefüllte Leuchtmittel, mit ausschließlich Gasen der Gruppen A und O und keinen anderen gefährlichen Gütern. Bei der Inanspruchnahme von Buchstabe d für Leuchtmittel bei der Entsorgung ist von einer Einhaltung der Bedingungen für das Versandstück auszugehen, wenn aus der verwendeten Umschließung keine Splitter, bedingt durch Wurfwirkung beim Zubruchgehen der Leuchtmittel, austreten können. Der Begriff "Versandstück" ist allgemein als geeignete Umschließung zu verstehen. Die Beispiele unter Nummer 1-15 der RSEB zur zulässigen Außenverpackung gelten auch für Buchstabe d, die Einhaltung von Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID und eine Fallprüfung sind jedoch nicht erforderlich. Zu Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a 1-17 Zusätzliche Kennzeichen nach ADR/RID/ADN sind bei anwendbaren Sondervorschriften, wie z. B. Kapitel 3.3 Sondervorschrift 633 nicht erforderlich, wenn das Versandstück gemäß IMDG - Code oder ICAO-TI gekennzeichnet ist. Zu Absatz 1.1.4.2.2 ADR 1-18.S Werden Beförderungseinheiten, die nach ADR zu kennzeichnen sind, statt nach diesen Vorschriften nach den Vorschriften des IMDG-Codes gekennzeichnet und mit Großzetteln versehen, dann ist dies in einer Transportkette, die den Seeverkehr einschließt, zulässig. Die Beförderungseinheit ist mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 zu versehen, sofern die Mengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR überschritten sind. Zu Absatz 1.1.4.2.3 ADR 1-19.S Der Eintrag, der ggf. geforderten zusätzlichen Angaben nach ADR, kann auch in den Beförderungspapieren der Verkehrsträger See oder Luft erfolgen, sofern dies möglich/zulässig ist. Dies betrifft auch Angaben zum Absender. Zu Unterabschnitt 1.1.4.3 1-20 Die Regelung zur Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks schließt die Tankcontainer und Gascontainer mit mehreren Elementen ( MEGC ) mit ein. Zu Abschnitt 1.2.1 1-21 Die UN -Modellvorschriften ( Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Model Regulation ) können über folgende Anschrift bezogen werden: Sales Office and Bookshop Bureau E-4 CH - 1211 Geneva 10, Switzerland E-Mail: unpubli@unog.ch Zu Abschnitt 1.3.1 1-22 Personen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 OWiG , die ausdrücklich beauftragt sind, in eigener Verantwortung Aufgaben im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter wahrzunehmen, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein. Zu Absatz 1.4.2.2.1 RID 1-23 Bei Beförderungen in einer Transportkette gilt als Abgangsort der Ort, an dem die Eisenbahnbeförderung beginnt. Wird im Verlauf der Beförderung der Wagen, Tank oder Container an ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen übergeben, handelt es sich nicht um einen neuen Abgangsort. Bei einem zwischenzeitlichen Wechsel des Verkehrsträgers ist der Abgangsort dort, wo erneut an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen übergeben wird. Ein neuer Abgangsort entsteht auch, wenn der ursprüngliche Beförderungsvorgang beendet wurde und ein neuer Beförderungsvorgang auf der Schiene beginnt. Zu Unterabschnitt 1.6.3.44 ADR 1-24.S Die Verwendungsmöglichkeit von Additivierungseinrichtungen durch Zustimmung der zuständigen Behörde ist erfüllt, wenn in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR ein entsprechender Vermerk unter Nummer 11 (Bemerkungen) über die Ausrüstung(en) eingetragen wurde (siehe auch Nummer 3-10.S und 9-2.2.3.S der RSEB). Zu Unterabschnitt 1.6.5.20 ADR 1-25.S Die Übergangsvorschrift schließt ein, dass ADR-Zulassungsbescheinigungen, die für Fahrzeuge EX/II , EX/III , FL , AT und MEMU vor dem 01. Januar 2017 ausgestellt wurden und die dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Muster des Unterabschnitts 9.1.3.5 ADR entsprechen und in denen die Fahrzeugbezeichnung OX im Muster aufgeführt ist, ebenfalls weiterverwendet werden dürfen. Dies schließt auch die Verlängerung der Gültigkeit vorhandener ADR-Zulassungsbescheinigungen ein. Zu Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe c 1-26 Kriterien für eine Notfallexpositionssituation ergeben sich aus Anlage 15 der Strahlenschutzverordnung ( StrSchV ). Zu Abschnitt 1.8.1 ADR/RID 1-27 Es wird empfohlen, Gefahrgutpersonal von zuständigen Behörden im Straßen- und Eisenbahnverkehr auf der Basis der Muster-Rahmenlehrpläne für die Aus- und Fortbildung nach der Anlage 8 der RSEB zu schulen. Zu Abschnitt 1.8.4 1-28.1.S Die Liste der zuständigen Behörden hat die UNECE als nichtamtlichen Teil des ADR veröffentlicht. Sie ist unter http://www.unece.org/trans/danger/publi/adr/country-info_e.htm (Externer Link) in das Internet eingestellt. 1-28.2.E Die Liste der zuständigen Behörden für das RID hat die OTIF unter https://otif.org/de/?page_id=1105 (Externer Link) in das Internet eingestellt. 1-28.3.B Die Liste der zuständigen Behörden für das ADN hat die UNECE unter http://www.unece.org/trans/danger/publi/adn/country-info_e.html (Externer Link) in das Internet eingestellt. Zu Abschnitt 1.8.5 1-29.1 Die Berichte nach Unterabschnitt 1.8.5.1 sind gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 ADR/RID vorgeschriebenen Muster vom Beförderer, Verlader, Befüller, Entlader oder Empfänger sowie im Eisenbahnverkehr ggf. vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur zu fertigen und gemäß § 14 Absatz 1 der GGVSEB für den Straßenverkehr dem Bundesamt für Logistik und Mobilität ( BALM ) Referat A1 Werderstraße 34 50672 Köln Fax: 0221 5776-1750 E-Mail: a1@balm.bund.de § 15 Absatz 1 Nummer 5 der GGVSEB für den Eisenbahnverkehr dem Eisenbahn-Bundesamt ( EBA ) Referat 33 Heinemannstraße 6 53175 Bonn Fax: 0228 9826-9199 E-Mail: ref33@eba.bund.de spätestens einen Monat nach dem Ereignis vorzulegen. Die Vordrucke der Berichte können über die Internetseiten des BALM unter www.balm.bund.de (Externer Link) oder des EBA unter www.eba.bund.de (Externer Link) abgerufen werden. 1-29.2.B Die Berichte nach Unterabschnitt 1.8.5.1 sind gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 ADN vorgeschriebenen Muster vom Beförderer, Verlader, Befüller, Entlader, Empfänger oder Betreiber der Annahmestelle zu fertigen und gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 8 der GGVSEB für den Binnenschiffsverkehr der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ( GDWS ) Dezernat S12 Brucknerstraße 2 55127 Mainz Fax: 0228 7090-4223 E-Mail: zsuk@wsv.bund.de spätestens einen Monat nach dem Ereignis vorzulegen. Die Vordrucke der Berichte können unter www.elwis.de/DE/Untersuchung-Eichung/Befoerderung-gefaehrlicher-Gueter/ADN/Gefahrgut-Unfallbericht/Gefahrgut-Unfallbericht-node.html (Interner Link) abgerufen werden. 1-29.3 Das BALM/EBA reicht diese Berichte an das BMV mit/ohne Empfehlung zur Prüfung durch den AGGB oder seiner Arbeitsgruppen, mit/ohne Empfehlung zur Weiterleitung an die Sekretariate der UNECE/OTIF weiter. Zusätzliche Informationen, die zur Abgabe dieser Empfehlung erforderlich sind, ermittelt das BALM/EBA in eigener Zuständigkeit. 1-29.4.B Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) reicht diese Berichte an das BMV mit/ohne Empfehlung zur Prüfung durch den AGGB oder seiner Arbeitsgruppen, mit/ohne Empfehlung zur Weiterleitung an die UNECE weiter. Zusätzliche Informationen, die zur Abgabe dieser Empfehlung erforderlich sind, ermittelt die GDWS in eigener Zuständigkeit. Zu Absatz 1.9.5.3.7 ADR 1-30.S Die Tunnelbeschränkungen müssen offiziell bekannt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Dafür soll von den zuständigen Behörden das Muster der Anlage 9 der RSEB verwendet werden. Die Bekanntgabe erfolgt durch das BMV auf seinen Internetseiten. Die Tunnelbeschränkungen aller Vertragsparteien sind im Internet unter www.unece.org/trans/danger/publi/adr/country-info_e.htm (Externer Link) eingestellt. Zu Unterabschnitt 1.10.1.4 ADR 1-31.S Der Lichtbildausweis muss ein amtlicher Ausweis (z. B. Personalausweis, Pass, Führerschein, Fahrerkarte für das digitale Kontrollgerät oder ADR-Schulungsbescheinigung mit Lichtbild) sein. Zu Unterabschnitt 1.10.1.4 RID 1.32.1E Der Lichtbildausweis muss ein amtlicher Ausweis (z. B. Personalausweis, Pass, Führerschein, Triebfahrzeugführerschein gemäß Triebfahrzeugführerscheinverordnung mit Lichtbild) sein. 1-32.2E Zur Besatzung eines Zuges zählen dienstlich dazu berechtigte Personen wie Zugbegleiter sowie Triebfahrzeugführer, Triebfahrzeugbegleiter, Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 8 und 9 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ( EBO-- Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ). Zu Unterabschnitt 1.10.1.4 ADN 1-33.B Der Lichtbildausweis muss ein amtlicher Ausweis (z. B. Personalausweis, Pass, Führerschein, Schiffsführerpatent oder Radarpatent mit Lichtbild) sein. Zu Abschnitt 1.10.3 1-34.1 Es wird auf den "Leitfaden zur Umsetzung der gesetzlichen Sicherungsbestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter" der Verbände BGL , DSLV , VCH , VCI , VDV , VPI verwiesen, der als Hilfe zur Umsetzung der Vorschriften für die Sicherung und zur Erstellung der Sicherungspläne entwickelt wurde. 1-34.2 Sicherungspläne sollten durch die Überwachungsbehörden im Rahmen von Stichproben bzw. aus gegebenem Anlass Plausibilitätskontrollen unterzogen werden. Die Notwendigkeit für Prüfungen im Detail kann sich in besonderen Fällen ergeben. 1-34.3 Abschnitt 1.10.3 sieht spezielle Sicherungsmaßnahmen für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial vor, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen, besteht. Für den Fall, dass gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial gleichwohl abhandenkommen, müssen die jeweils zuständigen Behörden unverzüglich in der Lage sein, schnellstmöglich entsprechende Maßnahmen zu treffen (z. B. Strafverfolgung wegen Abhandenkommen durch Diebstahl oder widerrechtliche Entwendung bzw. Gefahrenabwehr in Bezug auf eine mögliche missbräuchliche Verwendung der abhandengekommenen Stoffe). Die an der Beförderung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben daher gemäß § 27 Absatz 4a der GGVSEB dafür zu sorgen, dass der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich mitgeteilt wird, wenn ihnen Fahrzeuge, Wagen, Beförderungsmittel oder Container mit gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial oder diese Güter selbst abhandenkommen. Gleiches gilt im Falle des Wiederauffindens. Weitere Einzelheiten hierzu sind im Sicherungsplan zu regeln. Darüber hinaus sollen auch bereits erkennbare Vorbereitungs- und Versuchsfälle, bei denen es noch nicht zu unberechtigter Entwendung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial gekommen ist, unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde gemeldet werden. Dies könnte beispielsweise der Fall sein bei unvorhergesehener Störung und Abbruch eines entsprechenden Vorhabens. Zu Kapitel 1.11 RID 1-35.E Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hat dafür zu sorgen, dass für die Beförderung gefährlicher Güter in Rangierbahnhöfen interne Notfallpläne erstellt werden. Dafür soll das Muster in der Anlage 19 der RSEB verwendet werden. Zu Kapitel 1.16 ADN 1-36.1.B Der Eigner eines Binnenschiffes hat für sein Fahrzeug bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch einen Antrag auf Erteilung eines Zulassungszeugnisses zu stellen. Dem Antrag ist ein Untersuchungsbericht nach Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN beizufügen. Für den Bericht soll das Muster wie in der Anlage 3 der RSEB angegeben verwendet werden. 1-36.2.B Betreiber im Sinne des Abschnitts 1.16.0 ADN in Verbindung mit § 34 der GGVSEB ist das Unternehmen, das ein ihm nicht gehörendes Schiff ohne technische Ausrüstung und ohne Besatzung im Wege der " Bareboat Charter " oder durch eine vergleichbare vertragliche Regelung übernimmt, das Schiff sodann im eigenen Namen und für eigene Rechnung zur Binnenschifffahrt verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffsführer anvertraut. Siehe auch § 2 Absatz 1 Binnenschifffahrtsgesetz. Ein Betreiber nach Abschnitt 1.16.0 ADN trägt die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für das Schiff und hat die Entscheidungsbefugnis für die Ausrüstung und Instandhaltung des Schiffes. 1-36.3.B Ansprechpartner der Behörde ist bei einem Eigner oder Betreiber, der seinen Sitz nicht in Deutschland hat, dessen Schiff aber in einem deutschen Schiffsregister eingetragen ist, der Vertreter gemäß § 4 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung ( SchRegO ). Stand: 19. Juni 2053
Während der IODP Expeditionen 372 und 375 wurden die Ursachen und Auswirkungen von 'Slow Slip' Erdbeben sowie große untermeerische Hangrutsche und assoziierte Gashydrate vor der Nordinsel Neuseeland untersucht. Sedimente bis in die Kreide welche eingeschaltete Tephralagen vom Miozän bis Holozän enthalten wurden erbohrt und beprobt. Die Bohrlokationen befinden sich im Pazifik, ca. 250 km in der Windrichtung der vulkanischen Taupo Zone (TVZ), einer der größten und am häufigsten aktiven silizischen Zentren der Welt, und befinden sich auch nahe der Coromandel Vulkanfront (CVZ) einem spärlich untersuchten Neogenen vulkanischen Inselbogen. Die Tephreninventare dieser intermediär entfernten Bohrlokationen stellen das fehlende Glied zwischen den proximalen Land- und sehr distalen ODP-Aufschlüssen dar, um eine nahezu komplette Eruptionshistorie für den Neuseeländischen explosiven Vulkanismus vom Miozän bis Holozän zu etablieren. Deshalb liegt der Fokus dieses Projektes auf den vulkanischen Produkten Neogener und Quartärer neuseeländischer explosiven Eruptionen. Tephraablagerungen der Expeditionen 372&375, ergänzt durch terrestrische Abalgerungen und Tephren in älteren und distaleren ODP Bohrlokationen ergeben die einmalige Gelegenheit die Geschichte des hochexplosiven Vulkanismuses beider Inselbogensysteme sowie ihrer Spuren in den marinen Sedimente über eine Zeitspanne von mindestens 12 Ma zu untersuchen und zu vergleichen. Um quantitative und qualitative Aussagen über die Herkunft und Eruptionsabfolge, einschließlich als Kryptotephren überlieferter kleinere Eruptionen, machen zu können werden geochemische, petrologische, sowie vulkanologische Herangehensweisen und Methoden angewendet. Vor allem die kritische Lücke nicht vorhandener Spurenelement-Zusammensetzungen in terrestrischen Vergleichsproben, als auch distaler mariner Tephren, wird geschlossen werden. Diese Daten werden durch absolute Alterdatierungen unterstützt um die existierenden Altersmodelle zu bestätigen. Stabile Altersmodelle sind wichtig um dann räumliche und zeitliche Veränderungen von Eruptionsprozessen, Magnituden und Frequenzen von großen Vulkaneruptionen beider Vulkansysteme, TVZ und CVZ, zu untersuchen. Schließlich werden die somit gewonnenen Zusammensetzungsdaten und die Eruptionsabfolgen dazu dienen um Fragen hinsichtlich der Widerkehrrate und Zyklizität in beiden Systemen zu beantworten und damit auch das erste Mal überhaupt eine Neogene Zweitserie diesbezüglich heranziehen. Die Daten werden es auch ermöglichen die zeitliche und räumliche Sedimentzusammensetzung am Kontentalhang und der hereinkommenden Platte in Bezug auf den vulkaniklastischen Eintrag hin zu charakterisieren und die Frage beantworten wie diese sich auf mechanische, kohäsive, und hydrogeologische Eigenschaften der Sedimente auswirken. Zusätzlich ermöglichen die Sedimentgeochemie und der Tephralagen, intakte gerutschte Sedimentblöcke wieder in ihre ursprüngliche stratigraphische Abfolge zurückzuordnen.
Missbrauch radioaktiven Materials in Verbindung mit konventionellem Sprengstoff ("Schmutzige Bombe") "Schmutzige Bomben" sind Vorrichtungen mit konventionellem Sprengstoff, denen radioaktive Stoffe beigemischt oder beigefügt sind. Der konventionelle Sprengstoff soll bei diesen Sprengsätzen dazu dienen, die radioaktiven Stoffe in der Umwelt zu verteilen. Die radiologischen Gefahren einer "Schmutzigen Bombe" werden im Allgemeinen überschätzt. Im Zusammenhang mit den internationalen Bemühungen zur Verbesserung der Sicherheit und Sicherung hochaktiver radioaktiver Quellen und der Diskussion um Terrorismus und Massenvernichtungswaffen werden immer wieder Szenarien öffentlich diskutiert, die als "Schmutzige Bomben" bezeichnet werden. Im Sprachgebrauch der Internationalen Atomenergie-Organisation ( International Atomic Energy Agency , IAEA ) sind "Schmutzige Bomben" Vorrichtungen mit konventionellem Sprengstoff, denen radioaktive Stoffe beigemischt oder beigefügt sind. Der konventionelle Sprengstoff soll bei diesen Sprengsätzen dazu dienen, die radioaktiven Stoffe in der Umwelt zu verteilen. In den USA spricht man daher von Vorrichtungen zur Ausbringung und Verbreitung von Radioaktivität , sogenannten Radioactive Dispersion Devices (RDD), in Deutschland von USBV-A. Die deutsche Abkürzung steht für U nkonventionelle S preng- und B rand v orrichtung, das "A" steht in diesem Zusammenhang für a tomar. Die Verwendung einer "Schmutzigen Bombe" und vergleichbare Szenarien gelten derzeit als möglicher Fall einer missbräuchlichen Verwendung von radioaktivem Material. Bedrohungspotenzial einer "Schmutzigen Bombe" Die Verwendung einer "Schmutzigen Bombe" und vergleichbare Szenarien gelten als möglicher Fall einer vorsätzlich missbräuchlichen Verwendung radioaktiven Materials. Andere Szenarien wie die Verwendung einer improvisierten Kernwaffe werden von Fachleuten demgegenüber bislang für sehr viel unwahrscheinlicher gehalten. Ein potenzieller Täter wird sich zur Herstellung einer "Schmutzigen Bombe" mutmaßlich radioaktiver Stoffe bedienen, die in Technik oder Medizin Anwendung finden. Erster Baustein eines Schutzes vor den Folgen einer solchen Waffe ist daher der physische Schutz der vorhandenen radioaktiven Stoffe, um deren missbräuchliche Verwendung auszuschließen. Die atomrechtlichen Genehmigungsbehörden prüfen die Einhaltung dieser Anforderungen nach einem zwischen den Innen- und Umweltbehörden des Bundes und der Länder abgestimmten Regelwerk. Radiologisches Gefährdungspotenzial einer "Schmutzigen Bombe" Die radiologischen Gefahren einer "Schmutzigen Bombe" werden im Allgemeinen überschätzt. Dies bezieht sich ausdrücklich auf die radiologischen Gefahren, zur Beurteilung anderer Gefahrenaspekte (wie etwa Explosionswirkung oder psychologische Wirkung) gilt diese Einschätzung nicht. Selbst für größere Cäsium-137 -Quellen lägen auch in unmittelbarer Nähe des Freisetzungsortes, das heißt außerhalb des unmittelbaren Wirkkreises der Explosion, die Dosiswerte für die Bevölkerung so niedrig, dass spezielle Maßnahmen des Strahlenschutzes, wie etwa das Verweilen im Haus oder gar eine Evakuierung, nicht erforderlich wären. Etwas anderes gilt im Fall einer Verwendung von Plutonium -239, das eine wesentlich höhere Radiotoxizität aufweist als alle anderen zu berücksichtigenden Nuklide. Hier sind Szenarien denkbar, bei denen in der näheren Umgebung bis zu wenigen Kilometern Entfernung vom Freisetzungsort Maßnahmen des Notfallschutzes erforderlich werden, da Effektivdosiswerte um 100 Millisievert für die sich dort aufhaltenden Personen nicht ausgeschlossen werden können. 100 Millisievert Effektivdosis ist der Wert, der auch im Katastrophenschutz Anwendung findet zur Beantwortung der Frage, wann nach einem kerntechnischen Unfall eine Evakuierung der Bevölkerung durchzuführen ist. Plutonium -239 wird jedoch weder in der Industrie noch in der Medizin eingesetzt; es entsteht in kerntechnischen Anlagen und seine missbräuchliche Verwendung setzt einen Zugang zu besonders gesicherten Anlagen voraus. Zusammengefasst bedeutet das: "Schmutzige Bomben" unter Verwendung von in Industrie und Medizin eingesetzten radioaktiven Stoffen würden demnach selbst in unmittelbarer Nähe zum Freisetzungsort aus radiologischer Sicht keine Gesundheitsgefährdung für große Teile der Bevölkerung hervorrufen. Das radiologische Gefährdungspotenzial einer Schmutzigen Bombe ist beschränkt. Psychosoziale Effekte Jenseits objektivierbarer Feststellungen zum radiologischen Gefährdungspotenzial können Assoziationen mit bekannten Folgen radioaktiver Strahlung und den möglichen gesundheitlichen Effekten zu psychosozialen Effekten in der Bevölkerung führen wie zum Beispiel Unsicherheit (Autoritarismus, Aggression), Überforderung (Distress, Überlauf), Angst und überschießenden Reaktionen (Hysterie, Hyperaktivität und Überkommunikation). Insbesondere die Assoziationen zu den existierenden Kernwaffen, mit den verheerenden Folgen der Atomwaffeneinsätze von Hiroshima und Nagasaki, mit der latenten Bedrohungssituation während des Kalten Krieges, verbunden mit dem Gefühl der persönlichen Ohnmacht in Bezug auf die Gefahrenwahrnehmung - der Mensch besitzt keine Sinnesorgane für Strahlung - und in Bezug auf die Gefahrenbeherrschung können diese psychosozialen Effekte herbeiführen. Kommunikationsmaßnahmen Ausgehend vom Erkenntnisstand im allgemeinen Notfallschutz hat das BfS auch für den Bereich der terroristischen Bedrohungen Untersuchungen zu den Methoden einer notwendigen Information der Öffentlichkeit in Auftrag gegeben. Im Untersuchungsvorhaben "Öffentlichkeitsarbeit und Maßnahmen bei außerordentlichem (nicht auf kerntechnische Anlagen bezogenem) nuklearen Notfallschutz bei neuen Bedrohungsformen: Informationsvorsorge und Informationsbewältigung im Falle von Nuklearterrorismus" wurden diese Fragestellungen untersucht. Die Ergebnisse (siehe unten) zeigen, dass auch die gesellschaftliche Diskussion um die Risiken der Kernkraft eine in diesem Zusammenhang wichtige Größe ist, weil sie die Kommunikationsfähigkeit der Betroffenen (Staat und Bürger) beeinflusst. Neben der Entwicklung von Strategien für eine Öffentlichkeitsarbeit nach einem radiologisch relevanten Ereignis kommt der vorsorgenden Information eine hohe Bedeutung zu. Weiterführende Informationen finden sich im unten angezeigten Bericht auf den Seiten 72 bis 74. Deutsche Sicherheitsbehörden sind gut vorbereitet Auf operativer Seite sind die deutschen Sicherheitsbehörden, einschließlich des BfS , auf die Abwehr einer Anschlagssituation unter Verwendung einer "Schmutzigen Bombe" gut vorbereitet. Der Prävention gegen den illegalen Erwerb und den missbräuchlichen Einsatz solcher Quellen kommt ein hoher Stellenwert zu. Die in der Bundesrepublik auf den hier einschlägigen Gebieten bereits getroffenen Maßnahmen begründen einen im europäischen Vergleich hohen Standard. Mit dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen , dem sogenannten HRQ -Register, führt das Bundesamt für Strahlenschutz ein weiteres wichtiges Element der Prävention. In ihm werden alle einzelnen radioaktiven Quellen ab einer bestimmten (isotopabhängigen) Aktivität geführt, so dass der jederzeitige Nachweis ihres Verbleibs geführt werden kann. Zugriff auf das Register haben die deutschen Sicherheitsbehörden. Zentrales Element: polizeiliche Arbeit Das zentrale Element zur Bekämpfung der Nuklearkriminalität bleibt jedoch die polizeiliche Arbeit. Für sie sind die Bundesländer zuständig. Auf diesem Feld, das als " Nuklearspezifische Gefahrenabwehr " bezeichnet wird, werden die polizeilichen Dienststellen unterstützt durch die Strahlenschutzbehörden der Länder. Der Bund bietet ergänzende Unterstützung in Form der " UnterstützungsverBundes CBRN " an. CBRN steht für chemische, biologische, radiologische und nukleare Gefahren für Menschen und die Gesellschaft. Jeder ernsthafte Verdacht eines terroristischen Anschlags auf ein Ziel in Deutschland, bei dem der Einsatz radioaktiver Stoffe zu besorgen ist, würde als ein gravierender Fall betrachtet werden. Spezialkräfte unterschiedlicher Bundesbehörden arbeiten im UnterstützungsverBund CBRN eng zusammen. Wird der jederzeit einsatzbereite UnterstützungsverBund CBRN benötigt, gliedert er sich bedarfsgerecht in die bestehenden Einsatzstrukturen ein. Fazit Die Abschätzungen der radiologischen Konsequenzen von "Schmutzigen Bomben" zeigen, dass Besorgnis erregend hohe Dosiswerte nur für Personen zu erwarten wären, die sich in einem sehr kleinen Umkreis um den Explosionsort aufhalten. Die subjektive Wahrnehmung der durch eine "Schmutzige Bombe" hervorgerufenen gesundheitlichen Risiken würde bei einer Vielzahl von Menschen das tatsächliche Strahlenrisiko deutlich übersteigen und könnte so zu vergleichsweise hohen Sekundärfolgen führen. Die Abwehr der Bedrohung durch eine "Schmutzige Bombe" erfordert staatliches Tätigwerden durch operative Maßnahmen zur Abwehr solcher Bedrohungen, operative Maßnahmen zur Bewältigung solcher Ereignisse, präventive Kommunikation zur richtigen Einordnung der mit einem solchen Ereignis verbundenen Risiken und eine umfassende Krisenkommunikation. Stand: 07.04.2026
Wesentliche Änderung des bestehenden Steinbruches, in dem Sprengstoffe verwendet werden (Anlage nach Ziffer 2.1.1 der 4. BImSchV), durch Erweiterung und Vertiefung
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 326 |
| Europa | 8 |
| Kommune | 7 |
| Land | 99 |
| Weitere | 43 |
| Wirtschaft | 1 |
| Wissenschaft | 54 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 58 |
| Daten und Messstellen | 35 |
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 158 |
| Gesetzestext | 19 |
| Text | 143 |
| Umweltprüfung | 44 |
| unbekannt | 15 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 171 |
| Offen | 219 |
| Unbekannt | 65 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 435 |
| Englisch | 102 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 62 |
| Bild | 3 |
| Datei | 63 |
| Dokument | 111 |
| Keine | 247 |
| Unbekannt | 1 |
| Webseite | 101 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 292 |
| Lebewesen und Lebensräume | 324 |
| Luft | 299 |
| Mensch und Umwelt | 455 |
| Wasser | 279 |
| Weitere | 445 |