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Konzepte zur Sanierung konventioneller Munitionsaltlasten in Nord- und Ostsee, Vorhaben: Effekte von marinen Munitionsaltlasten auf Fische

Konzepte zur Sanierung konventioneller Munitionsaltlasten in Nord- und Ostsee, Vorhaben: Gesundheitseffekte von Sprengstoff typischen Verbindungen auf marine Modellorganismen

Konzepte zur Sanierung konventioneller Munitionsaltlasten in Nord- und Ostsee, Vorhaben: Raum-Zeitliche Variabilität der Benthosgemeinschaften und abiotischen Parameter in Munitionsversenkungs- und Referenzgebieten in Nordsee und Ostseegebieten in Nordsee und Ostsee

Konzepte zur Sanierung konventioneller Munitionsaltlasten in Nord- und Ostsee, Vorhaben: Munition im Meer - Analyse, Toxizität und Risikobewertung für die Umwelt und den Menschen

Biologische Sanierung von belasteten Boeden

Belasteter Boden wird in der Regel verbrannt oder deponiert. Durch spezielle Bakterien und Hefen koennen die Belastungen zum Teil sehr erheblich abgebaut werden. Im Vordergrund dieses Projektes steht die Analyse der Boeden. Eine Pilotanlage ist in Planung. Der erste Abschnitt der Forschungsarbeit umfasst die Analyse von Boeden auf Mineraloelkohlenwasserstoffen in ihrer Konzentration und Zusammensetzung. Die Sanierung der Bodenproben stellte sich je nach Art der Kohlenwasserstoffe unterschiedlich dar. Der zweite Schritt der Forschungsarbeit umfasst die Analyse von Boeden auf Ruestungs- und Sprengstoffrueckstaende. Erste Erkenntnisse der Sanierungserfolge sind fruehestens Ende 1996 zu erwarten.

Untersuchungen zu den Abbau-Mechanismen der Sprengstoffe RDX und TNT durch bodenbewohnende Pilze

Sprengstoffe, v.a. TNT und Hexogen (RDX), sind als Kontaminationen in den Boden eingetragen worden und gelangen aufgrund ihrer geringen Wasserlöslichkeit langsam in das Grundwasser. Aufgrund ihrer Umwetlttoxizität ist eine Sanierung kontaminierter Standorte nötig. Bisherige Untersuchungen zum Abbau dieser Xenobiotika haben sich auf die oxidativen Enzyme von Pilzen aus fremden Habitaten (v.a. Weißfäule-Pilzen) konzentriert. Unter Ansatz basiert hingegen auf der Charakterisierung des Abbau-Potentials der nativen Bodenmycota. TNT wird durch Nitratreduktase-Aktivität reduziert und in die Humus-Schicht eingebunden, während das instabile heterozyklische RDX-Moleküle durch Reduktion gespalten und somit mineralisiert wird. TNT-Reduktion und RDX-Abbau werden durch eine große Diversität an bodenbewohnenden Pilzen durchgeführt, v.a. Zygomyceten (Cuninghamella, Absidia) und imperfekte Stadien von Ascomyceten (Penicillium, Trichoderma). Unsere derzeitigen Studien befassen sich mit der Einbringung der RDX-Fragmente in den pilzlichen Sekundärmetabolismus.

Bewertungsmodell zur Gefaehrdungsabschaetzung von Ruestungsaltlastenverdachtsflaechen

Im Rahmen des Programms zur Bearbeitung der Gefaehrdungsabschaetzung von Ruestungsaltlasten des Landes Niedersachsen wurde das IWS beauftragt, ein Bewertungsmodell zur vergleichenden Bewertung und Prioritaetensetzung der Gefaehrdungspotentiale von Ruestungsaltlastverdachtsflaechen zu entwickeln. Ruestungsaltlasten sind Altablagerungen und Grundstuecke stillgelegter Anlagen und Nebeneinrichtungen der Ruestungsindustrie, von denen aufgrund des unsachgemaessen Umganges vor allem mit Explosiv- und Kampfstoffen einschliesslich der Vor- und Zwischenprodukte bei der Herstellung und Verarbeitung und der unsachgemaessen Entsorgung von Produktionsrueckstaenden, oder aber von den Produkten selbst Gefahren fuer die Umwelt ausgehen. Das Verfahren musste, entsprechend der Vorgehensweise bei der Altlastenbewertung in Niedersachsen, auf dem vom Land Baden-Wuerttemberg fuer die Altlastenbearbeitung entwickelten Bewertungsmodell (BWBV) aufbauen. Zusaetzlich war ein pragmatischer Ansatz gefordert, um eine leichte Handhabbarkeit des Verfahrens zu gewaehrleisten. Im Rahmen der Bewertung sollten relativ leicht zu beschaffende Daten und Informationen ebenso wie konkrete Messwerte zur Belastungssituation aus chemisch-physikalischen Analysen in die Bewertung einbezogen werden.

Aerober Abbau von Pikrinsäure (2,4,6-Trinitrophenol) durch Gram-positive Bakterien: Initiale Reaktionen der reduktiven Denitrierung und Ringöffnung

Die Verwendung von Pikrinsäure (2,4,6-Trinitrophenol) als Sprengstoff hat zu bedeutenden Umweltbelastungen geführt. Die Toxizität der Pikrinsäure (PA) und dessen mutagenes Reduktionsprodukt 2-Amino-4,6-Dinitrophenol schafft ein wirtschaftliches Interesse, die großen Mengen an PA in Altlasten und Abwasserströmen mikrobiologisch zu entfernen. Die Basis für die geplanten Arbeiten sind Bakterien der Gattungen Nocardioides und Rhodococcus, die über Reduktion des aromatischen Ringes und Bildung eines Hydrid-Meisenheimer (H-Pikrat) Komplexes PA als alleinige Stickstoffquelle verwenden. Zwei Enzyme aus Nocardioides simplex übertragen H von NADPH auf PA unter Bildung des H-Pikrat Komplexes. Teile der für den PA-Abbau vermeintlichen genetischen Information aus Rhodococcus opacus HL PM-1 wurden mit der Differential-Display-Technik gefunden. Ziel ist es, die Gene und Genfunktionen des gesamten PA-Abbauweges zu identifizieren und zu charakterisieren, sowie die biochemischen Kenntnisse zu vertiefen. Dies ist entscheidend für die Entwicklung von Systemen zur Entfernung von PA und für die Erschließung von neuartigen Degradationssystemen für TNT.

Anlage 16 - Anleitung zum Ausfüllen der ADR -Zulassungsbescheinigung

Anlage 16 - Anleitung zum Ausfüllen der ADR -Zulassungsbescheinigung Die einzelnen nummerierten Felder der ADR-Zulassungsbescheinigung (Muster abgebildet in Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR) sind wie folgt auszufüllen: Bescheinigung Nr. : Eine Nummer, die von der zuständigen Stelle zuzuweisen ist. Fahrzeughersteller: Die Angabe ist der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. II (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief), der Übereinstimmungsbescheinigung ( COC ), dem Gutachten nach § 21 der StVZO bzw. Artikel 44 oder 45 der Verordnung ( EU ) 2018/858 oder der Angabe auf dem Fahrzeugtypschild zu entnehmen. Fahrzeug-Ident-Nr.: Die Angabe ist der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. II (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief), der Übereinstimmungsbescheinigung (COC), dem Gutachten nach § 21 der StVZO bzw. Artikel 44 oder 45 der Verordnung (EU) 2018/858 oder der am Fahrzeug eingeschlagenen FIN zu entnehmen. amtl. Kennz. : Die Angabe ist der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zu entnehmen. Wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, wird dieses Feld zunächst offen gelassen. Es soll bei der Zulassung des Fahrzeugs von der Zulassungsbehörde nach § 14 Absatz 6 der GGVSEB nachgetragen werden. Sofern bei einer wiederkehrenden Prüfung das amtliche Kennzeichen noch nicht eingetragen ist, muss es spätestens bei der Verlängerung der Gültigkeit von der Zulassungsbehörde nachgetragen worden sein. Name und Betriebssitz des Beförderers, Betreibers (Halters) oder Eigentümers: Die Angaben (Halter und Anschrift) sind der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zu entnehmen. Wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, müssen die Angaben zum zukünftigen Eigentümer, Betreiber (Halter) oder Beförderer eingetragen werden. Sind diese Angaben nicht bekannt, muss die ADR-Zulassungsbescheinigung deutlich mit dem Begriff "ENTWURF" gekennzeichnet werden. In diesem Fall dürfen der Stempel der Ausgabestelle und die Unterschrift nicht angebracht werden. Beschreibung des Fahrzeugs: Entsprechend der Fußnote 1 der ADR-Zulassungsbescheinigung sind für die Fahrzeugbeschreibung die Begriffe gemäß der Gesamtresolution über die Konstruktion von Fahrzeugen (R.E.3) oder der Richtlinie 2007/46/ EG zu verwenden. Diese Begriffe sind im Einzelnen: Beschreibung von Kraftfahrzeugen gemäß R.E.3 Höchste zulässige Gesamtmasse ( zGM ) Kraftfahrzeuge der Klasse N zGM ≤ 3,5 t Klasse N 1 3,5 t < zGM ≤ 12 t Klasse N 2 zGM > 12 t Klasse N 3 Beschreibung von Kraftfahrzeugen gemäß Richtlinie 2007/46/EG Höchste zulässige Gesamtmasse (zGM) Kraftfahrzeuge der Klasse N zGM ≤ 3,5 t Lastkraftwagen, Straßenzugmaschine, Sattelzugmaschine N 1 3,5 t < zGM ≤ 12 t Lastkraftwagen, Straßenzugmaschine, Sattelzugmaschine N 2 zGM > 12 t Lastkraftwagen, Straßenzugmaschine, Sattelzugmaschine N 3 Beschreibung von Anhängern Höchste zulässige Gesamtmasse (zGM) Anhänger zGM ≤ 0,75 t Deichselanhänger, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger O 1 0,75 t < zGM ≤ 3,5 t Deichselanhänger, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger O 2 3,5 t < zGM ≤ 10 t Deichselanhänger, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger O 3 zGM > 10 t Deichselanhänger, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger O 4 Gegebenenfalls sind weitere fahrzeugbeschreibende Angaben den vorweg aufgeführten Fahrzeugbeschreibungen hinzuzufügen, wie z. B. "Saug-Druck-Tankfahrzeug für Abfälle" gemäß Unterabschnitt 9.1.3.3 ADR. Alternativ kann dieser zusätzliche Vermerk auch in Nummer 11 (Bemerkungen) der ADR-Zulassungsbescheinigung eingetragen werden. Fahrzeugbezeichnung(en) gemäß 9.1.1.2 des ADR: Um unbefugte Änderungen an der Bescheinigung zu verhindern, sind alle nicht zutreffenden Bezeichnungen zu streichen. Es können mehrere Fahrzeugbezeichnungen zutreffend sein. Z. B. erfüllt ein Fahrzeug, das den Anforderungen für FL -Fahrzeuge entspricht, ebenfalls die AT -Anforderungen und ein EX/III erfüllt ebenfalls die EX/II -Anforderungen. In diesem Fall sind beide Bezeichnungen in der Bescheinigung aufzuführen. Die Informationen unter Nummer 7 bestimmen zusammen mit den Angaben unter Nummer 10, welche Güter mit einem Fahrzeug befördert werden dürfen. Die Angabe(n) der Fahrzeugbezeichnung(en) muss/müssen mit den Angaben zur elektrischen Ausrüstung des Tanks übereinstimmen. Dauerbremsanlage: "Nicht zutreffend" ist anzukreuzen, in den ADR-Zulassungsbescheinigungen von Anhängern und Kraftfahrzeugen, für die die Vorschriften zur Ausrüstung mit Dauerbremsanlagen nach Unterabschnitt 9.2.3.1 ADR nicht anzuwenden sind, wegen ihrer geringen zul. Gesamtmasse oder ihrer geringen Anhängelast in Übereinstimmung mit der Bemerkung f oder g unter Unterabschnitt 9.2.3.1 in der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 ADR. In den anderen Fällen ist die zweite Zeile der Nummer 8 anzukreuzen und die zulässige Zulassungs-/Betriebsmasse (siehe UN -Regelung Nummer 13 Anhang 5) des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination einzutragen. Beschreibung des (der) festverbundenen Tanks/des (der) Batterie-Fahrzeuge(s): Die Angaben können der Baumusterzulassung oder dem Prüfbericht über die letzte Tankprüfung entnommen werden. Die Angaben zu Nummer 9.1 bis 9.5 sind in jedem Fall zwingend anzugeben, die Angabe der TC und TE unter Nummer 9.6 jedoch nicht, wenn die zugelassenen Stoffe unter Nummer 10.2 aufgeführt sind. Zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter: Für andere Fahrzeuge als EX/II- und EX/III-Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit festverbundenem Tank oder Batterie-Fahrzeuge sind unter Nummer 10 keine Eintragungen erforderlich. Diese Fahrzeuge (z. B. Sattelzugmaschinen) dürfen für die Beförderung der Güter entsprechend der Fahrzeugbezeichnung in Nummer 7 verwendet werden. 10.1 Gemäß Unterabschnitt 9.3.7.2 ADR muss die elektrische Anlage im Ladeabteil von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen der Schutzart IP-- International Protection 65 gemäß Norm IEC 60529 oder einem gleichwertigen Schutz entsprechen, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von explosiven Artikeln und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe J bestimmt ist. Bei anderen explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff muss die elektrische Anlage im Ladeabteil der Schutzart IP 54 gemäß Norm IEC 60529 oder einem gleichwertigen Schutz entsprechen. Für Fahrzeuge zur Beförderung von austauschbaren Ladungsträgern sowie für Straßen- und Sattelzugmaschinen ist festgelegt, dass die Verträglichkeitsgruppe J zu bescheinigen ist. 10.2 Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge ist eines von zwei Verfahren (welches durch die Baumusterzulassung vorgegeben ist; entscheidend ist, ob diese eine Stoffliste enthält oder nicht) durch Ankreuzen zu wählen: Entweder es wird auf die Tankcodierung in Nummer 9.5 und die eventuellen Sondervorschriften TC und TE in Nummer 9.6 Bezug genommen (bei nicht stoffbezogenen Baumusterzulassungen des Tanks) oder die Stoffe sind unter Angabe der Klasse, der UN-Nummer und, falls erforderlich, der Verpackungsgruppe und der offiziellen Benennung für die Beförderung aufzulisten (bei stoffbezogenen Baumusterzulassungen des Tanks). Bemerkungen: Platz für vorgeschriebene und freiwillige Bemerkungen. Beispiele: Bemerkung "Fahrzeug gemäß Abschnitt 9.7.9 des ADR" nach Unterabschnitt 9.1.3.3 ADR; Datum der nächsten fälligen Tankprüfung; Übergangsvorschriften oder Nebenbestimmungen aus der Baumusterzulassung; bei der Erstausstellung hat der Sachverständige bzw. der Technische Dienst das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35c Absatz 1, Absatz 3 Nummer 1 bis 3, Absatz 6, 7 und 9 der GGVSEB zu bestätigen. Bei vorhandenen Zulassungsbescheinigungen ist dies im Rahmen der nächsten wiederkehrenden Prüfung nachzutragen. Dies ist nicht erforderlich, sofern in den Fällen von § 35c Absatz 1 und 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB eine besondere Bescheinigung des Tankherstellers, Sachverständigen oder Technischen Dienstes vorliegt; Einträge durch die Zulassungsbehörde nach § 14 Absatz 6 der GGVSEB, wie Änderung des Firmennamens/des Halters und/oder der Anschrift, Änderung des amtlichen Kennzeichens; Bemerkung "Die Befestigungseinrichtungen wurden gemäß Unterabschnitt 9.7.3.2 ADR für die maximal zulässige Aufbaumasse von ... t nachgewiesen."; Angaben zur Prüfung und außerordentlichen Prüfung nach Anlage 11 der RSEB . Gültig bis: Die Gültigkeit ist mit Tagesdatum anzugeben, sowie Ort und Datum der Ausstellung. Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist von der zuständigen Stelle oder Person nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB abzustempeln und zu unterzeichnen. Verlängerung der Gültigkeit: Die Gültigkeit ist mit Tagesdatum anzugeben. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erfolgt taggenau für ein Jahr, wird jedoch innerhalb dieses Jahres eine Tankprüfung fällig, so ist die Gültigkeitsdauer auf den letzten Tag des Monats zu befristen, in dem die Tankprüfung fällig ist. Die Gültigkeit kann auch durch Ablaufen einer Übergangsvorschrift begrenzt sein. Stand: 19. Juni 2025

Wertstoff-Center in Köln

<p>Abfälle können in haushaltsüblichen Mengen an diese Wertstoff-Center gebracht werden.</p> <p>Wir nehmen an:</p> <ul> <li>Sperrmüll, Elektroaltgeräte, Metalle, Papier/Pappe, Schadstoffe, Bauschutt</li> <li>Kostenlose Annahme von haushaltsüblichen Mengen an Altkleidern, CDs/DVDs, Elektro-Altgeräten, Grünschnitt, Leichtverpackungen, Metall, Papier, Pappe/Kartonagen, Schadstoffen und Sperrmüll</li> <li>Kostenpflichtige Annahme von Bauschutt in Kleinmengen (Gewerbeschadstoffe nur in Ossendorf)</li> </ul> <p>Wir nehmen nicht an:</p> <p>Asbest, Dämmmaterial, Außenhölzer, Teerpappe</p> <ul> <li>Sprengstoff, Munition</li> <li>Gasflaschen</li> <li> Infektiöses Material, Tierkadaver</li> <li> Motoren, Getriebeöle</li> <li>Gewerbeschadstoffe</li> </ul>

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