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INHALT A. Landkreis Quedlinburg · · C. Sonstige Dienststellen Vierte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Ver- ordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harz- vorland“ im Landkreis Quedlinburg vom 04. Februar 1994 Seite 5 B e k a n n t m a c h u n g der Aufstufung der Planstraße A des Gewerbe- gebietes I Ditfurt zu einer Teilstrecke der Kreisstraße (K) 2360 Seite 6 Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Hausneindorf · · B. Kommunale Gebietskörperschaften · · Seite 6 ZWÖLFTE SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweck Verbandes "Huy-Fallstein" (WAZ "Huy-Fallstein") - Abwasserbeseitigungsabgabensatzung - Seite 6 Beschluss SW 01/04/2001 Seite 7 Beschluss TW 02/04/2001 Seite 7 D. Sonstige Mitteilungen Vierte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg vom 04. Februar 1994 Vom 18. April 2001 Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (NatSchG LSA) vom 11. Februar 1992 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 28) wird verord- net: §1 Aus dem Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg vom 04. Fe- bruar 1994 (Quedlinburger Kreisblatt Nr. 5/94 S. 9), zuletzt geändert durch Dritte Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der VO über das LSG „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg (LSG-VOHV) vom 30. Juli 1999 (Quedlinburger Kreisblatt Nr. 1/1999 S. 8) werden folgende Flächen für den Ferienpark Birnbaumteich/Neudorf entlas- sen: Gemarkung Neudorf Flur 4 Flurstücke 332 (teilweise), 100/3 (teilweise) und 30/1 (teilweise). Die Fläche des Landschaftsschutzgebietes verkleinert sich durch die Entlas- sung um ca. 1,6 ha. In dem beim Landkreis Quedlinburg hinterlegten Satz topografischer Karten im Maßstab 1:10.000, der den genauen Grenzverlauf des Landschaftsschutz- gebietes darstellt und von welchem Mehrfertigungen bei den Gemeinden, die Flächenanteile an diesem haben, hinterlegt sind, wird die Karte Nr. 130 geän- dert. Ein Ausschnitt der geänderten Karte im Maßstab 1:10.000 ist Bestandteil dieser Verordnung und wird hiermit bekanntgemacht. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Quedlinburger Kreisblatt, Amtsblatt des Landkreises Quedlinburg, in Kraft. Quedlinburg, den 18.04.2001 gez. Kullik Landrat Siegel Zustimmungsvermerk: Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 29.03.2001 (Az.: 47.O.-22432-qlb) hat die obere Naturschutzbehörde gemäß § 26 Abs. 6 S. 2 NatSchG LSA die Zustimmung zum Erlass der Verordnung erteilt. Karte zur Vierten Verordnung des Landkreises Quedlinburg zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ im Landkreis Quedlinburg Maßstab 1 : 10.000 - Kartengrundlage TK 1104-114; Vervielfältigungsge- nehmigung erteilt durch Landesamt für Landvermessung und Datenverarbei- tung Sachsen-Anhalt Genehmigungs-Nr.: 3332-4/100/29/91 Quedlinburg, den 18. April 2001 A. Landkreis Quedlinburg gez. Kullik Landrat LSG-Grenze verläuft auf der dem Landschaftsschutzgebiet abgewandten Seite der Punktreihe L Landschaftsschutzgebiet Bekanntmachung Aufstufung der Planstraße A des Gewerbegebietes I Ditfurt zu einer Teilstrecke der Kreisstraße (K) 2360 Die im Gewerbegebiet I Ditfurt gelegene Planstraße A, welche sich zwischen der Einmündung in die Landesstraße (L) 66, Stat. 4,157 km, und der Einmün- dung in die K 2360, Stat. 0,525 km, befindet, ist als Gemeindestraße gewid- met. Aufgrund ihrer geänderten Verkehrsbedeutung wurde sie gemäß § 7 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 in der derzeiti- gen Fassung in Verbindung mit der Verfügung des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 30.05.2000 mit Wirkung vom 01.01.2001 zur Kreisstraße aufgestuft. Neuer Träger der Straßenbaulast ist der Landkreis Quedlinburg. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wi- derspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Quedlinburg, Heiligegeiststraße 7, 06484 Quedlinburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. gez. Kullik Landrat Siegel B. Kommunale Gebietskörperschaften Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Hausneindorf über die Zulassung der Bewerbungen für die Wahl zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Hausneindorf am 06. Mai 2001 Der Gemeinderat Hausneindorf beschloss gemäß § 30 Abs. 2 Kommunalwahl- gesetz des Landes Sachsen- Anhalt (KWG LSA), in seiner Sitzung am 19.04.2001, über die Zulassung der Bewerber zur Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Hausneindorf am 06.05.2001. Gemäß § 39 Abs. 2 Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) werden die Bewerber hiermit öffentlich bekannt gegeben. 1. Frau Cornelia Fabian geb. am 02.12.1959 in Hoym wohnhaft in 06458 Hausneindorf, Hauptstr. 46 Beruf: Wirtschaftskauffrau Hausneindorf, 20.04.2001 Siegel gez. C. Fabian Bürgermeisterin C. Sonstige Dienststellen ZWÖLFTE SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebüh- ren für die Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweck Ver- bandes "Huy-Fallstein" (WAZ "Huy-Fallstein") - Abwasserbeseitigungsabgabensatzung - Aufgrund der §§ 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz v. 16.04.1999 (GVBl. LSA S. 152), der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 09.10.1992 (GVBl. LSA S. 730) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81) sowie der §§ 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. LSA S. 105) in der Fassung der Bekannt-machung vom 13.12.1996 (GVBL. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.08.2000 (GVBl. LSA S. 526), hat die Verbandsversammlung des WAZ "Huy-Fallstein" in ihrer Sitzung am 18.04.2001 die zwölfte Satzung zur Änderung der Abwasserbe- seitigungsabgabensatzung vom 21.06.2000, zuletzt geändert am 04.12.2000, beschlossen: ARTIKEL 1 § 1 (Allgemeines) erhält die folgende Fassung: (1) Der Wasser- und Abwasser-Zweckverband "Huy-Fallstein" (Verband) betreibt Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen (öffentliche Abwasseranlagen) als eine jeweils einheitliche Öffentliche Einrichtung zur überörtlich zentralen Schmutzwasserbeseitigung: 1. im Einzugsbereich um Halberstadt (Öffentliche Einrichtung "Halber- stadt"), 2. im Einzugsbereich des Nord-Huy (Öffentliche Einrichtung "Dedele- ben"), 3. im Einzugsbereich östlich von Halberstadt (Öffentliche Einrichtung "Wegeleben"), 4. in der Gemeinde Osterode (Öffentliche Einrichtung "Osterode"), 5. in der Gemeinde Rhoden (Öffentliche Einrichtung "Rhoden"), 6. in der Gemeinde Langenstein (Öffentliche Einrichtung "Langenstein") sowie als eine einheitliche Öffentliche Einrichtung zur jeweils lokal zen- tralen Schmutzwasserbeseitigung: 7. im gesamten Verbandsgebiet für Grundstücke, die über ein örtliches Netz von provisorischen Zulaufkanälen jeweils an eine kommunale (öffentliche) Kleinkläranlage angeschlossen sind nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbe- seitigungssatzung) vom 26.05.1993. (2) Der Wasser- und Abwasser-Zweckverband "Huy-Fallstein" betreibt dar- über hinaus in seinem Entsorgungsgebiet nach Maßgabe der Abwasserbe- seitigungssatzung jeweils einheitliche Öffentliche Einrichtungen: 1. zur dezentralen Beseitigung des Fäkalabwassers aus privaten ab- flusslosen Sammelgruben und 2. zur dezentralen Beseitigung des Fäkalschlamms aus privaten Kleinkläranlagen. (3) Der Wasser- und Abwasser-Zweckverband "Huy-Fallstein" erhebt nach Maßgabe dieser Satzung: 1. Beiträge zur Deckung des Aufwands für die jeweilige überörtlich zentrale öffentliche Abwasseranlage und 2. Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der lokal und überört- lich zentralen öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassergebühren) so- wie für die privaten dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen. ARTIKEL 2 § 2 (Grundsatz) erhält die folgende Fassung: (1) Der Verband erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Er- neuerung Beiträge im Sinne von § 6 Abs. 8 KAG-LSA von den Beitrags- pflichtigen, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht. In der vorliegenden Satzung wird die Erhebung von Beiträgen geregelt für: 1. die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der überörtlich zen- tralen öffentlichen Abwasseranlagen ("Herstellungsbeitrag") und 2. die Verbesserung der lokal zentralen öffentlichen Abwasseranlagen ("Verbesserungsbeitrag"). Die Erhebung von Beiträgen für die Erneuerung der überörtlich zentralen Abwasseranlagen wird im Einzelfall unter Angabe des Abgabentatbestan- des in einer gesonderten Satzung geregelt. (2) Die Beiträge decken auch die Kosten der ersten Grundstücksanschlusslei- tung ab (Anschlusskanal vom Sammler bis zur Grenze des zu entwässern- den Grundstücks inklusive des Revisionsschachtes). (3) Als "überörtlich zentrale öffentliche Abwasseranlagen" gelten solche Anlagen, die i. d. R. aus den neuen Schmutzwasserkanalnetzen in den Gemeinden, den neuen Transportleitungen und der oder den neuen über- örtlichen Zentralkläranlagen mit mechanischer, vollbiologischer bzw. weitergehender Reinigung bestehen. Als " lokal zentrale öffentliche Abwasseranlagen" gelten solche Anlagen in den Gemeinden, die aus einer oder mehreren alten kommunalen (öf- fentlichen) Kleinkläranlagen sowie jeweils einem provisorischen lokalen Netz von alten Zulaufkanälen zu diesen Kleinkläranlagen bestehen. Der Verbesserungsbeitrag wird vom Verband für die Verbesserung der alten Anlagen der Öffentlichen Einrichtung zur lokal zentralen Schmutz- wasserbeseitigung erhoben. (4) Sofern Grundstücke für Verbesserungsbeiträge veranlagt werden, wird kein Herstellungsbeitrag erhoben. (5) Soweit in dieser Satzung im folgenden die Bezeichnungen "zentrale Schmutzwasserbeseitigung" oder "zentrale öffentliche Abwasseranlage" o. ä. verwendet werden, sind die "überörtlich zentrale Schmutzwasserbesei- tigung" und "die überörtlich zentrale öffentliche Abwasseranlage" o. ä. gemeint.

Kreislaufwirtschaft

Auskünfte über Entsorgung gefährlicher Abfälle und Vollzugsfragen erhalten Sie von Ulf Berger Abfalleinstufung und Bauabfallüberwachung Bauabfall@senmvku.berlin.de Erlaubnis und Nummernerteilung für Beförderer/Sammler sowie Händler/Makler von gefährlichen Abfällen von Frau Kabelitz unter (0331) 2793-65 und Frau Schmidt unter (0331) 2793-62 Anzeigen nach § 53 KrWG von Frau Kabelitz unter (0331) 2793-65 und Frau Schmidt unter (0331) 2793-62 Grenzüberschreitende Abfallverbringung von Frau Fankhänel unter (0331) 2793-38 Entsorgungsfachbetriebe von Marion Fuchs unter (030) 9025-2220 und Christine Paulisch unter (030) 9025-2182 Altfahrzeugentsorgung von Frau Levermann unter (030) 9025-2157 und Herrn Schulte unter (030) 9025-2175 und Hausmüllentsorgung, Getrennthaltungspflichten, Anschluss- und Benutzungszwang von Dr. Claudia Schulze unter (030) 9025-2224 Verpackungsgesetz, Entsorgung über die Wertstofftonne, Glassammlung von Heike Busch unter (030) 9025-2219 Anzeigeverfahren gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Ina Schulze unter (030) 9025-2486 Annahmestellen für gewerbliche Abfälle von Ina Schulze unter (030) 9025-2486 Umweltfreundliche Beschaffung von Sebastian Schmidt unter (030) 9025-2485 Abfalldeponierung und Entsorgung von Fäkalschlämmen aus Haushalten von Ingrid Henze unter (030) 9025-2227 Weiterführende Informationen finden Sie im Themenbereich Kreislaufwirtschaft.

Anhang_Muster-WSG_VO_29.10.2013.pdf

Anlage (zu § 3 Abs. 1) Handlungen bzw. Nutzungen II 1. Gewinnen von Rohstoffen und 1.1 sonstige Abgrabungen mit Freilegung des Grundwassers Gewinnen von Rohstoffen und 1.2 sonstige Abgrabungen ohne Freilegung des Grundwassers verboten verboten Errichten, Erweitern und Betreiben 1.3 von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme 1.4 Untertagebergbau, Tunnelbau 1.5 Durchführen von Bohrungen III B verbotenverboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschicht hierdurch wesentlich gemindert wird verboten, wenn Schutzfunktion der Deckschicht wesentlich gemindert oder reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann verboten, ausgenommen Anlagen mit Sekundärkreislauf verboten verboten verboten verboten, ausgenommen Bohrungen für die öffentliche Wasserversorgung und deren Überwachung sowie zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser und Anlagen nach Nummer 1.3 verboten, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird verboten 1.6 Durchführung von Sprengungen 2. III/III A Sachgebiet Bergbau, Erdaufschlüsse und unterirdische Lager Sachgebiet Kommunalwirtschaft, Industrie und Gewerbe Errichten, Betreiben und Erweitern von Betrieben und Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, 2.1 Behandeln, Verwenden und Umschlagen von radioaktiven Stoffen Errichten, Erweitern und Betrieb von Wärmekraftwerken Errichten, Erweitern und Betrieb von Transformatoren und 2.3 Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik verboten verboten, soweit nicht gasbetrieben 2.2 verboten, ausgenommen oberirdische Aufstellung von Transformatoren verboten Errichten, Erweitern und Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen und bergbaulichen 2.4 Rückständen, Biogasanlagen sowie die Errichtung und der Betrieb von Deponien im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes1.) Errichten, Erweitern und Betrieb von Anlagen zur Behandlung oder 2.5 Lagerung von Schrott, Altfahrzeugen und Altreifen Errichten, Erweitern und Betrieb von 2.6 Friedhöfen Vergraben und Ablagern von 2.7 Tierkörpern und Tierkörperteilen Errichten, Erweitern und Betrieb von 2.8 Fahrzeugwaschanlagen Ausweisung und Erweiterung von Baugebieten einschließlich Gebiete 2.9 für Industrie und produzierendes Gewerbe Errichten und Betreiben von sonstigen baulichen Anlagen, 2.10 soweit sie nicht an anderer Stelle des Anhangs aufgeführt sind Errichten, Erweitern und Betrieb von 2.11 Rohrfernleitungen verboten verboten verboten zulässig verboten verboten verboten verboten, ausgenommen Baugebiete für Wohnbebauung verbotenbeschränkt zulässig, ausgenommen baugenehmigungsfreie Vorhaben nach BauO LSA2.) verbotenbeschränkt zulässig Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Anlage (zu § 3 Abs. 1) Handlungen bzw. Nutzungen II 3. III B Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Errichten und Betreiben von Anlagen zum Umgang mit 3.1 wassergefährdenden Stoffen einschließlich Windkraftanlagen Befördern wassergefährdender 3.2 Stoffe 3.3 III/III A Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen Sachgebiet Abwasser und Abwasseranlagen Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund einschließlich Abwasserver- sickerung,- verrieselung und - 4.1 verregnung, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und Abwasser aus Kleinkläranlagen verboten verboten verboten verboten, ausgenommen alle oberirdischen Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 oder mit einem maßgebenden Volumen von <= 100 m³ wassergefährdenden Stoffen der WGK 2 oder mit einem maßgebenden Volumen von <= 10 m³ wassergefährdenden Stoffen der WGK 3 und alle unterirdischen Anlagen mit einem maßgebenden Volumen von <= 1.000 m³ wassergefährdender Stoffe der WGK 1 oder mit einem maßgebenden Volumen von <= 10 m³ wassergefährdender Stoffe der WGK 2 oder mit einem maßgebenden Volumen von <= 1 m³ wassergefährdender Stoffe der WGK 3 verboten, ausgenommen auf Straßen, die nach RiStWag3.) ausgebaut und entwässert sind und Kleinstmengen für den Haushaltsbedarf verboten, ausgenommen Umgang mit Kleinstmengen für den Haushaltsbedarf 4. 4.2 Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen in den Untergrund Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer, 4.3 ausgenommen Niederschlagswasser verbotenverboten, ausgenommen das großflächige Versickern des auf Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone verbotenverboten, ausgenommen flächenhafte Versickerung von häuslichem oder kommunalem Abwasser aus Kleinkläranlagen, das mindestens mit einem Verfahren nach dem Stand der Technik behandelt wurde und wenn eine Ableitung zu aufnahmefähigen Fließgewässern nicht möglich ist verbotenverboten, verboten, ausgenommen Abwasser aus ausgenommen Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen, das Kleinkläranlagen, das mindestens mit mindestens mit einem Verfahren einem Verfahren nach dem Stand nach dem Stand der Technik der Technik behandelt wurde behandelt wurde verboten, ausgenommen Anlagen zum verboten, Herausleiten von Abwasser ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme vorhandener Anwesen, wenn die in und mindestens alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle zehn Jahre SZ III genannten besonderen durch Druckprobe oder ein anderes gleichwertiges Verfahren überprüft wird. Anforderungen an die Dichtheit und deren Überprüfung eingehalten sind verboten, ausgenommen Anlagen, die die Errichten und Erweitern von Regen- Anforderungen an die verboten 4.5 und Mischwasserent- Niederschlagswasserbehandlung des lastungsbauwerken RdErl. des MLU vom 23.05.20134.) erfüllen verboten, Errichten und Erweitern von ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen Abwasserbehandlungsanlagen i.S. des Gewässerschutzes, Kleinkläranlagen in monolitischer Bauweise 4.6 verboten einschließlich Kleinkläranlagen, nach Nummern 4.2 und 4.3 und abflusslose Sammelgruben. wenn die abflusslosen Sammelgruben Dichtigkeit und die Standsicherheit sichergestellt sind Errichten und Erweitern von Kanalisationen einschl. Regen- und Mischwasserentlastungs- 4.4 bauwerken, Anlagen zum Durchleiten oder Herausleiten von Abwasser Sachgebiet Land- und 5. Forstwirtschaft sowie Erwerbsgartenbau Errichten oder Erweitern von ortsfesten baulichen Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, 5.1 Gülle und Silagesickersaft und Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage Errichten oder Erweitern von Erdbecken, auch mit 5.2 Foliendichtung, für die Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern Errichten oder Erweitern von 5.3 Erdsilos zur Bereitung und Lagerung von Silage verboten beschränkt zulässig, ausgenommen sind Anlagen mit Leckerkennungseinrichtung oder oberirdische Anlagen mit doppelwandigem Behälter verboten verboten Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Anlage (zu § 3 Abs. 1) Handlungen bzw. Nutzungen II 5.4 Festmistaußenlagerungverboten Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, 5.5 Silagesickersaft und Festmistkompostverboten Lagern und Ausbringen von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm, 5.6 Gärsubstraten aus Biogasanlagen bzw. Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen Bau und Betrieb von Anlagen zum Lagern, Zwischenlagern und zum 5.7 Abfüllen fester und flüssiger mineralischer Düngemittel Ausbringen von mineralischen 5.8 Düngemitteln durch Agrarflugzeuge III/III A III B verboten, ausgenommen wenn die Bedingungen des KTBL-Positionspapieres, 1. überarbeitete Auflage Mai 20115.), eingehalten werden verboten, ausgenommen es wird eine jährliche einzelschlagbezogene Aufzeichnung über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphor erstellt und ausgewertet. Die Bewertung der Bilanzsalden hat schlagbezogen analog der Vorgaben der DüV6.) zu erfolgen. verbotenbeschränkt zulässig verbotenverboten, ausgenommen sind Anlagen gem. Nummer 3.1 verbotenzulässig Lagern und Anwenden von Pflanzenschutzmittelnverboten5.10 Kahlschlag und Waldrodungverboten5.11 Umbruch von Dauergrünland Feldanbau von Mais, Leguminosen, Hackfrüchten, Gemüse und 5.12 gewerblicher Obstbau sowie Sonderkulturen Beregnung landwirtschaftlich oder 5.13 erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen Bau und Betrieb gewerblicher Fischzucht- und –mastanlagen in 5.14 Teichen und Netzgehegehaltungen und Fütterung Bau und Betrieb von Anlagen zur 5.15 gewerblichen Wassergeflügelhaltung Errichten und Erweitern von 5.16 Stallanlagen sowie Tierhaltung in Freigehegen Errichtung und Erweiterung von 5.17 Viehfütterungs-, Tränk- und Melkständen Errichten und Erweitern von 5.18 Dämpfanlagen und Waschplätzen für Maschinen und Geräteverbotenverboten, ausgenommen sind Pflanzenschutzmittel ohne W-Auflage und Anlagen, die nach VAwS LSA errichtet wurden. verboten, ausgenommen ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung beschränkt zulässig verbotenzulässig verbotenzulässig bis zu einer maximalen Bodenfeuchte von 80 v.H. verbotenzulässig verbotenzulässig verboten, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgungbeschränkt zulässig verbotenzulässig verbotenbeschränkt zulässig 5.9 5.19 Beweidung Neuanlage und Erweiterung von 5.20 Gartenbaubetrieben, Baumschulen und Kleingartenanlagen verboten ab einer Besatzstärke von einer Großvieheinheit je Hektar (GVE/ha) (Bedingung: Nachweisführung eines Weidetagebuches) verboten ab einer Besatzstärke von zwei GVE/ha (Bedingung: Nachweisführung eines Weidetagebuches) verboten ab einer Besatzstärke von 2,5 GVE/ha (Bedingung: Nachweisführung eines Weidetagebuches) beschränkt zulässig verboten Sachgebiet Gewässerunterhaltung und Hydromelioration Gewässerunterhaltung mit 6.1 chemischen Mitteln 6. 6.2 Ausbau von Gewässern Verletzung der Kolmationsschicht durch wasserbauliche Maßnahmen 6.3 an Vorflutern im Bereich von Uferfiltratfassungen Errichten und Erweitern von 6.4 Dränagen, Entwässerungsgräben und Schöpfwerken Sachgebiet Verkehrswesen Bau und Betrieb von Flugplätzen 7.1 und zugehörigen Anlagen verboten verboten, ausgenommen zur Verbesserung des ökologischen Zustandszulässig verbotenzulässig verboten verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschicht hierdurch wesentlich gemindert wird 7. verboten Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

Teilprojekt Bau und Betrieb der Versuchsanlage

Das Projekt "Teilprojekt Bau und Betrieb der Versuchsanlage" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von PASSAVANT Energy & Environment GmbH durchgeführt. Ziel des Vorhabens ist es, zwei Versuchsanlagen zur gemeinsamen anaeroben Stabilisierung verschiedener Substrate (Klärschlamm, Fäkalschlamm, Bioabfall) zu planen, zu bauen, in Deutschland bzw. Vietnam zu betreiben und zu optimieren. Das Ziel ist es, einen maximalen Faulgasanfall bei gleichzeitig guter Prozessstabilität und verbessertem Entwässerungsergebnis zu erzielen. Weiterhin soll versucht werden, Stickstoff und Phosphor in hohem Maße im stabilisierten Schlamm zu binden, um einen möglichst hohen Düngwert des stabilisierten Schlammes zu erhalten, aber auch um die Rückbelastung auf der Kläranlage möglichst gering zu halten und somit Betriebskosten zu minimieren. Konzeption, Planung, Konstruktion und Bau der Versuchsanlagen/ Transport der Versuchsanlagen zum Einsatzort/ Inbetriebnahme der Versuchsanlagen/ Betrieb und Optimierung der Versuchsanlagen/ Auswertung der Versuchsergebnisse Die gewonnenen Erkenntnisse sollen dazu dienen, die Faulungstechnologie für die gemeinsame Faulung von Septic Sludge anzupassen und so die Marktchancen für Faulungsanlagen in Vietnam und Südostasien zu verbessern. Falls möglich, ist geplant neue Verfahrenskonzepte zum Patent anzumelden.

Entwicklung eines Wassernutzungskonzeptes für aride Gebiete am Beispiel der Insel Sal/Kap Verden: Grundlegende Untersuchung und Konzepterstellung (Phase 1) und Pilotversuch (Phase 2)

Das Projekt "Entwicklung eines Wassernutzungskonzeptes für aride Gebiete am Beispiel der Insel Sal/Kap Verden: Grundlegende Untersuchung und Konzepterstellung (Phase 1) und Pilotversuch (Phase 2)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Prack Consult durchgeführt. Ziel des Forschungs- und Entwicklungsprojektes ist es, ein nachhaltiges Wassernutzungskonzept zu entwickeln, bestehend u.a. aus kompakten modularen Kläranlagen, die unter den gegebenen Klimabedingungen (extreme Trockenheit) betriebsstabil und ökonomisch funktionieren. Hierbei soll in einem dritten Schnitt das entwickelte Konzept inklusive Technik im 1:1 Maßstab auf der Insel Sal umgesetzt und auf weitere aride Standorte übertragen werden. Mittels einer Grundlagenermittlung sollen für die Implementierung eines Pilotversuchs (Behandlung von Abwasser und Fäkalschlamm sowie Meer- bzw. Brackwasser) die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen sowie ein Wassernutzungskonzept entwickelt werden. Für die Abwasserbehandlung soll eine kostengünstige und technisch einfache Lösung gefunden werden, die die Wasser-/Abwassersituation auf der Insel Sal verbessert. Des Weiteren soll eine Rückübertragung der im Zielland gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen für die Weiterverbreitung der Kläranlagentechnik und des KSVE-Verfahrens auf dem europäischen und außereuropäischen Markt stattfinden.

Teilprojekt wissenschaftlich-technische Begleitung

Das Projekt "Teilprojekt wissenschaftlich-technische Begleitung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Darmstadt, Institut IWAR, Fachgebiet Abwassertechnik durchgeführt. Hintergrund und Aufgabenstellung: Die Situation der Abwasserbehandlung in der Sozialistischen Republik Vietnam ist dadurch gekennzeichnet, dass sowohl in den Städten als auch auf dem Land keine oder kaum Abwasserbehandlungsanlagen in Betrieb sind. So werden beispielsweise in Hanoi nur zwei Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Zufluss von insgesamt 3.000 m3/d betrieben, die von Japan als Anschauungsobjekte finanziert wurden. Diese Ausbaugröße kann bei einer Einwohnerzahl von etwa 4 Millionen nur als Tropfen auf dem heißen Steinbezeichnet werden. Unterhalb der Wohngebäude sind so genannte Septic-Tanks (Fäkal-Gruben, Klärgruben) eingebaut, in denen dass Abwasser aus den Toiletten behandelt wird. In den Septic-Tanks setzen sich die im Abwasser enthaltenen Feststoffe ab; das überlaufende Wasser wird entweder, wenn vorhanden, in einen öffentlichen Kanal eingeleitet oder versickert unkontrolliert in den Untergrund. Aufgrund dieser Einleitungen in den Untergrund ist z.B. das Grundwasser, das als Rohwasser für die Wasserversorgung verwendet wird, im Großraum Hanoi stark mit Ammonium (etwa 100 mg/l NH4-N) belastet. Aufgrund der Einleitung ungereinigten Abwassers sind auch die Flüsse sehr stark verschmutzt, so dass es zu Problemen bei der Aufbereitung dieses Wassers zu Trinkwasser kommt. Der Schlamm aus den Septic-Tanks wird nur in (seltenen) Einzelfällen geräumt. So wird in einem Bericht aufgezeigt, dass in Hanoi nur etwa 250 m3/a Schlamm aus Septic-Tanks (teilweise von privaten Unternehmern, aber auch von der Stadt) abgefahren wird (SANDEC, 2001). Dieser Schlamm wird unbehandelt an die Bauern in der Umgebung von Hanoi als Dünger in der Landwirtschaft, aber auch in Aqua-Kulturen zur Produktion von Fischen verkauft. Die Bereitschaft der Bauern ist groß den Naturdünger abzunehmen, obwohl ein kleines Entgelt zu entrichten ist. Für Vietnam wird empfohlen, weiterhin die dezentrale Abwasserbehandlung gegenüber der zentralen Abwasserbehandlung zu bevorzugen. Zu diesem Schluss kommt die 2005 von der Swiss Agency for Development and Cooperation veröffentlichte Studie 'Overview of Water and Sanitation Sector in Vietnam'. Diese Empfehlung wird von den Vertretern der Ministerien nicht uneingeschränkt geteilt, die in urbanen Bereichen eher zentrale Lösungen für die Abwasserbehandlung anstreben. Im Rahmen des hier beantragten Verbundvorhabens wird deshalb alternativ ein Ver- und Entsorgungskonzept entwickelt, das die Vorteile beider Systeme (zentral/dezentral) ausnutzt und deren Nachteile vermeidet. (Text gekürzt)

IBÖ-3: Entwicklung und Evaluierung einer mobilen Demonstrationsanlage für die dezentrale Verwertung von Fäkalschlamm

Das Projekt "IBÖ-3: Entwicklung und Evaluierung einer mobilen Demonstrationsanlage für die dezentrale Verwertung von Fäkalschlamm" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH - UFZ, Department Umweltmikrobiologie durchgeführt. Menschliche Fäkalien stellen einen nahezu ungenutzten Reststoff dar. Gegenwärtig werden diese unter verhältnismäßig hohem Einsatz von Energie und Trinkwasser entsorgt. In Industrieländern wie Deutschland stellt die Entsorgung und Verwertung von menschlichen Fäkalien vor allem dann eine große Herausforderung dar, wenn kein oder nur ein unzureichender Anschluss an ein zentrales Abwassernetz besteht, und insbesondere wenn die Fäkalien nur temporär und in stark variierenden Mengen anfallen, z. B. auf Festivals, Campingplätzen und Großbaustellen. Ziel des Projektes BioFAVOR II ist die Schaffung einer technischen und ökonomischen Lösung zur direkten dezentralen Entsorgung von Fäkalien und die gleichzeitige Nutzbarmachung der Fäkalien für eine bio-basierte Wirtschaft. Im Rahmen des Ideenwettbewerbs 'Neue Produkte für die Bioökonomie' soll, aufbauend auf konzeptionellen Entwicklungen und Evaluierungen aus der vorrangegangen Sondierungsphase, die technische Machbarkeit und Marktrelevanz eines neuartigen, dezentralen, einfach skalierbaren Konzeptes zur Entsorgung und Aufwertung von Fäkalien gezeigt werden.

Anwendung des Sequencing Batch Reactor (SBR)-Verfahren zur Faekalschlammbehandlung

Das Projekt "Anwendung des Sequencing Batch Reactor (SBR)-Verfahren zur Faekalschlammbehandlung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Hamburg-Harburg, Arbeitsbereich Gewässerreinigungstechnik durchgeführt. Auch in Zukunft werden in der Bundesrepublik Deutschland ca. 10 Prozent der Bevoelkerung nicht an oeffentliche Kanalisation angeschlossen sein, sondern ueber Haus-Klaeranlagen entsorgt werden. In Gebieten, wo die anfallenden Faekalschlaemme aus den Hausklaergruben nicht in kommunalen Klaeranlagen mitbehandelt werden koennen, sind kompakte, betriebssichere und wartungsarme Anlagen zur Faekalschlammbeseitigung erforderlich. Das Projekt zielt darauf ab, eine Behandlungsanlage fuer Faekalschlaemme zu konzipieren, ihre Wirksamkeit zu demonstrieren und sie betrieblich zu optimieren. Das Konzept umfasst die Feststoffabtrennung mit Hilfe einer Zentrifuge und die biologische Behandlung des Zentrates mit dem Sequencing Batch Reactor-Verfahren (SBR). Hierbei werden neben dem Abbau der Kohlenstoffverbindungen auch eine vollstaendige Nitrifikation/Denitrifikation und biologische Phosphorelimination angestrebt. Fuer diese Aufgaben wird eine geeignete Bauform des SBR-Reaktors entwickelt und die Betriebsweise optimiert. Zur Beschreibung des Prozesses wird ein mathematisches Modell entwickelt. Alternative Betriebsstrategien werden im Labormassstab erprobt; mit einer halbtechnischen Anlage werden Ergebnisse verifiziert und die Prozessstabilitaet untersucht.

Teilprojekt 17: Entwicklung und Umsetzung angepasster Technologien zur Abwasser- und Abfallbehandlung

Das Projekt "Teilprojekt 17: Entwicklung und Umsetzung angepasster Technologien zur Abwasser- und Abfallbehandlung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Huber SE Maschinen- und Anlagenbau durchgeführt. Ausgangssituation: In vielen Teilen der Welt und auch in Indonesien, wo keine flächendeckende Kanalisation vorhanden ist, erfolgt die Entsorgung des häuslichen Abwassers größtenteils in einfachen, abflusslosen Sammelgruben, so genannten Septic Tanks. Eine ordnungsgemäße Entsorgung der darin angesammelten Fäkalschlämme ist in solchen Ländern nur selten sichergestellt. Zum größten Teil gelangen diese Schlämme unkontrolliert und in der Regel unbehandelt in Gewässer, auf unbenutzte Landflächen oder in die Landwirtschaft. Dies führt sowohl zu einer deutlichen Belastung der Umwelt mit Schmutzstoffen als auch zu einem erhöhten Risiko der Verbreitung von Krankheiten. Eine weitere Herausforderung für diese Länder stellt die umweltgerechte Entsorgung von Siedlungsabfällen dar. Ein Großteil des Siedlungsabfalls landet auf illegalen Deponien oder wird verbrannt, während die lokale Müllabfuhr nur einen geringen Teil des Abfalls erfasst. Diese unkontrollierten Entsorgungsmethoden führen meist zu einer starken Umweltbelastung und gesundheitlichen Schäden für die Anwohner. Huber Research: Eine viel versprechende Lösung der Abfall- und Fäkalschlammproblematik in Indonesien ist die gemeinsame Behandlung von Fäkalschlamm und Bioabfällen in semizentralen Anlagen. Für die Behandlung in den semizentralen Anlagen kommen grundsätzlich zwei Methoden in Frage, die Co-Kompostierung und die Co-Vergärung von Fäkalschlamm und Bioabfällen. Das Ziel beider Behandlungsmethoden ist die Bereitstellung von Behandlungsprodukten, welche als Kompost bzw. als Flüssigdünger in der Landwirtschaft verwendet werden können. Im Rahmen des Projekts beabsichtigt die Hans Huber AG, die Maschinentechnik für die mechanische Vorbehandlung des Fäkalschlamms weiter zu entwickeln und an die spezifischen Anforderungen von tropischen Ländern anzupassen. Darüber hinaus wird sie die Behandlungsstufen für die statische Eindickung des Fäkalschlamms sowie die thermophile Co-Vergärung mit Bioabfällen weiterentwickeln. Ziel ist, vergleichbare Untersuchungen unter unterschiedlichen Randbedingungen und Klimazonen durchzuführen und dabei die Prozessführung an die spezifischen Gegebenheiten anzupassen, um stets eine hohe Leistung des Systems zu gewährleisten.

Pilotphase: Übertragung und Anpassung des Klärschlammvererdungsverfahrens an thailändische Verhältnisse

Das Projekt "Pilotphase: Übertragung und Anpassung des Klärschlammvererdungsverfahrens an thailändische Verhältnisse" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Prack Consult durchgeführt. Die Klärschlammvererdung (KSVE) ist ein neues Verfahren zur Behandlung von Klärschlämmen aus biologischen Kläranlagen. In diesem Prozess lässt sich eine starke Entwässerung des Klärschlamms, eine Massenreduzierung sowie eine Hygienisierung durch die von Schilfpflanzen in Klärschlammpoldern hervorgerufenen Effekte der Vererdung und der Verdunstung erzielen. In Europa aus Wirtschaftlichkeitsgründen entwickelt, bietet das Verfahren in Entwicklungs- und Schwellenländern aufgrund der geringen erforderlichen Technik zusätzlich Effekte (Beschäftigungswirksamkeit, Energiekostenersparnis, Hilfsmitteleinsparung). Die bereits durchgeführte Machbarkeitsstudie hat gezeigt, dass diese wirtschaftlichen Vorteile auch in Thailand zu erwarten sind. Im beantragten Vorhaben (Pilotversuch) soll am Standort Phuket (Thailand) anhand einer Pilot-Anlage die Übertragbarkeit des Verfahrens untersucht werden. Folgende Projektziele sind vorgesehen: 1. Transfer einer KSVE-Anlage aus Europa auf einen tropischen Standort. 2. Substrate für die KSVE (Untersuchungen u.a. an Fäkalschlamm). 3. Schwermetallentfrachtung (des Klärschlammes durch den Einsatz metallophiler Pflanzen). 4. Rückübertragung der Erfahrungen.

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