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Rechtsvorschriften im Bereich Immisionsschutz / Industrie und Gewerbe

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG) 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) 5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV) 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) 11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (11. BImSchV) 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV) 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (17. BImSchV) 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV) 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (41. BImSchV) 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV) 43. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (43. BImSchV)

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Aufgrund des Paragraf 58a Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I Seite 880) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des Paragraf 53 Absatz 1 Satz 2 und des Paragraf 55 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Paragraf 58c Absatz 1 dieses Gesetzes verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, jeweils nach Anhörung der beteiligten Kreise. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das 5. BImSchV.

Die Störfall-Verordnung und ihr Vollzug

Bundesweit anerkannter Fortbildungslehrgang für Störfallbeauftragte gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV. Die Störfall-Verordnung enthält eine Vielzahl von Pflichten, die sowohl vom Betreiber als auch von den Behörden zu erfüllen sind. Unser Seminar trägt dazu bei, das Verständnis des Störfallrechts zu vertiefen. Es enthält Erläuterungen und Hilfen zu seiner Anwendung.

Anerkennung von Lehrgängen für die Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten gemäß der 5. BImSchV

(Gültig ab 01. Januar 2021) Nach der 5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV) haben Betreiber der im Anhang I zu dieser Verordnung bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlagen bzw. Betreiber eines Betriebsbereichs nach Störfall-Verordnung (12. BImSchV) einen Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragten zu bestellen. Diese müssen die entsprechende Fachkunde aufweisen, wozu u. a. die Teilnahme an einem anerkannten Grundlehrgang als auch die regelmäßige Teilnahme an staatlich anerkannten Fortbildungsveranstaltungen für Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftrage zählen. Im Folgenden finden Sie alle Informationen, welche Sie als Anbieter von Fortbildungslehrgängen benötigen, um Ihre Lehrgänge als Fortbildungslehrgänge für Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragte gemäß der 5. BImSchV anerkennen zu lassen. Wo muss der Antrag gestellt werden? Um eine Anerkennung gemäß der 5. BImSchV für einen Grundlehrgang bzw. einen Fortbildungslehrgang für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte zu erlangen, ist ein entsprechender Antrag des Lehrgangsanbieters bei derjenigen obersten Landesbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Lehrgang stattfinden soll. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) zuständig. Möchten Sie einen Lehrgang für Immissionsschutz- oder Störfallbeauftrage in NRW durchführen, senden Sie die Antragsunterlagen entweder postalisch an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Fachbereich 74 40208 Düsseldorf oder bevorzugt als Word- bzw. pdf-Datei (ein Antrag in Form einer pdf-Datei ist aufgrund seiner Unveränderlichkeit für die Erstellung des Prüfvermerkes hinderlich) an: Lehrgang-5.BImSchV(at)lanuv.nrw.de Bitte senden Sie keine Antragsunterlagen an personenbezogene E-Mailadressen oder an Postadressen mit personenbezogener Zustellanweisung (s. o.). Nur so kann gewährleistet werden, dass Ihr Antrag unabhängig von Abwesenheitszeiten einzelner Personen bearbeitet werden kann! Wann muss ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden? Ein Lehrgang, welcher erstmalig durchgeführt werden soll, darf erst als staatlich anerkannter Lehrgang für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte beworben werden, sofern dieser tatsächlich bereits anerkannt worden ist. Hierzu ist eine frühzeitige Antragstellung erforderlich. Sollten Sie aus diesem Grund die Anerkennung bis zu einem bestimmten Stichtag benötigen (an dem Sie z. B. Ihr Programm in Druck geben), stellen Sie Ihren Antrag mindestens vier Wochen vor diesem Stichtag und geben Sie diesen in Ihren Antragsunterlagen an. Lehrgänge, welche in derselben oder in ähnlicher Weise bereits in der Vergangenheit durchgeführt und vom LANUV NRW anerkannt worden sind ( Wiederholungen ), können später beantragt werden, da in diesem Fall zu vermuten ist, dass diese Lehrgänge auch weiterhin die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. Die Antragstellung sollte in diesem Fall jedoch mindestens vier Wochen vor Beginn des Lehrgangs erfolgen. Andernfalls kann unter ungünstigen Umständen eine rechtzeitige Bearbeitung nicht garantiert werden. Sofern dem LANUV NRW kein angemessener Zeitraum zur Prüfung des Antrags, einschließlich möglicher Nachforderungen, eingeräumt wird, kann der entsprechende Lehrgang nicht anerkannt werden. Dies hat zur Konsequenz, dass in den Teilnahmebescheinigungen des Lehrgangs nicht dargestellt werden darf, dass es sich um einen staatlich anerkannten Fortbildungslehrgang für Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragte gemäß der 5. BImSchV handelt. Eine nachträgliche Anerkennung bereits durchgeführter Lehrgänge erfolgt prinzipiell nicht. Wird ein Lehrgang ohne Anerkennung durchgeführt, eine entsprechende Anerkennung jedoch in den Teilnahmebescheinigungen ausgewiesen, so sind die Teilnahmebescheinigungen durch den Lehrgangsanbieter zurückzufordern und auszutauschen. Welche Angaben muss ein Antrag auf Anerkennung enthalten? Prinzipiell gilt für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen, dass diese so dokumentiert sein muss, dass ein unbeteiligter Dritter diese nachvollziehen und nachprüfen kann (Rechtsstaatsprinzip). Für die von Ihnen zusammenzustellenden Antragsunterlagen bedeutet dieser Sachverhalt, dass diese alle relevanten Informationen selbsterklärend enthalten müssen. Daher bitten wir Sie, die im Folgenden aufgeführten Anforderungen bei der Erstellung Ihrer Antragsunterlagen unbedingt zu beachten. Online Kurs bzw. Hybrid-Veranstaltung Soll die Durchführung eines Lehrgangs nicht ausschließlich als Präsenzseminar erfolgen, sondern als Online Kurs bzw. als Hybrid-Veranstaltung, so sind neben der Nennung des Grundes hierfür (z. B. die derzeitige Ansteckungsgefahr mit Corona Viren) auch immer die organisatorischen und technischen Maßnahmen für dessen online-Durchführung in der Beantragung der Anerkennung anzugeben: Wie erhalten die teilnehmenden Personen Zugang zu dem Online Seminar? Kann und wird ihnen bei der Bewältigung technischer Probleme der eingesetzten Software geholfen? Welche technischen Voraussetzungen für die Darbietung der Vorträge durch die Veranstalterin und für die Verfolgung und aktive Teilnahme an den Vorträgen durch die Teilnehmenden sind erforderlich, so dass eine wechselseitige Kommunikation zwischen Dozent-in / Teilnehmende für Verständnisfragen / Antworten gewährleistet ist? Welche Plattform wird verwendet? Wie wird die Anwesenheit der Teilnehmenden während der gesamten Dauer des Lehrgangs überprüft? Erhalten die Teilnehmenden eine Bestätigung an dem Seminar? Inhaltliche Anforderungen Umfassende Informationen zu den inhaltlichen Anforderungen der Lehrgänge für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte sind in den „Richtlinien für die Anerkennung von Lehrgängen nach der 5. BImSchV vom 30. Juli 1993. BGBI. I S. 1433“ enthalten. 5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV) Richtlinien für die Anerkennung von Lehrgängen nach der 5. BImSchV vom 30. Juli 1993. BGBI. I S. 1433 Erforderliche Angaben und Unterlagen Einem Antrag zur Anerkennung von Lehrgängen gemäß 5. BImSchV sind stets folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: Titel , Datum, Durchführungsort für jeden einzelnen beantragten Lehrgang Anerkennungsumfang für jeden einzelnen beantragten Lehrgang (ob für Störfall- und/oder Immissionsschutzbeauftragte) einen aktuellen, für die beantragten Fortbildungen gültigen, Ablaufplan mit einer stichpunktartigen Zusammenfassung des Inhalts der Vorträge (ca. 3 - 5 Stichworte) und ihrer Dauer sowie eine eindeutige Zuordnung der Referenten bzw. der Referentinnen zu den jeweiligen Vorträgen (Beispielablaufplan) Kurzvitae /Lebensläufe der Referenten bzw. Referentinnen, aus denen die Verbindung zwischen ihrer beruflichen Ausbildung und Tätigkeit einerseits und dem vorgetragenen Thema andererseits ersichtlich ist Anschrift(en) , an welche der Anerkennungsbescheid und der separate Gebührenbescheid adressiert werden sollen Für Web- oder Hybridveranstaltungen sind zusätzliche Informationen einzureichen (s. o.) Zusätzlich bei Anträgen zur Wiederholungsanerkennung Aktenzeichen oder Kopie des Anerkennungsbescheides der vorangegangenen Lehrveranstaltung für jeden zu wiederholenden Lehrgang (notwendig für den gezielten Zugriff auf die archivierten Antragsunterlagen) Weitere optionale Angaben Wenn Sie die Anerkennung bis zu einem bestimmten Stichtag benötigen, geben Sie diesen in Ihrem Antrag an. Achten Sie hierbei jedoch auf eine rechtzeitige Antragstellung (siehe auch: Wann muss ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden?). Vorteilhaft ist die Angabe einer Vertretung, welche im Falle einer Abwesenheit in der Lage ist Rückfragen zu beantworten oder fehlende Unterlagen nachzuliefern. Hinweise zum Ablaufplan Aus dem Ablaufplan muss eindeutig hervorgehen, welche(r) Referent/in welchen inhaltlichen Teil des Lehrgangs übernimmt. Nur so kann sowohl die Vollständigkeit der Antragsunterlagen (Sind alle Vitae beigefügt?) sowie die Qualifikation des/der jeweiligen Referenten bzw. Referentin für die jeweiligen Themen anhand der Vita geprüft werden. Sofern ein Fortbildungslehrgang von nur einem Referenten bzw. einer Referentin durchgeführt wird, muss dieser Sachverhalt klar gekennzeichnet sein. Beispiel: Die Angabe „Seminarleitung: Herr/Frau XY“, sagt nicht aus, dass es sich um nur einen Referenten bzw. eine Referentin handelt. Hinweise zur Vollständigkeit der Antragsunterlagen Ein Antrag kann in Gänze erst bearbeitet werden, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Wenn mehrere Lehrgänge in einem Antrag/einer Anerkennung zusammengefasst werden, müssen die Unterlagen für alle beantragten Lehrgänge rechtzeitig vor Beginn der frühesten Lehrveranstaltung vollständig zur Prüfung vorliegen. Andernfalls muss der Antrag in mehrere Einzelanträge aufgeteilt werden, wobei für jeden einzelnen Teilantrag der „Grundbetrag“ fällig wird (siehe auch: Welche Gebühren fallen bei der Anerkennung an?). Welche Randbedingungen gelten bei einem anerkannten Lehrgang? Im Rahmen der Anerkennung werden eine Reihe von Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid festgelegt, welche im Folgenden dargestellt sind: Der Lehrgang ist entsprechend dem Veranstaltungsplan durchzuführen, der im Zusammenhang mit dem Antrag vom DD.MM.AAAA eingereicht worden ist. Nachträgliche inhaltliche und/oder personelle Änderungen oder Änderungen des Veranstaltungsdatums sind dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW sofort mit Bekanntwerden anzuzeigen und es ist nachzuweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen hierdurch weiterhin erfüllt sind. Die Anwesenheit der Lehrgangsteilnehmer/-innen ist durch persönliche Unterschrift auf einer Teilnehmerliste nachzuweisen. Den Lehrgangsteilnehmer(n)/-innen ist nach Beendigung des Lehrganges eine Bescheinigung über die Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung mit Darlegung des Lehrgangsdatums und der behandelten Themenbereiche auszustellen. In der Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, dass der Lehrgang nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV als Fortbildungslehrgang für Immissionsschutz-/Störfallbeauftragte staatlich anerkannt ist. Die Teilnahmebescheinigung ist zu versagen, wenn der/die Lehrgangsteilnehmer/-in nicht während der gesamten Dauer des Lehrganges anwesend war. Den Beauftragten für die Anerkennung derartiger Lehrgänge der zuständigen Behörden ist es zwecks stichprobenartiger Überprüfung jederzeit zu gestatten, ohne vorherige Anmeldung und ohne Entrichtung von Teilnahmegebühren an dem Lehrgang teilzunehmen. Bei Web- oder Hybridveranstaltungen ist der Zugangslink mit Nennung des Aktenzeichens aus dessen Anerkennungsbescheides der zuständigen Behörde zuzusenden. Die Anerkennung des Lehrganges erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Die Anerkennung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn gegen Nebenbestimmungen verstoßen wird, die Inhalte des Lehrganges nicht mehr die aktuelle Rechtslage oder den Stand der Technik widerspiegeln oder der Behörde bekannt wird, dass die vorgeschriebenen Inhalte nicht mit einer angemessenen Qualität vermittelt werden, die den Zielen eines Lehrganges nach § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV entspricht. Welche Gebühren fallen bei der Anerkennung an? Die Entscheidung über die Anerkennung der Lehrgänge ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Die Gebührenpflicht und -berechnung ergibt sich aus der Tarifstelle 15a.3.3.6 i.V.m. Tarifstelle 15a.0.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Abgestellt wird auf den Zeitaufwand. Bei jedem Antrag fallen zum einen - unabhängig von der Anzahl der zur Anerkennung beantragten Lehrgänge – allgemeine Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung an (formale Prüfung der Antragsunterlagen, Auftragsverwaltung und -registrierung, Aktenführung, die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken, Erstellung des Anerkennungsbescheides, Mitteilungen an den Antragsteller sowie die Archivierung des Vorgangs in der Registratur etc.), die mit einem ermittelten  Zeitaufwand von 1,25 Std. erfasst werden. Hinzu kommt der abzurechnende Verwaltungsaufwand für die fachliche/inhaltliche Prüfung jedes einzelnen zur Anerkennung beantragten Lehrganges, einschließlich der schriftlichen Dokumentation der Prüfung. Für die Prüfung der unterschiedlichen Lehrgangsarten wurden die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Zeitbedarfe ermittelt. Der sich aus der Zusammenrechnung der ermittelten Zeitanteile für die Einzeltätigkeiten ergebende Gesamtaufwand der Amtshandlung ist Grundlage der Gebührenfestsetzung. Die Gebühr wird aus dem Gesamtzeitaufwand unter Zugrundelegung von Stundensätzen berechnet (Abrechnungstakt je angefangene Viertelstunde). Die derzeit gültigen Stundensätze sind unter Verwaltungsgebuehren abrufbar. Maßgeblich ist der Stundensatz für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt , ehemals gehobener Dienst (gD), zu welcher die Amtshandlung zugeordnet ist. Lehrgangsart Zeitaufwand/h Allgemeine Verwaltungstätigkeiten unabhängig v. d. Anzahl der beantragten Lehrgänge 1,25 Fortbildungslehrgang eintägig 1,25 Fortbildungslehrgang zweitägig 2,00 Grundlehrgang Störfallbeauftragte 4,25 Grundlehrgang Immissionsschutzbeauftragte 5,75 Die oben ermittelten Zeiten beziehen sich auf die Aufwendungen bei Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen . Mangelhafte Unterlagen und hieraus resultierende Nachforderungen und Nachfragen bei den Antragstellern erhöhen den abrechnungsrelevanten Zeitaufwand, der im Einzelfall entsprechend zu höheren Gebühren führt. Achten Sie daher bitte auf vollständige und aussagekräftige Antragsunterlagen! Eine Rückerstattung von Anerkennungsgebühren für nach erfolgter Anerkennung nicht durchgeführte Lehrveranstaltungen ist nicht möglich, da das Anerkennungsverfahren als gebührenpflichtige Amtshandlung durchgeführt wurde und zur Abgeltung des dabei entstandenen Verwaltungsaufwands eine Gebühr festzusetzen ist.

Der Sicherheitsbericht nach Störfallverordnung

Bundesweit anerkannter Fortbildungslehrgang für Störfallbeauftragte gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV. Das Fachseminar gibt einen Überblick über den Aufbau und die wesentlichen Inhalte eines gemäß Störfallverordnung anzufertigenden Sicherheitsberichts.

Erfahrungsaustausch zur Störfall-Verordnung mit Schwerpunkt Sicherheitsmanagementsysteme

Bundesweit anerkannter Fortbildungslehrgang für Immissionsschutzbeauftragte gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV. Das Seminar soll den Rahmen für einen Erfahrungsaustausch zu verschiedenen Aspekten der Störfallverordnung bieten, insbesondere zum Umgang mit Sicherheitsmanagementsystemen nach Anhang III der Störfallverordnung. Es werden Vorträge zu den untenstehenden Themen angeboten, die genügend Raum für Diskussion lassen. Schwerpunktthemen im Kontext der Störfall-Verordnung, z.B. :

Lagerung gefährlicher Stoffe

Bundesweit anerkannter Fortbildungslehrgang für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV. Das Seminar behandelt für die Lagerung gefährlicher Stoffe in Aerosoldosen, Gasflaschen, Fässern, Containern, Tanks, etc. sicherheitsrelevante Aspekte. Unsere Fachreferenten stellen Ihnen die notwendigen Maßnahmen vor. Wichtige Fragestellungen werden diskutiert. Aktuelle Erkenntnisse zum Stand der Sicherheitstechnik und Besonderheiten werden vorgestellt.

Explosionsschutz

Bundesweit anerkannter Fortbildungslehrgang für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV. Das Fachseminar gibt einen ausführlichen Überblick über alle den Explosionsschutz betreffenden Aspekte unter Berücksichtigung der Anforderungen der Störfall-Verordnung. Anhand eines Experimentalvortrags wird dargelegt, woraus das Gefahrenpotenzial explosionsartiger Stoffe resultiert und wie es ermittelt wird. Darauf aufbauend werden die möglichen Schutzmaßnahmen behandelt.

Abteilung 7 – Anlagentechnik und Kreislaufwirtschaft

Die Abteilung 7 beschäftigt sich mit Fragestellungen der Abfall- und Kreislaufwirtschaft, der Umwelttechnik und  Anlagensicherheit, sowie des Emissionshandels und der Luftreinhalteplanung. Der Bereich der Abfall- und Kreislaufwirtschaft erstreckt sich von der Abfallvermeidung und des Recyclings über die Produktverantwortung bis hin zur Abfallentsorgung. Schwerpunkt der Umwelttechnik und Anlagensicherheit ist die Feststellung und Fortschrei­bung des Standes der Technik hinsichtlich der Emission von Luftschadstoffen und der Sicher­heit bei technischen Anlagen verschiedener Branchen. Im Rahmen der Luftreinhalteplanung werden Daten über die Emissionen von Schadstoffen in die Luft ermittelt sowie die Grundlagen für den Emissionshandel geschaffen. Für die Bereiche Abfall, Anlagen, Emissionen und gefährliche Stoffe werden Informationssysteme unterhalten. In allen genannten Angelegenheiten erfolgt eine Beratung der Landesregierung, der zuständigen Dienststellen des Landes und der Kommunen. Daneben werden Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen von Genehmigungsverfahren erstellt. Unsere Haupttätigkeitsfelder Kreislauf- und Abfallwirtschaft Beratung des Umweltministeriums sowie der Genehmigungs- und Überwachungsbehörden hinsichtlich der Einstufung und Bewertung von Abfällen Beratung und Information zu Abfallarten und -strömen, insbesondere zu mineralischen Abfällen, Klärschlämmen/Phosphorrückgewinnung, Siedlungsabfällen/Haushaltsabfällen, Gewerbeabfällen, Verpackungsabfällen Ermittlung, Zusammenführung, Auswertung und Aufbereitung von Daten zur Abfall- und Kreislaufwirtschaft (u. a. Klärschlämme, Siedlungsabfälle, gefährliche Abfälle, grenzüberschreitende Abfallverbringung) zum Beispiel für Siedlungsabfallbilanzen, Umweltstatistiken, EU-Berichterstattung und Abfallwirtschaftsplanung Betrieb von Fachinformationssystemen (u. a. Abfallentsorgungsanlagen, Abfallanalysen) Umsetzung des Verpackungsgesetzes (Genehmigung dualer Systeme, Widerruf der Genehmigung, Festsetzung der Sicherheitsleistung) Weitere Informationen finden Sie hier: Kreislaufwirtschaft Technik der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung, wassergefährdende Stoffe Beurteilung des Standes der Technik bei Deponien und anderen Abfallentsorgungsanlagen Gutachterliche Stellungnahmen in Beteiligungsverfahren bei der Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen Beratung der Landesregierung bei der Umsetzung des Standes der Technik für Abfallentsorgungsanlagen Beratung der Genehmigungs- und Überwachungsbehörden in Fragen der Technik der Abfallentsorgung Anerkennung der Sachverständigen-Organisationen gemäß § 11 VAwS zur Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Umwelttechnik Ermittlung, Bewertung und Fortentwicklung des Stands der Technik von Industrieanlagen und Anlagen der Landwirtschaft Gutachterliche Stellungnahmen im Rahmen von Genehmigungsverfahren für die v. g. Anlagen fachtechnische Beratung der Landesregierung sowie der Genehmigungs- und Überwachungs­behörden hinsichtlich des Stands der Technik der v. g. Anlagen Erarbeitung technischer Regeln, Mitwirkung bei nationalen und internationalen Regel­werken Initiierung und fachliche Begleitung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Erstellung von Maßnahmenplänen zur Emissionsminderung, systematische Ermittlung und Beseitigung von Belastungsschwerpunkten Weitere Informationen finden Sie hier: Umwelt- und Anlagentechnik Anlagensicherheit Weiterentwicklung der Anlagensicherheit entsprechend den Anforderungen nach Störfall-Verordnung Auswertung von Ereignissen, Bewertung von Gefahren, Initiierung und Begleitung von Untersuchungsvorhaben zu aktuellen Themen der Anlagensicherheit Beratung des MKULNV und der Vollzugsbehörden zum Stand der Sicherheitstechnik wie auch zu angemessenen Abständen zwischen Anlagen und Nachbarschaft Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen zu Sicherheitsfragen im Genehmigungsver­fahren und für Überwachungsaufgaben Erstellung von Positionspapieren und Arbeitshilfen u. a. für die Durchführung von Inspektionen, Prüfung von Sicherheitsberichten und Sicherheitskonzepten Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a BImSchG Staatliche Anerkennung von Lehrgängen für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte im Sinne der 5. BImSchV Weitere Informationen finden Sie hier: Anlagensicherheit Emissionskataster Luft und Emissionshandel, Luftreinhalteplanung Systematische Erfassung von Luftschadstoffen im Emissionskataster Luft (Industrie, Verkehr, Hausbrand und sonstige Kleinfeuerungsanlagen) als Datenbasis bei der Erstellung von Luftreinhalteplänen, bei Berichterstattungen an die EU-Kommission (u. a. PRTR) sowie zur Vorbereitung gesetzlicher Regelungen Koordination der Landesaktivitäten im Rahmen des Emissionshandels Beratung und Unterstützung der Bezirksregierungen im Zusammenhang mit den Genehmigungsanträgen und –bescheiden Unterstützung und Koordinierung der Emissionsberichterstattung nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Unterstützung der Bezirksregierungen bei der Aufstellung von Luftreinhalteplänen, Entwicklung und Bewertung von Maßnahmen zur Reduktion von Luftschadstoffen Berichterstattung an die EU-Kommission im Rahmen der Lufteinhalteplanung Weitere Informationen finden Sie hier: Emissionen Luftreinhalteplanung in NRW

Anlagensicherheit

Betriebsbereiche nach Störfallverordnung Nordrhein-Westfalen ist das bevölkerungsreichste und daher ein sehr dicht besiedeltes Bundesland mit einem ausgewiesenen Charakter als Industriestandort. Insbesondere das Ruhrgebiet und die Rheinschiene sind sowohl durch eine hohe Bevölkerungsdichte als auch durch eine ausgeprägte Dichte an Industrieanlagen gekennzeichnet, in denen vielfach gefährliche Stoffe gehandhabt werden. Nicht selten befinden sich bestimmte schutzwürdige Nutzungen, wie z. B. Wohngebiete, in einem nahen Umfeld dieser Anlagen, so dass deren sicherer Betrieb eine besondere Bedeutung hat. Kommt es zu Betriebsstörungen, Ereignissen oder gar zu Störfällen, können Personen-, Sach- oder Umweltschäden größeren Ausmaßes die Folge sein. Die Anlagensicherheit befasst sich mit dem Betrieb von Industrieanlagen mit gefährlichen Stoffen und hat zum Ziel, das Auftreten von Ereignissen mit Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu verhindern bzw. die Auswirkungen soweit wie möglich zu begrenzen. In Deutschland basiert die Anlagensicherheit auf zahlreichen Gesetze, Verordnungen, technischen Regeln und Normen , die neben dem Immissionsschutz auch den Arbeitsschutz umfassen. Störfall-Verordnung (12. BImSchV) Eine wesentliche Grundlage der Arbeit ist die Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Betriebsbereiche nach Störfallverordnung In Nordrhein – Westfalen fallen 605 Betriebsbereiche unter den Anwendungsbereich der Störfallverordnung. Davon müssen für 304 Betriebsbereiche die Grundpflichten und für 301 Betriebsbereiche zusätzlich die erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung erfüllt werden. Zu den erweiterten Pflichten des Betreibers gehören zum Beispiel die Erstellung eines Sicherheitsberichtes sowie die Information der Nachbarschaft über Sicherheitsmaßnahmen. In der Karte (s.o.) sind die Standorte der Betriebsbereiche in Nordrhein-Westfalen dargestellt. Die Anzahl der Betriebsbereiche je Regierungsbezirk ist in der Tabelle aufgeführt. Bezirksregierung Betriebsbereiche der unteren Klasse Betriebsbereiche der oberen Klasse *) Arnsberg 49 58 Detmold 80 18 Düsseldorf 64 91 Köln 43 72 Münster 68 53 Stand: 31.12.2024 *) Tabelle ohne die 9 Betriebsbereiche der Bergaufsicht Arbeitsbereich Anlagensicherheit Der Arbeitsbereich Anlagensicherheit im LANUV nimmt hinsichtlich Kompetenz, Erfahrung und Umfang – sowohl an Personen als auch an Aufgaben – eine in Deutschland herausragende Stellung ein und widmet sich vielfältigen Aufgaben, sowohl im Rahmen von Genehmigungsverfahren als auch bei der Beratung der lokal und regional zuständigen Behörden und des Umweltministeriums. NRW erkannte früh die Notwendigkeit einer landesweit einheitlichen Anwendung der Störfall-Verordnung. Aus diesem Grunde gründete die Landesregierung 1986 in Essen in der damaligen Landesanstalt für Immissionsschutz (LIS) die „Zentralstelle Störfall-Verordnung und gefährliche Stoffe“ mit der Hauptaufgabe, Sicherheitsanalysen nach landesweit einheitlichen Maßstäben zu begutachten und die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden in ihrer Arbeit zu unterstützen. Der heutige, aus Fachgebieten der Natur- und Ingenieurwissenschaften interdisziplinär zusammengesetzte Arbeitsbereich Anlagensicherheit des LANUV umfasst die Fachbereiche 74 und 75 mit folgenden branchenspezifischen Zuständigkeiten: FB 74: Chemie, Mineralölraffination FB 75: Gefahrstofflagerung und -verladung Zur Bewältigung der vielschichtigen Aufgaben hat sich der Arbeitsbereich in verschiedenen Fachthemen vertiefte Kompetenzen angeeignet. Fachthemen In Bezug auf die Anlagensicherheit verfügen die Fachbereiche 74/75 in den folgenden Fachgebieten über besondere Kompetenzen: Angemessene Sicherheitsabstände Alarm-und Gefahrenabwehrpläne Ausbreitungsrechnungen Biogas / Biogasanlagen Brandschutz, Löschwasserrückhaltung Cyber-Security Ereignisse, Ereignisanalyse Explosionsschutz Lagerung entzündbarer Gase Gefahrenanalyse Gefahrstoff- und Containerlagerung Human Factor Ammoniak-Kälteanlagen Prozessleittechnik/Prozessleitsysteme Rohrfernleitungen Sicherheitsmanagementsysteme, Alarmmanagement Explosionsgefährliche Stoffe Stoffe, Beurteilungswerte Vielstoffanlagen Aufgaben Fachliche Beratung der Überwachungs- und Genehmigungsbehörden Erstellung von Sachverständigengutachten zu Sicherheitsberichten in Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz Ermittlung und Weiterentwicklung des Standes der Sicherheitstechnik Erfassung und Auswertung von störfallrelevanten Ereignissen . Weiterleitung meldepflichtiger Ereignisse an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ( BMU ) und dem Umweltbundesamt ( ZEMA ) Durchführung von Bekanntgabeverfahren für Sachverständigen nach § 29 a Bundes-Immissionsschutzgesetz . Anerkennung von Lehrgängen für die Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten gemäß der 5. BImSchV Durchführung von Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen zu Themen der Anlagensicherheit. Mitarbeit in Arbeitskreisen, Ausschüssen und Kommissionen zu Themen der Anlagensicherheit und Sicherheitstechnik. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu aktuellen Fragen der Anlagensicherheit in Anlagen/Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung

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