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s/fckw-halon-verbotsverordnung/FCKW-Halon-Verbots-Verordnung/gi

Chemikalien

Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Bereiches Chemikalien umfassen: - Vorbereitung und Begleitung von Projekten im Rahmen des Fremdleistungsprogramms des SMUL (z.B. Stoffflussanalysen, Stoffanalysen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften) - Teilnahme an EU-Projekten zur Überwachung der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften - Erteilung von GLP-Bescheinigungen - Öffentlichkeitsarbeit (Beiträge für Internet, Intranet, Umweltberichte, Pressemitteilungen, Broschüren)

Studien/Untersuchungen

Vorbereitung und Begleitung von Projekten im Rahmen des Fremdleistungsprogramms des SMUL (z.B. Stoffflussanalysen, Stoffanalysen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften)

EU-Überwachungsprojekte

Teilnahme an EU-Projekten zur Überwachung der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften

Maßnahmen zur Verbesserung der Marktdurchdringung klimafreundlicher Technologien ohne halogenierte Stoffe vor dem Hintergrund der Revision der Verordnung (EG) Nr. 842/2006

Die chemische Industrie hat fluorierte Treibhausgase (F Gase) für viele Anwendungen, in denen vorher ozonschichtschädigende Stoffe (z. B. FCKW) verwendet wurden, entwickelt und in dem Markt gebracht. Ihre zunehmende Verwendung hat steigende Emissionen zur Folge. Erste Emissionsminderungsmaßnahmen hat die EU bereits ergriffen (z. B. Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (sog. F-Gase-VO)). Weitere Maßnahmen auf nationaler, EU oder internationaler Ebene sind zur langfristigen Emissionskontrolle erforderlich. Für die EU wird die Europäische Kommission (EU-KOM) im Jahr 2011 einen Bericht vorlegen, welcher die bisher ergriffenen Maßnahmen bewertet und weitere vorschlägt. Die BReg hat die intensive Mitwirkung an der Revision bereits im Jahr 2007 beschlossen (Meseberg). Auf internationaler Ebene wird u. a. eine Produktions- und/oder Verkaufsbegrenzung dieser Stoffe auf Basis ihres Treibhauspotenzials diskutiert. Einige Staaten haben eine Steuer eingeführt oder beabsichtigen dies zu tun. Wichtig ist jedoch auch der verstärkte Einsatz klimafreundlicher Alternativen. Obwohl viele F-Gas-freie Technologien am Markt verfügbar sind, scheitert deren Marktdurchdringung häufig an höheren Investitionskosten oder Unwissenheit. Ziel des Vorhabens ist daher die Identifizierung von Barrieren und Chancen für halogenfreie Stoffe und/oder Technologien und die darauf aufbauende Evaluierung von Maßnahmen, die entweder die gesamte Stoffgruppe oder Einzelanwendungen betreffen. Der Fokus ist auf Bereiche zu legen, die die EU-KOM in ihrem Bericht 2011 in den Vordergrund rückt (z. B. Gewerbekälte, Transportkälte, ÖPNV-Klimatisierung, Schaumstoffe) oder die aufgrund der aktuellen Marktentwicklung für die Maßnahmendiskussion besonders relevant sind (z. B. natürliche Kältemittel versus neue chemische Kältemittel). Im Zusammenhang mit der Revision der F-Gase-VO sollen mögliche Maßnahmen mit den Mitgliedstaaten in einen Workshop (Teil des Vorhabens) diskutiert werden.

REACH-EN-FORCE 2

REACH-EN-FORCE 2 ist das zweite europaweit koordinierte Überwachungsprojekt des bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA angesiedelten Forums für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung der REACH-Verordnung. Im Rahmen von REACH-EN-FORCE 2 wurde die Einhaltung der Pflichten der nachgeschalteten Anwender kontrolliert. Das Projekt wurde im Jahr 2011 durchgeführt. In Sachsen wurden sechs Unternehmen überprüft.

Chemikalien-Ozonschichtverordnung tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft

Am 01. Dezember 2006 trat die Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen - Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV, in Kraft. Die Verordnung ergänzt die unmittelbar geltende EG-Verordnung 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und löst zugleich die bisherige deutsche FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 ab.

Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen

Am 01. Dezember 2006 trat die Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen – Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV, in Kraft. Die Verordnung wurde geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2007. Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung enthält chemikalien- und abfallrechtliche Regelungen, die darauf zielen, die Einträge ozonschichtschädigender Stoffe in die Erdatmosphäre zu mindern und leistet damit einen wichtigen nationalen Beitrag zur Wiederherstellung der Ozonschicht. Normiert werden Verbote und Beschränkungen zu bestimmten Einsatzbereichen dieser Stoffe, Regelungen zu Rückgewinnung und Rücknahme derartiger Stoffe sowie Vorschriften zur Emissionsvermeidung bei Betrieb, Wartung, Außerbetriebnahme und Entsorgung sie enthaltender Einrichtungen und Produkte einschließlich persönlicher Anforderungen an das damit befasste Personal. Die Verordnung ergänzt die unmittelbar geltende EG-Verordnung 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und löst zugleich die bisherige deutsche FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 ab. Durch das Inkrafttreten der EG-Verordnung 2037/2000 kam es in Deutschland zu vollzugsunfreundlichen Überschneidungen zwischen nationalem Recht und unmittelbar geltendem EG-Recht. Ein wesentliches Ziel der Verordnung ist es daher, die nationalen Vorschriften auf diejenigen Regelungen zu beschränken, die über den Inhalt der EG-Verordnung hinaus noch erforderlich sind, um das bisherige deutsche Schutzniveau aufrecht zu erhalten. Diese Rechtsbereinigung wird den Vollzug wesentlich erleichtern. Während die Verordnung das bisherige deutsche Schutzniveau im Hinblick auf Verbote und Beschränkungen zu bestimmten Einsatzbereichen ozonschichtschädigender Stoffe unberührt lässt, werden die bisherigen nationalen Vorschriften zur Rückgewinnung und Rücknahme geregelter Stoffe, zur Emissionsminderung im Hinblick auf Einrichtungen und Produkten, die diese Stoffe enthalten (z.B. Kälte- und Klimaanlagen, Brandschutzanlagen) sowie zur Ausbildung des mit diesen Aufgaben befassten Personals deutlich ausgebaut. Diese weitergehenden Vorschriften beruhen auf entsprechenden Regelungsaufträgen der EG-Verordnung 2037/2000, die die nähere Ausgestaltung bestimmter Aspekte, etwa die Bestimmung der Verantwortlichkeiten und die Eignung des mit bestimmten Tätigkeiten betrauten Personals, den Mitgliedstaaten überträgt. Zu den ozonschichtschädigenden Stoffen zählen insbesondere Halone, vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) sowie teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW). Diese Stoffe wurden aufgrund ihrer technischen Eigenschaften sowie ihrer Nichtbrennbarkeit in der Vergangenheit in vielen Anwendungsbereichen, zum Beispiel als Kältemittel, als Treibgas in Druckgaspackungen, als Treibmittel in Schaumstoffen und als Löschmittel, in großem Umfang eingesetzt. Aufgrund ihres Beitrags zum Abbau der stratosphärischen Ozonschicht unterliegen sie seit Ende der 80er Jahre einem weltweiten Ausstiegsprozess im Rahmen des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. In Deutschland sind Produktion und Verwendung ozonschichtschädigender Stoffe bereits nach derzeitigem Recht bis auf wenige Ausnahmen verboten. Mit seiner FCKW-Halon-Verbots-Verordnung hatte Deutschland 1991 weltweit eine Vorreiterrolle bei den Bemühungen zum Schutz der Ozonschicht übernommen. Die hier entwickelten Konzepte und Regelungen haben sowohl den internationalen Ausstiegsprozess, als auch die zunächst auf die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen zielenden, inzwischen aber weit darüber hinausgehenden, unmittelbar geltenden Regelungen der EG stark beeinflusst. Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland).

Internationaler Tag zum Schutz der Ozonschicht

Seit 1995 wird jedes Jahr am 16. September der Internationale Tag zum Schutz der Ozonschicht weltweit begangen. Die Vollversammlung der Vereinten Nationen hat 1994 das Datum ausgewählt, um an den 16. September 1987, an dem das Montrealer Protokoll unterzeichnet wurde, zu gedenken. Die Mitgliedsstaaten sollen diesen Tag dazu nutzen, auf nationaler Ebene konkrete Aktivitäten zum Schutz der Ozonschicht durchzuführen, um somit einer breiten Öffentlichkeit das Thema ins Bewusstsein zu holen.

Vollzug des Chemikaliengesetzes

Zuständige Behörde für den Vollzug des Chemikaliengesetzes (ChemG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie von EG-Verordnungen, die Rechtsgebiete des ChemG berühren, ist die Landesdirektion Sachsen. Die Aufgaben der Umweltverwaltung im Bereich Chemikalien betreffen insbesondere die Überprüfung der Einhaltung der - EU-Chemikalienverordnung REACH (Registrierpflichten für Stoffe, Zulassungspflichten für besonders besorgniserregende Stoffe, Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens, Herstellens und Verwendens bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse) - Chemikalien-Ozonschichtverordnung sowie der Verordnung (EG) 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, - Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung), - Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) - Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV), - Biozid-Regelungen - Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) sowie - Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften verbraucherrelevanter Produkte. Gute Laborpraxis: Für die Leitung der GLP-Inspektorenkommission des Freistaates Sachsen, die Koordinierung der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Guten Laborpraxis (GLP) sowie die Erteilung von GLP-Bescheinigungen ist das SMUL zuständig.

Konkretisierung der nationalen Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen

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