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Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS): Belastung in Meerestieren aus Nord- und Ostsee (2025)

Die überraschend hohen Konzentrationen im Meeresschaum entlang der deutschen Nord- und Ostseeküste geben Anlass, weitere Untersuchungen durchzuführen. Die vorliegenden Daten basieren auf PFAS-Messwerte von Stichproben aus Meereslebewesen wie Krabben, Fischen und Muscheln, die aus den deutschen Nord- und Ostseegewässern stammen und bei Fischkuttern, Fischgeschäften (vor Ort und online bestellt) sowie auf Fischmarkt gekauft wurden.

WD 8 - 055/19 Markierung von Fischernetzen mit Transpondern

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Markierung von Fischernetzen mit Transpondern Fanggeräte wie Fischernetze können sich von den Fischereifahrzeugen lösen, losgerissen oder vorsätzlich im Meer entsorgt werden. Um die Wiederauffindbarkeit möglich zu machen oder aber eine Zuordnung der Netze zum Besitzer zu erreichen, müssen Fischernetze eindeutig gekenn- zeichnet werden. Fischernetze werden beispielsweise mit einer Plakette, einem auslesbarem Schild, mit aus unterschiedlich gefärbtem Garn gedrehten Netzseilen, oder mit Transpondern ge- kennzeichnet. Die vorliegende Kurzinformation befasst sich insbesondere mit der Markierung mittels Transpon- dersystemen. Transponder Schiffe größerer Flotten bzw. die Großfischerei verwenden bereits Markierungen mit Transpon- dersystemen. Zum einen um das Fangmanagement zu unterstützen und zum anderen um verlore- nes Fanggerät wiederfinden zu können. Der Einsatz von Transpondern z.B. auf Markierungsbojen oder Schwimmern in der Küstenfischerei bzw. Kleinfischerei oder bei kleinen Flotten ist aus Kostengründen begrenzt. Die Vereinten Nationen beschreiben in ihrem Bericht „Abandoned, lost or otherwise discarded fishing gear (ALDFG)“ den Einsatz von Transpondern zur Markierung und sprechen eine Empfehlung für das weitere Vorgehen aus: „Transponders are now a common feature in many large-scale fisheries with the satellite tracking of vessels for safety and MCS purposes, and the use of transponders on gear such as marker buoys or floats is becoming more readily available. The fitting of transponders to gear improves the ability to locate gear in the water. This is an added cost to the fisher and is therefore most likely to be used by fishing operations where gear tends to be larger and more expensive than in artisanal fisheries. Large vessels operating mobile gear may already use transponders or sensors attached to the gear to aid net deployment and opera- tion. These large vessels are also more likely to have the capacity to locate and retrieve gear if it is lost. The use of transponders in coastal fisheries or by small-scale fleets is li- mited due to cost and technology constraints. For coastal fisheries it is often assumed that the combination of an inshore location where landmarks can be used for bearings and more affordable GPS means that the use of transponders is unnecessary for gear location WD 8 - 3000 - 055/19 (6. Mai 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Markierung von Fischernetzen mit Transpondern purposes. But in many fisheries their wider adoption would provide an additional method 1 of location to reduce gear loss through misplacement at minimal additional cost.“ „The use of transponders to aid traceability and reduce ALDFG is most likely to be appli- cable in large-scale fisheries where the use of technology is commonplace. Even in these fisheries, the extension of this technology may still require some mandatory measures to ensure that use extends to fisheries where ALDFG is thought to be a significant issue and the transponders are of a suitable type and in an appropriate position on the gear to aid immediate or rapid gear recovery. Their use on FADs may be particularly appropriate. GPS technology is becoming increasingly affordable, and given its additional use for ves- sel navigation, could become widely adopted in marking the position of static gear and assisting mobile gear users to avoid agreed zones of static gear use. Recommendation 13: Further support should be given to developing affordable transponders and supporting equipment to aid the location of drifting gear and FADs. In addition, GPS technology and assistance in its use should be directed at small-scale fishers so that they can identify the 2 position of static gear.“ Im letzten Jahr führte die FAO einen Workshop zu Fanggerätemarkierungen durch, dessen Ergeb- nisse auch in den FAO - Handlungsempfehlungen für die Markierung und Rückverfolgbarkeit von Fischernetzen kürzlich veröffentlicht wurden. Die technische Umsetzung ist „Technologie- 3 offen“ formuliert. *** 1 United Nations Environment Programme (UNEP), Food And Agriculture Organization Of The United Nations (2009). „Abandoned, lost or otherwise discarded fishing gear“, Kapitel „On-board technology to avoid or locate gear“, https://www.bmis-bycatch.org/sites/default/files/2016-10/Marine_Litter_Abando- ned_Lost_Fishing_Gear%281%29.pdf, Seite 59 2 United Nations Environment Programme (UNEP), Food And Agriculture Organization Of The United Nations (2009). „Abandoned, lost or otherwise discarded fishing gear“, https://www.bmis-bycatch.org/sites/default/fi- les/2016-10/Marine_Litter_Abandoned_Lost_Fishing_Gear%281%29.pdf, Seite 104 und Seite 109 3 United Nations Environment Programme (UNEP), Food And Agriculture Organization Of The United Nations (2018). „Report to the Technical Consultation On Marking Of Fishing Gear“, http://www.fao.org/3/CA0196EN/ca0196en.pdf United Nations Environment Programme (UNEP), Food And Agriculture Organization Of The United Nations (2019). „Voluntary Guidelines on the Marking of Fishing Gear“, http://www.fao.org/3/ca3546t/ca3546t.pdf Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)

Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Kontrollen Motorenleistung Fischerei

1. Die Anzahl und eine Liste der Kontrollen von Fischereibooten hinsichtlich der laut EU-Norm zugelassenen Motorenleistung in den Jahren 2020,2021,2022,2023, 2024 und 2025. 2. Die Zahl der Verstöße von Fischereifahrzeugen gegen die Vorschriften bzgl. der maximalen Motorleistung laut EU-Norm in den jeweiligen Jahren. 3.Ort, Namen und Registernummer der Boote, sowie der Reder, bei denen ein Verstoß festgestellt wurde. Sowie Details zur Art des Verstoßes. 4. Ggf. eine Liste der Firmen, die vom Ministerium autorisiert sind die Leistung der Motoren von Fischereiboot auf die in der EU geltende maximale Leistung zu begrenzen. 5. Ggf. soweit nicht vom Ministerium oder einer Behörde selbst vorgenommen, eine Liste der Firmen, die die sachmäßige und sichere Begrenzung der Motorenleistung von Fischereifahrzeugen feststellt und zertifiziert. 6. Eine Liste der im Bundesland zugelassenen Fischerboote mit einer Zertifizierung über 121 KW. Diese sollte, sofern aus datenschutzrechtlicher Sicht möglich, den für das jeweilige Fahrzeug zugelassenen Motortyp, die zertifizierten KW, den Namen des Bootes, Zulassungsnummer, Zugelassene Kapazität, Länge und Rederei der Boote enthalten.

Antrag BremIFG/BremUIG/VIG Fischereikontrollen

1. Die Anzahl und eine Liste der Kontrollen von Fischereibooten hinsichtlich der laut EU-Norm zugelassenen Motorenleistung in den Jahren 2020,2021,2022,2023, 2024 und 2025. 2. Die Zahl der Verstöße von Fischereifahrzeugen gegen die Vorschriften bzgl. der maximalen Motorleistung laut EU-Norm in den jeweiligen Jahren. 3.Ort, Namen und Registernummer der Boote, sowie der Reder, bei denen ein Verstoß festgestellt wurde. Sowie Details zur Art des Verstoßes. 4. Ggf. eine Liste der Firmen, die vom Ministerium autorisiert sind die Leistung der Motoren von Fischereiboot auf die in der EU geltende maximale Leistung zu begrenzen. 5. Ggf. soweit nicht vom Ministerium oder einer Behörde selbst vorgenommen, eine Liste der Firmen, die die sachmäßige und sichere Begrenzung der Motorenleistung von Fischereifahrzeugen feststellt und zertifiziert. 6. Eine Liste der im Bundesland zugelassenen Fischerboote mit einer Zertifizierung über 121 KW. Diese sollte, sofern aus datenschutzrechtlicher Sicht möglich, den für das jeweilige Fahrzeug zugelassenen Motortyp, die zertifizierten KW, den Namen des Bootes, Zulassungsnummer, Zugelassene Kapazität, Länge und Rederei der Boote enthalten.

Anlage 3 - Entgelte für den Hafen Helgoland

Anlage 3 - Entgelte für den Hafen Helgoland A. Liegegeld Das Liegegeld beträgt Für Fahrgastschiffe nach 24 Stunden je angefangene 24 Stunden 0,40 €/ BRZ Für Fracht- und Tankschiffe je angefangene 24 Stunden 0,40 €/BRZ Für Fischereifahrzeuge je angefangene 24 Stunden bei einer Länge von Länge Euro bis 12 m 6,00 € über 12 m bis 18 m 9,00 € über 18 m bis 30 m 15,00 € für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,10 € Pauschale für Fischereifahrzeuge Für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 20 und für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze Für Sport- und Freizeitfahrzeuge je angefangene 24 Stunden bei einer Länge von Länge Euro bis 8 m 12,00 € über 8 m bis 10 m 15,00 € über 10 m bis 14 m 21,00 € über 14 m bis 17 m 25,50 € über 17 m bis 20 m 30,00 € für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,10 € Bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge jeweils um die Hälfte. B. Kaigeld Das Kaigeld beträgt Je ankommenden und abfahrenden Passagier ganzjährig 2,00 € Für Güter allgemein je Tonne 0,50 € C. Überladegeld Das Überladegeld beträgt Für Fahrgäste je Person 2,00 € D. Lagergeld Das Lagergeld nach § 4 Nummer 3 beträgt nach Ablauf einer Abstellzeit von einer halben Stunde vor und nach dem Be- oder Entladen je Kalendertag je angefangenen Quadratmeter der belegten Fläche 1,00 €. Stand: 01. September 2025

Anlage 1

Anlage 1 A. Liegegeld (1) Das Liegegeld beträgt für Fahrgastschiffe und sonstige Fahrzeuge, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt bzw. Personen befördert werden, je zugelassenem Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen im Hafen Borkum 0,43 €, in den übrigen Häfen 0,23 €; für Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge und Personenfähren, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt bzw. Personen befördert werden, je zugelassenem Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen im Hafen Borkum 0,43 €, in den übrigen Häfen 0,23 €; für Fracht- und Tankschiffe (einschließlich Wagen- und Güterfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge - mit Ausnahme der in § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Entgelts genannten - je BE in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal bei Benutzung für je angefangene 24 Stunden 0,13 €, in den übrigen Häfen bei Benutzung bis zu drei Kalendertagen 0,40 €. (2) Das Liegegeld beträgt nach Ablauf einer Liegezeit von drei Kalendertagen bzw. nach 72 Stunden für die Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 je BE oder je zugelassenem Fahrgast und je Kalendertag in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal 0,13 € in den übrigen Häfen 0,40 €. (3) Für Fischereifahrzeuge beträgt das Liegegeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je angefangene 24 Stunden bei einer Länge von Länge Euro bis zu 7 m 1,30 € über 7 m bis zu 10 m 2,00 € über 10 m bis zu 12 m 2,60 € über 12 m bis zu 14 m 3,00 € über 14 m bis zu 16 m 3,20 € über 16 m bis zu 18 m 4,00 € über 18 m bis zu 20 m 6,00 € über 20 m bis zu 26 m 8,00 € über 26 m bis zu 30 m 12,00 € für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,10 € (4) Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Entgelts beträgt das Liegegeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen in den Häfen je angefangene 24 Stunden bei einer Länge Länge Euro bis zu 8 m 5,50 € über 8 m bis zu 10 m 8,00 € über 10 m bis zu 14 m 10,00 € über 14 m bis zu 17 m 11,00 € über 17 m bis zu 20 m 14,00 € für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,10 € Bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge jeweils um die Hälfte. (5) Die Pauschale nach § 6 des Entgelts beträgt für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalenderjahr bis zu jährlich 20 Benutzungen das 15fache, 40 Benutzungen das 30fache, 80 Benutzungen des 45fache 250 Benutzungen das 90fache, über 250 Benutzungen das 100fache des Liegegeldes nach Absatz 1, für Fischereifahrzeuge für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 20 und für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 3. B. Kaigeld Das Kaigeld beträgt für Fahrgast 0,30 €, für Güter allgemein je Tonne 0,36 € für Dünger, Düngemittel, Futtermittel, Getreide, Heizöl, Heu, Kies, Kartoffeln, Kohlen, Koks, Reet, Salz, Sand, Soda, Steine, Torf und Zement je Tonne 0,18 €, für Speisefische, Speisemuscheln, Krabben und Fischmehlrohware je 50 kg Bruttogewicht 0,10 €, für lebendiges Vieh je Stück 0,23 € für Fahrräder, Mopeds, Motorroller und Handkarren je Fahrzeug 0,59 €, für Pkw , Pkw-Anhänger je Fahrzeug 2,36 €, für Lkw , Omnibusse je Fahrzeug 5,90 €. C. Überladegeld Das Überladegeld beträgt für Fahrgäste je Person 0,23 €, für Güter je Tonne 0,97 €. D. Lagergeld Das Lagergeld beträgt nach Ablauf einer lagergeldfreien Zeit von zwei Kalendertagen für jeden folgenden angefangenen Kalendertag je Quadratmeter der belegten Fläche 0,31 €. Stand: 01. September 2025

Die Bedeutung von Fischereiabfällen und Erfahrung für das Verhalten und die Energetik von Seevögeln

Um die lückenhaft über große Flächen und oft unberechenbar verteilten Meeresressourcen zu nutzen, fliegen Albatrosse und Sturmvögel oft Hunderte von Kilometern pro Tag und füttern ihre Küken selten. In marinen Ökosystemen unter starkem anthropogenem Einfluss wird die Verfügbarkeit von Beute oft durch die Anwesenheit der Fischereifahrzeuge verändert, die große Mengen an Abfällen wie Innereien von verarbeitetem Fisch, Nichtzielarten und zu kleine Fische verwerfen. Dadurch erzeugen sie nicht nur eine vorhersehbare und reichliche Nahrungsquelle für Seevögel, sondern Fischerei-Abfälle erschließen Seevögeln auch den Zugriff auf demersale Organismen wie Bodenfische als neuartige Nahrungsquelle. In vielen fischreich genutzten Meeresgebieten stellen Abfälle daher einen großen Anteil der Nahrung von Seevögeln. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Ernährungsökologie der Seevögel haben. Das Ziel der geplanten Studie ist es, unser Verständnis von Verhaltensanpassungen als Reaktion auf Änderungen in der Verfügbarkeit von Beute zu vertiefen. Wir schlagen dazu eine Fallstudie an Sturmtauchern Calonectris diomedea im Mittelmeer vor, einer Art, die sowohl natürliche Beute als auch Fischereiabfälle als Nahrung nutzt. Um das Ausmaß und die Auswirkungen der Nahrungsquellen zu bewerten, werden wir eine Kombination aus GPS-Tracking, Messungen der Stoffwechselrate mit 2 Methoden (Beschleunigungsdaten und Schwerwassermethode) und nicht-invasive genetische Nahrungsbestimmung verwenden. Wir werden untersuchen, ob die Nutzung der Fischereiabfälle durch die Sturmtaucher als Reaktion auf geringe Verfügbarkeit von ihrer natürlichen Beute auftritt oder ob diese Art sich an die neue Nahrungsquelle angepasst hat, und sie unabhängig von der Verfügbarkeit ihrer natürlichen Beute regelmäßig nutzt. Darüber hinaus werden wir erfahren und neue Brutpaare vergleichen, um zu bewerten, wie die Qualität von Alttieren dieses Verhalten beeinflusst, sowie die Energiebilanz der natürlichen Beute und von Fischereiabfällen vergleichen.

§ 49 Abweichende Arbeitszeitregelungen durch Tarifvertrag

§ 49 Abweichende Arbeitszeitregelungen durch Tarifvertrag (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder Bordvereinbarung kann vereinbart werden, die Befugnis des Kapitäns, abweichend von § 47 Absatz 4 auch in anderen Fällen eine Verlängerung der in den §§ 43 und 44 bestimmten täglichen Arbeitszeit bis zu zwei Stunden anordnen und dabei von den Regelungen über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäftigungsbeschränkungen abweichen zu können, abweichend von § 45 Absatz 3 Satz 1 die Mindestruhezeit nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in drei Abschnitte einzuteilen, von denen einer eine Mindestdauer von sechs Stunden und die beiden übrigen eine Mindestdauer von jeweils einer Stunde haben müssen; diese Ausnahmeregelung kann für höchstens zwei 24-Stunden-Zeiträume in jedem Zeitraum von sieben Tagen in Anspruch genommen werden, abweichende Regelungen von den §§ 43 und 44 zur See- und Hafenarbeitszeit sowie abweichende Regelungen von § 48 Absatz 1 zur Höchstarbeitszeit und zur Mindestruhezeit unter der Voraussetzung, dass die Ruhezeit nicht weniger als 70 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen beträgt; Abweichungen von der Mindestruhezeit dürfen höchstens für zwei aufeinanderfolgende Wochen zugelassen werden; zwischen zwei an Bord verbrachten Zeiträumen, für die die Ausnahmeregelung gilt, muss eine Zeitspanne liegen, die mindestens doppelt so lang ist, wie der unter die Ausnahmeregelung fallende Zeitraum, es sei denn, dass dem Zeitraum, für den die Ausnahmeregelung gilt, eine Freistellung von mindestens gleicher Dauer folgt, für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen abweichende Regelungen von § 42 Absatz 5 sowie über Nummer 2 und 3 hinaus auch abweichende Regelungen von § 45 Absatz 3 und von § 48 Absatz 1 Nummer 2 hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord, für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen sowie von Fahrgastschiffen und Fährschiffen auch abweichende Regelungen von § 51 hinsichtlich der Vergütung und von § 52 hinsichtlich des Ausgleichs für Sonntags- und Feiertagsarbeit. (2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages, der eine Regelung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 enthält, kann diese tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Reeders durch Betriebsvereinbarung oder Bordvereinbarung oder, wenn eine Arbeitnehmervertretung nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Reeder und den Besatzungsmitgliedern übernommen werden, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrages vereinbart ist. (3) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen sowie von Fahrgastschiffen und Fährschiffen, für die Tarifverträge üblicherweise nicht geschlossen werden, können Ausnahmen mit den in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 vorgesehenen Regelungen allgemein oder im Einzelfall durch die Berufgenossenschaft bewilligt werden. (4) Die Abweichungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie den Absätzen 2 und 3 müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Besatzungsmitglieder stehen und aus technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder Rechnung tragen. (5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Tarifverträge, die nach § 21 Absatz 4 Satz 2 des Flaggenrechtsgesetzes abgeschlossen werden. Stand: 31. Dezember 9999

Abschnitt A - Schiffszeugnisse und -bescheinigungen

Abschnitt A - Schiffszeugnisse und -bescheinigungen Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer Von der Bundesverkehrsverwaltung werden auf Antrag für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die folgenden Schiffszeugnisse und Bescheinigungen, einzelne Bescheinigungen auch für Schiffe, die eine ausländische Flagge führen, ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert: (I). Zeugnisse/Bescheinigungen im Rahmen von SOLAS Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (1.) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (2.) Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (3.) Ausrüstung-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (4.) Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (5.) Ausnahmezeugnis (SOLAS) nach SOLAS Regel I/12 BG Verkehr (6.) Bescheinigung nach SOLAS Regel II-2/19.4 BG Verkehr (7.) Dokument über die für einen sicheren Schiffsbetrieb erforderliche Mindestbesatzung nach SOLAS Regel V/14.2 BG Verkehr (8.) Genehmigung für Getreidetransporte nach SOLAS Regel VI/9 in Verbindung mit dem Internationalen Getreide-Code BG Verkehr (9.) Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC ) nach SOLAS Regel VII/10 in Verbindung mit I/12 BG Verkehr (10.) Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC ) nach SOLAS Regel VII/13 in Verbindung mit Regel I/12 BG Verkehr (11.) (a) Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften ( DOC ) nach den SOLAS Regeln IX/4.1 und 4.2 (Internationales Schiffssicherheitsmanagement - ISM ) BG Verkehr (11.) (b) Vorläufiges Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften BG Verkehr (12.) (a) Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ( SMC ) nach SOLAS Regel IX/4.3 in Verbindung mit Regel I/12 (ISM) BG Verkehr (12.) (b) Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen BG Verkehr (13.) (a) Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach SOLAS Regel X/3 BG Verkehr (13.) (b) Bescheinigung über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen nach Abschnitt 1.9 des Hochgeschwindigkeits( HSC )-Codes in Verbindung mit SOLAS Regel X/3 BG Verkehr (13a.) Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes nach Teil A Abschnitt 19.2 des ISPS -Codes BSH (13b.) Zeugnis für Polarschiffe nach SOLAS Regel XIV/3 in Verbindung mit dem Polar Code (Entschließung MSC 385(94)) BG Verkehr (II). Zeugnisse/Bescheinigungen nach MARPOL 1973/78, soweit international in Kraft Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (14.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 6 BG Verkehr (14a.) Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb ( UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Ölverschmutzung durch MARPOL Anlage I Regel 3 Absatz 7 BG Verkehr (15.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 9 BG Verkehr (15a.) Bescheinigung über eine dreiseitige Vereinbarung nach MAROPL Anlage II Regel 6 Absatz 4 BG Verkehr (16.) Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des in Nummer II.2 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten BCH -Codes BG Verkehr (16a.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 5 und 6 BG Verkehr (16b.) Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 3 Absatz 2 BG Verkehr (17.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ( IAPP -Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regeln 6 und 8 BG Verkehr (17a.) Internationales Zeugnis über die Energieeffizienz ( IEE -Zeugnis) nach MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8 BG Verkehr (17b.) Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe nach MARPOL Anlage IV Regel 3 Absatz 4 BG Verkehr (18.) Internationales Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung ( EIAPP -Zeugnis) nach Kapitel 2 der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdieselmotoren in Verbindung mit MARPOL Anlage VI Regel 13 BG Verkehr (III). Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (19.) Internationales Freibordzeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Absatz 1 des Übereinkommens BG Verkehr (20.) Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Absatz 2 des Übereinkommens BG Verkehr (IV). Bescheinigung nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (21.) Internationaler Schiffsmessbrief (1969) nach Artikel 7 des Übereinkommens BSH (V). Bescheinigung nach der Richtlinie 97/70/ EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr ( ABl. EG Nummer L 34 Seite 1) Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (22.) Konformitätszeugnis, Ausrüstungsverzeichnis und Ausnahmezeugnis nach Artikel 6 der Richtlinie BG Verkehr, BSH (VI). Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25. Juni 2009, Seite 1) Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (23.) (a) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie BG Verkehr (23.) (b) Sicherheitszeugnis und Erlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie BG Verkehr (23.) (c) Bau- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb sowie Erlaubnisschein zum Betrieb von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie BG Verkehr (23.) (d) Bescheinigung nach § 9 Absatz 6 Satz 1 BG Verkehr (VII). Sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen Nummer Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle (24.) (a) Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Absatz 3 BG Verkehr (24.) (b) Bescheinigung nach § 9 Absatz 5 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (25.) (a) Bescheinigung der amtlichen Vermessung (Messbrief) BSH (25.) (b) Messbescheinigung (auf sechs Monate befristet) BSH (26.) (aufgehoben) (27.) Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in Verbindung mit Nummer 1.6.4 des GC-Codes BG Verkehr (27a.) Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (IAFS-Zeugnis) BG Verkehr (27a.) (aa.) Artikel 6 der Verordnung (EG) Nummer 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115 vom 09. Mai 2003, Seite 1), BG Verkehr (27a.) (bb.) Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens (BGBl. 2008 II Seite 520) einschließlich Spezifikation des Bewuchsschutzsystems BG Verkehr (27b.) Internationales Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel E-2 des Ballastwasser-Übereinkommens BG Verkehr (28.) Vorbehaltlich Nummer (22.) sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Schiffssicherheitsverordnung in einer Fassung vor dem 01. Oktober 1998 sowie Verlängerungen von Zeugnissen und Bescheinigungen, die auf Grund von inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften erteilt wurden BSH, BG Verkehr Harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung Abschnitt B Ziffer VII der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz wird auf Antrag auf das Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Absatz 3 entsprechend angewendet. Muster der Zeugnisse Die zuständige Behörde bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt. Eintragungen 4.1 Reicht bei einem Frachtschiff die Festigkeit des Schiffskörpers nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus, so ist dies in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen. 4.2 Auflagen bei der Anwendung des § 7 oder § 9 werden in einen mit dem entsprechenden Zeugnis zu verbindenden Anhang eingetragen. 4.3 Die einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der Zeugnisse gelten entsprechend für Eintragungen in die Zeugnisse. Probefahrtbescheinigungen 5.1 Probefahrt ist die durchgeführte Erprobung eines Schiffes auf See vor dessen erster Inbetriebnahme oder Wiederindienststellung nach einem Umbau oder Reparaturen. 5.2 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Sicherheitsanforderungen für Probefahrten nach Nummer 5.1, soweit sie nicht anders verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt. 5.3 Der Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, dass auf Probefahrten in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer oder von einem deutschen Hafen zu einem anderen deutschen Hafen eine gültige Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unter Beachtung der Sicherheitsanforderungen für Seeschiffe auf Probefahrten ( VkBl. 2021 Seite 110) in der jeweiligen Fassung vorhanden ist. 5.4 Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, und in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer oder vor einem deutschen Hafen zu einem anderen Hafen eine Probefahrt durchführt, kann auf Antrag und bei Erfüllung der Sicherheitsanforderungen für Seeschiffe unter deutscher Flagge auf Probefahrten eine Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ausgestellt werden. Ersatzausfertigung Ist ein Zeugnis oder eine Bescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass sie verloren gegangen sind, stellt die zuständige Behörde eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Rückgabe von Bescheinigungen Der Eigentümer eines Schiffes hat ungültige oder verlorene und nach Neuausstellung wiedergefundene Schiffszeugnisse und -bescheinigungen unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurück zu geben. Versicherung an Eides Statt Die zuständige Behörde ist befugt, für die Glaubhaftmachung von Angaben zum Zeugnis oder zur Bescheinigung oder zu deren Verlust eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen. Stand: 30. November 2024

Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS): Belastung in Meerestieren aus Nord- und Ostsee (2025)

Die überraschend hohen Konzentrationen im Meeresschaum entlang der deutschen Nord- und Ostseeküste geben Anlass, weitere Untersuchungen durchzuführen. Die vorliegenden Daten basieren auf PFAS-Messwerte von Stichproben aus Meereslebewesen wie Krabben, Fischen und Muscheln, die aus den deutschen Nord- und Ostseegewässern stammen und bei Fischkuttern, Fischgeschäften (vor Ort und online bestellt) sowie auf Fischmarkt gekauft wurden.

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