Dieser Datensatz verweist auf das GDI-DE Dokument "Handlungsempfehlung zur Identifizierung INSPIRE relevanter Geodaten für geodatenhaltende Stellen, Version 2.0.3". Es wird gehostet von GDI-DE.
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Koordinierungsstelle GDI-DE
im Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
Richard-Strauss-Allee 11
60598 Frankfurt am Main
Fax: +49 69 6333 441
E-Mail: mail@gdi-de.org
www.gdi-de.org | www.geoportal.de
Identifizierung INSPIRE - relevanter Geodaten
Handlungsempfehlung für geodatenhaltende Stellen
Version
Datum
Status
Autoren
2.0.3
06.10.2020
veröffentlicht
Sascha Kuhnt, Anja Loddenkemper (Koordinierungsstelle GDI-NI), Andreas Höhne,
Tillmann Faust (GDI-Kompetenzzentrum BW), Astrid Feichtner (Geschäftsstelle
GDI-BY), Karsten Spilker (Kompetenzstelle für Geoinformation HE), Lars Behrens
(GIW-Geschäftsstelle), Daniela Hogrebe, Iris Heine (Koordinierungsstelle GDI-DE)
Herausgeber
Koordinierungsstelle GDI-DE
Haftungsausschluss Diese Handlungsempfehlung wird als ein empfehlendes Papier veröffentlicht.
Aussagen daraus können nicht im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen und deren
Umsetzung geltend gemacht werden.
Handlungsempfehlung zur Identifizierung INSPIRE - relevanter
Geodaten für geodatenhaltende Stellen
1. Einleitung
Die europäische Richtlinie 2007/2/EG vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in
der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), nachfolgend INSPIRE-Richtlinie genannt, bildet die
rechtliche, organisatorische und technische Grundlage für die gesamteuropäische Geodateninfrastruktur.
Die INSPIRE-Richtlinie verlangt u.a. die Interoperabilität von Geodaten und Geodatendiensten, um den
Zugang für die Nutzung von Bürger, Verwaltung und Wirtschaft zu vereinfachen. Die Richtlinie wurde in
Deutschland durch das Geodatenzugangsgesetz des Bundes und entsprechende Gesetze in den
Ländern in nationales Recht umgesetzt (https://www.gdi-de.org/INSPIRE/rechtliche%20Umsetzung).
Die vorliegende Handlungsempfehlung richtet sich an geodatenhaltende Stellen im Sinne der INSPIRE-
Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland (siehe Kap. 2).
Zweck ist die Erarbeitung einer einheitlichen Strategie für die Identifizierung INSPIRE-relevanter
Geodatenressourcen (Geodatensätze und –dienste) im Rahmen des INSPIRE-Monitoring in Deutschland
als einheitliche Leitschnur für alle Kontaktstellen GDI-DE und geodatenhaltenden Stellen. Das Monitoring
bildet den aktuellen Stand der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie ab und unterstützt die Steuerung bzw.
Koordinierung des Umsetzungsprozesses sowie die Rechtsfolgenabschätzung von INSPIRE. Das
Monitoring erzeugt Transparenz in Deutschland sowie gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und der
Europäischen Kommission. Das Monitoring regelt nicht die allgemeine Betroffenheit, denn diese ist durch
die INSPIRE-Richtlinie selbst gegeben.
Hinweis: Nachfolgende Erläuterungen und Empfehlungen gelten vorbehaltlich anderslautender
gesetzlicher Regelungen bei Bund und Ländern.
2. Geodatenhaltende Stelle im Sinne des Artikels 3 der INSPIRE-Richtlinie
Nach Artikel 3 Nr. 9 der INSPIRE-Richtlinie umfasst der Begriff der „Behörde“
geodatenhaltende Stellen der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und lokaler
Ebene (z.B. Bundesbehörden, Landesbehörden, Kommunen),
alle natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts öffentliche
Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen (z.B. Stiftungen, Gesellschaften), und
alle natürlichen oder juristischen Personen, die unter der Kontrolle bzw. Aufsicht der oben
genannten Stellen öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen (z.B.
Energieversorgungsunternehmen, eingetragene Vereine).
Nach § 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes stehen geodatenhaltende Stellen unter
staatlicher Kontrolle bzw. Aufsicht, wenn
sie besondere Pflichten gegenüber Dritten haben (z.B. Versorgungspflicht),
sie über besondere
Abwassersysteme),
der öffentlichen Hand mehr als die Hälfte des Kapitals gehört,
die öffentliche Hand über mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt, die über
das Kapital bestimmt oder
die öffentliche Hand mehr als die Hälfte des Leitungs- oder Aufsichtsorgans der Gesellschaft
beruft.
Version 2.0.2 vom
Rechte
verfügen
(z.B.
Anschlusspflicht
der
Grundstücke
an
Seite 2 von 9
Handlungsempfehlung zur Identifizierung INSPIRE - relevanter
Geodaten für geodatenhaltende Stellen
Darüber hinaus haben auch weitere Stellen („Dritte“) die Möglichkeit, ihre Geodatenressourcen freiwillig
über die GDI-DE für INSPIRE bereitzustellen, sofern sie sich verpflichten, diese nach den gesetzlichen
Bestimmungen bereitzustellen. Darüber hinausgehende Vereinbarungen innerhalb der GDI-DE (z.B.
Konventionen zur Metadatenbereitstellung) sollten berücksichtigt werden.
Hinweis: Landesspezifische Regelungen können hiervon
https://www.gdi-de.org/INSPIRE/rechtliche%20Umsetzung).
abweichen
(siehe
Anhang
2
und
3. Identifizierung INSPIRE-relevanter Geodaten nach Artikel 4 der INSPIRE-Richtlinie
Zu den Geodatenressourcen gehören alle Daten- oder Datensysteme mit direktem (z.B. eine Koordinate)
oder indirektem (z.B. eine Adresse) Raumbezug. Konkret kann es sich um Vektor- und Rasterdaten,
Tabellen, Dienste, Karten, Pläne, Fachinformationssysteme etc. handeln, die für die Betrachtung eines
bestimmten Standortes oder geographischen Gebietes in Frage kommen.
Prüfen Sie, ob die in Ihrem Verantwortungsbereich liegenden Geodaten und, falls vorhanden, zugehörige
Geodatendienste die nachfolgenden Bedingungen des Artikels 4 der INSPIRE-Richtlinie erfüllen. Die
Geodatenressourcen
liegen im „Hoheitsgebiet“ des Bundes bzw. Ihres Landes (im räumlichen Zuständigkeitsbereich),
liegen in elektronischer Form vor,
Hinweis: Nach der INSPIRE-Richtlinie sind alle Geodatenressourcen betroffen, die in jeglicher
Form digital vorhanden sind, auch wenn zur elektronischen Vorhaltung keine Verpflichtung
besteht.
Die Geodaten sollten noch in Verwendung stehen. Geodaten (Archivdaten), die nicht mehr in
Verwendung stehen, sind nicht betroffen.
werden von Ihrer Behörde (siehe Kap. 2) erstellt, verwaltet, bereitgestellt oder aktualisiert,
fallen unter den öffentlichen Auftrag Ihrer Behörde,
Hinweis: Es sind alle Geodaten betroffen, die im Rahmen der Wahrnehmung von öffentlichen
Aufgaben oder Dienstleistungen bei einer Behörde vorgehalten werden. Dabei muss die
Sammlung oder Verbreitung der Geodaten nicht explizit vorgeschrieben sein (Ausnahme:
unterste Verwaltungsebene, siehe unten).
sind eine originäre Referenzversion und keine davon abgeleitete identische Kopie,
Hinweis: Sobald kopierte Geodatensätze modifiziert wurden (z.B. durch Generalisierung oder die
Veränderung von Topologien) oder zusätzliche, INSPIRE-relevante Daten enthalten, handelt es
sich um eigenständige Referenzversionen. Geodaten, die interne Arbeits- oder Zwischenstände
für den Aufbau eigentlicher Geodaten darstellen, sind nicht betroffen.
betreffen eines der Themen der Anhänge I bis III der INSPIRE-Richtlinie (siehe auch Kap. 4).
Zusatz für die unterste Verwaltungsebene:
Geodatenressourcen der untersten Verwaltungsebene sind nur dann betroffen, wenn ihre
Sammlung oder Verbreitung durch eine Rechtsvorschrift vorgeschrieben wird.
Version 2.0.2 vom
Seite 3 von 9
Koordinierungsstelle GDI-DE
im Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
Richard-Strauss-Allee 11
60598 Frankfurt am Main
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Handlungsempfehlung für geodatenhaltende Stellen
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Datum
Status
Autoren
2.0.3
06.10.2020
veröffentlicht
Sascha Kuhnt, Anja Loddenkemper (Koordinierungsstelle GDI-NI), Andreas Höhne,
Tillmann Faust (GDI-Kompetenzzentrum BW), Astrid Feichtner (Geschäftsstelle
GDI-BY), Karsten Spilker (Kompetenzstelle für Geoinformation HE), Lars Behrens
(GIW-Geschäftsstelle), Daniela Hogrebe, Iris Heine (Koordinierungsstelle GDI-DE)
Herausgeber
Koordinierungsstelle GDI-DE
Haftungsausschluss Diese Handlungsempfehlung wird als ein empfehlendes Papier veröffentlicht.
Aussagen daraus können nicht im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen und deren
Umsetzung geltend gemacht werden.
Handlungsempfehlung zur Identifizierung INSPIRE - relevanter
Geodaten für geodatenhaltende Stellen
1. Einleitung
Die europäische Richtlinie 2007/2/EG vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in
der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), nachfolgend INSPIRE-Richtlinie genannt, bildet die
rechtliche, organisatorische und technische Grundlage für die gesamteuropäische Geodateninfrastruktur.
Die INSPIRE-Richtlinie verlangt u.a. die Interoperabilität von Geodaten und Geodatendiensten, um den
Zugang für die Nutzung von Bürger, Verwaltung und Wirtschaft zu vereinfachen. Die Richtlinie wurde in
Deutschland durch das Geodatenzugangsgesetz des Bundes und entsprechende Gesetze in den
Ländern in nationales Recht umgesetzt (https://www.gdi-de.org/INSPIRE/rechtliche%20Umsetzung).
Die vorliegende Handlungsempfehlung richtet sich an geodatenhaltende Stellen im Sinne der INSPIRE-
Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland (siehe Kap. 2).
Zweck ist die Erarbeitung einer einheitlichen Strategie für die Identifizierung INSPIRE-relevanter
Geodatenressourcen (Geodatensätze und –dienste) im Rahmen des INSPIRE-Monitoring in Deutschland
als einheitliche Leitschnur für alle Kontaktstellen GDI-DE und geodatenhaltenden Stellen. Das Monitoring
bildet den aktuellen Stand der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie ab und unterstützt die Steuerung bzw.
Koordinierung des Umsetzungsprozesses sowie die Rechtsfolgenabschätzung von INSPIRE. Das
Monitoring erzeugt Transparenz in Deutschland sowie gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und der
Europäischen Kommission. Das Monitoring regelt nicht die allgemeine Betroffenheit, denn diese ist durch
die INSPIRE-Richtlinie selbst gegeben.
Hinweis: Nachfolgende Erläuterungen und Empfehlungen gelten vorbehaltlich anderslautender
gesetzlicher Regelungen bei Bund und Ländern.
2. Geodatenhaltende Stelle im Sinne des Artikels 3 der INSPIRE-Richtlinie
Nach Artikel 3 Nr. 9 der INSPIRE-Richtlinie umfasst der Begriff der „Behörde“
geodatenhaltende Stellen der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und lokaler
Ebene (z.B. Bundesbehörden, Landesbehörden, Kommunen),
alle natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts öffentliche
Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen (z.B. Stiftungen, Gesellschaften), und
alle natürlichen oder juristischen Personen, die unter der Kontrolle bzw. Aufsicht der oben
genannten Stellen öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen (z.B.
Energieversorgungsunternehmen, eingetragene Vereine).
Nach § 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes stehen geodatenhaltende Stellen unter
staatlicher Kontrolle bzw. Aufsicht, wenn
sie besondere Pflichten gegenüber Dritten haben (z.B. Versorgungspflicht),
sie über besondere
Abwassersysteme),
der öffentlichen Hand mehr als die Hälfte des Kapitals gehört,
die öffentliche Hand über mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt, die über
das Kapital bestimmt oder
die öffentliche Hand mehr als die Hälfte des Leitungs- oder Aufsichtsorgans der Gesellschaft
beruft.
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Rechte
verfügen
(z.B.
Anschlusspflicht
der
Grundstücke
an
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Handlungsempfehlung zur Identifizierung INSPIRE - relevanter
Geodaten für geodatenhaltende Stellen
Darüber hinaus haben auch weitere Stellen („Dritte“) die Möglichkeit, ihre Geodatenressourcen freiwillig
über die GDI-DE für INSPIRE bereitzustellen, sofern sie sich verpflichten, diese nach den gesetzlichen
Bestimmungen bereitzustellen. Darüber hinausgehende Vereinbarungen innerhalb der GDI-DE (z.B.
Konventionen zur Metadatenbereitstellung) sollten berücksichtigt werden.
Hinweis: Landesspezifische Regelungen können hiervon
https://www.gdi-de.org/INSPIRE/rechtliche%20Umsetzung).
abweichen
(siehe
Anhang
2
und
3. Identifizierung INSPIRE-relevanter Geodaten nach Artikel 4 der INSPIRE-Richtlinie
Zu den Geodatenressourcen gehören alle Daten- oder Datensysteme mit direktem (z.B. eine Koordinate)
oder indirektem (z.B. eine Adresse) Raumbezug. Konkret kann es sich um Vektor- und Rasterdaten,
Tabellen, Dienste, Karten, Pläne, Fachinformationssysteme etc. handeln, die für die Betrachtung eines
bestimmten Standortes oder geographischen Gebietes in Frage kommen.
Prüfen Sie, ob die in Ihrem Verantwortungsbereich liegenden Geodaten und, falls vorhanden, zugehörige
Geodatendienste die nachfolgenden Bedingungen des Artikels 4 der INSPIRE-Richtlinie erfüllen. Die
Geodatenressourcen
liegen im „Hoheitsgebiet“ des Bundes bzw. Ihres Landes (im räumlichen Zuständigkeitsbereich),
liegen in elektronischer Form vor,
Hinweis: Nach der INSPIRE-Richtlinie sind alle Geodatenressourcen betroffen, die in jeglicher
Form digital vorhanden sind, auch wenn zur elektronischen Vorhaltung keine Verpflichtung
besteht.
Die Geodaten sollten noch in Verwendung stehen. Geodaten (Archivdaten), die nicht mehr in
Verwendung stehen, sind nicht betroffen.
werden von Ihrer Behörde (siehe Kap. 2) erstellt, verwaltet, bereitgestellt oder aktualisiert,
fallen unter den öffentlichen Auftrag Ihrer Behörde,
Hinweis: Es sind alle Geodaten betroffen, die im Rahmen der Wahrnehmung von öffentlichen
Aufgaben oder Dienstleistungen bei einer Behörde vorgehalten werden. Dabei muss die
Sammlung oder Verbreitung der Geodaten nicht explizit vorgeschrieben sein (Ausnahme:
unterste Verwaltungsebene, siehe unten).
sind eine originäre Referenzversion und keine davon abgeleitete identische Kopie,
Hinweis: Sobald kopierte Geodatensätze modifiziert wurden (z.B. durch Generalisierung oder die
Veränderung von Topologien) oder zusätzliche, INSPIRE-relevante Daten enthalten, handelt es
sich um eigenständige Referenzversionen. Geodaten, die interne Arbeits- oder Zwischenstände
für den Aufbau eigentlicher Geodaten darstellen, sind nicht betroffen.
betreffen eines der Themen der Anhänge I bis III der INSPIRE-Richtlinie (siehe auch Kap. 4).
Zusatz für die unterste Verwaltungsebene:
Geodatenressourcen der untersten Verwaltungsebene sind nur dann betroffen, wenn ihre
Sammlung oder Verbreitung durch eine Rechtsvorschrift vorgeschrieben wird.
Version 2.0.2 vom
Seite 3 von 9
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im Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
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60598 Frankfurt am Main
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Identifizierung INSPIRE - relevanter Geodaten
Handlungsempfehlung für geodatenhaltende Stellen
Version
Datum
Status
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2.0.3
06.10.2020
veröffentlicht
Sascha Kuhnt, Anja Loddenkemper (Koordinierungsstelle GDI-NI), Andreas Höhne,
Tillmann Faust (GDI-Kompetenzzentrum BW), Astrid Feichtner (Geschäftsstelle
GDI-BY), Karsten Spilker (Kompetenzstelle für Geoinformation HE), Lars Behrens
(GIW-Geschäftsstelle), Daniela Hogrebe, Iris Heine (Koordinierungsstelle GDI-DE)
Herausgeber
Koordinierungsstelle GDI-DE
Haftungsausschluss Diese Handlungsempfehlung wird als ein empfehlendes Papier veröffentlicht.
Aussagen daraus können nicht im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen und deren
Umsetzung geltend gemacht werden.
Handlungsempfehlung zur Identifizierung INSPIRE - relevanter
Geodaten für geodatenhaltende Stellen
1. Einleitung
Die europäische Richtlinie 2007/2/EG vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in
der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), nachfolgend INSPIRE-Richtlinie genannt, bildet die
rechtliche, organisatorische und technische Grundlage für die gesamteuropäische Geodateninfrastruktur.
Die INSPIRE-Richtlinie verlangt u.a. die Interoperabilität von Geodaten und Geodatendiensten, um den
Zugang für die Nutzung von Bürger, Verwaltung und Wirtschaft zu vereinfachen. Die Richtlinie wurde in
Deutschland durch das Geodatenzugangsgesetz des Bundes und entsprechende Gesetze in den
Ländern in nationales Recht umgesetzt (https://www.gdi-de.org/INSPIRE/rechtliche%20Umsetzung).
Die vorliegende Handlungsempfehlung richtet sich an geodatenhaltende Stellen im Sinne der INSPIRE-
Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland (siehe Kap. 2).
Zweck ist die Erarbeitung einer einheitlichen Strategie für die Identifizierung INSPIRE-relevanter
Geodatenressourcen (Geodatensätze und –dienste) im Rahmen des INSPIRE-Monitoring in Deutschland
als einheitliche Leitschnur für alle Kontaktstellen GDI-DE und geodatenhaltenden Stellen. Das Monitoring
bildet den aktuellen Stand der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie ab und unterstützt die Steuerung bzw.
Koordinierung des Umsetzungsprozesses sowie die Rechtsfolgenabschätzung von INSPIRE. Das
Monitoring erzeugt Transparenz in Deutschland sowie gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und der
Europäischen Kommission. Das Monitoring regelt nicht die allgemeine Betroffenheit, denn diese ist durch
die INSPIRE-Richtlinie selbst gegeben.
Hinweis: Nachfolgende Erläuterungen und Empfehlungen gelten vorbehaltlich anderslautender
gesetzlicher Regelungen bei Bund und Ländern.
2. Geodatenhaltende Stelle im Sinne des Artikels 3 der INSPIRE-Richtlinie
Nach Artikel 3 Nr. 9 der INSPIRE-Richtlinie umfasst der Begriff der „Behörde“
geodatenhaltende Stellen der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und lokaler
Ebene (z.B. Bundesbehörden, Landesbehörden, Kommunen),
alle natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts öffentliche
Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen (z.B. Stiftungen, Gesellschaften), und
alle natürlichen oder juristischen Personen, die unter der Kontrolle bzw. Aufsicht der oben
genannten Stellen öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen (z.B.
Energieversorgungsunternehmen, eingetragene Vereine).
Nach § 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes stehen geodatenhaltende Stellen unter
staatlicher Kontrolle bzw. Aufsicht, wenn
sie besondere Pflichten gegenüber Dritten haben (z.B. Versorgungspflicht),
sie über besondere
Abwassersysteme),
der öffentlichen Hand mehr als die Hälfte des Kapitals gehört,
die öffentliche Hand über mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt, die über
das Kapital bestimmt oder
die öffentliche Hand mehr als die Hälfte des Leitungs- oder Aufsichtsorgans der Gesellschaft
beruft.
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Rechte
verfügen
(z.B.
Anschlusspflicht
der
Grundstücke
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Handlungsempfehlung zur Identifizierung INSPIRE - relevanter
Geodaten für geodatenhaltende Stellen
Darüber hinaus haben auch weitere Stellen („Dritte“) die Möglichkeit, ihre Geodatenressourcen freiwillig
über die GDI-DE für INSPIRE bereitzustellen, sofern sie sich verpflichten, diese nach den gesetzlichen
Bestimmungen bereitzustellen. Darüber hinausgehende Vereinbarungen innerhalb der GDI-DE (z.B.
Konventionen zur Metadatenbereitstellung) sollten berücksichtigt werden.
Hinweis: Landesspezifische Regelungen können hiervon
https://www.gdi-de.org/INSPIRE/rechtliche%20Umsetzung).
abweichen
(siehe
Anhang
2
und
3. Identifizierung INSPIRE-relevanter Geodaten nach Artikel 4 der INSPIRE-Richtlinie
Zu den Geodatenressourcen gehören alle Daten- oder Datensysteme mit direktem (z.B. eine Koordinate)
oder indirektem (z.B. eine Adresse) Raumbezug. Konkret kann es sich um Vektor- und Rasterdaten,
Tabellen, Dienste, Karten, Pläne, Fachinformationssysteme etc. handeln, die für die Betrachtung eines
bestimmten Standortes oder geographischen Gebietes in Frage kommen.
Prüfen Sie, ob die in Ihrem Verantwortungsbereich liegenden Geodaten und, falls vorhanden, zugehörige
Geodatendienste die nachfolgenden Bedingungen des Artikels 4 der INSPIRE-Richtlinie erfüllen. Die
Geodatenressourcen
liegen im „Hoheitsgebiet“ des Bundes bzw. Ihres Landes (im räumlichen Zuständigkeitsbereich),
liegen in elektronischer Form vor,
Hinweis: Nach der INSPIRE-Richtlinie sind alle Geodatenressourcen betroffen, die in jeglicher
Form digital vorhanden sind, auch wenn zur elektronischen Vorhaltung keine Verpflichtung
besteht.
Die Geodaten sollten noch in Verwendung stehen. Geodaten (Archivdaten), die nicht mehr in
Verwendung stehen, sind nicht betroffen.
werden von Ihrer Behörde (siehe Kap. 2) erstellt, verwaltet, bereitgestellt oder aktualisiert,
fallen unter den öffentlichen Auftrag Ihrer Behörde,
Hinweis: Es sind alle Geodaten betroffen, die im Rahmen der Wahrnehmung von öffentlichen
Aufgaben oder Dienstleistungen bei einer Behörde vorgehalten werden. Dabei muss die
Sammlung oder Verbreitung der Geodaten nicht explizit vorgeschrieben sein (Ausnahme:
unterste Verwaltungsebene, siehe unten).
sind eine originäre Referenzversion und keine davon abgeleitete identische Kopie,
Hinweis: Sobald kopierte Geodatensätze modifiziert wurden (z.B. durch Generalisierung oder die
Veränderung von Topologien) oder zusätzliche, INSPIRE-relevante Daten enthalten, handelt es
sich um eigenständige Referenzversionen. Geodaten, die interne Arbeits- oder Zwischenstände
für den Aufbau eigentlicher Geodaten darstellen, sind nicht betroffen.
betreffen eines der Themen der Anhänge I bis III der INSPIRE-Richtlinie (siehe auch Kap. 4).
Zusatz für die unterste Verwaltungsebene:
Geodatenressourcen der untersten Verwaltungsebene sind nur dann betroffen, wenn ihre
Sammlung oder Verbreitung durch eine Rechtsvorschrift vorgeschrieben wird.
Version 2.0.2 vom
Seite 3 von 9
Koordinierungsstelle GDI-DE
im Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
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60598 Frankfurt am Main
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Handlungsempfehlung für geodatenhaltende Stellen
Version
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2.0.3
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veröffentlicht
Sascha Kuhnt, Anja Loddenkemper (Koordinierungsstelle GDI-NI), Andreas Höhne,
Tillmann Faust (GDI-Kompetenzzentrum BW), Astrid Feichtner (Geschäftsstelle
GDI-BY), Karsten Spilker (Kompetenzstelle für Geoinformation HE), Lars Behrens
(GIW-Geschäftsstelle), Daniela Hogrebe, Iris Heine (Koordinierungsstelle GDI-DE)
Herausgeber
Koordinierungsstelle GDI-DE
Haftungsausschluss Diese Handlungsempfehlung wird als ein empfehlendes Papier veröffentlicht.
Aussagen daraus können nicht im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen und deren
Umsetzung geltend gemacht werden.
Handlungsempfehlung zur Identifizierung INSPIRE - relevanter
Geodaten für geodatenhaltende Stellen
1. Einleitung
Die europäische Richtlinie 2007/2/EG vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in
der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), nachfolgend INSPIRE-Richtlinie genannt, bildet die
rechtliche, organisatorische und technische Grundlage für die gesamteuropäische Geodateninfrastruktur.
Die INSPIRE-Richtlinie verlangt u.a. die Interoperabilität von Geodaten und Geodatendiensten, um den
Zugang für die Nutzung von Bürger, Verwaltung und Wirtschaft zu vereinfachen. Die Richtlinie wurde in
Deutschland durch das Geodatenzugangsgesetz des Bundes und entsprechende Gesetze in den
Ländern in nationales Recht umgesetzt (https://www.gdi-de.org/INSPIRE/rechtliche%20Umsetzung).
Die vorliegende Handlungsempfehlung richtet sich an geodatenhaltende Stellen im Sinne der INSPIRE-
Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland (siehe Kap. 2).
Zweck ist die Erarbeitung einer einheitlichen Strategie für die Identifizierung INSPIRE-relevanter
Geodatenressourcen (Geodatensätze und –dienste) im Rahmen des INSPIRE-Monitoring in Deutschland
als einheitliche Leitschnur für alle Kontaktstellen GDI-DE und geodatenhaltenden Stellen. Das Monitoring
bildet den aktuellen Stand der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie ab und unterstützt die Steuerung bzw.
Koordinierung des Umsetzungsprozesses sowie die Rechtsfolgenabschätzung von INSPIRE. Das
Monitoring erzeugt Transparenz in Deutschland sowie gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und der
Europäischen Kommission. Das Monitoring regelt nicht die allgemeine Betroffenheit, denn diese ist durch
die INSPIRE-Richtlinie selbst gegeben.
Hinweis: Nachfolgende Erläuterungen und Empfehlungen gelten vorbehaltlich anderslautender
gesetzlicher Regelungen bei Bund und Ländern.
2. Geodatenhaltende Stelle im Sinne des Artikels 3 der INSPIRE-Richtlinie
Nach Artikel 3 Nr. 9 der INSPIRE-Richtlinie umfasst der Begriff der „Behörde“
geodatenhaltende Stellen der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und lokaler
Ebene (z.B. Bundesbehörden, Landesbehörden, Kommunen),
alle natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts öffentliche
Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen (z.B. Stiftungen, Gesellschaften), und
alle natürlichen oder juristischen Personen, die unter der Kontrolle bzw. Aufsicht der oben
genannten Stellen öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen (z.B.
Energieversorgungsunternehmen, eingetragene Vereine).
Nach § 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes stehen geodatenhaltende Stellen unter
staatlicher Kontrolle bzw. Aufsicht, wenn
sie besondere Pflichten gegenüber Dritten haben (z.B. Versorgungspflicht),
sie über besondere
Abwassersysteme),
der öffentlichen Hand mehr als die Hälfte des Kapitals gehört,
die öffentliche Hand über mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt, die über
das Kapital bestimmt oder
die öffentliche Hand mehr als die Hälfte des Leitungs- oder Aufsichtsorgans der Gesellschaft
beruft.
Version 2.0.2 vom
Rechte
verfügen
(z.B.
Anschlusspflicht
der
Grundstücke
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Handlungsempfehlung zur Identifizierung INSPIRE - relevanter
Geodaten für geodatenhaltende Stellen
Darüber hinaus haben auch weitere Stellen („Dritte“) die Möglichkeit, ihre Geodatenressourcen freiwillig
über die GDI-DE für INSPIRE bereitzustellen, sofern sie sich verpflichten, diese nach den gesetzlichen
Bestimmungen bereitzustellen. Darüber hinausgehende Vereinbarungen innerhalb der GDI-DE (z.B.
Konventionen zur Metadatenbereitstellung) sollten berücksichtigt werden.
Hinweis: Landesspezifische Regelungen können hiervon
https://www.gdi-de.org/INSPIRE/rechtliche%20Umsetzung).
abweichen
(siehe
Anhang
2
und
3. Identifizierung INSPIRE-relevanter Geodaten nach Artikel 4 der INSPIRE-Richtlinie
Zu den Geodatenressourcen gehören alle Daten- oder Datensysteme mit direktem (z.B. eine Koordinate)
oder indirektem (z.B. eine Adresse) Raumbezug. Konkret kann es sich um Vektor- und Rasterdaten,
Tabellen, Dienste, Karten, Pläne, Fachinformationssysteme etc. handeln, die für die Betrachtung eines
bestimmten Standortes oder geographischen Gebietes in Frage kommen.
Prüfen Sie, ob die in Ihrem Verantwortungsbereich liegenden Geodaten und, falls vorhanden, zugehörige
Geodatendienste die nachfolgenden Bedingungen des Artikels 4 der INSPIRE-Richtlinie erfüllen. Die
Geodatenressourcen
liegen im „Hoheitsgebiet“ des Bundes bzw. Ihres Landes (im räumlichen Zuständigkeitsbereich),
liegen in elektronischer Form vor,
Hinweis: Nach der INSPIRE-Richtlinie sind alle Geodatenressourcen betroffen, die in jeglicher
Form digital vorhanden sind, auch wenn zur elektronischen Vorhaltung keine Verpflichtung
besteht.
Die Geodaten sollten noch in Verwendung stehen. Geodaten (Archivdaten), die nicht mehr in
Verwendung stehen, sind nicht betroffen.
werden von Ihrer Behörde (siehe Kap. 2) erstellt, verwaltet, bereitgestellt oder aktualisiert,
fallen unter den öffentlichen Auftrag Ihrer Behörde,
Hinweis: Es sind alle Geodaten betroffen, die im Rahmen der Wahrnehmung von öffentlichen
Aufgaben oder Dienstleistungen bei einer Behörde vorgehalten werden. Dabei muss die
Sammlung oder Verbreitung der Geodaten nicht explizit vorgeschrieben sein (Ausnahme:
unterste Verwaltungsebene, siehe unten).
sind eine originäre Referenzversion und keine davon abgeleitete identische Kopie,
Hinweis: Sobald kopierte Geodatensätze modifiziert wurden (z.B. durch Generalisierung oder die
Veränderung von Topologien) oder zusätzliche, INSPIRE-relevante Daten enthalten, handelt es
sich um eigenständige Referenzversionen. Geodaten, die interne Arbeits- oder Zwischenstände
für den Aufbau eigentlicher Geodaten darstellen, sind nicht betroffen.
betreffen eines der Themen der Anhänge I bis III der INSPIRE-Richtlinie (siehe auch Kap. 4).
Zusatz für die unterste Verwaltungsebene:
Geodatenressourcen der untersten Verwaltungsebene sind nur dann betroffen, wenn ihre
Sammlung oder Verbreitung durch eine Rechtsvorschrift vorgeschrieben wird.
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