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Angelgewässer in Berlin

Auf dieser Karte sind die Angelmöglichkeiten im Land Berlin dargestellt. Sie finden ebenfalls Informationen zu den Verkaufsstellen für die Angelkarten und Gewässer, in denen das Angeln verboten ist, sowie Fischereien mit Verkauf von frischem Fisch.

Der Europäische Aal: Wie das Land Rheinland-Pfalz den Fisch des Jahres schützt

Der Europäische Aal ist zum Fisch des Jahres 2025 gekürt worden – und das aus gutem Grund: Der Aal ist nicht nur ein beliebter Speisefisch, sondern auch ein äußerst faszinierendes Tier. Er ist unter anderem für seine spektakuläre Metamorphose und seine bis zu 8000 Kilometer langen Reisen bekannt. Nur diese heimische Fischart wandert zur Fortpflanzung ins Meer. So beginnt das Leben des Aal-Nachwuchses dort, wo das seiner Eltern kurz darauf endet: In der Sargassosee im Atlantik. Die kleinen Aale schwimmen mit der Strömung nach Europa und wachsen in unseren Flüssen auf. Sobald sie die Geschlechtsreife erlangt haben, machen sie sich zurück auf den Weg ins offene Meer. Neben natürlichen Lebensrisiken können den Fischen auf dieser Reise vor allem Turbinen von Wasserkraftanlagen zum Verhängnis werden. Damit nach und nach wieder mehr Aale sicher ans Ziel kommen, ergreift das Land Rheinland-Pfalz gemeinsam mit seinen Kooperationspartnern aus Fischerei und Energiewirtschaft seit drei Jahrzehnten Maßnahmen zum Schutz des bedrohten Wanderfisches. So werden unter anderem abwanderungsbereite Aale aus der Mosel gefischt und auf dem Landweg an den Wasserkraftanlagen vorbei transportiert, sodass sie ihre Reise im Rhein sicher fortsetzen können. Ein solcher Termin hat nun mit zahlreichen Gästen aus Politik, Fischerei, Naturschutz und Energiewirtschaft in Rolandseck stattgefunden. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord nimmt als Obere Fischereibehörde im nördlichen Rheinland-Pfalz eine Schlüsselrolle beim Schutz des Aals ein: Unter anderem weist sie per Rechtsverordnung Schonbezirke aus, setzt saisonale Fangverbote durch und wirkt bei der Genehmigung fischfreundlicher Wasserkraftanlagen mit. Auch an bestehenden Wasserkraftwerken werden in Zusammenarbeit mit den Betreibern sowie der Generaldirektion Wasserstraßen zahlreiche Maßnahmen umgesetzt, darunter neue Fischschutzsysteme mit horizontal angeordneten Schutzrechen und speziellen Abstiegskorridoren. Darüber hinaus investiert die SGD Nord jährlich rund 85.000 Euro in Besatzmaßnahmen für Rhein, Mosel und Saar. Die Arbeit der Aalschutzinitiative Vor 30 Jahren fanden unter der Federführung der Fischereiverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz erste Verhandlungen zwischen den Berufsfischern und der RWE statt. Artenvielfalt, Gewässerökologie, Fischerei – für den Schutz des Europäischen Aals gibt es viele gute Argumente. So wurde die Aalschutzinitiative ins Leben gerufen. „Aale gelten heute als vom Aussterben bedroht. Die starke Gefährdung dieses einzigartigen heimischen Langdistanzwanderfisches wird unter anderem durch bauliche Veränderungen an Fließgewässern begünstigt. Deshalb ist der Aal auf unsere Hilfe angewiesen, um seinen Bestand langfristig wiederaufzubauen und anschließend zu schützen. Die Aalschutzinitiative leistet hierzu einen wichtigen Beitrag“, sagte Andreas Christ, Abteilungsleiter Wasserwirtschaft im Umweltministerium. „Seit drei Jahrzehnten arbeiten wir in Sachen Aalschutz Hand in Hand. Und wenn wir heute auf die bereits geleistete Arbeit zurückblicken, können wir stolz feststellen: Es gelingt uns immer wieder, Artenschutz, Fischerei und Wasserkraft miteinander in Einklang zu bringen“, resümiert SGD-Nord-Präsident Wolfgang Treis. Die RWE Generation Hydro GmbH leistet als Betreiberin der Wasserkraftanlagen einen finanziellen Beitrag: Sie kommt für Schadensminderungsmaßnahmen sowie für unvermeidbare Schäden am Fischbestand auf. Ein weiterer zentraler Bestandteil der Aalschutzinitiative: Das sogenannte „Aaltaxi“. Die Berufsfischer bewahren Jahr für Jahr tausende Tiere vor dem Tod in den Kraftwerksturbinen, indem sie abwanderungsbereite Aale abfischen und auf dem Landweg sicher an den Wasserkraftanlagen vorbeibringen. Jährlich profitieren zwischen 9000 und 12000 Individuen von diesem Transportservice. Zusätzlich wurden in den vergangenen drei Jahrzehnten fortwährend Studien durchgeführt, aus deren Ergebnissen neue Schutzmaßnahmen entwickelt wurden. So konnte 2022 ein innovatives Prognosemodell etabliert werden. Es liefert verlässliche Vorhersagen zu den Hauptwanderzeiten, sodass die Turbinen der Wasserkraftwerke gezielt abgeschaltet werden können. Nachdem der Fokus lange Zeit auf Maßnahmen entlang der Mosel lag, sind nun auch die kleineren Flüsse an der Reihe. Einige Anlagen an der Ruwer, an der Lahn in Bad Ems und an der Nahe in Niederhausen sind bereits entsprechend ausgerüstet. Weitere Projekte sind an der Lahn, der Kyll und der Sieg in Vorbereitung. Gemeinsam mit der Wasserwirtschaftsverwaltung und den Betreibern der Anlagen werden in den kommenden Jahren wesentliche Maßnahmen umgesetzt, um den Weg Richtung Meer freizumachen. Zum Hintergrund: Die Wahl zum Fisch des Jahres Die Auszeichnung „Fisch des Jahres“ wird jährlich vom Deutschen Angelfischerverband e.V. (DAFV), dem Bundesamt für Naturschutz (BfN), dem Verband Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST) und der Gesellschaft für Ichthyologie e.V. (GfI) vergeben. Seit 2023 schlägt das Gremium vier Fischarten vor, für die alle Fischinteressierten online abstimmen können. Der Europäische Aal gewann eindeutig mit 56,27 Prozent der Stimmen. Ebenfalls zur Wahl standen der Europäische Schlammpeitzger, die Scholle und der Nagelrochen.

Die Angelkarte und ihre Auflagen

Die Angelkarte enthält Einschränkungen und Auflagen, die jeweils auf die besonderen Verhältnisse des Gewässers bezogen sind, in dem Sie angeln wollen. Lesen Sie deshalb bitte Ihren Fischereierlaubnisvertrag (die Angelkarte) sorgfältig durch und halten Sie sich an die dort gesetzten Auflagen. Benutzen Sie nur die dort erlaubten Fanggeräte in der angegebenen Anzahl, Beschaffenheit und Beköderung. Beachten Sie die Gewässerbegrenzung Ihrer Erlaubnis und die geltenden Angelzeiten. Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mit sich führen. Fische im Sinne des Landesfischereigesetzes sind auch deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln und Fischnährtiere. Beachten Sie auch die Berliner Landesfischereiordnung . Wer ohne gültige Angelerlaubnis angelt, die Auflagen der Angelkarte nicht einhält oder auf andere Weise Fische fängt, begeht Fischwilderei und verübt damit eine Straftat! Wer ohne gültigen Fischereischein angelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann. Online Angelkarte Weitere Informationen Entgelte für Angelkarten Weitere Informationen Ausgabestellen für Angelkarten Weitere Informationen Fangverbote Aus Gründen der Arterhaltung gibt es für bestimmte gefährdete Fischarten ein Fangverbot. Zu den gefährdeten Kleinfischarten zählen Karausche, Bitterling, Zwerg-Stichling, Gründling, Moderlieschen, Schlammpeitzger und Steinbeißer. Sie dürfen weder gefangen noch als Köder benutzt werden. Solche unabsichtlich gefangenen Fische sind unverzüglich wieder ins Fanggewässer zurückzusetzen. Mindestmaße bei Fischen Es gelten die Mindestmaße der Anlage 1 zur Berliner Landesfischereiordnung . Gegebenenfalls können für Ihren Gewässerbereich erweiterte Mindestmaße gelten. Das ersehen Sie aus Ihrer Angelkarte. Gefangene Fische, die kleiner als das geltende Mindestmaß sind, gemessen vom Kopf bis zur Schwanzspitze, müssen unverzüglich schonend ins Fanggewässer zurückgesetzt werden. Der Bestand von Fischarten, deren natürliches Aufkommen nicht ausreichend gewährleistet ist, wird durch Besatzfische aus Teichwirtschaften gestärkt. Der Besatz mit Karpfen, Schleien, Hechten und Welsen erfolgt im Herbst. Nach dem Aussetzen im Gewässer sind Besatzfische noch lange sehr beißfreudig. Verlassen Sie Fangplätze mit offensichtlich beißfreudigen jungen Besatzfischen. Sie schaden sonst der Entwicklung dieser Fische und dem gesamten Bestand. Köderfische Das Angeln mit lebenden Köderfischen verstößt gegen das Landesfischereigesetz und gegen das geltende Tierschutzgesetz. Dem Fisch werden unnötig Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. In Berliner Gewässern besteht keine Notwendigkeit, die Raubfischrute mit lebenden Fischen zu beködern. Ein toter Fisch erfüllt den gleichen Zweck! Es gibt auch genügend andere Methoden, um einen Raubfisch zu fangen. Setzen Sie keine gehälterten Köderfische in die Gewässer. Sie können damit Fischkrankheiten verbreiten. Fangen Sie nie mehr Köderfische als Sie benötigen. Kunstköder In den Berliner Gewässern ist der Einsatz von Kunstköder mit einer Gesamtlänge von mehr als 2 cm im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres verboten. Diese gelten neben Köderfischen, Wirbel- und Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenködern) als Raubfischköder. Mit Kunstködern, deren Gesamtlänge nicht mehr als 2 cm betragen, können z.B. ganzjährig mit der Friedfischangel Barsche gefangen werden. Verantwortung gegenüber Fischen Töten Sie Ihre Fischfänge sofort und tierschutzgerecht. Das Fleisch von sofort abgeschlagenen Fischen ist bei sachgerechter Kühlung qualitativ hochwertiger und länger haltbar als das Fleisch von Fischen, die über Stunden hinweg in Setzkeschern gehältert und erst danach getötet wurden. Wollen Sie einen Fisch in das Gewässer zurücksetzen, so lassen Sie ihn unmittelbar nach dem Fang ohne Zwischenhälterung mit der erforderlichen Schonung und Sorgfalt wieder frei. Eisangeln im Winter Auch im Winter beim Angeln auf Eis müssen die Fische fachgerecht geschlachtet werden. Die Tiere auf der Eisfläche ersticken zu lassen verstößt gegen den Tierschutz. Markieren Sie das Eisloch beim Verlassen Ihres Angelplatzes mit Zweigen oder Stöcken, damit die Gefahrenstelle für jedermann ersichtlich ist und niemand zu Schaden kommt. Das legen übrigens nicht nur Rücksicht und Vernunft nahe, sondern verlangt auch die Berliner Eisflächenverordnung. Sparsam anfüttern Verwenden Sie nur wenig Anfütterungsmaterial, damit die Fische die zugeworfene Nahrung auch fressen und nicht das meiste Futter nur zu Boden sinkt. Futter auf dem Gewässerboden ist für viele Fische uninteressant und wird kaum noch von ihnen aufgenommen. Es fault und entzieht allen im Wasser lebenden Tieren den Sauerstoff zum Atmen. Angelplatz säubern Jeder Angler möchte einen sauberen Angelplatz. ln der Praxis ist es jedoch häufig nicht so. Sammeln Sie bitte Ihren Abfall ein, nehmen Sie ihn mit und werfen Sie ihn zu Hause in den Müll. So hinterlassen Sie einen sauberen Platz, leisten damit nicht nur einen Beitrag zum Umweltschutz, sondern auch zum positiven Bild des Anglers in der Öffentlichkeit. Ufer schonen Wählen Sie Ihren Angelplatz am Ufer so, dass die Pflanzenbestände an Land und im Wasser nicht darunter leiden. Röhricht zu betreten ist verboten! Angeln Sie vom Boot aus, so halten Sie bitte mindestens 10 m Abstand von den Röhricht- und Seerosenbereichen; damit vermeiden Sie Schäden. Röhricht und Schwimmblattpflanzen sind wichtig für die Entwicklung der Fische. Sie sind Nahrungs-, Schutz- und Regenerationszone zugleich.

Mindestmaße und Schonzeiten gemäß Fischereirecht

Folgend aufgeführt sind die insbesondere für Angler wichtigen Regelungen in Auszügen aus der Berliner Landesfischereiordnung. Der vollständige Text ist unter Rechtsvorschriften einzusehen und herunterzuladen. vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Berliner Landesfischereiordnung vom 27. Oktober 2025 (GVBl. S. 551) Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) In Auszügen § 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen (1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib. ….. (4) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht. ….. § 9 Zurücksetzen von Fischen (1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. (2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig. (3) Das Fangen und Zurücksetzen von Fischen mit dem ausschließlichen Ziel, ihre Maße oder äußeren Merkmale zu dokumentieren, ist verboten. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen. (4) Nicht heimische Fische und gebietsfremde Arten dürfen nach dem Fang nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden. ….. § 12 Fischfang mit Ködern (1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, als Köder zu verwenden. …… (2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische. …. § 14 Hälterung und Transport von Fischen (1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. (2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen nur mit Setzkeschern und längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden. Ein Setzkescher muss aus knotenlosem textilem Material bestehen, mindestens 3,50 Meter lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 Metern aufweisen. Setzkescher sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen zu sichern und weitgehend unter Wasser aufzustellen, sodass die gehälterten Fische frei schwimmen können. (3) In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn der Hälter gegen Sog oder Wellenschlag gesichert ist. Die Verwendung von Setzkeschern ist verboten bei starkem Wellenschlag, in Gewässern mit erheblichem Sog und Schwall durch Schiffs- oder Motorbootverkehr sowie von nicht verankerten Wasserfahrzeugen aus. (4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden. (5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß. § 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel Es ist verboten, beim Fischfang 1. mechanische und chemische Betäubungsmittel oder 2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder 3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder 4. mehr als 3 Haken je Handangel oder 5. Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder 6. hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen. ….. § 18 Angelfischerei (1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel). (2) Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) oder von Kunstködern, die eine Gesamtlänge von mehr als 2 cm aufweisen ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder. (3) Das Ausüben der Angelfischerei mit mehr als zwei Handangeln ist verboten. Bei der Ausübung des Fischfangs unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch die angelnde Person zu beaufsichtigen. Köderfischsenken und Raubfischköder dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden. (4) Bei der Ausübung der Angelfischerei dürfen pro Person und Fangtag höchstens 500 Gramm Nassgewicht Lockfuttermittel in das jeweilige Gewässer eingebracht werden. Ein vorrätiges Einbringen von Lockfuttermittel im Sinne eines dem Fangtag vorausgehenden Anfütterns von Fischen ist verboten. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen den Sätzen 1 und 2 zulassen. Wird ein Antrag im Rahmen der Anzeige nach § 23 Absatz 2 gestellt, gilt die Ausnahme nach Satz 3 als zugelassen, wenn die untere Fischereibehörde den Antrag nicht spätestens 14 Tage nach dessen Eingang ablehnt. (5) Bei der Ausübung der Angelfischerei dürfen pro Person und Fangtag höchstens drei Fische der Arten Aal und Zander angelandet oder bei sich geführt werden. Der Fang anderer Fischarten bleibt davon unberührt. Dies gilt nicht in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung. ….. § 23 Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen (1) Als Angelveranstaltung gilt die gemeinschaftliche Angelfischerei, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung von der veranstaltenden Person festgelegt werden. (2) Angelveranstaltungen sind der unteren Fischereibehörde mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen. (3) Angelveranstaltungen sind verboten, wenn sie aus Wettbewerbsgründen, insbesondere zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen sowie zur Erlangung von Pokalen, durchgeführt werden. (4) Angelveranstaltungen mit fischartlicher Erfassung des Fanges sind nur dann zulässig, wenn der nach dem geltenden Tierschutzrecht erforderliche vernünftige Grund gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fischen dem Fang von Fischen zur menschlichen Ernährung dient oder im Rahmen der Erfüllung der Hegepflicht nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes und nach einer Hegebeauftragung durch die Fischereiberechtigte, den Fischereiberechtigten, die Fischereipächterin oder den Fischereipächter erfolgt. ….. Mindestmaße und Schonzeiten der Fische gemäß § 8 Absatz 1 , Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 1 Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Absatz 4 , Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 2

§ 28.22 Regelungen über den Verkehr

§ 28.22 Regelungen über den Verkehr Der Schiffsführer eines zu Tal fahrenden Fahrzeugs und der Führer eines zu Tal fahrenden Verbandes, das oder der seine Fahrt auf der Strecke zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach unterbrechen will, muss dies beim Schleusenvorgang in Jochenstein der Schleusenaufsicht melden. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug. Für die Ausübung der Fischerei gelten folgende Regeln: Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten. Das Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne, in deren Nähe oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten. Stand: 01. September 2024

Informationsblatt Wichtige Sichtzeichen und Schallsignale auf Seeschifffahrtsstraßen

Wichtige Sichtzeichen und Schallsignale der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und der internationalen Kollisionsverhütungsregeln (ohne die Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal und sonstige örtliche Sondervorschriften) Gebots- und Verbotszeichen AnkerverbotAbstand von Tafelzeichen halten (m)Geschwindig- keitsbeschrän- kung (km/h)Höchstgeschw. 8 km/h vor SträndenSog und Wellenschlag vermeiden Begegnungs- verbot an EngstellenÜberholverbot für alle Fahr- zeugeFestmache- verbotLiege- verbotFahrtrichtung einhalten Wasserskilaufen im Fahrwasser erlaubtWassermotorrad- fahren im Fahr- wasser erlaubtSegelsurfen im Fahrwasser erlaubt vorübergehende Sperrung See- schifffahrtsstraßeSperrung See- schifffahrtsstraße (Teilstrecke) AnhaltenAnhalten in Schleusen Querströmung (2 Lichtbalken)Außergewöhnliche Schifffahrtsbehinderung Schallsignal geben Sperrung Seeschiff- fahrtsstraße (gesamte Strecke) Ende Gebots- oder Verbots- strecke Warn- und Hinweiszeichen Frei fahrende Fähre Nicht frei fahrende Fähre Feste Brücken Durchfahrtsverbot außerhalb der Markierung Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr in beiden Richtungen Empfohlene Durchfahrtsöffnung (Gegenverkehr gesperrt) Schwimmende Schifffahrtszeichen ( ) ( ) ( ) ( N NW NO ) Steuerbordseite Fahrwasser (von See kommend) Backbordseite Fahrwasser (von See kommend) ( ) ( ) Ge- fahren- stelle W O Zufahrt zu Fahrwassern und Mitte von Schifffahrtswegen Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers ( ) ( ) SO SW Einzelgefahrstellen S Nord-, Ost-, Süd-, West-Kardinal-Zeichen ( ) ( () ) ( () ) Sperrgebiete ( )( ( ) )( ) Mögliche Beschriftung „Warngebiet“ „Warn-G.“ „Warnstelle“ „Warn-St.“ „Fischerei“ „Fisch“ „Schüttstelle“ „Schütt-St.“ „Kabel“ „K“ „Pipe“ Reeden, besondere Gebiete und Stellen „Pipeline“ „Meile“ „ODAS“ ( ) Fahrverbot für Maschinen-, Surf- fahrzeuge und Wassermotorräder ( ) Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers ( ) © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), 15. Auflage 2024 Für lebendige Wasserstraßen Bewegliche Brücken, Sperrwerke, Schleusen Einfahrt, Durchfahrt verboten Freigabe wird vorbereitet uneinge- schränkt Anlage gesperrt Einfahrt, Durchfahrt frei Durchfahrtshöhe beschränktEinfahrt, Durchfahrt freiAusfahrt zusätzlich Vorfahrt beachtenbis zur 1. HubstufeGegenverkehr gesperrtverboten Segelfahrzeug mit MaschinenkraftSegelfahrzeug in Fahrt (Lichter im Topp wahlweise) Gegenver- kehr frei, evtl. Vorfahrt frei (ausfahren) Sichtzeichen der Fahrzeuge Maschinenfahr- zeug in Fahrt unter 12 m Länge Maschinenfahr- zeug in Fahrt unter 50 m Länge Maschinenfahr- zeug in Fahrt über 50 m Länge Segelfahrzeug in Fahrt unter 20 m Länge Maschinen- unter 7 m (max. 7 kn) bzw. Segelfahrzeug (auch unter Ruder) unter 12 m Länge, wenn andere Lichter nicht geführt werden können Manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt mit Fahrt durchs WasserFahrzeug auf Grund von 50 m Länge und mehrManövrierbehindertes Fahrzeug mit Fahrt durchs WasserTiefgangbehindertes Fahrzeug (KVR) Fischender Trawler (Schleppnetz) in Fahrt durchs WasserFischereifahrzeug mit Treibnetz (über 150 m Entfernung)Fahrzeug mit gefährlichen Gütern oder ein nicht entgaster TankerAnkerndes Fahrzeug unter 50 m Länge Maschinenfahr- zeug, das Schieß- scheiben schleppt Schubverband unter 50 m Länge Lotsenboot Schlepperverbände in Fahrt, bis 200 m Länge (links), mit längsseits geschleppten Anhängen (Mitte), üb. 200 m Länge mit außergewöhnl. Schwimmkörper (rechts) Nicht frei fahrende Fähre „Ich habe tauchende Personen unter Wasser, bitte Abstand halten“ Schallsignale AchtungMaschinenfahrzeuge in Fahrt bei verminderter Sicht Anforderungssignal Brücke/Sperrtor/ Schleuse öffnenMaschinenfahrzeuge gestoppt bei verminderter Sicht Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord Ich ändere meinen Kurs nach Backbord Ich arbeite rückwärts Durchfahren/Einfahren verboten (Brücke, Sperrwerk, Schleuse kann vorüber- gehend nicht geöffnet werden) Wdh. . . . Manövrierunfähige, -behinderte, Tiefgang behinderte, segelnde, fischende oder schleppende Fahrzeuge (auch vor Anker) bei verminderter Sicht Geschleppte Fahrzeuge bei verminderter Sicht Frei fahrende Fähren bei verminderter Sicht Nicht frei fahrende Fähren bei verminderter Sicht Zweifel- und GefahrensignalBugsierende Maschinenfahrzeuge in Fahrt bei verminderter Sicht Bleib-weg-Signal (min. 5 x pro Min.)Fahrzeug vor Anker unter 100 m bei verminderter Sicht (5 Sek. pro Min.) Anhalten (Aufforderung durch Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes) Allgemeines Gefahr- und Warnsignal Fahrzeug vor Anker über 100 m bei verminderter Sicht (nacheinander jeweils 5 Sek. pro Min.) Fahrzeug vor Anker bei verminderter Sicht (zusätzlich) Sperrung der Seeschifffahrtsstraße Die abgebildeten Sichtzeichen und Schallsignale mit Erläuterungstexten sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen nicht die jeweils aktuelle Fassung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) bzw. der Kollisionsverhütungsregeln (KVR). Dieses Infoblatt steht im Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice unter www.elwis.de als Download zur Verfügung. Lotsenfahrzeug bei verminderter Sicht (zusätzlich) © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), 15. Auflage 2024 www.wsv.de

§ 8 Ausnahmen und Befreiungen

§ 8 Ausnahmen und Befreiungen (1) Die Verbote nach § 6 Absatz 3 Satz 1 gelten nicht für das Befahren zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, wenn dies zu deren Erfüllung erforderlich ist, zur Überwachung und Reparatur von Rohrleitungen und Kabeln nach rechtzeitiger Anmeldung bei der örtlich zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, zu Seenot-Rettungseinsätzen, zu Forschungszwecken staatlicher Forschungseinrichtungen des Bundes, der Länder oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, mit Wasserfahrzeugen bei der rechtmäßígen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei sowie bei Seenot oder zur Vermeidung sonstiger Gefahren für Leib und Leben. (2) Die Geschwindigkeitsbegrenzungen nach § 7 gelten nicht für das Befahren zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, wenn dies zu deren Erfüllung erforderlich ist, zu Seenot-Rettungseinsätzen, bei Seenot oder zur Vermeidung sonstiger Gefahren für Leib und Leben. (3) Sofern dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Benehmen mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall Befreiungen von den Verboten des § 6 Absatz 1 bis 3 oder des § 7 erteilen, wenn die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten und unzumutbaren Härte führen würde oder dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Eine Befreiung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden. (4) § 5 Absatz 2, §§ 6 und 7 gelten nicht für folgende Teile der Bundeswasserstraßen im Schleswig-Holsteinischen Wattenmeer das Elbfahrwasser, im Niedersächsischen Wattenmeer: das Verkehrstrennungsgebiet "Terschelling German Bight ", die Fahrwasserbereiche der Jade östlich der Ruhezone I/51 nach dem Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" entsprechend der Darstellung in Anlage 1. Stand: 28. April 2023

Dauerhaftes Treibnetzverbot in Mexiko

Am 30. Juni 2017 beschloss die Regierung Mexikos ein Verbot der Fischerei mit Treibnetzen im Golf von Kalifornien, um die vom Aussterben bedrohten Kalifornischen Schweinswale zu schützen. In freier Wildbahn leben nur noch etwa 30 Exemplare des Kalifornischen Schweinswals, der auf Spanisch Vaquita genannt wird. Die Wale verfangen sich immer wieder in den Netzen der Fischer und verenden als Beifang. 2012 lebten noch 200 Tiere im Golf, 2014 waren es nicht einmal mehr halb so viele. Die Naturschutzorganisation World Wildlife Fund (WWF) befürchtet, dass die Art ohne Schutzmaßnahmen 2018 ausgestorben sein könnte. Der mexikanische WWF-Direktor Jorge Richards begrüßte das Verbot, betonte aber die Notwendigkeit, den Fischern alternative Fischereitechniken zugänglich zu machen. Nur so könne der illegale Fischfang unterbunden werden. In der Region wird vor allem der Totoaba gejagt. Die Schwimmblasen dieser bis zu zwei Meter großen Fische sind eine begehrte Ware auf dem chinesischen Schwarzmarkt. Der Fang der Totoabas wurde zwar bereits 1975 verboten, allerdings wurde die Einhaltung des Verbots kaum kontrolliert. 2015 waren Treibnetze bereits temporär verboten worden, doch auch diese Maßnahme wurde nicht dauerhaft umgesetzt. Jetzt dürfen Fischer keine Treibnetze mehr in das betroffene Gebiet bringen und müssen zudem melden, wenn sie Teile ihrer Ausrüstung verloren haben.

15-Jahre-Erholungsplan für den Schwertfisch

Auf der Tagung der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) vom 14. bis zum 21. November 2016 in Vilamoura/ Portugal haben sich die Vertragsstaaten auf einen Wiederauffüllungsplan für Schwertfischbestände im Mittelmeer verständigt. Der auf 15 Jahre angelegte Wiederauffüllungsplan enthält Obergrenzen für Fangmengen, zeitweise Verbote und andere technische Maßnahmen, um die Jungtiere zu schonen. 2017 gilt eine Grenze von 10.500 Tonnen, die in den nächsten fünf Jahren jeweils um 15 Prozent reduziert werden soll: 2018 wären das 10.185 Tonnen und 2022 nur noch 8.925 Tonnen.

§ 3

§ 3 Die Verbote nach § 2 gelten nicht für Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Fischereiaufsicht, der Wasserschutzpolizei, des Zolls, der Bundespolizei, der Bundeswehr sowie des Landesamts für Wasserhaushalt und Küsten und des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft, Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger im Einsatzfall, Fahrzeuge zur Ausübung des ordnungsgemäßen Fischfangs mit stehendem Gerät durch Berufsfischer mit Hauptwohnung in Helgoland, Fahrzeuge zur Ausübung des Fischfangs mit der Handangel durch Personen mit der Hauptwohnung in Helgoland, Fahrzeuge zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, Sportfahrzeuge mit ständigem Liegeplatz in Helgoland, sofern sie von Personen mit Hauptwohnung in Helgoland und nicht zu geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden, Fahrzeuge von Forschungsinstituten zu Forschungszwecken. Stand: 04. Juni 2016

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