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Acipenser oxyrinchus Mitchill, 1815 Baltischer Stör Süßwasserfische und Neunaugen Ausgestorben oder verschollen

Der Baltische Stör ist seit Mitte des 20. Jahrhunderts im Geltungsbereich der Roten Liste ausgestorben. Seit 2006 werden im Einzugsgebiet der Oder vielversprechende Wiederansiedlungsmaßnahmen durchgeführt, die durch die Ostsee-Anrainerstaaten koordiniert werden (BfN o.J.). Ein erster Nachweis eines geschlechtsreifen Rückkehrers erfolgte 2016. Allerdings kam es nach Aussage der Expertinnen und Experten wahrscheinlich bisher zu keiner Reproduktion. Leider werden die Tiere trotz des geltenden fischereirechtlichen Fangverbotes und ersten Vorschlägen für technische Maßnahmen zur Vermeidung von unbeabsichtigten Fängen in der Stellnetzfischerei („Bodenfenster“) vermutlich oftmals schon als Jungtiere Opfer der intensiven Fischerei in inneren Küstengewässern. Außerdem wurden nicht genehmigte Entnahmen nachgewiesen. Es gibt einen Aktionsplan zur Wiederansiedlung der Störe. Die Bedürfnisse der Art werden bei Planungen zum Umbau von Querbauwerken zu wenig berücksichtigt. Aktuell geplante Ausbaumaßnahmen der Oder (Wolter & Gessner 2020) könnten einer erfolgreichen Wiederansiedlung ebenfalls entgegenstehen.

Tierschutzbericht 2016/2017

Rechtliche Rahmenbedingungen (u. a. Haltung von Sauen im Kastenstand, Verbot ganzjähiger Anbindehaltung von Rindern, Verbandsklage Tierschutz), Vollzug tierschutzrechtlicher Vorschriften, Tierhaltung (u. a. Amputations-Kürzen der Schwänze von Schweinen, Wildtiere im Zirkus, Kastrieren männlicher Ferkel, Enthornung von Kälbern, Taubenvergrämung), Eigenkontrollen - Tierschutzindikatoren (u. a. Qualzucht), Hundeführerschein junior, Transport von Tieren, Töten und Schlachten von Tieren (u. a. Schächten, Verfütterung lebender Futtertiere, Hahnenköpfen), Fischerei, Tierversuche, Öffentlichkeitsarbeit (u. a. Tierschutzpreis), Tierschutzbeirat; Anlagen: Transportkontrollen, Versuchstierzahlen, Richtlinie für Vergabe des Tierschutzpreises, Mitglieder des Tierschutzbeirats, Jahresbericht Tierschutzbeirat 2016 und 2017

Die Angelkarte und ihre Auflagen

Die Angelkarte enthält Einschränkungen und Auflagen, die jeweils auf die besonderen Verhältnisse des Gewässers bezogen sind, in dem Sie angeln wollen. Lesen Sie deshalb bitte Ihren Fischereierlaubnisvertrag (die Angelkarte) sorgfältig durch und halten Sie sich an die dort gesetzten Auflagen. Benutzen Sie nur die dort erlaubten Fanggeräte in der angegebenen Anzahl, Beschaffenheit und Beköderung. Beachten Sie die Gewässerbegrenzung Ihrer Erlaubnis und die geltenden Angelzeiten. Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mit sich führen. Fische im Sinne des Landesfischereigesetzes sind auch deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln und Fischnährtiere. Beachten Sie auch die Berliner Landesfischereiordnung . Wer ohne gültige Angelerlaubnis angelt, die Auflagen der Angelkarte nicht einhält oder auf andere Weise Fische fängt, begeht Fischwilderei und verübt damit eine Straftat! Wer ohne gültigen Fischereischein angelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann. Online Angelkarte Weitere Informationen Entgelte für Angelkarten Weitere Informationen Ausgabestellen für Angelkarten Weitere Informationen Fangverbote Aus Gründen der Arterhaltung gibt es für bestimmte gefährdete Fischarten ein Fangverbot. Zu den gefährdeten Kleinfischarten zählen Karausche, Bitterling, Zwerg-Stichling, Gründling, Moderlieschen, Schlammpeitzger und Steinbeißer. Sie dürfen weder gefangen noch als Köder benutzt werden. Solche unabsichtlich gefangenen Fische sind unverzüglich wieder ins Fanggewässer zurückzusetzen. Mindestmaße bei Fischen Es gelten die Mindestmaße der Anlage 1 zur Berliner Landesfischereiordnung . Gegebenenfalls können für Ihren Gewässerbereich erweiterte Mindestmaße gelten. Das ersehen Sie aus Ihrer Angelkarte. Gefangene Fische, die kleiner als das geltende Mindestmaß sind, gemessen vom Kopf bis zur Schwanzspitze, müssen unverzüglich schonend ins Fanggewässer zurückgesetzt werden. Der Bestand von Fischarten, deren natürliches Aufkommen nicht ausreichend gewährleistet ist, wird durch Besatzfische aus Teichwirtschaften gestärkt. Der Besatz mit Karpfen, Schleien, Hechten und Welsen erfolgt im Herbst. Nach dem Aussetzen im Gewässer sind Besatzfische noch lange sehr beißfreudig. Verlassen Sie Fangplätze mit offensichtlich beißfreudigen jungen Besatzfischen. Sie schaden sonst der Entwicklung dieser Fische und dem gesamten Bestand. Köderfische Das Angeln mit lebenden Köderfischen verstößt gegen das Landesfischereigesetz und gegen das geltende Tierschutzgesetz. Dem Fisch werden unnötig Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. In Berliner Gewässern besteht keine Notwendigkeit, die Raubfischrute mit lebenden Fischen zu beködern. Ein toter Fisch erfüllt den gleichen Zweck! Es gibt auch genügend andere Methoden, um einen Raubfisch zu fangen. Setzen Sie keine gehälterten Köderfische in die Gewässer. Sie können damit Fischkrankheiten verbreiten. Fangen Sie nie mehr Köderfische als Sie benötigen. Kunstköder In den Berliner Gewässern ist der Einsatz von Kunstköder mit einer Gesamtlänge von mehr als 2 cm im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres verboten. Diese gelten neben Köderfischen, Wirbel- und Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenködern) als Raubfischköder. Mit Kunstködern, deren Gesamtlänge nicht mehr als 2 cm betragen, können z.B. ganzjährig mit der Friedfischangel Barsche gefangen werden. Verantwortung gegenüber Fischen Töten Sie Ihre Fischfänge sofort und tierschutzgerecht. Das Fleisch von sofort abgeschlagenen Fischen ist bei sachgerechter Kühlung qualitativ hochwertiger und länger haltbar als das Fleisch von Fischen, die über Stunden hinweg in Setzkeschern gehältert und erst danach getötet wurden. Wollen Sie einen Fisch in das Gewässer zurücksetzen, so lassen Sie ihn unmittelbar nach dem Fang ohne Zwischenhälterung mit der erforderlichen Schonung und Sorgfalt wieder frei. Eisangeln im Winter Auch im Winter beim Angeln auf Eis müssen die Fische fachgerecht geschlachtet werden. Die Tiere auf der Eisfläche ersticken zu lassen verstößt gegen den Tierschutz. Markieren Sie das Eisloch beim Verlassen Ihres Angelplatzes mit Zweigen oder Stöcken, damit die Gefahrenstelle für jedermann ersichtlich ist und niemand zu Schaden kommt. Das legen übrigens nicht nur Rücksicht und Vernunft nahe, sondern verlangt auch die Berliner Eisflächenverordnung. Sparsam anfüttern Verwenden Sie nur wenig Anfütterungsmaterial, damit die Fische die zugeworfene Nahrung auch fressen und nicht das meiste Futter nur zu Boden sinkt. Futter auf dem Gewässerboden ist für viele Fische uninteressant und wird kaum noch von ihnen aufgenommen. Es fault und entzieht allen im Wasser lebenden Tieren den Sauerstoff zum Atmen. Angelplatz säubern Jeder Angler möchte einen sauberen Angelplatz. ln der Praxis ist es jedoch häufig nicht so. Sammeln Sie bitte Ihren Abfall ein, nehmen Sie ihn mit und werfen Sie ihn zu Hause in den Müll. So hinterlassen Sie einen sauberen Platz, leisten damit nicht nur einen Beitrag zum Umweltschutz, sondern auch zum positiven Bild des Anglers in der Öffentlichkeit. Ufer schonen Wählen Sie Ihren Angelplatz am Ufer so, dass die Pflanzenbestände an Land und im Wasser nicht darunter leiden. Röhricht zu betreten ist verboten! Angeln Sie vom Boot aus, so halten Sie bitte mindestens 10 m Abstand von den Röhricht- und Seerosenbereichen; damit vermeiden Sie Schäden. Röhricht und Schwimmblattpflanzen sind wichtig für die Entwicklung der Fische. Sie sind Nahrungs-, Schutz- und Regenerationszone zugleich.

Angelgewässer in Berlin

Auf dieser Karte sind die Angelmöglichkeiten im Land Berlin dargestellt. Sie finden ebenfalls Informationen zu den Verkaufsstellen für die Angelkarten und Gewässer, in denen das Angeln verboten ist, sowie Fischereien mit Verkauf von frischem Fisch.

Alosa fallax (Lacépède, 1803) Finte Meeresfische und -neunaugen Stark gefährdet

Die Finte (Abb.: siehe Publikation für Abbildungsnummer) wurde in der vorherigen Roten Liste als gefährdet eingestuft und wird in der vorliegenden Roten Liste aufgrund realer Veränderungen mit der RL-Kategorie „Stark gefährdet“ geführt. Die Änderung der RL-Kategorie der Art ergab sich vor allem wegen des stark abnehmenden Bestandes in der deutschen Nordsee im Zeitraum von 2002 bis 2021, weshalb die Einschätzung des kurzfristigen Bestandstrends von der Kriterienklasse „stabil“ zu „starke Abnahme“ geändert wurde. Diese erhebliche Veränderung im kurzfristigen Bestandstrend hatte auch eine Veränderung des langfristigen Bestandstrends von der Kriterienklasse „starker Rückgang“ zu „sehr starker Rückgang“ zur Folge. Die Finte wird in den Anhängen II und V der FFH-RL (Richtlinie 92/43/EWG) gelistet. Für einen der beiden bedeutendsten deutschen Laicherbestände der Finte im Elbeästuar werden vor allem die zunehmenden negativen Auswirkungen gewässerbaulicher Maßnahmen (Fahrwasservertiefungen, Unterhaltungsbaggerungen) und der durch Klimaänderung abnehmende Oberwasserabfluss (z.B. Klein et al. 2018) als zukünftige Risiken eingeschätzt. Diese Faktoren führen zu erhöhter Trübung des Wassers und in der Folge durch eine zunehmende Verschlickung auch zur Verkleinerung der Laich- und Aufwuchsgebiete, zu der auch die durch Klimaänderung bedingte Verlagerung der oberen Brackwassergrenze nach stromauf noch zusätzlich beiträgt. NORDSEE: Wichtige Gefährdungsursachen der Art sind: Gewässerausbau, Habitatveränderung, Wasserkraft- und Kühlwassernutzung sowie indirekte Auswirkungen der Fischerei. OSTSEE: Durch die HELCOM (2013) wird die Art für die gesamte Ostsee als ungefährdet (Least Concern) eingestuft. Früher lagen einige der weltweit wichtigsten Laich- und Aufwuchshabitate dieser Art in den deutschen Nordseezuflüssen sowie in deutschen Zuflüssen zur Ostsee und ihren inneren Küstengewässern. OSTSEE: In Mecklenburg-Vorpommern besteht ein ganzjähriges Fangverbot für die Finte. Es gibt zunehmende Anzeichen für die Etablierung eines Laicherbestandes in der Odermündung. Dieser Prozess kann durch Fischsterben im Odersystem beeinträchtigt werden.

Mindestmaße und Schonzeiten gemäß Fischereirecht

Folgend aufgeführt sind die insbesondere für Angler wichtigen Regelungen in Auszügen aus der Berliner Landesfischereiordnung. Der vollständige Text ist unter Rechtsvorschriften einzusehen und herunterzuladen. vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Berliner Landesfischereiordnung vom 27. Oktober 2025 (GVBl. S. 551) Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) In Auszügen § 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen (1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib. ….. (4) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht. ….. § 9 Zurücksetzen von Fischen (1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. (2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen. Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig. (3) Das Fangen und Zurücksetzen von Fischen mit dem ausschließlichen Ziel, ihre Maße oder äußeren Merkmale zu dokumentieren, ist verboten. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen. (4) Nicht heimische Fische und gebietsfremde Arten dürfen nach dem Fang nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden. ….. § 12 Fischfang mit Ködern (1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 1 unterliegen, als Köder zu verwenden. …… (2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische. …. § 14 Hälterung und Transport von Fischen (1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. (2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen nur mit Setzkeschern und längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden. Ein Setzkescher muss aus knotenlosem textilem Material bestehen, mindestens 3,50 Meter lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 Metern aufweisen. Setzkescher sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen zu sichern und weitgehend unter Wasser aufzustellen, sodass die gehälterten Fische frei schwimmen können. (3) In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn der Hälter gegen Sog oder Wellenschlag gesichert ist. Die Verwendung von Setzkeschern ist verboten bei starkem Wellenschlag, in Gewässern mit erheblichem Sog und Schwall durch Schiffs- oder Motorbootverkehr sowie von nicht verankerten Wasserfahrzeugen aus. (4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden. (5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß. § 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel Es ist verboten, beim Fischfang 1. mechanische und chemische Betäubungsmittel oder 2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder 3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder 4. mehr als 3 Haken je Handangel oder 5. Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder 6. hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen. ….. § 18 Angelfischerei (1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel). (2) Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) oder von Kunstködern, die eine Gesamtlänge von mehr als 2 cm aufweisen ist nur ein Köder je Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder. (3) Das Ausüben der Angelfischerei mit mehr als zwei Handangeln ist verboten. Bei der Ausübung des Fischfangs unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch die angelnde Person zu beaufsichtigen. Köderfischsenken und Raubfischköder dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden. (4) Bei der Ausübung der Angelfischerei dürfen pro Person und Fangtag höchstens 500 Gramm Nassgewicht Lockfuttermittel in das jeweilige Gewässer eingebracht werden. Ein vorrätiges Einbringen von Lockfuttermittel im Sinne eines dem Fangtag vorausgehenden Anfütterns von Fischen ist verboten. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen den Sätzen 1 und 2 zulassen. Wird ein Antrag im Rahmen der Anzeige nach § 23 Absatz 2 gestellt, gilt die Ausnahme nach Satz 3 als zugelassen, wenn die untere Fischereibehörde den Antrag nicht spätestens 14 Tage nach dessen Eingang ablehnt. (5) Bei der Ausübung der Angelfischerei dürfen pro Person und Fangtag höchstens drei Fische der Arten Aal und Zander angelandet oder bei sich geführt werden. Der Fang anderer Fischarten bleibt davon unberührt. Dies gilt nicht in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung. ….. § 23 Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen (1) Als Angelveranstaltung gilt die gemeinschaftliche Angelfischerei, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung von der veranstaltenden Person festgelegt werden. (2) Angelveranstaltungen sind der unteren Fischereibehörde mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen. (3) Angelveranstaltungen sind verboten, wenn sie aus Wettbewerbsgründen, insbesondere zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen sowie zur Erlangung von Pokalen, durchgeführt werden. (4) Angelveranstaltungen mit fischartlicher Erfassung des Fanges sind nur dann zulässig, wenn der nach dem geltenden Tierschutzrecht erforderliche vernünftige Grund gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fischen dem Fang von Fischen zur menschlichen Ernährung dient oder im Rahmen der Erfüllung der Hegepflicht nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes und nach einer Hegebeauftragung durch die Fischereiberechtigte, den Fischereiberechtigten, die Fischereipächterin oder den Fischereipächter erfolgt. ….. Mindestmaße und Schonzeiten der Fische gemäß § 8 Absatz 1 , Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 1 Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Absatz 4 , Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 2

Der Europäische Aal: Wie das Land Rheinland-Pfalz den Fisch des Jahres schützt

Der Europäische Aal ist zum Fisch des Jahres 2025 gekürt worden – und das aus gutem Grund: Der Aal ist nicht nur ein beliebter Speisefisch, sondern auch ein äußerst faszinierendes Tier. Er ist unter anderem für seine spektakuläre Metamorphose und seine bis zu 8000 Kilometer langen Reisen bekannt. Nur diese heimische Fischart wandert zur Fortpflanzung ins Meer. So beginnt das Leben des Aal-Nachwuchses dort, wo das seiner Eltern kurz darauf endet: In der Sargassosee im Atlantik. Die kleinen Aale schwimmen mit der Strömung nach Europa und wachsen in unseren Flüssen auf. Sobald sie die Geschlechtsreife erlangt haben, machen sie sich zurück auf den Weg ins offene Meer. Neben natürlichen Lebensrisiken können den Fischen auf dieser Reise vor allem Turbinen von Wasserkraftanlagen zum Verhängnis werden. Damit nach und nach wieder mehr Aale sicher ans Ziel kommen, ergreift das Land Rheinland-Pfalz gemeinsam mit seinen Kooperationspartnern aus Fischerei und Energiewirtschaft seit drei Jahrzehnten Maßnahmen zum Schutz des bedrohten Wanderfisches. So werden unter anderem abwanderungsbereite Aale aus der Mosel gefischt und auf dem Landweg an den Wasserkraftanlagen vorbei transportiert, sodass sie ihre Reise im Rhein sicher fortsetzen können. Ein solcher Termin hat nun mit zahlreichen Gästen aus Politik, Fischerei, Naturschutz und Energiewirtschaft in Rolandseck stattgefunden. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord nimmt als Obere Fischereibehörde im nördlichen Rheinland-Pfalz eine Schlüsselrolle beim Schutz des Aals ein: Unter anderem weist sie per Rechtsverordnung Schonbezirke aus, setzt saisonale Fangverbote durch und wirkt bei der Genehmigung fischfreundlicher Wasserkraftanlagen mit. Auch an bestehenden Wasserkraftwerken werden in Zusammenarbeit mit den Betreibern sowie der Generaldirektion Wasserstraßen zahlreiche Maßnahmen umgesetzt, darunter neue Fischschutzsysteme mit horizontal angeordneten Schutzrechen und speziellen Abstiegskorridoren. Darüber hinaus investiert die SGD Nord jährlich rund 85.000 Euro in Besatzmaßnahmen für Rhein, Mosel und Saar. Die Arbeit der Aalschutzinitiative Vor 30 Jahren fanden unter der Federführung der Fischereiverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz erste Verhandlungen zwischen den Berufsfischern und der RWE statt. Artenvielfalt, Gewässerökologie, Fischerei – für den Schutz des Europäischen Aals gibt es viele gute Argumente. So wurde die Aalschutzinitiative ins Leben gerufen. „Aale gelten heute als vom Aussterben bedroht. Die starke Gefährdung dieses einzigartigen heimischen Langdistanzwanderfisches wird unter anderem durch bauliche Veränderungen an Fließgewässern begünstigt. Deshalb ist der Aal auf unsere Hilfe angewiesen, um seinen Bestand langfristig wiederaufzubauen und anschließend zu schützen. Die Aalschutzinitiative leistet hierzu einen wichtigen Beitrag“, sagte Andreas Christ, Abteilungsleiter Wasserwirtschaft im Umweltministerium. „Seit drei Jahrzehnten arbeiten wir in Sachen Aalschutz Hand in Hand. Und wenn wir heute auf die bereits geleistete Arbeit zurückblicken, können wir stolz feststellen: Es gelingt uns immer wieder, Artenschutz, Fischerei und Wasserkraft miteinander in Einklang zu bringen“, resümiert SGD-Nord-Präsident Wolfgang Treis. Die RWE Generation Hydro GmbH leistet als Betreiberin der Wasserkraftanlagen einen finanziellen Beitrag: Sie kommt für Schadensminderungsmaßnahmen sowie für unvermeidbare Schäden am Fischbestand auf. Ein weiterer zentraler Bestandteil der Aalschutzinitiative: Das sogenannte „Aaltaxi“. Die Berufsfischer bewahren Jahr für Jahr tausende Tiere vor dem Tod in den Kraftwerksturbinen, indem sie abwanderungsbereite Aale abfischen und auf dem Landweg sicher an den Wasserkraftanlagen vorbeibringen. Jährlich profitieren zwischen 9000 und 12000 Individuen von diesem Transportservice. Zusätzlich wurden in den vergangenen drei Jahrzehnten fortwährend Studien durchgeführt, aus deren Ergebnissen neue Schutzmaßnahmen entwickelt wurden. So konnte 2022 ein innovatives Prognosemodell etabliert werden. Es liefert verlässliche Vorhersagen zu den Hauptwanderzeiten, sodass die Turbinen der Wasserkraftwerke gezielt abgeschaltet werden können. Nachdem der Fokus lange Zeit auf Maßnahmen entlang der Mosel lag, sind nun auch die kleineren Flüsse an der Reihe. Einige Anlagen an der Ruwer, an der Lahn in Bad Ems und an der Nahe in Niederhausen sind bereits entsprechend ausgerüstet. Weitere Projekte sind an der Lahn, der Kyll und der Sieg in Vorbereitung. Gemeinsam mit der Wasserwirtschaftsverwaltung und den Betreibern der Anlagen werden in den kommenden Jahren wesentliche Maßnahmen umgesetzt, um den Weg Richtung Meer freizumachen. Zum Hintergrund: Die Wahl zum Fisch des Jahres Die Auszeichnung „Fisch des Jahres“ wird jährlich vom Deutschen Angelfischerverband e.V. (DAFV), dem Bundesamt für Naturschutz (BfN), dem Verband Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST) und der Gesellschaft für Ichthyologie e.V. (GfI) vergeben. Seit 2023 schlägt das Gremium vier Fischarten vor, für die alle Fischinteressierten online abstimmen können. Der Europäische Aal gewann eindeutig mit 56,27 Prozent der Stimmen. Ebenfalls zur Wahl standen der Europäische Schlammpeitzger, die Scholle und der Nagelrochen.

Arktis-Staaten unterzeichnen Abkommen über Fischfangverbot

Die Anrainer-Staaten der Arktis einigten sich am 16. Juli 2015 auf ein Fischfangverbot in den Gewässern rund um den Nordpol. Die USA, Russland, Kanada, Dänemark für Grönland und Norwegen unterzeichneten in Oslo ein entsprechendes Abkommen, wonach die kommerzielle Fischerei in einer 2,8-Millionen-Quadratkilometer-Zone verboten ist.

Angelfischerei in Brandenburg

Herzlich Willkommen im Land Brandenburg. Das anglerfreundliche Bundesland ist für seine zahlreichen Gewässer und die vielen Angel-Möglichkeiten bekannt. Es stehen Ihnen circa 3.000 Seen und über 30.000 Kilometer Fließgewässer inmitten einer beeindruckenden Natur für Erholung und Naturerlebnis zur Verfügung, ein Großteil davon auch für die Angelfischerei. Wer hier die Angelfischerei ausüben möchte, muss jedoch einige Dinge beachten. Die folgenden Informationen sollen dabei helfen. Das Angeln ist im Land Brandenburg ab dem vollendeten 8. Lebensjahr ohne Begleitung erlaubt. Für Kinder unter 8 Jahren besteht die Möglichkeit des begleiteten Angelns auf Friedfische. Voraussetzung dafür ist die verantwortliche Aufsicht einer erwachsenen Person, die einen Nachweis über eine entrichtete Fischereiabgabe sowie eine gültige Angelkarte für das Gewässer besitzt und beides bei sich führt. Das Angeln erfolgt im Rahmen der Angelkarte der Aufsichtsperson. Die Beaufsichtigung des Kindes muss dabei ständig und unmittelbar erfolgen. Die Kinder unter 8 Jahren dürfen die Fische nicht selbst keschern, abhaken und auch nicht betäuben und töten. Um angeln zu dürfen, wird eine gültige Angelkarte für das zu beangelnde Gewässer und für Personen ab 14 Jahren auch der Nachweis über eine entrichtete Fischereiabgabe benötigt. Diese Dokumente berechtigen zusammen zum Angeln mit der Friedfischangel. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren sind von der Fischereiabgabe befreit und benötigen nur eine Angelkarte für das Gewässer. Die erforderlichen Grundkenntnisse zum Friedfischangeln wurden in einem Informationsheft zusammengefasst, das unter anderen in Tourismusinformationen erhältlich ist. Die Nachweiskarten und Fischereiabgabemarken sind erhältlich in der unteren Fischereibehörde der Landkreise und kreisfreien Städte , in Fischereibetrieben und in Angelgeschäften. Die Fischereiabgabe gilt für ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) und kostet 12,00 Euro. Die Fischereiabgabe kann auch für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre entrichtet werden, die dann 40,00 Euro beträgt. Angelkarten für das Gewässer werden von Fischereibetrieben, Angelvereinen, Angelgeschäften, Tourismusinformationen, Zeltplatzbetreibern und anderen ausgegeben. Es gibt Tageskarten, Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten. Angelkarten können Fangbeschränkungen, gewässerspezifische Schonzeiten oder andere Angaben enthalten, welche unbedingt einzuhalten sind. Wer auch mit der Raubfischangel fischen möchte, muss zusätzlich einen gültigen Fischereischein haben. Diesen kann man nach einer bestandenen Anglerprüfung erhalten. Auskünfte zur Ablegung der Anglerprüfung und Erlangung des Fischereischeines erteilen die unteren Fischereibehörden . Zusammengefasst sind folgende Dokumente für die Angelfischerei in Brandenburg erforderlich: Alle Dokumente sind beim Fischfang stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Das Angeln ohne die erforderlichen Dokumente ist rechtswidrig (Ordnungswidrigkeit/Straftat) und wird von den Ordnungsbehörden mit empfindlichen Strafen geahndet. Eine Friedfischhandangel besteht aus einer Rute mit oder ohne Rolle und einem einschenkligen Haken, der mit pflanzlichen oder tierischen Ködern bestückt ist. Auch Nachbildungen dieser Köder dürfen verwendet werden. Köder wie Teig, Getreide, Made und Wurm sind typische Merkmale einer Friedfischangel. Köderfische, andere Wirbeltierköder, Teile davon oder künstliche Nachbildungen dieser Köder sind nicht zulässig. Allgemein gilt, wie anderswo auch, das beim Angeln Regeln einzuhalten sind, um die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt zu schützen. Gehälterte Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden. Sie entscheiden unmittelbar nach dem Fang des Fisches, ob dieser verwertet oder zurückgesetzt werden soll. Vor dem Töten sind gefangene Fische mit kräftigen Schlägen auf den Kopf zu betäuben. Danach erfolgt die Tötung zum Beispiel durch einen Messerstich in das Herz. Der Herzstich wird auf der Bauchseite in der Kehlgegend vor den Brustflossen durchgeführt. Neben den allgemein anerkannten Regeln, Fische waidgerecht zu behandeln, tierschutzgerecht zu töten und sich naturschutzgerecht am Gewässer zu verhalten, gelten in Brandenburg weitere Bestimmungen, auf die wir Sie hinweisen möchten: Schonzeiten und Mindestmaße sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen unbedingt eingehalten werden! Gleichzeitig dürfen nur zwei Handangeln eingesetzt werden; Spinn- oder Flugangeln jeweils nur eine. Die ausgelegten Angeln müssen ständig beaufsichtigt werden. Zu Fangeräten der Berufsfischerei ist ein Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten. Nicht erlaubt ist das Angeln mit ... Weitere für die Angelfischerei wesentliche Regelungen sind im Fischereigesetz für das Land Brandenburg und in der Fischereiordnung des Landes Brandenburg enthalten. Die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der Ausübung der Angelfischerei im Land Brandenburg wird durch Fischereiaufseher und Polizeibeamte kontrolliert. Fischereiaufseher weisen sich mit einem Dienstausweis aus und sind berechtigt, die Angeldokumente, die Angeln und den Fang zu überprüfen und Verstöße zur Anzeige zu bringen. Wir bitten Sie, die Arbeit der Fischereiaufseher zu unterstützen und den Anordnungen der Kontrollbefugten unbedingt Folge zu leisten. Herzlich Willkommen im Land Brandenburg. Das anglerfreundliche Bundesland ist für seine zahlreichen Gewässer und die vielen Angel-Möglichkeiten bekannt. Es stehen Ihnen circa 3.000 Seen und über 30.000 Kilometer Fließgewässer inmitten einer beeindruckenden Natur für Erholung und Naturerlebnis zur Verfügung, ein Großteil davon auch für die Angelfischerei. Wer hier die Angelfischerei ausüben möchte, muss jedoch einige Dinge beachten. Die folgenden Informationen sollen dabei helfen. Das Angeln ist im Land Brandenburg ab dem vollendeten 8. Lebensjahr ohne Begleitung erlaubt. Für Kinder unter 8 Jahren besteht die Möglichkeit des begleiteten Angelns auf Friedfische. Voraussetzung dafür ist die verantwortliche Aufsicht einer erwachsenen Person, die einen Nachweis über eine entrichtete Fischereiabgabe sowie eine gültige Angelkarte für das Gewässer besitzt und beides bei sich führt. Das Angeln erfolgt im Rahmen der Angelkarte der Aufsichtsperson. Die Beaufsichtigung des Kindes muss dabei ständig und unmittelbar erfolgen. Die Kinder unter 8 Jahren dürfen die Fische nicht selbst keschern, abhaken und auch nicht betäuben und töten. Um angeln zu dürfen, wird eine gültige Angelkarte für das zu beangelnde Gewässer und für Personen ab 14 Jahren auch der Nachweis über eine entrichtete Fischereiabgabe benötigt. Diese Dokumente berechtigen zusammen zum Angeln mit der Friedfischangel. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren sind von der Fischereiabgabe befreit und benötigen nur eine Angelkarte für das Gewässer. Die erforderlichen Grundkenntnisse zum Friedfischangeln wurden in einem Informationsheft zusammengefasst, das unter anderen in Tourismusinformationen erhältlich ist. Die Nachweiskarten und Fischereiabgabemarken sind erhältlich in der unteren Fischereibehörde der Landkreise und kreisfreien Städte , in Fischereibetrieben und in Angelgeschäften. Die Fischereiabgabe gilt für ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) und kostet 12,00 Euro. Die Fischereiabgabe kann auch für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre entrichtet werden, die dann 40,00 Euro beträgt. Angelkarten für das Gewässer werden von Fischereibetrieben, Angelvereinen, Angelgeschäften, Tourismusinformationen, Zeltplatzbetreibern und anderen ausgegeben. Es gibt Tageskarten, Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten. Angelkarten können Fangbeschränkungen, gewässerspezifische Schonzeiten oder andere Angaben enthalten, welche unbedingt einzuhalten sind. Wer auch mit der Raubfischangel fischen möchte, muss zusätzlich einen gültigen Fischereischein haben. Diesen kann man nach einer bestandenen Anglerprüfung erhalten. Auskünfte zur Ablegung der Anglerprüfung und Erlangung des Fischereischeines erteilen die unteren Fischereibehörden . Zusammengefasst sind folgende Dokumente für die Angelfischerei in Brandenburg erforderlich: Alle Dokumente sind beim Fischfang stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Das Angeln ohne die erforderlichen Dokumente ist rechtswidrig (Ordnungswidrigkeit/Straftat) und wird von den Ordnungsbehörden mit empfindlichen Strafen geahndet. Eine Friedfischhandangel besteht aus einer Rute mit oder ohne Rolle und einem einschenkligen Haken, der mit pflanzlichen oder tierischen Ködern bestückt ist. Auch Nachbildungen dieser Köder dürfen verwendet werden. Köder wie Teig, Getreide, Made und Wurm sind typische Merkmale einer Friedfischangel. Köderfische, andere Wirbeltierköder, Teile davon oder künstliche Nachbildungen dieser Köder sind nicht zulässig. Allgemein gilt, wie anderswo auch, das beim Angeln Regeln einzuhalten sind, um die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt zu schützen. Gehälterte Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden. Sie entscheiden unmittelbar nach dem Fang des Fisches, ob dieser verwertet oder zurückgesetzt werden soll. Vor dem Töten sind gefangene Fische mit kräftigen Schlägen auf den Kopf zu betäuben. Danach erfolgt die Tötung zum Beispiel durch einen Messerstich in das Herz. Der Herzstich wird auf der Bauchseite in der Kehlgegend vor den Brustflossen durchgeführt. Neben den allgemein anerkannten Regeln, Fische waidgerecht zu behandeln, tierschutzgerecht zu töten und sich naturschutzgerecht am Gewässer zu verhalten, gelten in Brandenburg weitere Bestimmungen, auf die wir Sie hinweisen möchten: Schonzeiten und Mindestmaße sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen unbedingt eingehalten werden! Gleichzeitig dürfen nur zwei Handangeln eingesetzt werden; Spinn- oder Flugangeln jeweils nur eine. Die ausgelegten Angeln müssen ständig beaufsichtigt werden. Zu Fangeräten der Berufsfischerei ist ein Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten. Nicht erlaubt ist das Angeln mit ... Weitere für die Angelfischerei wesentliche Regelungen sind im Fischereigesetz für das Land Brandenburg und in der Fischereiordnung des Landes Brandenburg enthalten. Die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der Ausübung der Angelfischerei im Land Brandenburg wird durch Fischereiaufseher und Polizeibeamte kontrolliert. Fischereiaufseher weisen sich mit einem Dienstausweis aus und sind berechtigt, die Angeldokumente, die Angeln und den Fang zu überprüfen und Verstöße zur Anzeige zu bringen. Wir bitten Sie, die Arbeit der Fischereiaufseher zu unterstützen und den Anordnungen der Kontrollbefugten unbedingt Folge zu leisten. Grundsätzlich gelten die Allgemeinen Hinweise zum Angeln in Brandenburg. Für sachkundige Angler, die keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und sich nur für kurze Zeit im Land Brandenburg aufhalten, gilt eine Ausnahme. Sie können für diese Zeit auch ohne Fischereischein an brandenburgischen Gewässern angeln. Um angeln zu dürfen, sind dennoch beim Fischfang folgende Dokumente mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen: Grundsätzlich gelten die Allgemeinen Hinweise zum Angeln in Brandenburg. Für sachkundige Angler, die keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und sich nur für kurze Zeit im Land Brandenburg aufhalten, gilt eine Ausnahme. Sie können für diese Zeit auch ohne Fischereischein an brandenburgischen Gewässern angeln. Um angeln zu dürfen, sind dennoch beim Fischfang folgende Dokumente mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen: Grundsätzlich dürfen für die Angelfischerei gewässerangrenzende Ufer, Inseln, Schifffahrtsanlagen, Brücken, Wehre und Schleusen betreten werden. Allerdings können öffentlich-rechtliche Vorschriften dieses sogenannte Uferbetretungsrecht beschränken oder untersagen. Das kann aus wasserwirtschaftlichen Gründen in Landschafts- oder Naturschutzgebieten (siehe „Angeln in Schutzgebieten“) oder auch in militärisch genutztem Gelände der Fall sein. In solchen Fällen ist ein Betreten nur mit einer behördlichen Genehmigung zulässig. Gewerbliche Anlagen (Betriebsgelände) und Flächen, die unmittelbar zum privaten Haus-, Hof- und Wohnbereich gehören, sowie private Stege und Bootsanleger dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers betreten werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Flächen oder Anlagen eingezäunt sind oder nicht. Die Ausdehnung beziehungsweise die Breite des zu betretenden Uferstreifens ist nicht in Metern geregelt. Sie richtet sich danach, wie viel Platz für das Angeln unbedingt erforderlich ist. Ein maßvolles und rücksichtsvolles Verhalten sollte selbstverständlich sein. Das Uferbetretungsrecht wird auf eigene Gefahr ausgeübt. Für entstandene Schäden haftet der Verursacher. Es wird empfohlen, sich vor Ort in den Ausgabestellen für Angelkarten genau zu erkundigen und aufmerksam auf Hinweisschilder zu achten. Grundsätzlich dürfen für die Angelfischerei gewässerangrenzende Ufer, Inseln, Schifffahrtsanlagen, Brücken, Wehre und Schleusen betreten werden. Allerdings können öffentlich-rechtliche Vorschriften dieses sogenannte Uferbetretungsrecht beschränken oder untersagen. Das kann aus wasserwirtschaftlichen Gründen in Landschafts- oder Naturschutzgebieten (siehe „Angeln in Schutzgebieten“) oder auch in militärisch genutztem Gelände der Fall sein. In solchen Fällen ist ein Betreten nur mit einer behördlichen Genehmigung zulässig. Gewerbliche Anlagen (Betriebsgelände) und Flächen, die unmittelbar zum privaten Haus-, Hof- und Wohnbereich gehören, sowie private Stege und Bootsanleger dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers betreten werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Flächen oder Anlagen eingezäunt sind oder nicht. Die Ausdehnung beziehungsweise die Breite des zu betretenden Uferstreifens ist nicht in Metern geregelt. Sie richtet sich danach, wie viel Platz für das Angeln unbedingt erforderlich ist. Ein maßvolles und rücksichtsvolles Verhalten sollte selbstverständlich sein. Das Uferbetretungsrecht wird auf eigene Gefahr ausgeübt. Für entstandene Schäden haftet der Verursacher. Es wird empfohlen, sich vor Ort in den Ausgabestellen für Angelkarten genau zu erkundigen und aufmerksam auf Hinweisschilder zu achten. Weit verbreitet ist es, vom Boot aus zu angeln. Manchmal ist dies auch die einzige Möglichkeit, um an einem für die Fischerei zugelassenen Gewässer zu angeln. Bei der Befahrung von Gewässern ist grundsätzlich zu beachten: Auf Gewässern, die nicht für die Schifffahrt freigegeben sind, ist die Bootsgröße auf 1.500 Kilogramm Verdrängung begrenzt. Auf diesen Gewässern darf ein Elektromotor mit einer Motorleistung bis zu einem Kilowatt als zusätzliche Antriebsquelle genutzt werden. Gewässer, aus denen Wasser zur Trinkwasserversorgung entnommen wird, dürfen grundsätzlich nicht befahren werden. Dies gilt auch für Gewässerbereiche, die zu Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen gehören. Bereiche mit Wasserpflanzen wie Schilf, Rohrkolben, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. Zu bewachsenen Bereichen ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Wasserfahrzeuge dürfen hier nicht zu Wasser gelassen oder aus dem Wasser gezogen werden. Sowohl für das Angeln vom Ufer als auch vom Boot aus gilt die Abstandsregelung von 50 Metern zu stehenden Fanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen der Erwerbsfischerei. Die Befahrung von Gewässern kann durch öffentlich-rechtliche Vorschriften beschränkt oder untersagt sein, zum Beispiel in Landschafts- oder Naturschutzgebieten (siehe Abschnitt „Angeln in Schutzgebieten“). Auch hier wird empfohlen, sich vor Ort in den Ausgabestellen für Angelkarten genau zu erkundigen. Weit verbreitet ist es, vom Boot aus zu angeln. Manchmal ist dies auch die einzige Möglichkeit, um an einem für die Fischerei zugelassenen Gewässer zu angeln. Bei der Befahrung von Gewässern ist grundsätzlich zu beachten: Auf Gewässern, die nicht für die Schifffahrt freigegeben sind, ist die Bootsgröße auf 1.500 Kilogramm Verdrängung begrenzt. Auf diesen Gewässern darf ein Elektromotor mit einer Motorleistung bis zu einem Kilowatt als zusätzliche Antriebsquelle genutzt werden. Gewässer, aus denen Wasser zur Trinkwasserversorgung entnommen wird, dürfen grundsätzlich nicht befahren werden. Dies gilt auch für Gewässerbereiche, die zu Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen gehören. Bereiche mit Wasserpflanzen wie Schilf, Rohrkolben, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. Zu bewachsenen Bereichen ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Wasserfahrzeuge dürfen hier nicht zu Wasser gelassen oder aus dem Wasser gezogen werden. Sowohl für das Angeln vom Ufer als auch vom Boot aus gilt die Abstandsregelung von 50 Metern zu stehenden Fanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen der Erwerbsfischerei. Die Befahrung von Gewässern kann durch öffentlich-rechtliche Vorschriften beschränkt oder untersagt sein, zum Beispiel in Landschafts- oder Naturschutzgebieten (siehe Abschnitt „Angeln in Schutzgebieten“). Auch hier wird empfohlen, sich vor Ort in den Ausgabestellen für Angelkarten genau zu erkundigen. Um an Gewässer zu gelangen, sind grundsätzlich öffentliche Wege und Straßen zu nutzen. Für die Anfahrt und den Zugang über nichtöffentliche Wege und Straßen sind gegebenenfalls öffentlich-rechtliche beziehungsweise privatrechtliche Genehmigungen oder Gestattungen erforderlich. Diese müssen sich Angler selbstständig beschaffen. Häufig liegen Gewässer im Wald oder sind nur über einen Waldweg erreichbar. In diesen Fällen sind die Regelungen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) zu beachten. Waldgebiete dürfen zu Erholungszwecken und somit auch für den Weg zu Angelgewässern betreten werden. Ausnahmen sind gesperrte oder umzäunte Flächen, Holzrückflächen sowie forstbetriebliche Einrichtungen, sofern Belange der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Das Betreten und Benutzen des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Dabei darf der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt werden. Ebenso sollen Tiere und Pflanzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur für die Bewirtschaftung, die Jagdausübung und für hoheitlich Tätige gestattet, zum Beispiel für die Fischereiaufsicht. Ausnahmen für das Befahren des Waldes können auf Antrag vom jeweiligen Waldeigentümers gegen Entgelt gestattet werden ( Waldfahrgestattung ). Ausführliche Informationen hat der Landesbetrieb Forst Brandenburg (LFB) im Internet veröffentlicht. Für Verbandsgewässer und die Verbandsvertragsgewässer des Landesanglerverbands Brandenburg e.V., die ganz oder teilweise über Wege des Landeswalds zu erreichen sind, können Waldfahrgestattungen online beantragt werden. Für weitere Gewässer, die über Waldwege zu erreichen sind, können Waldfahrgestattungen bei den örtlich zuständigen Oberförstereien oder im Falle von Landeswald bei den örtlich zuständigen Landeswaldoberförstereien beantragt werden. Auf Anfrage können auch private Waldbesitzer Waldfahrgestattungen für die in ihrem Waldeigentum liegenden Wege erteilen. Um an Gewässer zu gelangen, sind grundsätzlich öffentliche Wege und Straßen zu nutzen. Für die Anfahrt und den Zugang über nichtöffentliche Wege und Straßen sind gegebenenfalls öffentlich-rechtliche beziehungsweise privatrechtliche Genehmigungen oder Gestattungen erforderlich. Diese müssen sich Angler selbstständig beschaffen. Häufig liegen Gewässer im Wald oder sind nur über einen Waldweg erreichbar. In diesen Fällen sind die Regelungen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) zu beachten. Waldgebiete dürfen zu Erholungszwecken und somit auch für den Weg zu Angelgewässern betreten werden. Ausnahmen sind gesperrte oder umzäunte Flächen, Holzrückflächen sowie forstbetriebliche Einrichtungen, sofern Belange der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Das Betreten und Benutzen des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Dabei darf der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt werden. Ebenso sollen Tiere und Pflanzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur für die Bewirtschaftung, die Jagdausübung und für hoheitlich Tätige gestattet, zum Beispiel für die Fischereiaufsicht. Ausnahmen für das Befahren des Waldes können auf Antrag vom jeweiligen Waldeigentümers gegen Entgelt gestattet werden ( Waldfahrgestattung ). Ausführliche Informationen hat der Landesbetrieb Forst Brandenburg (LFB) im Internet veröffentlicht. Für Verbandsgewässer und die Verbandsvertragsgewässer des Landesanglerverbands Brandenburg e.V., die ganz oder teilweise über Wege des Landeswalds zu erreichen sind, können Waldfahrgestattungen online beantragt werden. Für weitere Gewässer, die über Waldwege zu erreichen sind, können Waldfahrgestattungen bei den örtlich zuständigen Oberförstereien oder im Falle von Landeswald bei den örtlich zuständigen Landeswaldoberförstereien beantragt werden. Auf Anfrage können auch private Waldbesitzer Waldfahrgestattungen für die in ihrem Waldeigentum liegenden Wege erteilen. Beim Angeln ist die Benutzung eines Anglerzeltes, Schirmzeltes oder einer ähnlichen Wetterschutzvorrichtung zulässig, wenn diese die folgenden Kriterien erfüllt: Das Aufstellen und Benutzen dieser Vorrichtungen kann nur dann erfolgen, wenn keine Schutzvorschriften entgegenstehen (siehe „Angeln in Schutzgebieten“). Insbesondere in den gesetzlich geschützten Biotopen dürfen keine Wetterschutzvorrichtungen genutzt werden. Diese Einschränkung betrifft Das Aufstellen und die Nutzung von Zelten , die nicht die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, ist außerhalb von Zelt-, Camping- oder ausgewiesenen Biwakplätzen nicht gestattet . Das betrifft auch andere bewegliche Unterkünfte, beispielsweise Wohnwagen. Beim Angeln ist die Benutzung eines Anglerzeltes, Schirmzeltes oder einer ähnlichen Wetterschutzvorrichtung zulässig, wenn diese die folgenden Kriterien erfüllt: Das Aufstellen und Benutzen dieser Vorrichtungen kann nur dann erfolgen, wenn keine Schutzvorschriften entgegenstehen (siehe „Angeln in Schutzgebieten“). Insbesondere in den gesetzlich geschützten Biotopen dürfen keine Wetterschutzvorrichtungen genutzt werden. Diese Einschränkung betrifft Das Aufstellen und die Nutzung von Zelten , die nicht die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, ist außerhalb von Zelt-, Camping- oder ausgewiesenen Biwakplätzen nicht gestattet . Das betrifft auch andere bewegliche Unterkünfte, beispielsweise Wohnwagen. Beim Angeln in Landschafts- oder Naturschutzgebieten sind die in den Verordnungen über die Schutzgebiete festgelegten Nutzungsbeschränkungen zu beachten. Dies können Einschränkungen der Angelfischerei oder sogar Verbote sein. Sofern das Angeln in dem Schutzgebiet nicht verboten ist, können auch Wetterschutzvorrichtungen unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien genutzt werden. Bevor geangelt wird, sollten Informationen über die örtlich geltenden Bestimmungen eingeholt werden. Fragen beantworten die unteren Umwelt- oder die unteren Fischereibehörden . Weitere Informationen sind auf der Fachseite zu den Natur- und Landschaftsschutzgebieten verfügbar. Beim Angeln in Landschafts- oder Naturschutzgebieten sind die in den Verordnungen über die Schutzgebiete festgelegten Nutzungsbeschränkungen zu beachten. Dies können Einschränkungen der Angelfischerei oder sogar Verbote sein. Sofern das Angeln in dem Schutzgebiet nicht verboten ist, können auch Wetterschutzvorrichtungen unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien genutzt werden. Bevor geangelt wird, sollten Informationen über die örtlich geltenden Bestimmungen eingeholt werden. Fragen beantworten die unteren Umwelt- oder die unteren Fischereibehörden . Weitere Informationen sind auf der Fachseite zu den Natur- und Landschaftsschutzgebieten verfügbar. Ausgelegte Handangeln sind aus tierschutzrechtlichen Gründen ständig so zu beaufsichtigen, dass unmittelbar nach einem Anbiss der Anhieb erfolgen kann und der Haken dadurch nicht zu tief vom Fisch geschluckt wird. Der Einsatz von Futtermitteln, um Fische an den Angelplatz zu locken, sollte nur in kleinen Mengen erfolgen. Übermäßiges Anfüttern führt dazu, dass das Futter von den Fischen nicht aufgenommen werden kann und das Gewässer unnötig belastet wird. Nicht aufgenommenes Futter kann im Extremfall zu akutem Sauerstoffmangel und einem damit verbundenen Fischsterben führen. Müll und Abfall am Angelplatz stören nicht nur andere Mitmenschen, sondern schaden vor allem der Natur und der Umwelt. Daher sollte der Angelplatz stets sauber hinterlassen werden. Ein Müllbeutel sollte daher immer zur Ausrüstung gehören. Schnurreste, Haken und anderer Müll sind über den Hausmüll zu entsorgen. Auch Futterreste und Schlachtabfälle von Fischen sind angemessen zu beseitigen, zum Beispiel durch Vergraben. Schlachtabfälle dürfen nicht am Gewässer liegengelassen oder ins Wasser zurückgeworfen werden. Ausgelegte Handangeln sind aus tierschutzrechtlichen Gründen ständig so zu beaufsichtigen, dass unmittelbar nach einem Anbiss der Anhieb erfolgen kann und der Haken dadurch nicht zu tief vom Fisch geschluckt wird. Der Einsatz von Futtermitteln, um Fische an den Angelplatz zu locken, sollte nur in kleinen Mengen erfolgen. Übermäßiges Anfüttern führt dazu, dass das Futter von den Fischen nicht aufgenommen werden kann und das Gewässer unnötig belastet wird. Nicht aufgenommenes Futter kann im Extremfall zu akutem Sauerstoffmangel und einem damit verbundenen Fischsterben führen. Müll und Abfall am Angelplatz stören nicht nur andere Mitmenschen, sondern schaden vor allem der Natur und der Umwelt. Daher sollte der Angelplatz stets sauber hinterlassen werden. Ein Müllbeutel sollte daher immer zur Ausrüstung gehören. Schnurreste, Haken und anderer Müll sind über den Hausmüll zu entsorgen. Auch Futterreste und Schlachtabfälle von Fischen sind angemessen zu beseitigen, zum Beispiel durch Vergraben. Schlachtabfälle dürfen nicht am Gewässer liegengelassen oder ins Wasser zurückgeworfen werden. Angelfischerei in Brandenburg - Allgemeine Hinweise - in den Sprachen | Stand 10/2024 Angelfischerei in Brandenburg - Allgemeine Hinweise - in den Sprachen | Stand 10/2024

Fischereiverbot rund um das Chagos-Archipel tritt in Kraft

Am 1. April 2010 hat die Regierung Großbritanniens das Chagos Archipel im Indischen Ozean zum derzeit größten Meeresschutzgebiet der Welt ernannt. Der kommerzielle Fischfang rund um die Inseln endete am 31. Oktober 2010 um Mitternacht. Auf einer Fläche von 544.000km² ist der kommerzielle Fischfang seit dem 1. November 2010 verboten.

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