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Fischerprüfung und Fischereischein im Saarland

Informationen zur Fischerprüfung sowie Kosten des Fischereischeins im Saarland.

Fischerei und Fischartenschutz

Das Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) als Fischereibehörde ist Hoheitsbehörde für alle Vollzugsaufgaben des Sächsischen Fischereigesetzes (SächsFischG). 1. Aufgaben als Hoheitsbehörde - Erteilung von sach- und standortbezogenen Einzelgenehmigungen, Erlaubnissen und Verbotsbefreiungen - Durchführung von Anzeige- und Genehmigungsverfahren für Fischereipachtverträge - Vorbereitung, Durchführung, Auswertung der staatlichen Fischereiprüfung - Erteilung von Fischereischeinen und Verwaltung der Fischereischeinausgabe - Organisation und Durchführung der staatlichen Fischereiaufsicht einschließlich Bestellung und Anleitung - Durchführung fischereilicher Ordnungswidrigkeitenverfahren - Ausweisung von Fischereibezirken - Führung des Fischereirechtsverzeichnisses für selbständige FR als öffentliches Register 2. Aufgaben als Fachbehörde - fischereiliche Zustandserfassung und -bewertung von Gewässern - fischereifachliche Begleitung und Mitwirkung bei Verfahren nach FFH-RL und WRRL der EU - Durchführung und fachliche Begleitung von Wiedereinbürgerungs- und Besatzprogrammen z.B. Lachs - fischereifachliche Geeignetheitsbewertung und Abnahme von Fischwanderhilfen zur Sicherung des Geeignetheitsgebotes - fischereifachliche Geeignetheitsbewertung von Wasserbaumaßnahmen - Durchführung der Fischartenkartierung im Freistaat Sachsen, Führung Fischartenkataster - fischereifachliche Begleitung bei Erstellung und Führung der Querbauwerksdatenbank - fischereifachliche Beurteilung von Förder- und Entschädigungsanträgen 3. Aufgaben als Träger öffentlicher Belange - Erarbeitung von Stellungnahmen in Raumordnungs-, Bergbausanierungs-, Regionalplanungs-, Flurneuordnungs-, Wasserrechts- und Naturschutzrechtsverfahren mit fischereilicher Betroffenheit 4. Einzelaufgabenzuweisung an Referat Fischerei / Überbetriebliche Ausbildung - bundesweite Fischwirtausbildung (Überbetriebliche Lehrgänge) und Fortbildung (Meister-, Fachlehrgänge), - angewandten Forschung (Lehr- und Versuchsteichanlage) - fischereifachliche Beratung (Unternehmen, Verbände, Körperschaften des öffentlichen Rechts)

Die Angelkarte und ihre Auflagen

Die Angelkarte enthält Einschränkungen und Auflagen, die jeweils auf die besonderen Verhältnisse des Gewässers bezogen sind, in dem Sie angeln wollen. Lesen Sie deshalb bitte Ihren Fischereierlaubnisvertrag (die Angelkarte) sorgfältig durch und halten Sie sich an die dort gesetzten Auflagen. Benutzen Sie nur die dort erlaubten Fanggeräte in der angegebenen Anzahl, Beschaffenheit und Beköderung. Beachten Sie die Gewässerbegrenzung Ihrer Erlaubnis und die geltenden Angelzeiten. Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mit sich führen. Fische im Sinne des Landesfischereigesetzes sind auch deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln und Fischnährtiere. Beachten Sie auch die Berliner Landesfischereiordnung . Wer ohne gültige Angelerlaubnis angelt, die Auflagen der Angelkarte nicht einhält oder auf andere Weise Fische fängt, begeht Fischwilderei und verübt damit eine Straftat! Wer ohne gültigen Fischereischein angelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann. Online Angelkarte Weitere Informationen Entgelte für Angelkarten Weitere Informationen Ausgabestellen für Angelkarten Weitere Informationen Fangverbote Aus Gründen der Arterhaltung gibt es für bestimmte gefährdete Fischarten ein Fangverbot. Zu den gefährdeten Kleinfischarten zählen Karausche, Bitterling, Zwerg-Stichling, Gründling, Moderlieschen, Schlammpeitzger und Steinbeißer. Sie dürfen weder gefangen noch als Köder benutzt werden. Solche unabsichtlich gefangenen Fische sind unverzüglich wieder ins Fanggewässer zurückzusetzen. Mindestmaße bei Fischen Es gelten die Mindestmaße der Anlage 1 zur Berliner Landesfischereiordnung . Gegebenenfalls können für Ihren Gewässerbereich erweiterte Mindestmaße gelten. Das ersehen Sie aus Ihrer Angelkarte. Gefangene Fische, die kleiner als das geltende Mindestmaß sind, gemessen vom Kopf bis zur Schwanzspitze, müssen unverzüglich schonend ins Fanggewässer zurückgesetzt werden. Der Bestand von Fischarten, deren natürliches Aufkommen nicht ausreichend gewährleistet ist, wird durch Besatzfische aus Teichwirtschaften gestärkt. Der Besatz mit Karpfen, Schleien, Hechten und Welsen erfolgt im Herbst. Nach dem Aussetzen im Gewässer sind Besatzfische noch lange sehr beißfreudig. Verlassen Sie Fangplätze mit offensichtlich beißfreudigen jungen Besatzfischen. Sie schaden sonst der Entwicklung dieser Fische und dem gesamten Bestand. Köderfische Das Angeln mit lebenden Köderfischen verstößt gegen das Landesfischereigesetz und gegen das geltende Tierschutzgesetz. Dem Fisch werden unnötig Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. In Berliner Gewässern besteht keine Notwendigkeit, die Raubfischrute mit lebenden Fischen zu beködern. Ein toter Fisch erfüllt den gleichen Zweck! Es gibt auch genügend andere Methoden, um einen Raubfisch zu fangen. Setzen Sie keine gehälterten Köderfische in die Gewässer. Sie können damit Fischkrankheiten verbreiten. Fangen Sie nie mehr Köderfische als Sie benötigen. Kunstköder In den Berliner Gewässern ist der Einsatz von Kunstköder mit einer Gesamtlänge von mehr als 2 cm im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres verboten. Diese gelten neben Köderfischen, Wirbel- und Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenködern) als Raubfischköder. Mit Kunstködern, deren Gesamtlänge nicht mehr als 2 cm betragen, können z.B. ganzjährig mit der Friedfischangel Barsche gefangen werden. Verantwortung gegenüber Fischen Töten Sie Ihre Fischfänge sofort und tierschutzgerecht. Das Fleisch von sofort abgeschlagenen Fischen ist bei sachgerechter Kühlung qualitativ hochwertiger und länger haltbar als das Fleisch von Fischen, die über Stunden hinweg in Setzkeschern gehältert und erst danach getötet wurden. Wollen Sie einen Fisch in das Gewässer zurücksetzen, so lassen Sie ihn unmittelbar nach dem Fang ohne Zwischenhälterung mit der erforderlichen Schonung und Sorgfalt wieder frei. Eisangeln im Winter Auch im Winter beim Angeln auf Eis müssen die Fische fachgerecht geschlachtet werden. Die Tiere auf der Eisfläche ersticken zu lassen verstößt gegen den Tierschutz. Markieren Sie das Eisloch beim Verlassen Ihres Angelplatzes mit Zweigen oder Stöcken, damit die Gefahrenstelle für jedermann ersichtlich ist und niemand zu Schaden kommt. Das legen übrigens nicht nur Rücksicht und Vernunft nahe, sondern verlangt auch die Berliner Eisflächenverordnung. Sparsam anfüttern Verwenden Sie nur wenig Anfütterungsmaterial, damit die Fische die zugeworfene Nahrung auch fressen und nicht das meiste Futter nur zu Boden sinkt. Futter auf dem Gewässerboden ist für viele Fische uninteressant und wird kaum noch von ihnen aufgenommen. Es fault und entzieht allen im Wasser lebenden Tieren den Sauerstoff zum Atmen. Angelplatz säubern Jeder Angler möchte einen sauberen Angelplatz. ln der Praxis ist es jedoch häufig nicht so. Sammeln Sie bitte Ihren Abfall ein, nehmen Sie ihn mit und werfen Sie ihn zu Hause in den Müll. So hinterlassen Sie einen sauberen Platz, leisten damit nicht nur einen Beitrag zum Umweltschutz, sondern auch zum positiven Bild des Anglers in der Öffentlichkeit. Ufer schonen Wählen Sie Ihren Angelplatz am Ufer so, dass die Pflanzenbestände an Land und im Wasser nicht darunter leiden. Röhricht zu betreten ist verboten! Angeln Sie vom Boot aus, so halten Sie bitte mindestens 10 m Abstand von den Röhricht- und Seerosenbereichen; damit vermeiden Sie Schäden. Röhricht und Schwimmblattpflanzen sind wichtig für die Entwicklung der Fische. Sie sind Nahrungs-, Schutz- und Regenerationszone zugleich.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften

Mit dem vorliegenden, sich auf die Zuständigkeit der Fischereiverwaltung Rheinland-Pfalz beziehenden, Gesetzentwurf erfolgt eine Anpassung des Landesfischereigesetzes an neuere rechtliche, fachliche und vollzugsrelevante Erkenntnisse. Auch der Vollzug soll erleichtert werden. Im Vordergrund stehen dabei die Vorschriften über Fischereischeine. Bundesweit besteht das Anliegen einer weitgehenden Vereinheitlichung der Vorschriften über den Fischereischein, in erster Linie hinsichtlich einer Digitalisierung. Nicht zuletzt ist eine Änderung des Gesetzes aufgrund neuer fischereifachlicher Erkenntnisse geboten. Dabei sollen vor allem Regelungslücken geschlossen sowie klarstellende Konkretisierungen vorgenommen werden, um einen noch besseren Fischschutz zu gewährleisten.

Angelfischen für Kinder

Voraussetzung ist dabei, dass ein volljähriger Fischer, der einen gültigen Fischereischein und den üblicherweise erforderlichen Fischereierlaubnisvertrag (Angelkarte) besitzt z.B. Erziehungsberechtigte oder zuständige Jugendleiter oder eine von den Eltern mit der Aufsicht betraute Person (Opa, Onkel) Autorität über das Kind hat und den Fischfang im rechtlichen Sinne ausübt. Das heißt, das Kind unter zwölf Jahre kann das Angeln nicht selbständig praktizieren , sondern nur unselbständig und zwar nicht mit einer eigenen Angel, sondern nur mit einer Angel des erwachsenen Fischereischeininhabers. Damit unterscheidet sich das Kind unter zwölf Jahren grundsätzlich vom Jugendlichen mit Jugendfischereischein, der mit Erlaubnisvertrag zum Fischfang, vorhandener Mitgliedschaft im Angelverein und sachkundiger Unterweisung in den Gebrauch der Friedfischrute selbständig angelt und somit eine eigene Angelausrüstung verwenden kann. Konkret ergeben sich damit für Kinder unter zwölf Jahren folgende Beteiligungsformen am Angeln eines erwachsenen Fischereischeininhabers: Abwesenheit des Erwachsenen Der Erwachsene ist der Fischereiausübende. Aus diesem Grund kann er das Kind zu keinem Zeitpunkt mit der Angel allein lassen und muss jederzeit sofort eingreifen können. Muss er sich vom Kind entfernen, so ist die Angel aus dem Wasser zu nehmen. Zahl der Handangeln Der erwachsene Fischereiausübende darf gleichzeitig höchstens mit so vielen Handangeln fischen, wie es dem Fischereierlaubnisvertrag des Erwachsenen entspricht. Er kann daher maximal soviele Kinder in die Ausübung des Fischfangs einbeziehen, wie es der erlaubten Anzahl von Angeln des Erlaubnisvertrages entspricht. Friedfischangel Das Kind darf nur eine Friedfischangel des erwachsenen Fischereiausübenden halten. Erstellen der Montage Das Kind kann die Montage unter Anleitung erstellen. Sie ist vor dem Auswerfen jedoch durch den Erwachsenen zu kontrollieren. Auswerfen Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden. Angel halten Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden. Anhieb und Drill Der Erwachsene ist im rechtlichen Sinn der Fischereiausübende. Er muss sofort und unmittelbar eingreifen, sobald dies die Sachlage, insbesondere der Tierschutz, erfordert. Keschern Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden. Abködern Einen lebenden Fisch darf nur der Erwachsene abködern. Betäuben und Töten Das Betäuben und Töten eines Fisches darf einem Kind nicht überlassen werden. Verwertung des Fisches Nach Unterweisung (Verletzungsgefahr, Hygiene) kann das Kind einbezogen werden. Erwachsene Fischereischeininhaber sollten diese Regelungen sehr streng sehen und im Zweifelsfall eingreifen. Der Sinn sollte darin bestehen, Kinder unter zwölf Jahre an das Angeln heranzuführen. Die praktische und theoretische Ausbildung zum Angler sollte erst mit dem Lösen eines Jugendfischereischeins ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr beginnen, da ein dauerhafter Lernerfolg vorher in der Regel nicht erzielt werden kann. Die Möglichkeit, Kinder am Angeln zu beteiligen, sollte so restriktiv wie möglich gehandhabt werden. Bei Verstößen des Kindes unter zwölf Jahren gegen das Fischerei- und Tierschutzgesetz macht sich der erwachsene Fischereischeininhaber strafbar! In dem Moment, in dem ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist zu seiner Beteiligung am Angeln natürlich in jedem Fall der Jugendfischereischein erforderlich.

Angelfischen in Berlin

Die ersten Berliner waren Fischer. Damals war das Fischen lebensnotwendig, doch inzwischen ist es ein Teil der Freizeitgestaltung zur Beschaffung des “Sonntagsbratens”. Wir wollen dafür sorgen, dass die Gewässer auf Dauer als Lebensraum der regionaltypischen Fische erhalten werden. Die Gewässer sollen sauber und artenreich und die Fische gesund und essbar sein. Möglichst viele Berlinerinnen und Berliner sollen ihren Fischereiwünschen in der Stadt und ihrer Umgebung nachgehen können. Dafür muss das Land Berlin im Rahmen seiner Fischereipolitik die Voraussetzungen schaffen. Die fischereilichen Gesetze des Landes sind 1995 grundlegend geändert worden, um die nötigen Regelungen zu treffen, beispielsweise für die Anerkennung des Berliner Fischereischeins in den anderen Bundesländern. Das ist mit dem Nachweis der Sachkunde für die Vergabe des Fischereischeins geschehen. Die Vorbereitungslehrgänge und die Anglerprüfungen werden von den anerkannten Landesverbänden der Angler durchgeführt. Durch sie erhalten die Angler eine qualifizierte Ausbildung im Umgang, mit der Natur wird ihr ökologisches Bewusstsein gestärkt und die nötige Sachkunde für die Behandlung ihres Fanges vermittelt. Wer in Berlin fischen möchte, muss außer Angelgerät zweierlei bei sich haben: eine Angelkarte und einen Fischereischein. Die Angelkarte sagt aus, in welchen Gewässer Sie fischen dürfen. Sie ist ein Vertrag mit dem Inhaber des Fischereirechts oder dem Pächter dieses Gewässers, der Ihnen damit dort das Fischen erlaubt. Der Mitgliedsausweis eines Anglerverbandes oder -vereines allein genügt nicht; auch beim Fischen in Gewässern, die der Verband oder der Verein gepachtet hat, brauchen Sie eine Angelkarte. Sie können aber nur dann eine Angelkarte erwerben, wenn Sie einen gültigen Fischereischein, der den Nachweis über die kalenderjährlich zu leistende Fischereiabgabe enthalten muss, haben und vorlegen. Wer aber keine Zeit zum Angeln hat oder wem an frischem Fisch für die häusliche Tafel gelegen ist, der kann fangfrische Fische direkt vom Fischer in deren zahlreichen Betrieben in Berlin oder dessen Umland kaufen. Der Umfang, Zustand und die Entwicklung der Fischbestände, die Ausübung der Angel- und der Berufsfischerei in Berlin werden vom Fischereiamt Berlin laufend überwacht. – Schauen Sie sich dessen Informations- und Datenangebote einmal an. Bild: Fischereiamt Berlin Fischereischein In Berlin gibt es drei verschiedene Fischereischeine: der Fischereischein A für Angler, der Fischereischein B für Berufsfischer und der Jugendfischereischein für Jugendliche ab zwölf Jahre. Weitere Informationen Bild: Fischereiamt Berlin Die Anglerprüfung Den Fischereischein A erhält nur, wer nach einem Vorbereitungslehrgang von mindestens dreißig Stunden Dauer eine Anglerprüfung bestanden hat. Weitere Informationen Bild: Fischereiamt Berlin Die Angelkarte und ihre Auflagen Die Angelkarte enthält Einschränkungen und Auflagen, die jeweils auf die besonderen Verhältnisse des Gewässers bezogen sind, in dem Sie angeln wollen. Über unseren Online-Service können Sie eine digitale Angelkarte erwerben. Weitere Informationen Bild: Fischereiamt Berlin Fischereiabgabemarken Fischereiabgabemarken sind außer beim Fischereiamt bei den nachfolgend aufgeführten Stellen erhältlich. Weitere Informationen Bild: Fischereiamt Berlin Mindestmaße und Schonzeiten in Berlin Nachfolgend aufgeführt sind die insbesondere für Angler wichtigen Regelungen in Auszügen aus der Berliner Landesfischereiordnung. Weitere Informationen Angelfischen für Kinder Kinder unter zwölf Jahre können das Angeln nicht selbständig praktizieren, sondern nur unselbständig und zwar nicht mit einer eigenen Angel, sondern nur mit einer Angel eines erwachsenen Fischereischeininhabers. Weitere Informationen Angelfischen für Touristen Um in den Berliner Gewässern die Angelfischerei auszuüben, müssen Gastangler aus dem Inland (außer Land Berlin) und aus dem Ausland die hier aufgeführten Unterlagen nachweisen und bei bei der Fischereiausübung am Gewässer mitführen. Weitere Informationen Bild: Andreas Hartl Welche Fischarten gibt es in Berlin? Aktuell kommen 40 Fischarten in den Berliner Gewässern vor. Davon sind 11 Fischarten nicht heimisch (Neobiota). Am häufigsten sind die Fischarten Plötze, Barsch, Blei, Aal und Hecht. Weitere Informationen Bild: Fischereiamt Berlin Wo bekommt man frische Fische direkt vom Fischer? Weitere Informationen

Rechtsvorschriften zur Fischerei

Berliner Landesfischereigesetz (LFischG) vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160) Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Berliner Landesfischereiordnung vom 25. September 2012 (GVBl. S. 343) Anlage 1 zur LFischO: Mindestmaße und Schonzeiten der Fische gemäß § 8 Abs. 1 der Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) Anlage 2 zur LFischO: Fische ohne Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 4 der Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) Anlage 3 zur LFischO: Muster der Vordrucke von Fischereierlaubnisverträgen gemäß § 32 Abs. 1 der Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) Anlage 4 zur LFischO: Muster der Liste über die Ausgabe der abgeschlossenen Erlaubnisverträge gemäß § 34 Abs. 1 der Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) Anlage 5 zur LFischO: Muster des Dienstausweises gemäß § 40 Abs. 1 der Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) Anlage 6 zur LFischO: Muster des Dienstabzeichens gemäß § 40 Abs. 1 der Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) Landesfischereischeingesetz (LFischScheinG) vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Nummer 79 der Anlage vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) Verordnung über die Durchführung des Landesfischereischeingesetzes (DVO-LFischScheinG) vom 25. September 1997 (GVBl. S. 491), zuletzt geändert durch Artikel 45 der Verordnung vom 01.09.2020 (GVBl. S. 683) Anlage 1 zur DVO-LFischScheinG (Muster der Fischereischeine) Anlage 2 zur DVO-LFischScheinG (Prüfungsgebiete und Lehrplan) Anlage 3 zur DVO-LFischScheinG (Muster der Prüfungsniederschrift) Anlage 4 zur DVO-LFischScheinG (Muster des Prüfungszeugnisses) Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Fischereischeins nach LFischScheinG

Verwendung der Fischereiabgabe im Land Berlin

In Verbindung mit der Erteilung von Fischereischeinen wird gemäß § 8 des Landesfischereischeingesetzes (LFischScheinG) vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Nummer 79 der Anlage vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) kalenderjährlich eine Fischereiabgabe erhoben. Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe ist zur Förderung der Fischbestände zu verwenden. Insbesondere sind hieraus: Maßnahmen zur Regulierung der Fischbestände sowie die Durchführung hierzu erforderlicher fischereiwissenschaftlicher Begleituntersuchungen, Untersuchungen der Lebens- und der Umweltbedingungen der Fische sowie der Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Fischkrankheiten, Maßnahmen zur Information über das Gebiet der Fischerei zu bestreiten.

Die Anglerprüfung

Den Fischereischein A erhält nur, wer nach einem Vorbereitungslehrgang von mindestens dreißig Stunden Dauer eine Anglerprüfung bestanden hat. In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen: Allgemeine Fischkunde und -hege; spezielle Fischkunde; Pflege der Fischgewässer; Gewässerkunde und einschlägige Fragen der Gewässerökologie sowie über Pflanzen und Tierarten im und am Gewässer; Fanggeräte und deren Gebrauch; Behandlung gefangener Fische; einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere fischereiliche, wasser-, tierschutz-, tierseuchen- und naturschutzrechtliche Vorschriften. Zur Anglerprüfung kann zugelassen werden, wer das vierzehnte Lebensjahr vollendet und am Vorbereitungslehrgang vollständig teilgenommen hat. VDSF Verband Deutscher Sportfischer – Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. Hugo-Cassirer-Straße 46 13587 Berlin Tel.: (030) 7820575 Fax: (030) 7819866 Sprechzeiten: Mo. und Do. 14:00 – 18:00 Uhr E-Mail: info@vdsfberlinbrandenburg.de Homepage DAV Deutschen Anglerverband – Landesverband Berlin e.V Hausburgstraße 13 10249 Berlin Tel.: (030) 4271728 Fax: (030) 42808099 Sprechzeiten: Di. und Do. 10:00 – 13:00, 13:30 – 18:00 Uhr E-Mail: info@landesanglerverband-berlin.de Homepage

Fischereischein

Für Berliner gibt es drei verschiedene Fischereischeine: Fischereischein A für Angler Fischereischein B für Berufsfischer Jugendfischereischein Kosten der Fischereischeine Beantragung / Verlängerung der Fischereischeine Fischereiabgabe Wer seinen Hauptwohnsitz in Berlin hat und in den Berliner Gewässern angeln möchte, muss einen Berliner Fischereischein A beantragen. Dafür ist grundsätzlich das erfolgreiche Ablegen einer Anglerprüfung erforderlich. Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aber schon eine Sportfischerprüfung bestanden oder die Raubfisch- oder die Salmonidenqualifikation erlangt hat und dies nachweisen kann, erhält den Fischereischein A ebenfalls. Die Sportfischer-, Fischer- und Anglerprüfungen, die in einem anderen Bundesland nach den dort geltenden Vorschriften abgelegt worden sind, gelten wie eine Berliner Anglerprüfung. Seit dem 8. Juni 2000 erhält auch der einen Fischereischein, der einen Fischereischein mit Ausstellungsdatum vor dem 30.04.1995 besitzt oder aus dieser Zeit einen Mitgliedsausweis von einem Anglerverband vorweisen kann. Nähere Auskünfte über Zeitpunkt, Ort und Kosten der Anglerprüfung erteilen die fischereilichen Landesverbände. Dieser Schein ist Berufsfischern vorbehalten, die eine Berufsausbildung als Fischer oder eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung durchlaufen haben oder Personen, die mindestens zehn Jahre lang Erwerbsfischerei betrieben haben. Wer 12 Jahre alt geworden ist und noch nicht 18 Jahre ist, kann ohne Anglerprüfung einen Jugendfischereischein erwerben. Der gilt ein Jahr. Jugendliche mit diesem Schein brauchen außerdem eine Angelkarte, eine Mitgliedschaft im Angelverein und einen Nachweis über die sachkundige Einweisung durch einen Fischereischein A- oder B-Inhaber, um mit der Friedfischangel zu fischen. Die Fischereiabgabe wird als Jahresmarke gekauft und in den Fischereischein geklebt. Ohne diese Abgabe ist der Schein ungültig. Geltungsdauer Gebühr Fischereiabgabe 2025 Fischereischein A 5 Jahre 27,00 EUR 21,00 EUR Fischereischein A 1 Jahr 18,00 EUR 21,00 EUR Fischereischein B 5 Jahre 27,00 EUR 135,00 EUR Jugendfischereischein 1 Jahr 10,00 EUR 4,00 EUR Im Fischereiamt kann bar und mit girocard bezahlt werden. Fischereischeine gibt es im Fischereiamt Montag, Dienstag und Freitag: 09:00 bis 13:00 Uhr Donnerstag: 09:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen im Dienstgebäude in der Havelchaussee 149/151 , 14055 Berlin (Charlottenburg), Tel.: (030) 300 69 90. Buslinie M49, Haltestelle Stößenseebrücke Wartezeiten Die durchschnittliche Wartezeit beträgt: 15 Minuten Die durchschnittliche Bearbeitungszeit pro Vorgang beträgt: 5 Minuten An Tagen mit hohem Besucherandrang in den Monaten März bis Juni ist mit einer durchschnittlichen Wartezeit von 1 Stunde zu rechnen. Unser Tipp: Legen Sie Ihren Besuchertag auf Montag oder Freitag. Kommen Sie in den Monaten Juli bis Februar. Kommen Sie rechtzeitig vor den Feiertagen. Nachweis der bestandenen Anglerprüfung oder vergleichbarer Prüfung oder einen Fischereischein oder einen Mitgliedsausweis eines Anglerverbandes aus der Zeit vor dem 30.04.1995 einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung Passbild Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten mit Kopie des Personalausweises des Erziehungsberechtigten (Vorder- und Rückseite) Antragsformular einen Berliner Fischereischein ohne Auflagen innerhalb des Zeitraums von 6 Monaten vor bis 6 Monate nach Ablauf der Gültigkeit, sofern dieser nicht bereits verlängert wurde einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung zusätzlich ein Passbild, falls der Fischereischein bereits einmal verlängert wurde oder über 6 Monate abgelaufen ist Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten Antragsformular Die Gebühr einer einmaligen Verlängerung beträgt die Hälfte der Gebühr einer Neuausstellung. Wurde der Fischereischein bereits einmal verlängert, wird ein neues Dokument ausgestellt. Die Gebühr der Neuausstellung s.o. unter Kosten der Fischereischeine. wird von jedem erhoben, der einen Fischereischein besitzt. Die Marken gelten ein Kalenderjahr und können von jedem frei und in beliebiger Anzahl beim Fischereiamt oder den Fischereiorganisationen oder Angelgerätehändlern erworben werden. Wer seinen Hauptwohnsitz nicht im Land Berlin hat und den Fischereischein eines anderen Bundeslandes besitzt, ist von der Abgabe im Land Berlin befreit. Das Land Berlin muss das Geld aus der Fischereiabgabe , so sagt das Gesetz über den Fischereischein, wiederum zur Information über das Gebiet der Fischerei und die Förderung der Fischbestände verwenden. Es setzt die Mittel insbesondere dafür ein, die Bestände zu regulieren. Dafür werden die Lebens- und Umweltbedingungen der Fische und die Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Fischkrankheiten untersucht und die dazu erforderlichen fischereiwissenschaftlichen Begleituntersuchungen durchgeführt.

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