Die Studie beinhaltet ein Konzept für das Recycling von Sportbooten, Leichtflugzeugen und bestimmten Bedarfsgegenständen in Deutschland. Sie umfasst jeweils qualitative und quantitative Produktbeschreibungen, Demontageprotokolle für unterschiedliche Produktgruppen und ein digitales Konzept, nachdem ein modularer Produktpass mit gezielten Stakeholderinformationen die Kreislaufwirtschaft begünstigt. Es wird vorgeschlagen, diesen Produktpass in der europäischen Sportbootrichtlinie (2013/53/EU) festzuschreiben. Die sachgerechte Aufbereitung fordere zudem Abfallschlüssel für Altprodukte und für Abfälle faserverstärkter Kunststoffe im europäischem Abfallverzeichnis (2001/118/EG). Veröffentlicht in Texte | 93/2023.
Der Windenergieanlagenbestand von ca. 28.000 Anlagen im Jahr 2018 ist eine wichtige Säule der Energiewende. Im deutschlandweiten Durchschnitt gewährleistet die Windenergiebranche inzwischen rund 17 % der Stromversorgung, und der weitere Ausbau ist aus ökologischen und ökonomischen Gründen ein wichtiges strategisches Ziel. Die Branche ist nach wie vor innovativ und nach einem fast dreißigjährigen Technologiewandel stehen nun auch technische und organisatorische Herausforderungen des Rückbaus von Altanlagen bevor. Die Notwendigkeit des Rückbaus, Recyclings und Repowerings wird in den nächsten Jahren deutlich steigen. Vor diesem Hintergrund werden rechtliche Rahmenbedingungen für einen Rückbau erörtert, die vorhandenen Techniken sowie der Entwicklungsbedarf dargelegt und ein Konzept der Organisationsverantwortung entwickelt. Um dabei der Vielfalt der Anlagenmodelle und Standorte gerecht zu werden, ist die enge Kooperation mit Herstellern zweckmäßig. Die konzeptionelle Herausforderung besteht in einer großen technologischen Diversität, so dass nicht ein einziges Rückbaukonzept, welches schematisch in sämtlichen Fällen angewendet wird, entwickelt werden konnte. Vielmehr wurden Maßnahmen empfohlen, welche einerseits den hohen ökologischen Standard der Branche sichern und andererseits weitgehend technologieoffen Entwicklungsmöglichkeiten bieten. Diese Empfehlungen bestehen in der Entwicklung von zwischen Bund und Ländern abgestimmten Leitlinien, Anregungen für die Standardisierung und in der Prüfung von Elementen der Produktverantwortung für die Verwertung von ausgedienten Rotorblättern. Zudem verdeutlicht die Studie, dass die Rückstellungsleistungen, welche im Rahmen der Anlagengenehmigung für den Rückbau erbracht werden, voraussichtlich nicht die vollen Kosten des Rückbaus und Recyclings decken werden. Dieser Umstand ist für Betreiber von Bedeutung und könnte als Anlass für eine Prüfung und Überarbeitung der Berechnungsgrundlagen verstanden werden. Die Studie fasst somit Rahmenbedingungen zusammen und bietet Orientierung für die mit dem Rückbau und Recycling betrauten Betreiber, Unternehmen sowie die überwachenden Behörden. Quelle: Forschungsbericht
Das Recycling von Faserverbundkunststoffen (FVK) ist technisch anspruchsvoll und bedingt die getrennte Erfassung sowie eine aufwendige Demontage. Es findet aktuell in Deutschland kaum statt. Hinzu kommt, dass die derzeitigen Abfallmengen an carbon- und glasfaserverstärkten Kunststoffabfällen (CFK und GFK-Abfälle) gering sind. Das Recycling der ressourceneffizienten Leichtbauwerkstoffe gilt als unwirtschaftlich. Die durchgeführte Marktstudie für Sportboote und Leichtflugzeuge sowie Bedarfsgegenständen aus CFK legt den Verbleib der entsprechenden Altprodukte dar und zeigt, dass die FVK-haltigen Abfälle dieser Produktgruppen sowie teilweise auch die vollständigen Produkte der hochwertigen Verwertung verloren gehen. Das ist von erheblichem ökologischem Nachteil. Eine Bündelung und ein gemeinsames Recycling dieser drei Produktgruppen mit anderen FVK haltigen Abfällen (z.B. Rotorblätter von Windenergieanlagen und bestimmte Bauprodukten) erscheint ökologisch sinnvoll und praktikabel im Sinne einer hochwertigen, schadlosen und wirtschaftlich zumutbaren Abfallverwertung. Vor diesem Hintergrund ist es Ziel dieses Vorhabens, ein Kreislaufkonzept für Sportboote und Leichtflugzeuge sowie Bedarfsgegenständen aus CFK zu entwickeln. Um ein hochwertiges Recycling zu ermöglichen, müssen Bauteile aus FVK separat erfasst werden. Hierzu wurden detaillierte Handlungsanweisungen für die Trockenlegung, Demontage und Zerkleinerung von Sportbooten und Leichtflugzeugen sowie Möglichkeiten zur Sammlung und Rücknahme von CFK-haltigen Bedarfsgegenständen erarbeitet. Das Konzept schließt die systematische Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung ein. Aus Sicht des Umweltschutzes kritische Punkte der Abfallverwertung wurden erkannt, beschrieben und Vorschläge für den sicheren Umgang mit Abfällen erarbeitet. Diese umfassen neben grundlegend wichtigen Empfehlungen zur Verwertung und der Nutzung digitaler Konzepte auch die Berücksichtigung politischer und organisatorischer Instrumente. Die Instrumente umfassen die Einführung von technischen Standards basierend auf den im Rahmen der Studie entwickelten Handlungsanweisungen, die Fortentwicklung bestehender Recyclingverfahren, den digitalen Produktpasses für Sportboote und freiwillige Rücknahmesysteme für CFK-haltige Bedarfsgegenstände. Eine wichtige formale Voraussetzung für die spezialisierte Verwertung ist die Einführung entsprechender Abfallschlüssel, was eine Änderung des Europäischen Abfallverzeichnisses erfordert. Quelle: Forschungsbericht
Im Baubereichen kann sich die Substitution mit biobasierten Werkstoffen positiv auf die Ressourceneffizienz auswirken. Das ist etwa der Fall, wenn Fassaden aus Biokompositen hergestellt werden, wie es im EU-Projekt BioBuild der Fall ist. Hier soll bei der Herstellung der CO2 -Ausstoß um bis zu 50 % im Vergleich zu mit hohem Energieaufwand produzierten Ziegeln oder faserverstärkten Kunststoffen reduziert werden. Das BioBuild-Projekt („High performance, economical and sustainable biocomposite building materials“) hat Biokomposite zum Ziel, die nicht durch Feuchtigkeitsaufnahme und mikrobielle Einflüsse abgebaut werden und Lebensdauern von 40 Jahren erreichen. In der ersten BioBuild-Projektphase wurden Haltbarkeit und Brandverhalten imprägnierter Gewebe aus Flachs, Jute und Hanf getestet. Auch Fügetechniken von Biokompositlaminanten untereinander sowie mit Edelstahlbefestigungen wurden entwickelt. In einem von der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) geförderten Verbundprojekt wurde eine Bioschaumplatte aus Celluloseacetat (CA) für die Gebäudedämmung entwickelt. CA verfügt über vergleichbare mechanische Eigenschaften wie das weitverbreitete Dämmmaterial Polystyrol (PS), zeigt aber Unterschiede beim Erstarren und bei der Schmelzelastizität. Um ein biobasiertes Alternativmaterial zu Polystyrol bereitzustellen, wurde zunächst eine Grundrezeptur von CA mit geeigneten Weichmachern, Füllstoffen und Nukleierungsmittel entwickelt. In einem eigens aufgebauten Extruder wurden die grundsätzliche Schaumfähigkeit von CA nachgewiesen und die Verfahrensparameter optimiert. Anschließend wurden Tests auf immer größeren Extrusionsanlagen und erste Versuche zur Konfektionierung durchgeführt.
Die Oxidierbarkeit und Korrosion von Stahl sind in der Bauindustrie ein großes Problem und schränken die Langlebigkeit von Bauwerken – speziell von Brücken – massiv ein. Glas- und Carbonbewehrungen oxidieren nicht und sind dem Stahl deshalb in Sachen Umwelteinwirkungen voraus. Folgekosten durch Sanierung oder Abriss von korrosionsgeschädigten Bauwerken werden so von vornherein vermieden. Die 2013 gegründete Firma solidian GmbH aus Albstadt mit ca. 240 Mitarbeitenden entwickelt Produkte aus Faserverbundkunststoffen für die Bauindustrie. Neben den positiven Eigenschaften des Textilbetons auf die Lebensdauer, ergeben sich auch umfangreiche Einsparungen im Materialbedarf. So können beispielsweise bis zu 80 % des Betonbedarfs bei Fassadenplatten eingespart werden. Die bessere CO2-Bilanz spiegelt sich auch in der Ver- und Entsorgung wider: Während die deutlich leichteren Platten weniger Beton benötigen und ein geringeres Transportgewicht aufweisen, kann die Textilstruktur durch neuwertige Verfahren auch wiederverwendet werden.
Die C. Cramer, Weberei, Heek-Nienborg, GmbH & Co. KG ist eine der ältesten deutschen Webereien für Industriegewebe und Zulieferer von Geweben in der Luftfahrtbranche. Im Bereich der Gewebe umfasst das Produktportfolio Flächengewichte zwischen 55 und 2.000 Gramm pro Quadratmeter aus Carbon, Aramid und anderen gängigen Verstärkungsfasern in Feinheiten zumeist zwischen 22 und 1600 tex. Ein wichtiger Trend in der Leichtbaubranche ist derzeit die Verwendung von IM-Carbontypen (IM = Intermediate Modulus), da diese eine deutlich bessere Steifigkeit als konventionelle Fasern bieten, und sich das Leichtbaupotential von faserverstärkten Kunststoffen somit noch besser ausschöpfen lässt. Deren Verarbeitung ist jedoch aufgrund des feineren Einzelfilamenttiters besonders herausfordernd, insbesondere für Gewebe mit Flächengewichten unter 400 Gramm pro Quadratmeter. Da mit konventioneller Webtechnik eine Gewebeherstellung in der erforderlichen Gleichmäßigkeit nicht möglich war, wurde von der Firma Cramer gemeinsam mit einem Entwicklungspartner eine Lösung auf Prototypenebene entwickelt, die dann in diesem Vorhaben in eine großtechnische Verfahrenslösung überführt wurde. Ziel des Vorhabens war die Reduzierung des bei der Herstellung von IM-Carbongeweben anfallenden Ausschuss- und Abfallanteils um ca. 72 Prozent von bisher 25 Prozent auf 5 Prozent im Vergleich zur Prototypanlage. Ferner sollte der Energieverbrauch um 10 Prozent gesenkt werden. Im Rahmen des Vorhabens wurde die Anlage im Detail konstruiert, aufgebaut und in Betrieb genommen. Die innovative Anlage hat einen besonders flexibel einstellbaren Prozessablauf, bei dem einzelne Bewegungen und Abläufe individuell aufeinander abgestimmt und exakt auf die Erfordernisse des verarbeiteten Garns und die gewünschte Gewebestruktur einstellbar sind. Über ein umfassendes Überwachungskonzept mittels Sensorik an kritischen Maschinenpunkten konnte zudem eine hohe und fehlertolerante Prozesssicherheit erreicht werden. Um den Erfolg der Umsetzung zu beurteilen, wurde eine repräsentative Gewebemenge produziert, die entstehenden Abfallmengen beim Ein- und Abfahren der Anlage, durch Gewebeausschuss und Kantenabfälle erfasst und mit der bisherigen Prototypanlage verglichen. Zudem wurde der Energieverbrauch erfasst. Anhand dessen konnte die Umweltwirkung für den vorgesehenen großtechnischen Einsatz der Anlage bewertet werden. Auf Basis einer jährlichen Produktionsmenge von 18 Tonnen Gewebe konnte der Gewebeausschuss um 94,9 Prozent, entsprechend 4.303 Kilogramm, und der Energieverbrauch um 69,1 Prozent, entsprechend 21.899 Kilowattstunden gesenkt werden. Es können insgesamt 69,995 Tonnen CO 2 vermieden werden. Damit wurden die angestrebten Ziele deutlich übertroffen. Insbesondere die Vermeidung von Carbonfaser-Abfällen ist dabei als sehr wirkungsvoll zu bewerten, da diese nicht vollwertig recycelt, sondern nur in minderwertiger Form z.B. als Kurzfasern oder als Pulver weiterverwertet werden können oder sogar deponiert werden müssen. Mit der erfolgreichen Inbetriebnahme der innovativen Webmaschine ist der erstmalige großtechnische Einsatz dieser Technik in der Bundesrepublik Deutschland realisiert worden. Das Anlagenkonzept ist auf die Mehrzahl von Webereien in unserem Marktumfeld übertragbar. Branche: Sonstiges verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren Umweltbereich: Ressourcen Fördernehmer: C. Cramer, Weberei, Heek-Nienborg, GmbH & Co. KG Bundesland: Nordrhein-Westfalen Laufzeit: 2018 - 2020 Status: Abgeschlossen
Anlage 18 - Erstellung der Tank codes für spezielle Tanks bzw. Tanks nach den Übergangsvorschriften des ADR mit Festlegung der Verwendung Bemerkung: Tanks sind grundsätzlich nach den Abschnitten 4.3.3 (Klasse 2) oder 4.3.4 (Klasse 1 und 3 - 9) zu kodieren. Nachfolgend werden nur Sonderfälle beschrieben. Beschreibung des Tanks 1. Mineralöltanks 1.1 Tanks, die bis zum 31. Dezember 2001 nach Ausnahme Nummer 6 (S) ohne Flammendurchschlagsicherung im innerstaatlichen Verkehr ausschließlich zur Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, UN 1202 Gasöl und UN 1202 Heizöl (leicht), jeweils mit einem Flammpunkt von 55 °C oder höher verwendet und die innerstaatlich betrieben werden durften. Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung LGBV 1) "Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden". 2. Fahrwegbefreite Tanks nach § 35c der GGVSEB 2.1 Tanks nach § 35c der GGVSEB druckloser Betrieb, Berechnungsdruck von 4 Bar und Druck je Tankabteil geringer ( z. B. 0,25 Bar), mit 4 Bar Dom und Flammendurchschlagsicherung Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung LGBF "Tank entspricht § 35c Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB" 2.2 Tanks nach § 35c der GGVSEB druckloser Betrieb, Berechnungsdruck von 4 Bar und Druck je Tankabteil geringer, mit 4 Bar Dom ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung und ohne Sicherheitsventil, mit Vakuumventil ausgelegt für äußeren Überdruck von ≥ 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung LGBV LGBF "Tank entspricht § 35c Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB" Wenn Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil vorhanden oder nachgerüstet oder Tank explosionsdruckstoßfest 2.3 Tanks nach § 35c der GGVSEB Berechnungsdruck 4 Bar, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von ≥ 0,4 Bar standhalten, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH "Tank entspricht § 35c Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB" 2.4 Tanks nach § 35c der GGVSEB Berechnungsdruck 4 Bar, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung im Tankscheitel, Vakuumventil < 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BN "Tank entspricht § 35c Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB" Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) 3. Tanks für Reinigungszwecke (nur zum Zwischenlagern während der Tankreinigung) 3.1 mit Baumusterzulassung Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung LGBV 1) "Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden". 4. Silotanks 4.1 mit Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil ≤ 0,05 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung SGAN S1,5AN S2,65AN 4.2 Tanks, die vor 2003 gebaut wurden: ohne Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil ≤ 0,05 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung SGAN S1,5AN S2,65AN "Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.20 ADR" "Verwendung wie SGAH " 4.3 Tanks, die nach 2003 gebaut wurden: ohne Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil ≤ 0,05 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung SGAN S1, 5AN S2, 65AN Kein Transport von Stoffen, die eine "H"-Codierung erfordern, möglich! 4.4 für äußeren Überdruck von ≥ 0,05 Bar gebaut ohne Sicherheitsventil, mit Vakuumventil ≥ 0,05 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung SGAH, S4AH Hinweis: Nur für Stoffe der VG II und III. 5. Tanks mit Mindestberechnungsdruck 4 Bar (Chemietanks) 5.1 mit Sicherheitsventil am Tank mit Vakuumventil < 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BN Hinweis: Ohne Vakuumventil mit Flammendurchschlagsicherung oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) 5.2 Tanks, die vor 2003 gebaut wurden: ohne Sicherheitsventil mit Vakuumventil < 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BN "Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.3.20 ADR" "Verwendung wie L4BH" Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) 5.3 Tanks, die nach 2003 gebaut wurden: ohne Sicherheitsventil mit Vakuumventil < 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BN Kein Transport von Stoffen, die eine "H"-Codierung erfordern, möglich! Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) 5.4 ohne Sicherheitsventil mit Vakuumventil ≥ 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR) 5.5 mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmesser zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil und Vakuumventil ≥ 0,21 Bar Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3/6.8.2.2.10 ADR) 5.6 ohne Sicherheitsventil, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von ≥ 0,4 Bar standhalten Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH 5.7 mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmesser zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von ≥ 0,4 Bar standhalten Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH Hinweis: Sicherheitsventil, Berstscheibe, Druckmesser nach Absatz 6.8.2.2.10 ADR 6. Saug-Druck-Tanks für Abfälle 6.1 nach ehemaliger Ausnahme Nummer 63 in Verbindung mit TRT 011 ohne Sicherheitsventil, Berstscheibe oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen am Tank Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH "Ausnahme 22 GGAV " "Saug-Druck-Tank für Abfälle" 6.2 nach ehemaliger Ausnahme Nummer 63 in Verbindung mit TRT 011 mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmesser zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil nachgerüstet Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH "Saug-Druck-Tank für Abfälle" 6.3 Saug-Druck-Tanks für Abfälle, die nach dem 01. Januar 1999 gemäß Anhang B.1e gebaut worden sind, mit Sicherheitsventil und vorgeschalteter Berstscheibe Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4AH "Saug-Druck-Tank für Abfälle" Bemerkung: Ab 01. Januar 2003 gilt nach Unterabschnitt 4.5.1.1 ADR: "Verwendung auch für die Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR der Tankcode L4BH zugeordnet ist" 6.4 Saug-Druck-Tanks für Abfälle, die nach dem 01. Januar 1999 gemäß Kapitel 6.10 ADR gebaut worden sind, mit drei unabhängigen Verschlüssen (z. B. innere und äußere Absperreinrichtung und Schraubkappe) Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4BH "Saug-Druck-Tank für Abfälle" 6.5 Saug-Druck-Tanks für Abfälle, die nach dem 01. Januar 1999 gemäß Kapitel 6.10 ADR mit zwei unabhängigen Verschlüssen (z. B. äußere Absperreinrichtung und Schraubkappe) gebaut worden sind Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung L4AH "Saug-Druck-Tank für Abfälle" Bemerkung: Ab 01. Januar 2003 gilt nach Unterabschnitt 4.5.1.1 ADR: "Verwendung auch für die Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR der Tankcode L4BH zugeordnet ist" 7. Tanks aus Kunststoffen 7.1 Tank aus glasfaserverstärktem Kunststoff nach ehemaliger Ausnahme 26 (jetzt Ausnahme 9) Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung Codierung nach Abschnitt 4.3.4 ADR "Verwendung nach Ausnahme 9 GGAV, nur im innerstaatlichen Verkehr" Bemerkung: Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt 9) durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen 7.2 Tanks aus verstärkten Kunststoffen nach Anhang B.1c ADR Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung Codierung nach Abschnitt 4.3.4 ADR "Tank unterliegt der Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.40 ADR 2009" Bemerkung: Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt 9) durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen 7.3 Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen ( FVK -Tanks) nach Kapitel 6.9 ADR Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR: Tankcode Verwendung Codierung nach Abschnitt 4.3.4 ADR Bemerkung: Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt 9) durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen 1) Tanks, die im grenzüberschreitenden Verkehr betrieben werden und alle Tanks, die nach dem 31. Dezember 2001 in Verkehr gebracht wurden, müssen mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sein. Codierung LGBF. Stand: 29. August 2023
§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks (1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung, die für die Durchführung der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm DIN EN ISO / IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen, sind zuständig für die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR / RID , festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3 und Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5 ADR/RID und ortsbeweglichen Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen ( FVK -Tanks) nach Absatz 6.9.2.6.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.7.2.18 ADR/RID und festverbundenen Tanks und Aufsetztanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) nach Unterabschnitt 6.13.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung; die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfungen der Tankkörper und der Ausrüstungsteile von ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR/RID, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8 sowie Kapitel 6.8 in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR/RID und faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach den Kapiteln 6.9 ADR/RID und 6.13 ADR; Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3 und 6.7.2.10.1 ADR/RID und Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 7 ADR – jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung – sowie nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 7 RID im Einvernehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt, sowie nach den Absätzen 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und Absatz 6.8.5.2.2 ADR/RID; die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnitten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 sowie für nicht vorgeschriebene informelle Änderungen oder Ergänzungen in Nummer 11 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR; die Baumusterprüfung und die getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen für Tanks nach den Absätzen 6.8.2.3.1 Satz 2 und 6.8.2.3.2 Satz 9, für die in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 ADR/RID eine Norm aufgeführt ist die Prüfung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID und die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung an einer getrennt zugelassenen Bedienungsausrüstung für Tanks nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID; 7. die Überwachung der Herstellung nach Unterabschnitt 1.8.7.3 ADR/RID und 8. die Inbetriebnahmeüberprüfung nach Unterabschnitt 1.8.7.5 ADR/RID. Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe b, und Nummer 5, 6 und 7 gilt nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen. Für alle vorgenannten Aufgaben nach Kapitel 6.7 ADR/RID sind auch die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung zuständig, die nicht nach der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert, aber von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 GGVSee als Prüfstelle anerkannt sind. (2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr richtet einen Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen Stellen nach Absatz 1 und § 9 und der nationalen Akkreditierungsstelle sowie den Baumusterzulassungsbehörden nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g bis l und § 15 Absatz 1 Nummer 10 ein, an dem die vorgenannten Behörden und Stellen teilnehmen müssen. Stand: 05. Juli 2023
In vielen Branchen, u.a. im Automobilbau, in der Medizintechnik, im Maschinenbau und in der Luftfahrt, können Energie und CO₂-Emissionen und damit Betriebskosten durch Leichtbautechnik eingespart werden. Der teuren Herstellung des Werkstoffs kann nun durch die Verwendung von Recyclingmaterial zur Herstellung der faserverstärken Kunststoffe begegnet werden.
Im Leichtbau ist das Verbinden zweier unterschiedlicher Werkstoffe wie das Fügen von Metallen mit Kunststoffen gängige Praxis. Ein häufig eingesetztes Fügefahren ist das Kleben, welches jedoch recht aufwendig in der Durchführung ist. Schrauben und Nieten generieren höheres Gewicht. Zudem können Bohrvorgänge die Materialstruktur schädigen. Dies trifft insbesondere bei faserverstärkten Kunststoffen auf. Am Institut für Werkzeugmaschinen und Betriebswissenschaften (iwb) der TU München entwickelte man für themoplastische, also schmelzbare Kunststoffe, ein Verfahren, das diese mit Metallen hochfest ineinanderfügt. Dazu wird auf der Metallseite dessen Oberfläche durch Laserstrahlung strukturiert. Das Hauptziel bei der Laserstrukturierung ist die Erzeugung einer derartigen Oberflächenstruktur, die zu einer sehr hohen Festigkeit des Kunststoff-Metall-Verbundes führt. Die dabei entstehenden Rillenmuster im Metall liegen im Größenbereich von Nano- bis Millimetern. So eignen sich wenige Zehntelmillimeter tiefe Strukturen besonders für faserverstärkte Kunststoffe mit Kurzfasern. Endlosfaserverstärkte Kunststoffe hingegen verbinden sich gut mit Metall, wenn mit gepulsten Lasersystemen strukturiert wird. Für den Fügeprozess selbst muss der Kunststoff erhitzt werden, damit er in die laserstrukturierten Hohlräume des Metalls fließt und nach dem Abkühlen stabil mit dem Metall verbunden ist.
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