Im Grossen Moor bei Gifhorn wurden umfangreiche Vernaessungsmassnahmen durchgefuehrt mit dem Ziel eine bodenebene Vernaessung der abgetorften Bereiche zu erreichen. Zur Kontrolle der pflanzensoziologischen Entwicklung durch die Vernaessung wurden Transsekte in den Versuchsflaechen angelegt und waehrend 2 Vegetationsperioden die Veraenderungen aufgenommen. Parallel zu den laufenden Beobachtungen des Wasserstandes wurden ueber 2 Jahre pH-Wert-Messungen vorgenommen. Ueber ein Jahr wurden Niederschlags- und Klimamessungen durchgefuehrt, deren Werte mit denen benachbarter meteorologischer Stationen verglichen werden sollen. Stichprobenartig wurden Temperaturen der bodennahen Luftschichten als Lebensraum der Kueken des Birkhuhns erfasst. Laufende Telemetrierungsarbeiten und die Bestimmung der vom Birkwild bevorzugt aufgesuchten Bereiche erlauben erste Aussagen ueber die fuer das Birkhuhn wichtige Gliederung der Landschaft. Ergaenzend zu den durch die Telemtrierungsarbeiten gewonnenen Erkenntnisse werden Beobachtungen aus verschiedenen Mooren Niedersachsens in denen Restbestaende des Birkhuhns vertreten sind, aufgenommen.
Sauerstoffverbrauch und mitochondriale Atmungsaktivitaet verschiedener Gewebe koennen als Kenngroessen des konstitutionellen Leistungsniveaus von Tieren dienen.Das Forschungsvorhaben soll Zusammenhaenge zwischen dem embryonalen Energiemetabolismus und dem Leistungsvermoegen im adulten Stadium aufzeigen. Das Interesse gilt insbesondere den Zusammenhaengen mitVitalitaet, Lege- und Mastleistung von Huehnern und Fasanen, aber auch den Beziehungen zu genetisch fixierten Verhaltensmerkmalen bei Japanischen Wachteln. Schliesslich dienen die Studien der Etablierung eines Systems zur Evaluierung der Einwirkung externer, chemischer und physikalischer Noxen toxikologischer und produktionstechnischer Natur auf den Gefluegelembryo. Die Untersuchungen werden an Bruteiern von Huehnern, Fasanen und Japanischen Wachteln durchgefuehrt. Die Erfassung des embryonalen Sauerstoffverbrauchserfolgt mit Hilfe einer eigens hierfuer entwickelten Variante der polarographischen Sauerstoffmessung mittels Clark- Zellen. Die Ergebnisse zeigen signifikante Zusammenhaenge zwischen embryonalem Sauerstoffverbrauch und den Schlupfraten, sowie den zu erwartenden Legeleistungen der adulten Tiere. Auch ein Zusammenhang mit genetisch determinierten Verhaltensmerkmalen bei Japanischen Wachteln konnte nachgewiesen werden. Moegliche Anwendungsbereiche der Methodik liegen in einer vorgezogenen und verkuerzten Leistungspruefung fuer Legehennen. Diese Moeglichkeit wird derzeit ueberprueft. Darueber hinaus laesst das System Moeglichkeiten zur Beurteilung chemisch- physikalischer Noxen und zur Optimierung von Produktionstechniken erwarten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Inhalt des Jagdrechts (1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. (3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten. (4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. (5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen. (6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
Aus aktuellem Anlass weisen das Landesuntersuchungsamt und das rheinland-pfälzische Umweltministerium darauf hin, dass die ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut eine saisonale Influenza-Impfung unter anderem auch für Menschen empfiehlt, die privat oder beruflich bedingt regelmäßig oder direkten engen Kontakt mit Schweinen, Geflügel sowie Wildvögeln und Robben haben. Dies betrifft neben Nutztierhalterinnen und Nutztierhaltern auch Menschen, die am Schlachthof, in Zoos oder in tierärztlichen Praxen arbeiten. (siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 29 vom 17.7.2025 ) Neben dem persönlichen Schutz tragen Menschen, die einen engen Umgang mit Tieren haben, auch eine besondere Verantwortung gegenüber der Bevölkerung. Hochpathogene aviäre Influenza A-Viren werden in den letzten Jahren nicht nur bei Geflügel, sondern zunehmend auch bei Säugetieren (u. a. Nerze, Füchse, Katzen und Robben) nachgewiesen. Personen mit häufigem direktem Kontakt zu potentiell infizierten Tieren können sich unter ungünstigen Umständen gleichzeitig mit humanen sowie zoonotischen Influenzaviren anstecken. Bei solch einer seltenen, aber möglichen Koinfektion kann es zur genetischen Mischung und Veränderungen der Viren kommen. Hierbei könnten neue Influenzaviren mit pandemischem Potential entstehen. Neben Geflügel sind auch Schweine im Fokus. In der deutschen Schweinepopulation ist beispielsweise das Influenza A-Virus weit verbreitet. Dort können sich verschiedene Influenzastämme mischen. Vor diesem Hintergrund gilt es zu verhindern, dass sich Schweine mit saisonalen Influenzaviren des Menschen anstecken (Anthropozoonose) und neue Viren entstehen. Durch eine saisonale Grippeimpfung der Tierhalter/Tierbetreuer soll dieses Risiko minimiert werden. Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Pandemie ist die schützende Impfung vor saisonaler Influenza eine Vorsorgemaßnahme neben dem gesenkten Krankheitsrisiko und krankheitsbedingten Ausfällen. Hierbei ist jedoch wichtig hervorzuheben, dass eine saisonale Influenza-Impfung nicht vor einer Infektion durch tierpathogene Influenzaviren schützt, so dass ein persönlicher Schutz vor Infektion beim Umgang mit kranken Tieren oder totem Wildgeflügel dringend angeraten wird. Die Umsetzung der Indikationsimpfempfehlung liegt in den Betrieben beim zuständigen betriebsärztlichen Dienst bzw. im Privaten bei den hausärztlichen Praxen.
Landwirtschaftlich extensiv genutzte Flaechen haben fuer verschiedene Vogelarten unersetzliche Bedeutung; z.B. fuer die stark gefaehrdeten Vogelarten. Der Wachtelkoenig, eine europaweit stark gefaehrdete Vogelart, hat viele seiner bedeutendsten Vorkommen in Deutschland in Gebieten, in denen nationale oder internationale Naturschutzvorhaben durchgefuehrt wurden oder werden (Naturschutzgrossvorhaben), F+E-Vorhaben, Life-Projekt). In fuenf dieser Projektgebiete sollen die Wachtelkoenigbestaende hinsichtlich ihrer Biologie, ihres Bruterfolges und ihrer Raumnutzung genau untersucht werden. Dabei werden gleichzeitig naturschutzrelevante Daten ueber andere europaweit gefaehrdete Wiesenvogelarten sowie (Im NP Unteres Odertal) den ebenfalls in Europa prioritaeren Seggenrohrsaenger erfasst. Aus den Ergebnissen sind Anforderungen an eine ideale 'wachtelkoenigfreundliche' Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flaechen (insbesondere Feuchtwiesen) abzuleiten, die dann in einem zweiten Schritt mit den allgemeinen Zielen und Massnahmen der Naturschutzvorhaben (Pflege- und Entwicklungsplanung) abzugleichen sind. Angestrebt werden allgemeingueltige Richtlinien fuer eine nachhaltige Flaechenbewirtschaftung, die die Erhaltung des Wachtelkoenigs ebenso gewaehrleistet wie die Erreichung anderer Naturschutzziele. Neben der Optimierung der Pflege- und Entwicklungsmassnahmen sollen anhand der nationalen und internationalen Naturschutzvorhaben auch die Kosten und Gewinnverluste abgeschaetzt werden, die eine artenschutzgerechte Flaechenbewirtschaftung gegenueber der gaengigen landwirtschaftlichen Praxis verursacht.
<p><p>Im Gegensatz zum Schlachtvorgang, der unter höchsten Hygienestandards stattfindet, wird Wild in freier Natur <a href="/start-landesforsten-rheinland-pfalz/service/glossar#c1552">erlegt</a> und häufig auch dort bereits ausgeweidet. Hierbei kann es unter Umständen zur Verletzung der inneren Verdauungs-Organe wie beispielsweise Magen und Darm kommen.</p><p>Im Falle einer Nachsuche ist zudem mit zeitlichen Verzögerungen in der Versorgung des Tieres zu rechnen. Infolge dessen ist im Vergleich mit geschlachteten Haustieren bei erlegtem Wild stets von einem geringeren Ausblutungsgrad und höherem Anfangskeimgehalt des Fleisches auszugehen.<br> Diese ungünstigere Ausgangslage erfordert eine besonders sorgfältige Hygiene bei der Gewinnung und bedingt eine kürzere Haltbarkeit des frischen Wildfleisches von günstigsten Falles 3 Wochen sowie ein höheres Risiko des Verderbs.</p><p>Daher sollte zum Beispiel auf die Herstellung von Hackfleisch aus Wildbret verzichtet werden, wenngleich dies grundsätzlich möglich ist. Auch wird aus diesen Gründen von einer Fleischreifung unter Vakuum dringend abgeraten.<br> Die Gewinnung von hochwertigem Wildbret, wie Wildfleisch in der Fachsprache heißt, setzt gute Kenntnisse der Wildkrankheiten und der biologischen und biochemischen Abläufe im Wildbret voraus!</p><p>Wie im Umgang mit allen anderen Lebensmitteln gilt der Grundsatz:</p><p><strong>Wenn die erforderlichen Hygienemaßnahmen eingehalten werden, ist Wildfleisch ein absolut hochwertiges Lebensmittel und ein Genuss.</strong></p></p><p>Wildbrethygiene</p><p><p>Grundsätzlich unterliegt erlegtes Wild der amtlichen Fleischuntersuchung!<br> Ausnahmen können gemacht werden, wenn keine Merkmale festgestellt wurden, die das Fleisch als bedenklich für den Mensch erscheinen lassen (Begutachtung durch den Erleger vor und nach dem Schuss).</p><p>In geringen Mengen darf unbedenkliches Wildfleisch unmittelbar nach dem Erlegen an nahegelegene be- und verarbeitende Betriebe zur Abgabe an den Verbraucher, zum Verzehr an Ort und Stelle oder zur Verwendung im eigenen Haushalt geliefert werden.<br> Auch darf unbedenkliches Wildfleisch zum eigenen Verbrauch verwendet oder an einzelne Personen abgegeben werden.</p>Untersuchungspflicht auf Trichinen<p>Ungeachtet der oben genannten Ausnahmen bezüglich der amtlichen Fleischuntersuchung müssen Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse und andere fleischfressende Tiere, die Träger von Trichinen sein können, ausnahmslos auf Trichinen untersucht werden, wenn das Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll.</p><p>Bei der Vermarktung von Wildbret durch den Jäger selbst müssen die Anforderungen der Lebensmittelhygieneverordnung eingehalten werden. Dies gilt für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln.</p>Allgemeine Anforderung<p>Lebensmittel dürfen keiner nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt sein. Das heißt: keinerlei Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit durch zum Beispiel: Mikroorganismen, Tiere, Temperaturen, Gerüche, Abfälle, oder ungeeignete Behandlungsverfahren.</p>Exemplarische Anforderungen an Betriebsstätten<ul><li>gute Hygienepraxis (Reinigung, Desinfektion)</li><li>geeignete Temperaturen</li><li>Sauberkeit, Instandhaltung</li><li>Waschgelegenheit, Toiletten</li><li>Warm- und Kaltwasser</li><li>Ausreichend Belüftung und Beleuchtung</li><li>Dem Zweck ausreichend angelegte Abwasseranlagen</li><li>Umkleidemöglichkeiten</li></ul>Exemplarische Anforderungen an Räume<ul><li>Fußböden wasserundurchlässig, leicht zu reinigen, angemessene Ableitung des Abwassers</li><li>Wände glatt, wasserundurchlässig, abwaschbar</li><li>Decken ohne Schimmel, keine Materialablösungen</li><li>Gegenstände müssen leicht zu reinigen sein und instandgehalten werden </li></ul>Exemplarische Anforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln und an das Personal<ul><li>verunreinigte Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden</li><li>Kühltemperaturen müssen überwacht werden</li><li>Schädlingsbefall ist zu kontrollieren</li><li>Lebensmittelabfälle müssen in getrennten Räumen oder in verschließbaren Behältern gelagert werden </li><li>Abfälle dürfen für Schädlinge nicht zugänglich sein</li><li>Personen, die Lebensmittel behandeln oder in Verkehr bringen, haben ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit zu halten (angemessene Kleidung, keine Infektionen)</li></ul></p><p><p>Es darf nur gesundes Wild in Verkehr gebracht werden.<br><br> Bereits vor dem Schuss und beim anschließenden Ausweiden (Ausnehmen) des erlegten Wildes ist auf das Vorhandensein bedenklicher Merkmale zu achten.</p>Bedenkliche Merkmale sind insbesonderebei Haarwild:<ul><li>Abnormes Verhalten und Störung des Allgemeinbefindens</li><li>Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache bei Fallwild</li><li>Geschwülste oder Abszesse, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder in der Muskulatur vorkommen</li><li>Schwellung der Gelenke oder der Hoden, Hodenvereiterung, Leber- oder Milzschwellung , Darm- oder Nabelentzündung</li><li>Fremder Inhalt in den Körperhöhlen, insbesondere Magen- und Darminhalt oder Harn, wenn Brust- oder Bauchfell verfärbt sind</li><li>Erhebliche Gasbildung im Magen- und Darmkanal mit Verfärbung der inneren Organe</li><li>Erhebliche Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch</li><li>Offene Knochenbrüche, soweit sie nicht unmittelbar mit dem Erlegen im Zusammenhang stehen</li><li>Erhebliche Abmagerung oder Schwund einzelner Muskelpartien</li><li>Frische Verklebungen oder Verwachsungen von Organen mit Brust- oder Bauchfell</li><li>Sonstige erhebliche sinnfällige Veränderungen außer Schussverletzungen, wie zum Beispiel: stickige Reifung</li></ul>bei Federwild:<ul><li>Abnormes Verhalten und Störungen des Allgemeinbefindens</li><li>Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache bei Fallwild</li><li>Geschwülste oder Abszesse, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder in der Muskulatur vorkommen</li><li>Geschwülste und Wucherungen im Kopfbereich oder an den Ständern</li><li>Verklebte Augenlider, Anzeichen von Durchfall, insbesondere im Bereich der Kloake sowie</li><li>Verklebungen und sonstige Veränderungen der Befiederung, Haut- und Kopfanhänge sowie der Ständer</li><li>Schwellungen der Leber oder der Milz, Entzündung des Herzens, des Darmes, des Drüsen- und Muskelmagens</li><li>Schwellung der Gelenke, erhebliche Abmagerung oder Schwund einzelner Muskelpartien</li><li>Erhebliche Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch</li><li>Sonstige erhebliche sinnfällige Veränderungen außer Schussverletzungen, wie zum Beispiel: stickige Reifung</li></ul><p>Vom Schuss bis zum Verkauf des Wildfleisches ist nach den allgemeinen Grundsätzen einer guten Hygienepraxis zu verfahren, indem man dem generellen Grundsatz folgt, mögliche nachteilige Einflüsse und Gefahren für das Lebensmittel und damit für den Menschen zu minimieren.</p><p>Der Schuss soll möglichst sofort töten und so platziert sein, dass das Tier ausblutet. Es ist unverzüglich auszuweiden! Sofern möglich, geschieht dies am besten in der Wildkammer unter kontrollierten Bedingungen. Wenn der Abtransport zügig erfolgt, ist der Zeitverzug hygienisch hinnehmbar. Zum Ausweiden sollte das Tier an den Hinterbeinen aufgehängt werden. Verschmutzte Fleischteile sind sofort mit Trinkwasser zu reinigen oder großzügig herauszuschneiden. Die Hauptschlagadern müssen im Interesse einer optimalen Ausblutung geöffnet werden. Beim Vorliegen eines oder mehrerer bedenklicher Merkmale besteht Untersuchungspflicht unabhängig davon, ob das Wild an andere abgegeben oder im eigenen Haushalt verzehrt werden soll. Hierfür ist der Wildkörper und veränderte innere Organe bereitzustellen.</p><p>Im weiteren Verlauf ist das Wild luftig und kühl aufzubewahren, so dass es zunächst ohne aktive Kühlung abtrocknet. Zur Vermeidung von Pilzbefall kein nasses oder auch nur feuchtes Wildbret in die Kühlung geben! Im Allgemeinen sollte Wild in den ersten 18 Stunden ohne aktive Kühlung abtrocknen. Nach dieser Zeit sollten etwa 18 Grad Celsius im Innersten der Muskulatur vorliegen. Im Winter muss dies in einem entsprechend temperierten Raum stattfinden.</p><p>Es folgt langsames und gleichmäßiges Herunterkühlen des Wildkörpers in der Decke auf eine Kerntemperatur von 7 Grad Celsius bei Schalenwild und 4 Grad Celsius bei Hasenartigen und Federwild.</p><p>Nach der ersten Woche sollte die Kühlhaustemperatur bei Schalenwild auf 4 Grad Celsius abgesenkt werden. </p></p><p><p>Die Reifung des Wildbrets erfolgt unter Kühlhausbedingungen. Sie dauert je nach hygienischer Ausgangssituation bei:</p><ul><li>Schalenwild 4 bis 21 Tage</li><li>Hasenartigen 4 bis 10 Tage</li><li>Federwild 1 bis 2 Tage</li></ul><p>Eine Fleischreifung ist nicht vorzusehen, wenn das Wildbret zur Wurstherstellung verwendet, das heißt zerkleinert werden soll.</p><p>Sie läuft in <strong>zwei Phasen</strong> ab.</p><p>In der 1. Phase wird das Glycogen (Kohlehydrat) der Muskulatur ohne Sauerstoffzufuhr in Muskelarbeit umgewandelt. Die entstehende Muskelanspannung stellt sich als Totenstarre dar. Hierbei entsteht Milchsäure und der PH-Wert lirgt bri etwa 5,2 bis 5,5 . Dieser Vorgang dauert etwa 72 Stunden. Das Wasserbindungsvermögen des Wildbrets ist schlecht. Beim Zubereiten (Erhitzen) würde die muskeleigene Flüssigkeit (Fleischsaft) austreten. In den ersten 3 Tagen liegt also ein unreifes Stück Fleisch vor.</p><p>In der 2. Phase zerstören muskeleigene Enzyme (Biokatalysatoren) die innere Struktur der Muskeln. Sie zerlegen das Innere der Muskelzellen und das Bindegewebe (Häutchen), welches die Muskelbestandteile umgibt. Die Folge ist, dass sich die Totenstarre wieder löst und der PH-Wert steigt wieder an. Jetzt werden alle für die Wildart typischen Geschmacksstoffe frei und das Fleisch wird zart.</p><p>Die Dauer der Fleischreifung ist von Temperatur, Feuchtigkeit und Ausblutungszustand abhängig. Auf ausreichend Sauerstoffzufuhr ist zu achten (Umluft).</p><p>Nach Abschluss des Reifevorganges wird das Wild enthäutet und zerlegt und anschließend zum sofortigen Verzehr (innerhalb maximal 3 Tage) verkauft oder vakuumiert und sogleich eingefroren. In diesem Zustand kann Schwarzwild und Flugwild bis zu 6 Monaten, übriges Schalenwild bis zu 12 Monaten gelagert werden. <strong>Keinesfalls sollte die Kühlung und Reifung unter Vakuumbedingungen stattfinden (anaerober Verderb).</strong> Das heißt, das man nicht nach dem Erlegen sofort vakuum-verpacken sollte!</p><p>Während der Reifung ist auf Anzeichen von Verderb zu achten. Verderb ist immer sinnfällig: durch Geruch, Farbveränderung oder Konsistenz (schmierig).</p><p>Die maximale Haltbarkeit von 21 Tagen erreicht man nur, wenn die Wildversorgung und der Fleischreifeprozess nach den genannten Kriterien ablaufen. Gegebenfalls ist das Wildbret zu einem früheren Zeitpunkt weiter zu behandeln (Einfrieren; Zubereiten), um es nicht verderben zu lassen. Dabei ist zu beachten, dass Wildbret mit einer Abhängzeit von weniger als 5 Tagen als qualitativ nicht besonders hochwertig betrachtet werden kann.</p></p><p><p>Es gelten die Normen in der jeweiligen aktuellen Fassung. </p><ul><li>Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849)</li><li><a href="/nutzen/wild-jagd/jagdliche-regelungen/gesetzliche-vorschriften">Landesjagdgesetz</a> vom 9. Juli 2010 (GVBl. 2010, S. 149)</li><li>Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung)<br><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2002R0178:20080325:de:PDF">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2002R0178:20080325:de:PDF</a></li><li>Verordnung (EG) Nr. 852/2004<br><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:139:0001:0054:de:PDF">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:139:0001:0054:de:PDF</a></li><li>Verordnung (EG) Nr. 853/2004<br><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:139:0055:0205:DE:PDF">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:139:0055:0205:DE:PDF</a></li><li>Verordnung (EG) Nr. 854/2004*<br><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:139:0206:0320:DE:PDF">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:139:0206:0320:DE:PDF</a></li><li>Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 (Trichinenuntersuchung)<br><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:338:0060:0082:DE:PDF">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:338:0060:0082:DE:PDF</a></li><li>Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)<br><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/">www.gesetze-im-internet.de/lfgb/</a></li><li>Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV)<br><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/lmhv_2007/">www.gesetze-im-internet.de/lmhv_2007/</a></li><li>Tierische Lebensmittel Hygieneverordnung (Tier-LMHV)<br><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tier-lmhv/">www.gesetze-im-internet.de/tier-lmhv/</a></li><li>Tierische Lebensmittelüberwachungsverordnung (Tier-LMÜV)<br><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tier-lm_v/">www.gesetze-im-internet.de/tier-lm_v/</a></li><li>Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2198)<br><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/prodhaftg/gesamt.pdf">www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/prodhaftg/gesamt.pdf</a></li><li>Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) BGBl. I 2000, S. 1045 in Kraft seit 1. Januar 2001; Nachfolgeregelung zum Bundesseuchengesetz (BSeuchG)<br><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ifsg/gesamt.pdf">www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ifsg/gesamt.pdf</a></li><li>Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) vom 11. Juli 1969 (BGBl. I 1969, S. 759)</li><li>11. Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I 1988, S. 1657)</li></ul><p>* Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004, die Tier-LMÜV und einschlägige allgemeine Verwaltungsvorschriften sind durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden zu beachten.</p></p>
In dem Teilprojekt wird die Wirbeltierfauna incl. Avifauna umfassend erfasst und hinsichtlich ihrer Habitatentwicklung beschrieben. Als Leitarten werden Arten der halboffenen bzw. offenen Lebensräume (Lerche, Neuntöter, Hase, Rebhuhn, Rehwild) untersucht. Basierend auf einem Zielartenkonzept werden Vorschläge für einen naturschutzfachlich begründeten Massnahmenplan erarbeitet. Die avifaunistischen Untersuchungen werden durch die Orinitologen Lucan und Nitsche bearbeitet.
In einer auf drei Jahre ausgelegten Studie mit Beginn im April 1998 wird die Raumnutzung verschiedener Säugetier- und Federwildarten im Bereich von Windkraftanlagen untersucht. Dazu wurden drei verschiedene Untersuchungsgebiete mit in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen in Niedersachsen ausgewählt, die mit jeweils zwei Kontrollflächen hinsichtlich der Themenstellung verglichen werden. Die Untersuchungen sollen eine tendenzielle Aussage über potentielle Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Raumnutzung verschiedener Tierarten, vorwiegend Säuger, ermöglichen.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 28 |
| Land | 5 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 26 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 6 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 5 |
| offen | 27 |
| unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 31 |
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|---|---|
| Boden | 18 |
| Lebewesen und Lebensräume | 33 |
| Luft | 13 |
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