<p>Dieser Datensatz beinhaltet den Umriss der städtischen Umweltzone Münster in verschiedenen maschinenlesbarem Formaten.</p> <p>Nur Fahrzeuge mit grüner Umweltplakette dürfen in der Umweltzone fahren.</p> <p>Die Umweltzone existiert seit 1. Januar 2010 und umfasst Münsters Stadtkern: Sie wird unter anderem im Norden von der Münzstraße, im Osten von der Eisenbahnstraße, im Süden von der Moltkestraße und im Westen vom Schlossplatz begrenzt.</p> <p>Basis für die Einrichtung der Umweltzone ist der von der Bezirksregierung Münster unter Beteiligung des Landesamtes für Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, betroffenen Fachstellen der Stadtverwaltung Münster sowie Interessenverbänden erstellte "Luftqualitätsplan Münster 2009".</p>
Vereinfachtes Verfahren Wechselsammelbehälter nach § 46 StVO i.V.m. § 13 BerlStrG Sondernutzung des öffentlichen Straßenlands Ausführungsvorschriften zu § 127 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes – geringfügige bauliche Maßnahmen Verkehrsrechtliche Anordnungen (Verkehrsmanagement) Umweltzone – Stufe 2 Parkraumbewirtschaftung (Handwerkerparkausweis) Luftverkehr: Bauvorhaben / Kräne Kampfmittel Online-Formular Vereinfachtes Verfahren Wechselsammelbehälter nach § 46 StVO i.V.m. § 13 BerlStrG Online-Formulare Antrag auf Baustelleneinrichtungsflächen nach § 11 (3) Berliner Straßengesetz Erläuterung: Mit diesem Formular können Sie Sondernutzungserlaubnisse für Flächen zur Einrichtung von Baustellen beantragen. Es muss sich dabei um Flächen des öffentlichen Straßenlandes handeln, auf die Sie zur Durchführung Ihrer baulichen Maßnahme angewiesen sind. Bitte beachten Sie, dass nur der Bauherr den Antrag stellen darf! (§ 11 Abs. 11 des Berliner Straßengesetzes). Die ausführende Firma kann unter Vorlage einer Vollmacht des Bauherrn die Erlaubnis beantragen. Sie erhält den Bescheid übersandt, wenn sie vom Bauherrn entsprechend zum Empfang der Sondernutzungserlaubnis legitimiert worden ist. Andernfalls wird der Bescheid ausschließlich an den Sondernutzer (Bauherrn) übersandt. Weitere Informationen Antrag auf Sondernutzungen oder Provisorische Gehwegüberfahrt nach § 11 bzw. § 9 (4) des Berliner Straßengesetzes Erläuterung: Mit diesem Formular können Sie temporäre oder dauerhafte Sondernutzungserlaubnisse für solche Sondernutzungen des öffentlichen Straßenlands beantragen, die keine Inanspruchnahmen von Verkehrsflächen zur Einrichtung von Baustellen betreffen. (z.B. Apotheken- und Fahnenmaste, Fundamente, Betonsockel, Großflächenwerbeanlagen, Erker, Balkone, etc. oder Baugerüste, Kranschwenkbereiche, temporäre Freileitungen, Lichterketten, Ausschmückungen oder Beflaggungen etc.) Weitere Informationen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO i.V.m. § 13 BerlStrG (ausgenommen vereinfachtes Verfahren – Wechselsammelbehälter) Erläuterung: Mit diesem Formular können Sie Ausnahmegenehmigungen für das Aufstellen von Infoständen, das Aufstellen von Großwerbetafeln für Wahlen, das Herausstellen von Stehtischen, Tischen und Stühlen, Waren oder sonstigen Gegenständen, für die Materiallagerung und für den Straßenhandel beantragen, für die Sie öffentliches Straßenland in Anspruch nehmen möchten. Weitere Informationen Online-Formulare Anzeige zum Verlegen und Ändern von Telekommunikationslinien Aufgrabemeldung/Baubeginnanzeige Fertigstellungsanzeige Weitere Informationen Online-Formular Antrag auf Verkehrseinschränkungen aufgrund von Arbeitsstellen Mit diesem Formular können Unternehmen für Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, bei den Berliner Straßenverkehrsbehörden die Anordnung einer Arbeitsstelle nach § 45 Abs. 6) StVO beantragen. Weitere Informationen Informationen zur Umweltzone Berlin Online-Formular Feinstaubplakette Online-Formular Handwerkerparkausweis Weitere Informationen Weitere Informationen: Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln Technische Hinweise Hilfe und Tipps zum Ausfüllen und Speichern der Formulare Hinweise zum Datenschutz Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Erhebung personenbezogener Daten Datenschutzerklärung der VISS-Geschäftsstelle
<p>Der Datensatz enthält die Geodaten zur Umweltzone in Düsseldorf.</p> <p>Am 15.09.2009 ist in der Landeshauptstadt Düsseldorf eine Umweltzone eingerichtet. Die Umweltzone wurde zum 01.02.2013 vergrößert und darf ab dem 01.07.2014 nur noch von Fahrzeugen mit grüner Schadstoffplakette (auch Feinstaubplakette genannt) befahren werden. Wer ohne oder mit einer roten oder gelben Plakette einfährt, riskiert ein Bußgeld von 80 Euro.</p> <p>Hinweise zur Erteilung einer Feinstaubplakette gibt es auf der <a href="https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/308/show" target="_blank" title="Beantragung Feinstaubplakette Straßenverkehrsamt">Seite des Straßenverkehrsamtes</a>.</p> <p>Nicht alle Fahrzeuge unterliegen der Plakettenpflicht, und in manchen Fällen können <a href="https://www.duesseldorf.de/kfz/feinstaub/003-ausnahmen.html" target="_blank" title="Hinweise zur Ausnahmegenehmigung Straßenverkehrsamt">Ausnahmegenehmigungen</a> für notwendige Fahrten in die Umweltzone erteilt werden.</p> <p>Hintergrund: Das <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/" target="_blank" title="Bundes-Immissionsschutzgesetz"> Bundes-Immissionsschutzgesetz</a> und die <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_39/" target="_blank" title="39. Bundesimmissionsschutzverordnung">39. Bundesimmissionsschutzverordnung</a> bilden die Grundlage für den <a href="https://www.brd.nrw.de/Themen/Umwelt-Natur/Immissionsschutz/Luftreinhaltung/Luftreinhalteplanung-im-Regierungsbezirk" target="_blank" title="Luftreinhalteplan Düsseldorf">Luftreinhalteplan</a>, der durch die Bezirksregierung Düsseldorf aufgestellt wurde. Ziel der Luftreinhalteplanung und insbesondere der Umweltzone ist es, die Qualität der Luft zu verbessern und mögliche Gesundheitsgefahren für Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden.</p> <p> </p>
<p>Der Datensatz enthält die Geodaten zur Umweltzone in Düsseldorf.</p> <p>Am 15.09.2009 ist in der Landeshauptstadt Düsseldorf eine Umweltzone eingerichtet. Die Umweltzone wurde zum 01.02.2013 vergrößert und darf ab dem 01.07.2014 nur noch von Fahrzeugen mit grüner Schadstoffplakette (auch Feinstaubplakette genannt) befahren werden. Wer ohne oder mit einer roten oder gelben Plakette einfährt, riskiert ein Bußgeld von 80 Euro.</p> <p>Hinweise zur Erteilung einer Feinstaubplakette gibt es auf der <a href="https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/308/show" target="_blank" title="Beantragung Feinstaubplakette Straßenverkehrsamt">Seite des Straßenverkehrsamtes</a>.</p> <p>Nicht alle Fahrzeuge unterliegen der Plakettenpflicht, und in manchen Fällen können <a href="https://www.duesseldorf.de/kfz/feinstaub/003-ausnahmen.html" target="_blank" title="Hinweise zur Ausnahmegenehmigung Straßenverkehrsamt">Ausnahmegenehmigungen</a> für notwendige Fahrten in die Umweltzone erteilt werden.</p> <p>Hintergrund: Das <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/" target="_blank" title="Bundes-Immissionsschutzgesetz"> Bundes-Immissionsschutzgesetz</a> und die <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_39/" target="_blank" title="39. Bundesimmissionsschutzverordnung">39. Bundesimmissionsschutzverordnung</a> bilden die Grundlage für den <a href="https://www.brd.nrw.de/Themen/Umwelt-Natur/Immissionsschutz/Luftreinhaltung/Luftreinhalteplanung-im-Regierungsbezirk" target="_blank" title="Luftreinhalteplan Düsseldorf">Luftreinhalteplan</a>, der durch die Bezirksregierung Düsseldorf aufgestellt wurde. Ziel der Luftreinhalteplanung und insbesondere der Umweltzone ist es, die Qualität der Luft zu verbessern und mögliche Gesundheitsgefahren für Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden.</p> <p> </p>
Auch Besucher aus dem Ausland, die mit ihrem Fahrzeug nach Berlin kommen, brauchen für ihr Fahrzeug eine Umweltplakette. Die Umweltplakette kann z.B. auf der Website der Kfz-Zulassungsbehörde in Berlin unter folgendem Link Online-application environmental zone sticker (Englisch) Online-Antrag Feinstaubplakette bestellt werden, sofern die für die Zuteilung der Plakette notwendigen Angaben aus den Fahrzeugpapieren, z.B. durch eine Herstellerbescheinigung für die Zulassungsbehörde erkennbar hervorgehen. Die erforderlichen Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschein sind eingescannt als Anhang zur E-Mail beizufügen oder als Kopie per Post zu senden. Weitere Informationen in mehreren Sprachen Der Nachweis der Schadstoffgruppe für ausländische Fahrzeuge und damit die Zuordnung zu einer Plakette ist in der Kennzeichnungsverordnung (35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz) in § 6 geregelt. Ist aus den Fahrzeugpapieren erkennbar, nach welcher europäischen Abgasnorm das Fahrzeug im europäischen Ausland zugelassen wurde, kann die Einstufung gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung erfolgen. Andernfalls erfolgt die Zuordnung anhand des Jahres der Erstzulassung des Fahrzeuges. Einen Überblick über die Einstufung ausländischer Fahrzeuge anhand des Datums der Erstzulassung gibt folgende Tabelle (in Einzelfällen können sich Abweichungen ergeben). Elektrofahrzeuge ohne Verbrennungsmotor erhalten eine grüne Plakette. Alternativ können diese Fahrzeuge mit einer blauen E-Plakette nach Anlage 3a Fahrzeugzulassungsverordnung gekennzeichnet werden und damit in der Umweltzone Berlin fahren. Formulare Rechtsvorschriften
Umweltzone Berlin Baumaschinen Baustellen Feinstaubplakette beantragen Informationen zur Umweltzone Berlin Beschwerde über eine Baustelle Technische Hinweise Hilfe und Tipps zum Ausfüllen und Speichern der Formulare Hinweise zum Datenschutz Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Erhebung personenbezogener Daten Service-Portal Berlin Weitere Informationen zu Ausnahmen von der Kennzeichenpflicht in der Umweltzone finden Sie in der Dienstleistungsdatenbank des Service-Portals Berlin. Service-Portal
Dieser WFS (WebFeatureService) stellt die Straßenabschnitte in Hamburg, auf denen eine Durchfahrtsbeschränkung für Dieselfahrzeuge gilt, sowie die zugehörigen von der Stadt empfohlenen Umfahrungsempfehlungen bereit. Die betroffenen Straßenabschnitte sind für Anlieger frei befahrbar und mit entsprechenden Verkehrszeichen angekündigt. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Dieser WMS (WebMapService) stellt die Straßenabschnitte in Hamburg, auf denen eine Durchfahrtsbeschränkung für Dieselfahrzeuge gilt, sowie die zugehörigen von der Stadt empfohlenen Umfahrungsempfehlungen bereit. Die betroffenen Straßenabschnitte sind für Anlieger frei befahrbar und mit entsprechenden Verkehrszeichen angekündigt. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
In der Berliner Umweltzone müssen Fahrzeuge mit der grünen Plakette gekennzeichnet sein. Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, benötigen ebenfalls eine grünen Plakette. Die Plakette muss an der Windschutzscheibe angebracht sein und erleichtert die Kontrolle der Umweltzone. Die Plaketten gelten in allen Umweltzonen in Deutschland. Ob Ihr Fahrzeug eine grüne Plakette, ggf. mit Partikelfilternachrüstung, erhält, können Sie für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge der Tabelle unten oder über die Internetdatenbank www.feinstaubplakette.de erfahren. Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen sind in Berlin aufgrund einer Berliner Allgemeinverfügung von der Plakettenpflicht befreit. Im Ausland zugelassene Elektrofahrzeuge können mit einer blauen E-Plakette nach Anlage 3a FZV gekennzeichnet werden und damit in der Umweltzone fahren. Ohne grüne Plakette oder Ausnahmegenehmigung in der Umweltzone zu fahren oder zu parken ist eine Ordnungswidrigkeit und kostet 100 Euro Bußgeld . Rechtliche Grundlage für die Kennzeichnung mit Plaketten ist die 35. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Kennzeichnungsverordnung , die im Jahr 2007 erlassen wurde. Das System wurde seitdem nicht weiterentwickelt, so dass auch die neusten Fahrzeuge mit dem Abgasstandard Euro 6 nur eine grüne Plakette erhalten. Mehr Informationen zur Kennzeichnungsverordnung finden Sie weiter unten. Wo bekomme ich die Plakette? Läuft die Gültigkeit der Plakette irgendwann ab? Wieviel kostet die Plakette? Was regelt die Kennzeichnungsverordnung? Wie sind die Schadstoffgruppen definiert? Zu welcher Schadstoffgruppe gehört mein Fahrzeug? Wo finde ich meine Schlüsselnummer in den deutschen Fahrzeugpapieren? Zuordnung der Schlüsselnummern zu den Schadstoffgruppen/Plakette Wie werden ausländische Fahrzeuge den Schadstoffgruppen zugeordnet? Ausgabestellen sind die Kfz-Zulassungsbehörde ( Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – LABO ) und die Abgasuntersuchungsstellen wie TÜV, DEKRA, GTÜ, FSP, KÜS und für Abgasuntersuchungen autorisierte Autowerkstätten. Die Ausgabestelle prüft anhand der Fahrzeugpapiere, zu welcher Schadstoffgruppe das Fahrzeug gehört und welche Plakette es erhält. Daher muss das Fahrzeug selbst nicht vorgeführt werden. Plaketten können beim Feinstaubplaketten-Shop der Berliner Kfz-Zulassungsbehörde über folgenden Link online bestellt werden: Feinstaubplakette beantragen Für die Ausstellung und Versand der Plakette wird eine Gebühr von 6 Euro berechnet. Durch Bearbeitungszeit und Versandzeiten kann es 7 bis 14 Tage bis zum Erhalt der Plakette dauern. Auch Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind , benötigen eine Plakette. Sie kann z.B. auf der englischsprachigen Web-Site der Kfz-Zulassungsbehörde in Berlin unter folgendem Link https://www.berlin.de/labo/mobilitaet/kfz-zulassung/feinstaubplakette/shop.86595.en.php bestellt werden, sofern die für die Zuteilung der Plakette notwenigen Angaben aus den Fahrzeugpapieren, z.B. durch eine Herstellerbescheinigung für die Zulassungsbehörde erkennbar hervorgehen. Die erforderlichen Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschein sind eingescannt als Anhang zur E-Mail beizufügen oder als Kopie per Post zu senden. Insbesondere Touristen und anderen Berlin-Besuchern aus dem Ausland ist zu empfehlen, die Plakette ca. 3 Wochen vor dem Berlin-Aufenthalt zu beantragen, um eine pünktliche Zustellung an den Heimatort zu gewährleisten. Zusammenfassende Informationen für ausländische Touristen sind in einem Flyer erhältlich. Die Gültigkeit der Plakette ist nicht befristet. Sie brauchen jedoch eine neue Plakette, wenn Sie Ihr Fahrzeug ummelden und sich dabei das Kfz-Kennzeichen ändert, denn auf der Plakette muss das aktuelle Kfz-Kennzeichen eingetragen sein. Eine neue Plakette ist auch erforderlich, wenn das eingetragene Kennzeichen nicht mehr lesbar ist, weil z.B. die Farbe verblasst ist. In der Kennzeichnungsverordnung des Bundes oder anderen Bundesvorschriften wurde keine einheitliche Gebühr für die Plakette festgelegt. Privatwirtschaftliche Ausgabestellen können daher frei kalkulieren. Bei der Zulassungsbehörde Berlin kostet die Plakette 5,- €, bei online-Bestellung mit Versand 6,- €. Die “Kennzeichnungsverordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (35. BImSchV)”: http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_35/BJNR221810006.htmlregelt die Kennzeichnung von Fahrzeugen nach Schadstoffgruppen mit Plaketten für die Windschutzscheibe sowie Ausnahmen von Fahrverboten. Sie definiert vier Schadstoffgruppen, die sowohl für Pkw als auch für Lkw gelten. Die Verordnung schafft damit die Voraussetzungen für die Einführung von Umweltzonen mit emissionsabhängigen Fahrverboten. Durch die Kennzeichnungsverordnung selbst werden keine Umweltzonen oder Fahrverbote festgelegt. Dies erfolgt durch die zuständigen Behörden in Ländern und Kommunen auf der Grundlage von Luftreinhalteplänen, wenn die Schadstoffgrenzwerte überschritten werden und der Verkehr eine wichtige Ursache ist. Die vier Schadstoffgruppen orientieren sich an den Euro-Normen von Diesel-Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Erstellung der Verordnung im Jahr 2007. Durch Nachrüstung mit einem Partikelfilter können Diesel-Fahrzeuge höhere Schadstoffgruppen erreichen. Für Fahrzeuge mit Otto-Motor (“Benziner”) gibt nur zwei Einstufungen. Im Detail können sich aufgrund der Komplexität der Abgasnormen Abweichungen ergeben. Die Zuordnung eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs zu einer Schadstoffgruppe erfolgt daher anhand seiner Emissionsschlüsselnummer. Die Zuordnung der Plaketten zu einem Fahrzeug ergibt sich aus der Emissionsschlüsselnummer, die in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist; ggf. zusammen mit der Partikelfilternachrüstung. Sie können die Plakette für Ihr Fahrzeug auch in der Internetdatenbank www.feinstaubplakette.de ermitteln. 1) Im Falle von Gasfahrzeugen nach Richtlinie 2005/55/EG (vormals 88/77/EWG) 2) Pkw mit Schlüsselnummer “27” bzw. “0427” und der Klartextangabe “96/69/ EG I” mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) vom mehr als 2500 kg ist nach Anhang 2 Abs. 1 Nr. 4 n) der Kennzeichnungsverordnung eine grüne Plakette zuzuteilen. Dies dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Pkw die Anforderungen der Stufe PM 1 der Anlage XXVI StVZO einhält. Fahrzeuge der Euronorm 5 oder 6 sowie Fahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor (z.B. Elektromotor, Brennstoffzellenfahrzeuge) gehören zur Schadstoffgruppe 4 und erhalten eine grüne Plakette. Spezielle Plaketten für emissionsarme Fahrzeuge, z.B. für Fahrzeuge mit der Euronorm 6, wurden bisher nicht entwickelt. Elektrofahrzeuge mit E-Kennzeichen dürfen ohne Plakette in der Berliner Umweltzone fahren. Erläuterungen zu den Partikelminderungsstufen PM und PMK Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) regelt die technischen Anforderungen für die Nachrüstung mit Partikelminderungssystemen. Sie definiert auch die Einteilung in die Partikelminderungsklassen PM 01 bis PM 4 (für Pkw) und PMK 01 bis PMK 4 (für Lkw). Eingebaute Partikelfilter müssen die vorgegebenen Anforderungen erfüllen, damit das Fahrzeug die entsprechende Plakette führen darf. siehe: Fahrzeuge aus dem Ausland Umweltzone: alle Straßen Kostenlose Android App zum Verlauf der Umweltzone Formulare Rechtsvorschriften
Dieser Datensatz ist nicht mehr aktuell, da die Durchfahrtsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge im September 2023 aufgehoben wurden. Die zugehörigen WMS- und WFS-Dienste wurden abgeschaltet. Der Datensatz enthielt die Straßenabschnitte in Hamburg, auf denen eine Durchfahrtsbeschränkung für Dieselfahrzeuge galt sowie die zugehörigen von der Stadt empfohlenen Umfahrungsempfehlungen. Hierbei wird zwischen Beschränkungen für alle Dieselfahrzeuge bis einschließlich EURO 5 (Pkw) bzw. EURO V (Lkw) und Beschränkungen ausschließlich für Lkw (ebenfalls bis einschließlich EURO V) unterschieden. Die betroffenen Straßenabschnitte waren für Anlieger frei befahrbar und mit entsprechenden Verkehrszeichen angekündigt.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 9 |
| Kommune | 7 |
| Land | 11 |
| Wissenschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Formular | 2 |
| Förderprogramm | 1 |
| Hochwertiger Datensatz | 1 |
| Text | 7 |
| unbekannt | 7 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 8 |
| Offen | 10 |
| Unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 19 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 2 |
| Bild | 1 |
| Datei | 4 |
| Dokument | 8 |
| Keine | 5 |
| Webdienst | 4 |
| Webseite | 12 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 10 |
| Lebewesen und Lebensräume | 19 |
| Luft | 19 |
| Mensch und Umwelt | 19 |
| Wasser | 10 |
| Weitere | 19 |