Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (s. Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter den Punkten 3.1 oder 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz (s. www.wisia.de (1) und Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Muster Zeugenbestätigung Altbesitz (11 KB, nicht barrierefrei)) [§ 46 BNatSchG]. Quelle: (1) Bundesamt für Naturschutz (BfN) zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 19.06.2019
Der Geodatenbestand enthält die digitalen Grenzen der „Rodentizidverbotskulisse Feldhamster – NT820-1“, die als Grundlage zur Umsetzung der Anwendungsbestimmungen zum Artenschutz beim Einsatz von Rodentiziden mit dem Wirkstoff Zinkphosphid gegen Feldmäuse auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, hier explizit der Anwendungsbestimmung NT820-1, dient. Hintergrundinformationen zur Umsetzung der Anwendungsbestimmungen zum Artenschutz beim Einsatz von Rodentiziden mit dem Wirkstoff Zinkphosphid gegen Feldmäuse auf landwirtschaftlichen Nutzflächen: https://www.isip.de/isip/servlet/resource/blob/376902/d29600980df7706f3b513ce59fc0b48c/merkblatt-rodentizide24-data.pdf Verantwortlich für die Umsetzung der Anwendungsbestimmung: Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum Kühnhäuser Straße 101, Erfurt, Thüringen, D-99090, DEU E-Mail: pflanzenschutz@tlllr.thueringen.de
Potenzielle, bodenbezogene Feldhamster-Habitate gemäß Bodenflächendaten Hessen 1:5000 für landwirtschaftliche Nutzflächen (BFD5L) - Die Grundlage der Methode bildet die einschlägige Fachliteratur zu Ansprüchen von Feldhamstern an das Habitat (Wurzelraum, Substrat, Wasserverhältnisse), die eine systematische Ableitung bodenkundlicher Kriterien sowie die Zuordnung zu Angaben aus den Klassenzeichen der Bodenschätzung zur Habitateignung erlaubt. Zur Beurteilung eines Standortes sind weitere Informationen hinzuzuziehen (siehe detaillierte Dokumentation der Methodik).
Die freiwilligen KULAP-Maßnahmen sind in der Regel innerhalb von festgelegten Gebieten (Fachkulissen) beantragbar. Im folgenden erfahren Sie bei welchen Maßnahmen ein Antrag an die Fachkulissen des TLUBN gebunden ist, bzw. in welchen Fällen die Förderwürdigkeit auch außerhalb der Fachkulisse bestätigt werden kann. Für den Fall, dass der Umfang der Anträge die finanziellen Möglichkeiten übersteigt, wird anhand von Prioritäten eine Rangfolge der zu bewilligenden Anträge festgelegt. Die Prioritäten sind teilweise als Attribute in dem Datensatz der Maßnahme hinterlegt, aber auch im Folgenden angegeben. Informationen zu den Inhalten der Fördermaßnahmen, wie den Zuwendungsvoraussetzungen, erhalten Sie auf der Homepage des TLUBN: https://tlubn.thueringen.de/naturschutz/landschaftspflege/kulap-vertragsnaturschutz-fuer-landwirte Weitere Informationen zur Agrarförderung und der KULAP-Antragstellung 2022 finden Sie auf der Homepage Thüringer Landwirtschaftsministeriums: https://infrastruktur-landwirtschaft.thueringen.de/unsere-themen/landwirtschaft/agrarfoerderung/kulap Hinweise zu den einzelnen Maßnahmen und deren Fachkulissen (Stand Mai 2022) Maßnahme R – Rotmilanschutz Anträge auf die Maßnahme Rotmilanschutz müssen innerhalb der Kulisse liegen. Priorisierung: 1. Flächen in EU-Vogelschutzgebieten (SPA); 2. Flächen außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten (SPA). Maßnahme B - mehrjährige Blühflächen mit gebietseigenem Saatgut Die Maßnahme mehrjährige Blühflächen wird ohne Kulissenbindung angeboten und ist somit thüringenweit beantragbar. Priorisierung: 1. Rebhuhn- und Grauammer-Kulisse des TLUBN, 2. Sonstige Flächen. Maßnahme RA - Ackerrandstreifen / Extensiväcker Anträge auf die Maßnahme RA sind grundsätzlich an die Fachkulisse des TLUBN gebunden, die UNB kann jedoch auch die Förderwürdigkeit von Einzelflächen bestätigen, die nicht in der Kulisse liegen. Priorisierung: 1. Flächen mit wertvoller Segetalflora; 2. Flächen mit hoher Bedeutung für den Feldvogelschutz; 3. Bestätigung der Förderwürdigkeit durch UNB (die im Datensatz dargestellte Priorität 3 stellt einen ersten Suchraum dar, in welchem die UNB die Möglichkeit hat, mit Kenntnissen zu aktuellen Art-Vorkommen die Förderwürdigkeit der Fläche zu bestätigen). Maßnahme ST - Schonstreifen / Schonfläche Anträge auf die Maßnahme ST sind an die Kulisse gebunden, die UNB kann jedoch auch die Förderwürdigkeit von Einzelflächen bestätigen, die nicht in der Kulisse liegen. Die in der Karte dargestellte Fachkulisse des TLUBN stellt nur die 1. Priorität (Rebhuhn-/ Grauammer-Kulisse) bei der Fördermittelvergabe dar. Entsprechend sind die Prioritäten 3 und 4 (Gewässerrandstreifen nach §29 ThürWG sowie Überschwemmungsgebiete) nicht in der Fachkulisse der Maßnahme ST dargestellt. Diese Daten finden Sie im Thüringen Viewer: Gewässerrandstreifen nach §29 ThürWG in der Kartenebene ‚Fachdaten‘, dann ‚Landwirtschaft – InVeKoS‘; Bewirtschaftungsauflagen an Gewässern‘ und Überschwemmungsgebiete in der Kartenebene ‚Fachdaten‘, dann ‚Natur und Umwelt‘; ‚Wasser‘. Priorisierung: 1. Rebhuhn-/ Grauammer-Kulisse, 2. Bestätigung der Förderwürdigkeit durch UNB bei Natura 2000 Bezug, 3. Gewässerrandstreifen (10 m) nach § 29 ThürWG im Überschwemmungsgebiet, 4. Gewässerrandstreifen (10 m) nach § 29 ThürWG außerhalb Überschwemmungsgebiet, 5. Bestätigung der Förderwürdigkeit durch UNB bei Insektenschutz. Maßnahme F – Feldhamsterschutz Die drei Maßnahmen zum Feldhamsterschutz sind an die Feldhamsterschutz-Fachkulisse des TLUBN gebunden, die UNB kann zusätzlich die Förderwürdigkeit von Einzelflächen bestätigen, die nicht in der Kulisse liegen. Hierzu muss die betreffende Fläche als Habitatfläche für den Feldhamster von Bedeutung sein. Priorisierung: 1. ausgewählte Feldhamster-Schwerpunktgebiete; 2. restliche Feldhamster-Schwerpunktgebiete; 3. Feldhamster-Verbreitungsgebiete; 4. Bestätigung der Förderwürdigkeit durch UNB. Maßnahme U - dauerhafte Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland Anträge auf die Maßnahme U müssen innerhalb der Kulisse liegen. Die Gewässerrandstreifen nach §29 ThürWG (Teil der Priorität 2) sind nicht in der Fachkulisse dargestellt. Diese Daten finden Sie im Thüringen Viewer in der Kartenebene ‚Fachdaten‘, dann ‚Landwirtschaft – InVeKoS‘; Bewirtschaftungsauflagen an Gewässern‘. Priorisierung: 1. Wiesenbrütergebiete, Flächen der FFH- und SPA-Planung; 2. Überschwemmungsgebiete und Gewässerrandstreifen nach §29 ThürWG; 3. Sonstige sensible Gebiete. Maßnahme K2 Artenreiches Grünland 8 Kennarten (in Kulissen) Diese Maßnahme Artenreiches Grünland mit 8 Kennarten ist an die Fachkulisse des TLUBN gebunden, die UNB kann zusätzlich die Förderwürdigkeit von Einzelflächen bestätigen, die nicht in der Kulisse liegen. Die Angaben zur optimalen und optionalen Nutzung bedeuten: M= Mahd, W= Weide mit Rindern, Pferden, Schafen und/oder Ziegen und H= Hüteschafhaltung. Priorisierung der Einzelflächen entsprechend ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit abfallend von Bewertungsstufe 1 bis Bewertungsstufe 7. Die Priorisierung je Fläche kann in der Kulisse der M, W, H-Maßnahme eingesehen werden und wird im Fall einer Überzeichnung entsprechend genutzt. Maßnahmen M, W, H – Mahd, Weide und Hüteschafhaltung auf Biotop-Grünland Die KULAP-Biotopgrünlandmaßnahmen sind grundsätzlich an die Fachkulisse des TLUBN gebunden, die UNB kann jedoch auch die Förderwürdigkeit von Einzelflächen bestätigen, die nicht in der Kulisse liegen. Die Angaben zur optimalen und optionalen Nutzung bedeuten: M= Mahd, W= Weide mit Rindern, Pferden, Schafen und/oder Ziegen und H= Hüteschafhaltung. Die Auswahl der empfohlenen Nutzungsarten erfolgte anhand der vorkommenden Pflanzen- oder Tierarten und der für diese Arten förderlichen Nutzung. Priorisierung der Einzelflächen entsprechend ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit abfallend von Bewertungsstufe 1 bis Bewertungsstufe 7: 1. Biotop-Grünland in FFH-Gebieten; 2. Grünland in Wiesenbrütergebieten; 3. Habitatflächen; 4. Biotopgrünland außerhalb von FFH-Gebieten; 5. Sonstiges Grünland in FFH- Gebieten; 6. Sonstiges Grünland innerhalb NSG, Pflegezonen der BR, FND, GLB und Grünes Band; 7. Bestätigung der Förderwürdigkeit durch UNB Maßnahme S - Streuobstpflege Diese Maßnahme ist an die Fachkulissen des TLUBN gebunden, die UNB kann zusätzlich die Förderwürdigkeit von Einzelflächen bestätigen, die nicht in der Kulisse liegen. Priorisierung der Einzelflächen entsprechend ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit abfallend von Bewertungsstufe 1 bis Bewertungsstufe 7. Die Priorisierung je Fläche kann in der Kulisse der M, W, H-Maßnahme eingesehen werden und wird im Fall einer Überzeichnung entsprechend genutzt. Maßnahme G - Ganzjahresbeweidung Die Maßnahme Ganzjahresbeweidung ist an die Fachkulisse des TLUBN gebunden, die UNB kann zusätzlich die Förderwürdigkeit von Einzelflächen bestätigen, die nicht in der Kulisse liegen. Priorisierung: 1. Wiesenbrütergebiete; 2. Überschwemmungsgebiete; 3. Grünes Band; 4. Sonstige Zielflächen des Naturschutzes.
Das Projekt "Artenschutzprogramm 'Feldhamster im Rhein-Main-Gebiet'" wird/wurde gefördert durch: Stiftung Hessischer Naturschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Nassauischer Verein für Naturkunde.
Gebietsbeschreibung Das LSG besteht aus zwei Teilflächen, die sich zirka 3 km südlich von Wanzleben in der Landschaftseinheit Magdeburger Börde befinden. Der Henneberg ist Teil eines Endmoränenhügels bei Blumenberg, und der Osterberg liegt am Rande der Sarre-Niederung bei Bottmersdorf. Der Henneberg erhebt sich etwa 30 m über die Ebene. Mehrere ehemalige Kiesabgrabungen mit Trockenrasenflächen, ein lockerer Gehölzbestand und vereinzelte Trockengebüsche und trockene Staudenfluren prägen die Landschaft. Auch der Osterberg weist Spuren ehemaliger Abgrabungen und einen Gehölzbestand auf. Als Aussichtspunkte in einer ansonst völlig flachen Ebene stellen beide Hügel gern besuchte Ausflugsziele dar. Landschafts- und Nutzungsgeschichte Schon zu Beginn der Jungsteinzeit vor 7 500 Jahren wurden die fruchtbaren Lößgebiete besiedelt. Etwa 300-600 n.Chr. wurden Siedlungen mit den Endungen „-leben“ wie beispielsweise Wanzleben gegründet. Orte mit der Endung „-berg“ wie beispielsweise Beispiel Blumenberg entstanden später, etwa 600 bis1000 n.Chr., in einer sogenannten dritten Siedlungsperiode. Von je her prägte die Landwirtschaft das Bild der Börde. Mit dem Siegeszug der Runkelrübe als Zuckerlieferant begann ein erheblicher wirtschaftlicher Aufschwung. Die Standortvorteile der Börde, wie fruchtbare Schwarzerdeböden, mildes Klima, günstige Verkehrsanbindung und das Vorkommen von Rohstoffen für die Zuckerproduktion (Braunkohle, Salz und Kalk), begünstigten den Rübenanbau und die damit verbundene industrielle Verarbeitung. Geologische Entstehung, Boden, Hydrographie, Klima Den Henneberg bei Blumenberg bauen quartäre Sande und Kiese der Saalekaltzeit auf, die bereits in der Vergangenheit Gegenstand der Rohstoffgewinnung waren. Für die östlich davon liegende Fläche wurde ein Bergrecht zur Gewinnung von grundeigenen Bodenschätzen erteilt. Der Osterberg ist eine sich von Südwest nach Nordost erstreckende Erhebung, die aus glazifluviatilen Sanden und Kiesen der Saalevereisung besteht. Eine Lößbedeckung fehlt, ist aber im weiteren Umfeld vorhanden. Auf den Kiessanden haben sich je nach Überdeckung durch Sandlöß Pararendzinen und Regosole bis Braunerden entwickelt. Durch den Kiessandabbau ist von der ursprünglichen Bodenbildung nur noch wenig erhalten. Die Sarre, die den Domersleber See entwässert und in die Bode mündet, fließt am Fuße des Osterberges vorbei. Die Flächen des LSG sind dem Klimagebiet des stark maritim beeinflußten Binnentieflandes der nördlichen Magdeburger Börde zuzuordnen. Die mittlere Jahressumme der Niederschläge liegt bei Wanzleben um 505 mm. Das Jahresmittel der Lufttemperatur liegt bei etwa 8,5°C. Die mittleren Lufttemperaturen betragen im Januar 0 o C bis -1 o C und im Juli 17 o C bis 18 o C. Pflanzen- und Tierwelt Als potentiell natürliche Vegetation der Endmoränenhügel wird ein Wucherblumen-Traubeneichen-Hainbuchenwald angenommen. Heute sind die Flächen zum Teil mit nicht standortgerechten Gehölzen bepflanzt. Ehemalige Abgrabungsflächen beherbergen Halbtrockenrasen, den Übergang zum Acker nehmen Staudenfluren ein. Häufigster Vogel der Ackerlandschaft ist die Feldlerche, in den Gehölzen des LSG kommen unter anderem Goldammer, Neuntöter und Dorngrasmücke vor. Als gefährdete Art ist das Rebhuhn in den offenen Randlagen des Gebietes vertreten. Auf den dem LSG benachbarten Ackerflächen wurden noch Anfang der 1990er Jahre die letzten Bruten der Großtrappe festgestellt. Dieser bereits aus dem Jungpleistozän von Westeregeln bekannte schwerste flugfähige Vogel der Erde erreichte in der Börde seine nordwestliche Arealgrenze. In den 1960er Jahren besiedelten 55 Vögel die Einstandsgebiete in der Magdeburger Börde. Nach dem harten Winter 1978/79 ging der Bestand drastisch zurück und 1986 erschienen an den Balzplätzen bei Schwanenberg und Altenweddingen lediglich noch 2 Männchen und 12 Weibchen. Gegenwärtig ist die Beobachtung einer Großtrappe in der Börde ein nur noch selten zu erlebendes Ereignis. Einen ähnlich drastischen Bestandsrückgang erlebte auch der Feldhamster. Wie die Großtrappe ursprünglich ein Steppentier, fand er in der Agrarlandschaft der Börde gute Lebensbedingungen, die ihn förmlich zu einer Charakterart dieser Landschaft werden ließen. Doch spätestens seit Anfang der 90er Jahre ist der Feldhamster aus der Börde nahezu verschwunden. Entwicklungsziele Erst eine gründliche Bestandsaufnahme der Flächen läßt Aussagen darüber zu, in welche Richtung sie zu entwickeln wären. Denkbar ist sowohl eine Entwicklung hin zu einer der potentiell natürlichen Vegetation entsprechenden Waldbestockung, genauso aber auch eine Pflege hin zu einer Offenlandschaft mit Halbtrockenrasen und Elementen einer Steppenflora. Exkursionsvorschläge In der Umgebung des LSG sind in den Dörfern noch viele Bauernhäuser mit oberdeutschem Grundriß mit gemauertem Sockelgeschoß und Fachwerkaufbauten erhalten. Im Gegensatz zum Niedersachsenhaus sind die Ställe in einem eigenen Gebäude untergebracht, oftmals im oberen Geschoß von einer Galerie umzogen. Das in der Nähe des LSG liegende Wanzleben wird schon vor 877 erwähnt und gehört damit zu den ältesten Orten um Magdeburg. Der um 900 angelegten ehemaligen Wasserburg kam die Funktion als Sperrburg an der Sarre bzw. an den alten Straßen Helmstedt-Leipzig und Magdeburg-Halberstadt zu. Verschiedenes Der Feldhamster Der meerschweinchengroße, lebhaft gefärbte Feldhamster ist vom Jenissei im Osten bis nach Mitteldeutschland verbreitet. Ursprünglich Steppenbewohner, wurde er in Mitteleuropa zum Kulturfolger, der trockene, lehmig-tonige Böden mit mindestens 1 m Schichtdicke bewohnt. Besiedelt werden bevorzugt mehrjährige Futterpflanzenkulturen (Klee, Luzerne), Getreide- und Rübenfelder sowie Erbsen- und Ackerbohnenschläge. Der Hamster bewohnt ein ausgedehntes, oft über 10 m langes Grabensystem, in dem in extra angelegten Vorratskammern bis zu 10 kg Nahrung gelagert werden. Das Gangsystem reicht im Sommer bis in etwa 0,5 m und im Winter bis in 1,5 m Tiefe. Aufgrund seiner großen Fortpflanzungsrate und einer gleichzeitig hohen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren erreichte der Hamster in optimalen Lebensräumen, hierzu gehörten die Schwarzerdeböden der Börde, Dichten von bis zu 800 Tieren pro Hektar. Das führte in sogenannten „Hamsterjahren“ zu regelrechten Plagen mit erheblichen wirtschaftlichen Schäden. Hauptamtlich eingesetzte Hamsterfänger sollten diesen Plagen begegnen. Die Hamsterfelle wurden aufgekauft und auf der Pelzbörse in Leipzig noch in den 1970er Jahren gehandelt. Das „Hamstergraben“ gehörte in den Dörfern der Börde zu einer beliebten Beschäftigung, der vor allem die Kinder nachgingen. Die dabei ausgegrabenen Wintervorräte waren besonders auf Weizen- und Erbsenschlägen ein gut verwendbares Hühner- oder Taubenfutter. Im Spätsommer waren viele Straßen in der Börde geradezu mit überfahrenen Hamstern „gepflastert“ und dies bei einer Verkehrsdichte, die nur einen Bruchteil der heutigen betrug. Diese ergiebige Nahrungsquelle nutzten auch verschiedenen Beutegreifer aus. Allen voran der Rotmilan, bei dem der Hamster zu bestimmten Jahreszeiten den Hauptanteil der Beute stellte. Auch die Uhus des Nordharzvorlandes waren auf diese Nahrungsquelle ausgerichtet. Mit der Intensivierung der Landwirtschaft, zunehmender Mechanisierung und Chemiesierung verschlechterten sich die Lebensbedingungen für den Hamster auf den Feldern. Die großen Schläge überschreiten den Aktionsradius der Hamster, nach der zügigen und verlustarmen Aberntung fehlt ihnen schlagartig die Futtergrundlage. Zeitiges Pflügen, kurz nach dem Abernten, zerstört die Baue, vor allem die der Junghamster, und verhindert die Anlage eines ausreichenden Wintervorrates. Dies führte dazu, dass ab den 1970er Jahren ein kontinuierlicher Bestandsrückgang einsetzte, der Ende der 1980er/Anfang der 1990er Jahre ein fast völliges Verschwinden des Hamsters als typisches Faunenelement der Börde zur Folge hatte. veröffentlicht in: Die Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts © 2000, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISSN 3-00-006057-X Die Natur- und Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts - Ergänzungsband © 2003, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISBN 3-00-012241-9 Letzte Aktualisierung: 24.07.2019
Elbe-Biber, Castor fiber albicus Die Unterart des Europäischen Bibers war gegen Mitte des 20. Jh. nahezu ausgestorben und hat sich ausgehend von wenigen Exemplaren an der Mittleren Elbe wieder ausgebreitet. Heute sind in Sachsen-Anhalt die geeigneten Lebensräume im Einzugsgebiet der Flüsse Elbe, Saale, Mulde und Havel weitgehend besiedelt. Feldhamster, Cricetus cricetus Der Feldhamster ist ursprünglich eine Art der Steppenlandschaften, die hauptsächlich auf Ackerstandorten vorkommt. Infolge der Intensivierung im Feldbau ist die Art großräumig vom Aussterben bedroht. In Sachsen-Anhalt tritt die Art hauptsächlich noch auf Schwarzerdeböden im Mitteldeutschen Trockengebiet auf. Wildkatze, Felis Silvestris Die Wildkatze ist an größere Waldgebiete gebunden. In Sachsen-Anhalt liegt der Verbreitungsschwerpunkt im Harz. Mopsfledermaus, Barbastella barbastellus Die Mopsfledermaus ist auf ausgedehnte Wälder angewiesen. Die Wälder müssen eine naturnahe Altersstruktur mit einem hohen Totholzanteil, insbesondere als Voraussetzung für Wochenstubenquartiere aufweisen. Winterquartiere befinden sich vor allem in Gebäuden und unterirdischen Objekten. Mausohr, Myotis myotis Das Mausohr ist in Europa weit verbreitet. Überwiegend aufgrund von Pestizidbelastung und Eingriffen in Quartiere in Gebäuden ging der Bestand stark zurück, erholt sich aber zurzeit wieder. Die Art ist in Sachsen-Anhalt weit verbreitet. Großtrappe, Otis tarda Die Großtrappe war bis in die 1960er Jahre nahezu flächendeckend in den Acker- und Grünlandgebieten Sachsen-Anhalts verbreitet. Nach gravierenden Rückgängen durch Nutzungsintensivierung in der Agrarlandschaft ist ihr Vorkommen aktuell auf das Fiener Bruch und die angrenzenden Ackerflächen beschränkt und von intensiven Schutzmaßnahmen abhängig. Einzeltiere suchen nach wie vor auch die alten Einstandsgebiete, insbesondere im Zerbster Land, der Magdeburger Börde und im Stendaler Raum, auf. Rotmilan, Milvus milvus Etwa 60 % der Weltpopulation des Rotmilans brüten in Deutschland und davon wiederum ein hoher Anteil in Sachsen-Anhalt. Hier ist die Art nahezu flächendeckend verbreitet. Schwerpunkte des Vorkommens befinden sich im Harzvorland aber auch in Teilen der Elbaue. Mittelspecht, Dendrocopos medius Der Mittelspecht ist Bewohner totholzreicher Eichen- oder sehr alter Buchenwälder. Dementsprechend befinden sich die Schwerpunktvorkommen in Hartholzauen an der Elbe und Hangwäldern des Harzes. Aber auch im Flechtinger Höhenzug und im Colbitzer Lindenwald sind höhere Brutdichten zu verzeichnen. Feuersalamander, Salamandra salamandra In Deutschland ist Salamandra salamandra vor allem im bewaldeten westlichen, mittleren und südwestlichen Hügel- und Bergland verbreitet, in Sachsen-Anhalt liegt der Schwerpunkt im Bereich des Harzes, dazu haben sich isolierte Populationen in der Altmark und im Ohre-Aller-Hügelland gehalten. Beobachtungen von Feuersalamandern gelingen insbesondere bei Regenwetter und sowie nachts, wenn die Tiere aktiv sind. Rotbauchunke, Bombina bombina Die Schwerpunktvorkommen innerhalb Deutschlands liegen in Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Die westliche Verbreitungsgrenze durchzieht Sachsen-Anhalt in Nord-Süd-Richtung. Auch hier sind in den letzten Jahren starke Bestandseinbußen zu verzeichnen. Hauptsächlich besiedelt Bombina bombina stehende Flachgewässer sowohl innerhalb als auch außerhalb der Überflutungsaue. Nördlicher Kammmolch, Triturus cristatus Die Art ist in Deutschland wie auch in Sachsen-Anhalt eher lückig verbreitet. Triturus cristatus besiedelt fast ausschließlich möglichst dauerhaft wasserführende stehende Gewässer, wobei dann die Flachwasserzonen eine reiche Krautschicht aufweisen. Gefährdungen können der Art hauptsächlich durch Stoffeinträge (Eutrophierung) aus der Landwirtschaft sowie durch den Einsatz von Nutzfischen entstehen. Heldbock, Cerambyx cerdo Das Hauptverbreitungsgebiet der Art für Deutschland liegt in Sachsen-Anhalt, hier im Bereich des Biosphärenreservates Mittelelbe sowie in der Colbitz-Letzlinger Heide. Momentan erscheint der Bestand als gesichert, allerdings ist damit zu rechnen, daß sich die Situation in den kommenden Jahren verschärfen wird. Als Brutbaum nutzt Cerambyx cerdo vorwiegend die Stieleiche Quercus robur, die im Altersstadium einen gewissen Umfang und geeignete Standortfaktoren (Besonnung) aufweisen muß. Da ein Großteil der derzeitig besiedelten Alteichen stark abgängig ist, wird sich perspektivisch eine Lücke in der Faunentradition zeigen – es fehlen geeignete Brutbäume. Goldener Scheckenfalter, Euphydryas aurinia Früher war Euphydryas aurinia in Deutschland und auch in Sachsen-Anhalt weiter verbreitet. Inzwischen sind die Vorkommen in Deutschland sehr stark rückläufig. Die Art bildet zwei „Ökotypen“ aus, wobei die Populationen an Feuchtstandorten besonders gefährdet und z. g. T. bereits erloschen sind. Im sachsen-anhaltinischen Harz werden einige wenige montane Naßwiesen besiedelt, wobei das Vorkommen der Futterpflanze Succisa pratensis und die Offenhaltung der Wiesenflächen essentiell für den Weiterbestand der Art sind. Haarstrangwurzeleule, Gortyna borelii In Deutschland ist Gortyna borelii extrem selten, in Sachsen-Anhalt kann nur noch über eine Population berichtet werden. Frühere lokale Vorkommen in Flussauen sind erloschen. Der letzte aktuelle Fundort ist durch Gehölzsukzession bereits stark beeinträchtigt. Schlehen-Jaspiseule, Veleria jaspidea In Deutschland ist die Art extrem selten, es existieren nur noch wenige isolierte Vorkommen. Die letzte Population von Valeria jaspidea im Süden Sachsen-Anhalts ist in ihrem Existenz durch das Überwachsen der „Krüppelschlehen“, d. h. die Verbuschung kleinwüchsiger Schlehenbestände an Xerothermhängen, gefährdet. Braungrauer Bergwald-Steinspanner, Elophos vittaria hercynicus In Deutschland ist Elophos vittaria in den Alpen weiter verbreitet. Die hochgradig isolierte endemische Unterart E. vittaria hercynicus kommt ausschließlich im Hochharz vor, sie sollte aufgrund ihres Vorkommens in den lichten, blockreichen Bergfichtenwäldern infolge des Prozessschutzes im Nationalpark derzeit als gesichert gelten. Zierliches Brillenschötchen, Biscutella laevigata subsp. gracilis Diese Unterart des Brillenschötchens kommt nur im Elbetal zwischen Wittenberg und Magdeburg sowie nördlich von Halle vor. Es besiedelt offene Sandtrockenrasen auf den Hochufern der Elbe bzw. verwitternden Gesteinen im Saaletal. Durch Nutzungsaufgabe mit nachfolgender Verfilzung, Verbuschung und Bewaldung sind insbesondere die Vorkommen am Elbufer sehr stark gefährdet. Zwerg-Zypergras, Cyperus michelianus In Deutschland gibt es nur ein natürliches Vorkommen des Zwerg-Zypergrases auf Schlammfluren eines Altwassers südlich von Wittenberg. Nicht in jedem Jahr können sich die Pflanzen entwickeln. Nur wenn flache Uferbereiche, die normalerweise mehrere Monate im Jahr überflutet und deshalb ohne dichte Pflanzendecke sind, im Sommer über längere Zeit trocken fallen, entwickeln sie sich aus ihren langlebigen Samen. Stängelloser Tragant, Astragalus exscapus Der Stängellose Tragant ist eine Art der kontinentalen Steppenrasen, welche teilweise auf Extremstandorten wachsen, die auch während der letzten Eiszeit eisfrei waren. In Deutschland konzentriert sich die Verbreitung auf das mitteldeutsche Trockengebiet im Regenschatten des Harzes mit Vorkommen insbesondere im Bereich der Mansfelder Seen, dem Saaletal nordwestlich von Halle und im Unstrut-Tal. 8. Februar 2013 Liste der Verantwortungsarten für das Land Sachsen-Anhalt (24 KB, nicht barrierefrei) Letzte Aktualisierung: 17.06.2019
Tierartenmonitoring "Wir stellen Ihnen hier die Konzeption zur Überwachung des Erhaltungszustandes der Tierarten nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie und der Vogelarten nach Anhang I sowie Artikel 4.2 der Vogelschutz-Richtlinie vor der Europäischen Union vor." Artenmeldungen Über das Meldeportal des Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt können Sie Ihre Artbeobachtungen melden. Artenschutzliste Sachsen-Anhalt Liste der in Sachsen-Anhalt vorkommenden, im Artenschutzbeitrag zu berücksichtigenden Arten (Fortschreibung der Liste zur Einzelartbetrachtung der Avifauna); Stand: Juni 2018 Arten der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie Arten der Anhänge II, IV, V der FFH-Richtlinie Pflanzenarten der Anhänge II, IV, V der FFH-Richtlinie und Artensteckbriefe Vogelarten nach Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie Liste der Verantwortungsarten Elbe-Biber, Feldhamster, Wildkatze, Mopsfledermaus, Mausohr, Großtrappe, Rotmilan, Mittelspecht, Feuersalamander, Rotbauchunke, Nördlicher Kammmolch, Heldbock, Goldener Scheckenfalter, Haarstrangwurzeleule, Schlehen-Jaspiseule, Braungrauer Bergwald-Steinspanner, Zierliches Brillenschötchen, Zwerg-Zypergras, Stängelloser Tragant Die invasiven gebietsfremden Arten der Unionsliste "Im Zuge der Globalisierung von Handel und Fernreiseverkehr finden mehr und mehr Arten den Weg in geografische Regionen, in denen sie bislang nicht auftraten. ..." hier weiterlesen Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie "Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt veröffentlichte im Jahr 2002 eine Übersicht über die bis dahin für das Bundesland nachgewiesenen Lebensraumtypen und ergänzte diese mit einer weiteren Veröffentlichung im Jahr 2007." Bau von Weidezäunen im Naturschutzgebiet "Gegensteine-Schierberg" Sachsen-Anhalt; gedruckte Einzelblätter (TK50N) Maßstab 1: 50 000 Berichte des Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt - Hefte Untersuchungen zu den Arten der Binnendünen in Sachsen-Anhalt Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 2/2020 (21 MB) Rote Liste Sachsen-Anhalt Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 1/2020 Untersuchungen zu den Arten der Streuobstwiesen in Sachsen-Anhalt Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 2/2019 (16 MB) Die Lurche und Kriechtiere (Amphibia et Reptilia) des Landes Sachsen-Anhalt unter besonderer Berücksichtigung der Arten der Anhänge zur Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der kennzeichnenden Arten der Fauna-Flora-Habitat-Lebensraumtypen Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 4/2015 Die Säugetierarten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie im Land Sachsen-Anhalt Wildkatze (Felis silvestris silvestris Schreber, 1777) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 2/2015 (8 MB) Die Säugetierarten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie im Land Sachsen-Anhalt Fischotter (Lutra lutra L., 1758) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 1/2015 (11,5 MB) Einfluss von Klima und Landnutzung auf die Verbreitung ausgewählter Brutvogelarten des Landes Sachsen-Anhalt Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 7/2014 (17,5 MB) Artenhilfsprogramm Rotmilan des Landes Sachsen-Anhalt Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 5/2014 (7,7 MB) Die Schmetterlinge (Lepidoptera) im Hochharz Sachsen-Anhalts unter besonderer Berücksichtigung der kennzeichnenden Arten der Fauna-Flora-Habitat-Lebensraumtypen Bericht (4,5 MB) Tabelle 4 (614 KB) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 2/2014 Die Weichtiere (Mollusca) des Landes Sachsen-Anhalt unter besonderer Berücksichtigung der Arten der Anhänge zur Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie der kennzeichnenden Arten der Flora-Fauna-Habitat-Lebensraumtypen Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 12/2013 Die Armleuchteralgen (Characeae) Sachsen-Anhalts Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 1/2013 (6,5 MB) Rote Listen Sachsen-Anhalt 2004 Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 39/2004 Rote Listen Sachsen-Anhalt, Teil 4 Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 30/1998 Rote Listen Sachsen-Anhalt - Eine Bilanz Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 21/1996 Rote Listen Sachsen-Anhalt, Teil 3 Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 18/1995 Biologie und Ökologie der Kreuzkröte Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 14/1994 Rote Listen Sachsen-Anhalt, Teil 2 Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 9/1993 Rote Liste Sachsen-Anhalt Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Heft 1/1992 Berichte des Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt - Sonderhefte Die kennzeichnenden Tierarten des FFH-Gebietes "Huy nördlich Halberstadt" Bericht des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 1/2018 Bewertung des Erhaltungszustandes der wirbellosen Tierarten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der EU-Osterweiterung in Sachsen-Anhalt Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 3/2014 (25 MB) Bewertung des Erhaltungszustandes der wirbellosen Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in Sachsen-Anhalt Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 2/2010 Förderung von Wildobst und Feld-UlmeBeitrag zum Erhalt der Artenvielfalt im Biosphärenreservat Mittelelbe Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 2/2008 (4,1 MB) Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) Saale-Unstrut-Triasland Teil 1 und 2 Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 1/2008 Empfehlungen für die Erfassung und Bewertung von Arten als Basis für das Monitoring nach Artikel 11 und 17 der FFH-Richtlinie in Deutschland Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 2/2006 (5,8 MB) Die Geradflügler in Sachsen-Anhalt Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 5/2004 Bestandssituation und Schutz der Rotbauchunke in Sachsen-Anhalt Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 3/2004 Die Pilzflora des Naturschutzgebietes Hakel im Nordharzvorland (Sachsen-Anhalt) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 2/2003 (3,4 MB) Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) Landschaftsraum Elbe Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 3/2001 Checkliste der Pilze Sachsen-Anhalts Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 1/1999 Arten- und Biotopschutzprogramm Stadt Halle (Saale) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 4/1998 Die Pilze der Brandberge Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 6/1997 (2,5 MB) Arten- und Biotopschutzprogramm Sachsen-Anhalt - Landschaftsraum Harz Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 4/1997 Die Pilzflora der Dölauer Heide bei Halle (Saale) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 1/1997 (7,3 MB) Untersuchungen zur aktuellen Situation der Ichthyofauna von Saale, Unstrut und Helme in Sachsen-Anhalt Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 2/1996 Schutz und Bewirtschaftung von Streuobstwiesen - Tagung am 04. März 1994 in Halle (Saale) Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 3/1995 Ichthyofaunistische Untersuchungen im Stadtkreis Halle und im Saalkreis Berichte des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Sonderheft 2/1995 Fachinformation des Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Handlungsanweisung zur Kartierung der nach § 37 NatSchG LSA gesetzlich geschützten Biotope im Land Sachsen-Anhalt Fachinformation des Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Nr.: 3/2008 (585 KB) Bücher Die wasserbewohnenden Käfer Sachsen-Anhalts, Dietmar Spitzenberg Herausgegeben vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Das Buch kostet 50 Euro und kann direkt beim Verlag bestellt werden. Verlag Natur+Text Pilzflora von Sachsen-Anhalt - Phytoparasitische Kleinpilze Teil 1 - Falsche Mehltaue | Rostpilze | Brandpilze Herausgeber: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Leibniz-Institut für Pflanzenbiochemie (Halle/Saale) 2020 (40 MB) Pflanzen und Tiere in Sachsen-Anhalt. Ein Kompendium der Biodiversität Herausgegeben vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt durch Dieter Frank und Peer Schnitter 2016 Bestandssituation der Pflanzen und Tiere Sachsen-Anhalts Dieter Frank & Volker Neumann (Hrsg.); Stuttgart (Hohenheim): Ulmer 1999 (Naturschutzpraxis) Broschüren Prodromus der Pflanzengesellschaften Sachsen-Anhalts Mitteilungen zur floristischen Kartierung Sachsen-Anhalt Sonderheft 2/2001; Hrsg. vom Botanischer Verein Sachsen-Anhalt e.V. Halle (Saale) 2001 Rudolf Schubert unter Mitarbeit von Hagen Herdam, Hugo Weinitschke und Jelena Frank Florenverfälschung bei Gehölzpflanzungen und mögliche Schutzmaßnahmen Ministerium für Raumordnung und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt, Ref. Öffentlichkeitsarbeit 1998 (1,4 MB) Artenhilfsprogramm Kleines Knabenkraut Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt, Ref. Öffentlichkeitsarbeit 1996 (10,2 MB) Forschungsprojekte Rückgewinnung von Retentionsflächen und Altauenreaktivierung an der Mittleren Elbe in Sachsen-Anhalt (extern) Forschungsprojekt 1998-2001; Förderkennzeichen: 0339576 Hinweis Die Liste der aufgeführten Publikationen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Unter dem Link Publikationen finden Sie alle Veröffentlichungen des Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Letzte Aktualisierung: 28.02.2025
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 je nach dem Grad der Gefährdung einen besonderen und einen strengen Schutz von Tieren und Pflanzen fest. Diese besonders geschützten und die zusätzlich streng geschützten Arten unterliegen einschlägigen Verboten wie den Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 BNatSchG sowie des Artikels 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97 (s. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen . Artenschutzrechtliche Verbote Rechtliche Grundlagen Naturentnahmeverbot § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG Verbot des Fallenfangs § 4 Absatz 1 BArtSchV Störverbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG Besitzverbot § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG Vermarktungsverbot Artikel 8 Absätze 1 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 44 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung Artikel 4 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 45 Absatz 1 BNatSchG Aussetzungs- bzw. Ansiedlungsverbote § 40 Absatz 4 BNatschG Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) den strengen Besitz- und Vermarktungs-verboten (s. Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Besonders und streng geschützte Tiere dürfen nur in Besitz genommen und gehandelt werden, wenn der Besitzer eine Ausnahme dafür nachweisen kann. Gemäß § 45 Bundesnaturschutzgesetz bestehen Ausnahmen davon insbesondere für legal gezüchtete oder mit Genehmigung eingeführte Tiere (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ). Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere über die Nachweispflicht hinaus weitere strenge Anforderungen zu erfüllen (s. Anforderungen an Tierhalter ). Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen an Halter geschützter Tiere kann durch Bußgeld geahndet werden . In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme . Der Schutzstatus geschützter Arten kann vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Namen im Internet unter www.wisia.de ermittelt werden, dem „Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz“ des Bundesamtes für Naturschutz. Einen Überblick über die Schutzkategorien und Beispiele für besonders geschützte und die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG (1) Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (1) Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Letzte Aktualisierung: 11.07.2019
Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (s. Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter den Punkten 3.1 oder 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz (s. www.wisia.de und Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Muster Zeugenbestätigung Altbesitz (11 KB, nicht barrierefrei)) [§ 46 BNatSchG]. zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 19.06.2019
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