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BFD5L_M54

Potenzielle, bodenbezogene Feldhamster-Habitate gemäß Bodenflächendaten Hessen 1:5000 für landwirtschaftliche Nutzflächen (BFD5L) - Die Grundlage der Methode bildet die einschlägige Fachliteratur zu Ansprüchen von Feldhamstern an das Habitat (Wurzelraum, Substrat, Wasserverhältnisse), die eine systematische Ableitung bodenkundlicher Kriterien sowie die Zuordnung zu Angaben aus den Klassenzeichen der Bodenschätzung zur Habitateignung erlaubt. Zur Beurteilung eines Standortes sind weitere Informationen hinzuzuziehen (siehe detaillierte Dokumentation der Methodik).

Cricetus cricetus (Linné, 1758) Feldhamster Säugetiere Vom Aussterben bedroht

Wegen der dramatischen Rückgänge in allen Teilen des Areals und des in Auflösung begriffenen eurasischen Gesamtverbreitungsgebiets wird der Feldhamster durch die IUCN aktuell weltweit als „Critically Endangered“ (entspricht „Vom Aussterben bedroht“) eingestuft (Banaszek et al. 2020). In Europa war der sehr starke Rückgang schon früher erkennbar (z.B. Rusin et al. 2013, Surov et al. 2016). Als Konsequenz aus der Gefährdungseinstufung der IUCN ist Deutschland für die weltweite Erhaltung der Art in besonders hohem Maße verantwortlich. Zusätzlich gibt es in Nordrhein-Westfalen Anstrengungen, die inzwischen in Freiheit ausgestorbenen linksrheinischen Populationen des Feldhamsters vor dem endgültigen Erlöschen zu bewahren. Die von Meinig (2004) noch mit einem Fragezeichen versehene Eigenständigkeit dieser oft als C. cricetus canescens bezeichneten Linie wurde inzwischen durch die Untersuchung morphologischer und genetischer Merkmale bestätigt (Schröder et al. 2013). Die Autoren verzichten zwar auf die formale Benennung als Unterart, schließen aber aus ihren Daten auf eine seit mehreren tausend Jahren bestehende vollständige Isolation der Vorkommen. Seit 2017 ist die Form in Nordrhein-Westfalen im Freiland ausgestorben. Im Frühjahr 2019 begann ein Wiederansiedlungsprojekt mit 128 Tieren aus einer Gefangenschaftszucht im ehemaligen Vorkommensgebiet (LANUV 2019). Die Situation des Feldhamsters hat sich seit der letzten Roten Liste (Meinig et al. 2009) nochmals drastisch verschlechtert. In allen Vorkommensgebieten sind fortgesetzte Bestands- und Arealrückgänge zu verzeichnen (z. B. DRL 2014, Rudolph & Boye 2017). In Nordrhein-Westfalen ist die Art seit 2017, als die letzten fünf Tiere für ein Erhaltungszuchtprogramm gefangen wurden, ausgestorben (NABU NRW 2017). Im Mai 2019 wurden die ersten Tiere auf besonders bewirtschafteten Flächen freigesetzt (Pieper 2019). Ob die Wiederansiedlung gelingt, bleibt abzuwarten. Obwohl die Rückgangsursachen hinreichend bekannt sind (Zusammenstellung z. B. in Meinig et al. 2014), ist der weitere Rückzug der Art aus der Fläche nicht durch entsprechende Maßnahmen gestoppt worden. Moderne landwirtschaftliche Methoden (vgl. Köhler et al. 2014) und weiterer Flächenverbrauch von Hamsterlebensräumen für Städtebau und Industriegebiete gehen weiter, auch wenn wohlmeinende Leitfäden den Schutz der Art verbessern sollen (z. B. Breuer et al. 2016 für Niedersachsen), diese aber nicht in ausreichendem Maße umgesetzt werden. Hinzu kommen die geplante Anlage von Sonderkulturen unter Folie (Gemüseanbau) und der Leitungsbau unterirdischer Stromtrassen durch noch verbliebene Hamstergebiete in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Bayern. Die Abgrenzung einer lokalen Population des Feldhamsters in Deutschland wurde durch Meinig et al. (2013) definiert. Der Europäische Gerichtshof hat in einem Verfahren gegen die Französische Republik festgelegt, dass für eine lebensfähige lokale Population der Art 1.200–1.500 Individuen erreicht werden müssen (EuGH 2011). Untersuchungen, die dies für Teile des bundesdeutschen Verbreitungsgebietes nachweisen, liegen nicht vor.

Meyer: „Positive und negative Entwicklungen beim Artenschutz“

Der Feldhamster gilt als „vom Aussterben bedroht“. Jahrzehntelange Verfolgung und intensive landwirtschaftliche Nutzung haben seine Bestände um 90% reduziert. Heute überlebt er in wenigen Restvorkommen d. Braunschweiger, Hildesheimer u. Calenberger Hannover. - Ausgestorben, gefährdet oder wieder zurück: Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat die Roten Listen für heimische Säugetiere sowie für Heuschrecken neu aufgelegt und damit die Gefährdungssituation für diese Tierarten in Niedersachsen und Bremen aktuell bewertet. „Die erstmalige Gesamtbewertung seit 30 Jahren zeigt uns dringenden Handlungsbedarf für den Schutz von Säugetieren und Insekten auf“, so Niedersachsens Umwelt- und Artenschutzminister Christian Meyer. „Rote Listen als Verzeichnisse der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sind daher ein wichtiges Instrument des Arten- und Naturschutzes. Nur, wenn wir genug wissen zur aktuellen Gefährdungssituation, können wir unsere heimischen Arten und deren Lebensräume zuverlässig schützen. Die dringende Notwendigkeit einer Fortschreibung der Roten Listen kann dank des „Niedersächsischen Wegs" durch den NLWKN konsequent umgesetzt werden – und liefert nun erste Resultate und wichtige Grundlagen für weiteres Handeln.“ Ausgestorben, gefährdet oder wieder zurück: Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat die Roten Listen für heimische Säugetiere sowie für Heuschrecken neu aufgelegt und damit die Gefährdungssituation für diese Tierarten in Niedersachsen und Bremen aktuell bewertet. „Die erstmalige Gesamtbewertung seit 30 Jahren zeigt uns dringenden Handlungsbedarf für den Schutz von Säugetieren und Insekten auf“, so Niedersachsens Umwelt- und Artenschutzminister Christian Meyer. „Rote Listen als Verzeichnisse der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sind daher ein wichtiges Instrument des Arten- und Naturschutzes. Nur, wenn wir genug wissen zur aktuellen Gefährdungssituation, können wir unsere heimischen Arten und deren Lebensräume zuverlässig schützen. Die dringende Notwendigkeit einer Fortschreibung der Roten Listen kann dank des „Niedersächsischen Wegs" durch den NLWKN konsequent umgesetzt werden – und liefert nun erste Resultate und wichtige Grundlagen für weiteres Handeln.“ Einiges hat sich seit Erscheinen der letzten Roten Listen vor 30 Jahren verändert: Die früher als ausgestorben geltenden Arten Luchs, Wolf, Biber und Kegelrobbe zum Beispiel haben Niedersachsen wieder besiedelt, auch der Fischotter ist mittlerweile ungefährdet. Neben einigen Gewinnern gibt es jedoch auch Verlierer, etwa den Feldhamster und Gartenschläfer sowie einige Fledermausarten, die in ihrer Häufigkeit und Verbreitung stark zurückgegangen oder bereits vollständig ausgestorben sind. „Das liegt vor allem daran, dass die Qualität ihrer natürlichen Lebensräume immer weiter sinkt oder diese Lebensräume ganz verschwinden“, so Meyer. Ein Team aus 34 Fachleuten unter Leitung von Sophie Kirberg, Mitarbeiterin des Aufgabenbereichs „Landesweiter Artenschutz“ im NLWKN, hat 74 heimische Arten nach bundesweit einheitlichen Kriterien bewertet. Mehr als ein Drittel (35 Prozent) der bewerteten Säugetierarten gelten als bestandsgefährdet oder sind bereits ausgestorben. Weitere zehn Prozent stehen auf der Vorwarnliste. Neu auf der Vorwarnliste taucht etwa auch der Igel auf, eine ehemals sehr häufige Art, der neben dem Straßenverkehr auch verstärkt Rasenmährobotern zum Opfer fällt. „Die aktuellen Zahlen zeigen unmissverständlich, dass beim Schutz unserer heimischen Säugetiere dringender Handlungsbedarf besteht“, so NLWKN-Mitarbeiterin Kirberg. „Ohne gezielte Schutzmaßnahmen und verlässliche Daten drohen wir das Artensterben nur zu dokumentieren – anstatt es zu verhindern.“ Besonders kritisch zeigt sich die Situation bei den Fledermäusen und Kleinsäugern, von denen unter anderem die Fledermausart Graues Langohr sowie die Kleinsäugerarten Feldhamster und Gartenschläfer als vom Aussterben bedroht gelten. Intensive Landnutzung verbunden mit einem starken Strukturverlust in der Landschaft und der großflächige Einsatz von Pestiziden haben durch den Verlust von Lebensraum und Nahrung zu einem starken Rückgang der Arten geführt. Weitere Gefährdungsursachen ergeben sich für die heimischen Säugetiere durch die fortschreitende Urbanisierung, die hohe Dichte an Verkehrswegen und die Auswirkungen des Klimawandels. Ein Anstieg des Meeresspiegels kann zum Verlust von Sandbänken führen, die für Kegelrobben und Seehunde als Ruheplätze und Aufzuchtstätten von zentraler Bedeutung sind. Zunehmende Extremwetterereignisse wie langanhaltende Dürreperioden wiederum lassen Feuchtbiotope austrocknen und entziehen semi-aquatischen Arten wie der Wasserspitzmaus und dem Europäischen Nerz ihren Lebensraum und Nahrungsgrundlagen. Trotz dieser negativen Trends gibt es auch positive Entwicklungen aus Sicht des Arten- und Naturschutzes: Die Rückkehr ehemals ausgestorbener Arten wie die Atlantische Kegelrobbe, der Europäische Biber und der Wolf, die fortschreitende Wiederbesiedlung durch den Fischotter sowie die erfolgreiche Wiederansiedlung des Luchses sind Beispiele für gelungene Schutzmaßnahmen in Niedersachsen und Bremen. Der Wolf, der bei der letzten Aktualisierung noch „ausgestorben“ war, befindet sich in einem guten Erhaltungszustand und wird nun als „ungefährdet“ eingestuft. Auf Basis eines umfangreichen Datenbestands von mehr als 130.000 Heuschreckendaten wurde auch die Bestandsentwicklung und Gefährdungssituation der 53 heimischen Heuschreckenarten durch ein Autorenteam von acht Artexperten unter der Federführung der Arbeitsgruppe Biodiversität und Landschaftsökologie von Prof. Dr. Thomas Fartmann der Universität Osnabrück neu bewertet. In der aktuellen Fassung sind 14 der 53 und somit etwa ein Viertel der in Niedersachsen und Bremen regelmäßig vorkommenden Arten bestandsgefährdet. Hiervon ist mit der Heideschrecke eine Art vom Aussterben bedroht. Wie bereits in der vorherigen Fassung sind vier weitere Arten als ausgestorben eingestuft. Zudem gilt eine Art als extrem selten, eine weitere steht auf der Vorwarnliste. „Zu den Verlierern der letzten zwei Jahrzehnte zählen vor allem Arten, die kühl-feuchte Standortbedingungen bevorzugen wie etwa die Kurzflügelige Beißschrecke, der Bunte Grashüpfer und der Sumpfgrashüpfer. Der Klimawandel verstärkt hier durch sommerliche Dürreperioden den Druck auf die noch vorhandenen Lebensräume dieser Arten“, sagt Felix Helbing, Heuschreckenspezialist an der Universität Osnabrück und Erstautor der Roten Liste Heuschrecken. Neben den Sommerdürren wurden noch weitere Gefährdungsursachen identifiziert. Hierzu zählen unter anderem die Überbauung, Beseitigung oder Umnutzung von Flächen, die Ertragsoptimierung in der Landwirtschaft, die Grundwasserabsenkung, der Eintrag von Stickstoff aus der Luft sowie ungeeignete Maßnahmen zur Lebensraumpflege. Im Zuge der veränderten Landnutzung sind unter anderem Arten extensiv genutzter, magerer Offenlandlebensräume wie Sandheiden, Magerrasen und magerem Grünland zunehmend in ihren Populationen gefährdet und isoliert, zum Beispiel der Warzenbeißer. Positive Entwicklungen zeigen dagegen zahlreiche wärmeliebende Arten, deren Bestände in den vergangenen zwei Jahrzehnten vor allem klimabedingt wachsen und sich ausbreiten konnten. Hierzu zählen unter anderem die Große Goldschrecke, die Langflügelige Schwertschrecke und die Südliche Eichenschrecke. Auch einige spezialisierte Arten konnten sich zuletzt ausbreiten, zum Beispiel die Blauflügelige Sandschrecke und die Blauflügelige Ödlandschrecke. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob dieser positive Trend in den kommenden Jahren anhält. Dies soll im Rahmen der nächsten Fassung der Roten Liste kritisch überprüft werden. Für die langfristige Erhaltung unserer heimischen Tierwelt ist die dauerhafte Förderung strukturreicher Lebensräume mit vielfältigen Standortbedingungen entscheidend. Artenreiche Offenlandlebensräume wie Sandheiden, Magerrasen und Feuchtgrünland müssen durch geeignete Pflegekonzepte – etwa extensive Beweidungssysteme oder jährlich rotierende Insektenschutzstreifen auf Wiesen – erhalten werden. „Insbesondere in den stark vom Menschen geprägten Landschaften Niedersachsens und Bremens sind geeignete Artenschutzmaßnahmen von hoher Bedeutung. Maßnahmen, die den Biotopverbund zwischen bestehenden Lebensräumen fördern, wie die Anlage, Erhaltung und Pflege von Wegrändern, Einzelbäumen, Hecken und Waldsäumen sowie Querungsmöglichkeiten wie Unter- oder Überführungen von Verkehrswegen können dabei einen wichtigen Beitrag zum Artenschutz leisten“, betont Dr. Jakob Fahr, Leiter des Aufgabenbereichs „Landesweiter Artenschutz“ im NLWKN. Die Roten Listen Niedersachsen und Bremens sind unter folgendem Link als pdf verfügbar: www.nlwkn.niedersachsen.de/43858.html Die Roten Listen Niedersachsen und Bremens sind unter folgendem Link als pdf verfügbar: Die beiden neuen Roten Listen auch direkt als PDF zum Download: Rote Liste Säugetiere: Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 1/2025 Rote Liste Heuschrecken: Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 2/2025 Gedruckte Hefte können ab dem 22. August 2025 unter folgender Adresse bestellt werden: https://webshop.nlwkn.niedersachsen.de/neuerscheinungen ab dem 22. August 2025

Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere 1. Die Bedeutung des besonderen Schutzes von Tieren 2. Besonders geschützte und streng geschützte Arten 3. Abgabe von Totfunden an Forschungs- oder Lehreinrichtungen 4. Besitz von Totfunden für Forschung oder Lehre 5. Totfunde von Tieren des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (sogenannte „Doppelrechtler“) 6. Verstorbene naturentnommene Pfleglinge von Zoos und Tiergärten 7. Verstorbene gezüchtete oder eingeführte Tiere von Zoos, Tiergärten und privaten Haltern 8. Anforderungen an Präparatoren 9. Voraussetzungen für die Annahme von geschützten Tieren zur Präparation 10. Nachweispflicht 11. Kennzeichnung 12. Vermarktung 13. Buchführungspflicht 14. Gesetze, Merkblätter und weitere Informationen

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (siehe Seite Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; siehe Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (siehe Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (siehe Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (siehe Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts  nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (siehe Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (siehe Seite Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (siehe Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (siehe Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (siehe Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (siehe Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (siehe Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (siehe Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [siehe Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA , Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Datei Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind auf der Seite „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (siehe Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022

Projektkoordination (m/w/d) - Projekt: Rettungspaket Feldhamster Rheinland-Pfalz

Für die Fortführung des Aktion Grün Projekts besetzen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt in der Geschäftsstelle in Mainz eine Stelle zur Projektkoordination (m/w/d). Bewerbungsfrist ist der 20. August 2026. Die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz setzt seit Oktober 2023 das Projekt „Rettungspaket Feldhamster Rheinland-Pfalz (AG-Feldhamster)“ im Rahmen der Aktion Grün, gefördert durch das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau, Umwelt und Forsten in Rheinland-Pfalz, um. Für die Durchführung des Projekts suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die Geschäftsstelle in Mainz eine Projektmitarbeiterin/ einen Projektmitarbeiter (m/w/d). Es ist eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 in Anlehnung an den TV-L und eine Besetzung in Teilzeit (65 %) sowie eine Befristung bis zum 31.12.2029 vorgesehen. Gegebenenfalls besteht die Option auf Verlängerung und Aufstockung. Das Projekt AG-Feldhamster dient mit spezifischen Maßnahmen der Verbesserung des Erhaltungszustandes des vom Aussterben bedrohten Feldhamsters ( Cricetus cricetus ) in Rheinland-Pfalz. Die Ursachen für den Rückgang der Art sind vielfältig. Der Flächendruck auf den Lebensraum Acker, Klimawandel sowie geänderte landwirtschaftliche Praktiken tragen zur Schwächung der letzten Vorkommen bei. Das Vorhaben beinhaltet die gezielte Umsetzung von Schutzmaßnahmen mit landwirtschaftlichen Betrieben, um den Lebensraum für Feldhamster aufzuwerten. Für die Überwachung des Erhaltungszustandes erfolgt mehrmals im Jahr eine systematische Erfassung der Feldhamsterbaue. Hierfür werden teilweise auch Artenspürhunde und Drohnen eingesetzt. Das Projekt dient insbesondere auch zur Vorbereitung bestandsstützender Maßnahmen. Flankiert werden die Arbeitspakete durch einen regelmäßigen Fachaustausch mit anderen (Bundes-)Ländern, Verbänden sowie Expertinnen und Experten. Darüber hinaus trägt eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Sicherung der Akzeptanz der umgesetzten Maßnahmen bei. Zu den Aufgabenbereichen zählen insbesondere: Koordination, Steuerung und Durchführung aller Maßnahmen des Projektes Akquise und Beratung von Landbewirtschaftenden für die Anlage von Schutzmaßnahmen für den Feldhamster Organisation und Durchführung von Feldhamsterbaukartierungen Datenerhebung und -auswertung in QGIS, Vereinheitlichung und Zurverfügungstellung von Datensätzen in Abstimmung mit den beteiligten Behörden Umgang mit Naturschutz- und Landwirtschaftsbehörden, sowie Landbewirtschaftenden und dem ehrenamtlichen Naturschutz Planung und Durchführung von Treffen der projektbegleitenden Arbeitsgruppe Projektbegleitende Öffentlichkeitsarbeit (u.a. Pressearbeit, Online- und Printmedien, Vorträge, Ausbildung Feldhamsterbotschafter) Einhaltung eines sachgerechten Einsatzes von Finanzmitteln, Vergabe von Aufträgen administrative Tätigkeiten, Berichterstellung und Projekt-Finanzbuchhaltung Wir erwarten von ihnen: eine abgeschlossene naturwissenschaftliche Ausbildung z. B. im Bereich Biologie, Agrar-, Umweltwissenschaften oder Landespflege praktische Erfahrung und Spezialwissen im Bereich Natur- und Artenschutz, insbesondere im Bereich des Feldhamsterschutzes Methodenkenntnis zum Monitoring von Feldhamstern Kenntnisse im Bereich der Landwirtschaft, insbesondere im Ackerbau Kompetenz im Umgang mit Naturschutz- und Landwirtschaftsbehörden, sowie Landbewirtschaftenden und dem ehrenamtlichen Naturschutz Bearbeitung der Projekte mit Geoinformationssystemen (GIS) Erfahrung in der Öffentlichkeitsarbeit Erfahrungen mit Förderprogrammen und Kenntnisse der öffentlichen Auftragsvergabe Bereitschaft und Fähigkeit zu Außendiensttätigkeit auch in schwierigem Gelände Führerschein Klasse B zum Stellenantritt Ihr Profil wird abgerundet durch Kommunikations- und Teamfähigkeit, ein sicheres Auftreten, Orga­nisationstalent sowie gute PC-Kenntnisse. Ergänzend ist die Kenntnis über die Regionen und Akteure in Rheinland-Pfalz wünschenswert, eben­so der Zugang zu entsprechenden Netzwerken im Themenfeld auf deutscher und internationaler Ebene. Wir bieten ihnen: eine interessante und abwechslungsreiche Tätigkeit und die Möglichkeit, ein anspruchsvolles Naturschutzprojekt in einem engagierten Team zu entwickeln und umzusetzen einen Dienstsitz in der lebendigen Universitäts- und Landeshauptstadt Mainz flexible Arbeitszeiten und Möglichkeit zum Homeoffice 30 Tage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr gemäß § 26 TV-L Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV-L Betriebliche Altersvorsorge bei der VBL (Zusatzversorgung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst) ein vergünstigtes Jahresticket (Job-Ticket) Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung. Bewerbungsfrist ist der 20. August 2026 . Bitte senden Sie Ihre Bewerbung mit Ihren vollständigen Unterlagen in einer Datei an: bewerbung(at)snu.rlp.de Ansprechpartner/in bei Rückfragen: Jochen Krebühl und Sylvia Idelberger Telefon: 06131 - 16 5070 Im Rahmen der Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes sind wir besonders an der Bewerbung von Frauen interessiert. Bewerbungen schwerbehinderter Menschen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.

Feldhamster Frida und Fridolin freigelassen

Zwei Nachzuchten aus der rheinland-pfälzischen Erhaltungszucht in Mainz-Ebersheim ausgewildert Zwei einjährige Feldhamster aus der rheinland-pfälzischen Erhaltungszucht wurden heute auf einer für den Feldhamsterschutz bewirtschafteten Ackerfläche bei Mainz-Ebersheim ausgewildert – im letzten bedeutenden Vorkommensgebiet in Rheinland-Pfalz. Für die beiden Tiere beginnt nun ein neuer Lebensabschnitt. Nach ihrer Aufzucht in der Erhaltungszucht am Zoo Heidelberg unter der Leitung von Dr. Ulrich Weinhold müssen sie sich in ihrem natürlichen Lebensraum orientieren, eigene Baue anlegen und selbstständig Nahrung finden. Die Feldhamster stammen von Wildtieren aus Rheinland-Pfalz ab, die 2024 in die Erhaltungszucht verbracht und dort mit Tieren aus der Baden-Württemberger Zucht verpaart wurden. Mit der Auswilderung wird ein Teil der ursprünglichen Entnahme ausgeglichen. Bis jetzt wurden zehn Einzeltiere aus den letzten verbliebenen Vorkommen in Rheinland-Pfalz abgefangen und in die Zucht verbracht. „Dies ist ein wichtiger Beitrag zum Erhalt der genetischen Vielfalt“, so Umweltministerin Christine Schneider. „Das Projekt-Team der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz arbeitet dabei Hand in Hand mit den landwirtschaftlichen Betrieben zusammen, die ihre Flächen für die Schutzbemühungen zur Verfügung stellen.“ Langfristiges Ziel der Erhaltungszucht ist es, die letzten rheinland-pfälzischen Feldhamster vor weiterer Inzucht zu bewahren. Zukünftig ist geplant, über ein weiteres Projekt eine eigene Zuchtstation aufzubauen, die mittelfristig die Auswilderung einer größeren Anzahl von Tieren ermöglichen soll. Neben der Erhaltungszucht setzt das vom Umweltministerium im Rahmen der Aktion Grün finanzierte „Rettungspaket Feldhamster“ vor allem auf die Verbesserung der Lebensbedingungen in der Agrarlandschaft. Dazu gehört die enge Zusammenarbeit mit landwirtschaftlichen Betrieben. Durch eine feldhamsterfreundliche Bewirtschaftung und spezielle Lebensraumparzellen werden Nahrung und Deckung für die Tiere geschaffen. „Dass ich mit meinen Maßnahmen nun auch zwei Nachkommen aus der Zucht einen guten Start in Freiheit ermöglichen kann, freut mich sehr. Ich bin gespannt, wie die Neulinge sich auf dem Acker zurechtfinden“, sagt Stefan Franz, kooperierender Betrieb im Projekt, auf dessen Flächen Frida und Fridolin ausgewildert wurden. Wie sich das Feldhamster-Männchen bzw. das Weibchen in ihrem neuen Lebensraum verhalten, wird in den kommenden Wochen begleitet. Mithilfe von Radiotelemetrie und Fotofallen verfolgt das Projektteam, ob sich die Tiere gut eingewöhnen. Dabei sind sie vielen Gefahren ausgesetzt, denn ein hoher Anteil der wildlebenden Feldhamster wird von Beutegreifern, wie Fuchs und Mäusebussard, gefressen. Ein besonderer Erfolg wäre es, wenn sich die beiden Tiere an der Fortpflanzung beteiligen und sich in die Population in Ebersheim einbringen. Das vom Land Rheinland-Pfalz geförderte Aktion Grün Projekt „Rettungspaket Feldhamster“ wird von der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz umgesetzt und läuft noch bis Ende 2029. Weitere Informationen finden sich unter: https://snu.rlp.de/feldhamster/aktion-gruen-feldhamster2023-2029

AN 5 - Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Feldhamstern

Gefördert wird der Erhalt von Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsflächen für Vogel- und Tierarten der Agrarlandschaft auf Ackerland, insbesondere für den Feldhamster.

Projektkoordination (m/w/d) - Projekt: „Rheinhessische Feldhamster im Oberrhein-Verbund" (RLP-Feldhamster)

Die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz startet zum 01.03.2026 das Projekt „Rheinhessische Feldhamster im Oberrhein-Verbund (RLP-Feldhamster)“. Die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz startet zum 01.03.2026 das Projekt „Rheinhessische Feldhamster im Oberrhein-Verbund (RLP-Feldhamster)“ im Rahmen des nationalen Artenhilfsprogramms (nAHP), gefördert durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN). Für die Durchführung des Projektes besetzen wir vorbehaltlich einer Finanzierungszusage zum 01.03.2026 in der Geschäftsstelle in Mainz zwei Stellen zur Projektkoordination RLP-Feldhamster (m/w/d). Für beide Stellen ist eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 in Anlehnung an den TV-L und eine Besetzung in Teilzeit (75 %) sowie Befristung auf fünf Jahre vorgesehen. Gegebenenfalls besteht die Option auf Verlängerung und Aufstockung. Das Projekt RLP-Feldhamster dient mit spezifischen Maßnahmen der Verbesserung des Erhaltungszustandes des vom Aussterben bedrohten Feldhamsters ( Cricetus cricetus ) in Rheinland-Pfalz. Die Ursachen für den Rückgang der Art sind vielfältig. Der durch geringe Bestandsgrößen verursachte Verlust in der genetischen Diversität trägt zur Schwächung der letzten Vorkommen bei. Das Vorhaben beinhaltet deshalb den Aufbau einer Feldhamsterzucht für Bestandsstützungen bzw. Wiederansiedlungen. Durch die Zucht sollen Tiere für Freilassungen in zwei Gebieten in Rheinland-Pfalz bereitgestellt werden. Dies ist ein wesentlicher Baustein, um vorhandene Vorkommen zu stützen und genetisch zu stabilisieren bzw. Vorkommen wiederaufzubauen. Dabei verfolgt das Projekt einen bundesländerübergreifenden Ansatz, um dem Leitgedanken der genetischen Vernetzung der Populationen am Oberrhein (Metapopulation) Rechnung zu tragen. Die Maßnahmen werden durch ein intensives Monitoring begleitet, das den aktuellen Best-Practice-Standards und Erfahrungen anderer Bundesländer entspricht. Das Monitoring dient dazu, den Projekterfolg zu evaluieren und damit die weiteren Planungen für Freilassungen bestmöglich steuern und bei Bedarf Prozesse optimieren zu können. Flankiert werden diese Arbeitspakete durch einen regelmäßigen Fachaustausch mit anderen (Bundes-)Ländern, Verbänden sowie Expertinnen und Experten. Darüber hinaus trägt eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Sicherung der Akzeptanz der umgesetzten Maßnahmen bei. Zu den Aufgabenbereichen zählen insbesondere: Begleitung des Aufbaus und Betriebs einer Feldhamsterzucht in Rheinland-Pfalz Akquise und Beratung von Landbewirtschaftenden für die Anlage von Freilassungsflächen Unterstützung bei Freilassungen von Feldhamstern im Rahmen von Bestandsstützungen bzw. Wiederansiedlungen, inkl. Vorbereitung und Erfolgsmonitoring Datenerhebung und -auswertung in QGIS Umgang mit Naturschutz- und Landwirtschaftsbehörden, sowie Landbewirtschaftenden und dem ehrenamtlichen Naturschutz Austausch und Treffen mit Akteuren aus Rheinland-Pfalz und anderen (Bundes-)Ländern Projektbegleitende Öffentlichkeitsarbeit (u. a. Pressearbeit, Online- und Printmedien, Vorträge) Einhaltung eines sachgerechten Einsatzes von Finanzmitteln, Vergabe von Aufträgen allgemeine Verwaltungsaufgaben, Vergabe von Dienstleistungen und Berichte Wir erwarten von ihnen: eine abgeschlossene naturwissenschaftliche Ausbildung z.B. im Bereich Biologie, Agrar-, Umweltwissenschaften, Landespflege oder Veterinärmedizin praktische Erfahrung und Spezialwissen im Bereich Natur- und Artenschutz, insbesondere im Bereich des Feldhamsterschutzes bzw. Bestandsstützung/Wiederansiedlung Methodenkenntnis zum Monitoring von Feldhamstern Kenntnisse im Bereich der Landwirtschaft, insbesondere im Ackerbau Kompetenz im Umgang mit Naturschutz- und Landwirtschaftsbehörden, sowie Landbewirtschaftenden und dem ehrenamtlichen Naturschutz Bearbeitung der Projekte mit Geoinformationssystemen (GIS) Erfahrung in der Öffentlichkeitsarbeit Erfahrungen mit Förderprogrammen und Kenntnisse der öffentlichen Auftragsvergabe Bereitschaft und Fähigkeit zu Außendiensttätigkeit auch in schwierigem Gelände Führerschein Klasse B zum Stellenantritt Ihr Profil wird abgerundet durch Kommunikations- und Teamfähigkeit, ein sicheres Auftreten, Organisationstalent sowie gute PC-Kenntnisse. Ergänzend ist die Kenntnis über die Regionen und Akteure in Rheinland-Pfalz wünschenswert, ebenso der Zugang zu entsprechenden Netzwerken im Themenfeld auf deutscher und internationaler Ebene. Wir bieten ihnen: eine interessante und abwechslungsreiche Tätigkeit und die Möglichkeit, ein anspruchsvolles Naturschutzprojekt in einem engagierten Team zu entwickeln und umzusetzen einen Dienstsitz in der lebendigen Universitäts- und Landeshauptstadt Mainz flexible Arbeitszeiten und Möglichkeit zum Homeoffice 30 Tage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr gemäß § 26 TV-L Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV-L Betriebliche Altersvorsorge bei der VBL (Zusatzversorgung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst) ein vergünstigtes Jahresticket (Job-Ticket) Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung. Bewerbungsfrist ist der 15. Februar 2026. Bitte senden Sie Ihre Bewerbung mit Ihren vollständigen Unterlagen in einer Datei an: bewerbung(at)snu.rlp.de Ansprechpartner/in bei Rückfragen: Jochen Krebühl und Sylvia Idelberger Telefon: 06131 - 16 5070 Im Rahmen der Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes sind wir besonders an der Bewerbung von Frauen interessiert. Bewerbungen schwerbehinderter Menschen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.

BFD5L_M54

Potenzielle, bodenbezogene Feldhamster-Habitate gemäß Bodenflächendaten Hessen 1:5000 für landwirtschaftliche Nutzflächen (BFD5L) - Die Grundlage der Methode bildet die einschlägige Fachliteratur zu Ansprüchen von Feldhamstern an das Habitat (Wurzelraum, Substrat, Wasserverhältnisse), die eine systematische Ableitung bodenkundlicher Kriterien sowie die Zuordnung zu Angaben aus den Klassenzeichen der Bodenschätzung zur Habitateignung erlaubt. Zur Beurteilung eines Standortes sind weitere Informationen hinzuzuziehen (siehe detaillierte Dokumentation der Methodik).

BFD5L_M54

Potenzielle, bodenbezogene Feldhamster-Habitate gemäß Bodenflächendaten Hessen 1:5000 für landwirtschaftliche Nutzflächen (BFD5L) - Die Grundlage der Methode bildet die einschlägige Fachliteratur zu Ansprüchen von Feldhamstern an das Habitat (Wurzelraum, Substrat, Wasserverhältnisse), die eine systematische Ableitung bodenkundlicher Kriterien sowie die Zuordnung zu Angaben aus den Klassenzeichen der Bodenschätzung zur Habitateignung erlaubt. Zur Beurteilung eines Standortes sind weitere Informationen hinzuzuziehen (siehe detaillierte Dokumentation der Methodik).

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