Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (siehe Seite Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; siehe Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (siehe Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (siehe Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (siehe Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (siehe Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ siehe Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (siehe Seite Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (siehe Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (siehe Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (siehe Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (siehe Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (siehe Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (siehe Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (siehe Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [siehe Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA , Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Datei Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind auf der Seite „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (siehe Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz startet zum 01.03.2026 das Projekt „Rheinhessische Feldhamster im Oberrhein-Verbund (RLP-Feldhamster)“. Die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz startet zum 01.03.2026 das Projekt „Rheinhessische Feldhamster im Oberrhein-Verbund (RLP-Feldhamster)“ im Rahmen des nationalen Artenhilfsprogramms (nAHP), gefördert durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN). Für die Durchführung des Projektes besetzen wir vorbehaltlich einer Finanzierungszusage zum 01.03.2026 in der Geschäftsstelle in Mainz zwei Stellen zur Projektkoordination RLP-Feldhamster (m/w/d). Für beide Stellen ist eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 in Anlehnung an den TV-L und eine Besetzung in Teilzeit (75 %) sowie Befristung auf fünf Jahre vorgesehen. Gegebenenfalls besteht die Option auf Verlängerung und Aufstockung. Das Projekt RLP-Feldhamster dient mit spezifischen Maßnahmen der Verbesserung des Erhaltungszustandes des vom Aussterben bedrohten Feldhamsters ( Cricetus cricetus ) in Rheinland-Pfalz. Die Ursachen für den Rückgang der Art sind vielfältig. Der durch geringe Bestandsgrößen verursachte Verlust in der genetischen Diversität trägt zur Schwächung der letzten Vorkommen bei. Das Vorhaben beinhaltet deshalb den Aufbau einer Feldhamsterzucht für Bestandsstützungen bzw. Wiederansiedlungen. Durch die Zucht sollen Tiere für Freilassungen in zwei Gebieten in Rheinland-Pfalz bereitgestellt werden. Dies ist ein wesentlicher Baustein, um vorhandene Vorkommen zu stützen und genetisch zu stabilisieren bzw. Vorkommen wiederaufzubauen. Dabei verfolgt das Projekt einen bundesländerübergreifenden Ansatz, um dem Leitgedanken der genetischen Vernetzung der Populationen am Oberrhein (Metapopulation) Rechnung zu tragen. Die Maßnahmen werden durch ein intensives Monitoring begleitet, das den aktuellen Best-Practice-Standards und Erfahrungen anderer Bundesländer entspricht. Das Monitoring dient dazu, den Projekterfolg zu evaluieren und damit die weiteren Planungen für Freilassungen bestmöglich steuern und bei Bedarf Prozesse optimieren zu können. Flankiert werden diese Arbeitspakete durch einen regelmäßigen Fachaustausch mit anderen (Bundes-)Ländern, Verbänden sowie Expertinnen und Experten. Darüber hinaus trägt eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Sicherung der Akzeptanz der umgesetzten Maßnahmen bei. Zu den Aufgabenbereichen zählen insbesondere: Begleitung des Aufbaus und Betriebs einer Feldhamsterzucht in Rheinland-Pfalz Akquise und Beratung von Landbewirtschaftenden für die Anlage von Freilassungsflächen Unterstützung bei Freilassungen von Feldhamstern im Rahmen von Bestandsstützungen bzw. Wiederansiedlungen, inkl. Vorbereitung und Erfolgsmonitoring Datenerhebung und -auswertung in QGIS Umgang mit Naturschutz- und Landwirtschaftsbehörden, sowie Landbewirtschaftenden und dem ehrenamtlichen Naturschutz Austausch und Treffen mit Akteuren aus Rheinland-Pfalz und anderen (Bundes-)Ländern Projektbegleitende Öffentlichkeitsarbeit (u. a. Pressearbeit, Online- und Printmedien, Vorträge) Einhaltung eines sachgerechten Einsatzes von Finanzmitteln, Vergabe von Aufträgen allgemeine Verwaltungsaufgaben, Vergabe von Dienstleistungen und Berichte Wir erwarten von ihnen: eine abgeschlossene naturwissenschaftliche Ausbildung z.B. im Bereich Biologie, Agrar-, Umweltwissenschaften, Landespflege oder Veterinärmedizin praktische Erfahrung und Spezialwissen im Bereich Natur- und Artenschutz, insbesondere im Bereich des Feldhamsterschutzes bzw. Bestandsstützung/Wiederansiedlung Methodenkenntnis zum Monitoring von Feldhamstern Kenntnisse im Bereich der Landwirtschaft, insbesondere im Ackerbau Kompetenz im Umgang mit Naturschutz- und Landwirtschaftsbehörden, sowie Landbewirtschaftenden und dem ehrenamtlichen Naturschutz Bearbeitung der Projekte mit Geoinformationssystemen (GIS) Erfahrung in der Öffentlichkeitsarbeit Erfahrungen mit Förderprogrammen und Kenntnisse der öffentlichen Auftragsvergabe Bereitschaft und Fähigkeit zu Außendiensttätigkeit auch in schwierigem Gelände Führerschein Klasse B zum Stellenantritt Ihr Profil wird abgerundet durch Kommunikations- und Teamfähigkeit, ein sicheres Auftreten, Organisationstalent sowie gute PC-Kenntnisse. Ergänzend ist die Kenntnis über die Regionen und Akteure in Rheinland-Pfalz wünschenswert, ebenso der Zugang zu entsprechenden Netzwerken im Themenfeld auf deutscher und internationaler Ebene. Wir bieten ihnen: eine interessante und abwechslungsreiche Tätigkeit und die Möglichkeit, ein anspruchsvolles Naturschutzprojekt in einem engagierten Team zu entwickeln und umzusetzen einen Dienstsitz in der lebendigen Universitäts- und Landeshauptstadt Mainz flexible Arbeitszeiten und Möglichkeit zum Homeoffice 30 Tage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr gemäß § 26 TV-L Jahressonderzahlung gemäß § 20 TV-L Betriebliche Altersvorsorge bei der VBL (Zusatzversorgung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst) ein vergünstigtes Jahresticket (Job-Ticket) Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung. Bewerbungsfrist ist der 15. Februar 2026. Bitte senden Sie Ihre Bewerbung mit Ihren vollständigen Unterlagen in einer Datei an: bewerbung(at)snu.rlp.de Ansprechpartner/in bei Rückfragen: Jochen Krebühl und Sylvia Idelberger Telefon: 06131 - 16 5070 Im Rahmen der Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes sind wir besonders an der Bewerbung von Frauen interessiert. Bewerbungen schwerbehinderter Menschen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 je nach dem Grad der Gefährdung einen besonderen und einen strengen Schutz von Tieren und Pflanzen fest. Diese besonders geschützten und die zusätzlich streng geschützten Arten unterliegen einschlägigen Verboten wie den Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 BNatSchG sowie des Artikels 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97 (siehe Seite Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen ). Artenschutzrechtliche Verbote Rechtliche Grundlagen Naturentnahmeverbot § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG Verbot des Fallenfangs § 4 Absatz 1 BArtSchV Störverbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG Besitzverbot § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG Vermarktungsverbot Artikel 8 Absätze 1 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 44 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung Artikel 4 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 45 Absatz 1 BNatSchG Aussetzungs- bzw. Ansiedlungsverbote § 40 Absatz 4 BNatschG Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) den strengen Besitz- und Vermarktungs-verboten (siehe Seite Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Besonders und streng geschützte Tiere dürfen nur in Besitz genommen und gehandelt werden, wenn der Besitzer eine Ausnahme dafür nachweisen kann. Gemäß § 45 Bundesnaturschutzgesetz bestehen Ausnahmen davon insbesondere für legal gezüchtete oder mit Genehmigung eingeführte Tiere (siehe Seite Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ). Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere über die Nachweispflicht hinaus weitere strenge Anforderungen zu erfüllen (siehe Seite Anforderungen an Tierhalter ). Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen an Halter geschützter Tiere kann durch Bußgeld geahndet werden . In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme . Der Schutzstatus geschützter Arten kann vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Namen auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA ermittelt werden. (WISIA „Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz“ des Bundesamtes für Naturschutz) Einen Überblick über die Schutzkategorien und Beispiele für besonders geschützte und die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (siehe Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zurück zur Seite "Grundlagen" Letzte Aktualisierung: 11.07.2019
Die freiwilligen KULAP-Maßnahmen sind in der Regel innerhalb von festgelegten Gebieten (Fachkulissen) beantragbar. Im folgenden erfahren Sie bei welchen Maßnahmen ein Antrag an die Fachkulissen des TLUBN gebunden ist, bzw. in welchen Fällen die Förderwürdigkeit auch außerhalb der Fachkulisse bestätigt werden kann. Für den Fall, dass der Umfang der Anträge die finanziellen Möglichkeiten übersteigt, wird anhand von Prioritäten eine Rangfolge der zu bewilligenden Anträge festgelegt. Die Prioritäten sind teilweise als Attribute in dem Datensatz der Maßnahme hinterlegt, aber auch im Folgenden angegeben. Informationen zu den Inhalten der Fördermaßnahmen, wie den Zuwendungsvoraussetzungen, erhalten Sie auf der Homepage des TLUBN: https://tlubn.thueringen.de/naturschutz/landschaftspflege/kulap-vertragsnaturschutz-fuer-landwirte Weitere Informationen zur Agrarförderung und der KULAP-Antragstellung 2022 finden Sie auf der Homepage Thüringer Landwirtschaftsministeriums: https://wirtschaft.thueringen.de/landwirtschaft/agrarfoerderung Hinweise zu den einzelnen Maßnahmen und deren Fachkulissen (Stand Mai 2022) Maßnahme R – Rotmilanschutz Anträge auf die Maßnahme Rotmilanschutz müssen innerhalb der Kulisse liegen. Priorisierung: 1. Flächen in EU-Vogelschutzgebieten (SPA); 2. Flächen außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten (SPA). Maßnahme B - mehrjährige Blühflächen mit gebietseigenem Saatgut Die Maßnahme mehrjährige Blühflächen wird ohne Kulissenbindung angeboten und ist somit thüringenweit beantragbar. Priorisierung: 1. Rebhuhn- und Grauammer-Kulisse des TLUBN, 2. Sonstige Flächen. Maßnahme RA - Ackerrandstreifen / Extensiväcker Anträge auf die Maßnahme RA sind grundsätzlich an die Fachkulisse des TLUBN gebunden, die UNB kann jedoch auch die Förderwürdigkeit von Einzelflächen bestätigen, die nicht in der Kulisse liegen. Priorisierung: 1. Flächen mit wertvoller Segetalflora; 2. Flächen mit hoher Bedeutung für den Feldvogelschutz; 3. Bestätigung der Förderwürdigkeit durch UNB (die im Datensatz dargestellte Priorität 3 stellt einen ersten Suchraum dar, in welchem die UNB die Möglichkeit hat, mit Kenntnissen zu aktuellen Art-Vorkommen die Förderwürdigkeit der Fläche zu bestätigen). Maßnahme ST - Schonstreifen / Schonfläche Anträge auf die Maßnahme ST sind an die Kulisse gebunden, die UNB kann jedoch auch die Förderwürdigkeit von Einzelflächen bestätigen, die nicht in der Kulisse liegen. Die in der Karte dargestellte Fachkulisse des TLUBN stellt nur die 1. Priorität (Rebhuhn-/ Grauammer-Kulisse) bei der Fördermittelvergabe dar. Entsprechend sind die Prioritäten 3 und 4 (Gewässerrandstreifen nach §29 ThürWG sowie Überschwemmungsgebiete) nicht in der Fachkulisse der Maßnahme ST dargestellt. Diese Daten finden Sie im Thüringen Viewer: Gewässerrandstreifen nach §29 ThürWG in der Kartenebene ‚Fachdaten‘, dann ‚Landwirtschaft – InVeKoS‘; Bewirtschaftungsauflagen an Gewässern‘ und Überschwemmungsgebiete in der Kartenebene ‚Fachdaten‘, dann ‚Natur und Umwelt‘; ‚Wasser‘. Priorisierung: 1. Rebhuhn-/ Grauammer-Kulisse, 2. Bestätigung der Förderwürdigkeit durch UNB bei Natura 2000 Bezug, 3. Gewässerrandstreifen (10 m) nach § 29 ThürWG im Überschwemmungsgebiet, 4. Gewässerrandstreifen (10 m) nach § 29 ThürWG außerhalb Überschwemmungsgebiet, 5. Bestätigung der Förderwürdigkeit durch UNB bei Insektenschutz. Maßnahme F – Feldhamsterschutz Die drei Maßnahmen zum Feldhamsterschutz sind an die Feldhamsterschutz-Fachkulisse des TLUBN gebunden, die UNB kann zusätzlich die Förderwürdigkeit von Einzelflächen bestätigen, die nicht in der Kulisse liegen. Hierzu muss die betreffende Fläche als Habitatfläche für den Feldhamster von Bedeutung sein. Priorisierung: 1. ausgewählte Feldhamster-Schwerpunktgebiete; 2. restliche Feldhamster-Schwerpunktgebiete; 3. Feldhamster-Verbreitungsgebiete; 4. Bestätigung der Förderwürdigkeit durch UNB. Maßnahme U - dauerhafte Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland Anträge auf die Maßnahme U müssen innerhalb der Kulisse liegen. Die Gewässerrandstreifen nach §29 ThürWG (Teil der Priorität 2) sind nicht in der Fachkulisse dargestellt. Diese Daten finden Sie im Thüringen Viewer in der Kartenebene ‚Fachdaten‘, dann ‚Landwirtschaft – InVeKoS‘; Bewirtschaftungsauflagen an Gewässern‘. Priorisierung: 1. Wiesenbrütergebiete, Flächen der FFH- und SPA-Planung; 2. Überschwemmungsgebiete und Gewässerrandstreifen nach §29 ThürWG; 3. Sonstige sensible Gebiete. Maßnahme K2 Artenreiches Grünland 8 Kennarten (in Kulissen) Diese Maßnahme Artenreiches Grünland mit 8 Kennarten ist an die Fachkulisse des TLUBN gebunden, die UNB kann zusätzlich die Förderwürdigkeit von Einzelflächen bestätigen, die nicht in der Kulisse liegen. Die Angaben zur optimalen und optionalen Nutzung bedeuten: M= Mahd, W= Weide mit Rindern, Pferden, Schafen und/oder Ziegen und H= Hüteschafhaltung. Priorisierung der Einzelflächen entsprechend ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit abfallend von Bewertungsstufe 1 bis Bewertungsstufe 7. Die Priorisierung je Fläche kann in der Kulisse der M, W, H-Maßnahme eingesehen werden und wird im Fall einer Überzeichnung entsprechend genutzt. Maßnahmen M, W, H – Mahd, Weide und Hüteschafhaltung auf Biotop-Grünland Die KULAP-Biotopgrünlandmaßnahmen sind grundsätzlich an die Fachkulisse des TLUBN gebunden, die UNB kann jedoch auch die Förderwürdigkeit von Einzelflächen bestätigen, die nicht in der Kulisse liegen. Die Angaben zur optimalen und optionalen Nutzung bedeuten: M= Mahd, W= Weide mit Rindern, Pferden, Schafen und/oder Ziegen und H= Hüteschafhaltung. Die Auswahl der empfohlenen Nutzungsarten erfolgte anhand der vorkommenden Pflanzen- oder Tierarten und der für diese Arten förderlichen Nutzung. Priorisierung der Einzelflächen entsprechend ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit abfallend von Bewertungsstufe 1 bis Bewertungsstufe 7: 1. Biotop-Grünland in FFH-Gebieten; 2. Grünland in Wiesenbrütergebieten; 3. Habitatflächen; 4. Biotopgrünland außerhalb von FFH-Gebieten; 5. Sonstiges Grünland in FFH- Gebieten; 6. Sonstiges Grünland innerhalb NSG, Pflegezonen der BR, FND, GLB und Grünes Band; 7. Bestätigung der Förderwürdigkeit durch UNB Maßnahme S - Streuobstpflege Diese Maßnahme ist an die Fachkulissen des TLUBN gebunden, die UNB kann zusätzlich die Förderwürdigkeit von Einzelflächen bestätigen, die nicht in der Kulisse liegen. Priorisierung der Einzelflächen entsprechend ihrer naturschutzfachlichen Wertigkeit abfallend von Bewertungsstufe 1 bis Bewertungsstufe 7. Die Priorisierung je Fläche kann in der Kulisse der M, W, H-Maßnahme eingesehen werden und wird im Fall einer Überzeichnung entsprechend genutzt. Maßnahme G - Ganzjahresbeweidung Die Maßnahme Ganzjahresbeweidung ist an die Fachkulisse des TLUBN gebunden, die UNB kann zusätzlich die Förderwürdigkeit von Einzelflächen bestätigen, die nicht in der Kulisse liegen. Priorisierung: 1. Wiesenbrütergebiete; 2. Überschwemmungsgebiete; 3. Grünes Band; 4. Sonstige Zielflächen des Naturschutzes.
Potenzielle, bodenbezogene Feldhamster-Habitate gemäß Bodenflächendaten Hessen 1:5000 für landwirtschaftliche Nutzflächen (BFD5L) - Die Grundlage der Methode bildet die einschlägige Fachliteratur zu Ansprüchen von Feldhamstern an das Habitat (Wurzelraum, Substrat, Wasserverhältnisse), die eine systematische Ableitung bodenkundlicher Kriterien sowie die Zuordnung zu Angaben aus den Klassenzeichen der Bodenschätzung zur Habitateignung erlaubt. Zur Beurteilung eines Standortes sind weitere Informationen hinzuzuziehen (siehe detaillierte Dokumentation der Methodik).
Das LSG besteht aus zwei Teilflächen, die sich zirka 3 km südlich von Wanzleben in der Landschaftseinheit Magdeburger Börde befinden. Der Henneberg ist Teil eines Endmoränenhügels bei Blumenberg, und der Osterberg liegt am Rande der Sarre-Niederung bei Bottmersdorf. Der Henneberg erhebt sich etwa 30 m über die Ebene. Mehrere ehemalige Kiesabgrabungen mit Trockenrasenflächen, ein lockerer Gehölzbestand und vereinzelte Trockengebüsche und trockene Staudenfluren prägen die Landschaft. Auch der Osterberg weist Spuren ehemaliger Abgrabungen und einen Gehölzbestand auf. Als Aussichtspunkte in einer ansonst völlig flachen Ebene stellen beide Hügel gern besuchte Ausflugsziele dar. Schon zu Beginn der Jungsteinzeit vor 7 500 Jahren wurden die fruchtbaren Lößgebiete besiedelt. Etwa 300-600 n.Chr. wurden Siedlungen mit den Endungen „-leben“ wie beispielsweise Wanzleben gegründet. Orte mit der Endung „-berg“ wie beispielsweise Beispiel Blumenberg entstanden später, etwa 600 bis1000 n.Chr., in einer sogenannten dritten Siedlungsperiode. Von je her prägte die Landwirtschaft das Bild der Börde. Mit dem Siegeszug der Runkelrübe als Zuckerlieferant begann ein erheblicher wirtschaftlicher Aufschwung. Die Standortvorteile der Börde, wie fruchtbare Schwarzerdeböden, mildes Klima, günstige Verkehrsanbindung und das Vorkommen von Rohstoffen für die Zuckerproduktion (Braunkohle, Salz und Kalk), begünstigten den Rübenanbau und die damit verbundene industrielle Verarbeitung. Den Henneberg bei Blumenberg bauen quartäre Sande und Kiese der Saalekaltzeit auf, die bereits in der Vergangenheit Gegenstand der Rohstoffgewinnung waren. Für die östlich davon liegende Fläche wurde ein Bergrecht zur Gewinnung von grundeigenen Bodenschätzen erteilt. Der Osterberg ist eine sich von Südwest nach Nordost erstreckende Erhebung, die aus glazifluviatilen Sanden und Kiesen der Saalevereisung besteht. Eine Lößbedeckung fehlt, ist aber im weiteren Umfeld vorhanden. Auf den Kiessanden haben sich je nach Überdeckung durch Sandlöß Pararendzinen und Regosole bis Braunerden entwickelt. Durch den Kiessandabbau ist von der ursprünglichen Bodenbildung nur noch wenig erhalten. Die Sarre, die den Domersleber See entwässert und in die Bode mündet, fließt am Fuße des Osterberges vorbei. Die Flächen des LSG sind dem Klimagebiet des stark maritim beeinflußten Binnentieflandes der nördlichen Magdeburger Börde zuzuordnen. Die mittlere Jahressumme der Niederschläge liegt bei Wanzleben um 505 mm. Das Jahresmittel der Lufttemperatur liegt bei etwa 8,5°C. Die mittleren Lufttemperaturen betragen im Januar 0 o C bis -1 o C und im Juli 17 o C bis 18 o C. Als potentiell natürliche Vegetation der Endmoränenhügel wird ein Wucherblumen-Traubeneichen-Hainbuchenwald angenommen. Heute sind die Flächen zum Teil mit nicht standortgerechten Gehölzen bepflanzt. Ehemalige Abgrabungsflächen beherbergen Halbtrockenrasen, den Übergang zum Acker nehmen Staudenfluren ein. Häufigster Vogel der Ackerlandschaft ist die Feldlerche, in den Gehölzen des LSG kommen unter anderem Goldammer, Neuntöter und Dorngrasmücke vor. Als gefährdete Art ist das Rebhuhn in den offenen Randlagen des Gebietes vertreten. Auf den dem LSG benachbarten Ackerflächen wurden noch Anfang der 1990er Jahre die letzten Bruten der Großtrappe festgestellt. Dieser bereits aus dem Jungpleistozän von Westeregeln bekannte schwerste flugfähige Vogel der Erde erreichte in der Börde seine nordwestliche Arealgrenze. In den 1960er Jahren besiedelten 55 Vögel die Einstandsgebiete in der Magdeburger Börde. Nach dem harten Winter 1978/79 ging der Bestand drastisch zurück und 1986 erschienen an den Balzplätzen bei Schwanenberg und Altenweddingen lediglich noch 2 Männchen und 12 Weibchen. Gegenwärtig ist die Beobachtung einer Großtrappe in der Börde ein nur noch selten zu erlebendes Ereignis. Einen ähnlich drastischen Bestandsrückgang erlebte auch der Feldhamster. Wie die Großtrappe ursprünglich ein Steppentier, fand er in der Agrarlandschaft der Börde gute Lebensbedingungen, die ihn förmlich zu einer Charakterart dieser Landschaft werden ließen. Doch spätestens seit Anfang der 90er Jahre ist der Feldhamster aus der Börde nahezu verschwunden. Erst eine gründliche Bestandsaufnahme der Flächen läßt Aussagen darüber zu, in welche Richtung sie zu entwickeln wären. Denkbar ist sowohl eine Entwicklung hin zu einer der potentiell natürlichen Vegetation entsprechenden Waldbestockung, genauso aber auch eine Pflege hin zu einer Offenlandschaft mit Halbtrockenrasen und Elementen einer Steppenflora. In der Umgebung des LSG sind in den Dörfern noch viele Bauernhäuser mit oberdeutschem Grundriß mit gemauertem Sockelgeschoß und Fachwerkaufbauten erhalten. Im Gegensatz zum Niedersachsenhaus sind die Ställe in einem eigenen Gebäude untergebracht, oftmals im oberen Geschoß von einer Galerie umzogen. Das in der Nähe des LSG liegende Wanzleben wird schon vor 877 erwähnt und gehört damit zu den ältesten Orten um Magdeburg. Der um 900 angelegten ehemaligen Wasserburg kam die Funktion als Sperrburg an der Sarre bzw. an den alten Straßen Helmstedt-Leipzig und Magdeburg-Halberstadt zu. Der Feldhamster Der meerschweinchengroße, lebhaft gefärbte Feldhamster ist vom Jenissei im Osten bis nach Mitteldeutschland verbreitet. Ursprünglich Steppenbewohner, wurde er in Mitteleuropa zum Kulturfolger, der trockene, lehmig-tonige Böden mit mindestens 1 m Schichtdicke bewohnt. Besiedelt werden bevorzugt mehrjährige Futterpflanzenkulturen (Klee, Luzerne), Getreide- und Rübenfelder sowie Erbsen- und Ackerbohnenschläge. Der Hamster bewohnt ein ausgedehntes, oft über 10 m langes Grabensystem, in dem in extra angelegten Vorratskammern bis zu 10 kg Nahrung gelagert werden. Das Gangsystem reicht im Sommer bis in etwa 0,5 m und im Winter bis in 1,5 m Tiefe. Aufgrund seiner großen Fortpflanzungsrate und einer gleichzeitig hohen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren erreichte der Hamster in optimalen Lebensräumen, hierzu gehörten die Schwarzerdeböden der Börde, Dichten von bis zu 800 Tieren pro Hektar. Das führte in sogenannten „Hamsterjahren“ zu regelrechten Plagen mit erheblichen wirtschaftlichen Schäden. Hauptamtlich eingesetzte Hamsterfänger sollten diesen Plagen begegnen. Die Hamsterfelle wurden aufgekauft und auf der Pelzbörse in Leipzig noch in den 1970er Jahren gehandelt. Das „Hamstergraben“ gehörte in den Dörfern der Börde zu einer beliebten Beschäftigung, der vor allem die Kinder nachgingen. Die dabei ausgegrabenen Wintervorräte waren besonders auf Weizen- und Erbsenschlägen ein gut verwendbares Hühner- oder Taubenfutter. Im Spätsommer waren viele Straßen in der Börde geradezu mit überfahrenen Hamstern „gepflastert“ und dies bei einer Verkehrsdichte, die nur einen Bruchteil der heutigen betrug. Diese ergiebige Nahrungsquelle nutzten auch verschiedenen Beutegreifer aus. Allen voran der Rotmilan, bei dem der Hamster zu bestimmten Jahreszeiten den Hauptanteil der Beute stellte. Auch die Uhus des Nordharzvorlandes waren auf diese Nahrungsquelle ausgerichtet. Mit der Intensivierung der Landwirtschaft, zunehmender Mechanisierung und Chemiesierung verschlechterten sich die Lebensbedingungen für den Hamster auf den Feldern. Die großen Schläge überschreiten den Aktionsradius der Hamster, nach der zügigen und verlustarmen Aberntung fehlt ihnen schlagartig die Futtergrundlage. Zeitiges Pflügen, kurz nach dem Abernten, zerstört die Baue, vor allem die der Junghamster, und verhindert die Anlage eines ausreichenden Wintervorrates. Dies führte dazu, dass ab den 1970er Jahren ein kontinuierlicher Bestandsrückgang einsetzte, der Ende der 1980er/Anfang der 1990er Jahre ein fast völliges Verschwinden des Hamsters als typisches Faunenelement der Börde zur Folge hatte. veröffentlicht in: Die Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts © 2000, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISSN 3-00-006057-X Die Natur- und Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts - Ergänzungsband © 2003, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISBN 3-00-012241-9 Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
Als „Gröster Berge“ wird eine Hügelkette südlich und östlich der Leihaniederung bezeichnet. Der Kuhberg bei Gröst ist die markanteste Erhebung dieser Reihe. Er erhebt sich mit einer maximalen Höhe von 176,5 m über NN zirka 40-45 m über die Niederung. Das LSG wird westlich und südlich von der Kreisgrenze zum Burgenlandkreis begrenzt. Im Osten erstreckt es sich bis zum Ortsrand Braunsbedra und im Norden bis nach Krumpa. Die Ost-West-Ausdehnung beträgt zirka 7 km, die Nord-Süd-Ausdehnung etwa 5 km. Nach der naturräumlichen Gliederung liegt das LSG im südlichen Teil der Landschaftseinheit Querfurter Platte. Der welligen, nach Nordosten geringfügig abfallenden Muschelkalktafel der Querfurter Platte sind südlich und östlich des Leiha-Tales mit Kuhberg, Galgenberg, Hutberg und Bedraer Berg kettenartig angeordnete Muschelkalkkuppen aufgesetzt. Für das LSG besonders prägend und geomorphologisch reich gegliedert sind die bis zu 60 m abfallenden Muschelkalkhänge östlich der Linie Schleberoda-Branderoda. Im Kontrast dazu stehen die weiträumigen, kaum gegliederten Offenlandschaften der Lößackerebene. Das Landschaftsschutzgebiet wird von welligen bis hügeligen Verhältnissen beherrscht. Zahlreiche kerb- und kerbsohlenförmige Trockentäler gliedern die ansonsten ebene Muschelkalkhochfläche. Dabei überwiegen mittel bis stark geneigte Hänge. In den Tälern und Tälchen werden die anfallenden Niederschlags- und Schmelzwasser aufgenommen und zum Teil über Flutgräben der Leiha zugeführt, zum Beispiel bei Gröst. Das markanteste dieser Täler ist das sich über 3 km in Ost-West-Richtung erstreckende Grüntal. Neben den natürlich entstandenen Reliefformen hat die jahrhundertelange Einwirkung des Menschen vor allem in den kleinmorphologischen Verhältnissen deutliche Spuren hinterlassen. Zu diesen kulturhistorisch bedeutsamen, das Landschaftsbild bereichernden und oft mit botanisch-zoologischen Sonderstandorten verbundenen Kleinreliefformen zählen die Hangterrassen, Hangstufen und Weinterrassen am nördlichen Kuhberg und die kulturhistorisch äußerst wertvollen Trockenmauern an den Taubenbergen, von denen Reste mit stellenweise typischer Terrassierung der Weinhänge, Ackerrandstufen sowie wegbegleitende Stufen und hohlwegähnliche Strukturen erhalten geblieben sind. Die Weinhänge des Taubenberges sind intensiv bewirtschaftet. Die drei kleineren Restwaldflächen um Branderoda stellen Vorposten von Neuer und Alter Göhle dar. Der Galgenberg ist ein Denkmal mittelalterlicher und frühzeitlicher Rechtsgeschichte, dessen oberirdische Teile im 19. Jahrhundert beseitigt wurden. Hierbei wurden vorgeschichtliche Gräber angetroffen und zerstört. Mit der Seßhaftwerdung des Menschen in Mitteleuropa während der Jungsteinzeit wurden die fruchtbaren Lößlandschaften bevorzugt besiedelt. Die mächtigen, tief humosen und mäßig frischen Lößstandorte mit Ackerzahlen um 80 sind die fruchtbarsten und ertragreichsten Böden im Gebiet. Die Weidewirtschaft mit Schafen spielte eine eher untergeordnete Rolle und war vorranging an steilen Hanglagen angesiedelt, was zur Herausbildung der landschaftstypischen Trocken- und Halbtrockenrasen führte. An Hängen wurden Terrassen angelegt, die zum Teil mit Trockenmauern befestigt wurden. Wesentlicher Bestandteil der Kulturlandschaft war der Obstanbau auf Streuobstwiesen und entlang von Straßen und Feldwegen. Die kulturhistorisch äußerst wertvollen Trockenmauern an den Taubenbergen sind meist schon in mittelalterlicher Zeit, vor allem bei der Anlage von Streuobstwiesen, aber auch durch gärtnerische Nutzung entstanden. Sie bilden stellenweise eine typische Terrassierung für Weinhänge. Regionalgeologisch ist das Gebiet der Freyburger Muschelkalkmulde zuzuordnen. Im Osten, etwa entlang der Linie Braunsbedra-Roßbach, beginnt die Verbreitung des Oberen Buntsandsteins (Roßbacher Schwelle). Nördlich Braunsbedra und in einem in südlicher Richtung um Roßbach geschwungenen Bogen verläuft die Grenze der Tertiärverbreitung mit den Braunkohleflözen des Geiseltals und des Roßbacher Beckens. An den unterschiedlich einfallenden Hängen der einzelnen Rücken und Kuppen sind die Gesteine des Unteren Muschelkalkes durch eine nach außen an Mächtigkeit zunehmende Löß- und Geschiebemergeldecke verhüllt. Im Bereich der Gröster Berge sind vornehmlich die teils plattigen, teils knauerig-faserigen Wellenkalke des Unteren Muschelkalkes verbreitet, die mit den typischen Bankzonen des Unteren Muschelkalkes wechsellagern. Es sind dies die Oolith- und die Terebratelzone, die in mehreren Bänken sedimentiert sind und in zahlreichen kleineren Steinbrüchen abgebaut wurden. Das LSG gehört zum Barnstedter Lößplateau. Weit verbreitet sind Braunerde-Tschernoseme aus Löß, schwarze, tiefhumose, verbraunte Lößböden, die nach Norden, in Richtung Mücheln und Braunsbedra in Tschernoseme aus Löß übergehen. Im Raum Schleberoda-Ebersroda finden sich verbreitet Parabraunerden aus Löß, mäßig tondurchschlämmte Lößböden. Ihre Entstehung verdanken sie einmal dem leicht erhöhten Feuchtigkeitsangebot, weil sie topographisch etwas höher liegen als die Tschernoseme und zum anderen der Tatsache, daß sie einmal unter Wald waren. Auf Bergkuppen wie dem Galgenberg, Kuhberg, Hutberg und an den Hängen finden sich in großer Verbreitung Rendzinen - gerigmächtige, karbonatführende, schutthaltige Böden aus Löß oder Lehm. Im Leihatal kommt Gley-Tschernosem aus Kolluviallöß vor. Die Waldstandorte sind meist die erwähnten Rendzinen, zum Teil auch Fahlerden, fahle, in den oberen Horizonten tonverarmte Böden aus Löß oder Lehm. Das Gebiet ist nahezu frei von Oberflächengewässern. Es finden sich jedoch einige temporäre Fließgewässer, die nur bei Starkregenereignissen oberflächlich das Niederschlagswasser abführen. Das Quellgebiet der Leiha liegt zwischen den Ortschaften Leiha und Roßbach außerhalb des LSG. Die Gröster Berge liegen am Rande des mitteldeutschen Trockengebietes. Bedingt durch die Lage im Lee des Harzes beträgt die mittlere jährliche Niederschagssumme nur knapp über 500 mm, bei Roßbach 508 mm, bei Mücheln 509 mm. Die mittlere Jahrestemperatur von 8,5-9°C ist relativ hoch. Das Klima ist kontinental geprägt. Die in dem LSG erhalten gebliebenen Waldreste wie Hakenholz und Muhle, sind auf Muschelkalk stockende Traubeneichen-Hainbuchenwälder, die durch eine jahrhundertelange bäuerliche Niederwaldnutzung geprägt sind. Dadurch ist insbesondere die Haselnuß mit zahlreichen sehr alten Sträuchern vertreten. Mesophile bis schwach thermophile Gebüsche sind vor allem auf Hangkanten und Terrassenstufen anzutreffen. Nach Nutzungsaufgabe von Halbtrockenrasen bilden sie charakteristische Verbuschungsstadien innerhalb der Sukzessionsserien. In den Lücken noch nicht geschlossener Bestände halten sich zahlreiche Elemente der Halbtrockenrasen. Bei höherem Nährstoffeintrag aus benachbarten Ackerflächen treten nitrophile Stauden hinzu. Charakteristische Standorte stellen weiterhin mehrere alte Kleinsteinbrüche dar. Nicht selten sind außerdem verwilderte Obstgebüsche beziehungsweise völlig verbuschte alte Obstbaumreihen vorhanden, die sich insbesondere bei der Pflaume durch Wurzelausschläge vermehren. Große Bedeutung, insbesondere für das Landschaftsbild, besitzen die höhlenreichen Obstbaumreihen entlang der Straßen und Feldwege. Erfreulicherweise ist eine größere Zahl Obstbaumreihen und -alleen noch gut erhalten und weitgehend lückenlos. In Ermangelung von Waldflächen brüten in diesen Altobstreihen sogar Greifvögel, zum Beispiel Mäusebussard und Turmfalke. Die Grünlandbestände gehören zum Typ der Glatthaferwiesen (die frischen zum Dauco-Arrhenatheretum, die trockenen zum Salvio-Arrhenatheretum). Früher zweischürig gemäht, sind sie heute bis auf kleinere Flächen in Ortsrandlagen weitgehend ungenutzt. Die einsetzende Sukzession führt zu Staudenfluren. Die meisten Glatthaferwiesenbestände des LSG sind bereits mehr oder weniger stark ruderalisiert. Auf dem Kuhberg kommen großflächig Salbei-Glatthaferwiesen vor. Diese sehr blütenreichen Wiesen spielen für nahrungssuchende Tagschmetterlinge, Solitärbienen und Bockkäfer eine große Rolle. Im Komplex mit den Trespenrasen haben sie große Bedeutung für eine artenreiche thermophile Insektenfauna. Die Blaugrashalden und Halbtrockenrasen des Grüntales und des Kuhberges stellen sowohl floristisch als auch faunistisch die artenreichsten Biotope des LSG dar. Großflächig sind sie als Trespen-Rasen, zum Beispiel auf dem Kuhberg, entwickelt. Bemerkenswerte Arten sind unter anderem Fransen-Enzian, Gemeines Bartgras, Silber-Distel, Deutscher Enzian, Siebenbürgener Perlgras, Badener Rispengras, Steppen-Sesel, Pfriemengras und Großer Ehrenpreis. Die Trockenrasen weisen eine spezifische artenreiche thermophile Laufkäfer-, Heuschrecken-, Solitärbienen- und Spinnenfauna auf. Auf flachgründigen, scherbigen, beackerten Böden im Übergangsbereich zu den Trockenrasen des Kuhberges ist kleinflächig die Haftdolden-Gesellschaft entwickelt, die sich durch das Vorkommen einer Reihe gefährdeter Kalkackerwildkräuter auszeichnet wie Haft-Dolde, Sommer-Adonisröschen, Erdnuß-Platterbse, Gelber Günsel und Kleinfrüchtiges Kletten-Labkraut. Die im Gebiet dominierenden großen Ackerschläge dienen Greifvögeln und der Schleiereule als wichtiges Nahrungsgebiet. Erfreulicherweise kommt auch die Wachtel an mehreren Stellen im Gebiet vor. Im LSG hat sich eine kleine Restpopulation des Feldhamsters erhalten. Die Bestände dieses Charaktertieres der Schwarzerdeackerflächen sind in den letzten 25 Jahren faktisch zusammengebrochen. So wurden 1969 im Kreis Weißenfels noch 114 000 Hamsterfelle von den damals zum Teil professionell arbeitenden Hamsterfängern abgeliefert, 1974 waren es nur noch 17 000 und 1980 ganze 2 000 Felle. In Branderoda befindet sich schließlich das nördlichste bekannte Reproduktionsvorkommen der Kleinen Hufeisennase in Mitteleuropa. Es handelt sich um eine der zwei bekannten Wochenstuben in Sachsen-Anhalt. (1) weitergehende Beschreibungen Die Kalkmagerrasen des Grüntales und des Kuhberges zählen sowohl floristisch als auchfaunistisch zu den wertvollsten Lebensraumtypen des LSG. Zu den hier lebenden Heuschreckenarten zählen beispielsweise Blauflüglige Ödlandschrecke, Gemeine Sichelschrecke und Heidegrashüpfer. Häufig ist auch die Zauneidechse. Im Grüntal konnten mit Feld-Klettenkerbel, Acker-Röte und Acker-Schwarzkümmel weitere sehr selten gewordene und gefährdete Segetalarten festgestellt werden. Als Gebäudeart nutzt das Große Mausohr die halboffenen Lebensräume und den Wald westlich Branderoda als Jagdgebiet. Im Branderodaer Wald südwestlich der Ortslage leben mit Mopsfledermaus, Fransenfledermaus und Großer Bartfledermaus typische Waldfledermäuse. Der hohe Altholzanteil fördert auch das Vorkommen von Rotmilan, Schwarz- und Grünspecht sowie Hohltaube. In den Gebüschen und Heckenstreifen bei Branderoda und im Grüntal brüten beispielsweise die Sperbergrasmücke und der Neuntöter. In Streuobstbeständen sind Wendehals, Gartenrotschwanz und Feldsperling regelmäßige Brutvögel. Auch die Grauammer ist an mehreren Stellen im LSG wieder anzutreffen. Das LSG dient der Erhaltung und Entwicklung bedeutender Restwälder, der für den Landschaftsraum typischen Obstbaumalleen, Streuobstbestände, Trockenbiotope und Feldholzinseln als Lebensstätten der heimischen Pflanzen- und Tierwelt und als charakteristischer Bestandteil des Landschaftsbildes. Naturnahe Restwälder sind über historische Nutzungsformen als Mittel- und Niederwälder zu erhalten. Forste aus standortfremden Gehölzen, insbesondere Nadelbäumen, sind in eine naturnahe Bestockung umzuwandeln. Dabei ist nicht einseitig nur die Esche zu präferieren. Eine Erstaufforstung von Halbtrockenrasen und flachgründigen Ackerflächen ist zu vermeiden. Jüngere und mittelalte Aufforstungen von Xerothermstandorten sind mittelfristig wieder zu entfernen. Die Trockenrasen und Halbtrockenrasen sind zumindest im Grüntal und im Bereich Kuhberg optimal durch Schafhutung zu pflegen. Auf den Schwarzerde-Äckern sind durch zweckmäßige Schlaggestaltung, möglichst lang andauernde Vegetationsbedeckung und Windschutzgehölze die Wasser- und Winderosion zu vermindern. (1) weitergehende Beschreibungen Die Mittelwald- und Niederwaldwirtschaft solltean den entsprechenden Standorten exemplarisch wieder eingeführt werden. Die großflächigen Restbestände der Traubeneichen-Hainbuchenwälder sind zu erweitern. Der Alt- und Totholzanteil ist weiter zu erhöhen. Jüngere sowie mittelalte Aufforstungen aufwertvollen Xerothermstandorten, wie am Kuhberg, sollten schnellstmöglich wieder entfernt werden. In der Ackerlandschaft sind Wegraine und Heckenstrukturen zu fördern und zu pflegen sowie abgängige Obstbaumreihen durch gezielte Nachpflanzung zu erhalten. Die Trocken- und Halbtrockenrasen am Kuhberg, Distelberg, Hakenholz und im Grüntal sind durch extensive Schafbeweidung zu pflegen. Daneben ist die Entbuschung größerer Magerrasen als Erstpflegemaßnahme dringend erforderlich. Die bei Gröst befindlichen Weinberge sollten strukturell aufgewertet werden. Die Umstellung auf ökologischen Weinbau ist wünschenswert. Eine von Gröst ausgehende Wanderung auf die Kuppe des Kuhberges erschließt bis auf die Weinterrassen und die Niederwälder alle typischen Biotoptypen und Landschaftselemente des LSG. Von der Hügelkuppe aus ergeben sich reizvolle Rundblicke in Richtung Taubenberge und Branderoda sowie bis zur Neuen und Alten Göhle. Als Exkursionsziele eignen sich weiterhin in Branderoda die im Kern spätromanische Dorfkirche und das ehemalige Gutshaus sowie die Dorfkirchen in Gröst, Almsdorf, Roßbach, Leiha und Schortau. (1) weitergehende Beschreibungen Lohnend ist auch eine Wanderung durch das Grüntal, welches von Krumpa aus erreicht werden kann. veröffentlicht in: Die Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts © 2000, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISSN 3-00-006057-X (1) Die Natur- und Landschaftsschutzgebiete Sachsen-Anhalts - Ergänzungsband © 2003, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, ISBN 3-00-012241-9 Letzte Aktualisierung: 18.11.2025
Der Feldhamster gilt als „vom Aussterben bedroht“. Jahrzehntelange Verfolgung und intensive landwirtschaftliche Nutzung haben seine Bestände um 90% reduziert. Heute überlebt er in wenigen Restvorkommen d. Braunschweiger, Hildesheimer u. Calenberger Hannover. - Ausgestorben, gefährdet oder wieder zurück: Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat die Roten Listen für heimische Säugetiere sowie für Heuschrecken neu aufgelegt und damit die Gefährdungssituation für diese Tierarten in Niedersachsen und Bremen aktuell bewertet. „Die erstmalige Gesamtbewertung seit 30 Jahren zeigt uns dringenden Handlungsbedarf für den Schutz von Säugetieren und Insekten auf“, so Niedersachsens Umwelt- und Artenschutzminister Christian Meyer. „Rote Listen als Verzeichnisse der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sind daher ein wichtiges Instrument des Arten- und Naturschutzes. Nur, wenn wir genug wissen zur aktuellen Gefährdungssituation, können wir unsere heimischen Arten und deren Lebensräume zuverlässig schützen. Die dringende Notwendigkeit einer Fortschreibung der Roten Listen kann dank des „Niedersächsischen Wegs" durch den NLWKN konsequent umgesetzt werden – und liefert nun erste Resultate und wichtige Grundlagen für weiteres Handeln.“ Ausgestorben, gefährdet oder wieder zurück: Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat die Roten Listen für heimische Säugetiere sowie für Heuschrecken neu aufgelegt und damit die Gefährdungssituation für diese Tierarten in Niedersachsen und Bremen aktuell bewertet. „Die erstmalige Gesamtbewertung seit 30 Jahren zeigt uns dringenden Handlungsbedarf für den Schutz von Säugetieren und Insekten auf“, so Niedersachsens Umwelt- und Artenschutzminister Christian Meyer. „Rote Listen als Verzeichnisse der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sind daher ein wichtiges Instrument des Arten- und Naturschutzes. Nur, wenn wir genug wissen zur aktuellen Gefährdungssituation, können wir unsere heimischen Arten und deren Lebensräume zuverlässig schützen. Die dringende Notwendigkeit einer Fortschreibung der Roten Listen kann dank des „Niedersächsischen Wegs" durch den NLWKN konsequent umgesetzt werden – und liefert nun erste Resultate und wichtige Grundlagen für weiteres Handeln.“ Einiges hat sich seit Erscheinen der letzten Roten Listen vor 30 Jahren verändert: Die früher als ausgestorben geltenden Arten Luchs, Wolf, Biber und Kegelrobbe zum Beispiel haben Niedersachsen wieder besiedelt, auch der Fischotter ist mittlerweile ungefährdet. Neben einigen Gewinnern gibt es jedoch auch Verlierer, etwa den Feldhamster und Gartenschläfer sowie einige Fledermausarten, die in ihrer Häufigkeit und Verbreitung stark zurückgegangen oder bereits vollständig ausgestorben sind. „Das liegt vor allem daran, dass die Qualität ihrer natürlichen Lebensräume immer weiter sinkt oder diese Lebensräume ganz verschwinden“, so Meyer. Ein Team aus 34 Fachleuten unter Leitung von Sophie Kirberg, Mitarbeiterin des Aufgabenbereichs „Landesweiter Artenschutz“ im NLWKN, hat 74 heimische Arten nach bundesweit einheitlichen Kriterien bewertet. Mehr als ein Drittel (35 Prozent) der bewerteten Säugetierarten gelten als bestandsgefährdet oder sind bereits ausgestorben. Weitere zehn Prozent stehen auf der Vorwarnliste. Neu auf der Vorwarnliste taucht etwa auch der Igel auf, eine ehemals sehr häufige Art, der neben dem Straßenverkehr auch verstärkt Rasenmährobotern zum Opfer fällt. „Die aktuellen Zahlen zeigen unmissverständlich, dass beim Schutz unserer heimischen Säugetiere dringender Handlungsbedarf besteht“, so NLWKN-Mitarbeiterin Kirberg. „Ohne gezielte Schutzmaßnahmen und verlässliche Daten drohen wir das Artensterben nur zu dokumentieren – anstatt es zu verhindern.“ Besonders kritisch zeigt sich die Situation bei den Fledermäusen und Kleinsäugern, von denen unter anderem die Fledermausart Graues Langohr sowie die Kleinsäugerarten Feldhamster und Gartenschläfer als vom Aussterben bedroht gelten. Intensive Landnutzung verbunden mit einem starken Strukturverlust in der Landschaft und der großflächige Einsatz von Pestiziden haben durch den Verlust von Lebensraum und Nahrung zu einem starken Rückgang der Arten geführt. Weitere Gefährdungsursachen ergeben sich für die heimischen Säugetiere durch die fortschreitende Urbanisierung, die hohe Dichte an Verkehrswegen und die Auswirkungen des Klimawandels. Ein Anstieg des Meeresspiegels kann zum Verlust von Sandbänken führen, die für Kegelrobben und Seehunde als Ruheplätze und Aufzuchtstätten von zentraler Bedeutung sind. Zunehmende Extremwetterereignisse wie langanhaltende Dürreperioden wiederum lassen Feuchtbiotope austrocknen und entziehen semi-aquatischen Arten wie der Wasserspitzmaus und dem Europäischen Nerz ihren Lebensraum und Nahrungsgrundlagen. Trotz dieser negativen Trends gibt es auch positive Entwicklungen aus Sicht des Arten- und Naturschutzes: Die Rückkehr ehemals ausgestorbener Arten wie die Atlantische Kegelrobbe, der Europäische Biber und der Wolf, die fortschreitende Wiederbesiedlung durch den Fischotter sowie die erfolgreiche Wiederansiedlung des Luchses sind Beispiele für gelungene Schutzmaßnahmen in Niedersachsen und Bremen. Der Wolf, der bei der letzten Aktualisierung noch „ausgestorben“ war, befindet sich in einem guten Erhaltungszustand und wird nun als „ungefährdet“ eingestuft. Auf Basis eines umfangreichen Datenbestands von mehr als 130.000 Heuschreckendaten wurde auch die Bestandsentwicklung und Gefährdungssituation der 53 heimischen Heuschreckenarten durch ein Autorenteam von acht Artexperten unter der Federführung der Arbeitsgruppe Biodiversität und Landschaftsökologie von Prof. Dr. Thomas Fartmann der Universität Osnabrück neu bewertet. In der aktuellen Fassung sind 14 der 53 und somit etwa ein Viertel der in Niedersachsen und Bremen regelmäßig vorkommenden Arten bestandsgefährdet. Hiervon ist mit der Heideschrecke eine Art vom Aussterben bedroht. Wie bereits in der vorherigen Fassung sind vier weitere Arten als ausgestorben eingestuft. Zudem gilt eine Art als extrem selten, eine weitere steht auf der Vorwarnliste. „Zu den Verlierern der letzten zwei Jahrzehnte zählen vor allem Arten, die kühl-feuchte Standortbedingungen bevorzugen wie etwa die Kurzflügelige Beißschrecke, der Bunte Grashüpfer und der Sumpfgrashüpfer. Der Klimawandel verstärkt hier durch sommerliche Dürreperioden den Druck auf die noch vorhandenen Lebensräume dieser Arten“, sagt Felix Helbing, Heuschreckenspezialist an der Universität Osnabrück und Erstautor der Roten Liste Heuschrecken. Neben den Sommerdürren wurden noch weitere Gefährdungsursachen identifiziert. Hierzu zählen unter anderem die Überbauung, Beseitigung oder Umnutzung von Flächen, die Ertragsoptimierung in der Landwirtschaft, die Grundwasserabsenkung, der Eintrag von Stickstoff aus der Luft sowie ungeeignete Maßnahmen zur Lebensraumpflege. Im Zuge der veränderten Landnutzung sind unter anderem Arten extensiv genutzter, magerer Offenlandlebensräume wie Sandheiden, Magerrasen und magerem Grünland zunehmend in ihren Populationen gefährdet und isoliert, zum Beispiel der Warzenbeißer. Positive Entwicklungen zeigen dagegen zahlreiche wärmeliebende Arten, deren Bestände in den vergangenen zwei Jahrzehnten vor allem klimabedingt wachsen und sich ausbreiten konnten. Hierzu zählen unter anderem die Große Goldschrecke, die Langflügelige Schwertschrecke und die Südliche Eichenschrecke. Auch einige spezialisierte Arten konnten sich zuletzt ausbreiten, zum Beispiel die Blauflügelige Sandschrecke und die Blauflügelige Ödlandschrecke. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob dieser positive Trend in den kommenden Jahren anhält. Dies soll im Rahmen der nächsten Fassung der Roten Liste kritisch überprüft werden. Für die langfristige Erhaltung unserer heimischen Tierwelt ist die dauerhafte Förderung strukturreicher Lebensräume mit vielfältigen Standortbedingungen entscheidend. Artenreiche Offenlandlebensräume wie Sandheiden, Magerrasen und Feuchtgrünland müssen durch geeignete Pflegekonzepte – etwa extensive Beweidungssysteme oder jährlich rotierende Insektenschutzstreifen auf Wiesen – erhalten werden. „Insbesondere in den stark vom Menschen geprägten Landschaften Niedersachsens und Bremens sind geeignete Artenschutzmaßnahmen von hoher Bedeutung. Maßnahmen, die den Biotopverbund zwischen bestehenden Lebensräumen fördern, wie die Anlage, Erhaltung und Pflege von Wegrändern, Einzelbäumen, Hecken und Waldsäumen sowie Querungsmöglichkeiten wie Unter- oder Überführungen von Verkehrswegen können dabei einen wichtigen Beitrag zum Artenschutz leisten“, betont Dr. Jakob Fahr, Leiter des Aufgabenbereichs „Landesweiter Artenschutz“ im NLWKN. Die Roten Listen Niedersachsen und Bremens sind unter folgendem Link als pdf verfügbar: www.nlwkn.niedersachsen.de/43858.html Die Roten Listen Niedersachsen und Bremens sind unter folgendem Link als pdf verfügbar: Die beiden neuen Roten Listen auch direkt als PDF zum Download: Rote Liste Säugetiere: Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 1/2025 Rote Liste Heuschrecken: Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 2/2025 Gedruckte Hefte können ab dem 22. August 2025 unter folgender Adresse bestellt werden: https://webshop.nlwkn.niedersachsen.de/neuerscheinungen ab dem 22. August 2025
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